Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Juli 2014 - 3 K 13.926
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Rundfunkbeitragspflicht für seine Kanzlei.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2013 forderte der Bayerische Rundfunk den Kläger auf, rückständige Gebühren und Beiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 28. Februar 2013 in Höhe von 34,36 Euro zu begleichen. Dieser Betrag bestehe aus 17,28 Euro Rundfunkgebühren, 11,98 Euro Rundfunkbeiträgen und 5,00 Euro Kosten (Säumniszuschlag). Vor Ergehen dieses Bescheides hatte der Kläger auf eine Zahlungsaufforderung der Beklagten mitgeteilt, er sei der Auffassung, dass keine Beitragspflicht bestehe und um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten.
Gegen den Beitragsbescheid erhob der Kläger Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, die in der Kanzlei vorhandenen Personalcomputer (PCs) seien bloßes und unumgängliches Arbeitsmittel. In der Kanzlei höre niemand Radio oder sehe fern. Der erhobene Beitrag sei eine unzulässige maschinen- und kopfbezogene Arbeitnehmersteuer, der jegliche innere Berechtigung fehle. Ohne PC und Internetanschluss wären die Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bzw. Rechtsanwälte der Kanzlei nicht in der Lage, ihren Beruf auszuüben. Der Gesetzgeber zwinge dazu, beispielsweise Steuererklärungen, Mahnbescheidsanträge etc. nur im Wege der Datenfernübertragung einzureichen, was nun einmal lediglich mittels PC und Internetanschluss möglich sei. Ein zwingend erforderliches Arbeitsmittel mit Fernseh- und Rundfunkgebühren zu belegen, sei rechtswidrig, da es zudem an einer für die Erhebung einer Steuer erforderlichen Rechtsgrundlage fehle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2013 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 3. Mai 2013 zurück. Nur hinsichtlich des Säumniszuschlages erfolgte eine Abhilfe. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.
II.
Mit seiner am 12. September 2013 erhobenen Klage ließ der Kläger beantragen,
den Bescheid des Bayerischen Rundfunks vom 3. Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2013 aufzuheben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen das Vorbringen des Widerspruchsverfahrens wiederholt. Die Klage richte sich gegen den 1/3-Beitrag der Rundfunk- und Fernsehgebühren, der für den internetfähigen PC erhoben werde. Die Anwaltspraxis arbeite mit nur einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, der fristlos entlassen würde, wenn er verbotswidrig mit den dienstlichen PCs, statt seiner Arbeit nachzugehen, Radio höre oder Fernsehsendungen betrachten würde.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2012 sei die Klage offenkundig unbegründet. Der Kläger bestreite nicht, im nicht privaten Bereich drei Hörfunkgeräte angemeldet und zum Empfang bereitgehalten zu haben. Die hierfür angefallenen Gebühren habe der Kläger in der Vergangenheit auch bezahlt.
Soweit sich der Kläger gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 wende, sei die Klage ebenfalls unbegründet. Rechtsgrundlage sei insoweit der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), an den der Kläger und der Beklagte gebunden seien. Soweit gegen dieses geltende Recht allgemeine Bedenken vorgebracht worden seien, wurde auf diverse Publikationen verwiesen, die als Anlagen vorgelegt wurden. Entgegen der Ansicht des Klägers komme es auf die Frage, ob die unstreitig vorhandenen neuartigen Rundfunkempfangsgeräte (PC) in seinem Betrieb tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werden bzw. genutzt werden dürften, nicht an. Schon im Zusammenhang mit der sogenannten „PC-Gebühr“ habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass ein einfaches Verbot, am Arbeitsplatz z. B. Radio zu hören, nicht von der Gebührenpflicht befreie. Wenn dies bereits für die geräteabhängige Rundfunkgebühr gegolten habe, müsse dies erst recht für den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag gelten.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2014 wurde das Verfahren ausgesetzt.
Trotz der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs erhielt der Kläger die Klage aufrecht. Die Erhebung des Beitrags für einen PC, der zwingend notwendig zur Berufsausübung sei, sei reine Willkür und Abzocke. Er halte den Rundfunkbeitrag nach wie vor für verfassungswidrig und nehme diesbezüglich auf eine Dissertation Bezug, die er zum Gegenstand seines Vortrages mache.
In der mündlichen Verhandlung stellte der Kläger den Antrag,
den Bescheid des Bayerischen Rundfunks vom 3. Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2013 insoweit aufzuheben, als für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2013 ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 11,98 Euro festgesetzt wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Streitgegenstand ist die im Bescheid vom 3. Mai 2013 festgestellte Rundfunkbeitragspflicht für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag diente insoweit der Klarstellung und beinhaltet - entgegen der Auffassung des Beklagten - keine verdeckte Klagerücknahme. Der Kläger hatte bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens unter Bezugnahme auf ein Informationsschreiben des Beitragsservice vom 23. Januar 2013 dem Beklagten mitgeteilt, dass er einen Beitrag nicht begleichen werde und um einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid gebeten (Schreiben des Klägers vom 28.1.2013, Blatt 109 der Behördenakte). Daraufhin erging am 3. Mai 2013 ein Gebühren-/Beitragsbescheid, der u. a. auch Rundfunkgebühren für den Monat Dezember 2012 enthielt. In seinem Widerspruchsschreiben vom 17. Mai 2013 hat der Kläger eindeutig Widerspruch gegen den „Beitragsbescheid“ vom 3. Mai 2013 erhoben und auch in seiner Klagebegründung vom 12. September 2013 nur Ausführungen gegen die Beitragspflicht geltend gemacht. Zwar wird in diesem Schreiben auch das Wort „Gebührenfestsetzung“ verwendet, aus dem Zusammenhang ergibt sich aber, dass der Kläger sich nicht gegen die Gebührenpflicht für die Zeit vor dem 1. Januar 2013 wendet. Er macht lediglich Ausführungen zu einem internetfähigen PC. Die Gebührenpflicht bestand jedoch für drei Autoradios in auf die Kanzlei des Klägers angemeldeten Fahrzeugen.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 3. Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2013 ist im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404) in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrages.
Mit der Neuregelung der Rundfunkfinanzierung durch den 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge erfolgte eine Abkehr von dem bisherigen Finanzierungsmodell, bei dem eine Gebühr für das Bereithalten von Rundfunkgeräten erhoben wurde. Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen der Neuregelung war die statistisch belegte Tatsache, dass durch das Konglomerat von herkömmlichen Geräten, neuartigen Geräten (z. B. internetfähige PCs), stationären und mobilen Geräten in Deutschland in nahezu allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht (Gall/Schneider in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, vor RBStV Rn. 25).
Die Rundfunkbeitragspflicht knüpft an das Innehaben einer Wohnung oder an das Bestehen einer Betriebsstätte an. Auch wenn der Kläger in seinem Betrieb keinerlei Geräte vorhalten würde, die den Rundfunkempfang ermöglichen, wäre er über die Beitragspflicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen. In der Begründung zum Gesetzesentwurf (Landtags-Drs. 16, 7001 S. 12) wird hierzu ausgeführt:
„Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“.
Deshalb kommt es auf das Vorbringen des Klägers, seine im Betrieb vorhandener internetfähigen Personalcomputer dürften von den Mitarbeitern nicht für Rundfunk- oder Fernsehempfang genutzt werden, nicht entscheidungserheblich an. Ohnehin wird nach der Rechtsprechung ein als Arbeitsmittel genutzter internetfähiger PC auch dann zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, wenn den Mitarbeitern der Empfang von Radio- und Fernsehsendungen untersagt ist (BayVGH, U. v. 13.12.2011 -7 BV 11.127- juris, unter Verweis auf BVerwG, U. v. 27.10.2010 - 6 C 12/09 - und U. v. 20.4.2011 - 6 C 31/10 - juris).
Soweit der Kläger darüber hinaus die Auffassung vertritt, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig, weil es sich um eine „kopf- und maschinenbezogene Arbeitnehmersteuer“ handele, verweist die Kammer auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Az.: Vf. 8-VII-12
„1. Die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.
2. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.
3. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.
4. …
5. Mit den näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen.“
Nach Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) sind Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs für alle andere Verfassungsorgane sowie für Gerichte und Behörden bindend. Eine Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen und insbesondere mit der vom Kläger vorgelegten Dissertation ist deshalb nicht veranlasst.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.