Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Sept. 2016 - W 1 K 15.494

published on 06/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Sept. 2016 - W 1 K 15.494
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Gericht

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Tenor

I.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Würzburg, vom 9. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2015 verpflichtet, hinsichtlich der Aufwendungen der Klägerin aufgrund der Rechnung der Klinik am Steigerwald vom 25. Februar 2015 einen beihilfefähigen Betrag in Höhe von 2.272,02 EUR anzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt Kostenerstattung im Wege der Beihilfe für einen stationären Krankenhausaufenthalt in der Klinik am Steigerwald in Gerolzhofen.

Die Klägerin ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50 v. H. Unter dem 17. November 2014 verordnete ihr ein Arzt für Allgemeinmedizin eine stationäre Krankenhausbehandlung wegen therapieresistenter Gonalgien (Kniegelenksschmerzen) beidseits und metabolischem Syndrom mit hypertensiven Blutdruckentgleisungen trotz medikamentöser Therapie (Bl. 31, 37 der Behördenakte). Mit Attest desselben Arztes vom 20. November 2014 wurde erläutert, dass aufgrund der Verschärfung (Exazerbation) der Beschwerden auf der rechten Seite in Form einer Reizkniesymptomatik die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten in Form von medikamentösen und physiotherapeutischen Maßnahmen bei der Klägerin ausgeschöpft und ineffektiv seien. Operative Maßnahmen seien aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs derzeit nicht zu empfehlen. Dringend erforderlich sei ein komplexes Behandlungskonzept zur Stoffwechselregulierung und damit zur Gewichtsnormalisierung sowie zur Schmerzbehandlung der Kniegelenke. Hierzu sei eine vollstationäre Behandlung medizinisch notwendig. Die Möglichkeiten der Klinik am Steigerwald seien diesbezüglich für das Erreichen des gewünschten Behandlungsziels der Gewichtsreduktion, Blutdrucknormalisierung und Schmerzbefreiung sowie Wiedererlangung der Beweglichkeit beider Kniegelenke optimal (Bl. 30 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 bestätigte die Beihilfestelle der Klägerin, dass der beabsichtigte stationäre Aufenthalt in der Privatklinik am Steigerwald dem Grunde nach gemäß § 28 Abs. 2 BayBhV als beihilfefähig anerkannt werde. Auf die Notwendigkeit der Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV wurde hingewiesen (Bl. 33/35 der Behördenakte).

Im Anschluss daran befand sich die Klägerin vom 12. Januar 2015 bis 31. Januar 2015 in der Klinik am Steigerwald in stationärer Behandlung. Die Klinik ist als Privatkrankenanstalt nach § 30 GewO zugelassen (Bescheid des Landratsamtes Schweinfurt vom 11. Dezember 1995).

Mit Formblattantrag vom 28. Februar 2015 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme hinsichtlich der Rechnung der Klinik am Steigerwald vom 25. Februar 2015 in Höhe von 7.925,50 EUR sowie hinsichtlich der Rechnung des Herrn Dr. S. vom 11. Februar 2015 für Chefarzt-Behandlung in Höhe von 1.459,04 EUR.

Mit Bescheid der Beihilfestelle vom 9. März 2015 wurde eine Beihilfe in Höhe von 1.060,23 EUR festgesetzt.

Dabei wurden in der Rechnung für die Chefarzt-Behandlung vom 11. Februar 2015 Kürzungen vorgenommen hinsichtlich der Abrechnung der Ziffer 34 GOÄ, da die angegebene Diagnose nicht erkennen lasse, ob es sich um eine lebensbedrohende oder nachhaltig lebensverändernde Erkrankung gehandelt habe. Ersatzweise werde daher die Ziffer 1 GOÄ wegen des hohen Beratungsaufwandes mit dem 3,5-fachen Steigerungsfaktor angesetzt. Des Weiteren könne die Ziffer 209 GOÄ nur bei Vorliegen einer Hautkrankheit abgerechnet werden, die aus den vorliegenden Diagnosen nicht hervorgehe. Das Betrachten der Zunge und die Beurteilung der Pulsqualitäten seien Bestandteil der medizinischen Behandlung. Abrechnungstechnisch handele es sich bei diesen Leistungen um Untermengen der Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 5, 6, 7 und 8 und nicht um eine Hauptmenge. Das Betrachten und Beurteilen der Zunge und des Pulses könne mit der GOÄ Ziffer 5 abgerechnet werden, soweit es sich nicht um eine stationäre Behandlung handele. Bei stationärer Behandlung könne diese Ziffer nicht anstelle der Visite abgerechnet werden. Die GOÄ-Ziffern 1 und 3 könnten ebenso wenig anstelle der Visite abgerechnet werden. Ersatzweise sei die GOÄ-Ziffer 45 für die Visite anerkannt worden. Instruktionen nach chinesischen Grundsätzen seien nicht gesondert abrechenbar (GOÄ Ziffer 33A).

Hinsichtlich der Rechnung der Klinik vom 25. Februar 2015 wurden ein Selbstbehalt bzw. Eigenbeteiligung von 25,00 EUR pro Aufenthaltstag für wahlärztliche Leistungen abgezogen und der 1-Bett-Zimmer-Zuschlag nicht als beihilfefähig anerkannt. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV bei Leistungen von Privatkliniken die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen bei Indikationen, die vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst wären, nur bis zur Höchstgrenze beihilfefähig seien, die sich aus dem Produkt der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz - KHEG - mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a des DRG-Fallpauschalenkatalogs errechne.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg - Bezügestelle Beihilfe, mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2015 als unbegründet zurück. Maßgebend für die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 BayBhV sei nicht die Durchführung eines bestimmten Verfahrens, z. B. einer bestimmten Therapie-, Behandlungs- oder Operationsmethode. Maßgebend sei ausschließlich das zu behandelnde Krankheitsbild, das u. a. anhand der ICD-10-Klassifizierung erfasst werden könne. Auf dieser Grundlage werde das maßgebende Entgelt nach dem Krankenhausentgeltgesetz (hier DRG’s) festgestellt. Maßgeblich für die Zuordnung des Behandlungsfalles zu einer diagnosebezogenen Fallgruppe seien die Hauptdiagnose, bei den DRG’s für die Krankenhausaufnahme aus der Retrospektive hauptverantwortliche Diagnose, häufig die Grunderkrankung; im Krankenhaus durchgeführte Prozeduren (Operation, aufwendige Untersuchungen), Nebendiagnosen und Komplikationen, die den Behandlungsverlauf maßgeblich beeinflussten, die Beatmungszeit und patientenbezogene Faktoren. Aufgrund des nach § 17b Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz zertifizierten Programmes (Grouper DRG) - Medizincontrolling des Universitätsklinikums Münster - sei die Klägerin aufgrund der seitens der Klinik am Steigerwald auf der Rechnung vom 20. Oktober 2014 angegebenen ICD-Schlüssel in die DRG-Fallpauschale U64Z einzugruppieren. Die Tatsache, dass die Klinik am Steigerwald nach Basis- und Abteilungspflegesätzen abrechne, führe nicht zu einer Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

II.

Mit ihrer am 2. Juni 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Nach dem Entlassungsbericht der Klinik am Steigerwald sei zum Einen als Hauptdiagnose das psychovegetative Erschöpfungssyndrom (F48.0), die Gonarthrose, akute Infektion der oberen Atemwege, Adipositas, Hypertonie, HWS-Syndrom und Schlafstörungen (F51.0) diagnostiziert worden. Diese psychosomatische Entwicklung des Krankheitsbildes habe zu dem Aufenthalt in der Klinik am Steigerwald geführt. Die Beihilfestelle habe die Kostenübernahme für den stationären Aufenthalt in der Klinik am Steigerwald erklärt. Bei der von der Beihilfestelle angesetzten Fallpauschale U64Z handele es sich offensichtlich um eine standardisierte Diagnose, da exakt dieselbe Diagnose in anderen gerichtsanhängigen Verfahren festgestellt worden sei. Die zugrundeliegenden Erkrankungen unterschieden sich jedoch ganz erheblich. Lediglich die psychosomatische Erkrankung, welche ausschlaggebend für die Behandlung in der Klinik am Steigerwald sei, sei bei allen drei Fällen vorliegend gleich. Bei der Klägerin liege die Diagnose F48.0 vor, dabei handele es sich um eine psychosomatische Störung. Die psychosomatische Behandlung sei jedoch nicht unter die DRG-Fallpauschalen zu fassen, sondern falle unter die anderen Indikationen gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV. Demnach hätte die Vergleichsberechnung bis zur Höhe der entsprechenden Pflegesätze im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung zu erfolgen, mithin im Universitätsklinikum Erlangen, Abteilung Psychosomatik. Weiterhin werde die Diagnose F51.0, nichtorganische Insomnie, grundsätzlich nur dann genannt, wenn sie das klinische Bild beherrsche. Damit liege eine weitere psychosomatische Diagnose vor. Wie sich aus den Attesten des behandelnden Hausarztes vom 20. November 2014 und 18. Dezember 2014 ergebe, seien die schulmedizinischen ambulanten Behandlungsmöglichkeiten vollständig ausgeschöpft. Im Gegensatz zur Komplementärmedizin zeichne sich die Schulmedizin dadurch aus, dass jede Erkrankung einzeln behandelt und betrachtet werde, ohne die einzelnen Erkrankungen in ihrer Komplexität und ihrer Verbindung und Auswirkung untereinander zu berücksichtigen. Die Klägerin habe sich daher zu Recht der komplementärmedizinischen Behandlungsmethode mit dem ganzheitlichen Behandlungsansatz zugewendet. Grundlegend im Rahmen der Behandlung nach traditioneller chinesischer Medizin sei die Berücksichtigung der psychosomatischen Grunderkrankung. Schwerpunkt der Behandlung sei vorliegend die Behandlung des psychovegetativen Erschöpfungssyndroms als auch der Schlafstörungen und der zugrundeliegenden psychosomatisch bedingten Schmerzbehandlung gewesen.

Die Klägerin lässt beantragen:

1. Der Beihilfebescheid des Beklagten vom 9. März 2015 in Form des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2015 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, für den stationären Krankenhausaufenthalt anstelle der festgesetzten Beihilfe von 513,63 EUR Kosten in Höhe von 3.962,75 EUR zu erstatten.

Der Beklagte beantragt demgegenüber,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die im Verwaltungsverfahren genannten Gründe Bezug genommen, an denen festgehalten werde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass es sich bei der Klinik am Steigerwald um eine Klinik für traditionelle chinesische Medizin (TCM) und Naturheilverfahren handele. In einem Verfahren vor dem Landgericht Amberg (U.v. 20.1.2014 Az. 13 O 759/12) sei durch Gutachten vom 12. Juli 2013 des Herrn Dr. St... festgestellt worden, dass die chinesische traditionelle Medizin und ihre therapeutischen Verfahren auf fünf Säulen beruhten. Es handele sich hier um die Akupunktur, Kräutertherapie, Tuina, Chi-Gong und Diätetik, wobei die chinesische Kräutertherapie den Hauptanteil ausmache. Bestätigt werde dies in dem Gutachten des Herrn Prof. Dr. ... B..., Universität Mannheim, vom 26. Mai 2015 (Gerichtsakte, Anlage B1). Es handele sich bei der Klinik am Steigerwald also nicht um eine psychosomatische bzw. psychiatrische Klinik. So sei auch in dem medizinischen Sachverständigengutachten des Herrn Dr. med. P... in Kooperation mit dem Institut für medizinische Begutachtung vom 5. Juli 2013 vor dem Landgericht Amberg in Bezug auf die Klinik am Steigerwald festgestellt worden, dass der Chefarzt Bio-Chemiker und Arzt für Naturheilverfahren sei und die weiteren an der Klinik tätigen Ärzte über die Facharztqualifikationen der Allgemeinmedizin, Anästhesie und Transfusions-Medizin verfügten. Somit verfügten weder der Chefarzt noch die anderen an der Klinik tätigen Ärzte über die Qualifikation eines Facharztes für psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie. Ein Vergleich mit der psychosomatischen Abteilung der Universitätsklinik Erlangen sei daher nicht möglich. Deshalb komme auch die Abrechnung nach täglichen Pflegesätzen nicht in Betracht. Die Bundespflegesatzverordnung gelte nach dem Kommentar von Mildenberger/Weigel/Pohl zur Bundes-Beihilfeverordnung, dort Anmerkung 3 zu § 26 Abs. 1 BBhV, dem Grunde nach nur noch für Leistungen, die nach § 17b Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen seien (vgl. § 1 Abs. 1 Bundespflegesatzverordnung). Hierbei handele es sich um Leistungen der in § 1 Abs. 2 der Psychiatrie-Personalverordnung genannten Einrichtungen (psychiatrische Krankenhäuser, selbstständige, gebietsärztlich geleitete psychiatrische Abteilungen an Allgemein-Krankenhäusern) und der Einrichtungen für psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Bei der Klinik am Steigerwald handele es sich jedoch weder um ein psychiatrisches Krankenhaus, noch verfüge dieses über eine psychiatrische Abteilung. Die Klinik am Steigerwald sei auch nicht nach § 30 GewO als Einrichtung der psychosomatischen Medizin und Psychotherapie anerkannt worden. Grundlage der Vergleichsberechnung sei weiterhin die nach der ICD-10-Klassifizierung festgestellte Diagnose im Einzelfall. Hier handele es sich um keine standardisierte Diagnose bzw. richtigerweise standardisierte Fallpauschale. Aufgrund der von der Klinik mitgeteilten Diagnosen werde jeweils auf den Einzelfall bezogen eine Gruppierung vorgenommen. Wenn die Klägerin in einem öffentlichen Krankenhaus gewesen wäre, welches das Krankenhausentgeltgesetz anwende, wäre aufgrund der vorgelegten Diagnosen von Seiten des öffentlichen Krankenhauses auch keine höhere Fallpauschale in Rechnung gestellt worden. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Februar 2013 (Az. W 1 K 11.621) sei bei einem Vergleich nach § 28 Abs. 2 BayBhV darauf abzustellen, ob Indikationen vorliegen, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 28 Abs. 1 BayBhV vom DRG-Fallpauschalen-Katalog erfasst würden. Anhand der von der Klinik am Steigerwald vorgelegten Indikationen erfolge eine Zuordnung zur Bewertungsrelation entsprechend dem Teil a des DRG-Fallpauschalen-Katalogs, maßgebend sei somit die Bewertungsrelation bei einer Versorgung durch die Hauptabteilung des Krankenhauses nach § 28 Abs. 1 BayBhV. Nicht entscheidungserheblich sei die Durchführung eines bestimmten Verfahrens, z. B. eine bestimmte Therapie-, Behandlungs- oder Operationsmethode, wie hier nach der traditionellen chinesischen Medizin. Die von der Klinik vorgelegten Indikationen wären bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 28 Abs. 1 BayBhV vom DRG-Fallpauschalen-Katalog erfasst und nicht nach Pflegesätzen abgerechnet worden. Als beihilfefähige Grundlage seien daher für die Vergleichsberechnung diagnosebezogene Fallpauschalen heranzuziehen. Diese Rechtsauffassung sei in einem vergleichbaren Fall vom Verwaltungsgericht Bayreuth (U.v. 1.4.2011 Az. B 5 K 10.896) bestätigt worden. Aufgrund der von der Klinik am Steigerwald mit der Rechnung vom 11. Februar 2015 vorgelegten Diagnosen werde bei einer Eingruppierung nach dem „Web-Grouper“ die DRG-Fallpauschale U64Z ermittelt (Bl. 24 der Beihilfeakte). Die Fallpauschale U64Z sei bei den von der Klinik am Steigerwald mitgeteilten Diagnosen keine Seltenheit. Im obengenannten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth sei ebenso diese Fallpauschale ermittelt worden. Damit sei die Abrechnung der Fallpauschale nicht zu beanstanden. Eine vorherige Kostenübernahmeerklärung habe der Beklagte nicht erteilt. Die Klägerin sei ausdrücklich auf die durchzuführende Vergleichsberechnung hingewiesen worden.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2015 wurde dem Klagebegehren insoweit abgeholfen, als hinsichtlich der Rechnung vom 11. Februar 2015 eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von 54,41 EUR für die abgerechneten GOÄ-Ziffern 33 analog und 209 analog festgesetzt wurde.

Die Klägerseite legte mit Schriftsatz vom 18. August 2015 ein Urteil des Landgerichts Würzburg vom 15. Juli 2015 (Az. 43 S 1049/14) vor. Der dortige Sachverständige halte die Behandlungsrichtung der TCM in der Ausprägung, in der sie in der Klinik am Steigerwald praktiziert werde, für mit herkömmlicher psychosomatischer Behandlung vergleichbar. Von dem Vortrag des Beklagten ausgehend müsste es selbst schwerst chronisch erkrankten Patienten bei Versagen der schulmedizinischen Behandlungsmethoden versagt sein, sich ohne erhebliches Kostenrisiko komplementärmedizinischen Behandlungsmethoden zuzuwenden. Auch im Sachverständigengutachten des Herrn Dr. M. (vorgelegt im Verfahren Az. W 1 K 14.1077) werde festgestellt, dass die TCM auch auf psychosomatische Krankheitsbilder angewendet werde.

Der Beklagte erwiderte hierauf unter dem 6. November 2015, dass das vorgelegte Urteil des Landgerichts Würzburg allein die krankenversicherungsrechtliche Fragestellung betreffe, ob die Klinik am Steigerwald als akut stationäres Krankenhaus oder als Reha-Einrichtung einzuordnen sei. Nach dem Urteil des Landgerichts Würzburg handele es sich nicht um eine gemischte Anstalt, sondern um ein privates Krankenhaus. Davon würden auch die Beihilfestellen des Beklagten ausgehen. Die Klinik am Steigerwald werde ohnehin als ein akut stationäres Krankenhaus eingeordnet. Daher sei der Aufenthalt der Klägerin auch nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV und nicht nach § 29 oder § 30 BayBhV abgerechnet worden. Soweit das Landgericht Würzburg auf Seite 6 seiner Urteilsgründe die Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. R. zitiere, wonach die TCM von der Behandlungsrichtung her mit herkömmlichen psychosomatischen Behandlungen vergleichbar sei, stelle dies keine tragende Feststellung des Urteils dar und entfalte somit keine Bindungswirkung. Das Gutachten sei gerade nicht zu der Frage eingeholt worden, ob die bei der Klinik am Steigerwald durchgeführten Behandlungen bei einem Krankenhaus der Maximalversorgung im somatischen oder im psychiatrischen bzw. psychosomatischen Bereich therapiert würden. Der Sachverständige habe dies lediglich als Kriterium für die Abrechnungsmethodik herangezogen. Einer Privatklinik, die nicht das Krankenhausentgeltgesetz bzw. die Bundespflegesatzverordnung anwende, sei es bei der Rechnungsstellung freigestellt, ob sie fiktive Fallpauschalen oder tägliche Pflegesätze in Rechnung stelle. Selbst bei unterstellter Vergleichbarkeit der TCM mit psychosomatischen Behandlungsmethoden reiche dies nicht aus, um eine Vergleichsberechnung mit einem Krankenhaus der Maximalversorgung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV in der bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung zu gelangen. Maßgeblich sei, ob aufgrund der Diagnose die konkrete Behandlung im Einzelfall in einem zugelassenen Krankenhaus der Maximalversorgung in einem somatischen Versorgungsbereich (Abteilung) durchgeführt würde, der das Krankenhausentgeltgesetz anwende, oder ob aufgrund der vorgelegten Diagnosen die Behandlung in einem psychiatrischen Versorgungsbereich (Abteilung) durchgeführt würde, bei dem die Bundespflegesatzverordnung Anwendung finde.

Das Universitätsklinikum Erlangen, kaufmännische Direktion, teilte auf gerichtliche Anfragen unter dem 21. März und 3. August 2016 mit, dass die Behandlung auf der Grundlage der vom Gericht in anonymisierter Form mitgeteilten Diagnosen aus der Klinikrechnung unter der Annahme, dass das Psychovegetative Erschöpfungssyndrom die Hauptdiagnose darstelle, in der Universitätsklinik Erlangen am ehesten in der Psychosomatik erfolgen würde. Die Abrechnung in der psychosomatischen Abteilung erfolge nach Pflegesätzen. Eine Abrechnung nach PEPP (Pauschalierendes Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik) erfolge dort nicht, ebenso wenig eine Abrechnung nach der Fallpauschale U94Z, weil dies nur bei einer Aufnahme in eine somatische Klinik, z. B. die Innere Medizin, möglich wäre.

Die Klägerin ließ hierzu unter dem 12. August 2016 vortragen, die Klinik am Steigerwald rechne Behandlungen wegen des psychovegetativen Erschöpfungssyndroms genauso ab, wie von der Vergleichsklinik erläutert. Eine derartige Behandlung lasse sich weder nach PEPP abrechnen, noch nach der Fallpauschale U94Z. Die Summe aus dem abgerechneten Basis- und Abteilungspflegesatz liege im Übrigen unter dem Tagessatz des Universitätsklinikums Erlangen.

Der Beklagte erwiderte unter dem 17. August 2016 unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung, dass die Klinik am Steigerwald nicht als Privatnervenklinik i. S. d. § 30 GewO, sondern als Privatkrankenanstalt genehmigt sei. Die Stellungnahme des Universitätsklinikums Erlangen sei unter der Annahme erfolgt, dass das psychovegetative Erschöpfungssyndrom die Hauptdiagnose sei. Dies sei jedoch nicht belegt. Im Übrigen sei die Behandlung in der Klinik am Steigerwald für TCM und Naturheilverfahren nicht mit der psychosomatischen Abteilung der Universitätsklinik Erlangen vergleichbar.

Auf den weiteren umfangreichen Schriftwechsel der Beteiligten wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

III.

Mit Beschluss vom 17. September 2015 wurde das Verfahren im Umfang der Teilabhilfe durch den Bescheid vom 20. Juli 2015 eingestellt (Az. W 1 K 15.880).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2016, Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Kostenerstattung im Wege der Beihilfe für einen stationären Krankenhausaufenthalt in der Klinik am Steigerwald in Gerolzhofen.

Die Klägerin ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50 v. H. Unter dem 17. November 2014 verordnete ihr ein Arzt für Allgemeinmedizin eine stationäre Krankenhausbehandlung wegen therapieresistenter Gonalgien (Kniegelenksschmerzen) beidseits und metabolischem Syndrom mit hypertensiven Blutdruckentgleisungen trotz medikamentöser Therapie (Bl. 31, 37 der Behördenakte). Mit Attest desselben Arztes vom 20. November 2014 wurde erläutert, dass aufgrund der Verschärfung (Exazerbation) der Beschwerden auf der rechten Seite in Form einer Reizkniesymptomatik die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten in Form von medikamentösen und physiotherapeutischen Maßnahmen bei der Klägerin ausgeschöpft und ineffektiv seien. Operative Maßnahmen seien aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs derzeit nicht zu empfehlen. Dringend erforderlich sei ein komplexes Behandlungskonzept zur Stoffwechselregulierung und damit zur Gewichtsnormalisierung sowie zur Schmerzbehandlung der Kniegelenke. Hierzu sei eine vollstationäre Behandlung medizinisch notwendig. Die Möglichkeiten der Klinik am Steigerwald seien diesbezüglich für das Erreichen des gewünschten Behandlungsziels der Gewichtsreduktion, Blutdrucknormalisierung und Schmerzbefreiung sowie Wiedererlangung der Beweglichkeit beider Kniegelenke optimal (Bl. 30 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 bestätigte die Beihilfestelle der Klägerin, dass der beabsichtigte stationäre Aufenthalt in der Privatklinik am Steigerwald dem Grunde nach gemäß § 28 Abs. 2 BayBhV als beihilfefähig anerkannt werde. Auf die Notwendigkeit der Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV wurde hingewiesen (Bl. 33/35 der Behördenakte).

Im Anschluss daran befand sich die Klägerin vom 12. Januar 2015 bis 31. Januar 2015 in der Klinik am Steigerwald in stationärer Behandlung. Die Klinik ist als Privatkrankenanstalt nach § 30 GewO zugelassen (Bescheid des Landratsamtes Schweinfurt vom 11. Dezember 1995).

Mit Formblattantrag vom 28. Februar 2015 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme hinsichtlich der Rechnung der Klinik am Steigerwald vom 25. Februar 2015 in Höhe von 7.925,50 EUR sowie hinsichtlich der Rechnung des Herrn Dr. S. vom 11. Februar 2015 für Chefarzt-Behandlung in Höhe von 1.459,04 EUR.

Mit Bescheid der Beihilfestelle vom 9. März 2015 wurde eine Beihilfe in Höhe von 1.060,23 EUR festgesetzt.

Dabei wurden in der Rechnung für die Chefarzt-Behandlung vom 11. Februar 2015 Kürzungen vorgenommen hinsichtlich der Abrechnung der Ziffer 34 GOÄ, da die angegebene Diagnose nicht erkennen lasse, ob es sich um eine lebensbedrohende oder nachhaltig lebensverändernde Erkrankung gehandelt habe. Ersatzweise werde daher die Ziffer 1 GOÄ wegen des hohen Beratungsaufwandes mit dem 3,5-fachen Steigerungsfaktor angesetzt. Des Weiteren könne die Ziffer 209 GOÄ nur bei Vorliegen einer Hautkrankheit abgerechnet werden, die aus den vorliegenden Diagnosen nicht hervorgehe. Das Betrachten der Zunge und die Beurteilung der Pulsqualitäten seien Bestandteil der medizinischen Behandlung. Abrechnungstechnisch handele es sich bei diesen Leistungen um Untermengen der Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 5, 6, 7 und 8 und nicht um eine Hauptmenge. Das Betrachten und Beurteilen der Zunge und des Pulses könne mit der GOÄ Ziffer 5 abgerechnet werden, soweit es sich nicht um eine stationäre Behandlung handele. Bei stationärer Behandlung könne diese Ziffer nicht anstelle der Visite abgerechnet werden. Die GOÄ-Ziffern 1 und 3 könnten ebenso wenig anstelle der Visite abgerechnet werden. Ersatzweise sei die GOÄ-Ziffer 45 für die Visite anerkannt worden. Instruktionen nach chinesischen Grundsätzen seien nicht gesondert abrechenbar (GOÄ Ziffer 33A).

Hinsichtlich der Rechnung der Klinik vom 25. Februar 2015 wurden ein Selbstbehalt bzw. Eigenbeteiligung von 25,00 EUR pro Aufenthaltstag für wahlärztliche Leistungen abgezogen und der 1-Bett-Zimmer-Zuschlag nicht als beihilfefähig anerkannt. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV bei Leistungen von Privatkliniken die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen bei Indikationen, die vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst wären, nur bis zur Höchstgrenze beihilfefähig seien, die sich aus dem Produkt der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz - KHEG - mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a des DRG-Fallpauschalenkatalogs errechne.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg - Bezügestelle Beihilfe, mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2015 als unbegründet zurück. Maßgebend für die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 BayBhV sei nicht die Durchführung eines bestimmten Verfahrens, z. B. einer bestimmten Therapie-, Behandlungs- oder Operationsmethode. Maßgebend sei ausschließlich das zu behandelnde Krankheitsbild, das u. a. anhand der ICD-10-Klassifizierung erfasst werden könne. Auf dieser Grundlage werde das maßgebende Entgelt nach dem Krankenhausentgeltgesetz (hier DRG’s) festgestellt. Maßgeblich für die Zuordnung des Behandlungsfalles zu einer diagnosebezogenen Fallgruppe seien die Hauptdiagnose, bei den DRG’s für die Krankenhausaufnahme aus der Retrospektive hauptverantwortliche Diagnose, häufig die Grunderkrankung; im Krankenhaus durchgeführte Prozeduren (Operation, aufwendige Untersuchungen), Nebendiagnosen und Komplikationen, die den Behandlungsverlauf maßgeblich beeinflussten, die Beatmungszeit und patientenbezogene Faktoren. Aufgrund des nach § 17b Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz zertifizierten Programmes (Grouper DRG) - Medizincontrolling des Universitätsklinikums Münster - sei die Klägerin aufgrund der seitens der Klinik am Steigerwald auf der Rechnung vom 20. Oktober 2014 angegebenen ICD-Schlüssel in die DRG-Fallpauschale U64Z einzugruppieren. Die Tatsache, dass die Klinik am Steigerwald nach Basis- und Abteilungspflegesätzen abrechne, führe nicht zu einer Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

II.

Mit ihrer am 2. Juni 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Nach dem Entlassungsbericht der Klinik am Steigerwald sei zum Einen als Hauptdiagnose das psychovegetative Erschöpfungssyndrom (F48.0), die Gonarthrose, akute Infektion der oberen Atemwege, Adipositas, Hypertonie, HWS-Syndrom und Schlafstörungen (F51.0) diagnostiziert worden. Diese psychosomatische Entwicklung des Krankheitsbildes habe zu dem Aufenthalt in der Klinik am Steigerwald geführt. Die Beihilfestelle habe die Kostenübernahme für den stationären Aufenthalt in der Klinik am Steigerwald erklärt. Bei der von der Beihilfestelle angesetzten Fallpauschale U64Z handele es sich offensichtlich um eine standardisierte Diagnose, da exakt dieselbe Diagnose in anderen gerichtsanhängigen Verfahren festgestellt worden sei. Die zugrundeliegenden Erkrankungen unterschieden sich jedoch ganz erheblich. Lediglich die psychosomatische Erkrankung, welche ausschlaggebend für die Behandlung in der Klinik am Steigerwald sei, sei bei allen drei Fällen vorliegend gleich. Bei der Klägerin liege die Diagnose F48.0 vor, dabei handele es sich um eine psychosomatische Störung. Die psychosomatische Behandlung sei jedoch nicht unter die DRG-Fallpauschalen zu fassen, sondern falle unter die anderen Indikationen gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV. Demnach hätte die Vergleichsberechnung bis zur Höhe der entsprechenden Pflegesätze im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung zu erfolgen, mithin im Universitätsklinikum Erlangen, Abteilung Psychosomatik. Weiterhin werde die Diagnose F51.0, nichtorganische Insomnie, grundsätzlich nur dann genannt, wenn sie das klinische Bild beherrsche. Damit liege eine weitere psychosomatische Diagnose vor. Wie sich aus den Attesten des behandelnden Hausarztes vom 20. November 2014 und 18. Dezember 2014 ergebe, seien die schulmedizinischen ambulanten Behandlungsmöglichkeiten vollständig ausgeschöpft. Im Gegensatz zur Komplementärmedizin zeichne sich die Schulmedizin dadurch aus, dass jede Erkrankung einzeln behandelt und betrachtet werde, ohne die einzelnen Erkrankungen in ihrer Komplexität und ihrer Verbindung und Auswirkung untereinander zu berücksichtigen. Die Klägerin habe sich daher zu Recht der komplementärmedizinischen Behandlungsmethode mit dem ganzheitlichen Behandlungsansatz zugewendet. Grundlegend im Rahmen der Behandlung nach traditioneller chinesischer Medizin sei die Berücksichtigung der psychosomatischen Grunderkrankung. Schwerpunkt der Behandlung sei vorliegend die Behandlung des psychovegetativen Erschöpfungssyndroms als auch der Schlafstörungen und der zugrundeliegenden psychosomatisch bedingten Schmerzbehandlung gewesen.

Die Klägerin lässt beantragen:

1. Der Beihilfebescheid des Beklagten vom 9. März 2015 in Form des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2015 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, für den stationären Krankenhausaufenthalt anstelle der festgesetzten Beihilfe von 513,63 EUR Kosten in Höhe von 3.962,75 EUR zu erstatten.

Der Beklagte beantragt demgegenüber,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die im Verwaltungsverfahren genannten Gründe Bezug genommen, an denen festgehalten werde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass es sich bei der Klinik am Steigerwald um eine Klinik für traditionelle chinesische Medizin (TCM) und Naturheilverfahren handele. In einem Verfahren vor dem Landgericht Amberg (U.v. 20.1.2014 Az. 13 O 759/12) sei durch Gutachten vom 12. Juli 2013 des Herrn Dr. St... festgestellt worden, dass die chinesische traditionelle Medizin und ihre therapeutischen Verfahren auf fünf Säulen beruhten. Es handele sich hier um die Akupunktur, Kräutertherapie, Tuina, Chi-Gong und Diätetik, wobei die chinesische Kräutertherapie den Hauptanteil ausmache. Bestätigt werde dies in dem Gutachten des Herrn Prof. Dr. ... B..., Universität Mannheim, vom 26. Mai 2015 (Gerichtsakte, Anlage B1). Es handele sich bei der Klinik am Steigerwald also nicht um eine psychosomatische bzw. psychiatrische Klinik. So sei auch in dem medizinischen Sachverständigengutachten des Herrn Dr. med. P... in Kooperation mit dem Institut für medizinische Begutachtung vom 5. Juli 2013 vor dem Landgericht Amberg in Bezug auf die Klinik am Steigerwald festgestellt worden, dass der Chefarzt Bio-Chemiker und Arzt für Naturheilverfahren sei und die weiteren an der Klinik tätigen Ärzte über die Facharztqualifikationen der Allgemeinmedizin, Anästhesie und Transfusions-Medizin verfügten. Somit verfügten weder der Chefarzt noch die anderen an der Klinik tätigen Ärzte über die Qualifikation eines Facharztes für psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie. Ein Vergleich mit der psychosomatischen Abteilung der Universitätsklinik Erlangen sei daher nicht möglich. Deshalb komme auch die Abrechnung nach täglichen Pflegesätzen nicht in Betracht. Die Bundespflegesatzverordnung gelte nach dem Kommentar von Mildenberger/Weigel/Pohl zur Bundes-Beihilfeverordnung, dort Anmerkung 3 zu § 26 Abs. 1 BBhV, dem Grunde nach nur noch für Leistungen, die nach § 17b Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen seien (vgl. § 1 Abs. 1 Bundespflegesatzverordnung). Hierbei handele es sich um Leistungen der in § 1 Abs. 2 der Psychiatrie-Personalverordnung genannten Einrichtungen (psychiatrische Krankenhäuser, selbstständige, gebietsärztlich geleitete psychiatrische Abteilungen an Allgemein-Krankenhäusern) und der Einrichtungen für psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Bei der Klinik am Steigerwald handele es sich jedoch weder um ein psychiatrisches Krankenhaus, noch verfüge dieses über eine psychiatrische Abteilung. Die Klinik am Steigerwald sei auch nicht nach § 30 GewO als Einrichtung der psychosomatischen Medizin und Psychotherapie anerkannt worden. Grundlage der Vergleichsberechnung sei weiterhin die nach der ICD-10-Klassifizierung festgestellte Diagnose im Einzelfall. Hier handele es sich um keine standardisierte Diagnose bzw. richtigerweise standardisierte Fallpauschale. Aufgrund der von der Klinik mitgeteilten Diagnosen werde jeweils auf den Einzelfall bezogen eine Gruppierung vorgenommen. Wenn die Klägerin in einem öffentlichen Krankenhaus gewesen wäre, welches das Krankenhausentgeltgesetz anwende, wäre aufgrund der vorgelegten Diagnosen von Seiten des öffentlichen Krankenhauses auch keine höhere Fallpauschale in Rechnung gestellt worden. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Februar 2013 (Az. W 1 K 11.621) sei bei einem Vergleich nach § 28 Abs. 2 BayBhV darauf abzustellen, ob Indikationen vorliegen, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 28 Abs. 1 BayBhV vom DRG-Fallpauschalen-Katalog erfasst würden. Anhand der von der Klinik am Steigerwald vorgelegten Indikationen erfolge eine Zuordnung zur Bewertungsrelation entsprechend dem Teil a des DRG-Fallpauschalen-Katalogs, maßgebend sei somit die Bewertungsrelation bei einer Versorgung durch die Hauptabteilung des Krankenhauses nach § 28 Abs. 1 BayBhV. Nicht entscheidungserheblich sei die Durchführung eines bestimmten Verfahrens, z. B. eine bestimmte Therapie-, Behandlungs- oder Operationsmethode, wie hier nach der traditionellen chinesischen Medizin. Die von der Klinik vorgelegten Indikationen wären bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 28 Abs. 1 BayBhV vom DRG-Fallpauschalen-Katalog erfasst und nicht nach Pflegesätzen abgerechnet worden. Als beihilfefähige Grundlage seien daher für die Vergleichsberechnung diagnosebezogene Fallpauschalen heranzuziehen. Diese Rechtsauffassung sei in einem vergleichbaren Fall vom Verwaltungsgericht Bayreuth (U.v. 1.4.2011 Az. B 5 K 10.896) bestätigt worden. Aufgrund der von der Klinik am Steigerwald mit der Rechnung vom 11. Februar 2015 vorgelegten Diagnosen werde bei einer Eingruppierung nach dem „Web-Grouper“ die DRG-Fallpauschale U64Z ermittelt (Bl. 24 der Beihilfeakte). Die Fallpauschale U64Z sei bei den von der Klinik am Steigerwald mitgeteilten Diagnosen keine Seltenheit. Im obengenannten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth sei ebenso diese Fallpauschale ermittelt worden. Damit sei die Abrechnung der Fallpauschale nicht zu beanstanden. Eine vorherige Kostenübernahmeerklärung habe der Beklagte nicht erteilt. Die Klägerin sei ausdrücklich auf die durchzuführende Vergleichsberechnung hingewiesen worden.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2015 wurde dem Klagebegehren insoweit abgeholfen, als hinsichtlich der Rechnung vom 11. Februar 2015 eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von 54,41 EUR für die abgerechneten GOÄ-Ziffern 33 analog und 209 analog festgesetzt wurde.

Die Klägerseite legte mit Schriftsatz vom 18. August 2015 ein Urteil des Landgerichts Würzburg vom 15. Juli 2015 (Az. 43 S 1049/14) vor. Der dortige Sachverständige halte die Behandlungsrichtung der TCM in der Ausprägung, in der sie in der Klinik am Steigerwald praktiziert werde, für mit herkömmlicher psychosomatischer Behandlung vergleichbar. Von dem Vortrag des Beklagten ausgehend müsste es selbst schwerst chronisch erkrankten Patienten bei Versagen der schulmedizinischen Behandlungsmethoden versagt sein, sich ohne erhebliches Kostenrisiko komplementärmedizinischen Behandlungsmethoden zuzuwenden. Auch im Sachverständigengutachten des Herrn Dr. M. (vorgelegt im Verfahren Az. W 1 K 14.1077) werde festgestellt, dass die TCM auch auf psychosomatische Krankheitsbilder angewendet werde.

Der Beklagte erwiderte hierauf unter dem 6. November 2015, dass das vorgelegte Urteil des Landgerichts Würzburg allein die krankenversicherungsrechtliche Fragestellung betreffe, ob die Klinik am Steigerwald als akut stationäres Krankenhaus oder als Reha-Einrichtung einzuordnen sei. Nach dem Urteil des Landgerichts Würzburg handele es sich nicht um eine gemischte Anstalt, sondern um ein privates Krankenhaus. Davon würden auch die Beihilfestellen des Beklagten ausgehen. Die Klinik am Steigerwald werde ohnehin als ein akut stationäres Krankenhaus eingeordnet. Daher sei der Aufenthalt der Klägerin auch nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV und nicht nach § 29 oder § 30 BayBhV abgerechnet worden. Soweit das Landgericht Würzburg auf Seite 6 seiner Urteilsgründe die Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. R. zitiere, wonach die TCM von der Behandlungsrichtung her mit herkömmlichen psychosomatischen Behandlungen vergleichbar sei, stelle dies keine tragende Feststellung des Urteils dar und entfalte somit keine Bindungswirkung. Das Gutachten sei gerade nicht zu der Frage eingeholt worden, ob die bei der Klinik am Steigerwald durchgeführten Behandlungen bei einem Krankenhaus der Maximalversorgung im somatischen oder im psychiatrischen bzw. psychosomatischen Bereich therapiert würden. Der Sachverständige habe dies lediglich als Kriterium für die Abrechnungsmethodik herangezogen. Einer Privatklinik, die nicht das Krankenhausentgeltgesetz bzw. die Bundespflegesatzverordnung anwende, sei es bei der Rechnungsstellung freigestellt, ob sie fiktive Fallpauschalen oder tägliche Pflegesätze in Rechnung stelle. Selbst bei unterstellter Vergleichbarkeit der TCM mit psychosomatischen Behandlungsmethoden reiche dies nicht aus, um eine Vergleichsberechnung mit einem Krankenhaus der Maximalversorgung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV in der bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung zu gelangen. Maßgeblich sei, ob aufgrund der Diagnose die konkrete Behandlung im Einzelfall in einem zugelassenen Krankenhaus der Maximalversorgung in einem somatischen Versorgungsbereich (Abteilung) durchgeführt würde, der das Krankenhausentgeltgesetz anwende, oder ob aufgrund der vorgelegten Diagnosen die Behandlung in einem psychiatrischen Versorgungsbereich (Abteilung) durchgeführt würde, bei dem die Bundespflegesatzverordnung Anwendung finde.

Das Universitätsklinikum Erlangen, kaufmännische Direktion, teilte auf gerichtliche Anfragen unter dem 21. März und 3. August 2016 mit, dass die Behandlung auf der Grundlage der vom Gericht in anonymisierter Form mitgeteilten Diagnosen aus der Klinikrechnung unter der Annahme, dass das Psychovegetative Erschöpfungssyndrom die Hauptdiagnose darstelle, in der Universitätsklinik Erlangen am ehesten in der Psychosomatik erfolgen würde. Die Abrechnung in der psychosomatischen Abteilung erfolge nach Pflegesätzen. Eine Abrechnung nach PEPP (Pauschalierendes Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik) erfolge dort nicht, ebenso wenig eine Abrechnung nach der Fallpauschale U94Z, weil dies nur bei einer Aufnahme in eine somatische Klinik, z. B. die Innere Medizin, möglich wäre.

Die Klägerin ließ hierzu unter dem 12. August 2016 vortragen, die Klinik am Steigerwald rechne Behandlungen wegen des psychovegetativen Erschöpfungssyndroms genauso ab, wie von der Vergleichsklinik erläutert. Eine derartige Behandlung lasse sich weder nach PEPP abrechnen, noch nach der Fallpauschale U94Z. Die Summe aus dem abgerechneten Basis- und Abteilungspflegesatz liege im Übrigen unter dem Tagessatz des Universitätsklinikums Erlangen.

Der Beklagte erwiderte unter dem 17. August 2016 unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung, dass die Klinik am Steigerwald nicht als Privatnervenklinik i. S. d. § 30 GewO, sondern als Privatkrankenanstalt genehmigt sei. Die Stellungnahme des Universitätsklinikums Erlangen sei unter der Annahme erfolgt, dass das psychovegetative Erschöpfungssyndrom die Hauptdiagnose sei. Dies sei jedoch nicht belegt. Im Übrigen sei die Behandlung in der Klinik am Steigerwald für TCM und Naturheilverfahren nicht mit der psychosomatischen Abteilung der Universitätsklinik Erlangen vergleichbar.

Auf den weiteren umfangreichen Schriftwechsel der Beteiligten wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

III.

Mit Beschluss vom 17. September 2015 wurde das Verfahren im Umfang der Teilabhilfe durch den Bescheid vom 20. Juli 2015 eingestellt (Az. W 1 K 15.880).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2016, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg.

Die Klägerin hat Anspruch auf Anerkennung beihilfefähiger Aufwendungen für die Rechnung der Klinik am Steigerwald vom 25. Februar 2015 in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Insoweit sind der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 9. März 2015 sowie der Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2015 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein weitergehender Beihilfeanspruch der Klägerin besteht jedoch nicht, weshalb die Klage im Übrigen keinen Erfolg hat und insoweit abzuweisen war.

Nicht mehr streitgegenständlich sind aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags die von der Beihilfestelle vorgenommenen Kürzungen in der Chefarztrechnung vom 11. Februar 2015 sowie hinsichtlich des Einbettzimmerzuschlags, soweit diesbezüglich im Verlauf des Klageverfahrens keine Abhilfe erfolgt ist.

1.

Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge der Beamtinnen und Beamten sowie deren berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG (Bayer. Beihilfeverordnung - BayBhV) gewährt. Maßgeblich ist vorliegend die ab dem 1. Oktober 2014 gültige Fassung der Bayer. Beihilfeverordnung vom 29. Juli 2014, da hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Beihilfestreitigkeiten grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen ist (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 8; U. v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.), mithin hier auf die Klinikrechnung vom 25. Februar 2015.

Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen sowie ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§§ 2, 3 BayBhV) in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV). Für Krankenhausleistungen enthält § 28 BayBhV nähere Regelungen zur Frage der Angemessenheit der entsprechenden Aufwendungen. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV in der hier maßgeblichen Fassung sind bei nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern (Privatkliniken) bei Indikationen, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach Abs. 1 vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst wären, beihilfefähig die allgemeinen Krankenhausleistungen i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis zum Betrag aus dem Produkt der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a) des DRG-Fallpauschalenkatalogs (Nr. 1) sowie gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze es Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG abzüglich der Eigenbeteiligung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG (Nr. 2).

Gemessen an diesen Vorschriften hat die Klägerin einen höheren Beihilfeanspruch auf der Grundlage der nach dem Tenor anzuerkennenden beihilfefähigen Aufwendungen.

a)

Zu Recht hat die Beihilfestelle hinsichtlich der Klinikrechnung vom 25. Februar 2015 eine Begrenzung der Beihilfeleistungen aufgrund einer Vergleichsberechnung vorgenommen.

Die Begrenzung der Beihilfeleistungen für stationäre Behandlungen in Privatkliniken durch eine Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 BayBhV ist im Begriff der Angemessenheit der Aufwendungen nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV und mithin in den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Voraussetzungen der Beihilfe angelegt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden; insbesondere ergibt sich daraus keine Benachteiligung gegenüber Beihilfeberechtigten, die sich in öffentlichen bzw. öffentlich geförderten Krankenhäusern i. S. d. § 108 SGB V behandeln lassen. Beihilfeberechtigte, die sich in Privatkliniken behandeln lassen, sollen nach der Konzeption des Verordnungsgebers so gestellt werden, als hätten sie eine Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus i. S. d. § 28 Abs. 1 BayBhV in Anspruch genommen (BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 19; U. v. 6.11.2014 - 5 C 36.13 - juris Rn. 18 zur vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg; BayVGH, U. v. 19.11.2008 - 14 B 06.1909 - juris Rn. 25 f.). Sie dürfen damit nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als in öffentlichen Krankenhäusern behandelte Beihilfeberechtigte. Hingegen ist der Dienstherr nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses durch den Beamten für diesen wirtschaftlich neutral ausfällt. Da § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV als Vergleichsmaßstab die obere Korridorgrenze des jeweils heranzuziehenden Basisfallwertes regelt, ist eine Benachteiligung von Privatklinikpatienten ausgeschlossen. Eine Bevorzugung von Beihilfeberechtigten, welche sich in Privatkliniken behandeln lassen, gegenüber anderen Beihilfeberechtigten wäre hingegen mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV nicht vereinbar (BVerwG, U. v. 19.8.2009 - 2 B 19.09 - juris Rn. 7; U. v. 18.2.2009 - 2 C 23.08 - juris Rn. 14 ff.; vergleiche VG Würzburg, U. v. 20.11.2012 - W 1 K 11.888 - juris; U. v. 18.2.2013 - W 1 K 11.621; U. v. 2.5.2013 - W 1 K 12.931; U. v. 14.1.2016 - W 1 K 15.72; U. v. 26.7.2016 - W 1 K 15.323; VG München U. v. 27.5.2010 - M 17 K 09.3880 - juris, jeweils m. w. N.).

b)

Der Beklagte hat die Vergleichsberechnung auch zu Recht nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV vorgenommen, d. h. eine diagnosebezogene Fallpauschale nach dem DRG-Fallpauschalenkatalog ermittelt und daraus den relevanten Basisfallwert berechnet. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin war kein Kostenvergleich anhand der Pflegesätze des nächstgelegenen Krankenhauses der Maximalversorgung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV vorzunehmen.

Maßgeblich für den Kostenvergleich anhand von Fallpauschalen ist das konkret zu behandelnde Krankheitsbild, nicht hingegen die angewendete Behandlungsmethode oder die von der Privatklinik angewendete Abrechnungsmethode nach Fallpauschalen oder Pflegesätzen (st.Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 23.4.2015 - 5 C 2.14 - juris Rn. 32 zum insoweit vergleichbaren rheinland-pfälzischen Landesrecht; VG Würzburg, U. v. 26.7.2016 - W 1 K 15.323 - juris; VG München, U. v. 27.5.2010 - M 17 K 09.3880 - juris, jeweils m. w. N.; Mildenberger, Beihilferecht, A V Anm. 3 zu § 28 Abs. 2 BayBhV). Maßgeblich hierfür sind zum einen die vorliegenden Haupt- und Nebendiagnosen, daneben auch etwaige Komplikationen, die Behandlungsdauer, die Dauer einer etwaigen Beatmung sowie patientenbezogene Faktoren wie Alter, Gewicht etc. (vgl. Mildenberger a. a. O.). Unter der Hauptdiagnose ist nach den vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in Zusammenarbeit mit der deutschen Krankenhausgesellschaft, dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung auf der Grundlage des § 17b Abs. 2 und 3 KHG erstellten Deutschen Kodierrichtlinien die nach Analyse für die Veranlassung des Klinikaufenthaltes verantwortliche Diagnose zu verstehen. Maßgeblich ist also hinsichtlich der Hauptdiagnose eine retrospektive Betrachtung anhand des Verlaufs und der Befunde der Krankenhausbehandlung. Die so ermittelte Hauptdiagnose wird in der Aufzählung üblicherweise den übrigen Diagnosen vorangestellt.

Nach diesen Grundsätzen ist hier nicht auf die in der Klinikrechnung primär genannte Diagnose F48.0 „psychovegetatives Erschöpfungssyndrom“, sondern auf die weiteren in der Klinikrechnung genannten, nach der hausärztlichen Verordnung vom 17. November 2014 sowie der Stellungnahme desselben Arztes vom 20. November 2014 für den Klinikaufenthalt hauptverantwortlichen somatischen Diagnosen abzustellen. Ausgangspunkt der Betrachtung sind die für die Einweisung in die Klinik verantwortlichen Diagnosen. Hier sind in der ärztlichen Verordnung vom 17. November 2014 genannt: Therapieresistente Gonalgien beidseits, metabolisches Syndrom mit hypertensiven Blutdruckentgleisungen trotz medikamentöser Therapie. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20. November 2014 bestätigt der Hausarzt der Klägerin diese Diagnosen und führt aus, dass bei der Klägerin ein metabolisches Syndrom mit extrem schwankenden hypertensiven Blutdruckwerten und ambulant nicht behandelbarem Übergewicht bestehe. Es handelt sich hierbei um somatische Diagnosen, für die im DRG-Fallpauschalenkatalog entsprechende Fallpauschalen vorgesehen sind. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob im Verlauf des Klinikaufenthaltes diese Diagnosen bestätigt oder modifiziert wurden. In der Klinikrechnung sind neben der dort als Hauptdiagnose ausgewiesenen Erkrankung (psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, F48.0) als Diagnosen genannt: Gonarthrose rechts größer links (M17.9), akute Infektion der oberen Atemwege (J06.9), Adipositas (E66.9), Hypertonie (I10.00), HWS-Syndrom (M54.2), Schlafstörungen (F51.0). Die Klinikrechnung bestätigt damit die vom Hausarzt der Klägerin gestellten Diagnosen im Wesentlichen, fügt jedoch die Diagnosen psychovegetatives Erschöpfungssyndrom (F48.0) sowie Schlafstörungen (F51.0) hinzu. Während die Schlafstörungen auch nach der Klinikrechnung als zuletzt genannte Diagnose erkennbar keine Hauptdiagnose darstellen, vermittelt die Klinikrechnung den Eindruck, das psychovegetative Erschöpfungssyndrom stelle nunmehr die Hauptdiagnose dar. Daraus leitet die Klägerin ab, dass die Behandlung in der Klinik am Steigerwald als nicht im DRG-Fallpauschalenkatalog aufgeführte psychosomatische Behandlung dazu führe, dass eine Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV anhand der im nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung, hier der Universitätsklinik Erlangen, berechneten Pflegesätze durchzuführen sei.

Dem vermag sich das Gericht jedoch nicht anzuschließen. Nicht zu folgen ist zunächst dem Ansatz der Klägerin, von einer (angenommenen) medizinischen Notwendigkeit der Behandlungsmethode der traditionellen chinesischen Medizin ausgehend die psychosomatische Diagnose als maßgeblich zu betrachten. Die Frage, ob die Behandlung nach den Methoden der traditionellen chinesischen Medizin, wie sie in der Klinik am Steigerwald praktiziert wird, vorliegend erforderlich war, ist der Fragestellung der medizinischen Notwendigkeit der Aufwendungen i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV zuzuordnen, nicht hingegen der hier relevanten Frage nach der Angemessenheit der tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Die medizinische Notwendigkeit der von der Klägerin in Anspruch genommenen Behandlung stellt die Beihilfestelle dem Grunde nach auch nicht in Abrede. Der Beklagte stützt seine Rechtsauffassung, wonach die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV anhand diagnosebezogener Fallpauschalen vorzunehmen sei, der Sache nach vielmehr darauf, dass keine psychosomatische, sondern eine somatische Diagnose vorgelegen habe.

Im Falle der Klägerin stand ausweislich der Stellungnahme des Hausarztes vom 20. November 2014 keine psychosomatische oder psychiatrische Erkrankung im Vordergrund. Der Hausarzt führt lediglich aus, dass aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes operative Maßnahmen derzeit nicht zu empfehlen seien und dass ein komplexes Behandlungskonzept zur Stoffwechselregulierung, damit Gewichtsnormalisierung sowie Schmerzbehandlung der Kniegelenke dringend erforderlich sei. Diesbezüglich seien die Möglichkeiten der TCM-Klinik am Steigerwald für das Erreichen des gewünschten Behandlungsziels der Gewichtsreduktion, Blutdrucknormalisierung und Schmerzbefreiung sowie Wiedererlangung der Beweglichkeit beider Kniegelenke optimal. Mit anderen Worten stellt der Hausarzt fest, dass zur Behandlung der körperlichen Beschwerden der Klägerin die Behandlung in der Klinik am Steigerwald wünschenswert sei, weil ambulante Behandlungsmethoden ausgeschöpft und eine operative Behandlung noch nicht in Erwägung zu ziehen sei. Im Vordergrund standen somit die körperlichen Ursachen der Beschwerden, nicht hingegen die erst im Rahmen des Klinikaufenthaltes festgestellte psychische bzw. psychosomatische Komponente. Wie die Klägerin selbst einräumt und aus den vorgelegten Sachverständigengutachten hervorgeht, entspricht es dem Ansatz der traditionellen chinesischen Medizin, ausgehend von der ihr zugrunde liegenden Vorstellung einer Einheit von Körper, Geist und Seele eine psychosomatische Grunderkrankung in den Vordergrund zu stellen. Aus dieser Sichtweise heraus erscheint es zwar konsequent, die psychische oder psychosomatische Erkrankung als Hauptdiagnose anzusehen. Auch mag es angesichts der vorliegenden Diagnosen nicht fernliegend sein, einen Behandlungsansatz zu bevorzugen, welcher zu Umstellungen in der Ernährung und Lebensweise führt. Das kann jedoch beihilferechtlich nicht maßgeblich sein. Wäre die Einstufung einer Erkrankung durch die Privatklinik aufgrund ihres speziellen Behandlungsansatzes als somatisch, psychosomatisch oder psychiatrisch maßgeblich für die Frage, welche Methode der Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 BayBhV anzuwenden ist, so wäre für die Abgrenzung letztendlich - entgegen dem ausdrücklichen Verordnungswortlaut - die Behandlungsmethode entscheidend, obwohl die stationäre Behandlung ärztlicherseits - wie hier - aufgrund einer somatischen Erkrankung verordnet wurde. Dies liefe auch dem Verordnungszweck der Begrenzung der Beihilfe auf die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen erkennbar zuwider, weil die Gefahr bestünde, dass aufgrund der Behandlungsmethode und deren ideeller Grundlagen medizinisch nicht notwendige oder nicht angemessene Maßnahmen der Kostenerstattung unterlägen. Damit kommt es hier maßgeblich darauf an, dass Anlass der stationären Behandlung die - im Verlauf derselben auch bestätigten - somatischen Erkrankungen der Klägerin waren.

Die Klägerin kann sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auch nicht auf die eingeholten Stellungnahmen der ärztlichen Direktion des Universitätsklinikums Erlangen berufen, da diese ausdrücklich davon ausgehen, dass die psychosomatische Erkrankung die Hauptdiagnose darstellt, was hier nach der Überzeugung des Gerichts gerade nicht der Fall ist.

Im Übrigen sprechen auch die ausweislich der Rechnung des Herrn Dr. S. durchgeführten Behandlungen nicht für ein Überwiegen der psychischen bzw. psychosomatischen Krankheitskomponente. So wurden kaum psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt, denn während des 19-tägigen Klinikaufenthaltes wurde lediglich drei Mal die Ziffer 806 nach GOÄ („psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, auch in akuter Konfliktsituation“) abgerechnet, nämlich am 15., 22. und 28. Januar 2015. Auch die relativ kurze Verweildauer in der Klinik spricht nicht für eine psychiatrische Behandlung (vgl. VG Bayreuth, U. v. 1.4.2011 - B 5 K 10.896, UA S. 11).

Offen bleiben kann daher im vorliegenden Zusammenhang, ob es sich - wie die Klägerin meint - bei der Klinik am Steigerwald um eine psychosomatische bzw. psychiatrische Klinik oder eine vergleichbare Klinik handelt. Nicht entscheidungserheblich sind deshalb die vorgelegten Sachverständigengutachten aus verschiedenen zivilgerichtlichen Verfahren, welche andere Fragestellungen als die hier zu entscheidende betreffen, insbesondere mehrfach die Frage, ob es sich bei der Klinik am Steigerwald um ein Krankenhaus oder um eine Rehabilitationseinrichtung bzw. eine sog. gemischte Anstalt handelt. Gleichwohl sprechen einige Indizien gegen eine Einstufung als psychosomatische oder psychiatrische Klinik. Zum einen ist die fragliche Klinik als Privatkrankenanstalt i. S. d. § 30 GewO zugelassen, nicht als Privatnervenklinik. Der Zulassungstatbestand des § 30 GewO umfasst jedoch nur die drei Kategorien „Privatkrankenanstalt“, „Privatentbindungsanstalt“ und „Privatnervenklinik“ (vgl. dazu Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 72. EL März 2016, § 30 Rn. 6 ff.; Roedenbeck in Pielow, Beck´scher Online-Kommentar GewO, Stand 1.10.2015, § 30 Rn. 10; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 30 Rn. 6 ff.). Eine Klinik mit psychiatrischer bzw. psychosomatischer Ausrichtung wäre daher als Privatnervenklinik zuzulassen gewesen. Wie insbesondere aus den Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. B... im Sachverständigengutachten vom 26. Mai 2015 sowie aus den Feststellungen des Herrn Dr. R... vom 13. Juli 2016 folgt, sind im Übrigen weder der leitende Arzt der Klinik, Herr Dr. S., noch andere an der Klinik beschäftigte Ärztinnen und Ärzte Fachärzte für Psychiatrie, psychiatrische Psychotherapie oder psychosomatische Medizin. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Dr. R... vom 13. Juli 2016 befasst sich im Übrigen mit der Fragestellung des Behandlungsangebotes sowie der Fragestellung, ob neben der Klinikbehandlung in der Klinik am Steigerwald auch eine Kur- oder Rekonvaleszentenbehandlung angeboten wird. Darum geht es im vorliegenden Falle jedoch nicht.

c)

Die Beihilfestelle hat jedoch die Zuordnung der maßgeblichen Diagnose zu einer Fallpauschale unzutreffend und damit rechtswidrig vorgenommen. Da nach den in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegten Berechnungen eine Einstufung in die zutreffende Fallpauschale I69B bei Zugrundelegung der Hauptdiagnose Gonarthrose (ICD-10 M17.9) zu einem höheren als dem festgesetzten beihilfefähigen Betrag, nämlich 2.272,02 EUR führt, wird die Klägerin dadurch auch in ihren Rechten verletzt. Die Beihilfestelle wird daher unter Zugrundelegung dieses beihilfefähigen Betrages die noch auszuzahlende Beihilfe für die Klägerin neu zu berechnen haben. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Für die Einstufung der relevanten Diagnosen in eine Fallpauschale hat die Beihilfestelle in nicht zu beanstandender Weise das Berechnungsprogramm „Webgrouper“ der Universitätsklinik Münster herangezogen (vgl. dazu VG Würzburg, U. v. 26.7.2016 - W 1 K 15.323). Dieses Programm gibt nach Eingabe der Haupt- und Nebendiagnosen sowie der weiteren patientenbezogenen Faktoren wie Alter, Gewicht und Beatmungszeit sowie der Dauer des Klinikaufenthaltes die maßgebliche Fallpauschale aus und berechnet auf dieser Grundlage den einschlägigen Basisfallwert. Die Beihilfestelle hat ihrer Berechnung jedoch die Diagnose F48.0 als Hauptdiagnose zugrunde gelegt und ist damit bei Anwendung des genannten Programmes zu der Fallpauschale U64Z gelangt. Nach Ansicht des Gerichts ist es jedoch nicht konsequent, einerseits für die Methode der Vergleichsberechnung auf die somatischen Diagnosen abzustellen und somit einen Vergleich nach diagnosebezogenen Fallpauschalen anzustellen, im Rahmen der Ermittlung der konkreten Fallpauschale jedoch dann die nach den vorstehenden Erwägungen (unter a)) nicht maßgebliche psychosomatische Diagnose als Hauptdiagnose heranzuziehen. Als maßgebliche Hauptdiagnose ist der Berechnung daher die in der Klinikrechnung enthaltene Diagnose „Gonarthrose“ (ICD-10 M17.9) heranzuziehen. Bei Eingabe dieser Hauptdiagnose gelangt man nach der von der Beklagten vorgelegten und vom Gericht anhand des Programmes „Webgrouper“ nachvollzogenen Berechnung zu der Fallpauschale I69B. Diese ist daher der Berechnung der der Klägerin noch geschuldeten Beihilfe zugrunde zu legen.

2.

Nach alledem war der Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Da hinsichtlich des geringfügigen Unterliegens des Beklagten im Übrigen von einem überwiegenden Unterliegen der Klägerin auszugehen ist, hat diese gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.962,75 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 14/01/2016 00:00

Tenor I. Die Bescheide des Landesamtes für Finanzen vom 9. Januar 2013 und 18. Februar 2013 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Beihilfe für den Klinikaufenthalt der Klägerin vom 13. November bis 20. Dezember 2012 i
published on 26/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherhei
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published on 27/10/2016 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 8. Juni 2015 in der Fassung vom 27. Oktober 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2015 an die Klägerin weitere Beihilfeleist
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Annotations

(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,
1a.
Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen,
2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder
4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.

(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.

(1) Aufwendungen für Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit sie entstanden sind für

1.
vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung),
3.
im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes),
4.
die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes),
5.
Wahlleistungen in Form
a)
gesondert berechneter wahlärztlicher Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,
b)
einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers der jeweiligen Fachabteilung abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und
c)
anderer im Zusammenhang mit Leistungen nach den Buchstaben a und b erbrachter ärztlicher Leistungen oder Leistungen nach § 22.

(2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.

(1) Nach dieser Verordnung werden die vollstationären, stationsäquivalenten und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vergütet, die nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind. Krankenhaus im Sinne dieser Verordnung ist auch die Gesamtheit der selbstständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) und für die Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) an einem somatischen Krankenhaus.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet,
2.
die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden.

(3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.

(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,
1a.
Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen,
2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder
4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.

(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.

(1) Aufwendungen für Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit sie entstanden sind für

1.
vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung),
3.
im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes),
4.
die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes),
5.
Wahlleistungen in Form
a)
gesondert berechneter wahlärztlicher Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,
b)
einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers der jeweiligen Fachabteilung abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und
c)
anderer im Zusammenhang mit Leistungen nach den Buchstaben a und b erbrachter ärztlicher Leistungen oder Leistungen nach § 22.

(2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.

(1) Nach dieser Verordnung werden die vollstationären, stationsäquivalenten und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vergütet, die nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind. Krankenhaus im Sinne dieser Verordnung ist auch die Gesamtheit der selbstständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) und für die Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) an einem somatischen Krankenhaus.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet,
2.
die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden.

(3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.

(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,
1a.
Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen,
2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder
4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.

(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert (Landesbasisfallwert) für das folgende Kalenderjahr. Dabei gehen sie von den Vereinbarungswerten der Krankenhäuser im Land für das laufende Kalenderjahr nach Anlage 1 Abschnitt B1 aus, insbesondere von der Summe der effektiven Bewertungsrelationen und der Erlössumme für Fallpauschalen (B1 laufende Nummer 3), und schätzen auf dieser Grundlage die voraussichtliche Entwicklung im folgenden Kalenderjahr; soweit Werte für einzelne Krankenhäuser noch nicht vorliegen, sind diese zu schätzen. Sie vereinbaren, dass Fehlschätzungen des Basisfallwerts bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr berichtigt werden. Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung festzulegen, zu welchen Tatbeständen und unter welchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Verhandlung über eine Berichtigung aufgenommen wird. Bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des vereinbarten Erlösvolumens (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. Die Berichtigung nach den Sätzen 3 bis 5 ist nur durchzuführen, soweit im Rahmen der Vorgaben zur Beitragssatzstabilität bei der zu ändernden Vereinbarung des Vorjahres auch ohne eine Fehlschätzung eine Berücksichtigung des Betrags der Basisberichtigung zulässig gewesen wäre. Eine Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die aus § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 6a entsteht, ist im Erlösvolumen entsprechend verändernd zu berücksichtigen, so dass hieraus keine Veränderung des zu vereinbarenden Landesbasisfallwerts entsteht.

(2) (weggefallen)

(3) Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
der von den Vertragsparteien nach § 9 Absatz 1b Satz 2 vorgegebene Veränderungsbedarf auf Grund der jährlichen Kostenerhebung und Neukalkulation, der nicht mit den Bewertungsrelationen umgesetzt werden kann,
2.
voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklungen,
3.
Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen erfasst worden sind,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
absenkend die Summe der Zuschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit die Leistungen bislang durch den Basisfallwert finanziert worden sind oder die Zuschläge auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes nach § 5 Absatz 2 Satz 2 beruhen; dabei werden die Zuschläge nach § 4 Absatz 8 und 9 und § 5 Absatz 3, 3b und 3c sowie Zuschläge für die Teilnahme an der Notfallversorgung nicht einbezogen,
7.
erhöhend die Summe der befristeten Zuschläge nach § 5 Absatz 3c, soweit diese nicht mehr krankenhausindividuell erhoben werden und nicht durch Zusatzentgelte vergütet werden.
Soweit infolge einer veränderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind diese vollständig durch eine entsprechende Absenkung des Basisfallwerts auszugleichen.

(4) Die nach Absatz 3 vereinbarte Veränderung des Basisfallwerts darf die sich bei Anwendung des Veränderungswerts nach § 9 Absatz 1b Satz 1 ergebende Veränderung des Basisfallwerts nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Erhöhung des Basisfallwerts infolge der Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems oder der Abrechnungsregeln lediglich technisch bedingt ist und nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben für Krankenhausleistungen führt oder soweit eine Berichtigung von Fehlschätzungen nach Absatz 1 durchzuführen ist. Soweit eine Überschreitung des Veränderungswerts durch die erhöhende Berücksichtigung von befristeten Zuschlägen nach § 5 Absatz 3c im Rahmen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 begründet ist, ist abweichend von Satz 1 ein höherer Basisfallwert zu vereinbaren. Satz 2 findet im Zusammenhang mit der Einführung und Weiterentwicklung des Pflegebudgets nach § 6a keine Anwendung.

(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts sind erstmals für das Jahr 2020 nach Maßgabe der folgenden Sätze Tariferhöhungen für Löhne und Gehälter über den Veränderungswert nach Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen; eine Erhöhung wirkt als Basiserhöhung auch für die Folgejahre. Bezogen auf die Personalkosten werden für den Pflegedienst ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen 100 Prozent sowie für den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und für den ärztlichen Personalbereich jeweils 50 Prozent des Unterschieds zwischen dem Veränderungswert und der Tarifrate berücksichtigt. Maßstab für die Ermittlung der Tarifrate ist für

1.
den Bereich des Pflegepersonals ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen,
2.
den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und
3.
den ärztlichen Personalbereich
jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in dem jeweiligen Bereich für die meisten Beschäftigten maßgeblich ist; maßgeblich dabei sind für den Bereich nach Nummer 1 die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen und strukturellen Steigerungen sowie Einmalzahlungen und für die Bereiche nach den Nummern 2 und 3 jeweils die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen Steigerungen und Einmalzahlungen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 vereinbaren in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Raten eine Erhöhungsrate. Der zu vereinbarende Basisfallwert ist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der erstmaligen Abrechnung von den Vertragsparteien auf Landesebene um die nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte anteilige Erhöhungsrate zu erhöhen. Sofern der Basisfallwert bereits vereinbart oder festgesetzt ist, ist die anteilige Erhöhungsrate nach Satz 5 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr erhöhend zu berücksichtigen. Neben der Berichtigung des Basisfallwerts des Vorjahres ist ein einmaliger Ausgleich infolge der verspäteten Anwendung der anteiligen Erhöhungsrate vorzunehmen.

(6) Das Statistische Bundesamt hat jährlich einen Orientierungswert, der die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser ohne die Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen wiedergibt, zu ermitteln und spätestens bis zum 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen; die hierfür vom Statistischen Bundesamt zu erhebenden Daten werden vom Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate. Überschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ermitteln die Vertragsparteien auf Bundesebene die Differenz zwischen beiden Werten und vereinbaren den Veränderungswert gemäß § 9 Absatz 1b Satz 1 und § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung. Für die Zeit ab dem Jahr 2018 ist die Anwendung des vollen Orientierungswerts als Veränderungswert sowie die anteilige Finanzierung von Tarifsteigerungen, die den Veränderungswert übersteigen, zu prüfen.

(7) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Höhe der Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unter der im übrigen Bundesgebiet geltenden Höhe liegt, ist dies bei der Vereinbarung des Basisfallwerts zu beachten. Die Veränderungsrate nach Absatz 4 darf überschritten werden, soweit eine Angleichung dieser Vergütung an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe dies erforderlich macht.

(8) Zur schrittweisen Angleichung der unterschiedlichen Basisfallwerte der Länder wird ein einheitlicher Basisfallwertkorridor in Höhe von +2,5 Prozent bis -1,02 Prozent um den einheitlichen Basisfallwert nach Absatz 9 eingeführt. Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2016 bis 2021 werden die Basisfallwerte oberhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors in sechs gleichen Schritten in Richtung auf den oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors angeglichen. Der für die Angleichung jeweils maßgebliche Angleichungsbetrag wird ermittelt, indem der nach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12 verhandelte Basisfallwert ohne Ausgleiche von dem oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors abgezogen wird, wenn der Basisfallwert höher ist, und von diesem Zwischenergebnis

1.
16,67 Prozent im Jahr 2016,
2.
20,00 Prozent im Jahr 2017,
3.
25,00 Prozent im Jahr 2018,
4.
33,34 Prozent im Jahr 2019,
5.
50,00 Prozent im Jahr 2020,
6.
100 Prozent im Jahr 2021
errechnet werden. Für das Jahr 2017 ist vor der Ermittlung des Angleichungsbetrags nach Satz 3 der Grenzwert nach Satz 3 um den Betrag zu erhöhen, der nach Maßgabe des Absatzes 12 beim Landesbasisfallwert zusätzlich berücksichtigt worden ist. Zur Ermittlung des Basisfallwerts werden für das jeweilige Kalenderjahr der verhandelte Basisfallwert und der entsprechende Angleichungsbetrag nach Satz 3 unter Beachtung des Vorzeichens addiert. Das Rechenergebnis ist von den Vertragsparteien auf Landesebene als Basisfallwert, der der Abrechnung der Fallpauschalen zu Grunde zu legen ist, zu vereinbaren. Basisfallwerte unterhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 werden ab dem 1. Januar 2016 jeweils an den unteren Grenzwert angeglichen; die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 vorzunehmende absenkende Berücksichtigung von Sicherstellungszuschlägen, die auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes beruhen, bleibt hiervon unberührt. Nach der vollständigen Angleichung nach Satz 3 oder Satz 7 sind Verhandlungsergebnisse, die außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 liegen, jährlich in vollem Umfang an den jeweiligen Grenzwert dieser Bandbreite anzugleichen; Fehlschätzungen nach Absatz 1 Satz 3 sind nur insoweit umzusetzen, als dies der vollen Erreichung des jeweiligen Grenzwerts nicht entgegensteht. Die Vertragsparteien ermitteln die nach Absatz 9 Satz 3 zu meldenden Daten.

(9) Die Vertragsparteien auf Bundesebene beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, einen einheitlichen Basisfallwert und einen einheitlichen Basisfallwertkorridor nach Maßgabe der folgenden Sätze auf der Grundlage der in den Ländern jeweils geltenden, abzurechnenden Basisfallwerte zu berechnen. Dabei werden die einzelnen Basisfallwerte einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche mit der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die bei ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt wurden, gewichtet. Für die Berechnung meldet die an der Vereinbarung des Basisfallwerts beteiligte Landeskrankenhausgesellschaft bis zum 28. Februar jeden Jahres den für das laufende Jahr vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche, das bei seiner Vereinbarung zu Grunde gelegte Ausgabenvolumen und die Summe der effektiven Bewertungsrelationen an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. Sind diese Werte für ein Land bis zu diesem Termin nicht vereinbart und übermittelt, berechnet das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus den einheitlichen Basisfallwert mit den Vorjahreswerten für dieses Land. Das Berechnungsergebnis des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist den Vertragsparteien auf Bundesebene spätestens bis zum 15. März jeden Jahres vorzulegen; die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren das Berechnungsergebnis als einheitlichen Basisfallwert und davon ausgehend den einheitlichen Basisfallwertkorridor bis zum 31. März jeden Jahres. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

(10) Die Vereinbarung des Basisfallwerts oder des angeglichenen Basisfallwerts nach Absatz 8 Satz 5 und 7 ist bis zum 30. November jeden Jahres zu schließen. Die Vertragsparteien auf Landesebene nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem eine Partei dazu schriftlich oder elektronisch aufgefordert hat. Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Parteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich oder elektronisch abzuschließen und auf maschinenlesbaren Datenträgern zu dokumentieren. Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 13 den Basisfallwert auf Antrag einer Vertragspartei auf Landesebene unverzüglich fest. Abweichend von Satz 4 setzt ab dem 1. Januar 2020 die Schiedsstelle den Basisfallwert ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb der Frist gemäß § 13 Absatz 2 fest, wenn eine Vereinbarung bis zum 30. November nicht zustande kommt.

(11) Liegt der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert nach Absatz 10 außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Absatz 9 Satz 5, ermitteln die Vertragsparteien auf Landesebene unter Beachtung des Vorzeichens die Differenz zwischen der maßgeblichen Korridorgrenze nach Absatz 8 Satz 2 oder Satz 7 und dem Basisfallwert. Sie vereinbaren bis zum 30. April jeden Jahres einen Betrag zum Ausgleich der Differenz innerhalb des laufenden Jahres. Dieser Betrag ist von den Krankenhäusern unter Beachtung des Vorzeichens zusätzlich zu dem Basisfallwert abzurechnen; § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Basisfallwerts des Folgejahres ist der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert des laufenden Jahres von den Vertragsparteien unter Beachtung des Vorzeichens um die Differenz nach Satz 1 zu verändern.

(12) Zur pauschalen Überführung der Mittel des Pflegezuschlags, die nicht für die pflegerische Versorgung von Patientinnen oder Patienten verwendet werden, ist für die Verhandlung des Basisfallwerts 2020 eine Erhöhung von 0,3 Prozent auf den vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert 2019 ohne Ausgleiche einzurechnen. In den Basisfallwert, der ab dem 1. Januar 2026 gilt, sind die Finanzierungsbeträge für die Neueinstellung, die interne Besetzung neu geschaffener Stellen oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen in Höhe der von den Krankenhäusern im Land insgesamt für das Jahr 2025 nach § 4 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1 abgerechneten Zuschläge einzurechnen; soweit die Finanzierungsbeträge noch nicht feststehen, sind diese zu schätzen und Fehlschätzungen sind bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr zu berichtigen. Absatz 4 gilt insoweit nicht.

(13) (weggefallen)

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem, soweit Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und Komorbiditäten abzubilden; sein Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Mit den Entgelten nach Satz 1 werden die allgemeinen voll- und teilstationären Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall vergütet. Die Fallgruppen und ihre Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzulegen. Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte auf eine Bezugsleistung zu definieren; sie sind für Leistungen, bei denen in erhöhtem Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen eingetreten oder zu erwarten sind, gezielt abzusenken oder in Abhängigkeit von der Fallzahl bei diesen Leistungen abgestuft vorzugeben. Um mögliche Fehlanreize durch eine systematische Übervergütung der Sachkostenanteile bei voll- und teilstationären Leistungen jährlich zu analysieren und geeignete Maßnahmen zum Abbau vorhandener Übervergütung zu ergreifen, sind auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus sachgerechte Korrekturen der Bewertungsrelationen der Fallpauschalen zu vereinbaren; die Korrekturen der Bewertungsrelationen sind erstmals für die Weiterentwicklung des Vergütungssystems für das Jahr 2021 ausschließlich innerhalb der Fallpauschalenvergütung durchzuführen. Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschalen in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren, insbesondere für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder für eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist. Sie vereinbaren auch die Höhe der Entgelte; diese kann nach Regionen differenziert festgelegt werden. Nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes können Entgelte für Leistungen, die nicht durch die Entgeltkataloge erfasst sind, durch die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 vereinbart werden. Besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, können zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden; unabhängig davon, ob die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder -einheiten, die räumlich und organisatorisch abgegrenzt sind und über mindestens fünf Betten verfügen, dafür ein schriftlicher oder elektronischer Antrag des Krankenhauses ausreichend. Entstehen bei Patientinnen oder Patienten mit außerordentlichen Untersuchungs- und Behandlungsabläufen extrem hohe Kostenunterdeckungen, die mit dem pauschalierten Vergütungssystem nicht sachgerecht finanziert werden (Kostenausreißer), sind entsprechende Fälle zur Entwicklung geeigneter Vergütungsformen vertieft zu prüfen. Zur Förderung der palliativmedizinischen Versorgung durch Palliativdienste ist die Kalkulation eines Zusatzentgelts zu ermöglichen; im Einvernehmen mit der betroffenen medizinischen Fachgesellschaft sind die hierfür erforderlichen Kriterien bis zum 29. Februar 2016 zu entwickeln. Zur sachgerechten Abbildung der Kosten von telekonsiliarärztlichen Leistungen haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus spätestens bis zum 30. September 2024 Entgelte zu vereinbaren.

(1a) Soweit allgemeine Krankenhausleistungen nicht oder noch nicht in die Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen werden können, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, sind bundeseinheitliche Regelungen für Zu- oder Abschläge zu vereinbaren, insbesondere für

1.
die Notfallversorgung,
2.
die besonderen Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes,
3.
(weggefallen)
4.
die Beteiligung der Krankenhäuser an Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf der Grundlage der §§ 136 und 136b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die Beteiligung ganzer Krankenhäuser oder wesentlicher Teile der Einrichtungen an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen, sofern diese den Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen,
5.
befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses,
6.
die Finanzierung der Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen,
7.
die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 der Bundespflegesatzverordnung,
8.
den Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6,
9.
den Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 2 Nummer 5 Buchstabe a des Implantateregistergesetzes auf Grund ihrer Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 des Implantateregistergesetzes und für die zu zahlenden Gebühren nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes entsteht.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren entsprechend den Vorgaben der Absätze 1, 1a und 3 mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft ein Vergütungssystem, das sich an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) orientiert, seine jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz vorgegeben werden. Sie orientieren sich dabei unter Wahrung der Qualität der Leistungserbringung an wirtschaftlichen Versorgungsstrukturen und Verfahrensweisen; insbesondere wirken sie mit den Abrechnungsbestimmungen darauf hin, dass die Voraussetzungen, unter denen bei Wiederaufnahme von Patientinnen und Patienten eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen sind, dem Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend Rechnung tragen. Die Prüfungsergebnisse nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu beachten. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 zu geben, soweit medizinische Fragen der Entgelte und der zu Grunde liegenden Leistungsabgrenzung betroffen sind; dies gilt entsprechend für einen Vertreter der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe. Die betroffenen Fachgesellschaften und, soweit deren Belange berührt sind, die Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Industrie und der Industrie für Medizinprodukte erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Für die gemeinsame Beschlussfassung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zwei Stimmen und der Verband der privaten Krankenversicherung eine Stimme. Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der Vertragsparteien teilnehmen und erhält deren fachliche Unterlagen. Die Vertragsparteien veröffentlichen in geeigneter Weise die Ergebnisse der Kostenerhebungen und Kalkulationen; die der Kalkulation zugrunde liegenden Daten einzelner Krankenhäuser sind vertraulich.

(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 30. Juni 2000 die Grundstrukturen des Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewertungsverfahren), insbesondere der zu Grunde zu legenden Fallgruppen, sowie die Grundzüge ihres Verfahrens zur laufenden Pflege des Systems auf Bundesebene. Die Vertragsparteien vereinbaren die Bewertungsrelationen und die Bewertung der Zu- und Abschläge nach Absatz 1a. Die Bewertungsrelationen werden auf der Grundlage der Fallkosten einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern kalkuliert. Auf der Grundlage eines vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu entwickelnden Vorschlags vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 bis spätestens zum 31. Dezember 2016 ein praktikables Konzept für eine repräsentative Kalkulation nach Satz 3; zur Gewährleistung einer repräsentativen Kalkulation der nach Absatz 4 auszugliedernden Pflegepersonalkosten hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus das Konzept anzupassen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts nach Satz 4, welche Krankenhäuser an der Kalkulation teilnehmen; diese Krankenhäuser sind zur Übermittlung der für die Durchführung der Kalkulation erforderlichen Daten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflichtet.

(3a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat für jede nicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Übermittlung der für die Durchführung der Kalkulation nach Absatz 3 Satz 4 erforderlichen Daten einen Abschlag von den pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1 je Standort eines Krankenhauses festzulegen. Eine Übermittlung gilt als nicht vollständig, wenn die Daten von weniger als 95 Prozent der für den jeweiligen Standort eines Krankenhauses an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten voll- und teilstationären Krankenhausfälle verwertbar sind. Der Abschlag nach Satz 1 ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der voll- und teilstationären Krankenhausfälle, deren Daten durch das Krankenhaus je Krankenhausstandort nicht übermittelt werden oder zwar übermittelt werden, aber durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht verwertbar sind, mit einem fallbezogenen Abschlagswert. Der fallbezogene Abschlagswert beträgt im ersten Jahr der Datenübermittlung, in dem eine Übermittlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, 20 Euro je voll- und teilstationären Krankenhausfall, dessen Daten nicht übermittelt werden oder zwar übermittelt werden, aber durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht verwertbar sind. Für jedes weitere Jahr der Datenübermittlung, in dem eine Übermittlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, erhöht sich der fallbezogene Abschlagswert nach Satz 4 um jeweils 10 Euro. Abweichend von den Sätzen 3 bis 5 beträgt der Abschlag nach Satz 1 mindestens 20 000 Euro und höchstens 500 000 Euro pro Jahr der Datenübermittlung. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 über Verstöße und die Höhe des jeweiligen Abschlags nach Satz 1. Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 berücksichtigen den Abschlag nach Satz 1 bei der Vereinbarung nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 11 der Bundespflegesatzverordnung.

(4) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen aus dem Vergütungssystem auszugliedern und eine neue Pflegepersonalkostenvergütung zu entwickeln; ab dem Jahr 2025 haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines angepassten Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen nach den Vorgaben des Absatzes 4a aus dem Vergütungssystem auszugliedern und die Pflegepersonalkostenvergütung weiterzuentwickeln. Hierfür haben sie insbesondere erstmals bis zum 31. Januar 2019 eine eindeutige, bundeseinheitliche Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten zu vereinbaren und dabei auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal festzulegen, das überwiegend in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig ist. Die Krankenhäuser haben die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen Definition nach Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden; für die Vereinbarungen ab dem Jahr 2025 haben die Krankenhäuser ab dem 1. Januar 2023 die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen Definition nach Absatz 4a für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leistungen anzuwenden. Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben die Bewertungsrelationen für das DRG-Vergütungssystem erstmals für das Jahr 2020 um die Summe der Bewertungsrelationen der nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten und die Zusatzentgelte um die pflegerelevanten Kosten zu vermindern sowie auf dieser Grundlage die Fallpauschalenvereinbarung bis zum 30. September 2019 abzuschließen. Sie haben die nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten bis zum 30. September 2019 in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen je voll oder teilstationärem Belegungstag auszuweisen und den Katalog jährlich weiterzuentwickeln. Der Katalog ist erstmals für das Jahr 2020 von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 für die Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes anzuwenden. Für die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten und die Entwicklung einer neuen Pflegepersonalkostenvergütung nach Satz 1 sowie für die Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Definition nach Satz 2 oder Absatz 4a Satz 1 gelten die Regelungen nach Absatz 2 Satz 4 bis 7 zur Einbindung der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe, zur Beschlussfassung sowie zu den Teilnahme- und Zugangsrechten des Bundesministeriums für Gesundheit entsprechend. Für die Ausweisung der auszugliedernden Pflegepersonalkosten in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen und die Weiterentwicklung des Katalogs nach Satz 5 gelten die Veröffentlichungspflichten nach Absatz 2 Satz 8 entsprechend. Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 berichten dem Bundesministerium für Gesundheit über die Auswirkungen, die die Einführung des Pflegebudgets nach § 6a des Krankenhausentgeltgesetzes auf die Entwicklung der Pflegepersonalstellen und -kosten in den Jahren 2020 bis 2024 hat. Sie haben hierzu zum 31. August 2022 einen Zwischenbericht und zum 31. August 2025 einen abschließenden Bericht vorzulegen.

(4a) Für die Jahre ab 2025 haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum 31. Dezember 2022 zu vereinbaren, dass in der eindeutigen bundeseinheitlichen Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten nach Absatz 4 Satz 2 ausschließlich das Pflegepersonal und die Pflegepersonalkosten der folgenden Berufsgruppen zu berücksichtigen sind:

1.
als Pflegefachkräfte Personen, die über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes verfügen oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung nach § 64 des Pflegeberufegesetzes fortgilt,
2.
als Pflegehilfskräfte
a)
Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben, die die von der 89. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der 86. Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
b)
Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben,
c)
Personen, denen auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer erteilt worden ist,
d)
Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen haben oder eine Qualifikation vorweisen, die dieser Ausbildung entspricht,
e)
Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügen, und
f)
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes erteilt worden ist, und
3.
als Hebammen Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes.
In der Vereinbarung haben sie auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal festzulegen, das überwiegend in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen oder in Kreißsälen tätig ist.

(5) Zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 sowie § 10 Abs. 2 und § 17d vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1

1.
einen Zuschlag für jeden abzurechnenden Krankenhausfall, mit dem die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des Vergütungssystems finanziert werden (DRG-Systemzuschlag); der Zuschlag dient der Finanzierung insbesondere der Entwicklung der DRG-Klassifikation und der Kodierregeln, der Ermittlung der Bewertungsrelationen, der Bewertung der Zu- und Abschläge, der Ermittlung der Richtwerte nach § 17a Abs. 4b, von pauschalierten Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern oder Ausbildungsstätten an der Kalkulation und der Vergabe von Aufträgen, auch soweit die Vertragsparteien die Aufgaben durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wahrnehmen lassen oder das Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 7 anstelle der Vertragsparteien entscheidet,
2.
Maßnahmen, die sicherstellen, dass die durch den Systemzuschlag erhobenen Finanzierungsbeträge ausschließlich zur Umsetzung der in diesem Absatz genannten Aufgaben verwendet werden,
3.
das Nähere zur Weiterleitung der entsprechenden Einnahmen der Krankenhäuser an die Vertragsparteien,
4.
kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6.
Die Vertragsparteien vereinbaren pauschalierte Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern oder Ausbildungsstätten an der Kalkulation, die einen wesentlichen Teil der zusätzlich entstehenden Kosten umfassen sollen; sie sollen als fester Grundbetrag je Krankenhaus und ergänzend als Finanzierung in Abhängigkeit von Anzahl und Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt werden. Über die Teilnahme des einzelnen Krankenhauses entscheiden prospektiv die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Qualität des Rechnungswesens oder der Notwendigkeit der zu erhebenden Daten; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Für die Vereinbarungen gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Ein Einsatz der Finanzmittel zur Deckung allgemeiner Haushalte der Vertragsparteien oder zur Finanzierung herkömmlicher Verbandsaufgaben im Zusammenhang mit dem Vergütungssystem ist unzulässig. Die vom Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 veranlassten Kosten für die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des Vergütungssystems sind von den Selbstverwaltungspartnern unverzüglich aus den Finanzmitteln nach Satz 1 zu begleichen; die Entscheidungen verantwortet das Bundesministerium. Der DRG-Systemzuschlag ist von den Krankenhäusern je voll- und teilstationärem Krankenhausfall dem selbstzahlenden Patienten oder dem jeweiligen Kostenträger zusätzlich zu den tagesgleichen Pflegesätzen oder einer Fallpauschale in Rechnung zu stellen; er ist an die Vertragsparteien oder eine von ihnen benannte Stelle abzuführen. Der Zuschlag unterliegt nicht der Begrenzung der Pflegesätze durch § 10 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 10 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung; er geht nicht in den Gesamtbetrag und die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein.

(6) (weggefallen)

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften über das Vergütungssystem einschließlich Vorschriften über die Pflegepersonalkostenvergütung nach Absatz 4 zu erlassen, soweit eine Einigung der Vertragsparteien nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht zustande gekommen ist und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat; die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen und die Auffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten,
2.
abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklärung des Scheiterns durch eine Vertragspartei nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für Arbeitsschritte zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist, um die Einführung des Vergütungssystems einschließlich der Pflegepersonalkostenvergütung nach Absatz 4 und die jährliche Weiterentwicklung fristgerecht sicherzustellen,
3.
Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 9 und 10 zu bestimmen, die mit dem DRG-Vergütungssystem noch nicht sachgerecht vergütet werden können; für diese Bereiche können die anzuwendende Art der Vergütung festgelegt sowie Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthöhe und zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlassen werden,
4.
unter den Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 Richtwerte nach § 17a Abs. 4b zur Finanzierung der Ausbildungskosten vorzugeben.
Von Vereinbarungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 kann abgewichen werden, soweit dies für Regelungen nach Satz 1 erforderlich ist. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist verpflichtet, dem Bundesministerium zur Vorbereitung von Regelungen nach Satz 1 unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Das Bundesministerium kann sich von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist auch im Falle einer Vereinbarung durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 verpflichtet, auf Anforderung des Bundesministeriums Auskunft insbesondere über den Entwicklungsstand des Vergütungssystems, die Entgelte und deren Veränderungen sowie über Problembereiche und mögliche Alternativen zu erteilen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 3 Satz 4 nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6.

(7a) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Unterlagen, die von den Krankenhäusern für die Budgetverhandlungen vorzulegen sind, zu erlassen.

(8) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 führen eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des neuen Vergütungssystems, insbesondere zur Veränderung der Versorgungsstrukturen und zur Qualität der Versorgung, durch; dabei sind auch die Auswirkungen auf die anderen Versorgungsbereiche sowie die Art und der Umfang von Leistungsverlagerungen zu untersuchen. Sie schreiben dazu Forschungsaufträge aus und beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, insbesondere die Daten nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes auszuwerten. Die Kosten dieser Begleitforschung werden mit dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finanziert. Die Begleitforschung ist mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen.

(9) (weggefallen)

(10) Über die nach Absatz 1 Satz 11 vorzunehmende vertiefte Prüfung von Kostenausreißern hinausgehend beauftragen die Vertragsparteien nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2013 das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Festlegung von Kriterien zur Ermittlung von Kostenausreißern und einer auf dieser Grundlage erfolgenden systematischen Prüfung, in welchem Umfang Krankenhäuser mit Kostenausreißern belastet sind. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelt ein Regelwerk für Fallprüfungen bei Krankenhäusern, die an der DRG-Kalkulation teilnehmen. Zur sachgerechten Beurteilung der Kostenausreißer hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus von den an der Kalkulation teilnehmenden Krankenhäusern über den Kalkulationsdatensatz hinausgehende detaillierte fallbezogene Kosten- und Leistungsdaten zu erheben. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht die Prüfergebnisse jährlich im Rahmen eines Extremkostenberichts, erstmals bis zum 31. Dezember 2014. In dem Bericht sind auch die Gründe von Kostenausreißerfällen und Belastungsunterschieden zwischen Krankenhäusern darzulegen. Auf der Grundlage des Berichts sind geeignete Regelungen für eine sachgerechte Vergütung von Kostenausreißern im Rahmen des Entgeltsystems zu entwickeln und durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 zu vereinbaren.

(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,
1a.
Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen,
2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder
4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.

(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.