Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2014 - 4 CS 14.77

published on 03/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2014 - 4 CS 14.77
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.829,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2013 zu Recht wiederhergestellt. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht kam nach überschlägiger Prüfung zu dem Ergebnis, dass die im Bescheid vom 20. August 2013 ausgesprochene Verpflichtung, die Grundstücksentwässerungsanlage in der Weise zu ändern, dass die Beseitigung des Schmutzwassers ausschließlich über den bereits bestehenden Grundstücksanschluss im Bereich des nordöstlich des Wohnhauses gelegenen Hofes (GA 1) erfolgt, nach überschlägiger Prüfung rechtswidrig sei, weil sie nicht den Grundsätzen pflichtgemäßer Ermessensausübung entspreche. Zum Einen sei der zugrunde liegende Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, zum Anderen sei die Anordnung nicht verhältnismäßig, weil eine ordnungsgemäße Grundstücksentwässerung auch durch einen Anschluss an den im Bereich des südwestlich des Hauses gelegenen Hofs (GA 2) oder den neu geschaffenen Straßeneinlauf in Betracht komme, womit das aufwendige Durchbrechen des Kellergewölbes vermieden werden könne. Schließlich überwiege selbst dann, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen zu beurteilen wären, das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Mithin ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so dass die Beschwerde gegen jeden Begründungsstrang durchgreifende Einwände hätte vorbringen müssen.

In Bezug auf die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung insistiert die Antragsgegnerin darauf, dass ein Anschluss an den GA 1 nicht das dem Antragsteller Zumutbare überschreite; dies hatte das Verwaltungsgericht indes auch nicht angenommen (BA S. 12). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr hervorgehoben, dass die Antragsgegnerin die Wiederherstellung des GA 2 in rechtswidriger Weise davon abhängig mache, dass sich der Antragsteller zur Tragung aller damit verbundenen Kosten verpflichte, obwohl die Antragsgegnerin es sich zurechnen lassen müsse, dass die in ihrem Auftrag handelnde Baufirma den in den 1980er Jahren auf Wunsch und auf Kosten des damaligen Grundstückseigentümers geschaffenen GA 2 im Sommer 2012 sorgfaltspflichtwidrig beseitigt habe. Auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts geht die Antragsgegnerin nicht ein. Ihr gegenteiliger Rechtsstandpunkt, es könne nicht Aufgabe der Baufirma sein, sich neben der planmäßigen Durchführung von Bauarbeiten bei den Anliegern über die Plausibilität der freigegebenen Planung zu erkundigen bzw. offensichtlich nicht in Betrieb befindliche Leitungen, für die nach der zugrunde liegenden Planung gar kein Anschluss an den Hauptkanal existiere und die auf dem Privatgrundstück selbst verschlossen seien, quasi auf Vorrat im Boden zu belassen, weil dies zu einer Schwächung des Kanalsystems führe und beim Straßenbau, insbesondere beim Verdichten hinderlich sei und nachträgliche Schäden durch Setzungen verursachen könne, trifft nicht zu. Auch wenn die Gemeinde nach § 8 Abs. 2 EWS Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse bestimmt, folgt daraus kein unbegrenztes (Planungs-)Ermessen. Eine solche Sichtweise würde verkennen, dass die Gemeinde bei einer satzungsmäßigen Regelung zu den Eigentümern der an ihr Entwässerungssystem angeschlossenen Grundstücke in einem auf Dauer angelegten öffentlich-rechtlichen Benutzungs- oder Leistungsverhältnis steht (sog. Kanalbenutzungsverhältnis, vgl. VG Würzburg, U. v. 19.12.2000 - W 2 K 98.1026 -juris), das gegenseitige Rechte und Pflichten begründet und im Fall einer Pflichtverletzung zu Schadensersatzansprüchen führt, wie sie in den für das vertragliche Schuldrecht geltenden Vorschriften (§§ 280, 276, 278 BGB) ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben. Beim Kanalbenutzungsverhältnis handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, also eine öffentlichrechtliche Rechtsbeziehung zwischen der Verwaltung und dem Bürger, die nach Struktur und Gegenstand den bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbar ist (vgl. BGH, U. v. 30. 9. 1970 - III ZR 87/69 - BGHZ 54, 299/303 = NJW 1970, 2208/2209). Es besteht ein Bedürfnis dafür, auf solche besonderen, engen Verhältnisse zwischen Verwaltung und Bürger neben den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Regelungen die besonderen Vorschriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere dessen Haftungsvorschriften, analog anzuwenden (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1995 - 8 C 36/92 - NJW 1995, 2303/2304 m. w. N.). Dabei findet wie im bürgerlichen Recht der Leistungsstörung eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Verschuldens zulasten des Schuldners und zugunsten des Geschädigten statt (vgl. §§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB; BGH, U. v. 13.10.1977 - III ZR 122/75 - DVBl. 1978, 108/109; Papier in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 34 Rn. 71).

Mit der aus dem Kanalbenutzungsverhältnis folgenden Leistungstreuepflicht lässt sich das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht vereinbaren. Bei jedem Vertrag haben die Parteien die Pflicht, den Vertragszweck nicht zu gefährden oder zu vereiteln (Sutschet in BeckOKBGB § 241 Rn. 46). Danach stellt eine Beseitigung von Grundstücksanschlüssen ohne vorherige Aufklärung, wo die anliegenden Grundstücke entwässert werden, und ohne Klärung der Frage, ob auch ein momentan nicht genutzter Grundstücksanschluss noch benötigt wird, ersichtlich eine gravierende Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die Antragsgegnerin konnte sich bei der Sanierung des Hauptleitungsnetzes nicht darauf beschränken, vorab allein diese Hauptleitung mit einer Kamera zu befahren (in die Abzweige konnte sie angeblich nicht einfahren, vgl. S. 5 der Antragserwiderung vom 14.11.2013, Bl. 29 der VG-Akte). Sie hat bis heute nicht auf die Unterlagen zurückgegriffen, die der Rechtsvorgänger des Antragstellers nach § 10 EWS bei der Zulassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage einzureichen hatte, und die - einen konsequenten Satzungsvollzug vorausgesetzt - Aufschluss darüber geben müssten, wo und wie die Schmutzwasserentsorgung des Grundstücks FlNr. 93 damals angeschlossen worden ist. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragsgegnerin vor Beseitigung des Grundstücksanschlusses 2 zwingend mit dem Antragsteller Rücksprache nehmen müssen, was sie ebenfalls unterlassen hat. Dieser Sorgfaltspflichtverstoß lässt sich auch nicht dadurch ungeschehen machen, dass die Antragsgegnerin nicht näher belegte Mutmaßungen anstellt, das Grundstück sei früher nie korrekt angeschlossen gewesen, sondern habe entweder in eine Grube oder in den aufgelassenen alten Hauptkanal entwässert, der bei der Sanierung beseitigt worden sei, weil bei der Beseitigung des alten Straßeneinlaufs, an den die Grundstücksentwässerung nach dem Vortrag des Antragstellers angeschlossen war, von der Baufirma keine weitere Zuleitung festgestellt worden sei.

Ein begründeter Wunsch, den Grundstücksanschluss abweichend von den Vorgaben im angefochtenen Bescheid zu realisieren, liegt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - vor. Ein solcher Wunsch ist nicht davon abhängig, dass der Antragsteller vorab erklärt, er werde sämtliche Kosten für einen Zweitanschluss oder für den Anschluss an den Straßeneinlauf nebst Revisionsschacht auf seinem Grundstück übernehmen. Denn ein solcher Wunsch stellt keinen Vertrag dar, der eine Einigung zwischen den Parteien voraussetzte; er ist vielmehr eine einseitige Willenserklärung. Im Rahmen der Ermessensausübung hätte die Antragsgegnerin mithin bedenken müssen, dass sie aufgrund der ihr zurechenbaren Sorgfaltspflichtverletzung zur Naturalrestitution, also zur Wiederherstellung des Grundstücksanschlusses 2 verpflichtet sein kann. Wenn sie das Aufbrechen der neu geteerten Straße vermeiden möchte, hätte sie einem Anschluss des Grundstücks an den neuen Straßeneinlauf näher treten müssen, den das von der Antragsgegnerin beauftragte Architekturbüro bereits am 24. August 2012 zur Schadensbeseitigung „festgelegt“ hatte (letztes Blatt des gemeindlichen Aktenvorgangs).

Nach alldem geht auch der Senat davon aus, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Soweit die Antragsgegnerin die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts angreift, muss sie sich entgegen halten lassen, dass es bislang ihre eigene unnachgiebige Haltung verhindert hat, dass das Provisorium am neuen Straßeneinlauf und die mit diesem verbundenen Gefahren nicht schneller beseitigt werden konnten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.