Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Dez. 2015 - W 2 K 14.960

published on 09/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Dez. 2015 - W 2 K 14.960
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 2 K 14.960

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. Dezember 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr: 221

Hauptpunkte:

endgültiges Nichtbestehen der Zwischenprüfung;

Rechtswissenschaft;

Bestimmtheitsgebot;

Prüfungsinhalt;

berufsbezogene Prüfung;

Grundsatz der Chancengleichheit;

Nachprüfungsverfahren;

Zuständigkeit des Prüfers;

selbstständige Bewertung durch den Prüfer;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Universität Würzburg, vertreten durch den Präsidenten, Sanderring 2, 97070 Würzburg,

- Beklagte -

wegen Hochschulprüfung,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 2. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Emmert, die Richterin am Verwaltungsgericht Wiegand, die Richterin Wolff, den ehrenamtlichen Richter B., den ehrenamtlichen Richter G. aufgrund mündlicher Verhandlung am 9. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Unter Aufhebung des Bescheides der Universität Würzburg vom 16. Oktober 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2014 wird die Beklagte verpflichtet, die im Rahmen der Zwischenprüfung (Rechtswissenschaft) im Sommersemester 2012 abgelegten Prüfungsleistungen in den Fächern BGB III, Öffentliches Recht III sowie Strafrecht III im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens durch die bisher tätigen Prüfer überprüfen zu lassen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten über die Bewertung der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft.

Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2010/2011 Rechtswissenschaft an der Universität Würzburg. Mit Bescheid vom 26. April 2012 teilte die Beklagte der Klägerin das erstmalige Nichtbestehen der Zwischenprüfung mit.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2012, der Klägerin zugestellt am 17. Oktober 2012, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft endgültig nicht bestanden habe. Sie habe in den einzelnen Wiederholungsprüfungen folgende Ergebnisse erreicht:

Bürgerliches Recht III

Öffentliches Recht III

Strafrecht III

3 Punkte

1 Punkt

2 Punkte

Mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 24. Oktober 2012, eingegangen bei der Beklagten am 25. Oktober 2012, ließ die Klägerin Widerspruch gegen die Bewertung der drei Wiederholungsprüfungen einlegen. Zudem ließ sie mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 27. November 2012 die Herausgabe der Lösungshinweise zu den jeweiligen Klausuren beantragen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 sowie vom 4. Juli 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Lösungshinweise als Interna behandelt würden und deshalb nicht herausgegeben werden könnten. Musterlösungen oder allgemeine Lösungshinweise gehörten grundsätzlich nicht zum Akteninhalt und unterlägen daher nicht der Akteneinsicht, da es sich um allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellungen gegenüber den Prüfern handele.

Mit Schreiben vom 29. April 2014 ließ die Beklagte die Klägerin „unter Vorbehalt“ (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Korrektur der mitgeschriebenen Klausuren) mit Wirkung ex nunc zu den Prüfungsleistungen des Hauptstudiums zu. Zudem kündigte sie die Nachkorrektur der streitgegenständlichen Klausuren durch die jeweiligen Fachvertreter an. Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 teilte Prof. H., der die Klausur im Öffentlichen Recht III gestellt hatte, mit, dass er keinen Anlass zur Korrektur der Bewertung sehe. Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 teilte Prof. H., der die Klausur StrafR III gestellt hatte, im Rahmen der Nachprüfung mit, dass er keinen Anlass zur Veränderung der Bewertung sehe. Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 nahm der Studiendekan der Juristischen Fakultät der Beklagten, Prof. T., im Rahmen der Nachprüfung der Klausur BGB III Stellung und gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Bewertung der Arbeit mit der Note „ausreichend“ nicht vertretbar sei.

Mit Schriftsatz vom 1. August 2014 setzte die Klägerbevollmächtigte der Beklagten eine Frist bis zum 18. August 2014 zur Entscheidung über den Widerspruch.

Mit Schreiben vom 1. September 2014 teilte der Studiendekan der Juristischen Fakultät mit, dass dem Widerspruch auch nach erfolgter Durchsicht der Klausuren durch die jeweiligen Fachvertreter nicht abgeholfen werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2014, der Klägerbevollmächtigten zugestellt am 24. September 2014, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.

II.

Bereits vor Zugang des Widerspruchsbescheides, mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. September 2014, eingegangen bei Gericht am 22. September 2014, hatte die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben lassen.

Zur Begründung ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte im Wesentlichen ausführen:

Die streitgegenständlichen Klausuren hätten mit jeweils mindestens 4 Punkten bewertet werden müssen. Sämtliche Lösungsskizzen seien den Prüflingen nicht offen gelegt worden, weshalb in den Musterlösungsskizzen zu den einzelnen Aufgaben nicht alle möglichen Lösungswege enthalten sein könnten.

Hinsichtlich der Klausur BGB III werde beanstandet, dass die Aufgabe 2 am 10. Mai 2012 als 1. Probeklausur geschrieben worden sei, weshalb sie nicht für die Zwischenprüfung hätte verwendet werden dürfen. Die Aufgabe 1 sei am 28. Juni 2012 in der Vorlesung BGB III durch Prof. L. besprochen worden, was gleichermaßen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit darstelle.

Die Prüfung des § 894 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Aufgabe 1 als Anspruchsgrundlage sei entsprechend dem Vorlesungsskript von Prof. L. zulässig gewesen. Von dem Korrektor sei eine falsche Personenzuordnung in den Obersatz interpretiert worden, die die Klägerin nicht getätigt habe. In Bezug auf die Aufgabe 2 sei der von der Klägerin geprüfte Verwahrvertrag aufgrund des mittelbaren Besitzes für die Eigentumslage nicht irrelevant. Die Klausurausführungen seien nicht vollständig ausgehändigt worden. Die Aufgabe 3 erlaube je nach Interpretation der Frage mehrere Lösungsansätze. Auch sei die Reduzierung auf drei Antwortsätze zu beanstanden. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Prüfling nicht die Punktevergabe je Aufgabe vorab bei der Klausuraufgabe bzw. Bearbeitungsschwerpunkte mitgeteilt bekommen habe.

Die Klausur StrafR III sei mit Bleistift korrigiert worden, was aufgrund der Manipulationsmöglichkeiten unzulässig sei. Die auf S. 1 monierte ungenaue Beschreibung verkenne, dass es verschiedene Möglichkeiten für den Deliktsaufbau gebe. Aufgrund der strafrechtlichen Prüfung von sieben Personen sei eine knappe Darstellung geboten gewesen. Auf S. 2 f. der Bearbeitung seien die Darstellung der fahrlässigen Körperverletzung sowie die Behandlung der schutzbefohlenen Person i. S. d. § 225 Strafgesetzbuch (StGB) nicht berücksichtigt worden. Auf S. 5 sei die Strafbarkeit des A durch Unterlassen nicht als Lösungsmöglichkeit berücksichtigt worden. Durch den gewählten Klausuraufbau sei für A keine Anstiftung zu prüfen gewesen. Auch ab S. 7 seien verschiedene Lösungswege vom Korrektor unberücksichtigt gelassen worden. Die für F gewählte Lösung sei in der Literatur zwar umstritten, aber zulässig. Bei der Strafbarkeit der Ohrfeige des G sei im Sachverhalt kein Anhaltspunkt für eine Notwehr zu erkennen. Bei der Strafbarkeit des H stelle die Prüfung des Unterlassens eine mögliche Lösungsvariante dar.

Auch die Klausur ÖR III sei unzulässigerweise mit Bleistift korrigiert worden. Zudem habe bei der Einsichtnahme der Bewertungsbogen gefehlt. Dieser sei offensichtlich erst nach der Einsichtnahme gefertigt worden. Nach der Klausurkorrektur sei dem Prüfling der eingesetzte Bewertungsbogen nicht transparent und nachvollziehbar aufgeschlüsselt worden. Zudem gehe hieraus nicht hervor, nach welchen Kriterien und mit welcher Gewichtung das Gesamturteil begründet worden sei. Die Punktevergabe sei ohne Erläuterung weder frei von Widersprüchen noch nachvollziehbar. Dem Beurteiler werde ein großes Maß an „Punktemanipulationsmöglichkeiten“ eröffnet. Die Klägerin habe zur Klausurvorbereitung das von Prof. H. empfohlene Werk „Peine, Klausurenkurs im Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2010“ eingesetzt. Danach könne im Hinblick auf das Baurecht zulässigerweise ausgeführt werden, dass es sich stets um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit handle. Im Rahmen des Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) könnten Abweichungen ein Ermessen eröffnen.

Die Klägerin ließ durch ihre Bevollmächtigte beantragen,

den Bescheid der Universität Würzburg über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft vom 16. Oktober 2012 und den Widerspruchsbescheid der Universität Würzburg vom 17. September 2014 aufzuheben,

und die Beklagte zu verpflichten, die im Rahmen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft im Sommersemester 2012 abgelegten Prüfungsleistungen (jeweils 1. Wiederholung) in den Fächern Bürgerliches Recht III, Öffentliches Recht III sowie Strafrecht III im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens durch die bisher tätigen Prüfer überprüfen zu lassen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verwies im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid und führte unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Fachvertreter im Wesentlichen aus:

Die Korrektur der Klausuren mit Bleistift stelle keinen Verfahrensmangel dar, denn es gebe keinen Rechtsgrundsatz, dass Randbemerkungen „dokumentenecht“ gefertigt werden müssten.

Es stelle keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar, dass die Klausuraufgabe 2 der Klausur Bürgerliches Recht III bereits Gegenstand einer Probeklausur im damals laufenden Semester gewesen sei. Die Konversatorien seien auf den Vorlesungsinhalt bezogen. Die Probeklausur sei in sämtlichen Konversatorien gestellt worden. Im Anschluss seien Sachverhalt und Lösungsskizze für alle Vorlesungsteilnehmer ins Netz gestellt worden. Dies gelte gleichermaßen für die Aufgabe 1 der Klausur BGB III, die Gegenstand der Lehrveranstaltung BGB III gewesen sei. Es könne dem Dozenten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er seine Prüfungsaufgaben aus dem Gegenstand der Lehrveranstaltung beziehe. Zudem seien die Lösungen jeweils zeitnah zum Online-Abruf bereitgestellt worden.

Es bestünden keine Beweise oder Indizien dafür, dass der Bewertungsbogen für die Klausur Öffentliches Recht III erst nach der Einsichtnahme gefertigt worden sei.

Bewertungsfehler seien nicht ersichtlich. Bzgl. der Klausur BGB III sei die Prüfung des Anspruchs gemäß § 894 BGB in Aufgabe 1 verfehlt, denn er ändere nichts an der materiellen Eigentumslage. Auch weise die Anspruchsprüfung sowohl inhaltlich als auch im Aufbau Mängel auf. Insbesondere würden die Voraussetzungen des § 894 BGB nicht angeführt. Eine Lösung der Aufgabe 2 über einen Verwahrvertrag sei nicht möglich gewesen, da dieser keinerlei Einfluss auf das Eigentum an dem Hund gehabt habe. Die Aufgabe 3 eröffne nicht mehrere Lösungswege, da ausschließlich nach der Person des Eigentümers eines Hypothekenbriefs gefragt werde.

In Bezug auf die Klausur Strafrecht III seien die Einwände der Klägerin nicht überzeugend.

Im Hinblick auf die Klausur Öffentliches Recht III handele es sich bei der von der Klägerin getroffenen Feststellung, wonach „Baurecht eine öffentlichrechtliche Streitigkeit sei“, um eine oberflächliche und ungenaue Prüfung. Für die Bewertung der Klausur mit mangelhaft sei die Prüfung der Begründetheit ausschlaggebend gewesen. Zu beanstanden sei die Prüfung des Ermessens vor der Prüfung des Tatbestands. Auch habe die Klägerin nicht den richtigen Ansatzpunkt einer gerichtlichen Ermessensprüfung gefunden, wenn man schon hypothetisch akzeptiere, dass die Annahme, es handele sich um eine Ermessensnorm, vertretbar sei.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2015, die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Universität Würzburg über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft vom 16. Oktober 2012 und der Widerspruchsbescheid der Universität Würzburg vom 17. September 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, die im Rahmen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft im Sommersemester 2012 abgelegten Prüfungsleistungen (jeweils 1. Wiederholung) in den Fächern Bürgerliches Recht III, Öffentliches Recht III sowie Strafrecht III im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens durch die bisher tätigen Prüfer überprüfen zu lassen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

1.

Die gerichtliche Kontrolle bezieht sich auf den Prüfungsbescheid vom 16. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2014, mit dem gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 Studien- und Prüfungsordnung der Julius-Maximilians-Universität Würzburg für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung (StPrO) vom 29. September 2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 5. August 2014, das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung festgestellt wurde. Es ist anhand der jeweiligen Prüfungsordnung zu ermitteln, ob der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen Regelungsqualität i. S. v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG beizumessen ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.5.2012 - 6 C 8.11 - BayVBl. 2013, 24). Vorliegend ergibt sich aus der Bestimmung des § 32 Abs. 3 Satz 3 StPrO, wonach dem Prüfungsteilnehmer im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Zwischenprüfung durch den Studiendekan ein Bescheid zu erteilen ist, dass nur dieser Regelungsqualität besitzt. Hingegen sind die Bewertungen der einzelnen Teilleistungen der Zwischenprüfung nicht als selbstständige rechtliche Regelungen zu erachten (vgl. VG Regensburg, U. v. 8.8.2012 - RO 1 K 11.800 - juris).

2.

Die von der Beklagten als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Prüfungsbescheid herangezogene Studien- und Prüfungsordnung genügt rechtsstaatlichen Anforderungen nicht. Die aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 61 Abs. 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 212 Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), und § 38 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2015 (GVBl S. 446), erlassene Studien- und Prüfungsordnung ist zwar formell rechtmäßig. Allerdings weist sie verschiedene materielle Mängel auf (vgl. bereits den diesbezüglichen Hinweis der Kammer in den Beschlüssen vom 2.9.2015 - W 2 K 14.1138 und W 2 K 14.1139).

2.1

Die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten in Bezug auf die Prüfungsgegenstände der Zwischenprüfung erfüllen bereits nicht die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot.

2.1.1

Rechtsvorschriften müssen den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normklarheit und Justitiabilität entsprechen. Das Rechtsstaatsprinzip erfordert, dass Rechtsnormen in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sind, dass die von ihnen Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (BVerfG, B. v. 12.1.1967 - 1 BvR 169/63 - BVerfGE 21, 73). Bestimmungen des Prüfungsrechts, die - wie hier - mit den darin angeordneten Rechtsfolgen die Berufswahl und die spätere Berufsausübung berühren, unterstehen dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der eine Regelung durch Gesetz oder durch eine auf hinreichender gesetzlicher Grundlage beruhende untergesetzliche Rechtsnorm verlangt (vgl. VGH BW, U. v. 7.7.1980 - IX 111/79 - DÖV 1981, 584 m. w. N.). Dementsprechend obliegt bei berufsbezogenen Prüfungen die Festlegung des generell zulässigen Prüfungsinhalts nicht dem einzelnen Prüfer. Vielmehr bedarf es eines normativ vorgegebenen Rahmens. Hierbei kann der parlamentarische Gesetzgeber die Umschreibung des zulässigen Prüfungsstoffes einer als Rechtsverordnung oder Hochschulsatzung auszugestaltenden Prüfungsordnung überlassen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 374). Die Prüfungsordnung setzt der Auswahl der konkreten Prüfungsaufgaben rechtserhebliche Grenzen, deren Überschreitung die Prüfung fehlerhaft macht (BVerwG, U. v. 16.4.1997 - 6 C 9.95 - NJW 1998, 323). Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Regelungen über die Prüfungsinhalte steigen mit der Relevanz der Prüfung für den weiteren beruflichen Werdegang des Prüflings (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 375). Demzufolge müssen sie so hinreichend bestimmt sein, dass der Prüfungserfolg, nämlich die Eignung des Prüflings für den angestrebten Beruf, daran gemessen werden kann (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 375).

2.1.2

Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen genügen die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten über die Prüfungsinhalte der Zwischenprüfung nicht dem Maßstab der hinreichenden Bestimmtheit. Hierbei ist hervorzuheben, dass die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft als eine berufsbezogene Prüfung zu qualifizieren ist. Berufsbezogene Prüfungen werden dadurch gekennzeichnet, dass sie „intensiv in die Freiheit der Berufswahl ein(greifen), weil von ihrem Ergebnis abhängt, ob ein bestimmter Beruf überhaupt ergriffen und welche Tätigkeit gewählt werden kann“ (BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34; s.a. BVerwG, B. v. 9.10.2012 - 6 B 39/12 - NVwZ 2013, 44). Dies trifft auf die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft zu. Bereits der Verweis des § 1 Satz 2 StPrO auf die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) als deren Grundlage macht den besonderen Charakter der Zwischenprüfung deutlich. Sinn und Zweck der Zwischenprüfung ist es, frühzeitig festzustellen, ob das Ziel des Grundstudiums erreicht und eine Eignung für ein weiteres Jurastudium gegeben ist (s.a. VG Regensburg, U. v. 8.8.2012- RO 1 K 11.800 - juris). Dementsprechend besagt § 17 StPrO, dass die Zwischenprüfung das Grundstudium abschließt, ihr Bestehen nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung zur Fortsetzung des Studiums berechtigt und zugleich Voraussetzung für die Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene und zum Studium im Schwerpunktbereich ist. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche vier Teilprüfungen der Zwischenprüfung bestanden sind. Das endgültige Nichtbestehen führt gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG i. V. m. § 19 Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Immatrikulationssatzung) vom 7. März 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. November 2014, von Amts wegen zur Exmatrikulation. Zugleich stellt das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft ein deutschlandweites Immatrikulationshindernis dar (vgl. in Bezug auf Bayern: Art. 46 Abs. 3 BayHSchG). Demnach ist eine Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaft im Falle des endgültigen Nichtbestehens in Deutschland nicht möglich.

2.1.3

Die streitgegenständliche satzungsrechtliche Ausgestaltung der Zwischenprüfung ist in Anbetracht der erheblichen Konsequenzen, die das endgültige Nichtbestehen für den Studierenden zeitigt, unzureichend. Die Regelungen der Prüfungsinhalte genügen nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit.

Im Hinblick auf die Prüfungsgegenstände der Zwischenprüfung lässt sich der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten lediglich Folgendes entnehmen: Die Ziele und Inhalte des Studiums werden den Studierenden insbesondere in Pflichtveranstaltungen vermittelt (§ 6 Abs. 5 Satz 1 StPrO). Pflichtveranstaltungen sind solche, die den Pflichtstoff der Ersten Juristischen Staatsprüfung (§ 18 JAPO) oder der Juristischen Universitätsprüfung vermitteln (§ 6 Abs. 5 Satz 2 StPrO). Der Fakultätsrat stellt nach § 7 StPrO einen Studienplan auf, der den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen und der Studien- und Prüfungsordnung entspricht. Das Studium gliedert sich in Grund-, Mittel- sowie Wiederholungs- und Vertiefungsphase (§ 5 Abs. 1 Satz 1 StPrO). Die Grundphase soll den Studierenden Grundkenntnisse vermitteln und sie zu einem intensiven, eigenen Studium des Rechts und zu kritischem Nachdenken hinführen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StPrO). Neben dem Studium des Bürgerlichen Rechts, des Öffentlichen Rechts und des Strafrechts in Grundkursen werden die Studierenden mit den geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen, rechtsphilosophischen und europarechtlichen Grundlagen des Recht vertraut gemacht (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StPrO). Die Grundphase wird abgeschlossen durch das Bestehen der Zwischenprüfung (§ 5 Abs. 2 Satz 3 StPrO), die studienbegleitend abgehalten wird (§ 21 Abs. 1 Satz 1 StPrO). Die Zwischenprüfung setzt sich aus vier schriftlichen Teilprüfungen von jeweils zweistündiger Dauer in den Hauptfächern Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht und Strafrecht sowie in einem Grundlagenfach zusammen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 StPrO). Die Zwischenprüfungsklausuren in den drei Hauptfächern werden im Bürgerlichen und im Öffentlichen Recht in den jeweiligen Grundkursen III, im Strafrecht im Grundkurs III oder IV geschrieben (§ 21 Abs. 2 Satz 2 StPrO). Sie erstrecken sich auf den „Gegenstand der Lehrveranstaltung“, beziehen aber im Bürgerlichen und im Öffentlichen Recht die Gegenstände der jeweiligen Grundkurse I und II, im Strafrecht auch die des Grundkurses III mit ein (§ 21 Abs. 2 Satz 3 StPrO). Als Grundlagenfächer gelten Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie (§ 21 Abs. 3 Satz 1 StPrO). Die Prüfungen werden nach Wahl des Prüfungsteilnehmers in den Lehrveranstaltungen Rechtsgeschichte I oder II oder Rechtsphilosophie I oder II abgenommen (§ 21 Abs. 3 Satz 2 StPrO).

Weitere Angaben zum Prüfungsinhalt der Zwischenprüfung sind der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten allerdings nicht zu entnehmen. Der Verweis des § 21 Abs. 2 Satz 3 StPrO auf den Gegenstand der jeweiligen Lehrveranstaltung genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit. Denn explizite Angaben zu den Inhalten der Lehrveranstaltungen in den Grundkursen der Hauptfächer Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht und Strafrecht sind der Studien- und Prüfungsordnung nicht zu entnehmen. Diese ordnet die Grundkurse lediglich der „Grundphase“ zu. Demgegenüber sind in der Satzung keine detaillierten Angaben zu den Inhalten der Grundphase enthalten. Es ist dem Studierenden bzw. Kandidaten der Zwischenprüfung nicht möglich, anhand der Angabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 StPrO, wonach die „Grundphase den Studierenden Grundkenntnisse vermitteln und sie zu einem intensiven, eigenen Studium des Rechts und zu kritischem Nachdenken hinführen soll“, Rückschlüsse auf die Prüfungsinhalte der Zwischenprüfung zu tätigen. Dies gilt gleichermaßen für die Bestimmung des § 6 Abs. 1 StPrO. Danach erstreckt sich das Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung auf die Prüfungsgebiete der Ersten Juristischen Staatsprüfung (§ 18 JAPO) sowie einen von dem Studierenden zu wählenden Schwerpunktbereich. Schließlich führt die Bestimmung des § 18 JAPO die Prüfungsgebiete der Ersten Juristischen Staatsprüfung (Pflichtfächer) auf. Demgegenüber trifft sie keine Aussage in Bezug auf die Prüfungsinhalte der Zwischenprüfung. Dieser Befund gilt gleichermaßen für die Prüfungsgegenstände in Bezug auf die Grundlagenfächer Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie. Angaben zu den Inhalten der Lehrveranstaltungen Rechtsgeschichte I und II sowie Rechtsphilosophie I und II sind in der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten nicht niedergelegt. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 StPrO, wonach die Studierenden mit den geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen, rechtsphilosophischen und europarechtlichen Grundlagen des Rechts vertraut gemacht werden, lässt eine konkrete Darstellung der Lehrinhalte und somit zugleich der Prüfungsgegenstände vermissen.

Infolgedessen wird den Veranstaltungsleitern bei der Aufgabenstellung der jeweiligen Zwischenprüfungsklausur sowohl im Hinblick auf den Prüfungsgegenstand als auch bzgl. des Schwierigkeitsgrades eine übergroße Freiheit eingeräumt, während den Studierenden eine gezielte Vorbereitung und eine Berechenbarkeit der Prüfungsinhalte verwehrt bleiben. Der große Spielraum des Veranstaltungsleiters geht auch aus der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 StPrO hervor, wonach die Durchführung der Leistungskontrollen, insbesondere die Auswahl der Aufgaben, in der Verantwortung des Veranstaltungsleiters liegt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Dass dies nicht ausreichend ist, haben frühere Verfahren vor der Kammer überdeutlich gezeigt, bei denen sich der Schwierigkeitsgrad der parallel gestellten Klausuren in einer die Chancengleichheit der Prüflinge verletzender Weise unterschieden hat (vgl. VG Würzburg, Be. v. 2.9.2015 - W 2 K 14.1138 und W 2 K 14.1139).

Die unzureichende Regelung der Prüfungsgegenstände der Zwischenprüfung verstößt gegen das Gebot der Rechtssicherheit und -klarheit, welchem aufgrund der herausragenden Relevanz der Zwischenprüfung für den beruflichen Werdegang des Studierenden der Rechtswissenschaft eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Aufgrund der mangelnden Bestimmtheit der satzungsrechtlichen Vorgaben werden willkürlichen Entscheidungen Tür und Tor geöffnet.

Im Ergebnis ist die Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten bereits aufgrund der fehlenden hinreichenden Bestimmtheit im Hinblick auf die Prüfungsgegenstände der Zwischenprüfung Rechtswissenschaft rechtswidrig und damit keine taugliche Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2012.

Ergänzend ist insoweit noch anzumerken: Die Auswahl der Prüfungsarbeiten unterliegt dem Verfassungsgebot, die Chancengleichheit der Prüflinge zu wahren (Art. 3 GG, Art. 118 BV). Das erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. grundlegend: BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u. a. - BVerfGE 84, 34) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B. v. 27.3.1992 - 6 B 6/92 - BayVBl 1992, 598 und U. v. 9.8.1996 - 6 C 3/95 - NVwZ-RR 1998, 176), dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gegeben sein müssen. Werden in den einzelnen Prüfungsgebieten aber unterschiedliche Klausuren mit mehr oder weniger abweichenden Anforderungen gestellt, ist das Gebot der Chancengleichheit schon deshalb verletzt. Es wird dabei dem Zufall überlassen, ob der Prüfling eine mehr oder weniger schwierige Klausur bearbeiten muss, wobei völlige andere Schwerpunktsetzungen durch die jeweiligen Klausurensteller möglich und in den vergangenen Jahren auch tatsächlich erfolgt sind. Bei der Größe und den räumlichen Möglichkeiten der Universität Würzburg kann auch nicht angenommen werden, dass eine Organisation einer einzigen - gleichzeitig von allen Prüflingen geschriebenen - Klausur im jeweiligen Prüfungsgebiet etwa aus räumlichen oder personellen Gründen nicht durchführbar wäre.

Hinzukommt darüber hinaus, dass weder im Zeitpunkt der Erlasses des Widerspruchsbescheides noch in dem der gerichtlichen Entscheidung in § 21 StPrO oder sonst in der Studien- und Prüfungsordnung eine Regelung enthalten ist, die eine solche Aufteilung der Zwischenprüfungsklausuren normiert. Das macht die bisherige Handhabung schon mangels einer Rechtsgrundlage rechtswidrig, wie die Kammer in früheren Verfahren bereits in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat. Ob der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit eingehalten ist, unterliegt in jedem Einzelfall der vollen gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, U. v. 9.8.1996 - 6 C 3/95 - NVwZ-RR 1998, 176).

Ebenso obliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung, ob Prüfungsaufgaben im Hinblick auf den Prüfungszweck angemessen und geeignet sind, insbesondere ob ausgehend vom möglichen Prüfungswissen zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung Unmögliches verlangt wird (vgl. BVerwG, U. v. 9.8.1996 - 6 C 3/95 - NVwZ-RR 1998, 176). Dabei ist insbesondere im Bereich der Prüfung im Öffentlichen Recht zu berücksichtigen, dass die Prüflinge zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung nur wenige Lehrveranstaltungen absolviert haben und sich schon deshalb schwierige Klausuren, noch dazu mit gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundlagen oder im Aufbau besonders schwierigen Themen, von vorne herein verbieten.

2.2

Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens („Überdenkungsverfahren“) durch die bisher tätigen Prüfer. Die Beklagte hat bisher kein ordnungsgemäßes Nachprüfungsverfahren durchgeführt.

Auch im Hinblick auf die Durchführung einer berufsbezogenen Prüfung ist der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen (BVerwG, B. v. 9.10.2012 - 6 B 39/12 - NVwZ 2013, 44). Das Nachprüfungsverfahren stellt ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren dar (BVerwG, U. v. 30.6.1994 - 6 C 4.93 - NVwZ 1995, 168). Es bezweckt die Realisierung des Anspruchs des Prüflings auf eine rechtmäßige Prüfungsbewertung (BVerwG, B. v. 9.8.2012 - 6 B 19.12). Das Nachprüfungsverfahren ist in Anbetracht des Art. 12 GG zur Schaffung eines verfahrensrechtlichen Ausgleichs essentiell, da die gerichtliche Kontrolle aufgrund des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums eingeschränkt ist (BVerwG, B. v. 9.10.2012 - 6 B 39/12 - NVwZ 2013, 44; OVB Berlin-Bbg, B. v. 4.4.2014 - OVG 10 N 84.11 - juris; VG Berlin, U. v. 21.5.2015 - 12 K 1265.13 - juris; VG Augsburg, U. v. 18.3.2015 - Au 3 K 14.881 - juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 786).

Das erforderliche Nachprüfungsverfahren ist in der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten schon nicht hinreichend geregelt. § 30 StPrO normiert lediglich entsprechende Fristen, nicht aber - wie etwa § 14 JAPO - das Verfahren bei der Nachprüfung. Insbesondere fehlt eine Regelung, wer beim Nachprüfungsverfahren zu beteiligen ist (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 2 JAPO: die bisher tätigen Prüfer).

Vorliegend erfolgte die Nachprüfung der von der Klägerin beanstandeten Bewertungen der Zwischenprüfungsklausuren nicht durch den jeweiligen „Prüfer“, sondern in unzulässiger Weise durch Dritte. Der Verweis des § 1 Satz 2 StPrO auf die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen und damit auch auf das in § 14 JAPO geregelte Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Staatsprüfungen macht deutlich, dass auch für das Überdenkungsverfahren innerhalb einer Zwischenprüfung die dort geregelten Vorgaben zu beachten sind. Die gebotene Differenzierung zwischen der Person des Prüfers und der Person des Aufgabenstellers ist bereits in der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten selbst angelegt. Nach § 19 Abs. 1 StPrO werden die Prüfer der Zwischenprüfung von dem Studiendekan bestellt. Die Aufgabenstellung wird durch den Veranstaltungsleiter vorgenommen (§ 19 Abs. 3 StPrO). Der Aufgabensteller wählt aus den bestellten Prüfern die für die Korrektur der Prüfungsarbeit zuständigen Prüfer aus (§ 19 Abs. 4 StPrO). Die Prüfungsleistungen sind in der Regel je von zwei Prüfern „selbstständig“ zu bewerten (§ 25 Abs. 3 Satz 1 StPrO). Eine „selbstständige“ Bewertung durch die nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG i. V. m. § 2 Verordnung über die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an Universitäten, Kunsthochschulen und der Hochschule für Fernsehen und Film (Hochschulprüferverordnung - HSchPrüferV) vom 22. Februar 2000 (GVBl S. 67), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 16. Juni 2006 (GVBl S. 347), bestellten Prüfer bedeutet, dass jeder Prüfer die Prüfungsarbeiten für sich allein in eigener Verantwortung beurteilen muss (vgl. bereits BayVGH, U. v. 4.12.1991 - 3 B 91.975 - BayVBl 1992, 345). Diese Unterscheidung ist gleichermaßen innerhalb des Nachprüfungsverfahrens zu beachten. Das Nachprüfungsverfahren muss grundsätzlich denselben Anforderungen entsprechen wie das Prüfungsverfahren selbst (OVGNds, U. v. 19.8.2015 - 2 LB 276/14 - juris). Die Nachprüfung der Bewertungen sowie die gegebenenfalls notwendigen Korrekturen sind von den ursprünglich mit der Bewertung befassten Prüfern zu tätigen (BVerwG, U. v. 9.7.1982 - 7 C 51/79 - BayVBl 1983, 87; U. v. 30.6.1994 - 6 C 4.93 - NVwZ 1995, 168; U. v. 9.12.1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262; B. v. 9.10.2012 - 6 B 39/12 - NVwZ 2013, 44; BFH, U. v. 5.10.1999 - 7 R 152.97 - BFHE 191, 140; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 792). Mittels dieser Personeneinheit soll der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) gewahrt werden. Denn die ausschließlich auf einem Widerspruch oder einer Gegenvorstellung beruhende neuerliche Bewertung der Leistung durch eine andere Person würde für den Prüfling einen unberechtigten Vorteil begründen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 792). Des Weiteren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Grundlagen prüfungsspezifischer Wertungen wesentlich auf den persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen des jeweiligen Prüfers beruhen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 687; BVerwG, U. v. 24.2.1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132). Durch die neuerliche Heranziehung der ursprünglichen Prüfer wird gewährleistet, dass sie dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen einbringen wie bei der Ausgangsbewertung (BVerwG, U. v. 24.2.1993 - 6 C 38.92 - NVwZ 1993, 681). Die Zuständigkeit des Prüfers für die Durchführung der Nachprüfung beruht zudem auf der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des Prüfers (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 794; BVerwG, B. v. 9.10.2012 - 6 B 39/12 - NVwZ 2013, 44; s.a. NdsOVG, U. v. 9.9.2015 - 2 LB 169/14 - juris). Diese wird auch innerhalb des Nachprüfungsverfahrens verlangt (VG Berlin, U. v. 21.5.2015 - 12 K 1265.13 - juris). Dementsprechend ist die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens durch den Präsidenten des Prüfungsamtes oder die jeweiligen Aufgabensteller nicht zulässig (BVerwG, U. v. 24.2.1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132). Die Heranziehung eines neuen Prüfers kommt nur in Betracht, wenn eine Befangenheit des ursprünglichen Prüfers vorliegt oder dieser nicht mehr zur Verfügung steht (BayVGH, U. v. 22.0.1997 - 7 B 97.1139 - VGHE BY 50, 171; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 688).

Vorliegend erfolgte das Nachprüfungsverfahren im Hinblick auf die Klausuren BGB III, Öffentliches Recht III und Strafrecht III nicht durch die bestellten Prüfer, d. h. nicht durch den Erst- und Zweitkorrektur der jeweiligen Klausur, sondern durch unzuständige Dritte. So wurde die Klausur BGB III durch den Studiendekan Prof. T. nachkorrigiert, nicht aber durch die mit der Korrektur ursprünglich befassten beiden Prüfer mit den Initialen „....“ und „....“ Nach § 18 StPrO ist der Studiendekan für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung verantwortlich; er trifft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die notwendigen Entscheidungen. Demnach obliegt ihm die Prüfungsorganisation. Demgegenüber ergibt sich aus dieser Bestimmung keine Kompetenz für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens. Vielmehr geht aus § 25 Abs. 3 Satz 1 StPrO hervor, dass für die Feststellung der Leistungen des Prüflings die bestellten Prüfer zuständig sind (s.a. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 359). Die Klausur Öffentliches Recht III wurde von Prof. H. nachkorrigiert. Dieser war jedoch als Aufgabensteller gerade nicht als Prüfer bestellt und demnach im Nachprüfungsverfahren nicht zuständig. Vielmehr lag aufgrund des Grundsatzes der Personeneinheit die Zuständigkeit für die Nachprüfung bei den Erst- und Zweitkorrektoren „H.“ und „S.“. Dies gilt gleichermaßen für die von Prof. H. nachkorrigierte Klausur Strafrecht III. Auch hier hätten die ursprünglichen Prüfer zur Nachkorrektur herangezogen werden müssen, nicht aber der Aufgabensteller selbst. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bewertung der Klausur Strafrecht III unzulässiger Weise nur durch einen Prüfer erfolgte. Demgegenüber gibt § 25 Abs. 3 Satz 3 StPrO vor, dass im Falle der Bewertung einer Klausur mit weniger als „ausreichend“ (4 Punkte) die Bewertung durch einen zweiten Prüfer zwingend erforderlich ist. Ein Zweitvotum ist in der dem Gericht vorliegenden Klausur jedoch nicht enthalten. Es ist weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dahingehend, dass es der Beklagten unmöglich gewesen wäre, die ursprünglichen Prüfer im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens heranzuziehen.

Die Missachtung der Zuständigkeit der Person des Prüfers für das Nachprüfungsverfahren stellt einen beachtlichen Fehler dar. Schließlich beruht die gebotene Personeneinheit auf dem Grundsatz der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Des Weiteren ist auch im Rahmen der Nachprüfung einer Zwischenprüfung zu berücksichtigen, dass es sich um eine berufsbezogene Prüfung handelt, deren endgültiges Nichtbestehen für den Studierenden erhebliche Konsequenzen zeitigt.

2.3

Nach alledem war der Klage aus den vorgenannten Gründen stattzugeben. Es kann dahinstehen, ob darüber hinaus die einzelnen von der Klägerseite vorgebrachten Bewertungsrügen durchdringen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2014 ist bereits aufgrund der festgestellten Mängel der Studien- und Prüfungsordnung sowie des nicht ordnungsgemäß durchgeführten Nachprüfungsverfahrens rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat unter Aufhebung des Bescheides der Universität Würzburg vom 16. Oktober 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2014 einen Anspruch auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens durch die bisher tätigen Prüfer.

Lediglich ergänzend weist die Kammer aber darauf hin, dass Musterlösungen bzw. allgemeine Lösungsskizzen keine Verwaltungsvorgänge i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind und deshalb grundsätzlich nicht der Akteneinsicht unterliegen. Allerdings wäre das Gericht befugt, auch auf solche Vorgänge die notwendige Aufklärung des Sachverhalts zu erstrecken (vgl. BVerwG, B. v. 11.6.1996 - 6 B 88/95 - juris).

Auch dass eine Prüfungsaufgabe schon einmal vorher in einer Lehrveranstaltung gestellt, besprochen (vgl. BVerwG, B. v. 23.3.1994 - 6 B 72.93 - NVwZ-RR 1994, 585) und anschließend online zugänglich gemacht wird, macht die Auswahl der Prüfungsaufgabe grundsätzlich nicht rechtswidrig. Das gilt insbesondere dann, wenn alle an einer Prüfung teilnehmenden Prüflinge und nicht nur diejenigen einer parallel angebotenen Vorlesung oder Übung die Möglichkeit haben, hiervon rechtzeitig Kenntnis zu erlangen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

4.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 18/03/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 2 K 14.960 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Dezember 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr: 221 Hauptpunkte: endgültiges Nichtbestehen der Zwi
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Gründe 1 1. Die auf die Revisionsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie des Vorlie
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Annotations

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.
seinem Hausstand angehört,
3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.