Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. März 2016 - W 1 K 16.238

published on 15/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. März 2016 - W 1 K 16.238
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Tenor

I.

Die Dienstliche Beurteilung des Klägers vom 24. August 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Mai 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut periodisch zu beurteilen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Finanzbeamter (Steueramtmann - Besoldungsgruppe A11) im Dienste des Beklagten. Die letzte Beförderung erfolgte zum 1. Februar 1987. Die periodische dienstliche Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Mai 2009 lautet auf das Gesamturteil „11 Punkte“. Zuerkannt wurde die Eignung für ein Amt der Besoldungsgruppe A12 nach weiterer Fortbildung bzw. nach Bewährung auf einem entsprechenden Dienstposten. Am 4. September 2012 wurde dem Kläger die unter dem 24. August 2012 erstellte periodische dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 eröffnet. Diese lautet auf das Gesamturteil „8 Punkte“; zuerkannt wurde die „(ggf.) Eignung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 11“.

Am 4. April 2013 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und zur Begründung (zusammengefasst) geltend machen:

Mit der aktuellen Beurteilung werde dem Kläger jegliche Aussicht auf eine Beförderung nach A12 genommen, nachdem sein Berufsleben regulär Ende Oktober 2019 enden werde. Der Kläger nehme im Arbeitsgebiet „Einheitsbewertung und Grundbesitzbewertung“ Aufgaben sowohl beim Finanzamt ... als auch in dessen Außenstelle ... wahr; zuständige Sachgebietsleiterinnen seien Frau A. in ... bzw. Frau F. in ...

In den zurückliegenden periodischen Beurteilungen habe der Kläger jeweils das Gesamturteilung „übertrifft erheblich die Anforderungen“ bzw. dann in den Jahren 2000, 2003 und 2006 das Gesamturteil 10 Punkte mit Verwendungseignung für ein Amt der Besoldungsgruppe A12 (Steueramtsrat) erhalten. Er habe diesbezüglich auch jeweils die entsprechenden Erklärungen zu einem Dienstortwechsel bzw. Verwendungswunsch abgegeben. Im Beurteilungszeitraum sei bis zum 31. Dezember 2011 LRD S. Amtsleiter und damit zuständiger Beurteiler gewesen. Vom 1. Januar 2012 bis zum Juni 2012 habe der ständige Vertreter des Amtsleiters RD A. das Finanzamt geleitet und bereits im Frühjahr 2012 die sogenannten Vorübersichten für die Beurteilungen des gehobenen Dienstes erstellt, die bis April/Mai 2012 dem Landesamt für Steuern in München hätten vorgelegt werden müssen. Neue Amtsleiterin seit Juni 2012 sei Frau LRD H. Den ersten persönlichen Kontakt mit dieser habe er am 4. September 2012 in deren Amtszimmer gehabt, als diese ihm die periodische Beurteilung ausgehändigt habe und auf die offensichtliche Enttäuschung des Klägers über die Herabstufung erklärt habe, sie habe die Beurteilung des Klägers nicht erstellt. Mit dem Ersteller der Beurteilung RD A. habe er bis auf übliche Höflichkeitsfloskeln in der Vergangenheit keinen Kontakt gehabt, dieser kenne auch das Arbeitsgebiet des Klägers nicht. Er könne sonach auch nicht einschätzen und einordnen, wie die Tätigkeit des Klägers im Vergleich zu der anderer Bediensteter am Finanzamt ... sachgerecht zu beurteilen sei. Zu verweisen sei auf die vom Kläger persönlich gefertigte Erledigungsstatistik für die Jahre 2010 bis 2012. Dem Kläger werde die Einsicht in die sogenannte Beurteilungsakte in roter Farbe verwehrt. Der Kläger habe die Sachgebietsleiterin Frau A. im November 2012 auf seine enttäuschende Bewertung mit nur 8 Punkten angesprochen. Frau A. habe ihm damals erklärt, dass im April/Mai 2012 der damalige kommissarische Amtsleiter RD A. alle Sachgebietsleiter zu einer sogenannten Beurteilungsbesprechung verpflichtet habe und bereits hierbei jedem Sachgebietsleiter vorab eine von ihm erstellte Liste mit den zu Beurteilenden und dem jeweils zugedachten Punktwert ausgeteilt habe. Frau A. und Frau F. als Sachgebietsleiterinnen hätten sich für den Kläger eingesetzt, um seine Punktzahl anzuheben, was erfolglos geblieben sei. Die getroffene Punktebewertung sei entgegen der Vorgaben der Rechtsprechung nicht nachvollziehbar bzw. überprüfbar. Die bei einzelnen Merkmalen getroffene niedrigere Bewertung im Gegensatz zur Vorbeurteilung erschließe sich nicht. Die nichtssagenden ergänzenden Bemerkungen ließen nicht erkennen, was und in welcher Weise der Kläger im Gegensatz zu früheren Jahren anders und vor allem entscheidend schlechter erledigt haben solle. Hieraus ergebe sich, dass der Beurteiler den richtigen Sachverhalt nicht gekannt habe und einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Aus der Tatsache, dass am Finanzamt ... die Punkte unter den Sachgebieten „verhandelt“ worden seien, ergebe sich konkret, dass der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen verkannt habe. Weiterhin ergebe sich, dass allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet und sachfremde Erwägungen angestellt worden seien, so dass das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten worden sei.

Im weiteren Verfahrensverlauf wurde bemängelt, dass der Beurteilung nicht das aktuelle Personalstammblatt zugrunde gelegen habe und die Fortbildungsbemühungen des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. In der Beurteilungsrunde 2012 hätten die beabsichtigten Beurteilungen in sogenannten Vorübersichten bis April/Mai 2012 dem Landesamt für Steuern vorgelegt werden müssen, Änderungen durch das Landesamt seien daher vor der ersten Eröffnung erfolgt. Dies stimme mit der Bemerkung der Amtsleiterin überein, dass sie die Beurteilung des Klägers nicht erstellt habe. Soweit das Landesamt mitteile, dass im Rahmen der Beurteilungsrunde die dienstlichen Leistungen der zu beurteilenden Beamten ausführlich mit den zuständigen Sachgebietsleitern erörtert und bewertet worden seien, stelle dies einen unzulässigen bayernweiten Abgleich dar. Zu verweisen sei auf jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Würzburg. Aus dem Vortrag des Beklagten sei nicht ersichtlich, welche der beiden für den Kläger zuständigen Sachgebietsleiterinnen in die Beurteilung einbezogen und dieser zugestimmt habe. Im Übrigen versuche der Beklagte, die Qualität der Sachbearbeitung durch den Kläger und dessen Fähigkeit und Leistungen abzuwerten. Zu Unrecht berufe sich die Amtsleiterin auf die Reihung der zu beurteilenden Beamten und nicht auf den Individualfall des Klägers.

Bestritten werde, dass der Beurteiler RD A. alle maßgeblichen Informationen über den Kläger in den vom Beklagten geführten Ordnern und Unterlagen für die Beurteilung gekannt und dieser zugrunde gelegt habe. Hinzuweisen sei darauf, dass die Sachgebietsleiterin Frau A. nur während 15 Monaten, d. h. vom 1. März 2011 bis zum 31. Mai 2012 für den Kläger zuständig gewesen sei, für die vorausgehenden 21 Monate seien dies der frühere Sachgebietsleiter L. bis zum Sommer 2010 und danach bis zum 28. Februar 2011 Herr K. gewesen. Dass diese bei Erstellung der Beurteilung eingeschaltet worden seien, werde bestritten. Bestritten werde auch, dass Frau A. in der Lage gewesen sei, die Leistungen des Klägers angemessen zu würdigen, nachdem diese erstmals ab dem 1. März 2011 als Sachgebietsleiterin für das Fachgebiet Bewertungsstelle zuständig gewesen sei. Auch der Kläger sei im Übrigen seit Jahren in der Referendarausbildung für Juristen und der Einweisung von jungen Regierungsräten tätig gewesen. Dem Kläger sei vermutlich ein anderes Arbeitsgebiet im Bereich des Vollstreckungsinnendienstes deswegen nicht angeboten worden, weil er an der jetzigen Stelle als unersetzlich erachtet werde, was ihn wiederum auf seinem Platz geradezu festnagele und der Grund für die nunmehr vorgenommene gravierende Abwertung in der periodischen dienstlichen Beurteilung 2012 sein könne. Auf das Vorbringen der Klägerseite im Übrigen wird verwiesen.

Der Kläger lässt beantragen:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid des Finanzamts ... vom 24. August 2012 aufzuheben und den Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Mai 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut periodisch zu beurteilen.

Das Bayerische Landesamt für Steuer beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zu verweisen sei auf die rechtlichen Vorgaben bzw. insbesondere die Vorgabe eines einheitlichen Orientierungsschnittes für alle Besoldungsgruppen mit 11 Punkten. Zuständige Beurteilerin sei die Amtsleiterin des Finanzamtes ... gewesen. Im Rahmen der Beurteilungsrunde habe diese die dienstlichen Leistungen der zu beurteilenden Beamten ausführlich mit den zuständigen Sachgebietsleitern erörtert und bewertet. Zur Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes seien die Beurteilungen der einzelnen Finanzamtsdienststellen durch verschiedene Gremien bayernweit abgeglichen worden. Aufgrund des sich daraus ergebenden Leistungsgefüges in der Gruppe der Steueramtmänner bzw. Steueramtfrauen seien seine Vorgesetzten zur Auffassung gelangt, dass seine Leistungen im abgelaufenen Beurteilungszeitraum mit einem Gesamturteil von 8 Punkten zu bewerten seien. Nach den materiellen Beurteilungsrichtlinien sei ein Prädikat mit 7 bis 9 Punkten zu vergeben, wenn die Erfüllung des einzelnen Merkmals in jeder Hinsicht den Anforderungen genüge oder diese übersteige. Die Einzelbewertungen stünden im Einklang mit dem Gesamturteil. Insbesondere stelle die Beurteilung des Klägers keine Kritik an seine dienstlichen Leistungen dar, sondern sei auf das Leistungsgefüge aller Beamten/Beamtinnen in der Besoldungsgruppe A11 zurückzuführen. Vorgelegt wurden im weiteren Verfahrensverlauf Stellungnahmen der beurteilenden Amtsleiterin vom 17. Juni 2013, vom 13. September 2013 und vom 5. März 2014. Geltend gemacht wurde, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung die hierfür relevanten Daten wie das Arbeitsgebiet und die Vorbeurteilungen im System richtig erfasst gewesen seien. Dem ständigen stellvertretenden Amtsleiter A. als auch der Amtsleiterin H. hätten alle für die Beurteilung wesentlichen Daten zur Verfügung gestanden.

Im weiteren Verlauf legte der Beklagte auf Nachfrage des Gerichtes eine weitere Stellungnahme der Beurteilerin vor. Hierin wird eingegangen auf die Beteiligung des früheren Amtsleiters (LRD Sch.) an der Beurteilung, ebenso der Sachgebietsleiterin F. Ein bestimmter Punktwert sei für die Vergabe der Verwendungseignung nicht gefordert worden. Verwiesen wurde nochmals auf den 2012 erstmals geltenden Orientierungsschnitt von 11 Punkten. Die Absenkung der einzelnen Punktwerte sei nicht auf ein spezielles Vorkommnis zurückzuführen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 24. August 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte ist unter Aufhebung der Beurteilung deshalb verpflichtet, den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Mai 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut periodisch zu beurteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 VwGO analog).

Das Gericht kann wesentliche Teilfragen und Rechtsprobleme, wie sie zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht worden sind, dahinstehen lassen, da es für eine Entscheidung hierauf nicht ankommt. Dies gilt zum einen für das in der Bayerischen Finanzverwaltung und so auch im vorliegenden Fall generell praktizierte Beurteilungsverfahren. Dieses Verfahren ist seitens des erkennenden Gerichtes bereits als nicht Rechtens erachtet worden (vgl. z. B. VG Würzburg, B.v. 29.07.2014 - W 1 E 14.491 - juris), diese Rechtsauffassung ist aber seitens des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht geteilt worden (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2015 - 3 CE 15.1606 - juris). Dahin stehen kann des Weiteren die Frage, ob ein Verfahrensfehler darin zu erblicken ist, dass die unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers nicht in der gehörigen Form am Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung beteiligt worden sind und es darüber hinaus auch an der etwa gebotenen zusätzlichen Beteiligung des früheren Finanzamtsvorstehers und früheren Beurteilers gefehlt hat, nachdem dieser für den weitaus überwiegenden Teil des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraumes noch im Amt gewesen ist. Nicht weiter einzugehen ist schließlich auch auf den Vortrag der Klägerseite, dass das Arbeitsfeld und der Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit des Klägers im Beurteilungszeitraum nicht erkannt worden seien und es deshalb an der notwendigen tatsächlichen Grundlage für eine Beurteilung gefehlt habe.

Diese Punkte sind für eine Entscheidung deshalb nicht erheblich, weil die dienstliche Beurteilung unabhängig davon die gesetzlichen Anforderungen in Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG außer Acht lässt. Der Gesetzgeber schreibt dort u. a. vor, dass verbale Hinweise und Erläuterungen bei den Einzelmerkmalen vorzunehmen sind, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder bei denen sich die Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet. Dieses formale Erfordernis kann aus Sicht des Gerichtes nur den Sinn und Zweck haben, die Bewertung als solche zu plausibilisieren und damit auch für den Betroffenen nachvollziehbar zu machen. Eine solche wesentliche Verschlechterung wird angenommen, wenn die Punktezahl um wenigstens eine Punktegruppe unter der Bewertung in der letzten periodischen Beurteilung liegt und ihr damit - unter Zugrundelegung der Orientierungshilfe - eine andere verbale Bedeutung zukommt (so Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern , Art. 59 LlbG Anm. 21). Dies ist vorliegend bei verschiedenen Einzelmerkmalen und hierauf aufbauend auch für das Gesamturteil der Fall. Nach den einschlägigen allgemeinen Beurteilungsrichtlinien (VV-BeamtR - Abschnitt 3 Dienstliche Beurteilung - Nr. 3.2.2) gilt sowohl bei der Beurteilung 2009 als auch bei der Beurteilung 2012 für die Punktegruppe von 7 bis 9 Punkten die Umschreibung, dass die Erfüllung des einzelnen Merkmals in jeder Hinsicht den Anforderungen genügt oder diese übersteigt; demgegenüber gilt für die Punktegruppe von 11 bis 14 Punkten, dass das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liegt oder besonders gut erfüllt wird. Vor diesem Hintergrund finden sich beim Vergleich der Beurteilungen 2009 und 2012 verschiedene derartige „wesentliche Verschlechterungen“ in den Einzelmerkmalen. Dies gilt z. B. für die zur Quantität der fachlichen Leistung vergebene Bewertung von 8 Punkten, während der Kläger in der vorangegangenen Beurteilung 2009 hier noch 11 Punkte erhalten hat; noch stärker ausgeprägt ist der Leistungsabfall im Punktwert hinsichtlich der Serviceorientierung, insbesondere gegenüber dem Bürger, wo der Kläger von 12 auf 8 Punkte herabgewertet worden ist, ebenso dann bei der Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten von 11/12 Punkten auf nunmehr 8 Punkte. Auffällig ist des Weiteren, dass bei der Einsatzbereitschaft ein Abfall von 11 auf 7 Punkte, bei der geistigen Beweglichkeit ein Abfall von 11 auf 8 Punkte und beim Führungspotential von 10 auf 7 Punkte vorliegen soll, ebenso bei der mündlichen Ausdrucksfähigkeit von 11 auf 8 Punkte und beim zielorientierten Verhandlungsgeschick von 10 auf 7 Punkte.

Den von Gesetzes wegen bestehenden Anforderungen wird die vorliegend streitige dienstliche Beurteilung an keiner Stelle gerecht, da jedwede Erläuterung bei den einschlägigen Einzelmerkmalen fehlt. Trotz des gerichtlichen Hinweises im Anschreiben des Gerichtes vom 18. Februar 2016 ist insoweit im gerichtlichen Verfahren auch keine Nachbesserung im Sinne einer Heilung erfolgt. Für das Gericht sind auch keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen, die die gebotenen Hinweise und Erläuterungen für den vorliegenden Einzelfall entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes als entbehrlich erscheinen lassen. Der Beklagte hat sich nur dahingehend eingelassen, dass die damit dokumentierte wesentliche Verschlechterung sich nicht auf bestimmte Vorkommnisse gründet, hat aber keinerlei Gründe dafür genannt, wie sich die Verschlechterung im Übrigen erklären soll.

Soweit im vorstehendem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass erstmals für die Beurteilung 2012 und damit für den hier streitigen Beurteilungszeitraum ein so genannter Orientierungsschnitt von 11 Punkten eingeführt worden ist, vermag dies an der dargestellten rechtlichen Bewertung nichts zu ändern. Unabhängig davon, dass das Gericht nicht davon ausgehen kann, dass - mangels sonstiger Anhaltspunkte - mit der Einführung des Orientierungsschnittes gleicher Maßen auch die Veränderung des „Beurteilungsmaßstabes“ hat einher gehen können, wie er durch Art. 58 LlbG festgelegt wird, wird dies des Weiteren nicht belegt durch die bei den Beurteilungen 2009 und 2012 erreichten durchschnittlichen Punktwerte. Diese hat der Beklagte 2009 mit 10,91 (bayernweit) und 11,19 (Finanzamt ...) angegeben und für 2012 mit 10,99 (bayernweit) und 11,00 (Finanzamt ...), was allenfalls eine marginale Veränderung nahe legt.

Zusammenfassend ist die Beurteilung des Klägers damit als rechtswidrig anzusehen. Der Kläger hat Anspruch auf eine erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 05/11/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.