Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. März 2015 - W 1 K 14.50192

published on 17/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. März 2015 - W 1 K 14.50192
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind serbische Staatsangehörige und stammen aus dem Kosovo. Sie gehören dem Volk der Roma an. Nach Ablehnung ihrer Asylgesuche in Belgien sowie Asylantragstellung in Frankreich reisten sie nach eigenen Angaben am 26. September 2014 in das Bundesgebiet ein und beantragten hier am 14. Oktober 2014 Asyl.

Der Kläger zu 1) ist nach den Feststellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) taubstumm (vgl. auch Bl. 49, 55, 79 der Bundesamtsakte).

Aufgrund der Angaben der Kläger zu ihrem Asylverfahren in Belgien und der von ihnen vorgelegten Unterlagen richtete das Bundesamt am 28. Oktober 2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an die belgischen Behörden, die mit Schreiben vom 6. November 2014 der Wiederaufnahme der Kläger zustimmten.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 wurden die Asylanträge als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1 des Bescheides) und die Abschiebung nach Belgien angeordnet (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Belgien aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1d Dublin III VO zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Auch der Einwand im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 14. Oktober 2014, dass der Kläger zu 1) aufgrund seiner Erkrankung behandelt werden solle, könne nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes führen. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im belgischen Asylverfahren lägen nicht vor. Insbesondere sei die erforderliche medizinische Versorgung der Asylbewerber in Belgien gewährleistet und derjenigen im Bundesgebiet vergleichbar.

Hiergegen erhoben die Kläger mit am 18. Dezember 2014 eingegangenem Schriftsatz Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Standards des Asylverfahrens in Belgien nicht den Vorgaben des Art. 3 EMRK entsprächen und daher bedenklich seien. Folglich sei eine vorrangige Zuständigkeit Belgiens nicht zu erkennen. Insbesondere im Hinblick auf die Familienstruktur der Kläger mit zwei kleinen Kindern sei eine aktuelle Abschiebung und Durchführung des Asylverfahrens in Belgien nicht zumutbar. Zur Glaubhaftmachung der Asylgründe werde auf die Anhörungen und den insoweit eindeutigen Akteninhalt verwiesen. Der Kläger zu 1) sei nach einer Prügelei am Kopf operiert worden und bedürfe weiterer Behandlung. Auch der Kläger zu 4) solle in Deutschland operiert werden und bedürfe weiterer, hochwertiger ärztlicher Betreuung. Unterlagen zur Operation des Klägers zu 4) wurden vorgelegt.

Die Kläger beantragen wörtlich:

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Asylverfahren der Kläger jeweils in Deutschland durchzuführen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger jeweils als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Flüchtlingseigenschaft) bei den Klägern vorliegen,

hilfsweise, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bei den Klägern vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 7. Januar 2015 ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt worden.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Februar 2015 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die trotz des Ausbleibens von ordnungsgemäß unter dem Hinweis auf die Folgen des Fernbleibens geladenen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet.

1.

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.

Gegenstand der Klage ist nach sachgerechter Auslegung des klägerischen Begehrens (§ 88 VwGO) die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Dezember 2014. Der dem Wortlaut des Klageantrags nach erhobenen Verpflichtungsklage bedarf es nicht. Gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 27a AsylVfG (Ziffer 1 des Bescheides) sowie die damit verbundene Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG (Ziffer 2 des Bescheides) ist eine isolierte Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil das Bundesamt im Fall der Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig bereits nach § 31 Abs. 2 AsylVfG von Gesetzes wegen zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet wäre (BayVGH, B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris; U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 22; jeweils m. w. N. zur obergerichtlichen Rspr.). Denn nach Sinn und Zweck des § 27a AsylVfG und des dahinter stehenden Gebotes, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung schnellstmöglich Klarheit über den zuständigen Mitgliedstaat für die Prüfung eines im Geltungsbereich der Dublin-Verordnungen gestellten Asylantrags zu gewinnen (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - N. S., C-411/10 - juris Rn. 84, 98), ist die Zuständigkeitsprüfung durch das Bundesamt der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur (inhaltlichen) Prüfung des Asylantrags zu unterscheiden (BayVGH, B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 6). Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, die Sache insoweit spruchreif zu machen, besteht nicht (BayVGH, B. v. 23.1.2015 a. a. O.). Statthaft ist daher die Anfechtungsklage mit dem Ziel, die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig sowie die Abschiebungsanordnung aufzuheben, damit die Beklagte in eigener Zuständigkeit über den Asylantrag (inhaltlich) entscheiden muss. Einer auf ein weitergehendes Ziel gerichteten Verpflichtungsklage fehlt daher auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Auf welcher Grundlage sich die Ablehnung des Asylantrags wegen internationaler Zuständigkeit eines anderen Staates möglicher Weise als rechtsfehlerhaft erweist - etwa nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO aufgrund der Annahme systemischer Mängel des Asylverfahrens und /oder der Aufnahmebedingungen im ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat (hier Belgien) oder aufgrund einer etwaigen Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom 26.6.2013, ABl. Nr. L 180, S. 31) oder zur ermessensfehlerfreien Entscheidung hierüber - ist hingegen als Kriterium der gerichtlichen Nachprüfung des Bescheides eine Frage der Begründetheit der Klage.

2.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1

Das Bundesamt hat den Asylantrag der Kläger zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt, weil Belgien sich zur Rückübernahme der Kläger bereit erklärt hat. In diesem Falle ist vom Gericht nicht nachzuprüfen, ob der die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme erklärende Staat sich rechtsfehlerfrei für zuständig erklärt hat. Denn im System des Dublin-Verfahrens besteht kein Rechtsanspruch des Asylbewerbers auf Prüfung seines Asylantrags durch den zuständigen Mitgliedstaat; vielmehr hat er lediglich einen Anspruch auf inhaltliche Prüfung seines Asylantrags durch einen Mitgliedstaat (vgl. z. B. EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - juris Rn. 60; BVerwG, B. v. 15.4.2014 - 10 B 16/14 - juris Rn. 3; B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 7 ff.; VGH BW, 19.1.2015 - A 11 S 2508/14 - juris Rn. 8; VG Würzburg, B. v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50065 - juris Rn. 18; VG München, U. v. 12.5.2014 - M 21 K 14.30347 - juris Rn. 46). Im Übrigen kann ein Mitgliedstaat auch im Falle seiner Unzuständigkeit nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Zuständigkeit übernehmen (sog. Selbsteintrittsrecht).

2.2

Die Überstellung der Kläger nach Belgien ist auch nicht wegen systemischer Mängel des belgischen Asylverfahrens und /oder der Aufnahmebedingungen nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO rechtlich unmöglich.

Im Falle der (angenommenen) Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat - hier Belgien - aufgrund von systemischen Mängeln ist der eigentlich nicht zuständige Mitgliedstaat nicht verpflichtet, den Asylantrag auf der Grundlage des Selbsteintritts nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO selbst inhaltlich zu prüfen (vgl. zur Vorläufervorschrift des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO EuGH, U. v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11 - NVwZ 2014, 129/130 Rn. 32 ff.; BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 33). Vielmehr hat er nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO zunächst weiter zu prüfen, ob anhand der Dublin-Regelungen ein anderer Mitgliedstaat für eine Überstellung in Frage kommt. Kommt - auch nach weiteren Ermittlungen - keine Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates in Betracht, muss die Beklagte das Asylverfahren nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO selbst durchführen, ansonsten kann sie bei festgestellter Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates erneut einen Bescheid im Dublin-Verfahren erlassen, muss dann allerdings dem Recht des Betroffenen auf Durchführung des Verfahrens mit angemessener Dauer Rechnung tragen (vgl. zur Dublin II-VO EuGH, U. v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11 - NVwZ 2014, 129/130 Rn. 35).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfen, soweit und solange sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, die Mitgliedstaaten des Dublin-Systems sich das Vertrauen entgegenbringen, dass in jedem von ihnen Asylsuchende in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta der EU, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) behandelt werden (EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - juris Rn. 52 f.; U. v. 21.12.2011 - N. S., C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff., juris). Eine Überstellung eines Asylbewerbers an einen anderen Mitgliedstaat ist daher (nur) dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-)überstellten Asylsuchenden i. S. v. Art. 4 GR-Charta zur Folge hätten (EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - juris Rn. 60; U. v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11 - juris Rn. 30; U. v. 21.12.2011 - N. S., C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417/419 f., juris). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder zufällig und im Einzelfall auftretende Verstoß eines zuständigen Mitgliedstaates gegen einzelne unionsrechtliche Bestimmungen - einschließlich der Grundrechte - zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein (weiterer) Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Asylsuchenden an den zuständigen Staat zu überstellen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N. S., C-411/10 u. a. - a. a. O.; BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris; B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris; VGH BW, U. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - juris Rn. 33). Denn eine solche Sichtweise würde den Kern und die Verwirklichung des Ziels der Dublin-Verordnungen gefährden, rasch denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N. S., C-411/10 u. a. - a. a. O.). Vielmehr ist von der Überstellung in einen Mitgliedstaat mit Blick auf die Asyl- und Aufnahmebedingungen nur dann abzusehen, wenn dort aufgrund systemischer, d. h. regelhafter und daher vorhersehbarer Mängel die beachtliche Wahrscheinlichkeit („ernstzunehmende Gefahr“) besteht, dass die konkret betroffenen Asylbewerber einer gegen Art. 4 GR-Charta verstoßenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N. S., C-411/10 u. a. - juris Rn. 81 ff., insb. 86; BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris; B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris; VGH BW, U. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - juris Rn. 36). Unter diesen Voraussetzungen ist es gerechtfertigt, die Verantwortung des überstellenden Mitgliedstaates für Grund- bzw. Menschenrechtsverletzungen über die Überstellung hinaus auch auf Umstände im aufnehmenden Mitgliedstaat zu erstrecken, weil es sich um vorhersehbare Rechtsverletzungen handelt.

Dem gegenüber kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Vermutung, wonach der Aufnahme-staat seinen Pflichten aus Art. 3 EMRK nachkommt, wirksam widerlegt werden, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme vorgebracht werden, dass die Person, deren Rückführung angeordnet wird, einer tatsächlichen Gefahr („real risk“) entgegensehen würde, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, U. v. 4.11.2014 - Tarakhel, 29217/12 - NVwZ 2014, 127, Rn. 104; U. v. 21.1.2011 - M. S. S., 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 342). Die Ursache der Gefahr hat keine Auswirkung auf das Schutzniveau der EMRK und befreit den überstellenden Staat nicht davon, eine gründliche und individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vorzunehmen und im Falle der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung die Durchsetzung der Abschiebung auszusetzen (EGMR, U. v. 4.11.2014 - Tarakhel, 29217/12 - a. a. O.). Denn die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischen- oder überstaatliche Organisationen wie die EU entbindet die Konventionsstaaten nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der in der EMRK garantierten Rechte (st. Rspr., z. B. EGMR, U. v. 21.1.2011 - M. S. S., 30696/09, NVwZ 2011, 413 Rn. 340; U. v. 30.6.2005 - Bosphorus, 45036/98 - NJW 2006, 197). Staatliches Handeln in Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen einer solchen Organisation ist deshalb zwar solange gerechtfertigt, wie die jeweilige Organisation die Grundrechte schützt. Dies ist im Rahmen des unionsrechtlichen Grundrechtsschutzes grundsätzlich der Fall (EGMR, U. v. 30.6.2005 - Bosphorus, 45036/98 - NJW 2006, 197), zumal die in der EMRK garantierten Rechte nach Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 3 GR-Charta in die unionsrechtlichen Grundrechtsgewährleistungen als Mindeststandard inkorporiert sind (Borowsky in Meyer-Ladewig, Charta der Grundrechte, vor Art. 51 Rn. 1a; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 52 Rn. 60 ff.). Soweit ein Staat aber über die Wahrnehmung der Befugnis zum Selbsteintritt nach den Dublin-Verordnungen entscheidet, handelt er nach der Auffassung des EGMR nicht in der Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen, weshalb die Vermutung eines gleichwertigen Grundrechtsschutzes durch das Unionsrecht insoweit nicht gilt (EGMR, U. v. 21.1.2011 - M. S. S., 30696/09, NVwZ 2011, 413 Rn. 340). Insoweit bleiben daher die Mitgliedstaaten des Dublin-Systems im Falle einer Überstellung für die Einhaltung der Gewährleistungen der EMRK verantwortlich.

Die o. g. Entscheidungen des EuGH und des EGMR sind miteinander dadurch in Einklang zu bringen, dass der überstellende Mitgliedstaat auch dann, wenn keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im an sich zuständigen Mitgliedstaat angenommen werden, im Einzelfall prüfen muss, ob dennoch die tatsächliche Gefahr besteht, dass die betroffene Person dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S des Art. 4 GR-Charta i. V. mit Art. 3 EMRK ausgesetzt wird. Dies kann nach der o. g. Rechtsprechung des EGMR dann der Fall sein, wenn die betroffene Person zu einer „besonders verletzlichen Personengruppe“ unter den Asylbewerbern zu rechnen ist. In einem solchen Fall besonderer Schutzbedürftigkeit besteht trotz der Verneinung systemischer Mängel bzw. Schwachstellen für alle Asylbewerber im übernehmenden Staat noch Raum für die Annahme der tatsächlichen Gefahr einer individuellen Verletzung des Art. 3 EMRK. Dies steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH zu systemischen Mängeln, weil solche Mängel auch innerhalb des unionsrechtlichen Dublin-Systems nicht notwendig alle Asylbewerber oder eine besonders große Zahl von ihnen tatsächlich betreffen müssen; ein systemischer Mangel kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern tatsächlich betrifft, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisiert und nicht gewissermaßen dem Zufall, der Verkettung unglücklicher Umstände oder dem Versagen beteiligter Akteure geschuldet ist (VGH BW, U. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - juris Rn. 33 mit Verweis auf Lübbe, ZAR 2014, 97 ff.). Im gerichtlichen Verfahren gegen eine Entscheidung zur Überstellung von Asylsuchenden in einen anderen Mitgliedstaat ist damit zu prüfen, ob der konkret betroffenen Person durch die Überstellung eine Verletzung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK droht und damit die Vermutung der Beachtung der Grundrechte durch den jeweils anderen Mitgliedstaat widerlegt ist. Gehört die betroffene Person keiner besonders verletzlichen Gruppe an, kann dies jedoch nur angenommen werden, wenn generelle systemische Mängel festzustellen sind.

2.3

Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) zur Überzeugung des erkennenden Gerichtes bereits an objektiven Anhaltspunkten für beachtliche Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Belgien. Das Gericht schließt sich insoweit aufgrund eigener Überprüfung der vorliegenden Erkenntnismittel und des Vorbringens der Kläger der weitaus überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte an (VG Berlin, B. v. 18.2.2015 - 33 L 63.15 A - juris Rn. 10 ff.; VG Minden, B. v. 27.1.2015 - 10 L 820/14.A - juris Rn. 32 ff.; VG Gelsenkirchen, B. v. 23.12.2014 - 6a L 1906/14.A - juris Rn. 9 ff.; VG Würzburg, B. v. 11.12.2014 - W 1 S 14.30152 - juris Rn. Rn. 19 ff.; VG Düsseldorf, U. v. 23.10.2014 - 13 K 471/14.A - juris Rn. 55 ff.; U. v. 10.10.2014 - 13 K 3253/14.A - juris Rn. 36; VG Darmstadt, B. v. 25.9.2014 - 6 L 1488/14.DA.A - juris Rn. 28; VG Aachen, U. v. 22.8.2014 - 4 K 122/14.A - juris Rn. 35 ff.; VG Cottbus, B. v. 28.7.2014 - 3 K 1107/13.A - juris Rn. 4; VG München, B. v. 16.7.2014 - M 9 S 14.50233 - juris Rn. 17; B. v. 20.5.2014 - M 10 S 14.50141 - juris Rn. 15; U. v. 12.5.2014 - M 21 K 14.30347 - juris Rn. 35 ff.; VG Augsburg, B. v. 8.4.2014 - Au 7 S 14.30260 - juris Rn. 39 ff.).

Der Vortrag der Kläger, dass ihnen in Belgien die Obdachlosigkeit drohe, führt nicht zu einer anderen Betrachtung der Asyl- und Aufnahmebedingungen anhand ihrer konkreten und individuellen Lage. Denn die Kläger haben in Belgien bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Ihre Asylanträge wurden, wie aus den in der Bundesamtsakten befindlichen Schreiben und Bescheiden der belgischen Behörden deutlich wird, inhaltlich geprüft und als unbegründet abgelehnt. Daraus folgt für sie die Ausreisepflicht, die auch zwangsweise durchgesetzt werden kann (vgl. Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose - CGVS, Asyl in Belgien, 2010, S. 11). Die Kläger haben in Belgien allerdings die Möglichkeit, im Falle des Vorliegens von neuen Asylgründen, die sie im Erstverfahren nicht geltend machen konnten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen (vgl. CGVS a. a. O. S. 6; European Council on Refugees and Exiles - ECRE, Asylum Information Database - aida, National Country Report Belgium, Stand 30.4.2013, S. 43). Jeder Folgeantrag („subsequent application“) wird von der Ausländerbehörde daraufhin überprüft, ob neue Gründe („new elements“) vorgetragen wurden, die auf eine begründete Angst vor Verfolgung oder ein reelles Risiko bei Rückkehr in das Herkunftsland schließen lassen. In diesem Falle wird durch Vorlage des Antrags an das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (CGVS) ein weiteres Asylverfahren eingeleitet; liegen keine solchen Gründe vor, so wird kein weiteres Asylverfahren durchgeführt (CGVS a. a. O. S. 6; aida-Report a. a. O. S. 43). Der Folgeantrag hat in der „ersten Instanz“, d. h. im behördlichen Ausgangsverfahren, aufschiebende Wirkung; während der Prüfung des Folgeantrags ist damit eine bereits ergangene Ausreiseaufforderung nicht vollziehbar (aida-Report S. 43). Folgeanträge können - mit der beschriebenen Wirkung - mehrfach gestellt werden (aida-Report a. a. O.). Dafür, dass die tatsächliche Praxis des Asylverfahrens in Belgien von den vorliegenden Berichten zuungunsten der Asylbewerber abweichen würde, fehlt es sowohl an einem substantiierten Vortrag der Kläger als auch an anderweitigen Anhaltspunkten. Ebenso wenig fehlt es an Indizien für unfaire Verfahrenspraktiken. Damit haben die Kläger in Belgien die tatsächliche Möglichkeit, auch in einem Folgeverfahren neue bzw. bisher ohne Verschulden nicht geltend gemachte Asylgründe einschließlich neuer Beweismittel geltend zu machen.

Während der Dauer eines Asylverfahrens, d. h. für die Dauer der Prüfung eines Erst- oder Folgeantrags, wird Asylbewerbern in Belgien ein Platz in einer Aufnahmeeinrichtung zugeteilt und es besteht ein Rechtsanspruch auf materielle, medizinische, soziale und rechtliche Begleitung (vgl. Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose - CGVS, Asyl in Belgien, 2010, S. 7; European Council on Refugees and Exiles - ECRE, Asylum Information Database - aida, National Country Report Belgium, Stand 30.4.2013, S. 54); anstatt einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung anzunehmen, können Asylbewerber auch private Unterkünfte mieten, müssen dann allerdings auf einen Teil der materiellen Leistungen verzichten (aida-Report a. a. O.). Diese Aufnahmemodalitäten, insbesondere auch die Gewährung von Sach- anstatt Geldleistungen, stimmen mit den Anforderungen der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG vom 27.1.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, ABl. L 31, S. 18) überein (vgl. dazu EuGH, U. v. 27.2.2014 - Saciri u. a., C-79/13 - juris Rn. 42 ff.). Soweit Amnesty International in seinem "Amnesty Report 2013 - Belgien" darauf verweist, dass die Kapazität der Aufnahmezentren für Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten nicht ausreichend gewesen sei, besteht dieser Zustand nach dem aida-Bericht (aida-Report Belgien, a. a. O., S. 49) seit Ende 2012 nicht mehr fort. Auch der neuere aida-Bericht von 2014 (ECRE, Asylum Information Database - aida, National Country Report Belgium, Stand 1.6.2014,S. 59 ff.) enthält keine Hinweise auf eine Erschöpfung der Kapazitäten oder gar eine Überfüllung der Aufnahmezentren; vielmehr wird dort eine Abnahme der Auslastung beschrieben. Daher besteht für die Kläger im Falle ihrer Überstellung nach Belgien auch keine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Hinblick auf ihre besondere Verletzlichkeit als Familie mit Kleinkindern. Kinder bzw. Familien mit (minderjährigen) Kindern stellen unter den Asylbewerbern eine besonders verletzliche Personengruppe i. S. der o. g. Rechtsprechung des EGMR dar, weil Kinder aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse zum einen auf die Wahrung ihres Familienverbandes und zum anderen auf kindgerechte Unterbringungsverhältnisse angewiesen sind (EGMR, U. v. 4.11.2014 - Tarakhel, 29217/12 - NVwZ 2014, 127, Rn. 120 ff.). Die Kläger haben als Asylbewerber in Belgien, wie ausgeführt, Anspruch auf eine menschenwürdige Unterbringung während der Dauer des Asylverfahrens. Auf die Bedürfnisse besonders verletzlicher Personengruppen wird im belgischen Asylverfahren und bei der Unterbringung besondere Rücksicht genommen (Generalkonsulat für Flüchtlinge und Staatenlose - CGVS, Asyl in Belgien, 2010, S. 7; aida-Report 2013, a. a. O., S. 54). Dafür, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen könnten, haben die Kläger nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.

Weitere Umstände, aus denen sich systemische Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen Belgiens ergeben, sind von den Klägern nicht substantiiert geltend gemacht worden und im Übrigen auch nicht erkennbar. Auch der Bericht des Auswärtigen Amtes der Vereinigten Staaten von Amerika (U. S. Department Of State, Human Rights Report 2012: Belgium, S. 7 ff.) erwähnt keine Beanstandungen systemischer Art der Flüchtlingssituation in Belgien. Schließlich liegen darin, dass im Falle der rechtskräftigen Ablehnung eines Asylantrags bzw. der erstinstanzlichen Ablehnung eines Folgeantrags eine Ausreiseaufforderung ergeht, die zwangsweise durchgesetzt werden kann, und die Ansprüche auf materielle Unterstützung erlöschen, keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen. Denn es geht hierbei nicht mehr um die Aufnahmebedingungen während der Durchführung des Asylverfahrens. Der Verlust des Anspruchs auf staatliche Leistungen stellt sich jedenfalls in einem solchen Fall nicht als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 24.2.2014 - 13 L 2685/13.A - juris; B. v. 8.5.2014 - 13 L 126/14.A - juris Rn. 37; B. v. 13.6.2014 - 13 L 1139/14.A - juris Rn. 8). Dies gilt mit Blick auf Belgien umso mehr, als abgelehnten Asylbewerbern in der Regel nach der Ablehnung des Asylantrags eine Rückkehrbegleitung angeboten wird (vgl. European Council on Refugees and Exiles - ECRE, Asylum Information Database - aida, National Country Report Belgium, Stand 30.4.2013, S. 43).

2.4

Die Beklagte trifft auch im Übrigen keine Verpflichtung, nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Zuständigkeit zu übernehmen (sog. Selbsteintritt) und den (weiteren) Asylantrag der Kläger selbst zu prüfen, über die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechtes ermessensfehlerfrei zu entscheiden oder bestimmte Garantien der belgischen Regierung einzuholen (vgl. EGMR, U. v. 4.11.2014 - Tarakhel, 29217/12 - NVwZ 2014, 127 Rn. 122). Denn nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) bestehen im Hinblick auf die von den Klägern geltend gemachten Erkrankungen keine Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung im Falle ihrer Überstellung nach Belgien.

Da es sich bei der Entscheidung der Beklagten über die Ausübung des mitgliedstaatlichen Selbsteintrittsrechtes nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO um die Durchführung von Unionsrecht i. S. d. Art. 51 Abs. 1 GR-Charta handelt (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N. S., C-411/10 u. a. - juris Rn. 68), ist diese Entscheidung am Maßstab der unionsrechtlichen Grundrechte - unter Beachtung des darin nach Art. 52 Abs. 3 GR-Charta enthaltenen menschenrechtlichen Mindeststandards - zu überprüfen. Offen bleiben kann im vorliegenden Falle, ob der Beklagten im Rahmen dieser Entscheidung ein Ermessen i. S. d. § 40 VwVfG, § 114 VwGO eingeräumt ist - woran im Hinblick auf das von der deutschen Rechtsterminologie abweichende Begriffsverständnis im europäischen Unionsrecht (vgl. Zuleeg/Kadelbach in Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 2. Aufl. 2010 § 8 Rn. 41; grundlegend Schwarze, Europäisches Verwaltungsrecht, 1988, Band I, S. 280 ff.) gewisse Zweifel angebracht sind -, und welche Konsequenzen dies für den Umfang der gerichtlichen Nachprüfbarkeit (Kontrolldichte) sowie ggf. für eine subjektiv-öffentliche Berechtigung der betroffenen Asylbewerber hätte. Denn die Kläger haben nicht zur Überzeugung des Gerichtes glaubhaft gemacht und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass ihnen für den Fall ihrer Überstellung nach Belgien aufgrund der geltend gemachten Erkrankungen eine Grundrechtsverletzung droht, weil die erforderliche medizinische Versorgung nicht gewährleistet wäre. Denn nach den einschlägigen Erkenntnismitteln (vgl. European Council on Refugees and Exiles - ECRE, Asylum Information Database - aida, National Country Report Belgium, Stand 1.6.2014, S. 67; Generalkonsulat für Flüchtlinge und Staatenlose - CGVS, Asyl in Belgien, 2010, S. 7) sowie den auf diese Quellen gestützten Feststellungen des erkennenden Gerichts in anderen Fällen (vgl. VG Würzburg, B. v. 11.12.2014 - W 1 S 14.30152 - juris Rn. 24) umfassen die Asylbewerbern in Belgien gewährten Leistungen die zur menschenwürdigen Existenz notwendige medizinische Grundversorgung. Da der Kläger zu 1) einen belgischen Taubstummenausweis besitzt („Dovenpas“, Bl. der Bundesamtsakte), kann davon ausgegangen werden, dass seine Schwerbehinderung den belgischen Behörden bekannt ist. Dass ihm oder dem Kläger zu 4) im Hinblick auf die vorgetragenen weiteren Beschwerden bzw. bereits durchgeführten Operationen eventuell notwendige weitere ärztliche Behandlungen in Belgien nicht zugänglich wären, haben die Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen. Soweit die Kläger aufgrund der rechtskräftigen Ablehnung ihres Asylantrags sowie ggf. eines Folgeantrags zur Ausreise aus Belgien verpflichtet sind, besteht im Übrigen kein Anspruch auf über eine Notfallversorgung hinausgehende medizinische Leistungen mehr. Dafür, dass ihnen in Belgien eine ggf. erforderliche Notfallversorgung nicht gewährt würde und sie daher im Falle ihrer Überstellung dorthin sehenden Auges der Gefahr des Todes oder schwerster Verletzungen ausgeliefert würden, bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte.

2.5

Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in der Form einer Reiseunfähigkeit aufgrund der - bereits im Dezember 2014 durchgeführten - Operation des Klägers zu 4) bzw. des beim Kläger zu 1) bestehenden Zustandes nach einer Kopfverletzung lässt sich den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht zweifelsfrei entnehmen. Daraus geht lediglich hervor, dass eine weitere Beobachtung bzw. Abklärung notwendig sei. Sollte dennoch im Zeitpunkt der Überstellung eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit vorliegen, so hätte das Bundesamt bzw. die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde dies nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu berücksichtigen; das Bundesamt hat die Ausländerbehörde ggf. anzuweisen, von einer Abschiebung abzusehen (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 10 CE 14.1523 - juris Rn. 21). Dies gilt ebenso für die erforderlichen Vorkehrungen zur Wahrung des Familienverbandes der Antragsteller und zum Schutze der von einer Rückführung betroffenen Kleinkinder bei der Abschiebung (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 7 ff.).

3.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 29/07/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ge
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungserfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Siche
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Tenor I. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsgegnerin vor der Überstellung der Antragsteller nach B. Kontakt mit den zuständigen belgischen Behörden aufnimmt und diese über den Gesundheitszustand der Antragstelle
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Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III.
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.