Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Mai 2017 - W 1 K 16.527

published on 23/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Mai 2017 - W 1 K 16.527
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Gericht

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Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2016 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine durch die Beklagte veranlasste Entlassung aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten.

Am 2. Februar 2015 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung vom aktiven Feuerwehrdienst in der Freiwilligen Feuerwehr K … bis zum Ende des Jahres 2015 beurlaubt.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2015 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung aus dem Feuerwehrdienst entlassen. Die Entlassung wird mit einer Reihe von Verfehlungen des Klägers begründet, die sich aus den Aktenvermerken vom 19. Oktober 2015 und 26. Oktober 2015 ergeben, auf die das Gericht hier Bezug nimmt.

Zusammengefasst stellen sich die wichtigsten Vorfälle wie folgt dar:

Bei einem Feuerwehreinsatz am 28. März 2014 seien durch den Kommandanten zwei Kameraden auf den Einsatzbericht geschrieben worden, die lediglich aufgrund ihrer Tätigkeit als selbständige Abschleppunternehmer am Einsatzort waren, jedoch nicht aktiv im Feuerwehrdienst. Der Kläger habe daher den seiner Ansicht nach unzutreffenden Einsatzbericht im Büro des Kommandanten kopiert und dem ersten Bürgermeister vorgelegt.

Im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes am 30. Oktober 2014 habe der Kläger die Aufstellung eines Straßenschildes zur Warnung des Verkehrs auf der Gegenfahrbahn beabsichtigt, was der Einsatzleiter abgelehnt habe. Daraufhin habe der Kläger das Schild schwungvoll auf die Pritsche des Einsatzfahrzeuges zurückbefördert und den Einsatzleiter beleidigt. Aufgrund dieses Verhaltens sei am 4. November 2014 eine Abmahnung erfolgt.

Bei einem Feuerwehrfest projizierte ein Jungfeuerwehrmann ein Hakenkreuz an eine Schalttafel, was vom Feuerwehrverein als Jugendverfehlung gewertet wurde, weshalb beschlossen wurde nicht weiter einzuschreiten. Der Kläger erstellte daraufhin eine Fotomontage mit diesem Hakenkreuz und der Aufschrift „Frohe Weihnachten von der Freiwilligen Feuerwehr T …“ und verteilte diese in Feuerwehruniform am 6. Januar 2015 u.a. an den ersten Bürgermeister.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 5. Juni 2015 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2016 zurückgewiesen. Am 17. Mai 2016 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg.

Der Kläger trägt vor, der Ausschluss aus dem Feuerwehrdienst sei unwirksam, da die Beklagte durch die Beurlaubung des Klägers vom Feuerwehrdienst durch den Bescheid vom 2. Februar 2015 bereits abschließend von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht habe. Ein Dienstvorgesetzter, dem ein Beurteilungsspielraum eingeräumt sei und der von diesem Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht habe, könne diese Entscheidung nicht nachträglich abändern, wenn er zu einer anderen Bewertung der ihm bereits zuvor bekannten Umstände gelange. Von dem durch das Gesetz eingeräumten Beurteilungsspielraum könne daher zulässigerweise nur ein einziges Mal Gebrauch gemacht werden. Zwischen der Beurteilung und Entlassung habe sich kein weiterer Vorfall zugetragen. Die Beurlaubung über einen Zeitraum von elf Monaten spreche gegen eine sofortige Sicherung der Funktionsfähigkeit der Feuerwehr und die Vorbereitung weiterer Maßnahmen.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid der Beklagten über die Entlassung des Klägers aus dem Feuerwehrdienst vom 5. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beurlaubung habe lediglich dem Sofortschutz der Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr K … gedient. Ein angebotenes Gespräch zur Klärung habe der Kläger nicht wahrgenommen. Das Beurteilungsermessen sei nicht ausgeschöpft. Daher habe die Beklagte zu Recht den Bescheid vom 5. Juni 2015 erlassen. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem ersten Kommandanten und dem Kläger sei endgültig zerrüttet und nicht mehr herstellbar.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid vom 5. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2016 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Heranzuziehende Rechtsgrundlage ist vorliegend Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, wonach ein Feuerwehrkommandant einen Feuerwehrdienstleistenden, der seine Dienstpflichten gröblich verletzt, vom Feuerwehrdienst ausschließen kann.

a) Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayFwG ist vorliegend nicht einschlägig. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayFwG verpflichtet den Feuerwehrkommandanten dazu, einen Feuerwehrdienstleistenden, der die Eignung für den Feuerwehrdienst ganz oder teilweise verloren hat, in entsprechendem Umfang vom Feuerwehrdienst zu entbinden. Schon der Wortlaut und die Struktur der Norm sprechen dafür, dass mit Satz 1 nur körperliche oder geistige Mängel gemeint sind, nicht jedoch auch charakterliche Schwächen. Solche unterliegen in der Regel einer subjektiven Einschätzung, so dass die Verbindung mit einer zwingenden Rechtsfolge problematisch erscheint. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG sieht für den Ausschluss aufgrund gröblicher Dienstpflichtverletzung dagegen eine Ermessensentscheidung vor, worunter daher nach Ansicht des Gerichts auch charakterliche Mängel, die sich in einer gröblichen Dienstpflichtverletzung manifestieren, zu fassen sind. Auch Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG stellt auf die Eignung ab und zeigt in Satz 3 schließlich die Möglichkeit auf, ein ärztliches Gutachten zu verlangen, was gegen die Beinhaltung auch charakterlicher Schwächen, welche auf subjektiver Einschätzung beruhen und ärztlich nicht feststellbar sind, spricht. Auch in der Kommentarliteratur werden lediglich körperliche (z.B. Bluthochdruck, Diabetes, Schwangerschaft) und geistige (z.B. Demenz, geistige Verwirrtheit) Einschränkungen als Beispiele für diese Norm dargestellt (Forster/Pemler, BayFwG, Art. 6 Rn. 33 f.; Schober, Das Bayerische Feuerwehrrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2014, 8.4.2).

Charakterliche Schwächen sollen nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes lediglich unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG sanktioniert werden können. Dienstpflichtverletzungen resultieren in der Regel aus charakterlichen Schwächen. Nicht jede, vom Kommandanten möglicherweise als anstrengend oder störend empfundene Charaktereigenschaft soll jedoch zur zwingenden Entbindung führen können. Anderenfalls könnte der Feuerwehrkommandant unliebsame Personen gegen ihren Willen allzu leicht aus der Freiwilligen Feuerwehr entfernen. Erforderlich ist vielmehr eine gröbliche Dienstpflichtverletzung.

Soweit § 8 Satz 1 AVBayFwG neben der körperlichen und geistigen Eignung auch die Zuverlässigkeit als Voraussetzung für die Aufnahme in den Feuerwehrdienst fordert, ergibt sich daraus nichts anderes. Hätte der Gesetzgeber das Merkmal der Zuverlässigkeit als Entbindungsgrund i.S.d. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayFwG vorsehen wollen, hätte er es dort aufgenommen bzw. darauf verwiesen. Da der Verordnungsgeber die Zuverlässigkeit neben die Eignung stellt, macht er deutlich, dass damit etwas anderes, nämlich im Ergebnis die charakterliche Eignung zusätzlich zu prüfen ist.

b) Eine gröbliche Dienstpflichtverletzung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG liegt hier nicht vor.

Der Begriff der gröblichen Dienstpflichtverletzung stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Maurer, KommP Bay 2000, 344; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 114 Rn. 24). Beispiele für gröbliche Dienstpflichtverletzungen sind: Unehrenhaftes Verhalten im Dienst, grobes Vergehen gegen Kameraden im Dienst, Unterschlagung von Geldern der Feuerwehr, fortgesetzte Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anweisungen, Trunkenheit im Dienst, Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen, dienstwidrige Benutzung oder mutwillige Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr (Maurer, KommP Bay 2000, 344; Forster/Pemler, BayFwG, Art. 6 Rn. 37).

Die Verfehlungen des Klägers sind jedoch nicht von gleicher Qualität wie die geschilderten Beispiele. Auch wenn es sich lediglich um Beispiele handelt, setzen sie jedoch hinsichtlich der Schwere der erforderlichen Verstöße einen Maßstab fest, der vorliegend noch nicht erreicht wird. Lediglich beim Vorfall vom 30. Oktober 2014 handelt es sich um ein Einsatzgeschehen. Dabei hat der Kläger den Kommandanten der Feuerwehr zwar beleidigt, sich aber dennoch seinen Anweisungen gebeugt. Eine gröbliche Dienstpflichtverletzung ist darin noch nicht zu sehen. Zudem hat der Kläger für dieses Verhalten am 4. November 2014 bereits eine Abmahnung erhalten, so dass derselbe Sachverhalt nicht erneut zur Begründung des Ausschlusses aus der Feuerwehr herangezogen werden kann (Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, vor § 620 Rn. 38, 41).

Die übrigen von der Beklagten dargestellten Vorfälle (die als wahr unterstellt werden) zeigen, dass der Kläger zwar Probleme hat, sich in der Feuerwehr unterzuordnen und dort getroffene Entscheidungen zu akzeptieren. Eine gröbliche Dienstpflichtverletzung vermag das Gericht darin aber noch nicht zu erkennen.

c) Selbst wenn von einer gröblichen Pflichtverletzung ausgegangen würde, liegt jedenfalls ein vom Gericht überprüfbarer Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauch i.S.d. § 114 VwGO vor. Da die Beklagte in ihrer Entscheidung von einer gebundenen Entscheidung gem. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayFwG ausgegangen ist, hat sie das ihr im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Der Bescheid vom 5. Juni 2015 lässt keinerlei Ermessenserwägungen erkennen. Da es sich beim Ausschluss um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises handelt, ist die Widerspruchsbehörde (hier das Landratsamt) auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt gem. Art. 119 Nr. 1 GO und kann daher einen an Ermessensfehlern leidenden Ausschlussbescheid nicht dadurch heilen, indem sie eigene Ermessenserwägungen anstellt (Maurer, KommP Bay 2000, 344).

Zwar ist es gem. § 114 Satz 2 VwGO der Ausgangsbehörde auch noch möglich ihre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen, allerdings ist dies auf Fälle beschränkt, in denen unvollständige Ermessenserwägungen ergänzt werden; nicht erfasst sind hingegen solche, in denen es an Ermessenserwägungen bisher fehlte (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 114 Rn. 50). Zudem hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung lediglich darauf verwiesen, dass eine Ermessensreduktion auf Null vorläge. Diese Einschätzung teilt das Gericht jedoch gerade nicht. Um einen Fall der Ermessensreduktion auf Null handelt es sich z.B. bei besonderer Schwere oder einem besonderen Ausmaß der Gefahr für wichtige Rechtsgüter, also wenn sich lediglich eine einzige Entscheidung als die richtige darstellt (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 114 Rn. 6). Da sich der Kläger im Einsatzgeschehen aber den Anweisungen des Einsatzleiters (wenn auch widerwillig) untergeordnet hat, ist kein besonderes Ausmaß der Gefahr oder ein besonders eindeutiger, nicht anders zu entscheidender Fall erkennbar. Somit war auch aus diesem Grund der Verwaltungsakt aufzuheben.

2. Selbst wenn man jedoch Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayFwG als richtige Rechtsgrundlage ansieht, war eine vollständige Entbindung des Klägers vom Feuerwehrdienst nicht rechtmäßig. Weder ist der Kläger für den Feuerwehrdienst ungeeignet, noch ist er unzuverlässig gem. § 8 AVBayFwG.

a) Zwar folgt das Gericht nicht der Ansicht des Klägerbevollmächtigten, wonach die Beklagte durch die vorangegangene Beurlaubung des Klägers ihren Beurteilungsspielraum bereits abschließend ausgeübt hätte. Das Gericht vermag schon keinen Beurteilungsspielraum der Beklagten hinsichtlich der Beurteilung der Geeignetheit des Klägers zu erkennen.

Bei dem Merkmal der Geeignetheit für den Feuerwehrdienst handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG folgt ein Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Daraus ergibt sich grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Nur ausnahmsweise und bei Vorliegen ganz besonderer Voraussetzungen ist es daher zu rechtfertigen, der Verwaltungsbehörde bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs einen eigenen, gerichtlicher Kontrolle nur beschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der jeweiligen Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, der Verwaltung das abschließende Urteil über das Vorliegen der durch einen unbestimmten Gesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen zu übertragen (OVG NRW, B.v. 30.6.2008 - 8 A 2895/07 - juris Rn. 11; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 40 Rn. 22, 99 ff.). Die hier maßgebenden Rechtsvorschriften lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber der Verwaltung die verbindliche Letztentscheidung über das Entfallen der Eignung einräumen wollte. Der Begriff der Eignung enthält gerade kein wertendes oder prognostisches Element, was auf einen Beurteilungsspielraum hindeuten könnte. Insbesondere kann die Eignung nach hiesiger Ansicht mit Hilfe ärztlicher Atteste festgestellt werden und ist daher nachprüfbar.

Die Beklagte konnte daher durch die Suspendierung des Klägers zunächst die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr sichern und hat dadurch ihre Reaktionsmöglichkeit auch hinsichtlich einer vollständigen Entbindung des Klägers nicht verwirkt.

b) Allerdings ist die Eignung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayFwG des Klägers nicht entfallen. Körperliche oder geistige Mängel des Klägers wurden nicht dargelegt. Die charakterlichen Eigenheiten des Klägers, insbesondere dass es ihm schwer fällt, getroffene Entscheidungen der Feuerwehrführung vorbehaltlos zu akzeptieren, sind nicht ausreichend, die Eignung des Klägers vollständig entfallen zu lassen. Die Reaktionen des Klägers waren zwar häufig nicht sozialadäquat oder höflichen bzw. üblichen Umgangsformen entsprechend. Eine derart negative charakterliche Schwäche, die zur völligen Ungeeignetheit des Klägers für den Feuerwehrdienst führen würde, kann daraus aber nach Ansicht des Gerichts noch nicht abgeleitet werden.

c) Auch ist der Kläger nicht unzuverlässig gem. § 8 AVBayFwG. Unzuverlässig ist im Ergebnis derjenige, dessen Verhalten berechtigten Anlass zu Zweifeln daran gibt, dass sich seine Kameraden auch in zugespitzten Gefahrensituationen auf ihn verlassen können. Die Feuerwehrangehörigen bilden eine Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzt (VG München, U. v. 13.8.2014 - M 7 K 12.5982 - juris; Forster/Pemler, BayFwG, Art. 6 Rn. 23). Wie oben bereits erörtert hat der Kläger gerade in der Einsatzsituation am 30. Oktober 2014 gezeigt, dass er selbst bei entgegenstehender eigener Ansicht in der Lage ist, sich den Anweisungen des Einsatzleiters zu beugen und seine Ansicht jedenfalls im Einsatz hintanzustellen. Zwar hat der Kläger eine Beleidigung gegenüber dem Einsatzleiter geäußert, dies führt aber noch nicht dazu, dass sich seine Kameraden in der Einsatzsituation nicht mehr auf ihn verlassen könnten und das Vertrauensverhältnis im Hinblick auf die Verlässlichkeit in der Einsatzsituation daher zerstört sei. Die übrigen Vorfälle fanden nicht im Rahmen eines Einsatzgeschehens statt, so dass auch hieraus noch nicht die Unzuverlässigkeit in Gefahrensituationen hergeleitet werden kann.

Nach alldem ist der Bescheid unter allen denkbaren Gesichtspunkten rechtswidrig und war daher aufzuheben.

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war als notwendig anzuerkennen gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 162 Rn. 18). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 15/11/2018 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.