Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2016 - W 1 K 15.72

published on 14/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2016 - W 1 K 15.72
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Tenor

I. Die Bescheide des Landesamtes für Finanzen vom 9. Januar 2013 und 18. Februar 2013 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Beihilfe für den Klinikaufenthalt der Klägerin vom 13. November bis 20. Dezember 2012 in der P.-Fachklinik S. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um Beihilfe für einen klinisch-stationären Aufenthalt der Klägerin in einer Fachklinik.

Die Klägerin steht als Beamtin auf Lebenszeit (Sonderschullehrerin) im Dienste des Beklagten. Vom 13. November bis 20. Dezember 2012 hielt sich die Klägerin zur stationären Behandlung in einer privaten Fachklinik für Psychosomatik, Psychotherapeutische Medizin und Naturheilverfahren in … S. auf.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 erkannte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Beihilfe (im Folgenden: Beihilfestelle) die Kosten des stationären Aufenthalts der Klägerin in der P.-fachklinik S. dem Grunde nach gemäß § 28 Abs. 2 BayBhV als beihilfefähig an. Für die nach § 28 Abs. 2 BayBhV erforderliche Vergleichsberechnung werde voraussichtlich die Universitätsklinik W., Abteilung für Psychiatrie herangezogen. Mit Schreiben vom 19. November 2012 wurde erneut die Beihilfefähigkeit der Behandlung dem Grunde nach bestätigt und darauf hingewiesen, dass für die erforderliche Vergleichsberechnung nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. med. K., W., vom 25. Oktober 2012 voraussichtlich das Universitätsklinikum E., Abteilung Psychosomatik/Psychotherapie herangezogen werde.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2013 wurde aufgrund der vorgelegten Rechnungen eine Beihilfe in Höhe von 4.055,16 Euro festgesetzt. Zur Begründung wurde zunächst darauf hingewiesen, dass bei Leistungen von nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern, soweit die Indikation nicht von DRG-Fallpauschalen-Katalog erfasst sei, die allgemeinen Krankenhausleistungen höchstens bis zur Höhe der entsprechenden tagesgleichen Pflegesätze in Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig seien. Laut dem vorgelegten Entlassungs-Kurzbericht sei die Behandlung aufgrund der Diagnose F 33.1 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode erfolgt. Für die Vergleichsberechnung sei die Universitätsklinik W. herangezogen worden. Fahrtkosten seien nur bis zum nächst gelegenen objektiv geeigneten Behandlungsort, d. h. hier der Universitätsklinik W. - Abteilung Psychiatrie beihilfefähig.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beihilfestelle mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2013 als unbegründet zurück. Maßgeblich für die durchzuführende Vergleichsberechnung sei ausschließlich das zu behandelnde Krankheitsbild, das u. a. anhand der ICD-10-Klassifizierung erfasst werde. Die Sätze der Universitätsklinik E., Abteilung Psychosomatik, würden nur bei psychosomatischen Erkrankungen herangezogen, da das Universitätsklinikum W. über keine gesonderte psychosomatische Abteilung verfüge. Aus dem Entlassungs-Kurzbericht vom 20. Dezember 2012 gehe hervor, dass die Klägerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1) leide. Bei dieser Diagnose handele es sich um eine psychiatrische und nicht um eine psychosomatische Erkrankung. Bei psychosomatischen Störungen handele es sich um körperliche Krankheiten, die durch geistige oder seelische Faktoren ausgelöst würden. Psychosomatische Störungen und somato-psychische Störungen könnten bei verschiedenen Krankheiten vorliegen. Die psychosomatischen Erkrankungen würden bei den jeweiligen Hauptdiagnosen mit den jeweiligen ICD-Schlüsseln diagnostiziert. Zur Behandlung dieser Krankheit würden dann u. a. auch psychologische und psychiatrische Behandlungsverfahren verwandt. Bei den genannten Krankheiten wäre ein Vergleich mit dem Universitätsklinikum E. durchzuführen. Hingegen seien u. a. affektive Störungen nach ICD F 30 - F 39 keine psychosomatischen Erkrankungen. Bei Vorliegen dieser Erkrankungen als Hauptdiagnose sei daher ein Vergleich mit der psychosomatischen Abteilung der Uniklinik E. rechtlich nicht zulässig, vielmehr sei ein Vergleich mit der nächst gelegenen Klinik der Maximalversorgung, in der psychiatrische Erkrankungen behandelt würden, durchzuführen.

Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 22. Februar 2013 zugestellt.

II.

Mit am 18. März 2013 eingegangenem Schreiben ließ die Klägerin durch ihren Ehemann Klage erheben. Entgegen der Auffassung der Beihilfestelle liege bei der Klägerin ein primär auf psychosomatischem Fachgebiet zu behandelndes Krankheitsbild vor. Die Beurteilung des Krankheitsbildes als psychiatrische Erkrankung stütze sich auf eine lediglich verwaltungsseitig vorgenommene, aber nicht fachmedizinisch belegte Interpretation der Diagnosesysteme. Diese Wertung überzeuge vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde nicht. Zutreffender Weise sei die Beihilfestelle im Bescheid vom 19. November 2012 von der Referenzklinik E. ausgegangen. Maßgeblich hierfür sei die weiterhin korrekte fachmedizinische Bewertung der Erkrankung durch Dr. K. gewesen, der ein im Vordergrund stehendes psychosomatisches Krankheitsbild diagnostiziert habe. Auch der nun vorliegende stationäre Bericht der Fachklinik für Psychosomatik S. lasse bei sachgerechter Bewertung des Krankheitsbildes eindeutig ein führendes psychosomatisches Beschwerdebild erkennen. Im Widerspruch zu der seitens der Beihilfestelle vorgenommenen Bewertung stehe auch die Tatsache, dass die Beihilfestelle eine stationäre Behandlung der Klägerin im Jahr 2010 aufgrund derselben Grunderkrankung als Behandlung einer psychosomatischen Erkrankung eingestuft und E. als Vergleichsklinik angenommen habe. Auch in einem vom Verwaltungsgericht Würzburg (Az.: W 1 K 11.888) entschiedenen Fall habe die Beihilfestelle eine Klinik aus dem Bereich Psychosomatik/Psychotherapie und nicht eine Klinik für Psychiatrie der Vergleichsberechnung zugrunde gelegt. Unabhängig von der Einstufung des Krankheitsbildes sei zu berücksichtigen, dass es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Würzburg im vorgenannten Urteil für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen darauf ankomme, dass die diagnostizierte Krankheit im Vergleichskrankenhaus therapierbar sei, d. h. dass die medizinisch notwendigen Maßnahmen gleichwertig hätten erbracht werden können. Zweifelsfrei könne das in der Fachklinik S. angewandte Therapie- und Behandlungsspektrum, basierend auf einem psychosomatisch orientierten multimodalen Therapiekonzept nicht in der Referenzklinik für Psychiatrie der Universität W. annähernd gleichwertig erbracht werden.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Bescheid der Beihilfestelle vom 9. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2013 aufzuheben und die Beihilfe für den stationären Krankenhausaufenthalt der Klägerin vom 13. November bis 20. Dezember 2012 unter Heranziehung der Universitätsklinik E., Abteilung Psychosomatik, als Vergleichskrankenhaus neu festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Gründe der angegriffenen Bescheide Bezug genommen. Ergänzend wurde ausgeführt, als beihilfefähig könnten nur die Kosten einer vergleichbaren Behandlung in einem Krankenhaus der Maximalversorgung, hier Universitätsklinikum W., anerkannt werden. Maßgebend für die Vergleichbarkeit sei ausschließlich das nach ICD-10 zu erfassende Krankheitsbild. Dieser Klassifikation zufolge handele es sich nach der im Entlassungsbericht der Klinik vom 20. Dezember 2012 festgehaltenen, mit dem Befundbericht an Dr. V. vom 27. März 2013 übereinstimmenden Diagnose (F 33.1) um eine affektive Störung, die durch wiederholte depressive Episoden gekennzeichnet sei, wobei die gegenwärtige Episode bei Entlassung aus der Klinik mittelgradig gewesen sei. Die Behandlung der diagnostizierten Krankheit hätte auch in der Universitätsklinik W. erfolgen können. Ob die von der Klinik S. bevorzugten Therapiemöglichkeiten dort ebenfalls praktiziert würden, sei unerheblich.

III.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet.

1. Die Klägerin hat Anspruch auf erneute Verbescheidung ihres Antrags auf Beihilfe für den streitgegenständlichen Klinikaufenthalt. Die Bescheide des Beklagten vom 9. Januar 2013 und 18. Februar 2013 sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn nach den im Folgenden noch darzustellenden Gründen hat eine Neufestsetzung der Beihilfe nach Ermittlung des zutreffenden Vergleichskrankenhauses zu erfolgen. Hat - wie hier - die rechtswidrige (Teil-)Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes eine ausreichende Sachaufklärung durch die Verwaltung verhindert, weil es nach ihrem Standpunkt nicht auf die unzureichend ermittelten Tatsachen ankommt, so ist das Gericht befugt, von ihm für erforderlich gehaltene weitere Aufklärungsarbeiten der Behörde zu überlassen (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2014, § 113 Rn. 201; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 40).

Der zwischen den Beteiligten dem Grunde nach unstreitige Anspruch der Klägerin auf Beihilfe für den streitgegenständlichen Klinikaufenthalt folgt aus Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG i.V. m. §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV. Maßgeblich ist hierbei § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV in der vom 1. April 2011 bis 30. September 2014 gültigen Fassung vom 11. März 2011, da es für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten - vorbehaltlich hier nicht gegebener Übergangsregelungen - auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen ankommt, für die Beihilfe verlangt wird (st.Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 8; U. v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 9, jeweils m. w. Nachw.).

Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen sowie ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§§ 2, 3 BayBhV) in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV). Für Krankenhausleistungen enthält § 28 BayBhV nähere Regelungen. Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV sind in nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern bei Indikationen, die nicht vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst sind, die allgemeinen Krankenhausleistungen bis zur Höhe der entsprechenden tagesgleichen Pflegesätze in Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig. Es ist somit eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, deren Maßstab nicht das nach der Verwaltungspraxis des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum heranzuziehende, vom Wohnort des Beihilfeberechtigten nächstgelegene Krankenhaus der Maximalversorgung ist, sondern vielmehr das Krankenhaus der Maximalversorgung mit dem im fraglichen Zeitraum bundesweit höchsten Tagessatz. Diese Auslegung folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV, die keinerlei Eingrenzung des Kreises der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Krankenhäuser der Maximalversorgung enthält. Maßgeblich für den Kostenvergleich sind somit alle nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser, in denen die konkrete Behandlung des Beihilfeberechtigten möglich ist (BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 19; U. v. 6.11.2014 - 5 C 36/13 - juris Rn. 29). Zwar betrifft die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Auslegung des früheren Beihilferechts in Baden-Württemberg - § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO a. F. - als revisibles Landesrecht i. S. d. § 127 Nr. 2 BRRG. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (zuletzt VG Würzburg, U. v. 6.3.2015 - W 1 K 13.1243) ist die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch auf § 28 Abs. 2 BhV in der hier maßgeblichen Fassung vom 11. März 2011 übertragbar. Zwar unterscheiden sich Wortlaut und Aufbau der fraglichen Vorschriften. Denn § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO a. F. bestimmt, dass bei Behandlung in Krankenhäusern nach § 7 Abs. 2 BVO a. F., die die Bundespflegesatzverordnung sinngemäß anwenden, pauschal berechnete Aufwendungen für Leistungen beihilfefähig sind, wenn und soweit sie in Krankenhäusern nach § 6a BVO a. F. beihilfefähig wären. Nach § 7 Abs. 2 BVO a. F. sind Krankenhäuser in diesem Sinne nur solche, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen und nur deshalb nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO a. F. fallen, weil sie nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind. Von einer vergleichbaren Definition des Begriffs „Krankenhaus“ geht jedoch § 28 Abs. 2 BayBhV aus, da die entsprechende Begriffsbestimmung in § 107 Abs. 1 SGB V letztlich nur eine Umschreibung des Krankenhausbegriffs des § 2 KHG darstellt, der wiederum der Bundespflegesatzverordnung zugrunde liegt (vgl. Mildenberger, Beihilferecht, Stand: September 2015, § 28 BBhV Anm. 2 [1]). Voraussetzung der Beihilfefähigkeit der Krankenhausleistungen nach § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO a. F. ist des Weiteren, dass das Krankenhaus die Bundespflegesatzverordnung sinngemäß anwendet; nichts anderes gilt im Ergebnis nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV, der die Beihilfefähigkeit der allgemeinen Krankenhausleistungen in nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern auf die Höhe der entsprechenden tagesgleichen Pflegesätze in Krankenhäusern der Maximalversorgung begrenzt. Eine sinngemäße Anwendung der Bundespflegesatzverordnung liegt nämlich vor, wenn ein privates Krankenhaus die Abrechnung der allgemeinen Krankenhausleistungen an dem wesentlichen Strukturprinzip der Bundespflegesatzverordnung ausrichtet. Das ist der Fall, wenn die Abrechnung der allgemeinen Krankenhausleistungen durch In-Rechnung-Stellung pauschalierter Tagessätze geprägt ist, die mit denen der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser noch vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit ist zu bejahen, wenn - wie hier - der wesentliche Teil der allgemeinen Krankenhausleistungen in Gestalt tagesgleicher Pauschalsätze abgerechnet wird (BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 36/13 - juris Rn. 11). Unter diesen Voraussetzungen ist bei dem nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV i. d. F. vom 11. März 2011 vorzunehmenden Kostenvergleich das zugelassene Krankenhaus mit der bundesweit höchsten Pauschale für die konkrete Behandlung des Beihilfeberechtigten heranzuziehen (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 29; BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 19).

2. Diese Begrenzung der Beihilfeleistungen für Aufenthalte in Privatkliniken bis zur Höhe der Leistung eines Krankenhauses der Maximalversorgung ist im Begriff der Angemessenheit der Aufwendungen nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV angelegt und nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden; insbesondere ergibt sich daraus keine Benachteiligung gegenüber Beihilfeberechtigten mit Indikationen, die vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst werden (VG Würzburg, U. v. 20.11.2012 - W 1 K 11.888 - juris; U. v. 18.2.2013 - W 1 K 11.621; U. v. 2.5.2013 - W 1 K 12.931; VG München, U. v. 27.5.2010 - M 17 K 09.3880 - juris, jeweils m.w.Nachw.). Maßgeblich für den Kostenvergleich ist die Eignung des Vergleichskrankenhauses zur Behandlung des konkreten Krankheitsbildes; ein Anspruch auf Beihilfe für eine bestimmte Behandlungsmethode besteht hingegen nur dann, wenn eine besondere Therapieform medizinisch erforderlich ist und deshalb die in dem Vergleichskrankenhaus angebotene Behandlungsform nicht als gleichwertig zu betrachten ist (BVerwG, B. v. 19.8.2009 - 2 B 19/09 - juris Rn. 7; VG München, U. v. 29.10.2010 a. a. O.; VG Würzburg, U. v. 20.11.2012 a. a. O.; Mildenberger, § 28 BayBhV Anm. 6 [3]). Maßgeblich für den Kostenvergleich ist somit in erster Linie die nach der ICD-10-Klassifizierung festgestellte Diagnose (Mildenberger a. a. O.), die sich hier maßgeblich aus dem Entlassungsbericht der Fachklinik vom 20. Dezember 2012 (Blatt 23 der Behördenakte) ergibt. Danach wurde die Klägerin unter der Diagnose F 33.1 und somit unter einer psychiatrischen Indikation behandelt. Auch der dort beschriebene Therapieverlauf sowie der Vorschlag einer ambulanten Psychotherapie für die weitere Behandlung sowie die im Antrag des behandelnden Arztes Dr. K. auf Kostenübernahme für eine stationäre Krankenhausbehandlung vom 28. September 2012 gestellte Diagnose (Blatt 50 der Behördenakte) sprechen dafür, dass die Klägerin aufgrund einer psychiatrischen und nicht einer psychosomatischen Indikation behandelt wurde. Auch der erneute Antrag auf Kostenübernahme für eine stationäre Krankenhausbehandlung des behandelnden Arztes Dr. K. vom 25. Oktober 2012, auf den die Klägerin ausschließlich abstellen will, stellt als Nebendiagnose eine rezidivierende depressive Störung, er steht jedoch insoweit in Widerspruch zur Diagnose der Fachklinik. Sollten hieran noch Zweifel bestehen, so hat die Beihilfestelle im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht (Art. 24 BayVwVfG i.V. m. § 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV) die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistungen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Beratungsarztes oder fachärztlichen Sachverständigen, festzustellen (BVerwG, U. v. 20.3.2008 - 2 C 19/06 - juris Rn. 9). Dass die Beihilfestelle eine stationäre Behandlung der Klägerin im Jahr 2010 als Behandlung einer psychosomatischen Erkrankung eingestuft und E. als Vergleichsklinik herangezogen hat, ist im vorliegenden Verfahren, dem ein anderer Krankenhausaufenthalt zugrunde liegt, nicht maßgeblich. Insoweit hat die Klage daher keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 06/11/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um weitere Beihilfeleistungen zu Aufwendungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung in einem privaten Krankenhaus entstanden
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published on 06/09/2016 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Würzburg, vom 9. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2015 verpflichtet, hinsichtlich der Aufwendun
published on 26/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherhei
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Annotations

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
KrankenhäuserEinrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können,
1a.
mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstättenstaatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe
a)
Ergotherapeut, Ergotherapeutin,
b)
Diätassistent, Diätassistentin,
c)
Hebamme, Entbindungspfleger,
d)
Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin
e)
Pflegefachfrau, Pflegefachmann,
f)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
g)
im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, insbesondere für die Berufe Krankenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegehelferin, Pflegeassistent, Pflegeassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistentin,
h)
medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik,
i)
medizinischer Technologe für Radiologie, medizinische Technologin für Radiologie,
j)
Logopäde, Logopädin,
k)
Orthoptist, Orthoptistin,
l)
medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik, medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik,
m)
Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesietechnischer Assistent,
n)
Operationstechnische Assistentin, Operationstechnischer Assistent,
wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind,
2.
Investitionskosten
a)
die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter),
b)
die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter);
zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung sowie die in § 376 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Ausstattungs- und Betriebskosten für die Telematikinfrastruktur,
3.
für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kosten
a)
die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2 bezeichneten Anlagegüter,
b)
die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der in Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten Kosten aufgewandt worden sind,
c)
die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen,
d)
Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) für die in Nummer 2 genannten Wirtschaftsgüter,
e)
Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten betreffen und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind,
4.
Pflegesätzedie Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses,
5.
pflegesatzfähige Kosten:die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.

(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind pro Stunde in Höhe von 0,32 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn

1.
die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§ 24 Absatz 1 und 3, §§ 26, 26a und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,
2.
im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
3.
keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.

(2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 bestimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig

1.
bei schwerer Krankheit oder
2.
bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten entsprechend.

(3) Nach dem Tod der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate, beihilfefähig. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.