Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Jan. 2018 - W 1 K 17.465

published on 16/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Jan. 2018 - W 1 K 17.465
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen W 1 K 18.70 eingestellt.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten den Ausgleich einer höheren Steuerbelastung infolge einer Besoldungsnachzahlung nach rechtswidriger Ruhestandsversetzung im Wege des Schadensersatzanspruchs.

Der … geborene Kläger stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung im Dienst des Beklagten, zuletzt als Gewerbeoberrat. Der Kläger wurde mit Bescheid vom 19. November 2008, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 20. April 2009, wegen dauernder Dienstunfähigkeit zwangsweise in den Ruhestand versetzt. Auf die durch den Kläger hiergegen erhobene Klage hin wurden die genannten Bescheide durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Februar 2010 aufgehoben, da der Beklagte seiner Pflicht zur Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten vor der Ruhestandsversetzung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG nicht nachgekommen sei. Der Kläger legte sodann nach Inanspruchnahme des ihm noch zustehenden Urlaubsanspruchs ab 24. November 2010 ärztliche Atteste über seine fortbestehende Dienstunfähigkeit vor. Der Kläger wurde sodann mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 10. Januar 2012 mit Ablauf des 31. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt, ohne zuvor nochmals Dienst getan zu haben.

Nach Ergehen des o.g. verwaltungsgerichtlichen Urteils wurden dem Kläger die zuvor entsprechend der gesetzlichen Regelungen einbehaltenen Besoldungsanteile (Differenz zwischen fiktivem Versorgungsbezug und laufender Besoldung) im Laufe des Jahres 2010 (weitere sehr geringe Nachzahlungen erfolgten im Jahre 2011, 2012 und 2017) nachgezahlt.

Der Kläger hat zunächst im Verwaltungsverfahren, später auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits weitere Nachzahlungsbeträge in Höhe von 820,04 EUR bzw. 917,53 EUR geltend gemacht. Diesbezüglich wurde der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und durch Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2017 vom hiesigen Verfahren abgetrennt und eingestellt (W 1 K 17.1410).

Darüber hinaus beantragte der Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 2012, ihm den durch die Nachzahlung seiner Bezüge entstandenen Schaden in Form einer höheren Steuerbelastung in Höhe von ca. 3.428,00 EUR zu ersetzen. Der Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2013 abgelehnt. Ein dagegen am 14. Februar 2013 eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2013 zurückgewiesen.

Am 30. April 2013 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger trotz Anwendung der sog. steuerrechtlichen Fünftel-Regelung unter Berücksichtigung seiner individuellen Steuerveranlagung steuerliche Nachteile in Höhe von 3.428,00 EUR entstanden seien, da ein Großteil der nachzuzahlenden Besoldung in einem steuerrechtlichen Veranlagungszeitraum gezahlt worden sei. Der Kläger mache diese Forderung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. der Amtspflichtverletzung geltend. Die sehr hohe Steuerbelastung im Jahre 2010 wäre nicht entstanden, wenn der Beklagte den Kläger im Jahre 2008 nicht rechtswidrig und schuldhaft zwangspensioniert hätte und ihm fortlaufend die ihm zustehenden Bezüge gewährt worden wären. Der Beklagte gehe fehl, wenn er bestreite, dass die Pflichtverletzung schadenskausal gewesen sei. Der geltend gemachte Schaden falle auch in den Schutzzweck der Fürsorgepflicht. Der Kläger müsse so gestellt werden, wie er stünde, wenn er nicht rechtswidrig in den Ruhestand versetzt worden wäre, wovon auch steuerliche Nachteile infolge der Nachzahlung erfasst seien. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Gesetz die teilweise Bezügeeinbehaltung während der Zeit eines Rechtsbehelfsverfahrens vorsehe und im Falle der Aufhebung der Ruhestandsversetzung die Nachzahlung anordne. Dem Urteil des VG Magdeburg vom 22. Januar 2013 liege ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

Hinsichtlich der Berechnung der Schadenshöhe seien die zustehenden Jahresbruttobezüge und die tatsächliche Steuerfestsetzung unstrittig. Wenn man in den drei betroffenen Kalenderjahren 2008 bis 2010 die Bruttobezüge zugrunde lege, die dem Kläger bei regulärer Weiterbeschäftigung zugestanden hätten, und darüber hinaus die steuerrechtlich zu berücksichtigenden Posten in gleicher Weise wie bei der tatsächlich erfolgten Besteuerung berücksichtige, so ergebe sich unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Berechnungsformel nach § 32a EStG eine Gesamtsteuersumme i.H.v. 38.983,00 EUR für 2008-2010 und damit eine Differenz zur tatsächlich gezahlten Steuersumme i.H.v. 3.463,00 EUR, die gleichzeitig den Schaden darstelle.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2018 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit die bislang eingeklagte Schadenssumme einen Betrag von 1.749,19 EUR übersteigt.

Der Kläger beantragte daher zuletzt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.749,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die erfolgte Nachzahlung sei steuerrechtlich korrekt als sonstiger Bezug erfasst worden, von welchem Lohnsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses einzubehalten sei. Die Fürsorgepflicht biete bereits keine allgemeine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden, die durch rechtswidrige Maßnahmen des Dienstherrn veranlasst worden seien. Ein Schadensersatzanspruch scheitere auch daran, dass das rechtswidrige Verhalten des Dienstherrn nicht schadenskausal gewesen sei, da die Zwangspensionierung auch bei ordnungsgemäßer Prüfung der anderweitigen Verwendungsmöglichkeit rechtmäßig gewesen wäre. Ein Anspruch könne nur in Betracht gezogen werden, wenn der Kläger im damaligen Zeitpunkt nicht dienstunfähig gewesen wäre. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, was sich bereits daraus ergebe, dass der Kläger aufgrund eines erneuten amtsärztlichen Gutachtens vom 7. April 2011 am 10. Januar 2012 erneut in den Ruhestand versetzt worden sei und bis zu diesem Tage keinen einzigen Tag mehr aktiv Dienst geleistet habe. Darüber hinaus falle der Schaden nicht in den Schutzzweck der verletzten Norm. Es müsse hierbei die gesetzliche Wertung des Art. 58 BayBG a.F. (heute Art. 66 BayBG) Berücksichtigung finden. Die Rechtsfolge des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG trete unabhängig davon ein, ob die Zurruhesetzung des Beamten rechtmäßig erfolgt sei. Der Gesetzgeber nehme also bewusst in Kauf, dass die Bezügeabsenkung auch im Falle einer im gerichtlichen Verfahren aufgehobenen Ruhestandsversetzung eintrete. Somit sei der vom Kläger behauptete Vermögensnachteil Folge einer gesetzgeberischen Grundentscheidung, nicht aber einer Fürsorgepflichtverletzung, zumal es nicht in der Kompetenz der handelnden Behörden gestanden habe, die Absenkung zu vermeiden. Der Zweck der genannten Norm bestehe zum einen im öffentlichen Interesse darin, dem Anreiz entgegenzuwirken, Zwangspensionierungen lediglich zum Zwecke verlängerter Zahlung der vollen Dienstbezüge anzugreifen und somit die Staatskasse von Vorleistungen sowie dem Rückforderungsrisiko zu entlasten. Sie verhindere zugleich im Interesse des Beamten für den Fall der Erfolglosigkeit seiner Anfechtung der Zurruhesetzungsverfügung, dass er der Rückforderung der weiter gewährten Bezüge und der empfindlichen Auswirkungen auf seine Lebensführung ausgesetzt sei. Die vorläufige Einbehaltung sei daher auch Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn; der Schutzzweck der Fürsorgepflicht finde in Art. 66 Abs. 2 BayBG eine einfachgesetzliche Konkretisierung. Der Schutzzweck der Fürsorgepflicht bestehe demgegenüber nicht darin, den Beamten von finanziellen Risiken freizustellen, die in keinem Zusammenhang mit der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit stünden, sondern von dem Beamten aufgrund seiner eigenen Willensentschließung eingegangen worden seien und ausschließlich seinem privaten Bereich zuzuordnen seien. Der verbleibende Nachteil, dass dem Beamten der nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung stehe, mute das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Die Ersatzpflicht sei schließlich aus dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da der Kläger es unterlassen habe, den Schaden dadurch abzuwenden, dass er keinen Antrag nach § 123 VwGO gegen die Einbehaltung der Dienstbezüge gestellt habe.

Hinsichtlich der Schadenshöhe könnten die klägerseitig genannten Beträge nicht nachvollzogen werden; sie stimmten mit dem Lohn- und Einkommenssteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen nicht überein. Der Kläger habe keine Bestätigung seines Finanzamtes über die hypothetische Einkommensteuer im Falle der Fortzahlung der Bezüge vorgelegt. Die Darstellung des Klägers verkürze die Berechnungen, indem andere Einkunftsarten in der vorgelegten Berechnung fehlten. Einkünfte bzw. Verluste aus anderen Einkunftsarten würden den Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen oder reduzieren und dadurch die Steuerprogression beeinflussen. Im Unklaren bleibe auch, welche Steuernachteile Folge der Nachzahlung und welche auf die Nutzung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführen seien. Der Kläger sei für die Schadenshöhe beweispflichtig. In Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ursprünglich eingeklagten Schadenersatzsumme (3.428,00 EUR) und der nunmehr begehrten (3.463,00 EUR) berufe sich der Beklagte auf Verjährung nach § 195 BGB bzw. Erlöschen nach Art. 71 Abs. 1 Nr. 2 AGBGB.

Das Finanzamt Würzburg teilte auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 10., 11. und 15. Januar 2018 mit, dass der Kläger bei regulärer Weiterbeschäftigung unter Zugrundelegung des in diesem Fall zu zahlenden Bruttoarbeitslohns in den Jahren 2008-2010 eine Einkommenssteuer sowie Solidaritätszuschläge i.H.v. 40.696,61 EUR zu zahlen gehabt hätte. Die tatsächlich gezahlte Steuersumme in den Jahren 2008-2010 betrug ausweislich der vorgelegten Steuerbescheide 42.445,80 EUR, mithin eine Differenz von 1.749,19 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung in Höhe von 1.713,81 EUR zurückgenommen hat, wurde das Verfahren gemäß § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt und unter dem Az. W 1 K 18.70 eingestellt, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat hinsichtlich des geltend gemachten Steuerschadens infolge höherer Progression aufgrund einer Besoldungsnachzahlung nach einer aufgehobenen Ruhestandsversetzung weder einen Anspruch auf Schadensersatz aus einer Fürsorgepflichtverletzung noch aus anderen Rechtsgründen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Steuerprogressionsschadens aus der Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG). Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein derartiger Anspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn voraus, dass der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft seine Fürsorgepflicht verletzt hat, dieses Verhalten einen bezifferbaren Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist (vgl. BVerwG, B.v. 3.11.2014 – 2 B 24/14 – juris; BayVGH, B.v. 2.4.2015 – 6 ZB 13.2560 - juris; Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd. I, § 45 BeamtStG, Rn. 50 ff.). Die vom Dienstherrn wahrzunehmende Fürsorgepflicht umfasst u.a. eine Schutzpflicht gegenüber seinen Beamten dergestalt, die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzuhalten sowie Schäden von deren Rechtsgütern abzuwenden (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1976 – 2 BvR 841/73, NJW 1977, 1189; BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 A 6/13 – juris: Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen des Beamten; BeckOK, BeamtR Bund, Badenhausen-Fähnle, § 45 BeamtStG Rn. 9).

Dies zugrunde gelegt ist zwar eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung vorliegend dadurch gegeben, dass der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 19. November 2008 rechtswidrig in den Ruhestand versetzt hat, wie durch Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Februar 2010 rechtskräftig feststeht. Der Beklagte hat demgemäß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nicht eingehalten, indem er seiner Verpflichtung nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG bzw. Art. 56 Abs. 4 BayBG a.F. zur Suche nach vorrangigen anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger vor dessen Ruhestandsversetzung nicht nachgekommen ist. Dieses die Fürsorgepflicht verletzende Verhalten ist darüber hinaus auch fahrlässig und damit schuldhaft, §§ 276, 278 BGB analog, erfolgt. Auch dies ergibt sich hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen des o.g. Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg (vgl. dort S. 16), worin ausgeführt wird, dass eine andere Verwendungsmöglichkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG überhaupt nicht geprüft worden sei. Die Überprüfung habe sich offensichtlich auf die Frage der Rückkehrmöglichkeit an den alten Arbeitsplatz und eine mögliche Versetzung auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz bei einer anderen Dienststelle beschränkt. Bei dieser Sachlage ist die erkennende Kammer von einer in fahrlässiger Weise erfolgten Fürsorgepflichtverletzung überzeugt. Dem kann vom Beklagten auch nicht mit Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entgegengehalten werden, dass die Fürsorgepflicht keine allgemeine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Beamten auf Ersatz von Vermögensnachteilen darstelle, die durch rechtswidrige Maßnahmen des Dienstherrn veranlasst worden seien (vgl. BVerwG, U.v. 21.12.2000 – 2 C 39/99 – beck online). Denn diese Entscheidung ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, sondern bezieht sich auf den speziellen Bereich der Fürsorge in Krankheitsfällen, der durch spezialgesetzliche Vorschriften des Landesgesetzgebers abschließend geregelt ist. In derartigen Fällen ist ein Rückgriff auf die Generalklausel der Fürsorgepflicht ausgeschlossen, um die durch Spezialvorschriften im Einzelnen nach Art und Umfang begrenzten Ansprüche nicht zu erweitern (vgl. BVerwG, a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor.

Inwieweit darüber hinaus die erforderliche adäquate Kausalität zwischen der Fürsorgepflichtverletzung und dem geltend gemachten Steuerschaden gegeben ist, insbesondere, ob in diesem Zusammenhang der Schutzzweck der Fürsorgepflicht in Verbindung mit der gesetzlich angeordneten teilweisen Einbehaltung der aktiven Dienstbezüge und deren Nachzahlung im Falle der Rechtswidrigkeit der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3, 4 BayBG bzw. Art. 58 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 BayBG a.F.) dem hier geltend gemachten Schaden entgegensteht, und der Kläger seiner Schadensabwendungspflicht nachgekommen ist, bedarf vorliegend indes keiner Entscheidung, da dem Kläger kein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Dies ergibt sich aus dem das Besoldungs- und Versorgungsrecht prägenden Bruttoprinzip, wonach bei der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge, aber auch bei der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge sowie sonstigen besoldungs- und versorgungsrechtlich relevanten Einkünften jeweils auf den Bruttobetrag abzustellen ist, es sei denn, der Gesetzeswortlaut sieht ausdrücklich die Berücksichtigung des Nettobetrages vor (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2005 – 2 C 16/04; U.v. 9.5.2006 – 2 C 12/05; BayVGH, B.v. 10.7.2008 – 3 ZB 07.1793; B.v. 18.4.2007 – 3 ZB 03.2728 – jeweils juris). Da aus Art. 66 Abs. 2 Satz 3, 4 BayBG sowie dem bis zum 31. Dezember 2010 anwendbaren Art. 58 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 BayBG a.F. die Berücksichtigung von Nettobeträgen nicht zu entnehmen ist, verbleibt es in diesem Zusammenhang beim Grundsatz des Bruttoprinzips. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Dienstherr mit der Auszahlung der zunächst auf das Ruhestandsniveau abgesenkten Bruttobezüge und der späteren Nachzahlung des noch offenen Bruttobetrages der Dienstbezüge in einem Betrag seinen Pflichten vollständig und abschließend nachgekommen ist. Die Sphäre des Dienstherrn endet mit der Auszahlung des Bruttobetrages; allein hierauf besteht ein Anspruch seitens des Beamten. Die sodann im Nachgang eintretenden steuerrechtlichen Folgen treffen den Beamten (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2007 – 3 ZB 03.2728 – juris; VG München, U.v. 15.7.2003 – M 5 K 02.4236 – juris). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, zur Begründung des Schadens vorliegend auf die infolge der steuerrechtlichen Progressionswirkung höhere Einkommensteuerbelastung bei Einbehaltung und Nachzahlung eines Teils der Dienstbezüge gegenüber der geringeren Steuerbelastung bei fortlaufender Zahlung der vollen aktiven Dienstbezüge abzustellen. Denn diese Betrachtungsweise geht davon aus, dass dem Kläger ein bestimmter Nettobetrag zu verbleiben hat bzw. nur eine bestimmte Gesamtsteuersumme für die betroffenen Jahre rechtmäßig ist, was sich mit dem geltenden Bruttoprinzip gerade nicht vereinbaren lässt. Vielmehr verbleibt eine nachteilige Steuerprogressionswirkung wie im vorliegenden Falle bei dem Beamten. Dies erscheint zudem vor dem Hintergrund sachgerecht, dass die tatsächliche Steuerbelastung und damit die jeweils spezifische Progressionswirkung sowie letztlich auch die Höhe eines geltend gemachten Steuerschadens stets von den vielfältigen individuellen steuerrechtlichen Veranlagungsmerkmalen und Gesamtumständen des jeweiligen Beamten abhängt; diese liegen aber allein in der Sphäre des Beamten und nicht des Dienstherrn. Ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Fürsorgepflichtverletzung ist daher hier mangels eines ersatzfähigen Schadens ausgeschlossen.

Der geltend gemachte Schaden ist darüber hinaus aus den dargelegten Erwägungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Amtshaftungsanspruchs, eines Folgenbeseitigungsanspruchs oder eines Schadensersatzanspruchs aus Schuldnerverzug, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB analog, ersatzfähig. Ein Amtshaftungsanspruch scheitert darüber hinaus daran, dass dessen Prüfung gemäß Art. 34 Satz 3 GG allein den ordentlichen Gerichten vorbehalten ist. Ein Folgenbeseitigungsanspruch kann überdies nur auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet sein, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand. Er ermöglicht keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2000 – 2 C 5/99 – juris; BayVGH, B.v. 18.4.2007 – 3 ZB 03.2728 – juris). Ein Schadensersatzanspruch wegen Schuldnerverzugs scheitert zusätzlich daran, dass die Regelungen der §§ 286 ff. BGB über den Verzug im öffentlichen Recht – zumindest im Bereich gesetzlicher Ansprüche wie vorliegend – generell nicht entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 20.9.2001 – 5 C 5/00 – juris; U.v. 22.3.1990 – 2 C 33/87 – juris).

Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich für das Verfahren W 1 K 18.70 aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Verfahren W 1 K 17.465 aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Oktober 2013 - AN 11 K 13.1017 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr
published on 16/01/2018 00:00

Tenor I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen W 1 K 18.70 eingestellt. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu trag
published on 19/11/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger beanstandet die Auswahlentscheidung der Beklagten für die ämtergleiche Besetzung eines Dienstpostens.
published on 03/11/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 16/01/2018 00:00

Tenor I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen W 1 K 18.70 eingestellt. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu trag
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag):0;
2.
von 10 909 Euro bis 15 999 Euro:(979,18 · y + 1 400) · y;
3.
von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:(192,59 · z + 2 397) · z + 966,53;
4.
von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:0,42 · x – 9 972,98;
5.
von 277 826 Euro an:0,45 · x – 18 307,73.
3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6)1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
2.
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a)
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
b)
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c)
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.