Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Jan. 2016 - W 2 K 14.1040

published on 29/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Jan. 2016 - W 2 K 14.1040
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten.

Die Kläger sind die Erziehungsberechtigte ihres Sohnes L. Sie beantragten am 2. August 2012 die Übernahme der Fahrtkosten ihres Sohnes L. vom Wohnort Westheim nach Schweinfurt zum W. R. Gymnasium ab dem Schuljahr 2012/13. Als angestrebte Ausbildungsrichtung wurde der wirtschafts-wissenschaftliche Zweig angegeben, der im nächstgelegenen Regiomontanusgymnasium in Haßfurt nicht angeboten wird. Der Beklagte bewilligte die Übernahme der Fahrtkosten konkludent durch die Aushändigung der Fahrkarten.

Seit dem Schuljahr 2013/14 besucht L. die naturwissenschaftliche-technologische Ausbildungsrichtung am W. R. Gymnasium in Schweinfurt, was auch am Regiomontanusgymnasium in Haßfurt möglich wäre.

Mit Bescheid vom 23. April 2014 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Fahrtkosten von Westheim nach Schweinfurt durch die endgültige Wahl der naturwissenschaftlich-technologischen Ausbildungsrichtung seit September 2013 entfallen seien. Weiterhin forderte der Beklagte in der Ziffer 2 des Bescheides die Kläger dazu auf, einen Betrag in Höhe von 1.364,30 EUR für die seit September 2013 unrechtmäßig erhaltenen Fahrkarten zu erstatten. Als Begründung wurde ausgeführt, dass durch den Ausbildungswechsel von L. die nächstgelegene Schule im entsprechenden Ausbildungszweig nun nicht mehr das W. R. Gymnasium in Schweinfurt, sondern das Regiomontanusgymnasium in Haßfurt sei. Insofern sei eine Übernahme der Fahrtkosten nicht mehr möglich. Dem Beklagten seien aufgrund der nicht erfolgten Meldung der Änderung bzw. Rückgabe der Jahreskarte unnötige Kosten entstanden.

Mit Telefax vom 20. Mai 2014 legten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. April 2014 ein. Als Begründung wurde zum einen angeführt, dass L. eine sog. „Tablet-Klasse“ am W. R. Gymnasium besuche, die es am Regiomontanusgymnasium in Haßfurt nicht gebe. Zum anderen hätten bei der sozialen Eingliederung am Regiomontanusgymnasium aufgrund einer Mobbingsituation große Probleme bestanden, welche durch den Schulwechsel gelöst werden konnten. Ein erneuter Schulwechsel nach Haßfurt sei deshalb nicht zumutbar. Gleichzeitig beantragten die Kläger die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen und die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 2 des Bescheides vom 23. April 2014 auszusetzen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09. September 2014, zugestellt am 16. September 2014, wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch als unbegründet zurück. Lediglich dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Ziffer 2 des Ausgangsbescheides wurde stattgegeben. Es bestehe eine Beförderungspflicht nur zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung. Die nächstgelegene Schule in der naturwissenschaftlich-technologischen Ausbildungsrichtung sei jedoch das Regiomontanusgymnasium in Haßfurt und nicht das besuchte W. R. Gymnasium in Schweinfurt. Eine der in der Schülerbeförderungsverordnung abschließend aufgezählten Ausnahmen liege nicht vor. Insbesondere stelle das W. R. Gymnasium keine Schule mit besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten dar. Diese Eigenheiten müssten sich auf die ganze Schule beziehen. Es reiche nicht aus, dass die von L. besuchte Klasse als einzige eine „Tablet-Klasse“ sei. Auch sei ein Schulwechsel zumutbar, da das Mobbing und die schwierige soziale Integration keine außergewöhnlichen Umstände begründeten, welche berücksichtigt werden müssten. Zudem sei hierzu kein fachärztliches Gutachten vorgelegt worden.

Da die Übernahme der Fahrtkosten als Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei, sei die Bewilligung gem. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BayVwVfG zurückzunehmen gewesen. Auf Vertrauensschutz könnten sich die Kläger nicht berufen, da sie den Verwaltungsakt durch unrichtige Angaben erwirkt hätten.

II.

Dagegen ließen die Kläger mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage erheben.

Bei der Tablet-Klasse handele es sich um ein besonderes pädagogisches Lernkonzept. Zudem sei eine derartige Tablet-Klasse für L. eine ideale Möglichkeit, seine Computerkenntnisse auch berufsvorbereitend zu vertiefen. Auch sei L. auf dem Regiomontanusgymnasium in Haßfurt massiv geschnitten und gemobbt worden, weshalb ein Wechsel dorthin nicht mehr möglich sei. Die Regierung sowie das Landratsamt hätten das ihnen zustehende Ermessen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Kostenerstattung der Fahrtkosten müsste zumindest teilweise in Höhe derjenigen Kosten erfolgen, welche beim Besuch des Gymnasiums in Haßfurt entstünden. Die Kläger hätten bereits einen erheblichen Mehraufwand dadurch, dass sie L. zum Bahnhof nach Haßfurt transportieren müssten.

Die Kläger beantragen,

Der Bescheid vom 23. April 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 9. September 2014 werden dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, den Klägern auch weiterhin die Fahrtkosten ihres Sohnes L. zum Besuch des Walther-Rathenau-Gymnasiums in Schweinfurt ab dem Schuljahr 2013/14 zu übernehmen.

Der Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu der Begründung des Widerspruchsbescheids wird darauf verwiesen, dass sich der Lehrstoff an bayerischen Gymnasien nach einem einheitlichen Lehrplan richte, so dass nur geringe Unterschiede zwischen den beiden Schulen bestünden. Unterschiedliche Projekte, Konzepte oder Wahlfächerangebote begründeten nicht in jedem Fall eine pädagogische Eigenheit, die die Kostenfreiheit des Schulweges erzwinge. Die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs stünden in engem Zusammenhang mit der Organisation des bayerischen Schulwesens. Zweck der Bestimmungen sei es auch, ein Schülertransportnetz aufzubauen und den Schulen tragfähige Einzugsbereiche zu sichern. Für eine Übernahme fiktiver Fahrtkosten fehle bereits die Rechtsgrundlage.

Mit Beschluss vom 4. September 2015 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin übertragen.

Am 14. Oktober 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Darin stellten die Parteien eine Einigung bis zum 10. Dezember 2015 in Aussicht, falls die Kläger Nachweise über die „Mobbing“- Situation von L. am Regiomontanusgymnasium vorlegen. Zudem verzichteten sie auf eine weitere mündliche Verhandlung. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Eine Einigung kam aufgrund der fehlenden Nachweise nicht zustande.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakten des Landratsamtes Haßberge und der Regierung von Unterfranken, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann mit Zustimmung aller Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Nach Auslegung anhand des Rechtsschutzbedürfnisses und der Äußerungen in der mündlichen Verhandlung beinhaltet die Klage den Antrag, den Beklagten unter Aufhebung den Bescheids vom 23. April 2014 zu verpflichten, die Beförderungskosten von L. zum besuchten Gymnasium in Schweinfurt ab dem Schuljahr 2013/14 weiter zu übernehmen, und den Antrag, die Rückzahlungsverpflichtung aufzuheben.

1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten für ihren Sohn L. zum W. R. Gymnasium Schweinfurt ab dem Schuljahr 2013/2014. Der Bescheid des Beklagten vom 23. April 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

1.1 Die Kläger können den Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten nicht auf das Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG - i.d.F. d. Bek. vom 31. Mai 2000, zuletzt geändert durch § 1 Nr. 241 Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) in Verbindung mit der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) i.d.F. d. Bek. vom 8. September 1994 (GVBl S. 953), zuletzt geändert durch § 5 Änderungsverordnung vom 17. August 2012 (GVBl S. 443), stützen. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 15. Oktober 2014 wird insoweit verwiesen (§ 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO).

Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG ist die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers (Aufgabenträger). Eine Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel ist nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG notwendig, wenn der Schulweg in eine Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. Die Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule (Art. 2 Abs. 3 SchKfrG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV). Nächstgelegene Schule ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV die Pflichtschule i.S. des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG - i.d.F. d. Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632) oder die Schule, der die Schülerinnen und Schüler zugewiesen sind (Nr. 2), oder diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (Nr. 3).

1.2 Maßgeblich für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule ist hier der Beförderungsaufwand gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchBefV, da L. weder eine Pflichtschule besucht noch eine Schulzuweisung besteht. Bei dem Vergleich des Beförderungsaufwand kommt es nicht auf die Entfernung oder den Zeitaufwand an, sondern auf die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu ermittelnden Fahrtkosten (BayVGH, U.v. 7.6.2010 - 7 ZB 09.2415 - juris; BayVGH, U.v. 12.2.2001 - 7 B 99.3719 - BayVBl 2001, 308/309; U.v. 8.1.2008 - 7 B 07.1008 - juris; B.v. 23.6.2008 - 7 B 08.550 - juris; B.v. 20.4.2009 - 7 ZB 08.3048 - juris). Zum Schuljahr 2013/14 ist L. von der Ausbildungsrichtung „wirtschaftswissenschaftlich“ (Art. 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BayEUG) zur Ausbildungsrichtung „naturwissenschaftlich-technologisch“ (Art. 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BayEUG) gewechselt. Die nächstgelegene Schule in der „naturwissenschaftlich-technologischen“ Ausbildungsrichtung ist für L. jedoch das Regiomontanusgymnasium Haßfurt und nicht das W. R. Gymnasium in Schweinfurt. Dies ergibt sich aus der von der Klägerseite nicht angezweifelten Vergleichsberechnung im Anhang zum Bescheid des Landratsamtes Haßberge vom 23. April 2014. Mit jährlichen Gesamtkosten in Höhe von 495,00 EUR ist die Beförderung zum Regiomontanusgymnasium Haßfurt deutlich günstiger als die Beförderung zum W. R. Gymnasium in Schweinfurt in Höhe von 1.364,30 EUR.

1.3 Das SchBefV selbst sieht einige abschließend aufgezählte Ausnahmen vor, in denen auch beim Besuch einer nicht nächstgelegenen Schule die Beförderung übernommen werden soll oder ganz oder teilweise übernommen werden kann. Die hier in Betracht kommenden Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 3, 4 SchBefV sind nicht einschlägig.

1.3.1 Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV soll die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten besuchen, insbesondere eine Tagesheimschule, eine Schule mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot, eine nicht-koedukative Schule oder Bekenntnisschule. Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV ist eng auszulegen (BayVGH, U.v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441 - BayVBl 2013, 439). Es sollen nur Schulen mit einem besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Konzept erfasst werden, das dem Unterricht in allen Klassen einen eigenständigen, an anderen Schulen auch nicht ansatzweise vorhandenen Charakter gibt und das die Schule damit - ohne eine eigenständige Ausbildungs- und Fachrichtung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV zu begründen - deutlich von anderen vergleichbaren Schulen unterscheidet (BayVGH, U.v. 10.1.1996 - 7 B 94.1847 - VGH n.F. 49, 12/16; BayVGH, U.v. 14.4.2014 - 7 B 14.24 - juris Rn. 25, bezüglich des Schulprofils „Inklusion“ i.S. des Art. 30b Abs. 3 BayEUG).

Gemessen an diesen Vorgaben ist dieser Tatbestand ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da das W. R. Gymnasium keine Schule mit besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten ist. Diese Eigenheiten müssten sich auf die gesamte Schule beziehen, nicht nur auf einzelne Klassen oder Jahrgangsstufen. Die gesamte Schule müsste sich durch pädagogische oder weltanschauliche Eigenheiten in signifikanter Weise von anderen Schulen unterscheiden.

Der Beweisantrag des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 25. November 2015 wird abgewiesen, weil die zum Beweis gestellte Tatsache, dass die von L. besuchte „Tablet“ - Klasse nicht nur ein Versuchsprojekt sei, sondern auf einem medienpädagogischem Konzept beruhe und so auch Folgeklassen eingerichtet worden seien, als wahr unterstellt werden kann.

Als einziges Unterscheidungsmerkmal kommt hier die von L. besuchte „Tablet“- Klasse in Betracht. Die „Tablet-Klasse“ mag ein besonderes medienpädagogisches Konzept darstellen. Es erstreckt sich am W. R. Gymnasium jedoch nur auf einzelne Klassen. Das W. Gymnasium erhält dadurch keinen eigenständigen, an anderen Schulen nicht vorhandenen Charakter und unterscheidet sich damit nicht signifikant vom Regiomontanusgymnasium in Haßfurt. Nach dessen Internetauftritt wird auch am Gymnasium in Haßfurt verstärkt der PC zur Unterrichtsgestaltung und Wissensvermittlung eingesetzt. Ebenso werden die grundlegenden Kenntnisse der Medienpädagogik vermittelt. Da sich der Lehrstoff an bayerischen Gymnasien nach einem einheitlichen Lehrplan richtet, sind nur geringe Unterschiede zwischen den Schulen möglich. Dabei ist es jeder Schule selbst überlassen, wie sie die angebotenen Ausbildungsrichtungen im Einzelnen konzipiert und organisiert. In Zeiten sinkender Schülerzahlen versuchen viele Schulen, sich durch unterschiedliche Projekte, Konzepte oder Wahlfächerangebote voneinander abzugrenzen. Diese Unterschiede begründen aber nicht in jedem Fall eine pädagogische Eigenheit, die die Schulwegkostenfreiheit erzwingt. Durch ein besonderes pädagogisches Konzept i.S. des § 2 Abs. 3 SchBefV muss der Unterricht in allen Klassen der jeweiligen Schule einen eigenständigen, an anderen Schulen nicht ansatzweise vorhandenen Charakter erhalten, so dass die gesamte Schule sich damit deutlich von anderen vergleichbaren Schulen unterscheidet. Dies ist durch wenige Klassen, die Tablet-PCs benutzen, nicht gegeben. Würde man bereits bei geringen pädagogischen Besonderheiten, wie z.B. einzelne „Laptop- oder Tablet-Klassen“ den Tatbestand von § 2 Abs. 3 S. 1 SchBefV eröffnet sehen, würde man der Ermessensnorm aus § 2 Abs. 4 SchBefV zudem weitestgehend ihren Anwendungsbereich entziehen. Bereits mit Urteil vom 5. März 2012 - 7 ZB 11.2092 - juris (vgl. zudem BayVGH, U.v.19.2.2013 - 7 B 12.2441 - juris) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 SchBefV nicht schon dadurch erfüllt sind, dass ein großer Teil des Unterrichts unter Verwendung eines Notebooks durchgeführt wird. Gleiches muss folglich auch für „Tablet-Klassen“ gelten, welche sich in der technischen und methodischen medienpädagogischen Anwendung nur geringfügig von „Notebook-Klassen“ unterscheiden.

1.3.2 Die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 4 SchBefV sind ebenfalls nicht einschlägig. Danach kann der Aufgabenträger die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Schülerinnen oder Schüler eine Schule besonderer Art mit schulartübergreifendem integriertem Unterricht besuchen (Nr. 1) oder ein Schulwechsel nicht zumutbar ist (Nr. 2) oder der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v.H. übersteigt (Nr. 3) oder die betroffenen Aufwandsträger und Schulen zustimmen (Nr. 4).

Der Sohn der Kläger besucht keine Schule besonderer Art mit schulartübergreifendem integriertem Unterricht i.S. des § 2 Abs. 4 Nr. 1 SchBefV.

Der Schulwechsel ist für L. nicht unzumutbar (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV). Die von den Klägern angeführte „Mobbing“- Situation, in der sich L. am Regiomontanusgymnasium in Haßfurt vor seinem Schulwechsel nach Schweinfurt befunden habe, konnten die Kläger nicht belegen. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, ob der behaupteten Mobbingsituation nur durch einen Schulwechsel zu begegnen war. Auch wurde nicht näher begründet, warum diese sozialen Probleme bei einer Rückkehr von L. an das Gymnasium in Haßfurt weiter bestehen oder nicht auf andere Weise, z. B. durch Intervention der/des Schulpsychologen-/in, lösbar sein sollen. Zwar wird darauf verwiesen, dass damals ein Gespräch mit der zuständigen Lehrkraft nicht zielführend war. Inwieweit sonst versucht wurde, die Situation für L. zu verbessern, wurde nicht dargelegt. Der/die Schulpsychologe-/in ist als fachlich kompetente Stelle und primärer Ansprechpartner bei zwischenmenschlichen Problemen in der Schule aber offensichtlich nicht mit L.`s Situation betraut worden. Die nicht nachgewiesene Angabe, dass schwierige soziale Kontakte von L. aus der Grundschulzeit, die sich am Gymnasium in Haßfurt fortsetzen könnten, ist für eine Annahme der Unzumutbarkeit des Schulwechsels unzureichend. Ein in Aussicht gestelltes, fachärztliches Gutachten, welches die Problematik, insbesondere eine Angststörung oder eine psychische Erkrankung verdeutlichen sollte, wurde nicht vorgelegt. Auch konkrete Vorfälle und der Anlass wurden nicht genannt.

Auch § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV ist nicht einschlägig. Danach kann die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt. Der Beförderungsaufwand nach Schweinfurt (1.364,30 EUR) übersteigt den nach Haßfurt (495,00 EUR) um ca. 176%.

Auch die Härtefallregelung in § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2001 - 7 B 99.3719 - BayVBl 2001, 308) findet zugunsten der Kläger keine Anwendung. Es besteht keine Zustimmung des betroffenen Aufwandsträgers in Gestalt des Beklagten für eine Beförderungsübernahme. Diese Entscheidung wird mit der Bindung der Verwaltung an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKfrG) begründet und ist nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441 - juris Rn. 42 m.w.N.). Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung des Beklagten liegt vor. Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 13.4.2011 - 7 B 10.1423 - BayVBl 2011, 572; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris). Dementsprechend verfolgen die Vorschriften über die Kostenfreiheit des Schulwegs auch den Aufbau eines Schülertransportnetzes, das den Schulen tragfähige Einzugsbereiche sichert und das Entstehen unzumutbar langer Schulwege verhindert (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.1999 - 7 ZB 99.1103 - juris; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris). Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträgern, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den nächstgelegenen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es daher, eine Beförderungspflicht auch zu entfernter liegenden Schulen anzunehmen, ohne dass hierzu durchgreifende Gründe seitens des zu befördernden Schülers geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; B.v. 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris).

Im Übrigen sind auch die Verbindungen zwischen dem Wohnort des Sohnes der Kläger und des Regiomontanusgymnasiums in Haßfurt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 23. April 2014 verwiesen (§ 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO).

Entgegen der Auffassung des Klägers, kann das Gericht im Bescheid des Landratsamts Haßberge vom 23. April 2014 Ermessenserwägungen der Behörde erkennen, da auf die vom Kläger vorgebrachten gesundheitlichen Gründe sowie auf die Angaben im Erfassungsbogen eingegangen wird. Ergänzt wird dies später zudem im Schriftsatz vom 28. Januar 2015. Ein Ermessensnichtgebrauch ist somit nicht zu erkennen.

Auch ist die Ermessensausübung nicht fehlerhaft erfolgt. Bei § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV handelt es sich um eine Auffangnorm, mit der auf besondere Einzelfälle, welche extreme Härten mit sich bringen würden, eingegangen werden soll. Insofern sind bei Anwendung dieser Norm strenge Maßstäbe anzulegen. Dass sich die Behörde nicht im Rahmen der ihr vom Gesetz gegebenen Ermächtigung gehalten hat (Kopp/Schenke, 20. Aufl. 2014, VwGO, § 114 Rn. 7), ist gerade nicht ersichtlich.

1.4 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Übernahme der „fiktiven Beförderungskosten“ zur nächstgelegenen Schule („Sowieso-Kosten“), d.h. auf Übernahme derjenigen Kosten, die angefallen wären, wenn L. das Regiomontanusgymnasiums in Haßfurt besucht hätte. Nach der Rechtsprechung ist eine derartige Erstattung ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 14.3.1983 - 7 B 82 A.2161 - BayVBl 1983, 568; BayVerfGH, E.v. 20.4.1990 - Vf. 28-VI-89 - BayVBl 1991, 16, VG Würzburg, U.v. 20.8.2014 - W 2 K 14.125 - juris). Die Erstattung der fiktiven Beförderungskosten hätte zur Folge, dass mehr Schüler als bisher eine andere als die nächstgelegene Schule besuchen würden. Dies würde es den Aufgabenträgern erschweren, auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den nächstgelegenen Schulen sicherzustellen. Außerdem liefe es der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung entgegen, durch Übernahme von Beförderungskosten zu entfernter liegenden Schulen die Schülerzahl der nächstgelegenen Schulen zu gefährden (vgl. BayVerfGH, E.v. 20.4.1990 - Vf. 28-VI-89 - VerfGH 43, 81/85 f.).

1.5 Im Übrigen ergibt sich auch aus der Verfassung des Freistaates Bayern (BV) kein grundlegender Anspruch auf eine kostenfreie Schülerbeförderung (BayVerfGH, E.v. 7.7.2009 - Vf. 15-VII-08 - BayVBl 2010, 76; E.v. 28.10.2004 - Vf. 8-VII-030 - VerfGH 57, 156; BayVGH, B.v. 31.5.2011 - 7 ZB 10.2930 - juris; B.v. 7.6.2010 - 7 ZB 09.2415 - juris; U.v. 19.8.2009 - 7 BV 08.1375 - VGH n.F. 62, 120; B.v. 10.1.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris). Machen der Schüler oder seine Eltern daher von ihrem Recht der freien Schulwahl in der Weise Gebrauch, dass der Schüler nicht die nächstgelegene Schule besucht, so darf ihm und seinen Eltern auch ohne Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV zugemutet werden, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen (BayVGH, B.v. 31.5.2011 - 7 ZB 10.2930 - juris; vgl. BayVerfGH, E.v. 20.4.1990 - Vf. 28-VI-89 - VerfGH 43, 81/85).

2. Die Anfechtungsklage gegen die Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte konnte zu Recht die unrechtmäßig gewährten Leistungen zurückfordern.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligung ist Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 BayVwVfG.

2.1 Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt.

Die Aushändigung der Fahrkarten für die Monate September 2013 bis Juli 2014 zu Schuljahresbeginn ist als konkludente Bewilligung durch den Beklagten und somit als Verwaltungsakt nach Art. 35 S. 1 BayVwVfG zu sehen. Mit diesem wurde auch eine laufende Sachleistung gem. Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG in Form der Fahrkarten gewährt. Der Verwaltungsakt war, wie oben gezeigt, von Anfang an rechtswidrig, da L. ab dem Schuljahr 2013/14 keinen Anspruch mehr auf eine kostenfreie Schülerbeförderung hatte.

2.2 Die Kläger können sich auch nicht auf Vertrauensschutz nach Art. 48 Abs. 2 S. 1, 2 BayVwVfG berufen, da sie den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt haben, welche in wesentlichen Beziehungen unrichtig waren (Art. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BayVwVfG).

Mit Erfassungsbogen vom 2. August 2012 beantragten die Kläger die kostenlose Beförderung von L. und verpflichtete sich durch ihre Unterschrift auf dem Formblatt zeitgleich, sowohl jede Änderung der angegebenen Verhältnisse während der gesamten Schulzeit unverzüglich dem Beklagten schriftlich anzuzeigen, als auch dazu, bei Wegfall der Beförderungsvoraussetzungen Berechtigungsausweise und nicht verbrauchte Fahrausweise unverzüglich an das Landratsamt zurückzugeben. Eine Änderung der angegebenen Verhältnisse ergab sich durch den Wechsel der Ausbildungsrichtung, welche den Wegfall der Beförderungsvoraussetzungen zur Folge hatte. Dies wurde dem Beklagten jedoch nicht von Seiten der Kläger mitgeteilt und auch der ausgegebene Fahrausweis wurde nicht unverzüglich zurückgegeben.

2.3 Die Entscheidung erfolgte auch ermessensfehlerfrei (vgl. § 114 VwGO).

Ermessenserwägungen hat die Verwaltungsbehörde bereits im Bescheid vom 23. April 2014 angestellt. Diese Erwägungen und Begründungen hierzu sind auch ausreichend. Nach den Grundsätzen des gelenkten bzw. intendierten Ermessens müssen, wenn eine ermessenseinräumende Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, so dass es keiner ausführlichen das Selbstverständliche darstellenden Begründung bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1997 3 C 22.96 - DVBl 1998, 145). Als eine ermessenslenkende Vorschrift in diesem Sinne ist jedoch Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG zu sehen, der für die Fälle des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (BVerwG, a.a.O.). Entgegen der Ansicht der Kläger ist es hier somit weder zu pauschal noch zu oberflächlich, dass die Behörde zusätzlich die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung sowie das Gleichbehandlungsgebot anführt. Im Übrigen wurden die Ermessenerwägung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO).

2.4 Rechtsgrundlage der Erstattungsanordnung aus der Ziffer 2 des Ausgangsbescheides vom 23. April 2014 ist Art. 49 a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Der Verwaltungsakt wurde rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (s.o.). Mit Aushändigung der Fahrkarte wurden die Leistungen auch erbracht. Die Kosten für die Fahrkarte sind somit zwingend zu erstatten. Die Festsetzung der zu erstattenden Leistung wurde auch durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG.

3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos, § 124 Abs. 2 VwGO. Es liegt kein Zulassungsgrund vor. Insbesondere besitzt die Rechtssache entgegen der Meinung des Klägerbevollmächtigten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil die Frage, ob die Einrichtung einer Tablet-Klasse der Schule eine pädagogische oder weltanschauliche Eigenheit verleiht, durch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist (BayVGH, B.v. 5.3.2012 - 7 ZB 11.2092 - juris).

4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 27/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.320,- Euro festgesetzt.
published on 14/05/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2013 wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 29. Juni 2011 sowie des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2011 verpflich
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.