Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Dez. 2017 - W 1 K 16.1318
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundeswehrdienstleistungszentrums H* … vom 8. September 2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 22. November 2016 verpflichtet, der Klägerin ab dem 12. Mai 2015 Trennungsgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundeswehrdienstleistungszentrums H. vom 8. September 2016 sowie des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 22. November 2016 Trennungsgeld ab 12. Mai 2015 zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt
- 1.
für Berechtigte 15 Prozent, - 2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,10 Prozent
(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.
(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.
(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.
(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.
(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.
(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.
(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tag des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
(2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor dem Tag, für den der Berechtigte für seine Person Reisekostenerstattung nach § 7 Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes erhält, im übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes.
(3) Bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind
- 1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, - 2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der
- 1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen, - 2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde, - 4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes, - 6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung, - 7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes, - 8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle, - 10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, - 12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde, - 14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
- 1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt, - 2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt
- 1.
für Berechtigte 15 Prozent, - 2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,10 Prozent
(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.
(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.
(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.
(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.
(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.
(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.
(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.
(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.
(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt
- 1.
für Berechtigte 15 Prozent, - 2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,10 Prozent
(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.
(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.
(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.
(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.
(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 600,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO gestützte Antrag, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der fristgerechten Darlegungen der Beklagten zur Begründung ihres Antrags nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Berufungszulassung nicht erfolgen.
6In dem Verfahren streiten die Beteiligten um die Gewährung von Trennungsgeld für den Kläger aus Anlass einer Versetzung im Rahmen des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Soweit sie unterlegen ist, hat (nur) die Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Was sie insoweit zur Begründung vorbringt, vermag ernstliche Richtigkeitszweifel an dem Urteil in dem oben genannten Sinne nicht zu begründen.
7Soweit die Beklagte unter Punkt I.1. ihrer Antragsbegründungsschrift vom 21. Juni 2012 darauf hinweist, dass dem Kläger aus Anlass der in Rede stehenden Versetzung Umzugskostenvergütung zugesagt worden sei und es sich hierbei um einen rein begünstigenden Verwaltungsakts handele, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen. Denn es fehlt an jeglichen Erläuterungen dazu, welche Relevanz diese Umstände dafür haben (sollen), dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Trennungsgeld im Ergebnis nicht zustehe. Solcher Erläuterungen hätte es hier insbesondere auch in Anbetracht dessen bedurft, dass das Verwaltungsgericht der Klage allein in Bezug auf einen Zeitraum stattgegeben hat, hinsichtlich dessen die Beklagte die Umzugskostenvergütungszusage mit Bescheid vom 7. Mai 2009 (mit Wirkung für die Zukunft) widerrufen hatte. Die Wirksamkeit dieses Widerrufs hängt unbeschadet dessen, dass er im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens erging, nicht davon ab, ob der Kläger (und damalige Beschwerdeführer) ein subjektives Recht auf eine entsprechende Bescheidung in der Sache gehabt hat.
8Die Beklagte macht weiter geltend (Punkt I.2. ihrer Antragsbegründung), dem Anspruch auf Trennungsgeld stehe entgegen, dass der Kläger den betreffenden Antrag – was als solches unstreitig ist – nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) gestellt habe. Sie könne sich auf dieses Fristversäumnis entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch berufen, weil kein qualifiziertes Fehlverhalten angenommen werden könne. Die dem Kläger zuteil gewordene Beratung sei zutreffend und angemessen gewesen. Die Anforderungen, welche das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gestellt habe, überspannten demgegenüber das aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebotene Verhalten. Hiermit vermag der Zulassungsantrag ebenfalls nicht durchzudringen.
9Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang sinngemäß dahin argumentiert, der Kläger habe, da ihm selbst entsprechende Kenntnisse fehlten, bei mehreren zuständigen Bediensteten der Beklagten zielgerichtet um eine Beratung nachgesucht und dabei „sein Problem“ geschildert. Deshalb gehe es hier nicht darum, ob und ggf. inwieweit aus der Fürsorgepflicht allgemeine Hinweispflichten des Dienstherrn herzuleiten seien, sondern der Kläger habe auf seine fallbezogene Nachfrage eine richtige und vollständige Auskunft erwarten können. Eine solche habe er hier aber nicht erhalten, weil sich die Auskunft gebenden Personen darauf beschränkt hätten mitzuteilen, dass er unter keinen Umständen Anspruch auf Trennungsgeld habe. Es sei dabei insbesondere versäumt worden, den Kläger naheliegenderweise auch darauf hinzuweisen, wie er seinen Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist noch hätte realisieren können, etwa durch rechtzeitige Einleitung von rechtlichen Schritten zur Beseitigung der ausschließlich aufgrund von Versäumnissen von Mitarbeitern der Beklagten erlasswidrig erteilten Umzugskostenvergütungszugsage, welche der Gewährung von Trennungsgeld entgegenstand. Die insofern defizitär und deshalb fehlerhaft erteilte Auskunft, auf die der Kläger vertraut habe, habe diesen letztlich davon abgehalten, sein Problem noch fristgerecht zu lösen.
10Diese nachvollziehbar an den Umständen des Einzelfalles orientierten Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen; sie sind zumindest gut vertretbar. Das schließt die vom Verwaltungsgericht gezogene Konsequenz, die Berufung der Beklagten auf die Versäumung der in Rede stehenden Ausschlussfrist sei als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als unzulässige Rechtsausübung zu bewerten, ebenfalls mit ein. Das Beklagtenvorbringen, wegen des Gewichts des Grundsatzes der Rechtssicherheit könne die Berufung auf Ausschlussfristen den Behörden nur „in einem sehr beschränkten Maße“ aus Gründen von Treu und Glauben versagt sein, verdeutlicht nicht, dass und warum hier ein solcher Ausnahmefall auszuschließen wäre. Darauf, ob – wie weiter vorgetragen – der Kläger bei den geführten Gesprächen gerade zu der Möglichkeit einer Beseitigung der Rechtswirkungen der Umzugskostenzusage konkrete Fragen gestellt hat, dürfte es nicht wesentlich ankommen. Vielmehr geht es im Kern darum, dass der Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit des ihm nach den Feststellungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vermittelten (Gesamt-)Eindrucks, ein Anspruch auf Trennungsgeld lasse sich in seinem Fall unter keinen Umständen realisieren, lebensnah davon abgesehen hat, einem im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV fristgerechten Antrag auf Trennungsgeld zu stellen. Auf dieser Grundlage kann sich die Beklagte auf das in Rede stehende Fristversäumnis im Ergebnis nicht berufen, weil sie es in beachtlicher Weise mitverursacht hat.
11Das Vorbringen der Beklagten unter Punkt I.3. der Antragsbegründung verfehlt im Wesentlichen schon die Darlegungsanforderungen, weil seine rechtliche Bedeutsamkeit für die Entscheidung nicht hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt wird. Die Beklagte behandelt in diesem Zusammenhang das Merkmal der Umzugswilligkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 TGV und macht hierzu geltend, der Kläger habe von Anfang an nicht umziehen wollen. Damit ist ein Tatbestandsmerkmal angesprochen, welches ausschließlich Fälle betrifft, in denen Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung beansprucht wird. Hier hat das Verwaltungsgericht der Klage jedoch nur bezogen auf einen Zeitraum stattgegeben (und ist auch nur dieser Zeitraum Gegenstand des Zulassungsantrags), in dem als Folge des erklärten Widerrufs die Wirksamkeit der Umzugskostenvergütungszusage beseitigt war. Angesichts dessen könnte ein Trennungsgeldanspruch für diesen Zeitraum (ggf. auch erstmals) neu begründet gewesen sein, jedenfalls dann, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung in einem Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben worden ist (arg. § 2 Abs. 4 Halbsatz 1 TGV).
12Vgl. dazu, dass in einem solchen Falle Trennungsgeld so zu gewähren ist, als wäre die Zusage nicht erteilt worden, also ohne Anwendung der speziellen Voraussetzungen nach § 2 TGV: Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Loseblattausgabe (Stand: Februar 2013), Teil B, Anm. 60 zu § 2 TGV (Seite 304/11); ferner VG Stade, Urteil vom 9. Januar 2003 – 3 A 335/01 -, juris, Rn. 20. Das Urteil des OVG NRW vom 18. März 1998 – 12 A 2504/96 –, juris, betrifft den Widerruf einer Umzugskostenvergütungszusage außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens.
13Damit setzt sich die Beklagte im Rahmen der Ausführungen zu I.3. nicht auseinander. Das betrifft namentlich auch die Frage, ob eine Umzugswilligkeit des Klägers selbst dann vorauszusetzen wäre, wenn sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des § 2 Abs. 4 TVG als zutreffend erweisen würde. Sollte die Beklagte in dem betreffenden Zusammenhang zugleich ein weiteres Argument für ihre Auffassung anbringen wollen, es habe keine Fehlberatung des Klägers zu dem Nichtbestehen eines Trennungsgeldanspruchs vorgelegen, weil dieser auch schon während der Zeit der Wirksamkeit der Umzugskostenvergütungszusage nicht habe umziehen wollen, bleibt dabei unberücksichtigt, dass die Rechtsproblematik der Fehlberatung hier gerade auch daran anknüpft, ob aufgrund der besonderen Umstände des Falles der Kläger zugleich auch auf Möglichkeiten einer Beseitigung der Wirkung der Umzugskostenvergütungszusage hätte hingewiesen werden müssen. Des Weiteren geht die Beklagte in dem betreffenden Zusammenhang auch nicht auf die im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils mitgeteilten Umstände ein, das Heeresamt habe mit Bescheid vom 31. Oktober 2006 festgestellt, dass die Wohnung des Klägers in X. im Einzugsbereich seiner Dienststelle in L. liege; ferner habe das Bundeswehrdienstleistungszentrum mit Bescheid vom 6. November 20067 bestätigt, dass der Kläger eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG eingerichtet habe, die im räumlichen Einzugsbereich (richtig wohl: räumlichen Zusammenhang) zu seiner Dienststelle liege. Warum es dem Kläger gleichwohl zumutbar abzuverlangen gewesen sein soll, von X. direkt an seinen Dienstort L. oder wenigstens in das (engere) Einzugsgebiet dieser Stadt im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG umzuziehen, zeigt das Antragsvorbringen nicht auf.
14Schließlich rügt die Beklagte unter Punkt I.4. ihres Zulassungsvorbringens die Anwendung des § 2 Abs. 4 TGV durch das Verwaltungsgericht. Dieses habe ohne jede Begründung den Antrag des Klägers einem solchen nach § 51 VwVfG gleichgestellt. Es habe sich ferner nicht damit auseinandergesetzt, dass § 51 VwVfG Entscheidungen nur zu Gunsten des Betroffenen ermögliche; in der hier vorliegenden Aufhebung eines rein begünstigenden Verwaltungsakts liege jedoch eine Entscheidung zu dessen Nachteil. Der in Rede stehende Beschwerdebescheid habe dies verkannt. Er sei demzufolge rechtswidrig; richtigerweise hätte die Beschwerde zurückgewiesen werden müssen.
15Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Die ins Feld geführten Argumente beziehen sich dabei weitgehend auf Umstände, auf die es nach der den Maßstab vorgebenden Norm des § 2 Abs. 4 TGV für die Entscheidung nicht ankommt. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift hat die Abgrenzung maßgeblich danach zu erfolgen, ob die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben (also widerrufen oder zurückgenommen) wird. Daran fehlt es eindeutig dann, wenn eine solche Aufhebung durch die Verwaltung in einem Rechtsbehelfsverfahren, d.h. als dessen Bestandteil, namentlich als Regelungsinhalt der dieses Verfahren abschließenden Entscheidung, erfolgt. So geschah es aber hier. Denn der Widerruf ist in dem Beschwerdebescheid vom 7. Mai 2009 erfolgt. Dass ein Beschwerdebescheid eine Entscheidung „in“ einem Rechtsbehelfsverfahren ist, unterliegt dabei keinem Zweifel.
16Vgl. zur Abgrenzung etwa VG Regensburg, Urteil vom 15. März 2000 – RO 9 K 98.1673 –, juris, Rn. 23: Nicht ausreichend ist, dass ein Widerruf der Umzugskostenvergütungszusage rein zeitlich während eines anhängigen Widerspruchsverfahrens ausgesprochen wird.
17Die Fassung des § 2 Abs. 4 TGV gibt ferner keinen Anhalt dafür, dass der Begriff „Rechtsbehelfsverfahren“ dort in einem einschränkenden Sinn verstanden werden müsste, etwa dahin, dass ausschließlich unmittelbar auf eine Anfechtung der Umzugskostenvergütungszusage gerichtete Rechtsbehelfe erfasst werden sollen. Gerade der von der Beklagten betonte Umstand, dass die Umzugskostenzusage von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ein rein begünstigender Verwaltungsakt eingestuft wurde, legt solches ebenfalls nicht nahe, da die der Vorschrift wesentlich zugrunde liegende Unterscheidung von Aufhebungen innerhalb und außerhalb von Rechtsbehelfsverfahren dann nahezu völlig leer liefe. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil im Übrigen (unter Beifügung von Nachweisen aus der Rechtsprechung) durchaus näher begründet, warum es der Auffassung ist, auch Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens fielen bei dem im vorliegenden Zusammenhang– ähnlich wie im Anwendungsbereich des § 839 Abs. 3 BGB – gebotenen weiten Verständnis noch mit unter den Begriff „Rechtsbehelf“. Mit diesen Argumenten setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Der angeblich fehlenden Begründung dafür, warum der vom Kläger gestellte Antrag einem Antrag nach § 51 VwVfG gleichzustellen sei, bedurfte es nicht. Denn der Antrag des Klägers vom 11. Dezember 2008, auf den sich das nachfolgende Beschwerdeverfahren bezieht, dürfte der Sache nach jedenfalls als Antrag nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu bewerten sein (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne als im Ermessen stehende Entscheidung).
18Vgl. dazu, dass über den unmittelbaren, lediglich § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG benennenden Wortlaut hinaus § 51 Abs. 5 VwVfG verbreitet als Verweisung auch auf die nachfolgenden Absätze der genannten Vorschriften begriffen wird, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 51 Rn. 50, m.w.N.
19Warum die jeweiligen Fallgruppen (§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG einerseits und § 51 Abs. 5 VwVfG andererseits) hinsichtlich der hier interessierenden Auslegungsfrage zu § 2 Abs. 4 TGV unterschiedlich zu behandeln sein sollten, zeigt die Beklagte nicht auf.
20Für die Anwendung des § 2 Abs. 4 TGV ist es letztlich auch unerheblich, ob die in einem Rechtsbehelfsverfahren im Sinne der vorgenannten Vorschrift ergangene Entscheidung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Entscheidend ist vielmehr die (fortbestehende) Wirksamkeit dieser Entscheidung. An dieser ist vorliegend aber nicht zu zweifeln; Nichtigkeitsgründe sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Darauf, ob der Beschwerdebescheid – wie von der Beklagten geltend gemacht – (einfach nur) rechtswidrig ist, weil der Kläger infolge des rein begünstigenden Charakters des Verwaltungsakts kein subjektives Recht auf den im Rahmen der Beschwerdeentscheidung erfolgten Widerruf der Umzugskostenvergütungszusage – und damit zugleich auf eine Stattgabe der Beschwerde – gehabt haben mag, kommt es nicht an.
212. Der in der Zulassungsbegründungsschrift außerdem benannte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine die Berufung eröffnende Divergenz in Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
22Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34 = NRWE, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2 = NRWE.
23Unter Rechtssätzen ist dabei die sprachliche Form zu verstehen, die über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgeht und den Inhalt der (selben) Norm– Voraussetzungen und Rechtsfolgen – in abstrakter, d.h. vom Einzelfall gelöster Weise näher umschreibt.
24Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 41 m.w.N.
25Diesen Anforderungen trägt das Antragsvorbringen nicht Rechnung. So werden schon nicht bestimmte abstrakte Rechtssätze in den jeweiligen Entscheidungen zueinander in Beziehung gesetzt, sondern der Sache nach wird lediglich allgemein ein Rechtsanwendungsfehler – nämlich die Nichtbeachtung der von der Beklagten wörtlich zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 9. Januar 1989 (6 C 46.87) in dem Urteil des Verwaltungsgerichts – geltend gemacht. Dafür, dass das erstinstanzliche Gericht prinzipiell von der höchstrichterlichen Rechtsauffassung abweichen wollte, die Zusage der Umzugskostenvergütung sei als ein rein begünstigender Verwaltungsakt zu qualifizieren, geben weder das Zulassungsvorbringen noch die Begründung jener Entscheidung selbst einen genügenden Anhalt. Auf der Grundlage der Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift könnte das Verwaltungsgericht ebenso gut die Voraussetzungen des § 51 VwVfG verkannt oder fehlerhaft angewendet haben. Abstrakte Rechtssätze zu jener Vorschrift sind aber nicht Inhalt der von der Beklagten in Bezug genommenen Passagen der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
26Im Übrigen wird man nicht ernsthaft in Abrede stellen können, dass die Aufhebung der Umzugsvergütungszusage für den Kläger (zumal wenn man bei diesem eine fehlende Umzugswilligkeit unterstellt) wegen der rechtlichen Folgewirkungen für den Trennungsgeldbezug im Sinne der Aussicht auf einen konkreten finanziellen Vorteil jedenfalls faktisch eine „günstige Entscheidung“ darstellen bzw. von diesem zumindest als eine solche empfunden würde. Was sich daraus ggf. für die Anwendung des § 51 VwVfG bzw. der §§ 48, 49 VwVfG ergibt, bedarf allerdings aus Anlass des vorliegenden Berufungszulassungsverfahrens auch wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit für die auf Trennungsgeld gerichtete Klage (siehe oben unter 1.) keiner näheren Befassung.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden, hier noch anwendbaren Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG). Sie trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass sich das zweitinstanzliche Verfahren nur auf den Anspruchszeitraum vom 18. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009 bezieht.
29Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt
- 1.
für Berechtigte 15 Prozent, - 2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,10 Prozent
(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.
(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.
(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums (BwDLZ) - Standortservice O. - vom 5. April 2013 und des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Kompetenzzentrum Travelmanagement der Bundeswehr (KompZ TM Bw), Abrechnungsstelle I. /N. (AbrSt I. -N. ) vom 16. August 2013 verpflichtet, der Klägerin Trennungsgeld für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. März 2013 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die 1980 geborene Klägerin ist Berufssoldatin im Rang eines Oberfeldwebels und begehrt die Gewährung von Trennungsgeld für die Zeit von Februar 2012 bis März 2013.
3Die Klägerin wurde mit Versetzungsverfügung vom 21. März 2011 vom Standort X. an den Standort L. -X1. versetzt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin in Elternzeit. Weil ihr Ehemann, ebenfalls Berufssoldat, zum 1. Januar 2011 an den Standort H. versetzt worden war, entschied sich die Klägerin gemeinsam mit diesem nach H. zu ziehen. Der Umzug erfolgte zum 1. Dezember 2011.
4Mit Versetzungsverfügung vom 20. Dezember 2011 wurde die Klägerin sodann befristet bis zum 30. Juni 2013 zum Jagdbombergeschwader 31 nach O. versetzt. Umzugskostenvergütung wurde zugesagt.
5Nachdem die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass aufgrund der Befristung der Versetzung eine Vergütung von Umzugskosten nicht hätte zugesagt werden dürfen, beantragte sie mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 die Aufhebung der Zusage in ihrer Versetzungsverfügung. Besagte Versetzungsverfügung wurde unter dem 19. Februar 2013, der Klägerin ausgehändigt am 8. März 2013, von der Stammdienststelle der Bundeswehr dahingehend korrigiert, das eine Umzugskostenvergütung nicht (mehr) zugesagt wurde. Die Korrektur der Versetzungsverfügung enthält den Zusatz: Korrektur der UKV-Entscheidung, gilt als abschließender Bescheid auf den Antrag vom 22. Oktober 2012.
6Unter dem 27. März 2013 beantragte die Klägerin im Anschluss daran die Gewährung von Trennungsgeld unter Vorlage der jeweiligen Nachweise für den Zeitraum von Februar 2012 bis März 2013. Der Kommandant der Kaserne des Jagdbombergeschwaders bestätigte ihr, dass eine adäquate amtliche Unterkunft in der besagten Zeit für sie nicht zur Verfügung gestanden habe.
7Mit Bescheid vom 5. April 2013, zugestellt am 6. Mai 2013, lehnte das BwDLZ Standortservice O. , den Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme, hier also der Versetzung nach O. , schriftlich zu beantragen sei. Diese gesetzliche Ausschlussfrist habe die Klägerin versäumt. Die Anträge seien erst am 4. April 2013 eingegangen, die Versetzung sei zum 2. Februar 2012 erfolgt. Die zugesagte Umzugskostenvergütung sei außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens auf Antrag der Klägerin aufgehoben worden. Zu diesem Zeitpunkt habe kein Anspruch auf Trennungsgeld bestanden, so dass dieser auch nicht habe wieder aufleben können.
8Die Klägerin legte mit Schreiben vom 12. Mai 2013 Beschwerde ein. Sie habe mehrfach gefragt, ob ihr nicht doch Trennungsgeld zustünde, da die Versetzung nur befristet erfolgt sei. Der Rechnungsführer im Standort O. habe ihr noch im Februar 2012 mitgeteilt, dass ihr kein Trennungsgeld zustünde. Sie sei falsch beraten worden, da die Versetzungsverfügung ohne die Zusage der Umzugskosten hätte ergehen müssen. Ein anderer Rechnungsführer habe ihr geraten, die rückwirkende Aufhebung der Umzugskostenvergütung zu beantragen. Am 8. März 2013 habe sie dann die geänderte Versetzungsverfügung vom 19. Februar 2013 erhalten. Wenige Tage später habe sie die Anträge auf Zahlung von Trennungsgeld eingereicht. Man könne ihr nicht vorwerfen, dass auf ihren Antrag vom Oktober 2012 die korrigierte Versetzungsverfügung erst im Februar 2013 ergangen sei und sie nur deshalb - wegen der langen Bearbeitungszeit - die einjährige Ausschlussfrist für die Beantragung von Trennungsgeld versäumt habe. Zudem sei die erstmalige Versetzungsverfügung fehlerhaft mit der Zusage der Umzugskostenvergütung versehen worden.
9Mit Bescheid vom 16. August 2013, zugestellt am 19. August 2013, wurde die Beschwerde der Klägerin vom BAIUDBw, KompZ TM Bw, AbrSt I. -N. als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin habe ihren Dienst am 1. Februar 2012 angetreten, so dass die Ausschlussfrist für die Beantragung von Trennungsgeld am 1. Februar 2013 abgelaufen sei. Da der Antrag erst am 4. April 2013 eingereicht worden sei, sei der gesamte Anspruch auf Trennungsgeld erloschen. Das Fristversäumnis könne nicht geheilt werden. Der Dienstherr könne erwarten, dass der Berechtigte sich rechtzeitig über alle Ansprüche informiere. Habe der Berechtigte dies nicht ausreichend getan, könne er sich später nicht auf eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn berufen. Die Klägerin habe nur den Antrag auf Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung innerhalb der Jahresfrist - im Oktober 2012 - gestellt, nicht jedoch den Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld. Auch die unter dem 19. Februar 2013 aufgehobene Zusage der Umzugskostenvergütung könne ein Wiederaufleben des Trennungsgeldanspruchs nicht bewirken. Ein erloschener Anspruch lebe nicht wieder auf, wenn die Zusage außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben werde. Die Aushändigung der korrigierten Versetzungsverfügung am 8. März 2013, also nach Ablauf der Ausschlussfrist, könne das Fristversäumnis ebenfalls nicht heilen.
10Die Klägerin hat am 19. September 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung in der Versetzungsverfügung vom Dezember 2011 fehlerhaft gewesen sei. Sie sei auch nicht angehört worden, bevor die Zusage im Rahmen der Versetzung erfolgt sei. Nachdem sie im März 2013 die geänderte Versetzungsverfügung erhalten habe, habe sie noch im selben Monat Trennungsgeld beantragt. Der einzige Grund, warum die Ausschlussfrist von einem Jahr versäumt worden sei, liege in der Bearbeitungszeit der Beklagten.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BwDLZ Aachen - Standortservice O. - vom 5. April 2013 und des Beschwerdebescheides des BAIUDBw, KompZ TM Bw, AbrSt I. -N. , vom 16. August 2013 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. März 2013 Trennungsgeld zu gewähren.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
16Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18In Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, vgl. § 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO.
19Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld für den Zeitraum 1. Februar 2012 bis 31. März 2013. Der Ablehnungsbescheid vom 5. April 2013 und der Beschwerdebescheid vom 16. August 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
20Der Anspruch der Klägerin folgt aus der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I Seite 1533), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 38 der Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften vom 12. Februar 2009 (BGBl. I Seite 320). Danach wird Trennungsgeld u.a. aus Anlass einer dienstlichen Versetzung gewährt, sofern der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt (§ 1 Abs. 2 und 3 TGV). Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin unstreitig vor, nachdem sie von L. -X1. nach O. versetzt worden ist.
21Sofern in diesen Fällen Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, steht Trennungsgeld allerdings nur zu, wenn der Soldat uneingeschränkt umzugswillig ist und er wegen Wohnungsmangels oder eines Umzugshinderungsgrundes nach § 2 Abs. 2 TGV nicht an den neuen Dienstort umziehen kann.
22Hiervon ausgehend steht der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 31. März 2013 Trennungsgeld zu, weil die Zusage der Umzugskostenvergütung mit der unter dem 19. Februar 2013 korrigierten Versetzungsverfügung vom 20. Dezember 2011 rückwirkend aufgehoben worden ist. Dies folgt aus dem Inhalt des Bescheides, in dem festgehalten ist, "Die Umzugskostenvergütung wird nicht zugesagt", sowie aus der Beibehaltung des ursprünglichen Bescheiddatums vom 20. Dezember 2011, welches lediglich im Text des Bescheides ergänzt wird durch den Zusatz: "1. Korrektur vom 19.02.2013".
23Dem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie den Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV gestellt hat. Nach dieser Bestimmung ist Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV schriftlich zu beantragen. Zwar hat die Klägerin diese Frist versäumt. Sie ist mit Wirkung vom 1. Februar 2012 nach O. versetzt worden. Die Ausschlussfrist lief deshalb am 1. Februar 2013 ab, während der Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld erstmals am 27. März 2013 gestellt worden ist.
24Auf den Ablauf der Ausschlussfrist kann sich die Beklagte nach den Umständen des vorliegenden Falles jedoch nicht berufen. Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV dient - wie etwa auch die für die Gewährung von Umzugskostenvergütung in § 2 Abs. 2 Bundesumzugskostengesetz oder für die Gewährung von Reisekostenvergütung in § 3 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz - dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u.a. belastet zu werden. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Eine Frist von - wie hier - einem Jahr reicht auch für die Antragstellung im Allgemeinen mehr als aus.
25Vgl. zur Ausschlussfrist nach dem Bundesumzugskostengesetz BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34/79 -, ZBR 1982, 281, 282 m.w.N.
26Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen auf Dienstbezüge den Ablauf einer Ausschlussfrist bzw. die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Jedoch kann dies unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein, wenn der Soldat durch ein Verhalten des Dienstherrn veranlasst worden ist, den Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend zu machen. Dies erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht. Der Dienstherr muss durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben.
27Vgl. zur Ausschlussfrist nach der TGV VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. August 1989 - 4 S 2247/88 -, ZBR 1990, 328; BAG, Urteil vom 5. August 1999 - 6 AZR 752/97 -, juris; ebenso für die Einrede der Verjährung BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 - 2 C 32/81-, BVerwGE 66, 256, und vom 15. Juni 2006 - 2 C 14/05 -, ZBR 2006, 347; VG L. , Urteile vom 19. März 2008 - 27 K 1268/07 -, n.v., und vom 27. April 2012 - 9 K 4550/10 -, juris.
28Hiervon ausgehend kann sich die Beklagte nach den Umständen des vorliegenden Falles gegenüber dem geltend gemachten Trennungsgeldanspruch nicht auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, nach Erhalt der Versetzungsverfügung vom 20. Dezember 2011 mehrfach bei den zuständigen Rechnungsführern vorgesprochen zu haben, weil aufgrund der befristeten Versetzung die Zusage der Umzugskostenvergütung fehlerhaft gewesen sei. Ihr sei in allen Gesprächen mitgeteilt worden, dass sie unter keinen Umständen einen Anspruch auf Trennungsgeld habe. Eine solche Auskunft zu einer Frage, die von einer Fülle nicht ohne weiteres zu überblickender Erlasse geprägt ist und die zudem die Zuständigkeit mehrerer Behörden innerhalb des Geschäftsbereichs des BMVg berührt, ist aber geeignet, einen Soldaten davon abzuhalten, die gebotenen Schritte zu Wahrung seiner Rechte einzuleiten. Zwar ist der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, von sich aus einen Soldaten allgemein über seine Rechte zu belehren. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Soldat gezielt um eine Beratung nachsucht oder auf Fehler hinweist. Das gilt um so mehr, als dieses Problem - die erlasswidrige Erteilung der Umzugskostenvergütungszusage, die der Gewährung von Trennungsgeld entgegenstand - ausschließlich durch Versäumnisse von Mitarbeitern der Beklagten verursacht worden war, während die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Denn sie hat innerhalb der Ausschlussfrist - im Oktober 2012 - schriftlich die Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung beantragt. Allein die Bearbeitungsdauer auf Seiten der Beklagten hat dazu geführt, dass der entsprechend korrigierte Bescheid vom 19. Februar 2013 stammt. Hätte die Beklagte zügiger reagiert, wäre die Klägerin in der Lage gewesen, vor Ablauf der Jahresfrist den Antrag auf Trennungsgeld zu stellen.
29Dem geltend gemachten Anspruch steht schließlich auch § 2 Abs. 4 TGV nicht entgegen. Danach wird, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben wird, ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet und lebt ein erloschener Trennungsgeldanspruch nicht wieder auf. Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht anwendbar, da die Umzugskostenvergütungszusage in einem Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben worden ist. Hierunter sind nicht nur Rechtsmittel im engeren Sinn zu verstehen, also Klage- und Widerspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren. Vielmehr erfasst der Begriff auch außerordentliche Rechtsbehelfe wie Verfahren nach § 51 VwVfG.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 A 1338/12 -, juris; VG L. , Urteil vom 27. April 2012 - 9 K 4550/10 -, a.a.O.; beide jeweils m.w.N.
31Der schriftliche Antrag der Klägerin vom 22. Oktober 2012 kann einem Antrag nach § 51 VwVfG gleichgestellt werden und ist damit Rechtsbehelf im Sinne des § 2 Abs. 4 TGV. Sinn und Zweck dieser Vorschrift stehen diesem weiten Verständnis des Begriffs "Rechtsbehelf" nicht entgegen. § 2 Abs. 4 TGV hat die Fälle im Blick, in denen die Zusage der Umzugskostenvergütung wegen veränderter Umstände, etwa einer bevorstehenden Weiterversetzung oder des bevorstehenden Dienstzeitendes, nachträglich aufgehoben wird, nicht aber Fälle, in denen - wie hier - auf Antrag des Soldaten eine Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung stattfindet, die zur Aufhebung der zunächst zu Unrecht erteilten Umzugskostenvergütungszusage führt. Dieses weite Verständnis des Rechtsbehelfsbegriffs findet sich im Übrigen auch im Anwendungsbereich des § 839 Abs. 3 BGB.
32Vgl. VG L. , Urteil vom 27. April 2012 - 9 K 4550/10 -, a.a.O., m.w.N.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.
(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.
(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.
(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu,
- 1.
wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und - 2.
solange er wegen Wohnungsmangels im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) nicht umziehen kann.
(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
- 1.
vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis zur Dauer von einem Jahr; - 2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder entsprechendem Landesrecht; - 3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres; - 4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann; - 5.
akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält; - 6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für sechs Monate gewährt werden.
(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 600,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO gestützte Antrag, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der fristgerechten Darlegungen der Beklagten zur Begründung ihres Antrags nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Berufungszulassung nicht erfolgen.
6In dem Verfahren streiten die Beteiligten um die Gewährung von Trennungsgeld für den Kläger aus Anlass einer Versetzung im Rahmen des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Soweit sie unterlegen ist, hat (nur) die Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Was sie insoweit zur Begründung vorbringt, vermag ernstliche Richtigkeitszweifel an dem Urteil in dem oben genannten Sinne nicht zu begründen.
7Soweit die Beklagte unter Punkt I.1. ihrer Antragsbegründungsschrift vom 21. Juni 2012 darauf hinweist, dass dem Kläger aus Anlass der in Rede stehenden Versetzung Umzugskostenvergütung zugesagt worden sei und es sich hierbei um einen rein begünstigenden Verwaltungsakts handele, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen. Denn es fehlt an jeglichen Erläuterungen dazu, welche Relevanz diese Umstände dafür haben (sollen), dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Trennungsgeld im Ergebnis nicht zustehe. Solcher Erläuterungen hätte es hier insbesondere auch in Anbetracht dessen bedurft, dass das Verwaltungsgericht der Klage allein in Bezug auf einen Zeitraum stattgegeben hat, hinsichtlich dessen die Beklagte die Umzugskostenvergütungszusage mit Bescheid vom 7. Mai 2009 (mit Wirkung für die Zukunft) widerrufen hatte. Die Wirksamkeit dieses Widerrufs hängt unbeschadet dessen, dass er im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens erging, nicht davon ab, ob der Kläger (und damalige Beschwerdeführer) ein subjektives Recht auf eine entsprechende Bescheidung in der Sache gehabt hat.
8Die Beklagte macht weiter geltend (Punkt I.2. ihrer Antragsbegründung), dem Anspruch auf Trennungsgeld stehe entgegen, dass der Kläger den betreffenden Antrag – was als solches unstreitig ist – nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) gestellt habe. Sie könne sich auf dieses Fristversäumnis entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch berufen, weil kein qualifiziertes Fehlverhalten angenommen werden könne. Die dem Kläger zuteil gewordene Beratung sei zutreffend und angemessen gewesen. Die Anforderungen, welche das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gestellt habe, überspannten demgegenüber das aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebotene Verhalten. Hiermit vermag der Zulassungsantrag ebenfalls nicht durchzudringen.
9Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang sinngemäß dahin argumentiert, der Kläger habe, da ihm selbst entsprechende Kenntnisse fehlten, bei mehreren zuständigen Bediensteten der Beklagten zielgerichtet um eine Beratung nachgesucht und dabei „sein Problem“ geschildert. Deshalb gehe es hier nicht darum, ob und ggf. inwieweit aus der Fürsorgepflicht allgemeine Hinweispflichten des Dienstherrn herzuleiten seien, sondern der Kläger habe auf seine fallbezogene Nachfrage eine richtige und vollständige Auskunft erwarten können. Eine solche habe er hier aber nicht erhalten, weil sich die Auskunft gebenden Personen darauf beschränkt hätten mitzuteilen, dass er unter keinen Umständen Anspruch auf Trennungsgeld habe. Es sei dabei insbesondere versäumt worden, den Kläger naheliegenderweise auch darauf hinzuweisen, wie er seinen Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist noch hätte realisieren können, etwa durch rechtzeitige Einleitung von rechtlichen Schritten zur Beseitigung der ausschließlich aufgrund von Versäumnissen von Mitarbeitern der Beklagten erlasswidrig erteilten Umzugskostenvergütungszugsage, welche der Gewährung von Trennungsgeld entgegenstand. Die insofern defizitär und deshalb fehlerhaft erteilte Auskunft, auf die der Kläger vertraut habe, habe diesen letztlich davon abgehalten, sein Problem noch fristgerecht zu lösen.
10Diese nachvollziehbar an den Umständen des Einzelfalles orientierten Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen; sie sind zumindest gut vertretbar. Das schließt die vom Verwaltungsgericht gezogene Konsequenz, die Berufung der Beklagten auf die Versäumung der in Rede stehenden Ausschlussfrist sei als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als unzulässige Rechtsausübung zu bewerten, ebenfalls mit ein. Das Beklagtenvorbringen, wegen des Gewichts des Grundsatzes der Rechtssicherheit könne die Berufung auf Ausschlussfristen den Behörden nur „in einem sehr beschränkten Maße“ aus Gründen von Treu und Glauben versagt sein, verdeutlicht nicht, dass und warum hier ein solcher Ausnahmefall auszuschließen wäre. Darauf, ob – wie weiter vorgetragen – der Kläger bei den geführten Gesprächen gerade zu der Möglichkeit einer Beseitigung der Rechtswirkungen der Umzugskostenzusage konkrete Fragen gestellt hat, dürfte es nicht wesentlich ankommen. Vielmehr geht es im Kern darum, dass der Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit des ihm nach den Feststellungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vermittelten (Gesamt-)Eindrucks, ein Anspruch auf Trennungsgeld lasse sich in seinem Fall unter keinen Umständen realisieren, lebensnah davon abgesehen hat, einem im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV fristgerechten Antrag auf Trennungsgeld zu stellen. Auf dieser Grundlage kann sich die Beklagte auf das in Rede stehende Fristversäumnis im Ergebnis nicht berufen, weil sie es in beachtlicher Weise mitverursacht hat.
11Das Vorbringen der Beklagten unter Punkt I.3. der Antragsbegründung verfehlt im Wesentlichen schon die Darlegungsanforderungen, weil seine rechtliche Bedeutsamkeit für die Entscheidung nicht hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt wird. Die Beklagte behandelt in diesem Zusammenhang das Merkmal der Umzugswilligkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 TGV und macht hierzu geltend, der Kläger habe von Anfang an nicht umziehen wollen. Damit ist ein Tatbestandsmerkmal angesprochen, welches ausschließlich Fälle betrifft, in denen Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung beansprucht wird. Hier hat das Verwaltungsgericht der Klage jedoch nur bezogen auf einen Zeitraum stattgegeben (und ist auch nur dieser Zeitraum Gegenstand des Zulassungsantrags), in dem als Folge des erklärten Widerrufs die Wirksamkeit der Umzugskostenvergütungszusage beseitigt war. Angesichts dessen könnte ein Trennungsgeldanspruch für diesen Zeitraum (ggf. auch erstmals) neu begründet gewesen sein, jedenfalls dann, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung in einem Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben worden ist (arg. § 2 Abs. 4 Halbsatz 1 TGV).
12Vgl. dazu, dass in einem solchen Falle Trennungsgeld so zu gewähren ist, als wäre die Zusage nicht erteilt worden, also ohne Anwendung der speziellen Voraussetzungen nach § 2 TGV: Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Loseblattausgabe (Stand: Februar 2013), Teil B, Anm. 60 zu § 2 TGV (Seite 304/11); ferner VG Stade, Urteil vom 9. Januar 2003 – 3 A 335/01 -, juris, Rn. 20. Das Urteil des OVG NRW vom 18. März 1998 – 12 A 2504/96 –, juris, betrifft den Widerruf einer Umzugskostenvergütungszusage außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens.
13Damit setzt sich die Beklagte im Rahmen der Ausführungen zu I.3. nicht auseinander. Das betrifft namentlich auch die Frage, ob eine Umzugswilligkeit des Klägers selbst dann vorauszusetzen wäre, wenn sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des § 2 Abs. 4 TVG als zutreffend erweisen würde. Sollte die Beklagte in dem betreffenden Zusammenhang zugleich ein weiteres Argument für ihre Auffassung anbringen wollen, es habe keine Fehlberatung des Klägers zu dem Nichtbestehen eines Trennungsgeldanspruchs vorgelegen, weil dieser auch schon während der Zeit der Wirksamkeit der Umzugskostenvergütungszusage nicht habe umziehen wollen, bleibt dabei unberücksichtigt, dass die Rechtsproblematik der Fehlberatung hier gerade auch daran anknüpft, ob aufgrund der besonderen Umstände des Falles der Kläger zugleich auch auf Möglichkeiten einer Beseitigung der Wirkung der Umzugskostenvergütungszusage hätte hingewiesen werden müssen. Des Weiteren geht die Beklagte in dem betreffenden Zusammenhang auch nicht auf die im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils mitgeteilten Umstände ein, das Heeresamt habe mit Bescheid vom 31. Oktober 2006 festgestellt, dass die Wohnung des Klägers in X. im Einzugsbereich seiner Dienststelle in L. liege; ferner habe das Bundeswehrdienstleistungszentrum mit Bescheid vom 6. November 20067 bestätigt, dass der Kläger eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG eingerichtet habe, die im räumlichen Einzugsbereich (richtig wohl: räumlichen Zusammenhang) zu seiner Dienststelle liege. Warum es dem Kläger gleichwohl zumutbar abzuverlangen gewesen sein soll, von X. direkt an seinen Dienstort L. oder wenigstens in das (engere) Einzugsgebiet dieser Stadt im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG umzuziehen, zeigt das Antragsvorbringen nicht auf.
14Schließlich rügt die Beklagte unter Punkt I.4. ihres Zulassungsvorbringens die Anwendung des § 2 Abs. 4 TGV durch das Verwaltungsgericht. Dieses habe ohne jede Begründung den Antrag des Klägers einem solchen nach § 51 VwVfG gleichgestellt. Es habe sich ferner nicht damit auseinandergesetzt, dass § 51 VwVfG Entscheidungen nur zu Gunsten des Betroffenen ermögliche; in der hier vorliegenden Aufhebung eines rein begünstigenden Verwaltungsakts liege jedoch eine Entscheidung zu dessen Nachteil. Der in Rede stehende Beschwerdebescheid habe dies verkannt. Er sei demzufolge rechtswidrig; richtigerweise hätte die Beschwerde zurückgewiesen werden müssen.
15Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Die ins Feld geführten Argumente beziehen sich dabei weitgehend auf Umstände, auf die es nach der den Maßstab vorgebenden Norm des § 2 Abs. 4 TGV für die Entscheidung nicht ankommt. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift hat die Abgrenzung maßgeblich danach zu erfolgen, ob die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben (also widerrufen oder zurückgenommen) wird. Daran fehlt es eindeutig dann, wenn eine solche Aufhebung durch die Verwaltung in einem Rechtsbehelfsverfahren, d.h. als dessen Bestandteil, namentlich als Regelungsinhalt der dieses Verfahren abschließenden Entscheidung, erfolgt. So geschah es aber hier. Denn der Widerruf ist in dem Beschwerdebescheid vom 7. Mai 2009 erfolgt. Dass ein Beschwerdebescheid eine Entscheidung „in“ einem Rechtsbehelfsverfahren ist, unterliegt dabei keinem Zweifel.
16Vgl. zur Abgrenzung etwa VG Regensburg, Urteil vom 15. März 2000 – RO 9 K 98.1673 –, juris, Rn. 23: Nicht ausreichend ist, dass ein Widerruf der Umzugskostenvergütungszusage rein zeitlich während eines anhängigen Widerspruchsverfahrens ausgesprochen wird.
17Die Fassung des § 2 Abs. 4 TGV gibt ferner keinen Anhalt dafür, dass der Begriff „Rechtsbehelfsverfahren“ dort in einem einschränkenden Sinn verstanden werden müsste, etwa dahin, dass ausschließlich unmittelbar auf eine Anfechtung der Umzugskostenvergütungszusage gerichtete Rechtsbehelfe erfasst werden sollen. Gerade der von der Beklagten betonte Umstand, dass die Umzugskostenzusage von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ein rein begünstigender Verwaltungsakt eingestuft wurde, legt solches ebenfalls nicht nahe, da die der Vorschrift wesentlich zugrunde liegende Unterscheidung von Aufhebungen innerhalb und außerhalb von Rechtsbehelfsverfahren dann nahezu völlig leer liefe. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil im Übrigen (unter Beifügung von Nachweisen aus der Rechtsprechung) durchaus näher begründet, warum es der Auffassung ist, auch Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens fielen bei dem im vorliegenden Zusammenhang– ähnlich wie im Anwendungsbereich des § 839 Abs. 3 BGB – gebotenen weiten Verständnis noch mit unter den Begriff „Rechtsbehelf“. Mit diesen Argumenten setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Der angeblich fehlenden Begründung dafür, warum der vom Kläger gestellte Antrag einem Antrag nach § 51 VwVfG gleichzustellen sei, bedurfte es nicht. Denn der Antrag des Klägers vom 11. Dezember 2008, auf den sich das nachfolgende Beschwerdeverfahren bezieht, dürfte der Sache nach jedenfalls als Antrag nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu bewerten sein (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne als im Ermessen stehende Entscheidung).
18Vgl. dazu, dass über den unmittelbaren, lediglich § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG benennenden Wortlaut hinaus § 51 Abs. 5 VwVfG verbreitet als Verweisung auch auf die nachfolgenden Absätze der genannten Vorschriften begriffen wird, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 51 Rn. 50, m.w.N.
19Warum die jeweiligen Fallgruppen (§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG einerseits und § 51 Abs. 5 VwVfG andererseits) hinsichtlich der hier interessierenden Auslegungsfrage zu § 2 Abs. 4 TGV unterschiedlich zu behandeln sein sollten, zeigt die Beklagte nicht auf.
20Für die Anwendung des § 2 Abs. 4 TGV ist es letztlich auch unerheblich, ob die in einem Rechtsbehelfsverfahren im Sinne der vorgenannten Vorschrift ergangene Entscheidung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Entscheidend ist vielmehr die (fortbestehende) Wirksamkeit dieser Entscheidung. An dieser ist vorliegend aber nicht zu zweifeln; Nichtigkeitsgründe sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Darauf, ob der Beschwerdebescheid – wie von der Beklagten geltend gemacht – (einfach nur) rechtswidrig ist, weil der Kläger infolge des rein begünstigenden Charakters des Verwaltungsakts kein subjektives Recht auf den im Rahmen der Beschwerdeentscheidung erfolgten Widerruf der Umzugskostenvergütungszusage – und damit zugleich auf eine Stattgabe der Beschwerde – gehabt haben mag, kommt es nicht an.
212. Der in der Zulassungsbegründungsschrift außerdem benannte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine die Berufung eröffnende Divergenz in Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
22Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34 = NRWE, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2 = NRWE.
23Unter Rechtssätzen ist dabei die sprachliche Form zu verstehen, die über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgeht und den Inhalt der (selben) Norm– Voraussetzungen und Rechtsfolgen – in abstrakter, d.h. vom Einzelfall gelöster Weise näher umschreibt.
24Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 41 m.w.N.
25Diesen Anforderungen trägt das Antragsvorbringen nicht Rechnung. So werden schon nicht bestimmte abstrakte Rechtssätze in den jeweiligen Entscheidungen zueinander in Beziehung gesetzt, sondern der Sache nach wird lediglich allgemein ein Rechtsanwendungsfehler – nämlich die Nichtbeachtung der von der Beklagten wörtlich zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 9. Januar 1989 (6 C 46.87) in dem Urteil des Verwaltungsgerichts – geltend gemacht. Dafür, dass das erstinstanzliche Gericht prinzipiell von der höchstrichterlichen Rechtsauffassung abweichen wollte, die Zusage der Umzugskostenvergütung sei als ein rein begünstigender Verwaltungsakt zu qualifizieren, geben weder das Zulassungsvorbringen noch die Begründung jener Entscheidung selbst einen genügenden Anhalt. Auf der Grundlage der Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift könnte das Verwaltungsgericht ebenso gut die Voraussetzungen des § 51 VwVfG verkannt oder fehlerhaft angewendet haben. Abstrakte Rechtssätze zu jener Vorschrift sind aber nicht Inhalt der von der Beklagten in Bezug genommenen Passagen der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
26Im Übrigen wird man nicht ernsthaft in Abrede stellen können, dass die Aufhebung der Umzugsvergütungszusage für den Kläger (zumal wenn man bei diesem eine fehlende Umzugswilligkeit unterstellt) wegen der rechtlichen Folgewirkungen für den Trennungsgeldbezug im Sinne der Aussicht auf einen konkreten finanziellen Vorteil jedenfalls faktisch eine „günstige Entscheidung“ darstellen bzw. von diesem zumindest als eine solche empfunden würde. Was sich daraus ggf. für die Anwendung des § 51 VwVfG bzw. der §§ 48, 49 VwVfG ergibt, bedarf allerdings aus Anlass des vorliegenden Berufungszulassungsverfahrens auch wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit für die auf Trennungsgeld gerichtete Klage (siehe oben unter 1.) keiner näheren Befassung.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden, hier noch anwendbaren Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG). Sie trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass sich das zweitinstanzliche Verfahren nur auf den Anspruchszeitraum vom 18. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009 bezieht.
29Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums (BwDLZ) - Standortservice O. - vom 5. April 2013 und des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Kompetenzzentrum Travelmanagement der Bundeswehr (KompZ TM Bw), Abrechnungsstelle I. /N. (AbrSt I. -N. ) vom 16. August 2013 verpflichtet, der Klägerin Trennungsgeld für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. März 2013 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die 1980 geborene Klägerin ist Berufssoldatin im Rang eines Oberfeldwebels und begehrt die Gewährung von Trennungsgeld für die Zeit von Februar 2012 bis März 2013.
3Die Klägerin wurde mit Versetzungsverfügung vom 21. März 2011 vom Standort X. an den Standort L. -X1. versetzt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin in Elternzeit. Weil ihr Ehemann, ebenfalls Berufssoldat, zum 1. Januar 2011 an den Standort H. versetzt worden war, entschied sich die Klägerin gemeinsam mit diesem nach H. zu ziehen. Der Umzug erfolgte zum 1. Dezember 2011.
4Mit Versetzungsverfügung vom 20. Dezember 2011 wurde die Klägerin sodann befristet bis zum 30. Juni 2013 zum Jagdbombergeschwader 31 nach O. versetzt. Umzugskostenvergütung wurde zugesagt.
5Nachdem die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass aufgrund der Befristung der Versetzung eine Vergütung von Umzugskosten nicht hätte zugesagt werden dürfen, beantragte sie mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 die Aufhebung der Zusage in ihrer Versetzungsverfügung. Besagte Versetzungsverfügung wurde unter dem 19. Februar 2013, der Klägerin ausgehändigt am 8. März 2013, von der Stammdienststelle der Bundeswehr dahingehend korrigiert, das eine Umzugskostenvergütung nicht (mehr) zugesagt wurde. Die Korrektur der Versetzungsverfügung enthält den Zusatz: Korrektur der UKV-Entscheidung, gilt als abschließender Bescheid auf den Antrag vom 22. Oktober 2012.
6Unter dem 27. März 2013 beantragte die Klägerin im Anschluss daran die Gewährung von Trennungsgeld unter Vorlage der jeweiligen Nachweise für den Zeitraum von Februar 2012 bis März 2013. Der Kommandant der Kaserne des Jagdbombergeschwaders bestätigte ihr, dass eine adäquate amtliche Unterkunft in der besagten Zeit für sie nicht zur Verfügung gestanden habe.
7Mit Bescheid vom 5. April 2013, zugestellt am 6. Mai 2013, lehnte das BwDLZ Standortservice O. , den Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme, hier also der Versetzung nach O. , schriftlich zu beantragen sei. Diese gesetzliche Ausschlussfrist habe die Klägerin versäumt. Die Anträge seien erst am 4. April 2013 eingegangen, die Versetzung sei zum 2. Februar 2012 erfolgt. Die zugesagte Umzugskostenvergütung sei außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens auf Antrag der Klägerin aufgehoben worden. Zu diesem Zeitpunkt habe kein Anspruch auf Trennungsgeld bestanden, so dass dieser auch nicht habe wieder aufleben können.
8Die Klägerin legte mit Schreiben vom 12. Mai 2013 Beschwerde ein. Sie habe mehrfach gefragt, ob ihr nicht doch Trennungsgeld zustünde, da die Versetzung nur befristet erfolgt sei. Der Rechnungsführer im Standort O. habe ihr noch im Februar 2012 mitgeteilt, dass ihr kein Trennungsgeld zustünde. Sie sei falsch beraten worden, da die Versetzungsverfügung ohne die Zusage der Umzugskosten hätte ergehen müssen. Ein anderer Rechnungsführer habe ihr geraten, die rückwirkende Aufhebung der Umzugskostenvergütung zu beantragen. Am 8. März 2013 habe sie dann die geänderte Versetzungsverfügung vom 19. Februar 2013 erhalten. Wenige Tage später habe sie die Anträge auf Zahlung von Trennungsgeld eingereicht. Man könne ihr nicht vorwerfen, dass auf ihren Antrag vom Oktober 2012 die korrigierte Versetzungsverfügung erst im Februar 2013 ergangen sei und sie nur deshalb - wegen der langen Bearbeitungszeit - die einjährige Ausschlussfrist für die Beantragung von Trennungsgeld versäumt habe. Zudem sei die erstmalige Versetzungsverfügung fehlerhaft mit der Zusage der Umzugskostenvergütung versehen worden.
9Mit Bescheid vom 16. August 2013, zugestellt am 19. August 2013, wurde die Beschwerde der Klägerin vom BAIUDBw, KompZ TM Bw, AbrSt I. -N. als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin habe ihren Dienst am 1. Februar 2012 angetreten, so dass die Ausschlussfrist für die Beantragung von Trennungsgeld am 1. Februar 2013 abgelaufen sei. Da der Antrag erst am 4. April 2013 eingereicht worden sei, sei der gesamte Anspruch auf Trennungsgeld erloschen. Das Fristversäumnis könne nicht geheilt werden. Der Dienstherr könne erwarten, dass der Berechtigte sich rechtzeitig über alle Ansprüche informiere. Habe der Berechtigte dies nicht ausreichend getan, könne er sich später nicht auf eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn berufen. Die Klägerin habe nur den Antrag auf Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung innerhalb der Jahresfrist - im Oktober 2012 - gestellt, nicht jedoch den Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld. Auch die unter dem 19. Februar 2013 aufgehobene Zusage der Umzugskostenvergütung könne ein Wiederaufleben des Trennungsgeldanspruchs nicht bewirken. Ein erloschener Anspruch lebe nicht wieder auf, wenn die Zusage außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben werde. Die Aushändigung der korrigierten Versetzungsverfügung am 8. März 2013, also nach Ablauf der Ausschlussfrist, könne das Fristversäumnis ebenfalls nicht heilen.
10Die Klägerin hat am 19. September 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung in der Versetzungsverfügung vom Dezember 2011 fehlerhaft gewesen sei. Sie sei auch nicht angehört worden, bevor die Zusage im Rahmen der Versetzung erfolgt sei. Nachdem sie im März 2013 die geänderte Versetzungsverfügung erhalten habe, habe sie noch im selben Monat Trennungsgeld beantragt. Der einzige Grund, warum die Ausschlussfrist von einem Jahr versäumt worden sei, liege in der Bearbeitungszeit der Beklagten.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BwDLZ Aachen - Standortservice O. - vom 5. April 2013 und des Beschwerdebescheides des BAIUDBw, KompZ TM Bw, AbrSt I. -N. , vom 16. August 2013 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. März 2013 Trennungsgeld zu gewähren.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
16Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18In Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, vgl. § 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO.
19Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld für den Zeitraum 1. Februar 2012 bis 31. März 2013. Der Ablehnungsbescheid vom 5. April 2013 und der Beschwerdebescheid vom 16. August 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
20Der Anspruch der Klägerin folgt aus der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I Seite 1533), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 38 der Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften vom 12. Februar 2009 (BGBl. I Seite 320). Danach wird Trennungsgeld u.a. aus Anlass einer dienstlichen Versetzung gewährt, sofern der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt (§ 1 Abs. 2 und 3 TGV). Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin unstreitig vor, nachdem sie von L. -X1. nach O. versetzt worden ist.
21Sofern in diesen Fällen Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, steht Trennungsgeld allerdings nur zu, wenn der Soldat uneingeschränkt umzugswillig ist und er wegen Wohnungsmangels oder eines Umzugshinderungsgrundes nach § 2 Abs. 2 TGV nicht an den neuen Dienstort umziehen kann.
22Hiervon ausgehend steht der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 31. März 2013 Trennungsgeld zu, weil die Zusage der Umzugskostenvergütung mit der unter dem 19. Februar 2013 korrigierten Versetzungsverfügung vom 20. Dezember 2011 rückwirkend aufgehoben worden ist. Dies folgt aus dem Inhalt des Bescheides, in dem festgehalten ist, "Die Umzugskostenvergütung wird nicht zugesagt", sowie aus der Beibehaltung des ursprünglichen Bescheiddatums vom 20. Dezember 2011, welches lediglich im Text des Bescheides ergänzt wird durch den Zusatz: "1. Korrektur vom 19.02.2013".
23Dem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie den Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV gestellt hat. Nach dieser Bestimmung ist Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV schriftlich zu beantragen. Zwar hat die Klägerin diese Frist versäumt. Sie ist mit Wirkung vom 1. Februar 2012 nach O. versetzt worden. Die Ausschlussfrist lief deshalb am 1. Februar 2013 ab, während der Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld erstmals am 27. März 2013 gestellt worden ist.
24Auf den Ablauf der Ausschlussfrist kann sich die Beklagte nach den Umständen des vorliegenden Falles jedoch nicht berufen. Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV dient - wie etwa auch die für die Gewährung von Umzugskostenvergütung in § 2 Abs. 2 Bundesumzugskostengesetz oder für die Gewährung von Reisekostenvergütung in § 3 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz - dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u.a. belastet zu werden. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Eine Frist von - wie hier - einem Jahr reicht auch für die Antragstellung im Allgemeinen mehr als aus.
25Vgl. zur Ausschlussfrist nach dem Bundesumzugskostengesetz BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34/79 -, ZBR 1982, 281, 282 m.w.N.
26Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen auf Dienstbezüge den Ablauf einer Ausschlussfrist bzw. die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Jedoch kann dies unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein, wenn der Soldat durch ein Verhalten des Dienstherrn veranlasst worden ist, den Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend zu machen. Dies erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht. Der Dienstherr muss durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben.
27Vgl. zur Ausschlussfrist nach der TGV VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. August 1989 - 4 S 2247/88 -, ZBR 1990, 328; BAG, Urteil vom 5. August 1999 - 6 AZR 752/97 -, juris; ebenso für die Einrede der Verjährung BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 - 2 C 32/81-, BVerwGE 66, 256, und vom 15. Juni 2006 - 2 C 14/05 -, ZBR 2006, 347; VG L. , Urteile vom 19. März 2008 - 27 K 1268/07 -, n.v., und vom 27. April 2012 - 9 K 4550/10 -, juris.
28Hiervon ausgehend kann sich die Beklagte nach den Umständen des vorliegenden Falles gegenüber dem geltend gemachten Trennungsgeldanspruch nicht auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, nach Erhalt der Versetzungsverfügung vom 20. Dezember 2011 mehrfach bei den zuständigen Rechnungsführern vorgesprochen zu haben, weil aufgrund der befristeten Versetzung die Zusage der Umzugskostenvergütung fehlerhaft gewesen sei. Ihr sei in allen Gesprächen mitgeteilt worden, dass sie unter keinen Umständen einen Anspruch auf Trennungsgeld habe. Eine solche Auskunft zu einer Frage, die von einer Fülle nicht ohne weiteres zu überblickender Erlasse geprägt ist und die zudem die Zuständigkeit mehrerer Behörden innerhalb des Geschäftsbereichs des BMVg berührt, ist aber geeignet, einen Soldaten davon abzuhalten, die gebotenen Schritte zu Wahrung seiner Rechte einzuleiten. Zwar ist der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, von sich aus einen Soldaten allgemein über seine Rechte zu belehren. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Soldat gezielt um eine Beratung nachsucht oder auf Fehler hinweist. Das gilt um so mehr, als dieses Problem - die erlasswidrige Erteilung der Umzugskostenvergütungszusage, die der Gewährung von Trennungsgeld entgegenstand - ausschließlich durch Versäumnisse von Mitarbeitern der Beklagten verursacht worden war, während die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Denn sie hat innerhalb der Ausschlussfrist - im Oktober 2012 - schriftlich die Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung beantragt. Allein die Bearbeitungsdauer auf Seiten der Beklagten hat dazu geführt, dass der entsprechend korrigierte Bescheid vom 19. Februar 2013 stammt. Hätte die Beklagte zügiger reagiert, wäre die Klägerin in der Lage gewesen, vor Ablauf der Jahresfrist den Antrag auf Trennungsgeld zu stellen.
29Dem geltend gemachten Anspruch steht schließlich auch § 2 Abs. 4 TGV nicht entgegen. Danach wird, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben wird, ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet und lebt ein erloschener Trennungsgeldanspruch nicht wieder auf. Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht anwendbar, da die Umzugskostenvergütungszusage in einem Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben worden ist. Hierunter sind nicht nur Rechtsmittel im engeren Sinn zu verstehen, also Klage- und Widerspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren. Vielmehr erfasst der Begriff auch außerordentliche Rechtsbehelfe wie Verfahren nach § 51 VwVfG.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 A 1338/12 -, juris; VG L. , Urteil vom 27. April 2012 - 9 K 4550/10 -, a.a.O.; beide jeweils m.w.N.
31Der schriftliche Antrag der Klägerin vom 22. Oktober 2012 kann einem Antrag nach § 51 VwVfG gleichgestellt werden und ist damit Rechtsbehelf im Sinne des § 2 Abs. 4 TGV. Sinn und Zweck dieser Vorschrift stehen diesem weiten Verständnis des Begriffs "Rechtsbehelf" nicht entgegen. § 2 Abs. 4 TGV hat die Fälle im Blick, in denen die Zusage der Umzugskostenvergütung wegen veränderter Umstände, etwa einer bevorstehenden Weiterversetzung oder des bevorstehenden Dienstzeitendes, nachträglich aufgehoben wird, nicht aber Fälle, in denen - wie hier - auf Antrag des Soldaten eine Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung stattfindet, die zur Aufhebung der zunächst zu Unrecht erteilten Umzugskostenvergütungszusage führt. Dieses weite Verständnis des Rechtsbehelfsbegriffs findet sich im Übrigen auch im Anwendungsbereich des § 839 Abs. 3 BGB.
32Vgl. VG L. , Urteil vom 27. April 2012 - 9 K 4550/10 -, a.a.O., m.w.N.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.