Die Beteiligten streiten über die Erteilung des Einvernehmens zum Jahresbetriebsplan 2015/2016, der vom Forstamt B. unter dem 10. November 2015 entsprechend dem Forstwirtschaftsplan von 2003 erstellt wurde.
Der Vorstand der Rechtlergemeinschaft St. hielt am 10. November 2015 eine Vorstandssitzung im Beisein der vom Landratsamt H. mit Bescheid vom 13. Oktober 2015 infolge Beschlussunfähigkeit des Gemeinderates der Beklagten bestellten Beauftragten, der 3. Bürgermeisterin M., ab. Dabei äußerte die Beauftragte laut Protokoll den Wunsch der Beklagten, wegen teilweise ungeklärter Nutzungsverhältnisse einiger Rechtler die Waldbewirtschaftung bis zur Klärung auszusetzen. Sie bestätigte demnach das Anliegen der Gemeinde, künftig am Stammholzverkauf beteiligt zu werden.
Mit Bescheid 14. November 2015, gerichtet an „alle Inhaber eines Nutzungsrechtes aus dem Gemeindewald ‚St.‘ vertreten durch die ‚Gemeinderechtler St.‘ (Vorstandschaft)“, wurde von der Beklagten u.a. (Ziffer 1) der Jahresbetriebsplan vom 10. November 2015 für den Holzeinschlag 2015/2016 „nicht genehmigt“. Der Bescheid wurde vom 1. Bürgermeister H. am 14. November 2015 dem 2. Vorsitzenden der Rechtlergemeinschaft übergeben und am selben Tag in der Jahreshauptversammlung der Rechtlergemeinschaft verlesen. Im Bescheid wurde die sofortige Vollziehung insoweit angeordnet (Ziffer 2 - Gegenstand des Verfahrens W 2 S. 16.227), aber mit Bescheid vom 6. Mai 2015 wieder aufgehoben. Auf den Einstellungsbeschluss vom 8. Juni 2016 (W 2 S. 16.227) wird verwiesen.
Mit Bescheid vom 17. November 2015, der mit dem Bescheid vom 14. November 2015 im Wesentlichen inhaltsgleich ist, wurde gegenüber dem Kläger persönlich die Genehmigung des Jahresbetriebsplanes für 2015/2016 abgelehnt.
Zur Begründung wird dort im Wesentlichen ausgeführt:
Die 3. Bürgermeisterin handele für den nicht beschlussfähigen Gemeinderat. Auf bestimmten im Eigentum der Gemeinde stehenden Waldgrundstücken (Gemeindewald) ruhten „öffentliche“ Nutzungsrechte. Die Rechtlergemeinschaft habe in der Vergangenheit die Waldbewirtschaftung organisiert und den Jahresbetriebsplan 2015/2016 zur „Genehmigung“ vorgelegt. Da „einige“ Holznutzungsrechte in der Vergangenheit unter „Verstoß gegen Art. 80 Abs. 3 GO“ übertragen worden seien, so dass diese „Übertragungen unwirksam“ seien, stehe derzeit nicht bei allen „Rechtlern“ fest, ob sie tatsächlich rechtmäßige Inhaber eines Holznutzungsrechtes am Gemeindewald seien. Darüber hinaus bestehe „Unklarheit“ darüber, ob der zwischen der Gemeinde, den „Nicht-Rechtlern“ und der Rechtlergemeinschaft abgeschlossene Vergleich vom 23. Juni 1901 „zumindest noch wirksam“ sei. Unklar seien daher auch Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte. Deshalb werde das für den Einschlag notwendige Einvernehmen im Sinne von § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Rechtler nicht erteilt. Die Sach- und Rechtslage sei aus diesen Gründen zu überprüfen und die Waldbewirtschaftung („war“) aus diesen Gründen für die Einschlagsperiode 2015/2016 zu untersagen. Aus der Aussetzung der Waldbewirtschaftung folge „nach Rücksprache mit Forstsachverständigen kein Schaden für den Waldbestand“.
II.
Gegen die Bescheide vom 14. und 17. November 2015 richtet sich die vom Kläger und 81 anderen Rechtlern, deren Verfahren getrennt geführt werden, mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 14. Dezember 2015, eingegangen bei Gericht am 16. Dezember 2015, erhobene Klage mit (zuletzt) dem Ziel, die vorgenannten Bescheide aufzuheben.
Unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Dezember 1965 (337 II 64) wird zur Klagebegründung im Wesentlichen vorgetragen:
Die Beklagte ignoriere, wenn sie die Zulässigkeit der Klage bestreite, dass der Kläger einen an ihn persönlich adressierten Bescheid mit Datum 17. November 2015 erhalten habe. Auch der Bescheid vom 14. November 2015 entfalte gegenüber dem Kläger zumindest einen Rechtsschein, der zu beseitigen sei.
Der Kläger sei Inhaber des Holznutzungsrechtes, das auf seinem Grundstück FlNr. …5 der Gemarkung St. liege. Ursprünglich habe dieses Nutzungsrecht auf dem Grundstück FlNr. …7 der Gemarkung St. gelegen, das im Eigentum von Frau D. G. gestanden habe (Klägerin Nr. 69 im Urteil von 1965). Mit Übergabevertrag vom 19. März 1987 sei das Grundstück auf deren Tochter H. M., geb. G., übertragen worden. Aufgrund des gesetzlichen Güterstandes sei auch der Ehemann von Frau H. M. am 1. Juni 1987 als Miteigentümer des Grundstücks FlNr. …7 eingetragen worden. Die Eheleute M., die Eltern des Klägers, hätten das Grundstück FlNr. …7 mit Kaufvertrag vom 26. Mai 2004 ohne das streitgegenständliche Holznutzungsrecht an Frau I. O. veräußert, weil sie das Holznutzungsrecht isoliert hätten übertragen wollen. Dazu hätten sie die Zustimmung des Gemeinderates der Beklagten beantragt, das Holznutzungsrecht auf das Grundstück FlNr. …5, das damals ebenfalls in ihrem Eigentum gestanden habe, zu übertragen. Diesem Antrag habe der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 2. Mai 2005 einstimmig (13:0) stattgegeben. Mit notariellem Vertrag vom 24. März 2005 sei das Holznutzungsrecht isoliert auf das - lt. Notarvertrag vom 24. März 2005 in Wohnungseigentum aufgeteilte - Grundstück FlNr. …5 seiner Eltern übertragen worden. Mit Notarvertrag vom 12. Dezember 2006 sei das Grundstück FlNr. …5 von seinen Eltern auf ihn, den Kläger, übertragen worden Das Holznutzungsrecht auf dem Grundstück des Klägers sei von ihm und seinen Rechtsvorgängern seit dem 18. Januar 1922 bis heute ununterbrochen ausgeübt worden. Das ergebe sich aus den Protokollbüchern der Gemeinderechtler, die ab dem Jahr 1924 noch vorhanden seien und für die Jahre 1958 bis 1982 vorgelegt würden.
Seit 1929 sei die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes den Rechtlern in „Eigenregie“ übertragen (Protokoll von 1929). Es gebe eine innere Geschäftsordnung der Rechtlergemeinschaft. Die Vereinbarungen aus dem Vergleich von 1901 seien von der Rechtlergemeinschaft umgesetzt und eingehalten worden. Die fachliche Bewirtschaftung erfolge über Forstrat Sch. vom Forstamt der Stadt B., der auch den Jahresbetriebsplan 2015/2016 erstellt habe. Die Grundlagen der Bewirtschaftung seien im Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt vom 16. November 2015 festgelegt worden. Dieser Bescheid sei von der Beklagten nicht angefochten worden und damit bestandskräftig.
Seit Beginn der Wahlperiode 2014 seien sechs von zwölf Gemeinderatsmitgliedern und der 1. Bürgermeister entweder selbst Rechtler oder es bestünden Verwandtschaftsverhältnisse im Sinne von Art. 49 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.F.d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl S. 458). Deshalb habe das Landratsamt H. mit Bescheid vom 13. Oktober 2015 die 3. Bürgermeisterin der Beklagten, Frau M., rückwirkend ab 1. Mai 2014 ermächtigt, in Angelegenheiten, die den mit Nutzungsrechten belasteten Gemeindewald beträfen, anstelle des Gemeinderates zu handeln. Bei der Vorstandssitzung der Gemeinderechtler am 10. November 2015 sei der Jahresbetriebsplan 2015/2016 vom Forstrat Sch. erläutert und an die 3. Bürgermeisterin übergeben worden. Diese habe den Rechtlern mitgeteilt, dass die Beklagte zukünftig am Stammholzverkauf finanziell beteiligt werden möchte. Zugleich habe sie klargemacht, dass „wegen teilweise ungeklärter rechtlicher Nutzungsverhältnisse einiger Rechtler“ die Beklagte wünsche, die Waldbewirtschaftung bis zur Klärung der rechtlichen Verhältnisse auszusetzen. Die Rechtlergemeinschaft habe sich grundsätzlich nicht geweigert, etwaige Zweifel an den Nutzungsrechten auszuräumen und eine finanzielle Beteiligung der Beklagten zu prüfen. Am 14. November 2015 habe die Jahreshauptversammlung der Gemeinderechtler stattgefunden. Der anwesende 1. Bürgermeister habe zuvor am Vormittag desselben Tages dem 2. Vorsitzenden der Gemeinderechtler den streitgegenständlichen Bescheid vom 14. November 2015 übergeben. Dieser sei in der Jahreshauptversammlung öffentlich verlesen worden. Die ebenfalls anwesende 3. Bürgermeisterin habe erneut die Forderung an die Rechtler gestellt, die Beklagte am Stammholzverkauf finanziell zu beteiligen.
Art. 80 Abs. 2 Satz 3 GO sei beim Kläger schon tatbestandlich nicht anwendbar. Bei einem Holznutzungsrecht handele es sich nicht um ein Nutzungsrecht, das „ausschließlich“ landwirtschaftlichen Zwecken diene. Das könne auch nicht aus der Dorfordnung von 1575 gefolgert werden. Holz sei schon früher neben der Verwendung als Baumaterial überwiegend als Brennholz verwendet worden und werde das immer noch. Deshalb sei das Nutzungsrecht üblicherweise mit einer Feuerstelle, aber nicht zwingend im Sinne von „ausschließlich“ mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden gewesen. Bei der Entscheidung der erkennenden Kammer vom 28. Oktober 2015 sei es demgegenüber um ein Wiesennutzungsrecht gegangen. Holznutzungsrechte seien nicht auf den speziellen Bedarf der Landwirtschaft bezogen und könnten deshalb auch nach Aufgabe einer Landwirtschaft noch genutzt werden. Im Jahr 1575 seien die Einwohner der Gemeinde St. wohl üblicherweise Landwirte gewesen. Die damalige Abgabe bestimmter Mengen von Holz an „Bauern“ führe aber nicht dazu, wie die Beklagte meine, dass die Holznutzungsrechte ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken gedient hätten.
Die Nichtbewirtschaftung des Waldes führe immer zu Schäden am Waldbestand, wie sich aus der Stellungnahme des bayerischen Waldbesitzerverbandes vom 27. November 2015 ergebe. Auch seien bei der Waldbegehung am 24. Februar 2016 bereits Waldschäden festgestellt worden, die umgehend hätten beseitigt werden müssen. Der 1. Bürgermeister habe trotz seiner Unzuständigkeit Forstrat Sch. aufgefordert, das schadhafte Holz einzuschlagen und zu verkaufen. Bei der Begehung habe er öffentlich erklärt, dass die Beklagte den Noteinschlag beauftrage und das geschlagene Holz selbst verkaufen werde. Das eingenommene Geld würde auf ein Sperrkonto gestellt.
Aufgrund des Inhalts der angefochtenen Bescheide werde dem Kläger die Ausübung seines Holznutzungsrechts faktisch versagt, was zugleich einen Eingriff in eine eigentumsähnliche Rechtsposition bedeute. Ob das konkrete Holznutzungsrecht tatsächlich bestehe, sei keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern der Begründetheit, denn eine Rechtsverletzung sei jedenfalls denkbar und möglich. Die Klage sei auch begründet, weil die Verweigerung des Einvernehmens rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. So fehle es bereits an der erforderlichen Anhörung. Zudem habe der 1. Bürgermeister den Bescheid vom 14. November 2015 übergeben und auch sonst Äußerungen getätigt, eine Gewinnausschüttung untersagt und den Noteinschlag angeordnet, die für seine Mitwirkung am Verfahren sprächen, obwohl er unzuständig sei.
Beim streitgegenständlichen Nutzungsrecht handele sich um ein radiziertes Nutzungsrecht aus einem sog. rechtsbegründeten Herkommen. Seit 1922 seien die Rechtler wie auch die Beklagte davon ausgegangen, dass der Bezug der Nutzungen geltendem Recht entspreche. Auch habe die Beklagte in der Vergangenheit sämtliche Übertragungen von Holznutzungsrechten anderer Rechtler genehmigt. Selbst wenn bei einigen Rechtlern Zweifel an der Inhaberschaft eines Holznutzungsrechtes bestünden, habe die Beklagte den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Es sei aber nicht gerechtfertigt, allen Rechtlern und damit auch dem Kläger die Ausübung ihres jeweiligen Nutzungsrechtes zu verweigern. Die Rechtler seien nämlich jeweils einzelne Träger des Holznutzungsrechtes und nicht die Rechtlergemeinschaft als solche. In den angefochtenen Bescheiden werde auch nicht ansatzweise dargelegt, weshalb der Vergleich vom 23. Juni 1901 nicht mehr wirksam sein solle. In diesem Vergleich (§ 14) sei eindeutig geregelt, dass dessen Inhalt „für alle Zukunft“ die Rechte und Pflichten zwischen Gemeinde und Rechtlern festlegen solle. Ursprüngliche vorhandene Rechte der Gemeinde seien durch notariellen Vertrag von 1979 abgelöst worden. Die Aussage der Beklagten, es bestünden Unklarheiten bezüglich dieses Vergleichs, entbehre jeglicher Grundlage. Zudem sei den Rechtlern nach einem Protokoll vom November 1929 die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes in eigener Regie übertragen worden. Das bestätige auch der Umstand, dass der Gemeindewald in den vergangenen Jahrzehnten ausschließlich von den Rechtlern bewirtschaftet worden sei. Deshalb gehe der Hinweis der Beklagten auf § 903 BGB fehl. Ein „Vetorecht“ stehe der Gemeinde insoweit nicht zu. Allenfalls bei einer offensichtlich fehlerhaften, also unfachmännischen Bewirtschaftung des Gemeindewaldes, die erhebliche Schäden am Eigentum der Gemeinde befürchten lasse, könnte ein solcher Eingriff gerechtfertigt sein. Auch könne sich die Beklagte nicht auf § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Rechtler berufen, denn diese stelle eine rein interne Regelung über den Geschäftsgang unter den Rechtlern dar und könne schon deshalb keine gegenseitigen Rechte oder Pflichten zwischen der Beklagten und den Rechtlern begründen. Zwischen den Rechtlern und der Beklagten bestehe ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis und beide Parteien seien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, eine ordnungsgemäße und sinnvolle Durchführung der Bewirtschaftung zu ermöglichen. Die Beklagte dürfe aber nicht einseitig durch hoheitliche Maßnahmen in dieses Schuldverhältnis eingreifen. Die Beklagte sei darüber hinaus davon ausgegangen, dass die Waldbewirtschaftung „zu untersagen war“. Dann hätte aber diese Untersagung die einzig in Betracht kommende Maßnahme sein müssen. Die Untersuchung zweifelhafter Holznutzungsrechte rechtfertige aber nicht die generelle Untersagung der Bewirtschaftung zulasten aller Rechtler. Das verstoße gegen das Übermaßverbot und stelle einen Ermessensfehler dar. Die verbindliche Klärung etwaiger unklarer Rechtsverhältnisse hätte im Rahmen von negativen Feststellungsklagen erfolgen können.
Der Kläger lässt zuletzt beantragen,
die Bescheide der Beklagten vom 14. und 17. November 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unzulässig und im Übrigen auch unbegründet.
Dem Kläger fehle bereits die Klagebefugnis. Rechte des Klägers würden durch die Bescheide nicht berührt. Der Bescheid vom 14 November 2015 sei an alle „Inhaber eines Nutzungsrechts am Gemeindewald St. …“ adressiert. Der Kläger sei jedoch nicht Inhaber eines Holznutzungsrechtes, weil das Recht infolge einer rechtsunwirksamen Veräußerung „an die Beklagte zurückgefallen“ sei.
Seit dem 1. Januar 1974 hätten Übertragungen und Häufungen von Nutzungsrechten der Zustimmung der Gemeinde und der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde bedurft. Die Genehmigungspflicht durch die Rechtsaufsichtsbehörde sei ab 1. August 2004 weggefallen. Der in der Sitzung vom 2. Februar 2005 gefasste Beschluss des Gemeinderates der Beklagten über die Zustimmung zur isolierten Übertragung des Nutzungsrechts vom Grundstück FlNr. …7 auf das Grundstück FlNr. …5 sei unwirksam. Der Gemeinderat sei in dieser Sitzung nicht beschlussfähig gewesen, da von den dreizehn erschienenen Gemeinderatsmitgliedern sieben Gemeinderatsmitglieder als Rechtler bzw. als bis zum dritten Grad mit einem Rechtler verwandte oder verschwägerte Personen von der Beratung und Abstimmung nach Art. 49 Abs. 1 GO ausgeschlossen gewesen seien. Der Gemeinderat sei nicht im Sinne Art. 47 Abs. 2 GO beschlussfähig gewesen, weil alle Rechtler als persönlich beteiligt anzusehen seien. Das gelte auch für die isolierte Übertragung von Nutzungsrechten.
Für eine wirksame Übertragung des Nutzungsrechts sei es zudem nach Art. 80 Abs. 3 Satz 1 GO erforderlich, dass es sich bei dem Anwesen, auf welches das Nutzungsrecht übertragen werden soll, um das Haus- und Hofgrundstück eine ausübenden Land- oder Forstwirts handele. Das sei hier nicht gegeben.
Das Einvernehmen zum Jahresbetriebsplan 2015/2016 habe die Beklagte verweigern und die Aussetzung des Holzeinschlags anordnen dürfen. In einer Besprechung zwischen dem Kläger als damaligem Schriftführer der Rechtlergemeinschaft, deren früherem Vorsitzenden M., dem Förster Sch., dem 1. Bürgermeister und der 3. Bürgermeisterin sei dies vom Förster Sch. ausdrücklich mitgeteilt worden. Sowohl in dieser Besprechung als auch bei der Hauptversammlung der Rechtlergemeinschaft am 14. November 2015 habe die 3. Bürgermeisterin mitgeteilt, dass Notmaßnahmen wie Holzeinschläge wegen Schädlingsbefall oder Sturmbruch selbstverständlich zulässig seien. Alternative Handlungsmöglichkeiten als ein Holzeinschlag hätten aber nicht zur Verfügung gestanden bzw. nicht zum Erfolg geführt.
Davon abgesehen, seien zahlreiche Holznutzungsrechte im Bereich der Beklagten zweifelhaft. Das Bestehen dieser Rechte müsse sorgfältig geprüft werden. Daher habe der 1. Bürgermeister dem Vorstand der Rechtler untersagt, nach dem Einschlag eine Gewinnausschüttung vorzunehmen, um Rückabwicklungen und Schadensersatzansprüche zu verhindern. Das habe jedoch der Vorstand der Rechtler nicht akzeptiert, weshalb eine förmliche Untersagung des Holzanschlages erforderlich und unvermeidlich gewesen sei.
Jedenfalls sei eine Rechtsverletzung beim Kläger durch die beiden Bescheide nicht gegeben. Das Nutzungsrecht auf dem Grundstück FlNr. …7 sei infolge des unwirksamen Beschlusses des Gemeinderates vom 2. Februar 2005 nicht isoliert auf das Grundstück FlNr. …5 übertragen worden. Es habe vielmehr weiter auf dem Grundstück FlNr. …7 geruht, das mit notariellem Kaufvertrag vom 26. Mai 2004 an Frau I. O. veräußert worden sei. Diese neue Eigentümerin habe das Nutzungsrecht aber nicht ununterbrochen ausgeübt, weshalb es erloschen sei. Es sei jeweils nur der jeweilige Eigentümer zur Nutzung berechtigt.
Erloschene Nutzungsrechte fielen wieder an die Gemeinde zurück. Regelmäßiger Zweck dieser Nutzungsrechte sei, die Existenzgrundlage land- oder forstwirtschaftliche Anwesen durch zusätzliche Einkünfte oder materielle Bezugsrechte zu sichern oder zu verbessern. Daraus folge ihre heutige Daseinsberechtigung. Es gelte grundsätzlich der Bedarfsgrundsatz, wonach für die Beteiligung der Nutzungsberechtigten an den Gemeindenutzungen das eigene wirtschaftliche Bedürfnis maßgebend sei. Der Umfang der Nutzungen sei demzufolge im Grundsatz auf den Eigenbedarf des Nutzungsberechtigten beschränkt. Ein Rückfall der Nutzungsrechte an die Rechtlergemeinschaft könne deshalb nicht gewollt sein, da so der Zweck des einzelnen Nutzungsrechts nicht erfüllt werden könne. Ein Rückfall erloschener bzw. untergegangener Nutzungsrechte an die Rechtlergemeinschaft sei auch weder gesetzlich geregelt noch mit dem besonderen Wesen der Nutzungsrechte zu begründen. Es handele sich um Rechte am Gemeindevermögen, was das Eigentum der Gemeinde an den Nutzungsgegenständen voraussetze. Bei einem „Erlöschen“ oder „Untergang“ der Rechte sei wieder von einer uneingeschränkten rechtlichen Sachherrschaft des Eigentümers (der Gemeinde) auszugehen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. April 2017 Bezug genommen.
1. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung mit Hinblick auf den Zeitablauf auf Anregung des Gerichts konkretisierte Klage ist zulässig und begründet.
Die Bescheide der Beklagten vom 14. und 17. November 2015 sind rechtwidrig und verletzen den Kläger - im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - auch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1.1 Die Klage ist zulässig.
1.1.1 Unstreitig ist für den vorliegenden Streitgegenstand der Verwaltungsrechtsweg i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet (vgl. bereits W 2 K 15.1392, U.v. 7.12.2016 - juris).
Bereits im Urteil vom 6. Dezember 1965 (Nr. 337 II 64 - S. 10 d.a.U.) ist das erkennende Gericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (U.v. 20.11.1912 - Nr. 76 II 10) davon ausgegangen, dass der auch vorliegend streiterhebliche Vergleich vom 23. Juni 1901 zwischen Rechtlern und Nichtrechtlern in St., der u.a. die der Beklagten und den Rechtlern sowie Nichtrechtlern zustehenden Nutzungsrechte am Gemeindewald St. sowie die den Rechtlern gegenüber der Gemeinde obliegenden Rechtspflichten regelt, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag darstellt. Es handelt sich - wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung rechtskräftig festgestellt - bei den Holznutzungsrechten am Gemeindewald St. um öffentlich-rechtliche, auf der Zugehörigkeit zur Gemeinde („Gemeindeverband“) beruhende Gemeindenutzungsrechte.
1.1.2 Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens zum Jahresbetriebsplan 2015/2016 stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG.
Die Klagebefugnis ist bezüglich beider Bescheide - entgegen der Ansicht der Beklagten - im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gegeben (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Adressat des Bescheides vom 17. November 2015 ist der Kläger selbst.
Aber auch der an „alle Inhaber eines Nutzungsrechtes“ und damit an alle im Rechtlerverzeichnis geführten Rechtler adressierte Bescheid vom 14. November 2015 betrifft den Kläger persönlich in seiner Stellung als Rechtler, es sei denn, man wollte diesen Bescheid wegen seiner unbestimmten Adressierung von vorne herein als nichtig ansehen. Zu diesem Ergebnis könnte man etwa gelangen, weil die Beklagte bereits im vorgenannten Urteil des erkennenden Gerichts vom 6. Dezember 1965 (S. 12 d.a.U.) darauf hingewiesen wurde, dass Gemeindenutzungsrechte für den einzelnen Rechtler von den übrigen Rechtlern unabhängige Sonderansprüche gegen die Gemeinde darstellen, weshalb die „Gemeinschaft“ der Rechtler als solche nicht rechtsfähig ist. Zugunsten der Beklagten geht die Kammer aber lediglich von der Rechtswidrigkeit und einem dadurch persönlichen Betroffensein des Klägers insoweit aus, weil die Verweigerung des Einvernehmens auch ihn betrifft.
Auch der weitere Einwand der Beklagten, das Recht des Klägers sei „infolge der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes nach Art. 80 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 GO erloschen“, geht ersichtlich fehl. Unabhängig von der Entwicklung der Holznutzungsrechte am Gemeindewald St. als solche, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (U.v. 30.9.1994 - 4 B 94.1162 - VGH n.F. 48, 21) die Frage, ob ein Nutzungsrecht ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dient, grundsätzlich nicht danach, ob das Recht ursprünglich nur Landwirten zustand. Vielmehr ist auf die Art des Rechts abzustellen, d.h. darauf, ob das Recht seiner Natur nach ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dient. Das gilt etwa für Weide-, Streu- oder Ackerrechte. Insbesondere Brennholzrechte sind dagegen in der Regel nicht ausschließlich auf den Bedarf landwirtschaftlicher Betriebe bezogen. Sie dienen jedenfalls nicht ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken. Auch das über das Brennholzrecht hinausgehende Nutzholzrecht dient nicht ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken. Nutzholz kann - ebenso wie Brennholz - auch für ein Wohnhaus eingesetzt werden. Deshalb ist der Betrieb einer Landwirtschaft für die Ausübung eines Holznutzungsrechts nicht allgemein Voraussetzung.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte bestreitet, dass der Kläger Inhaber eines Holznutzungsrechtes am Gemeindewald St. sei. Träfe das zu, hätte es eines Bescheides gegenüber dem Kläger schon nicht bedurft. Unabhängig davon, stand zum Zeitpunkt des Erlasses beider Bescheide - mangels entsprechender Ermittlungen im Vorfeld durch die Beklagte - nicht einmal ansatzweise fest, dass der Kläger nicht (bzw. nicht mehr) Inhaber eines Nutzungsrechtes ist. Dies hätte die Beklagte deshalb zunächst im Wege einer Feststellungsklage klären müssen. Ihre bloße Behauptung reicht insoweit nicht, weil die Eigenschaft als „Rechtler“ bzw. „Nichtrechtler“ im maßgeblichen Zeitpunkt nicht rechtskräftig festgestellt war. Bis zu einer solchen Feststellung ist aber beim Kläger von der Rechtlereigenschaft auszugehen und er kann geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein.
1.2 Die Klage ist auch begründet.
Die Ablehnung der Erteilung des Einvernehmens zum Jahresbetriebsplan vom 10. November 2015 für den Gemeindewald St. über den Holzeinschlag 2015/2016 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger auch in seinem bestehenden - weil das Gegenteil nicht rechtskräftig festgestellt ist - Holznutzungsrecht am Gemeindewald St. (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.2.1 Die angefochtenen Bescheide sind bereits formell rechtswidrig.
1.2.1.1 Beide Bescheide leiden unter dem Mangel der fehlenden Anhörung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Die Beklagte hat den Kläger weder vor Erlass des Bescheides vom 14. November 2015 noch vor Erlass des - an den Kläger persönlich adressierten - Bescheides vom 17. November 2015 angehört, obwohl beide Bescheide als Verwaltungsakte anzusehen sind, die in das Holznutzungsrecht des Klägers eingreifen, weil sie ihm die zustehenden Nutzungen vorenthalten.
Die Ausnahmen nach Art. 28 Abs. 2 und 3 BayVwVfG liegen ersichtlich nicht vor.
Die Nachholung der Anhörung ist zwar bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz noch möglich (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG), bisher aber nicht erfolgt. Die Stellungnahmen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren reichen dazu allein nicht aus (vgl. dazu Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 86/87, m.w.N.). Insbesondere ist auch im Klageverfahren seitens der Beklagten keine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwänden des Klägers erfolgt, die einem Verwaltungsverfahren materiell gleichwertig wäre.
1.2.1.2 Der Bescheid vom 14. November 2015 mangelt im Hinblick auf die Adressierung auch an der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Er ist adressiert an „alle Inhaber eines Nutzungsrechtes aus dem Gemeindewald St. vertreten durch die ‚Gemeinderechtler St.‘ (Vorstandschaft)“. Die Vorstandschaft der Rechtler in St. ist aber nicht Vertreter des einzelnen Rechtlers, weil - wie schon dargelegt - die Gemeindenutzungsrechte für den einzelnen Rechtler von den übrigen Rechtlern unabhängige Sonderansprüche gegen die Gemeinde darstellen und nicht von einer allgemeinen Bevollmächtigung insoweit auszugehen ist.
Abgesehen davon bestreitet die Beklagte gerade die Inhaberschaft von Holznutzungsrechten bei einer größeren Anzahl von Rechtlern, insbesondere auch dem Kläger, weshalb der Adressatenkreis schon deshalb nicht hinreichend bestimmt ist. Dies führt bereits zur formellen Rechtswidrigkeit.
1.2.1.3 Beiden Bescheiden fehlt es darüber hinaus auch an einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG.
In den Bescheiden werden vier Gründe für den Erlass genannt:
(1) Die Unklarheit hinsichtlich der Stellung als Rechtler aufgrund von Übertragungen,
(2) die Gültigkeit des Vergleiches vom 23. Juni 1901 sei fraglich,
(3) der Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte sei unklar und
(4) die Sach- und Rechtslage sei zu überprüfen.
Es fehlt aber schon an jeglicher Begründung, weshalb die Klärung dieser von der Beklagten aufgeworfenen Fragen die Versagung des Einvernehmens zum vom Forstamt erstellten Jahresbetriebsplan vom 10. November 2015 für den Gemeindewald St. über den Holzeinschlag 2015/2016 erfordert und insbesondere rechtfertigt. Es ist zunächst Aufgabe einer ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit der Beklagten den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (Art. 24 Abs. 1 und 2 BayVwVfG) und erst danach zu entscheiden. Dazu hätte es vorliegend insbesondere gehört, zu klären, wer tatsächlich noch Inhaber eines Holznutzungsrechtes ist bzw. welches Holznutzungsrecht gegebenenfalls erloschen ist, und das Bestehen oder Nichtbestehen im Streitfall durch Feststellungsklage klären zu lassen (siehe bereits oben).
Die Beklagte hat darüber hinaus weder in den angefochtenen Bescheiden noch im gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch nicht in der mündlichen Verhandlung dargelegt, ob und welche Mängel der von der Fachbehörde erstellte Jahresbetriebsplan 2015/2016 nach ihrer Ansicht aufweist. Nur solche könnten allenfalls eine Verweigerung des Einvernehmens rechtfertigen.
Dieser erhebliche Begründungsmangel wurde bisher ebenfalls nicht - auch nicht durch die Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren - geheilt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG).
1.2.1.4 Zumindest der Bescheid vom 14. November 2015 ist nach den inzwischen vorliegenden Erkenntnissen auch deshalb rechtswidrig, weil der 1. Bürgermeister diesen Bescheid dem 2. Vorsitzenden der Rechtler persönlich am 14. November 2015 übergeben hat, obwohl er kraft Gesetzes wegen persönlicher Beteiligung (selbst Rechtler) an der Mitwirkung am Verwaltungsverfahren insoweit ausgeschlossen war (vgl. Bescheid des Landratsamtes H. vom 13.10.2015). Gleiches gilt für die - wie die Beklagte selbst vorträgt - vom 1. Bürgermeister gegenüber dem Vorstand der Rechtler ausgesprochene „Untersagung“ der Gewinnausschüttung. Der 1. Bürgermeister hat nicht einmal nach dem Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2016 davon abgesehen, sich öffentlich und - allgemein zugänglich - in der Presse (u.a Bayerisches Fernsehen) in dieser Sache für die Gemeinde zu äußern.
1.2.2 Die streitgegenständliche Verweigerung des Einvernehmens ist auch materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt auch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1VwGO).
1.2.2.1 Für die Verweigerung des Einvernehmens zum Forstwirtschaftsplan 2015/2106 durch die Beklagte fehlt es bereits an einer hinreichenden Rechtsgrundlage.
Eine solche folgt ersichtlich nicht - wie die Beklagte meint - aus Art. 1 GO, der in den Bescheiden zitiert wird. Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht - Finanz-, Personal-, Organisations- und Planungshoheit - besteht nur im Rahmen der durch die Rechtsordnung gezogenen Schranken und gibt keine Rechtgrundlage, das Recht auf Forderung des Nutzungsberechtigten gegenüber der Gemeinde auf Zuteilung eines bestimmten Anteils an den anfallenden Nutzungen ohne hinreichenden sachlichen Grund auszusetzen.
Aus § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Gemeinderechtler St. vom 24. März 2012 folgt ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die Verweigerung des Einvernehmens der Beklagten. Dort wird vielmehr die Erteilung des Einvernehmens der Beklagten als Grundlage für die Umsetzung des jeweiligen Jahresbetriebsplans vorausgesetzt. Diese Geschäftsordnung ist aber lediglich eine interne Ordnung für die Gemeinderechtler.
Grundsätzlich ist es aber Aufgabe der Gemeinde, die mit Nutzungsrechten belasteten Grundstücke selbst zu verwalten und zu bewirtschaften. Gemäß der kommunalrechtlichen Zuständigkeitsregelung des Art. 29 GO sind Entscheidungen über die Verwaltung des mit Nutzungsrechten belasteten Gemeindevermögens regelmäßig vom Gemeinderat zu treffen (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2015 - 4 ZB 14.359 - juris - m.w.N.). Die Rechtler sind demnach grundsätzlich nicht befugt, sich die Erträgnisse oder sonstigen Bestandteile der mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücke unmittelbar mit der Rechtsfolge des § 954 BGB anzueignen. Alle Erzeugnisse und Erträgnisse fallen vielmehr grundsätzlich zunächst in das Eigentum der Gemeinde und müssen von dieser den Rechtlern zugeteilt und übertragen werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2015 - 4 ZB 14.359 - juris - m.w.N.).
Der Einwand der Beklagten, eine Mit- oder Eigenverwaltung durch die Rechtler komme weder in Betracht noch sei sie rechtlich zulässig, findet allerdings in der Rechtsprechung keine Stütze. Die Gemeinde kann sich zur Verwaltung und Bewirtschaftung der belasteten Grundstücke im Einzelfall durchaus der Rechtler bedienen (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2015 - 4 ZB 14.359 - juris - m.w.N.). Ob der Vortrag des Klägers zutrifft, den Rechtlern sei nach einem Protokoll vom November 1929 die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes in eigener Regie übertragen worden, was auch der Umstand bestätige, dass der Gemeindewald in den vergangenen Jahrzehnten ausschließlich von den Rechtlern bewirtschaftet worden sei, kann insoweit offen bleiben. Der Beklagten könnte dadurch nicht die völlige Mitsprache an der Verteilung der in ihr Eigentum fallenden Erzeugnisse und Erträge aus dem Gemeindewald nach Maßgabe des Herkommensrechts von vorne herein genommen werden. Es kann daher auch offen bleiben, ob das vorliegend streitige Herkommensrecht auch die Bewirtschaftung durch die Rechtler mit umfasst.
Die beklagte Gemeinde hat allerdings nicht das Recht, die Bewirtschaftung des von Holznutzungsrechten betroffenen Gemeindewaldes ohne sachlichen Grund zu verweigern. Das ergibt sich schon aus dem Vergleich vom 23. Juni 1901, zu dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 20.11.1912 - Nr. 76 II 10) rechtskräftig entschieden hat, dass dieser Vergleich wirksam abgeschlossen wurde und keine neuen Rechte begründet, sondern die bereits bestehenden beiderseitigen Rechte lediglich aufgrund des damals bekannten Herkommens neu beschrieben und abgegrenzt hat (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 6.12.1965 - Nr. 337 II 64). Der Inhalt dieses Vergleichs ist maßgeblich, soweit er - wie hier - ab dem 18. Januar 1922 (Art. 80 Abs. 2 Satz 1 GO) ununterbrochen kraft gemeinsamer Rechtsüberzeugung zwischen Rechtlern und Gemeinde ausgeübt wurde. Nach diesem Vergleich steht der Gemeindewald im Eigentum der Gemeinde und seine Bewirtschaftung erfolgt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Nutzungsrechte der Gemeinde (damals) waren zum einen das Bauholz, soweit ihr bestimmte Baulasten oblagen, zum anderen das Brennholz, Besoldungsholz und Schulholz, das durch die Rechtler zu liefern war. Auf diese Rechte kommt es vorliegend aber nicht entscheidungserheblich an. Die Rechtler und Nichtrechtler haben (nach wie vor) gleichmäßig das Recht auf Lese- und Brechholz (nicht wie im Urteil vom 7.12.2016 versehentlich als „Brenn“holz bezeichnet) und Streunutzungen nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes und Bedürfnis sowie bei der Streunutzung Sonderlose nach Wirtschaftsplan und Viehbestand. Darüber hinaus steht „alles“ übrige anfallende Holz, insbesondere das Nutz-, Brenn- und Stammholz den Rechtlern zu. Der dauernde Bestand dieser Rechte wird den Rechtlern und Nichtrechtlern zugesichert, wobei die Regelung der Rechte und Pflichten für alle Zeiten so bleiben soll. Zwar wurde dieser Vergleich zunächst nur zwischen den Rechtlern und Nichtrechtlern geschlossen, allerdings hat - was die Beklagte bisher übersehen hat - der Vertreter der gemeindlichen Interessen diesem Vergleich mit Genehmigung des Bezirksamtes und unter Beteiligung der Regierung zugestimmt, weil bereits damals die gemeindlichen Gremien der Beklagten beschlussunfähig waren (vgl. dazu BayVGH, U.v. 20.11.1912 - Nr. 76 II 10 - S. 20 d.a.U.). Entgegen der Ansicht der Beklagten unterliegt diese deshalb ebenfalls der Bindungswirkung dieses Vergleichs. Sie geht im Übrigen in den angefochtenen Bescheiden selbst davon aus, dass der Vergleich auch mit ihr geschlossen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vergleich nicht mehr wirksam wäre, hat die Beklagte schon nicht ansatzweise dargelegt, solche sind auch nicht ersichtlich. Der Wunsch der Beklagten, künftig an den Erlösen des Stammholzverkaufes beteiligt zu werden (vgl. die Forderung der Gemeinde in der Rechtlerversammlung vom 10.11.2015), stellt ersichtlich keinen Grund dar, an der Gültigkeit der Regeln im Vergleich „Zweifel“ auszulösen. Die Beklagte verkennt dabei durchgängig, dass sie nicht berechtigt ist, einseitige Änderungen am Inhalt der Nutzungsrechte vorzunehmen. Eine einseitige Änderung der rechtlichen Bewertung durch die Gemeinde oder deren reines Wunschdenken reicht nicht aus, um eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen, vielmehr muss ein Wandel der Rechtsüberzeugung die Ausübung der Nutzungsrechte selbst prägen und auch von den Rechtlern zumindest hingenommen werden (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.1994 - 4 B 94.1162 - VGH n.F. 48, 21). Rechtlich maßgeblich ist allein die gemeinsame Rechtsüberzeugung von Rechtlern und Gemeinde (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2015 - 4 ZB 14.359 - juris - m.w.N.).
Selbst wenn man mit der Beklagtenseite davon ausginge, dass einzelne Nutzungsrechte erloschen wären und das auch jeweils rechtskräftig festgestellt wäre, was Gegenstand weiterer anhängiger Verfahren ist, folgt auch daraus keineswegs ein sachlicher Grund, den anderen Rechtlern ihre Rechtsansprüche vorzuenthalten. Nach dem wirksamen Vergleich von 1901 stehen den Rechtlern und Nichtrechtlern gleichmäßig das Recht auf Lese- und Brechholz und Streunutzungen nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes und Bedürfnis sowie bei der Streunutzung Sonderlose nach Wirtschaftsplan und Viehbestand zu. Darüber hinaus steht - wie dargelegt - „alles“ übrige anfallende Holz, insbesondere das Nutz-, Brenn- und Stammholz den Rechtlern zu. Selbst wenn etwa Holznutzungsrechte in der Vergangenheit erloschen wären, hätte das deshalb nur zur Folge, dass sich insoweit der Anteil der übrigen Rechtlern vergrößert hätte. Der im Vergleich von 1901 festgelegte Umfang der Rechte der Gemeinde auf Lieferung von zum einen Bauholz, soweit der Gemeinde bestimmte Baulasten obliegen, zum anderen von Brennholz, Besoldungsholz und Schulholz durch die Rechtler, wird durch das Erlöschen eine Nutzungsrechtes nicht verändert, weil „alles“ übrige anfallende Holz den Rechtlern zusteht.
Das ist auch im vorliegenden Fall nicht unbillig, wie teilweise (vgl. Bauer in: Praxis der Gemeindeverwaltung, Öffentliche Nutzungsrechte in Bayern, Stand: 1/2016, S. 131) - wenn auch für andere Konstellationen - vertreten wird. Vorliegend ist das Herkommensrecht seit 1901 so ausgestaltet, dass durch das Erlöschen einzelner Rechte keine über den Vergleich hinausgehenden Rechte der Gemeinde entstehen sollen. Diese gemeinsame Rechtsüberzeugung ist seitdem auch so in der Praxis - bis 2015 - umgesetzt worden. Bereits im Urteil von 1965 hat die Kammer dazu festgestellt, dass die Rechte der Gemeinde - damals ging es um das Schulholz - sog. Bedarfsrechte sind. Auf diese besteht kein Anspruch (mehr), wenn ein tatsächlicher Bedarf nicht (mehr) besteht. Insbesondere folgt daraus kein Anspruch für die Beklagte, Nutzungen zu ziehen, um diese für andere Zwecke zu verwenden oder in Geld umzusetzen. So verhält es sich aber mit der (jüngst erneut geäußerten) Forderung der Beklagten, am Erlös des Stammholzverkaufes beteiligt zu werden. Denn darin läge eine inhaltliche Umgestaltung und Ausweitung (zugunsten der Beklagten) der gemeindlichen Rechte bzw. Einschränkung (zum Nachteil der Rechtler), die schon 1965 unzulässig war (vgl. Urteil der Kammer vom 6.12.1965 - 337 II 64 - zu Art. 68 Abs. 1 GO 1960) und nunmehr durch Art. 80 Abs. 1 GO ausdrücklich und eindeutig ausgeschlossen ist.
1.2.2.2 Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens verletzt den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt auch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach dem - wie oben dargelegt wirksamen - Vergleich vom 23. Juni 1901 erfolgt die Bewirtschaftung des im Eigentum der Gemeinde stehenden Gemeindewaldes nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Forstrechtes und den darauf beruhenden jeweiligen Jahreswirtschaftsplänen.
Sind diese Bestimmungen eingehalten, haben die Rechtler aus ihrem jeweiligen Holznutzungsrecht einen - nicht dinglichen (vgl. BayVGH, U.v. 13.6.1973 - Nr. 146 IV 68 - VGH n.F. 26, 148/151; zuletzt BayVGH, B.v. 16.3.2015 - 4 ZB 14.359 - juris) - Anspruch auf Gewährung der ihnen gebührenden Nutzungen, oder anders ausgedrückt auf Zuteilung ihres jeweiligen durch den Vergleich von 1901 bestimmtem Anteils an den anfallenden Nutzungen (so ausdrücklich BayVGH, U.v. 13.6.1973 - Nr. 146 IV 68 - VGH n.F. 26, 148/151). Es handelt sich um einen individuellen vermögensrechtlichen Anspruch gegen die Gemeinde, der auch das Recht auf anteilsgemäße Verteilung gegenüber den anderen Rechtlern und durch die Gemeinde beinhaltet (vgl. BayVGH, U.v. 13.6.1973 - Nr. 146 IV 68 - VGH n.F. 26, 148/151). Dabei umfassen die Nutzungen im Hinblick auf Art. 74 Abs. 2 Satz 1 GO nur die Erträge, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gemeindevermögens anfallen und den sonstigen forstwirtschaftlichen Vorschriften entsprechen (vgl. schon BayVGH, E.v. 22.12.1930, Nr. 101 I 30 - VGH 51, 145/154 - hält das für „selbstverständlich“; siehe auch Bauer in: Praxis der Gemeindeverwaltung, Öffentliche Nutzungsrechte in Bayern, Stand: 1/2016, S. 46). Das gilt für jeden einzelnen Rechtler so lange, bis rechtskräftig festgestellt ist, dass er nicht (mehr) Rechtler ist.
Die Gemeinde darf deshalb - bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung - nicht durch irgendwelche Maßnahmen die Nutzungsansprüche des einzelnen Rechtlers gefährden oder sogar - wie hier lediglich aus finanziellen, vom Herkunftsrecht aber unzweifelhaft nicht gedeckten (vgl. bereits ausdrücklich Urteil vom 6.12.1965, Nr. 337 II 64) Erwägungen - einschränken (vgl. Bauer, a.a.O., S. 46 f.). Zwischen ihr und den Rechtlern - hier dem Kläger - besteht aufgrund des Nutzungsrechts ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Diese Rechtsbeziehung zwischen Gemeinde und Bürgern - hier den Rechtlern - ist nach Struktur (gegenseitige Rechte und Pflichten) und Gegenstand (Forderungsrecht) mit einem bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnis vergleichbar. Daraus folgt u.a. die Verpflichtung der Beteiligten, den Vertragszweck nicht zu gefährden oder zu vereiteln (vgl. dazu BayVGH, B.v. 4.7.2014 - 4 CS 14.77 - juris - m.w.N.). Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens und der dadurch ausgesetzte Holzeinschlag mit dem Ergebnis, dass der Kläger (und die übrigen Rechtler) die ihm (ihnen) zustehenden Nutzungen nicht erhält, ohne vorher die Rechtsstellung des Klägers (und der übrigen Rechtler, deren Nutzungsrechte die Beklagte bezweifelt) im Wege ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (Art. 24 BayVwVfG) und ggfalls. einer Feststellungsklage i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO geklärt zu haben, stellt eine gravierende Sorgfaltspflichtverletzung dar. Daraus folgt ebenfalls die Rechtswidrigkeit der Bescheide, ohne dass es noch zusätzlich auf das (inzwischen wohl feststehende eigentliche) Motiv der von der Beklagten angestrebten Beteiligung am Stammholzverkauf entgegen dem Inhalt des Herkunftsrechtes ankommt.
Die Beklagte hat mit der Verweigerung ihres Einvernehmens - zumindest - gegenüber dem Kläger die Erfüllung seines individuellen vermögensrechtlichen Anspruchs auf Zuteilung seines Nutzungsanteils für unbestimmte Zeit ausgesetzt, obwohl sie keine Einwendungen fachlicher Art gegen den Jahresbetriebsplan dargelegt hat. Im Übrigen trifft auch die rechtfertigende Aussage nicht zu, die Aussetzung der Bewirtschaftung zeitige keine nachteiligen Folgen, weil ein Noteinschlag erforderlich wurde. Das muss aber nicht weiter erörtert werden.
Der Kläger ist - bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung des Gegenteils - als Inhaber eines Holznutzungsrechtes am Gemeindewald St. anzusehen. Dieses Recht ist auch nicht, wie die Beklagte meint, etwa wegen der - von der Beklagten (generell bei allen Rechtlern) behaupteten - Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes erloschen.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger derzeit Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Satz 3 GO (dazu vgl. VG Würzburg, U.v. 16.6.1999 - W 2 K 97.1621 - juris) ist, weil das Holznutzungsrecht als solches - wie bereits oben erörtert - nicht nur landwirtschaftlichen Zwecken dient und der Betrieb einer Landwirtschaft für die Ausübung eines Holznutzungsrechts deshalb nicht allgemein Voraussetzung ist (BayVGH, U.v. 30.9.1994 - 4 B 94.1162 -VGH n.F. 48, 21).
Auch aus Art. 80 Abs. 3 GO ergibt sich im Falle des Klägers (jedenfalls) derzeit nichts anderes, weil im jeweiligen Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht feststand, ob die isolierte Übertragung noch zu Zeiten der Eltern des Klägers zum Erlöschen des Holznutzungsrechtes geführt hat. Immerhin hat der Vater des Klägers im Jahr 2007 Beiträge zur Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberfranken entrichtet. Dem muss aber nicht weiter nachgegangen werden, weil mit der Einführung des Art. 80 Abs. 3 Satz 1 GO durch Gesetz vom 20. Juli 1982 (GVBl S. 471) lediglich ein Teils schwunghafter Handel mit Nutzungsrechten unter Nichtlandwirten unterbunden werden sollte, der mit dem ursprünglichen Sinn und Zweck der Nutzungsrechte nicht mehr zu vereinbaren gewesen sei. Zweck der Neuregelung war damals, die Einbringung von Holznutzungsrechten in den freien Rechtsverkehr zu verhindern (vgl. Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung u.a., Stand 12/2016, Art. 80 unter 3). Von einem solchen Fall ist aber die Beklagte in den Jahren 2004/2005 selbst nicht ausgegangen, als die Eltern des Klägers das Nutzungsrecht lediglich auf ein anderes ihnen gehörendes Grundstück übertragen haben und die Beklagte das ohne jegliche Vorbehalte genehmigt hat.
Diese Genehmigung aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 2. Mai 2005 wurde nach außen umgesetzt, wie die Notarurkunde vom 24. März 2005 beweist (Ziffer III), nach der dem Notar die Genehmigung der Gemeinde vorlag. Diese Genehmigung wurde gegenüber den Eltern des Klägers bzw. dem Notar von der Beklagten weder widerrufen noch zurückgenommen i.S.v. Art. 48, 49 BayVwVfG und ist weiter wirksam, weil sie nach außen umgesetzt und vollzogen wurde (sog. äußere Wirksamkeit). Deshalb kommt es nicht darauf an - wie die Beklagte meint - dass der Gemeinderat damals wegen der Mitwirkung anderer Rechtler beschlussunfähig gewesen sein soll. Im Übrigen wäre es mit dem Rechtsgedanken aus § 242 BGB, der auch im öffentlichen Recht anwendbar ist, nicht zu vereinbaren, dass sich die Beklagte nach mehr als zehn Jahren auf die Beschlussunfähigkeit ihres damaligen Gemeinderates beruft. Die Beklagte hat die behauptete Beschlussunfähigkeit darüber hinaus weder hinreichend dargelegt geschweige denn nachgewiesen.
Unabhängig davon, folgt auch aus der Dorfordnung von St. vom 7. Februar 1575 nicht, wie die Beklagte meint, dass die Nutzungsrechte am St.er Gemeindewald ab 1575 nur landwirtschaftlichen Zwecken gedient hätten. Die Beklagte hat im Verfahren eine Transkription dieser „Dorffsordnung zue St.“ aus der Zeit Julius Echters vorgelegt und mit den Akten ein historisches Gutachten zu den „Waldrechten zu St.“ von Dr. S* … (Mitarbeiter des Staatsarchives Würzburg), herausgegeben vom Staatsarchiv Würzburg unter dem 11. Februar 1954. Darin wird die Entwicklung der Nutzungsrechte in St. beschrieben. Zunächst habe die Gemeindewaldung zur Befriedigung aller „inwohner und nachtbauern“ gedient und auch des Gemeinbedarfs. Die Aufteilung in Rechtler und Nichtrechtler habe es damals nicht gegeben. Wiedergegeben ist dort auch der Inhalt der Dorfordnung von 1575, die eine noch ältere Dorfordnung ersetzt habe, die aber nicht mehr auffindbar gewesen sei. Die Dorfordnung von 1575 begünstigte „Bauern“ und „Häcker“ lediglich in den Ziffern 5 und 6 hinsichtlich Holz zur Anfertigung von Achsen, Riegeln und Stielen (Ziffer 5) sowie sechs Stangen für Leiterbäume (Ziffer 6). Allerdings hatte schon damals nach Ziffer 3 jeder Einwohner das Recht auf Bauholz, was die Beklagte verkennt. Nach Ziffer 8 wurden „Lag oder Laub“ („Lauben“) verteilt für Brennholz, die nicht nur an „Bauern“ und „Häcker verteilt wurden. Später sei aber ab 1671 in einer Einigung zwischen Bauern und „Söldnern“ (= „Gütlern“ = Kleinbauern die keine Gemeindenutzungsrechte oder nur Bruchteilsrechte besaßen) festgelegt worden, dass jeder Bauer und „Söldner“ bei Austeilung des Holzes (Bauholz) und der „Lauben“ (Brennholz) gleiche Anteile zustünden. Das habe sich erst im 19. Jahrhundert mit Einführung der neuen Forstordnung sowie durch den Umstand geändert, dass sich infolge der Freizügigkeit neue Familien hätten ansiedeln können, die nicht mehr in den Verband der Rechtler aufgenommen worden seien. Hieraus seien Rechtsstreite entstanden, die sich bis ins 20. Jahrhundert hingezogen hätten, und erst mit dem Vergleich aus dem Jahr 1901 (und letztlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 1912) beendet worden seien.
Daraus folgt mehr als deutlich, dass die Holznutzungsrechte in St. von Anfang an, insbesondere aber seit dem Vergleich von 1901 und zum maßgeblichen Stichtag nach Art. 80 Abs. 2 Satz 1 GO, dem 18. Januar 1922, nicht landwirtschaftliche Zwecken, sondern der Versorgung der Gemeinde mit einem konkret festgelegtem Bedarf an Bau- und Brennholz, der Versorgung von Rechtlern und Nichtrechtlern gleichmäßig mit Lese- und Brechholz (nicht „Brenn“holz) und Streunutzungen nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes und Bedürfnis sowie bei der Streunutzung Sonderlose nach Wirtschaftsplan und Viehbestand, und darüber hinaus der Versorgung der Rechtler mit dem ganzen („alles“) übrigen anfallenden Holz, insbesondere dem Nutz-, Brenn- und Stammholz, dienen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.