Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 05. Nov. 2015 - W 4 K 15.800

bei uns veröffentlicht am05.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Nr. W 4 K 15.800

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

vom 5. November 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1022

Hauptpunkte:

Versäumung der Klagefrist nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

vertreten durch: Landratsamt A., B-str. ..., A.,

- Beklagter -

wegen Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Abfällen (§ 18 Abs. 5 KrWG),

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Kreiselmeier ohne mündliche Verhandlung am 5. November 2015

folgenden Gerichtsbescheid:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts A. vom 18. Mai 2015, in welchem ihm die angezeigte gewerbliche Sammlung von Altkleidern, Textilien, Metallen, Altreifen und Elektrogeräten in Form von Haus- und Straßensammlungen im Gebiet des Landkreises A. untersagt wird (Ziffer 1). Des Weiteren wird dem Kläger in dem Bescheid die Werbung mittels Wurfzettels („Flyer“) für die unter Ziffer 1 des Bescheids untersagte gewerbliche Sammlung im Gebiet des Landkreises A. untersagt (Ziffer 2). Für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnung unter Ziffer 1 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 350,00 € je Sammlung (pro Sammeltag/-ort) (Ziffer 3a), für den Fall der Nichtbeachtung von Ziffer 2 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 € pro Sammeltag und Sammelort (Ziffer 3b) angedroht.

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 19. Mai 2015 zugestellt.

1. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Abfällen zu gewähren und ihn als Anwalt beizuordnen. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass eine schriftliche Begründung des Prozesskostenhilfeantrags sowie der Klageentwurf nachgereicht würden. In einem Schriftsatz vom 23. Juni 2015, der u. a. überschrieben war mit „hier: Antrag auf Prozesskostenhilfe“, legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dar, dass der Bescheid des Landratsamts A. vom 18. Mai 2015 rechtswidrig sei. Mit Beschluss vom 20. Juli 2015 (W 4 KO 15.540) wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 24. Juli 2015 zugestellt worden.

2. Mit Schreiben vom 11. August 2015 wies das Gericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass bisher nur über einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden sei und eine Klageerhebung aufgrund des Ablaufs der Klagefrist mittlerweile unzulässig geworden sei. Daraufhin erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 26. August 2015 Klage und beantragte,

den Bescheid des Landratsamts A. vom 18. Mai 2015 aufzuheben.

Gleichzeitig beantragte er wegen der Versäumnis der Klagefrist des § 74 VwGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO. Er führte aus, dass er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass durch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einem gesonderten Schriftsatz die Ausführungen in einem weiteren Schriftsatz vom 23. Juni 2015, in welchem die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids dargelegt worden sei, als Klage gewertet würden. Aus diesem Grund sei es unterblieben, die Einreichung des Schriftsatzes vom 23. Juni 2015 unter der Bezeichnung „Klageschriftsatz“ noch einmal zu übersenden.

Das Landratsamt A. beantragte für den Beklagten,

den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen und die Klage abzuweisen.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, da von einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers auszugehen sei. Darüber hinaus wurde auf das Vorbringen im Verfahren W 4 K0 15.540 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte des Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Parteien wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört.

1. Die Klage ist unzulässig. Denn der Kläger hat die einmonatige Klagefrist i. S. des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt.

1.1. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2015 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 19. Mai 2015 zugestellt. Die Klage hätte demnach spätestens am Freitag, den 19. Juni 2015, bei Gericht erhoben werden müssen (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 57, 58 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. §§ 187, 188 BGB). Eine den Anforderungen der §§ 81, 82 VwGO genügende Klageschrift ging jedoch erst am 26. August 2015 bei Gericht ein, weshalb die Klage verfristet ist.

Der Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 19. Juni 2015 konnte vom Gericht, auch in Verbindung mit dem Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 23. Juni 2015, das mit „Antrag auf Prozesskostenhilfe“ überschrieben ist, nur als isolierter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ausgelegt werden (§ 88 VwGO). Die Antragstellung ist eindeutig. Auch verweist der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 19. Juni 2015 ausdrücklich darauf, einen „Klageentwurf“ nachreichen zu wollen. Demgemäß ist in dem Schriftsatz vom 23. Juni 2015 lediglich ein Klageentwurf zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrags zu sehen, der keine Klageerhebung im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO darstellt.

1.2. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird nicht dadurch eingehalten, dass am letzten Tag der Klagefrist, dem19. Juni 2015, ein Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht einging und dem Kläger mit Beschluss vom 20. Juli 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Die Klagefrist wird durch den Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht gewahrt. Es kommt lediglich eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in Betracht, falls der Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Klagefrist gestellt wurde (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 166 Rn. 3). Dies ist hier der Fall, da der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 19. Juni 2015 und damit innerhalb der Klagefrist ausweislich der eindeutigen Formulierung einen isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat. Der Kläger hätte mithin gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses infolge der Gewährung der Prozesskostenhilfe einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen müssen. Dies ist jedoch unterblieben.

Nach dem Beschluss vom 20. Juli 2015 (W 4 KO 15.540), der dem Klägerbevollmächtigten am 24. Juli 2015 zugegangen ist und mit welchem dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, erfolgte bis zum 26. August 2015 keine Reaktion des Klägerbevollmächtigten. Erst mit Schriftsatz vom 26. August 2015 beantragte er wegen Versäumung der Klagefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) und erhob ausdrücklich Klage mit gesondertem Schriftsatz vom 26. August 2015.

2. Dem Kläger kann wegen Versäumung der Klagefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Frist ist grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Betroffene die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BayVGH, B.v. 23.6.2014, 14 ZB 12.2323 - juris m. w. N.).

Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe formgerecht beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss (Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 166 Rn. 29b). In Fällen wie dem vorliegenden kommt demnach die Wiedereinsetzung grundsätzlich in Betracht. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass vor Ablauf der Frist alle nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen mit dem Prozesskostenhilfeantrag eingereicht werden, d. h. auch die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 60 Rn. 15). Schon hieran fehlt es vorliegend, da der Klägerbevollmächtigte die Unterlagen nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst mit dem Schriftsatz vom 23. Juni 2015, bei Gericht eingegangen am 24. Juni 2015, und damit nach Ablauf der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgelegt hat.

Darüber hinaus hat es der Klägerbevollmächtigte versäumt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses mit Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe am 24. Juli 2015 zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist, die der Klägerbevollmächtigte daraufhin beantragt hat, ist abzulehnen, da er nicht dargelegt hat, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzuhalten. Der Klägerbevollmächtigte führt im Schriftsatz vom 26. August 2015 aus, irrtümlich davon ausgegangen zu sein, dass seine Ausführungen im Schreiben vom 23. Juni 2015 als Klage gewertet würden. Als Rechtsanwalt hat der Klägerbevollmächtigte damit die Sorgfalt außer Acht gelassen, die ihm als Rechtskundigen bei Durchführung des Prozesskostenhilfeverfahrens und bei Klageeinreichung zuzumuten war. Ihm hätte klar sein müssen, mit einem isolierten und unvollständigen Prozesskostenhilfeantrag vom 19. Juni 2015 die Anforderungen an eine Klageerhebung nicht zu wahren. Es handelt sich um einen „Rechtsirrtum“, der eine Fristversäumung grundsätzlich nicht entschuldigen kann (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 60 Rn. 9, 12).

Nach alledem erweist sich die Klage aufgrund der Versäumung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bereits als unzulässig.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel- tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 05. Nov. 2015 - W 4 K 15.800

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 05. Nov. 2015 - W 4 K 15.800

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 05. Nov. 2015 - W 4 K 15.800 zitiert 17 §§.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen


(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nac

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(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

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(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

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(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

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Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 05. Nov. 2015 - W 4 K 15.800 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 4 K 15.800 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 5. November 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 1022 Hauptpunkte: Versäumung der Klagefrist nach Be

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2014 - 14 ZB 12.2323

bei uns veröffentlicht am 23.06.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 44,50 € festgesetzt.
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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 44,50 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen. Er ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt wurde (I.). Dem Kläger ist auch nicht die nach § 60 VwGO beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einzuhalten (II.).

I. Der am 19. Oktober 2012 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung vom 18. Oktober 2012 ist verfristet.

Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO) wurde dem Kläger am 31. August 2012 mittels Postzustellungsurkunde durch Einwurf in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten zugestellt, so dass die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 2 VwGO, § 180 Satz 1 und 2 ZPO i. V. m. § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und 3 BGB mit Ablauf des 1. Oktober 2012, einem Montag, endete. Der am 19. Oktober 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung war somit verfristet und daher unzulässig.

II. Dem Kläger kann die am 19. Oktober 2012 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nach § 60 VwGO gewährt werden, weil er nicht ohne Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO verhindert war, die Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einzuhalten. Ihm ist das Verschulden seines Bevollmächtigten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Die Versäumung einer Frist ist grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Betroffene die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 9 VR 2.08 - DÖV 2008, 517). Für einen Rechtsanwalt gilt es im besonderen Maße, diese ihm obliegenden Sorgfaltspflichten zu beachten. Denn ein Prozessbevollmächtigter muss sich allen Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung prozessualer Fristen zusammenhängen, mit gesteigerter Aufmerksamkeit widmen (vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 9 VR 2.08 - DÖV 2008, 517; BayVGH, B. v. 16.1.2014 - 14 B 13.2016 - juris Rn. 15).

Zu den Pflichten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts gehört es, bei der Unterzeichnung fristgebundener Schriftsätze dafür Sorge zu tragen, dass diese so abgesendet werden, dass sie rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingehen. So muss er höchstpersönlich überprüfen, dass seine fristgebundenen Schriftsätze an das für die Einlegung des Rechtsmittels zuständige Gericht adressiert sind (st. Rspr., vgl. BGH, B. v. 1.2.2012 - XII ZB 298/11 - NJW-RR 2012, 694 m. w. N.). Ist dies der Fall, hat er zudem durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die für das Gericht bestimmte Sendung vollständig und postalisch richtig adressieren sowie Sorge dafür tragen, dass der fristgebundene Schriftsatz so zeitig an das in der Rechtsmittelschrift benannte Gericht versendet wird, dass im Normalfall mit einem fristgerechten Zugang gerechnet werden darf. Denn von rein büromäßigen Aufgaben ohne Bezug zu Rechtsfragen darf sich der Rechtsanwalt freihalten und diese sorgfältig geschulten und allgemein überwachten Angestellten überlassen (st. Rspr., vgl. BGH, B. v. 2.5.1990 - XII ZB 17/90 - NJW-RR 1990, 1149 m. w. N.; B. v. 23.3.1995 - VII ZB 19/94 - NJW 1995, 2105 zur Überwachung der Richtigkeit der Telefaxnummer des Gerichts durch den Anwalt; a.A. BFH, B. v. 8.9.2011 - VIII R 29/09 - juris Rn. 11 zur Frage, ob die falsche Bezeichnung des Gerichtsorts als ein dem Rechtsanwalt - und nicht seiner Bürokraft - zurechenbares Verhalten anzusehen ist).

Vorliegend hatte der Bevollmächtigte des Klägers Mitte September 2012 einen Zulassungsantrag an das Verwaltungsgericht München vorbereitet und diesen - ausweislich des Poststempels - am 19. September 2012 beim Briefzentrum 88 der Deutschen Post DHL eingeliefert. Der Zulassungsantrag war wie folgt adressiert: Verwaltungsgericht München, Bayerstr. 3, 80335 München. Die richtige Adresse lautet hingegen: Verwaltungsgericht München, Bayerstr. 30, 80335 München. Der für die Bayerstr. 3 zuständige Zusteller hatte den Brief am 20. September 2012 mit dem Aufdruck: „Zurück Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ versehen. Da sich auf dem eingelieferten Brief kein Absender befand, weil der Absender wegen der unrichtigen Faltung des innen liegenden Schriftsatzes nicht im Sichtfenster des Briefumschlags zu sehen war, wurde der Brief vom Zustellstützpunkt München an das Service Center Briefermittlung in Marburg weitergeleitet, dort geöffnet und bearbeitet. Am 4. Oktober 2012 wurde der Bevollmächtigte des Klägers von der Nichtzustellung des Zulassungsantrags unter Rückgabe des geöffneten Briefumschlags mit Inhalt benachrichtigt.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, ihm sei deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil es sich beim Verwaltungsgericht um eine in München bekannte Einrichtung handle. Die Postsendung hätte daher an den Empfänger ausgeliefert werden können, wie dies in anderen von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen möglich gewesen sei, bei denen die Adresse unvollständig angegeben wurde. Denn es habe nur die „Null“ bei der Hausnummer gefehlt. Im Übrigen stelle sich die Frage, welches Hindernis einer sofortigen Bearbeitung der Rücksendung an den Empfänger im Wege gestanden habe. Dass die Deutsche Post AG für die Rücksendung des Briefes an den Absender vom 19. September bis 4. Oktober 2012 gebraucht habe, entspreche nicht einem geordneten Geschäftsverkehr. Dieses Vorbringen des Klägers führt nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO.

1. Was der Prozessbevollmächtigte bzw. seine Angestellten bei der postalischen Adressierung fristgebundener Schriftsätze an das, nach dem Gesetz zuständige Gericht zwingend angeben muss, um seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht zu verletzen, und inwieweit darauf beruhende Postverzögerungen dem Absender zuzurechnen sind, der bei der Adressierung eines Schriftsatzes an das zuständige Gericht Bestandteile der postalischen Adresse nicht anfügt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt die ihm zumutbare größte Sorgfaltspflicht nicht verletzt, wenn er einen Brief an ein Gericht, so wie es nach dem Gesetz zu bezeichnen ist, unter Angabe des Gerichtsorts ohne Angabe von Straße und Hausnummer adressiert (BGH, B. v. 30.9.1968 - II ZB 1/68 - BGHZ 51, 1). Die an das „Zureichen“ einer Anschrift zu stellenden Anforderungen dürften nicht überspannt werden (BGH, B. v. 3.7.1984 - VI ZB 7 u. a. - VersR 1984, 871). Wegen der Bedeutung der Gerichte für das soziale Leben sei davon auszugehen, dass auch unvollständig an sie adressierte Sendungen innerhalb der normalen Postlaufzeit zugingen.

Demgegenüber ist das Bundesarbeitsgericht der Ansicht, dass auf unzureichender Adressierung (dort: keine Straßenangabe) beruhende Postverzögerungen nur dann die Wiedereinsetzung rechtfertigen, wenn diese unverhältnismäßig lang sind oder auch auf dem Mitverschulden Dritter beruhen, beispielsweise dem Postbereich zuzurechnen sind (BAG, U. v. 2.6.1987 - 3 AZR 692/85 - NJW 1987, 3278 m. w. N.; offengelassen BAG, U. v. 16.12.1971 - 5 AZR 384/71 - NJW 1972, 735). Eine Partei habe das Risiko der Verlängerung von Postlaufzeiten zu tragen, wenn diese auf unzureichender Adressierung beruhten. Sämtliche rechtsmittelfähigen Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen seien mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, aus der sich Name und vollständige Anschrift des Gerichts ergebe. Für den Rechtsanwalt und sein Hilfspersonal könne es daher nicht zweifelhaft sein, wie eine Rechtsmittelschrift und deren Begründung zu adressieren seien, um den postalischen Bedürfnissen gerecht zu werden, die für eine zeitgerechte Beförderung einer Vielzahl von Postsendungen unter Einsatz technologischer Hilfsmittel gelten würden.

Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Rechtsprechung insoweit angeschlossen, als nach seiner Auffassung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht kommt, wenn der Prozessbevollmächtigte trotz fehlerhafter Adressierung des fristgebundenen Schriftsatzes damit rechnen konnte, dass das Fehlverhalten bei der Adressierung der Postsendung durch die mit der Beförderung betrauten Postdienststellen ausgeglichen wird (BFH, U. v. 11.4.1984 - II R 69/83 - juris Rn. 16). Bei richtiger Bezeichnung des Adressaten, aber unvollständiger Angabe von dessen Anschrift (dort: keine Straßenangabe, sondern Angabe des Postfachs ohne die Nummer des Zustellpostamts) sei darauf abzustellen, ob in Anbetracht der gegebenen Umstände trotz des Adressierungsfehlers mit rechtzeitigem Zugang habe gerechnet werden können. Bei Adressierungsfehlern spiele die Organisation der Post eine Rolle, zu der der Absender in ein Benutzerverhältnis trete.

Das Bundesverwaltungsgericht ist unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1968 - II ZB 1/68 - (BGHZ 51, 1) davon ausgegangen, dass die im zu entscheidenden Fall verwendete abgekürzte Adressierung „An den BayVGH, Abholfach, 8000 München“ nicht geeignet sei, den postalischen Bedürfnissen gerecht zu werden, die die Voraussetzung für eine zeitgerechte Beförderung bildeten (BVerwG, B. v. 2.2.1990 - 9 B 222.89 - BayVBl 1990, 378). Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Gerichte für das soziale Leben und ihrer dieser Bedeutung entsprechenden Bekanntheit könne jedenfalls in einer Großstadt wie München nicht davon ausgegangen werden, dass auch unvollständig adressierte Sendungen innerhalb der normalen Postlaufzeit zugingen. Der Prozessbevollmächtigte des dortigen Klägers habe nicht erwarten können, dass sein Fehlverhalten rechtzeitig in den wenigen Tagen bis zum Fristablauf durch die mit der Beförderung betrauten Dienststellen der Post ausgeglichen werde. Die besondere Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlange, dass er die ausreichende Adressierung der auslaufenden Schriftsätze überwache und dadurch sicherstelle, dass von seiner Seite das Erforderliche für deren rechtzeitigen Zugang geschehe. Ob angesichts der von der Post zur Bewältigung des Massenbetriebs inzwischen eingeführten organisatorischen Maßnahmen gegenwärtig noch darauf abgestellt werden könne, dass sie am Gerichtsort die Anschriften der Gerichte kennt oder aufgrund von Mitteilungen der Justizverwaltung kennen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an einen postalisch ausreichend adressierten Schriftsatz (BGH, B. v. 30.9.1968 - II ZB 1/68 - BGHZ 51, 1; B. v. 3.7.1984 - VI ZB 7 u. a. - VersR 1984, 871) in seiner Entscheidung vom 27. April 1990 - 4 C 10.87 - (NJW 1990, 2639) dahinstehen lassen. Denn bei unvollständiger oder unrichtiger Adressierung (dort: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Postfach, 8000 München) sei die Sorgfaltspflicht dann nicht verletzt und demjenigen Wiedereinsetzung zu gewähren, der einen Brief so frühzeitig absende, dass dieser trotz der Unvollständigkeit der Anschrift bei der dann notwendigen Sonderbehandlung üblicherweise noch rechtzeitig eingehen müsse. Mache die Post bei der Zustellung eines Briefes einen Fehler, der die Möglichkeit des rechtzeitigen Zugangs auch des einer Sonderbehandlung bedürftigen Briefes beseitigt haben könne, gehe dies nicht zulasten des Absenders; die Wiedereinsetzung werde dadurch nicht ausgeschlossen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts - inhaltlich - im Wesentlichen bestätigt und hierzu ergänzend entschieden, dass dabei Differenzierungen danach, ob eine eingetretene Verzögerung auf einer zeitweise besonders starken Beanspruchung der Leistungsfähigkeit der Post (etwa vor Feiertagen), auf einer verminderten Dienstleistung der Post (beispielsweise an Wochenenden) oder auf der Nachlässigkeit eines Bediensteten beruht, unzulässig sind (BVerfG, B. v. 25.9.2000 - 1 BvR 2104/99 - NJW 2001, 1566).

2. Gemessen hieran hat der Bevollmächtigte des Klägers seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch die Fristversäumung verursacht.

a) Durch die fehlerhafte postalische Adressierung der Zulassungsschrift und die im Sichtfernster des Briefumschlags nicht erkennbaren bzw. auch ansonsten fehlenden Absenderangaben hat der klägerische Bevollmächtigte seine mit der Wahrnehmung prozessualer Fristen zusammenhängenden Sorgfaltspflichten verletzt. Hierdurch ist es zu einer deutlich verzögerten Postlaufzeit von 15 Tagen gekommen. Obwohl der Brief mit dem Zulassungsantrag frühzeitig vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingeliefert wurde, durfte der Prozessbevollmächtigte weder damit rechnen, dass der fehlerhaft postalisch beschriftete Brief dem Verwaltungsgericht - gegebenenfalls nach entsprechender Sonderbehandlung - unmittelbar zugestellt werden würde (aa), noch konnte er darauf vertrauen, dass die Deutsche Post AG ihm den Brief trotz der fehlenden Absenderangaben so zeitnah zurücksenden würde, dass er noch eine fristgerechte Zustellung an das Verwaltungsgericht hätte veranlassen können (bb).

aa) Der Prozessbevollmächtigte durfte nicht darauf vertrauen, dass die Deutsche Post AG den fehlerhaft postalisch adressierten Brief dem Verwaltungsgericht - gegebenenfalls nach vorausgehender Sonderbehandlung - unmittelbar zustellen würde.

Ist ein Brief nach dem Willen des Absenders über die Anschrift des Empfängers zuzustellen und ist diese vollständig, versuchen die zuständigen Mitarbeiter der Deutschen Post AG die Sendung im Regelfall unter der vom Absender angegebenen postalischen Anschrift auszuliefern. Eine vorausgehende Sonderbehandlung von vollständigen, schlüssigen, aber fehlerhaft postalisch adressierten Briefsendungen ist nicht vorgesehen. Dies ist dem Schreiben der Deutschen Post DHL, Kundenservice Konzernleitung, vom 15. Oktober 2012 sowie deren Schreiben vom 19. und 23. Mai 2014 zu entnehmen. Im Rahmen der maschinellen Sortiervorgänge von Briefsendungen werde die Anschrift des jeweils vorliegenden Briefes erfasst und auf dem Umschlag ein Barcode angebracht. Bei diesem Schritt könnten nur offensichtliche Fehler festgestellt werden (beispielsweise, wenn der Straßenname nicht zur verwendeten Postleitzahl passe); eine Plausibilitätsprüfung der einzelnen Anschriftenbestandteile oder ein Abgleich mit Adressverzeichnissen werde nicht durchgeführt. Da vollständige, schlüssige postalische Anschriften folglich bei den verschiedenen maschinellen Sortiervorgängen nicht als fehlerhaft erkannt werden, konnte der Brief mit dem Zulassungsantrag bereits aus technischen Gründen nicht ausgesondert und damit - entgegen der Ansicht des Klägers - keiner Sonderbehandlung vor Auslieferung zugeführt werden.

Der Bevollmächtigte des Klägers konnte auch nicht davon ausgehen, dass sein Fehler durch geeignete Vorkehrungen der Deutschen Post AG bei der Auslieferung durch den zustellenden Postbediensteten ausgeglichen werden würde und es so zeitnah zu einer Zustellung beim Verwaltungsgericht kommen konnte. Denn ausweislich der Auskünfte der Deutschen Post AG vom 15. Oktober 2012 und 19. Mai 2014 wird die Bayerstraße von mehreren Zustellern beliefert. Dem für die Bayerstraße 3 zuständigen Zusteller sei weder die korrekte Hausadresse des Verwaltungsgerichts bekannt gewesen noch habe er gewusst, dass sich im weiteren Verlauf der Bayerstraße - also außerhalb seines Zustellbereichs - eine „Anschrift des Verwaltungsgerichts“ befinde. Recherchen bei der Zustellung seien nicht vorgesehen. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist daher nicht zu beanstanden. Denn die Deutsche Post AG hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 PostG bei der Beförderung von Briefleistungen (vgl. § 4 Nr. 1 a PostG) Universaldienstleistungen zu erbringen. Universaldienstleistungen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PostG definiert als ein Mindestmaß an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 PostG, die flächendeckend und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden müssen. Der Universaldienst erfasst nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 PostG). Auch nach den Qualitätsmerkmalen, die die Deutsche Post AG im Bereich der Briefdienstleistungen nach § 2 Nr. 4 der auf § 11 Abs. 2 PostG beruhenden Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) zu gewährleisten hat, sind keine Recherchen bei der Zustellung vorgesehen. Die Zustellung einer Briefsendung hat danach an der in der Anschrift genannten Wohn- und Geschäftsadresse durch Einwurf oder persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen (vgl. § 2 Nr. 4 Satz 2 PUDLV). Kann eine Sendung gemäß Satz 2 dieser Vorschrift nicht zugestellt werden, ist sie nach (vorliegend vom Kläger nicht eröffneter) Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen (vgl. § 2 Nr. 4 Satz 3 PUDLV). Entsprechende Regelungen finden sich auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen „BRIEF NATIONAL“ der Deutschen Post AG (vgl. dort Abschnitt 4 Absatz 1).

Dienstleister wie die Deutsche Post AG sind somit nicht verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass vollständig, schlüssig, aber fehlerhaft postalisch adressierte Briefsendungen im Rahmen von - maschinellen - Sortiervorgängen als fehlerhaft erkannt, ausgesondert und nach einer vorausgehenden Sonderbehandlung dem Adressaten zugestellt werden. Daher kommt es in diesen Fällen auf die speziellen Kenntnisse des jeweiligen Zustellers an, ob ein derart fehlerhaft adressierter Brief dem Adressaten zugestellt wird. In einer Großstadt wie München darf ein Prozessbevollmächtigter wegen der Vielzahl der dort im Regelfall vorhandenen Gerichte und Behörden auch bei einer öffentlichen Einrichtung wie dem Verwaltungsgericht nicht darauf vertrauen, dass dem - für die jeweilige öffentliche Einrichtung nicht zuständigen - Zusteller die postalische Anschrift oder andere besondere Zustellungsmodalitäten (wie etwa das Bestehen eines Postfachs) bekannt sind und es deshalb zu einer Zustellung solch fehlerhaft adressierter Briefe beim Adressaten kommen wird. Auch verletzten Postdienstleister ihre vertraglichen Sorgfaltspflichten - jedenfalls in einer Großstadt - nicht, wenn sie nicht sicherstellen, dass alle mit der Zustellung betrauten Mitarbeiter sämtliche Adressen und Zustellungsmodalitäten der ansässigen Gerichte und Behörden kennen.

bb) Der Bevollmächtigte des Klägers konnte auch nicht darauf vertrauen, dass die Deutsche Post AG ihm den Brief trotz der fehlenden Absenderangaben so zeitnah zurücksenden würde, dass er selbst noch eine fristgerechte Zustellung an das Verwaltungsgericht hätte veranlassen können.

Ist eine Auslieferung eines Briefes unter der angegebenen postalischen Anschrift nicht möglich, wird der nicht zustellbare Brief - wie vorliegend - mit dem Zustellungsvermerk „Zurück Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ versehen und dem Absender zurückgeschickt (vgl. Nr. 4 Abs. 6 und 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen „BRIEF NATIONAL“). Die hierbei entstandene - weitere - Zeitverzögerung war durch die nachfolgend notwendige Sonderbehandlung des Briefes bedingt. Denn vorliegend war der Brief aufgrund der Nichterkennbarkeit des Absenders nicht nur dem Empfänger gegenüber, sondern auch dem Absender gegenüber unanbringlich. Dies hatte nach Auskunft der Deutschen Post AG vom 24. Juni 2013 zur Folge, dass der Brief an das Service Center Briefermittlung in Marburg weitergeleitet werden musste, das für das gesamte Bundesgebiet zuständig ist und unter anderem verschlossene, unanbringliche Briefsendungen bearbeitet. Aufgabe des Service Centers Briefermittlung sei es, anhand der Angaben auf oder in der unanbringlichen Postsendung den Absender zu ermitteln. Dazu gehöre die Ermächtigung nach § 39 Abs. 4 PostG, auch verschlossene Sendungen zu öffnen. Für diese speziellen Tätigkeiten sei geschultes Personal erforderlich. Aufgrund der Vielzahl der täglichen Sendungseingänge könnten Zustellvermerke der Zustellstützpunkte nicht angezweifelt oder über andere Medien wie z. B. das Internet überprüft werden. Zudem könnten eingehende Briefsendungen nicht zeitgleich mit dem Eingangstag bearbeitet werden. Wie viel Zeit eine solche Bearbeitung in Anspruch nehme, könne nicht vorausgesagt werden und hänge vom Umfang der Recherche, aber maßgeblich auch vom Arbeitsanfall ab. Aus diesem Grund könnten die Aufgaben des Service Centers Briefermittlung nur bedingt planerisch gelenkt werden. Dem Schreiben der Deutschen Post AG vom 13. Juni 2013 ist ausdrücklich zu entnehmen, dass der unmittelbaren Rücksendung des Briefes bei vollständigen Absenderangaben nichts im Wege gestanden hätte und keine Laufzeitverzögerung eingetreten wäre. Unter den gegebenen Umständen konnte der Bevollmächtigte nicht mit einer zeitnahen Rücksendung rechnen.

b) Die vorliegende Fristversäumung beruhte entgegen der Ansicht des Klägers auch bei einer Bearbeitungszeit von 15 Tagen nicht auf einem (Mit-)Verschulden der Deutschen Post AG, sondern auf den Sorgfaltspflichtverletzungen seines Bevollmächtigten. Denn das Risiko, dass der Brief infolge des Adressierungsfehlers und der fehlenden Absenderangaben das Verwaltungsgericht nicht rechtzeitig erreichen würde, liegt in der Sphäre des Bevollmächtigten des Klägers.

Entgegen der Ansicht des Klägers lassen sich die von der oben zitierten Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die von einem Rechtsanwalt im Hinblick auf die Fristwahrung zu beachtenden Sorgfaltspflichten (vgl. hierzu die Ausführungen unter Nr. 1) nicht vorbehaltlos auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Denn anders als in den von der Rechtsprechung bislang entschiedenen Fällen war, wie oben ausgeführt, aufgrund der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der postalischen Adressierung der Zulassungsschrift - anders als es der klägerische Bevollmächtigte meint - gerade nicht mit einer der Zustellung vorausgehenden Sonderbehandlung des Briefs zu rechnen. Vielmehr ist für Fallgestaltungen wie der vorliegenden - organisatorisch - im Regelfall eine Rücksendung des dem Empfänger nicht zustellbaren Briefs an den Absender vorgesehen.

Vorliegend kann offen bleiben, innerhalb welcher Zeitspanne ein Rechtsanwalt normalerweise mit der Rücksendung einer derart fehlerhaft postalisch adressierten Briefsendung an ihn rechnen darf. Hier kam nämlich erschwerend hinzu, dass die zur Rücksendung erforderlichen Absenderangaben auf dem Briefumschlag fehlten und deshalb weitere zeitliche Verzögerungen unumgänglich waren. Denn der Brief durfte wegen § 39 Abs. 3 und 4 PostG ausschließlich von einer dazu autorisierten Person geöffnet werden. Dass die Deutsche Post AG dies zentral organisiert hat mit der Folge weiterer zeitlicher Verzögerungen, ist nicht zu beanstanden. Können von Seiten der Deutschen Post AG - wie hier - keine Angaben dazu gemacht werden, wieviel Zeit die Rücksendung eines Briefes mit fehlenden oder nicht erkennbaren Absenderangaben im Regelfall beansprucht, sind dem Prozessbevollmächtigten grundsätzlich auch zeitlich umfangreiche Verzögerungen der Briefbeförderung als Verschulden zuzurechnen, da die notwendige Sonderbehandlung der - zusätzlichen - Absenderermittlung ebenfalls nicht zu den betrieblichen und organisatorischen Vorkehrungen gehört, die die Deutsche Post AG bei der Briefbeförderung vorsehen muss. Weder das Postgesetz noch die Post-Universaldienstleistungsverordnung enthalten rechtliche Vorgaben, nach denen die Deutsche Post AG entsprechende Dienstleistungsangebote in bestimmter Zeit anzubieten hätte.

Anhaltspunkte für ein (mitwirkendes) Postverschulden durch fehlerhaftes Verhalten oder mutwilliges Hinauszögern wurden weder glaubhaft gemacht noch gibt es Anhaltspunkte hierfür. Die deutlich verzögerte Rücksendung des Briefes an den Bevollmächtigten des Klägers und die damit zusammenhängende Versäumung der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO beruhten ausweislich der Stellungnahmen der Deutschen Post AG vom 15. Oktober 2012 und 24. Juni 2013 ausschließlich auf den fehlenden Absenderangaben. Die Deutsche Post AG hat in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2013 hierzu auf die Vielzahl der täglichen Sendungseingänge in ihrem Service Center Briefermittlung hingewiesen. Dass man sich für die verzögerte Rücksendung entschuldigt hat, dürfte der Kundenfreundlichkeit geschuldet und - entgegen der Ansicht des Klägers - kein Indiz dafür sein, dass die Deutsche Post AG ein internes Versäumnis einräumen wollte. Der Kläger durfte jedenfalls trotz der frühzeitigen Einlieferung nicht damit rechnen, dass ein Brief mit vollständiger, schlüssiger, aber fehlerhafter postalischen Adressierung und fehlendem Absender ohne wesentliche Zeitverzögerung so rechtzeitig an ihn zurückgesendet wird, dass er eine erneute fristgerechte Zustellung an das Verwaltungsgericht veranlassen konnte. Dass die Versäumnisse bei der postalischen Adressierung des Zulassungsantrags auf einem Verschulden seiner ansonsten zuverlässigen Büroangestellten beruhten, hat der klägerische Bevollmächtigte nicht geltend gemacht. Da das Anwaltsverschulden für die Fristversäumung somit auch ursächlich war, war der Antrag nach § 60 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG a. F., da der Zulassungsantrag vor dem 1. August 2013 gestellt worden ist (vgl. § 71 Abs. 1 GKG).

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.