Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 11. Okt. 2018 - W 2 K 18.31310

bei uns veröffentlicht am11.10.2018
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 21 ZB 18.32867, 22.11.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Der Kläger, ein am … 2018 in Aschaffenburg/Deutschland geborener syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig.

Eltern und Geschwister des Klägers waren am 11. Januar 2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ihnen war zuvor in Litauen, das sie im Rahmen des EU-Relocation-Programms aus einem griechischen Flüchtlingscamp aufgenommen hatte, internationaler Schutz gewährt worden. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid vom 10. Februar 2017 als unzulässig abgelehnt. Ihre Klage dagegen wurde mit Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Juli 2017 rechtskräftig abgewiesen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den am 22. März 2018 für den Kläger gestellten Asylantrag mit Bescheid vom 26. Juni 2018, den sorgeberechtigen Eltern des Kläger am 29. Juni 2018 zugestellt, als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), drohte dem Kläger unter Fristsetzung die Abschiebung nach Litauen an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate (Ziffer 4). Den Eltern des Klägers sei bereits in Litauen internationaler Schutz zuerkannt worden. Ihr Asylantrag in Deutschland sei unanfechtbar als unzulässig abgelehnt. Auch der Asylantrag des Klägers sei unzulässig. Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO sei für Kinder, die in einem Mitgliedstaat geboren werden, die Frage der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags untrennbar mit der Situation ihrer Familienangehörigen, also ihrer Eltern verbunden. Die Mitgliedstaaten wendeten die Dublin III-VO zwar auf Ausländer, die in einem Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten hätten, nicht mehr an. Nach Auffassung verschiedener Verwaltungsgerichte sei für den Asylantrag der Kinder gleichwohl der Mitgliedstaat zuständig, der für das Asylverfahren der Eltern zuständig gewesen sei und diesen internationalen Schutz zuerkannt habe. Dies entspreche auch dem in Erwägungsgrund 15 der Dublin III-VO verankertem Grundsatz der Familieneinheit. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Verhältnisse in Litauen würden führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorläge. In Litauen anerkannte Flüchtlinge seien auf den für alle litauischen Staatsangehörigen geltenden Lebensstandard zu verweisen, auch wenn dieser dem Niveau der Bundesrepublik Deutschland nicht entspreche. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Aufnahmebedingungen in Litauen systemische Mängel hätte, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Schutzberechtigten einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung ausgesetzt seien. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 26. Juni 2018 Bezug genommen.

II.

Dagegen ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tag als Telefax vorab eingegangen, Klage erheben.

Zur Klagebegründung wird auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Juni 2017 - M 11 S 17.41493 - juris Bezug genommen, in dem das dortige Verwaltungsgericht für den Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes von der Notwendigkeit der Durchführung eines sog. Dublin-Verfahren ausgegangen sei und einen Zuständigkeitsübergang aufgrund Ablaufs der Frist gem. Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO angenommen habe. Da der Kläger eine Aufstockung des seinen Eltern in einem anderen Mitgliedstaat gewährten subsidiären Schutzes begehre, sei das Verfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren BVerwG 1 C 20.16, 1 C 17.16 und 1 C 18.16 auszusetzen. Eine Überstellung nach Litauen sei zudem wegen dortiger systemischer Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen nicht zulässig. Flüchtlinge müssten in den ersten sechs Monaten nach der Einreise von 70,00 EUR pro Person im Monat leben. Schon dies reiche für die Deckung existenzieller Bedürfnisse nicht aus. Danach reduziere sich die Unterstützung noch weiter auf 35,00 EUR im Monat und werde nach einem Jahr ganz eingestellt. Das Erlernen der Sprache sei in dieser Zeit nicht möglich. Es würden keine subventionierten Sprachkurse angeboten. Wer die Sprache nicht beherrsche, finde keine Arbeit. Flüchtlinge müssten nach drei Monate das Flüchtlingslager verlassen, auch wenn sie nicht über eine Wohnung verfügen würden. Familien mit kleinen Kindern müssten praktisch auf der Straße leben. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 2. Juli 2018, 18. Juli 2018 und vom 22. August 2018 Bezug genommen.

Der Kläger lässt beantragen,

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juni 2018 wird aufgehoben; hilfsweise, die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 26. Juni 2018 verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (W 2 S 18.31630 und W 2 S 18.31704) sowie die beigezogene Behördenakte des Klägers und seiner Eltern Bezug genommen.

Gründe

Gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Kläger wurden dazu mit Schreiben vom 12. Juli 2018 gehört. Für die Beklagte war - aufgrund der allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 - eine Anhörung entbehrlich.

Einer Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2017 in den Verfahren BVerwG 1 C 20.16, BVerwG 1 C 17.16 und BVerwG 1 C 18.16, wie vom Klägerbevollmächtigten angeregt, bedurfte es schon deshalb nicht, weil die Frage einer möglichen Aufstockungsklage, die wenn überhaupt - nur bezüglich der Eltern des Klägers in Frage käme - nur Konstellationen betrifft, in denen der Asylantrag vor dem 20. Juli 2015 gestellt wurden. Dies trifft weder auf den Kläger noch auf seine Eltern zu.

Bei sachdienlicher Auslegung des Klageantrags gem. § 88 VwGO ist davon auszugehen, dass die Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, in Ziffer 3 Satz 4 des angegriffenen Bescheides nicht von der Anfechtung erfasst ist, da sie lediglich begünstigende Wirkung hat. Verfahrensgegenstand ist mithin lediglich der Bescheid, soweit er darüber hinausgeht.

Die Klage ist mit diesem Klagegegenstand zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 26. Juni 2018 ist im verfahrensrelevanten Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig ist rechtmäßig. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Litauen, § 113 Abs. 5 VwGO.

Der Bescheid ist insgesamt formal rechtmäßig. Verfahrens- oder Formfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat die durchgängig Falschbezeichnung des Klägers als „Klägerin“ keine rechtliche Relevanz, da inhaltliche Auswirkungen der Falschbezeichnung offensichtlich auszuschließen sind.

Die Ablehnung des klägerischen Asylantrags als unzulässig ist auch materiell rechtmäßig. Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn sich die Zuständigkeit eines anderer EU-Mitgliedstaat aus der Dublin III-VO ergibt.

Gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens eines in einem Mitgliedstaat geborenen Kindes untrennbar mit der Situation seiner Familienangehörigen verbunden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für das „nachgeborene“ Kind eingeleitet werden müsste. Dies gilt - sei es unmittelbar oder analog - auch dann, wenn die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens verfahrensrechtlicher Ausfluss des materiellen Rechts auf Wahrung des Familienverbandes in Art. 23 QualifikationsRL n.F. und der daraus resultierenden Ansprüche auf Leistungen gem. Art. 24 bis 35 QualifikationsRL ist. Eines eigenständigen Dublin-Verfahrens isoliert für das nachgeborene Kind bedarf es dafür angesichts des klaren Wortlautes von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO nicht. Die anderweitige, vom Bayerischen Verwaltungsgericht München in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für den Fall vertretene Auffassung, dass die Gewährung internationalen Schutzes für die Eltern nicht hinreichend gesichert feststand (VG München, B.v. 20.6.2017 - M 11 S 17.41493 - juris) vermag nicht zu überzeugen bzw. treffen allenfalls den Fall, dass nicht feststeht, ob den Eltern internationaler Schutz gewährt wurde. Denn es entspricht nicht dem Regelungssinn der Dublin III-VO die durch die Gewährung internationalen Schutzes dauerhaft manifestierte Zuständigkeit eines EU-Mitgliedstaates, die dem Regelungsregime des Dublin-Verfahrens mit den Möglichkeiten des Zuständigkeitsübergangs gerade entzogen sein soll, durch die Geburt eines Kindes in einem nicht zuständigen EU-Mitgliedstaat durch den Zwang zur Durchführung eines Dublin-Verfahrens de facto wieder zur Disposition zu stellen. Der in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO angeordnete Gleichlauf der Zuständigkeit würde durch die Möglichkeit des Zuständigkeitswechsels durch Ablauf von Verfahrensfristen gerade ad absurdum geführt. Die fristunabhängige Zuweisung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des nachgeborenen Kindes an den Mitgliedstaat, der den Eltern internationalen Schutz gewährt hat, ist auch im Lichte eines etwaigen Anspruchs des Kindes auf zeitnahe Durchführung seines Asylverfahrens gerechtfertigt, den seine Eltern, deren Verhalten sich das nachgeborene Kind insoweit zurechnen lassen muss, haben es ohne weiteres in der Hand, sich in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben. Anders als gem. Art. 9 Dublin III-VO für einem vor dem Asylantrag der Eltern geborenen Kind besteht bei einem danach geborenen Kind gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO gerade nicht die Möglichkeit, den Zuständigkeitsgleichlauf durch eine Willensbekundung der Familienangehörigen erst herbeizuführen. Dies muss erst Recht gelten, wenn das Kind nach der tatsächlichen Gewährung internationalen Schutzes geboren wurde. Im Einklang damit führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 14. März 2018 - A 4 S 544/18 - juris, Rn. 9 bis 11 aus:

„Nach Auffassung des Senats spricht viel dafür, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Falllösung über Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO bei in Deutschland geborenen Kindern von im Dublin-Ausland anerkannten Schutzberechtigten zutreffend ist. Ob diese Norm erweiternd ausgelegt oder analog anzuwenden ist, kann dabei offen bleiben. Für eine erweiternde Auslegung spricht, dass die Kläger vor ihrer Anerkennung unstreitig „Antragsteller“ (vgl. Art. 2 c Dublin III-VO sowie EuGH, a.a.O. Rn 35 ff.) waren und Art. 20 Abs. 3 Satz 2 nur von Kindern spricht, die „nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden“, was - trotz zwischenzeitlicher Anerkennung - unstreitig der Fall ist. Da es im Lichte von Art. 9 und 10 Dublin III-VO allerdings naheliegt, dass der Verordnungsgeber die Problematik der nach Schutzgewährung im Dublinraum im Familienverband geborenen Kinder übersehen hat, d.h. insoweit eine Regelungslücke vorliegen dürfte, ist auch die analoge Anwendung der Norm möglich (vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 08.05.2017 - 16 A 808/15 -, Juris Rn. 19 ff. und Broscheit, InfAuslR 2018, 41/43, m.w.N.). Denn die Dublin III-Verordnung (s. nur deren Erwägungsgründe 13 - 17) ist nach dem jedenfalls bei Neugeborenen zwingend grundrechtlich vorgegebenen Grundsatz der untrennbaren Familieneinheit konstruiert, der anderenfalls durchbrochen werden könnte.

Ist Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO damit anwendbar, hat dies zum einen zur Folge, dass vom Bundesamt kein neues bzw. separates Zuständigkeitsverfahren für das Neugeborene eingeleitet werden muss. Damit dürften auch die Aufnahmegesuchsfristen des insoweit teleologisch reduzierten Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO in diesem Fall nicht eingreifen, d.h. es dürfte hierüber insbesondere kein - mit der Flüchtlingsverantwortung für Anerkannte und ihren Familienverband im GEAS unvereinbarer - isolierter Zuständigkeitsübergang nur für das Neugeborene auf die Bundesrepublik konstruiert werden können. Das Bundesamt kann vielmehr ohne Beachtung von Dublinfristen einen Asylantrag dieses Kindes, sei er direkt oder über die Fiktion des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG (die keinen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bedeuten kann) gestellt, folgerichtig unmittelbar gemäß Art. 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO als unzulässig ablehnen und für das Kind nach § 34a Abs. 1 AsylG die Abschiebung in den die Flüchtlingsverantwortung für die gesamte Familie tragenden Dublin-Staat der Anerkennung anordnen, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann (ebenso offenbar die derzeitige herrschende Praxis der Verwaltungsgerichte, vgl. die Nachweise bei Broscheit, InfAuslR 2018, 41 Fn. 4). Ebenfalls möglich könnte es für das Bundesamt sein, in analoger Anwendbarkeit von §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 35 AsylG (und Art. 33 AsylVf-RL 2013/32/EU) oder in erweiterter Anwendung von § 34 AsylG dem Kind die Abschiebung dorthin anzudrohen; jedenfalls dürfte durch eine solche Abschiebungsandrohung keine Verletzung des Kindes in subjektiv-öffentlichen Rechten angenommen werden können. In beiden Fällen kann durch das Bundesamt bzw. die Ausländerbehörde hinreichend berücksichtigt werden, falls es gesundheitliche Probleme gibt, die die Reisefähigkeit des Neugeborenen beeinträchtigen.

Zum anderen dürfte die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO dazu führen, dass diese Spezialnorm die allgemeine Regelung des Art. 9 Dublin III-VO im derzeitigen Verfahrensstadium verdrängt bzw. Art. 9 Dublin III-VO zumindest dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die Ablehnung eines Asylantrags in Deutschland als unzulässig sowie die Rückführung des Neugeborenen im Familienverband nach Litauen hierdurch nicht gesperrt wird. Denn anderenfalls würde es Sinn und Zweck der Dublin III-VO zuwiderlaufen, eine verbindliche normative Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten für den gesamten Familienverband vorzugeben, die es ausschließt, dass sich Schutzsuchende den für die Prüfung ihres Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat selbst aussuchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2016 - 1 C 10.15 -, Juris Rn. 26). Nach Rückführung steht es den Eltern in Litauen dann gemäß Art. 9 Dublin III-VO frei, ob sie dort einen Asylantrag für ihr Neugeborenes stellen oder die in den Art. 23 Abs. 2 i.V.m. 24 bis 35 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Leistungen ohne ein solches Asylverfahren beziehen.“

Mithin ist Litauen, das die Eltern und Geschwister des Klägers im Rahmen des EU-Relocationprogramms aufgenommen und ihnen internationalen Schutz gewährt hat, auch für die Durchführung des Asylantrags des Klägers zuständig ist. Dem steht auch der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. August 2015 - 11 B 15.50110 - juris nicht entgegen. Den in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall waren den Eltern des nachgeborenen Kindes nicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden. Zudem datierten die Asylanträge der Eltern des nachgeborenen Kindes in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Konstellation vor dem In-Kraft-Treten der Dublin III-VO.

Eine Einschränkung der in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO normierten strengen Zuständigkeitsakkzessorietät ist auch nicht gem. Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO letzter Halbsatz im Lichte des Kindeswohls geboten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Aufnahmebedingungen für international Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat entsprechend des Rechtsgedankens von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO regelhaft so ausgestaltet wären, dass die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S. des Art. 4 EU Grundrechtecharts bzw. Art. 3 EMRK bestünde. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Eltern des Klägers in deren Asylverfahren geht das erkennende Gericht nicht von solchen systemischen Schwachstellen aus. Auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth im rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2017 im Verfahren der Eltern und Geschwister des Klägers (B 3 K 17.30439) verwiesen:

Für die Annahme, dass den Klägern in Litauen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine sonstige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht ist nichts ersichtlich (VG Ansbach, Beschluss vom 30.11.2015, Az AN 14 S 15.50479; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.4.2015, Az. 8 K 1778/15.A). Litauen ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und damit gemäß § 26a Abs. 2 AsylG ein sicherer Drittstaat. Dies gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle Mitgliedstaaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden. Substantiierte Beschreibungen systemischer Mängel liegen für Litauen nicht vor und werden in der Rechtsprechung deshalb auch nicht bejaht (VG München, Beschluss vom 11.8.2016, Az M 18 S 16.50527; VG Ansbach, Urteil vom 27.01.2016, Az. An 14 K 15.50615).

Allein die Behauptung, die Kläger würden keinen Zugang zu passender medizinischer Versorgung erhalten reicht nicht aus, von einer drohenden Gefährdung bei einer Rückkehr nach Litauen auszugehen. Diese Behauptung ist zudem wenig glaubhaft (vgl. AA, Litauen: Reise- und Sicherheitshinweise, https://auswaertiges-amt.de/DELaenderinformationen/00-SiHi/LitauenSicher-heit.html, Stand 02.06.2017; Wirtschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, Az. WD 6 - 3000 - 056/16, Nr. 3.10).

Da vorliegend die Reise nach Litauen nach den Angaben der Kläger durch die UN selbst organisiert worden war, ist auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass in Litauen die Mindeststandards für die Unterbringung und Versorgung von anerkannten Flüchtlingen gegeben sind. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die einheimische Bevölkerung auch.

Insbesondere stellt auch eine vergebliche Suche nach Arbeit keinen Grund für ein Abschiebungsverbot dar. Eine solche Gefahr besteht in jedem Land. Entscheiden kann auch nicht sein, ob viele Personen unbekannt sind, denn dies ist notwendiger Bestandteil jeder Entscheidung zur Flucht in ein unbekanntes Land. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorstellung einer bestimmten Lebensqualität vom Asylrecht, in dem der Schutz des Einzelnen im Vordergrund steht nicht umfasst ist.“

Es verbleibt mithin auch unter dem Aspekt des Kindeswohles bei der Zuständigkeit Litauens. Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist rechtmäßig.

Anhaltspunkte für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Litauens liegen - über die bereits im Rahmen der systemischen Mängel abgehandelten Fragen - nicht vor. Ziffer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist mithin ebenfalls rechtmäßig.

Auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist rechtmäßig. Da sich die Unzulässigkeit des klägerischen Asylantrags - anders als bei seinen in Litauen bereits als international Schutzberechtigt anerkannten Eltern und Geschwistern - nicht aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergibt, findet § 36 AsylG keine Anwendung. Denn § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG sieht für den Fall der Abschiebung in einen für den Asylantrag zuständigen EU-Mitgliedstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG) die Abschiebungsanordnung vor. An sie sind andere Rechtsfolgen als an die Abschiebungsandrohung geknüpft. Sie stellt mithin ein aliud zur Abschiebungsandrohung dar. Gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG droht das Bundesamt die Abschiebung jedoch dann an, wenn eine Abschiebungsanordnung nicht ergehen kann. Die ist beim Kläger der Fall. Denn als Säugling muss bei ihm der Gleichlauf mit den Ausreise- bzw. Abschiebungsmodalitäten der Eltern gewährleistet werden, so dass aus rechtlichen Gründen nur eine Abschiebungsandrohung - parallel zur Abschiebungsandrohung im die Eltern und Geschwister betreffenden Bescheid vom 10. Februar 2017 in Frage kommt. Mithin ist die auf der Grundlage von n§ 35, 34a Abs. 1 Satz 4, AsylG erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Die gesetzte Ausreisefrist ist nicht zu Lasten des Klägers zu beanstanden.

Ermessensfehler bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt als unbegründet abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 11. Okt. 2018 - W 2 K 18.31310

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Nov. 2018 - W 2 E 18.32206

bei uns veröffentlicht am 05.11.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juni 2018 (Az. 7458856) wird festgestellt. II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, de

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 2) bis 4) gegen die Abschiebungsandrohung unter Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.05.2017 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 1) ¼, die Antragsgegnerin ¾ zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer jeweiligen Klage gegen eine Abschiebungsandrohung.

Die Antragstellerin zu 1) ist nach eigenen Angaben eine im Jahr 1990 geborene somalische Staatsangehörige mit der Clanzugehörigkeit Hawiye, die Antragsteller zu 2) und 3) sind nach eigenen Angaben am … Juni 2010 bzw. … Oktober 2011 in Mogadischu geborene somalische Staatsangehörige. Sie reisten ebenfalls nach eigenen Angaben am 24. August 2015 nach Deutschland ein. Der Antragsteller zu 4) wurde am … Dezember 2015 in Freising geboren. Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der Antragsteller zu 2) bis 4).

Die Antragsteller stellten am 30. Juni 2016 Asylanträge.

Die EURODAC-Abfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ergab einen Treffer hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) für Italien (IT1 …, E-Mail vom 30. Juni 2016, Bl. 33 der Behördenakte).

Ebenfalls am 30. Juni 2016 führte das Bundesamt mit der Antragstellerin zu 1) ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Durchführung des Asylverfahrens.

Am 18. November 2016 erfolgte die persönliche Anhörung der Antragstellerin zu 1) beim Bundesamt. Die Antragstellerin zu 1) trug - soweit vorliegend relevant - vor, sie habe Somalia im Dezember 2012 verlassen. Sie sei zunächst ohne ihre Kinder nach Europa gereist. Ihr Vater habe ihre Kinder von Somalia nach Italien mitgenommen. In Italien hätten sie sich wiedergetroffen. In Italien habe sie sich fast 2 Jahre aufgehalten. Sie habe dort Fingerabdrücke abgegeben und einen Asylantrag gestellt. Sie sei auch anerkannt worden. Sie habe so lange in Italien bleiben dürfen wie sie wolle, sie habe dort aber kein Leben gehabt und sei deshalb mit ihren Kindern nach Deutschland gereist. Als sie die Zuerkennung internationalen Schutzes erhalten habe, habe sie aus dem Flüchtlingscamp ausziehen müssen und kein Dach mehr über dem Kopf gehabt. Auf die Niederschrift der Anhörung wird Bezug genommen.

Am 4. Mai 2017 führte das Bundesamt eine Anhörung der Antragstellerin zu 1) zur Zulässigkeit des Asylantrags gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 - 4 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG durch. Hierbei gab die Antragstellerin zu 1) an, dass sie nicht nach Italien überstellt werden möchte. Sie habe in Italien Aufenthaltspapiere erhalten. Danach habe sie jedoch aus dem Camp ausziehen müssen. Sie habe in Italien keine Unterkunft gehabt. In Italien war sei sie bereits schwanger gewesen. Sie sei schwanger gewesen und habe auf der Straße schlafen und um Essen betteln müssen. Deshalb sei sie nach Deutschland gekommen. Ihr Vater und ihre 3 Kinder lebten in Deutschland. Auf die Niederschrift der Anhörung wird Bezug genommen.

In der Akte befindet sich ein Vermerk vom 14. September 2016, aus dem hervor geht, dass die Frist zur Stellung eines Ersuchens nach Art. 21 Abs. 1 bzw. 23 Abs. 1 Dublin III-VO abgelaufen ist und dass die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen ist (Bl. 74 der Behördenakte).

Des Weiteren befindet sich ein Lichtbild einer italienischen Aufenthaltsgestattung („permesso di soggiorno“) in der Akte (Bl. 114 der Behördenakte), aus der hervor geht, dass die Antragstellerin zu 1) in Italien subsidiären Schutz („prot. sussidiaria“) zuerkannt bekommen hat.

Zudem befindet sich in der Akte ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Dublin III-VO vom 22. November 2016 (Bl. 89 f. der Behördenakte) sowie eine E-Mail der italienischen Dublin-Behörde vom 23. November 2016, mit der automatisch der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde (Bl. 91 - 93 der Behördenakte).

Schließlich befindet sich eine Erinnerungs-E-Mail an die italienische Dublin-Behörde vom 28. März 2017 (Bl. 107 der Behördenakte) in der Akte, mit der die italienische Dublin-Behörde erneut ersucht wurde, den genauen flüchtlingsrechtlichen Status der Antragstellerin zu 1) mitzuteilen sowie eine automatische Eingangsbestätigung der italienischen Dublin-Behörde per E-Mail vom 28. März 2017 (Bl. 110 - 112 der Behördenakte). Im Übrigen erfolgte keine Reaktion seitens der italienischen Behörden.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18. Mai 2017 die Asylanträge als unzulässig ab (Nummer 1), verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Nummer 2), forderte die Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach Italien auf, Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, wobei zusätzlich bestimmt wurde, dass die Antragsteller nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfen (Nummer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nummer 4). Wegen der Begründung wird auf den Bescheid wird verwiesen.

Der Bescheid wurde am 22. Mai 2017 zugestellt.

Die Antragsteller ließen mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24. Mai 2017 Klage erheben (M 11 K 17.41490).

Gleichzeitig wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung unter Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.05.2017, Az.: …  anzuordnen.

Eine nähere Begründung der Klage und des Eilantrags erfolgten bisweilen nicht.

Die Antragsgegnerin legte in der Folge die Akten vor, äußerte sich in der Sache aber nicht.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten im hiesigen Verfahren sowie im zugehörigen Klageverfahren (M 11 K 17.41490) und die in elektronischer Form vorliegende Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag hat überwiegend Erfolg.

1. Der zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellte Antrag der Antragsteller zu 2) bis 4), die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist begründet, weil ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 AsylG daran bestehen, ob das Bundesamt den Antrag insoweit jeweils zurecht als unzulässig abgelehnt und zurecht eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG erlassen hat.

a) Hinsichtlich der Antragsteller zu 2) und 3) ist bereits nicht ersichtlich, dass sie tatsächlich internationalen Schutz zuerkannt bekommen haben. Die Antragstellerin zu 1) hat in ihrer persönlichen Anhörung am 18. November 2016 ausdrücklich nur geäußert, dass sie selbst den Flüchtlingsschutz zuerkannt bekommen habe (richtig ist wohl, dass sie lediglich den subsidiären Schutz erhalten hat). Hinsichtlich ihrer Kinder, die zum damaligen Zeitpunkt schon lebten, nämlich der Antragsteller zu 2) und 3), hat sie nichts geäußert. Auch die vorgelegten italienischen Ausweisdokumente, also die Aufenthaltsgestattung sowie das Reisedokument beziehen sich nur auf die Antragstellerin zu 1). Die italienischen Behörden haben in der Sache bisher keine weiteren Auskünfte erteilt. Allein aus der Tatsache, dass ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 1) internationaler Schutz zuerkannt worden ist, lässt sich nicht folgern, dass die ebenfalls bezüglich ihrer Kinder, der Antragsteller zu 2) und 3) der Fall ist. Möglich ist vielmehr, dass diese von den Behörden gar nicht erfasst worden sind und daher keine Form des internationalen Schutzes zuerkannt bekommen haben. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, da die Antragstellerin zu 1) ohne die Antragsteller zu 2) und 3) nach Italien gereist ist und diese erst dort wiedergetroffen hat, da diese vom Vater der Antragstellerin zu 1) nach Italien gebracht worden sind. Die Antragsgegnerin ist mithin ihrer materiellen Feststellungslast nicht nachgekommen. Es ist nicht nachgewiesen, dass die Antragsteller zu 2) und 3) internationalen Schutz erhalten haben.

Da die Ablehnung als unzulässig in Nr. 1 aller Voraussicht nach - sofern eine Schutzgewährung in Italien nicht noch im Hauptsacheverfahren nachgewiesen wird - rechtswidrig ist, sind auch die daran anknüpfenden Folgeentscheidungen in den Nummern 2 bis 4 aller Voraussicht nach - bei gleichbleibendem Sachstand - rechtswidrig und werden daher wohl bereits aus diesem Grund im Hauptsacheverfahren aufzuheben sein.

b) Hinsichtlich des Antragstellers zu 4) ist zwar wohl zutreffend, dass, wie das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ausführt, grundsätzlich gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin-VO für Kinder, die in einem Mitgliedstaat geboren werden, die Frage der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags untrennbar mit der Situation ihrer Familienangehörigen, also ihrer Eltern verbunden ist, sodass der Mitgliedstaat zuständig ist, der für das Asylverfahren der Eltern zuständig war und diesen internationalen Schutz zuerkannt hat (was auch Erwägungsgrund 15 der Dublin III-VO entspreche), obwohl die Mitgliedstaaten die Dublin-VO auf Ausländer, die in einem Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten haben, nicht mehr anwenden (vgl. nur BayVGH, B. v. 17.08.2015 - 11 B 15.50110 - juris Rn. 14). Der Asylantrag eines in Deutschland geborenes Kindes, dessen Eltern bereits in einem anderen Mitgliedsstaat ein Asylverfahren - sei es mit positivem oder negativem Ausgang - durchlaufen haben, kann daher grundsätzlich als unzulässig abgelehnt werden. Dies allerdings nicht aufgrund der Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 2 AsylG, da das Kind in diesem Fall, anders als seine Eltern, nicht bereits internationalen Schutz in einem Mitgliedsstaat erhalten hat. Vielmehr kann dies aufgrund der Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG erfolgen, da ein anderer Mitgliedsstaat, nämlich derjenige in dem das Verfahren der Eltern durchgeführt wurde, für die Prüfung des Asylantrags des Kindes zuständig ist. Hieraus folgt jedoch, dass in dieser Konstellation für im Bundesgebiet geborene Kinder ein Dublin-Verfahren durchzuführen ist (vgl. auch BayVGH, B. v. 17.08.2015 - 11 B 15.50110 - juris Rn. 16).

Die Aufrechterhaltung der Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids dürfte hinsichtlich des Antragstellers zu 4) aber bereits daran scheitern, dass die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags auf die Bundesrepublik übergegangen ist. Für die Berechnung der Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs ist hier wohl nicht auf die EURODAC-Treffermeldungen abzustellen, da diese nur die Antragstellerin zu 1) betreffen. Jedoch ist auch im Falle der Anwendbarkeit der Dreimonatsfrist ab Stellung Asylantrags des Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO diese abgelaufen, ohne dass ein entsprechendes Gesuch gestellt worden ist. Das erste Informationsersuchen an die anderen Mitgliedsstaaten datiert erst auf den 22. November 2016 (Bl. 89 f. der Behördenakte) und erfolgte damit bereits evident außerhalb der Frist von 3 Monaten nach Stellung des Asylantrags am 30. Juni 2016.

Hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids folgt aus all dem, dass diese rechtswidrig ist, weil es insoweit an einer Rechtsgrundlage fehlt und der Antragsteller zu 4) hierdurch in seinen Rechten verletzt wird, da vorliegend lediglich eine Abschiebungsanordnung in Betracht gekommen ist.

Das Verwaltungsgericht Ansbach führt hierzu zutreffend aus (vgl. VG Ansbach, U. v. 27.06.2016 - AN 14 K 15.50289 - juris Rn. 20 - 25):

„Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt vorliegend keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich unter Fristsetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG den Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung als sogenanntes milderes Mittel angedroht. Der Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu, vielmehr räumt die Regelung dem Bundesamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von vornherein kein Ermessen ein. Da es somit an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung fehlt, ist diese objektiv rechtswidrig (vgl. dazu auch BVerwG, B.v. 23.10.2015, 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Berlin, U.v. 30.3.2016 - 23 K 323.14 A - juris; U.v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris; VG Ansbach, U.v. 12.4.2016 - AN 3 K 16.50013 -, juris; U.v. 14.3.2016 - AN 14 K 15.50509 -, juris; U.v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris; VG Regensburg, U.v. 19.4.2016 - Aktenzeichen RO 4 K 15.32008 -, juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 -, juris; VG Düsseldorf, U.v. 3.7.2015 - 8 K 2181/15.A - juris; U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A -, juris; a.A. VG Schleswig-Holstein, U.v. 4.12.2015 - 10 A 25/15 -, juris).

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung auch nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (so auch VG Berlin, U.v. 30.3.2016 - 23 K 323.14 A - juris; U.v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris; VG Ansbach, U.v. 12.4.2016 - AN 3 K 16.50013 -, juris; U.v. 14.3.2016 - AN 14 K 15.50509 -, juris; U.v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris; VG Regensburg, U.v. 19.4.2016 - Aktenzeichen RO 4 K 15.32008 -, juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 -, juris; VG Düsseldorf, U.v. 3.7.2015 - 8 K 2181/15.A - juris; U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A -, juris). Dagegen spricht neben dem klaren Wortlaut des § 34 a Abs. 1 AsylG, dass der Gesetzgeber die Formulierung „bedarf es nicht“ in anderen Regelungszusammenhängen so versteht, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 16).

§ 34a Abs. 1 AsylG ist auch aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3, 3. Alt. AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U.v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris; VG Düsseldorf, U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris). Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U.v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.12.2012 - 2 S. 6.12 - juris; OVG Hamburg, B.v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10 - juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34 a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zu Lasten des Klägers, weil bei einer derartigen Konstellation erst die Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris, Rn. 38). Für die Kläger besteht hierdurch eine erhebliche tatsächliche und rechtliche Unsicherheit, inwieweit etwaige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (wie zum Beispiel eine Reise- und Transportunfähigkeit) anerkannt werden oder eben nicht.

Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt zudem eine angesichts des Art. 19 Abs. 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für den Kläger dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das mildere Mittel ist. Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde dem Kläger aufgrund der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein deutlich besserer Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt (VG Ansbach -U.v. 26.2.2016 - AN 14 K 15.50261 -, juris; VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris, Rn. 39; VG Gelsenkirchen, U.v. 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A -, juris).

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Abs. 1 AsylG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. § 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG „zusammen“ - das heißt zeitgleich - mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 - 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und U.v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris Rn. 9). In derartigen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber lediglich auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was indiziert, dass § 34a AsylG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylG gegenüber § 34 Abs. 1 AsylG spezieller ist (VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris).

Dies zeigt sich auch daran, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung - anders als der einer Abschiebungsanordnung - nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris).“

Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen, die auch gelten obwohl anders als im Fall des VG Ansbach die bei einer Ablehnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zutreffende Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) gesetzt wurde, ausdrücklich an. Da hinsichtlich des Antragstellers zu 4) der Asylantrag nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte, stellt § 35 für diesen Fall keine Rechtsgrundlage dar, da er gerade für den Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG nach dem insoweit klaren Wortlaut nicht gilt. Es wäre vielmehr der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG im Rahmen eines Dublin-Verfahrens erforderlich gewesen. Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des Bescheides der Beklagten vom 3. März 2017 wird der Antragsteller auch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil - wie bereits festgestellt - seine Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. VG Berlin, U.v. 30.3.2016 - 23 K 323.14 A - juris; U.v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris; VG Ansbach, U.v. 12.4.2016 - AN 3 K 16.50013 -, juris; U.v. 14.3.2016 - AN 14 K 15.50509 -, juris; U.v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris; VG Regensburg, U.v. 19.4.2016 - Aktenzeichen RO 4 K 15.32008 -, juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 -, juris; VG Düsseldorf, U.v. 3.7.2015 - 8 K 2181/15.A - juris; U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A -, juris). Das Bundesamt entzieht sich durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse. Während derartige Vollstreckungshindernisse beim Erlass einer Abschiebungsanordnung unmittelbar von dieser Behörde geprüft werden müssen, nimmt das Bundesamt in der hiesigen Konstellation diese Prüfung nicht vor. Liegen solche Hindernisse aber vor, kann der betroffene Asylsuchende diese - wie bereits ausgeführt - nur gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen und vorläufigen Rechtsschutz im Streitfall nur nach § 123 Abs. 1 VwGO erreichen.

Da die Abschiebungsandrohung bereits aus den genannten Gründen rechtswidrig sein dürfte, kann vorliegend dahinstehen, ob das Fehlen von Abschiebungsverboten in Nr. 2 des Bescheids hinsichtlich des Antragstellers zu 4) zurecht angenommen worden ist.

2. Der zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellte Antrag der Antragstellerin zu 1) ist dagegen unbegründet, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) bestehen.

Die Antragstellerin zu 1) hat, wie sie selber im Rahmen ihrer Befragungen am 18. November 2016 und am 4. Mai 2017 eingeräumt hat, in Italien bereits internationalen Schutz erhalten. Aus dem Lichtbild ihrer italienischen Aufenthaltsgestattung geht eindeutig hervor, dass sie subsidiären Schutz (prot. sussidiaria) erhalten hat.

Ihr am 30. Juni 2016 gestellter Asylantrag ist somit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Etwas anderes folgt für den vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge auf Grund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedsstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.20105 - 1 B 41/15 - juris Rn. 11). Diese Entscheidung beruht ausdrücklich auf der Erwägung, dass auf Asylanträge, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind, die Asylverfahrensrichtlinie noch in ihrer alten Fassung (Richtlinie 2005/85/EG) anzuwenden ist. Anders als in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie n.F.) war nach Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG die Behandlung eines Asylantrags als unzulässig nur in den Fällen möglich, in denen dem Antragsteller der Flüchtlingsstatus in einem anderen Mitgliedsstaat zuerkannt worden ist. Im Gegensatz hierzu ist für Anträge, die - wie vorliegend - nach dem 20. Juli 2015 gestellt wurden, aufgrund von Art. 33 Asylverfahrensrichtlinie n.F. eine Behandlung als unzulässig auch dann möglich, wenn dem Antragsteller nur subsidiärer Schutz in einem anderen Mitgliedsstaat zuerkannt wurde. Von dieser Möglichkeit hat Deutschland mit der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Neuregelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Gebrauch gemacht.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen ebenfalls nicht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Der Antragstellerin zu 1) droht in Italien weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK noch eine sonstige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG.

Das OVG Nordrhein-Westfalen führt hierzu in seinem Urteil vom 24. August 2016 (Az.:13 A 63/16.A - juris) zutreffend Folgendes aus:

„Nach der Rechtsprechung des Senats stellen sich die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie die Hilfe caritativer Organisationen erhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - Az.: 13 A 1490/13.A -, juris. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen sind in Italien Ausländer, die dort als Flüchtlinge anerkannt worden sind, italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt, d. h., es wird grundsätzlich von ihnen erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.4.1; SFH, Auskunft an OVG NRW, OVGMUENSTER 7. April 2016, S. 4 ff. Dies ist nicht menschenrechtswidrig. Art. 3 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - EGMR Az.: 30696/09 (M.S.S.) -, EUGRZ 2011, Seite 243, Rn. 249, m. w. N., und Beschluss vom 2. April 2013 - EGMR Az.: 27725/10 (Mohammed Hussein) -, ZAR 2013, Seite 336 f., Rn. 70; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - Az.: 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 119. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht ebenfalls nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Dies entspricht im Übrigen auch den Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), medizinischer Versorgung (Art. 30) und Wohnung (Art. 32) nicht anders als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt werden. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass anerkannte Flüchtlinge - anders als die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats - regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen können. Italien hat inzwischen die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt. Vgl. Consiglio Italiano per i Rifugiati (CIR), Asylum Information Database (AIDA), Dezember 2015, S. 9. Es ist deshalb davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien in den Genuss der in den Art. 20 bis Art. 35 der Qualifikationsrichtlinie genannten Rechte kommen. Die zurückkehrenden Flüchtlinge sind zudem nicht gänzlich sich selbst überlassen. Kehren anerkannte Flüchtlinge aus dem Ausland zurück, können sie sich etwa am Flughafen in Rom von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) beraten lassen. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5; SFH, Auskunft an OVG NRW, 7. April 2016, S. 5; zurückhaltender noch SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.1. Dort erfahren sie auch, welche Questura für sie zuständig ist. Diese wird informiert und der Flüchtling erhält ein Bahnticket, um dorthin zu gelangen. Vgl. SFH, Auskunft an OVG NRW, 7. April 2016, S. 5; AA, Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5. Für anerkannte Flüchtlinge ist die Behörde der Gemeinde zuständig, in der sie ihren Asylantrag gestellt haben. Vgl. SFH, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 32, 35; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 3. Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, die fünf Jahre gültig ist und bei Ablauf verlängerbar bzw. erneuerbar ist. Vgl. SFH/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 31; AA, Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 4. In die Aufenthaltsbewilligung wird die Wohnadresse eingetragen. Vgl. SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.5.1; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 4. […] Die Versorgung von Flüchtlingen mit Wohnraum war und ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Ein Teil kann auch nach der Anerkennung als Flüchtling in einer Einrichtung der SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugati) für begrenzte Zeit Aufnahme finden. Auch caritative Einrichtungen stellen Unterkünfte zur Verfügung. Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. August 2013, S. 3. In großen Städten konnten Flüchtlinge zwar vor Jahren teilweise nur in besetzten Häusern, mit zum Teil hunderten von Bewohnern, ohne ausreichende Versorgung mit Trinkwasser und Elektrizität unterkommen. Vgl. SFH/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 33, 34 f.; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.2. Inzwischen hat sich die Situation aber verbessert. Das Auswärtige Amt hat schon im August 2013 und gegenüber dem erkennenden Gericht unter dem 23. Februar 2016 mitgeteilt, im Ergebnis könne davon ausgegangen werden, dass für die anerkannten Flüchtlinge in Italien landesweit ausreichend staatliche bzw. öffentliche oder caritative Unterkunftsmöglichkeiten (bei teilweiser lokaler Überbelegung) zur Verfügung stehen. Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. August 2013, S. 3; AA, Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5. In Italien gibt es kein allgemeines System der Sozialhilfe. Etwaige gemeindliche Unterstützungsleistungen sind an den offiziellen Wohnsitz in der Gemeinde geknüpft. Vgl. SFH/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 35. Es gibt aber öffentliche Fürsorgeleistungen für gemeldete Flüchtlinge, wenn sie bereit sind, an Maßnahmen zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage, z. B. speziellen beruflichen Lehrgängen, teilzunehmen. Vgl. Deutsche Botschaft Rom, Sozialpolitische Informationen Italien, Januar 2012, 4.6. Lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften, Hilfsorganisationen oder NGOs unterhalten Integrationsprogramme und arbeiten dabei teilweise zusammen. Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. Januar 2013, 7.3. Soweit solche Leistungen nicht greifen oder ausreichen, können Flüchtlinge, wenn sie - wie viele Italiener auch - arbeitslos sind, auf Spenden caritativer Organisationen zurückgreifen. Vgl. borderline europe e.V., Gutachten zum Beweisbeschluss des VG Braunschweig vom 28. September 2012, Dezember 2012, 9.2, 10.4.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 5, und an das VG Potsdam vom 26. Februar 2015. Der Arbeitsmarkt ist zwar schwierig. Viele Flüchtlinge, insbesondere junge Männer, die mit gleichaltrigen italienischen Arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt konkurrieren, kommen häufig nur als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft unter. Vgl. SFH, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 33; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.3; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 5. Daraus kann allerdings nicht auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK geschlossen werden. Bei der Gesundheitsversorgung werden Flüchtlinge in Italien wie italienische Bürger behandelt. Der kostenlose Zugang zur Notfallversorgung steht ihnen immer zur Verfügung. Vgl. SFH, Auskunft an OVG NRW, 18. Mai 2016, S. 4; AA, Auskunft an OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 6, und vom 26. Februar 2015 an VG Potsdam; vgl. Deutsche Botschaft Rom, Januar 2012, S. 25 ff.; AA, Auskunft an VG Freiburg, 11. Juli 2012, S. 2; AA, Auskunft an VG Gießen, 15. November 2012, S. 2; borderline, a. a. O., 9.2, 10.4. […] Wie ausgeführt, ist in Italien anerkannten Flüchtlingen der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem eröffnet. Insbesondere sind eine kostenfreie Notversorgung sowie die Versorgung sonstiger ernsthafter, auch chronischer Erkrankungen mit den erforderlichen Medikamenten und der notwendigen ärztlichen Behandlung gesichert. Dem steht der geforderte Selbstbehalt (sog. „Ticket“) nicht entgegen. Um eine Befreiung zu erhalten, muss sich der Flüchtling lediglich offiziell arbeitslos melden. Abgesehen davon besteht über eine sog. STP-Karte, die bei einer öffentlichen lokalen Gesundheitsorganisation oder in einem großen Krankenhaus zu beantragen ist, ein Zugang zur kostenlosen medizinischen Behandlung, wenn diese wegen schwerer Erkrankungen dringend erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 - Az.: 13 A 2132/15.A -; zur Erkenntnislage siehe SFH, Auskünfte an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 8 f., und vom 18. Mai 2015, S. 4; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 3.1, an das VG Schwerin vom 25. März 2015, sowie an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 5. und 6.; CIR, aida: County Report: Italy, Dezember 2015, S. 64, 82 f.; EASO, Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 5.“

Das Gericht schließt sich den o.g. Ausführungen, die ebenso für subsidiär Schutzberechtigte gelten, an. Individuelle, in der Person der Antragstellerin zu 1) liegende besondere Gründe, die auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. auf eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schließen lassen, sind nicht ersichtlich.

Schließlich bestehen hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) auch keine ernstlichen Zweifel an der Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids. Gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG war eine Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche zu erlassen.

Auch dass die Abschiebungsandrohung hinsichtlich der Antragsteller zu 2) bis 4) rechtswidrig ist, lässt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) unberührt. Die Frage, ob die Antragstellerin trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller zu 2) bis 4) gegen die Abschiebungsandrohung abgeschoben werden darf, stellt als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis eine im Rahmen einer Abschiebungsandrohung vor konkreter Durchführung der Abschiebung von der Ausländerbehörde zu prüfende Frage dar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 2) bis 4) gegen die Abschiebungsandrohung unter Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.05.2017 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 1) ¼, die Antragsgegnerin ¾ zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer jeweiligen Klage gegen eine Abschiebungsandrohung.

Die Antragstellerin zu 1) ist nach eigenen Angaben eine im Jahr 1990 geborene somalische Staatsangehörige mit der Clanzugehörigkeit Hawiye, die Antragsteller zu 2) und 3) sind nach eigenen Angaben am … Juni 2010 bzw. … Oktober 2011 in Mogadischu geborene somalische Staatsangehörige. Sie reisten ebenfalls nach eigenen Angaben am 24. August 2015 nach Deutschland ein. Der Antragsteller zu 4) wurde am … Dezember 2015 in Freising geboren. Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der Antragsteller zu 2) bis 4).

Die Antragsteller stellten am 30. Juni 2016 Asylanträge.

Die EURODAC-Abfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ergab einen Treffer hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) für Italien (IT1 …, E-Mail vom 30. Juni 2016, Bl. 33 der Behördenakte).

Ebenfalls am 30. Juni 2016 führte das Bundesamt mit der Antragstellerin zu 1) ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Durchführung des Asylverfahrens.

Am 18. November 2016 erfolgte die persönliche Anhörung der Antragstellerin zu 1) beim Bundesamt. Die Antragstellerin zu 1) trug - soweit vorliegend relevant - vor, sie habe Somalia im Dezember 2012 verlassen. Sie sei zunächst ohne ihre Kinder nach Europa gereist. Ihr Vater habe ihre Kinder von Somalia nach Italien mitgenommen. In Italien hätten sie sich wiedergetroffen. In Italien habe sie sich fast 2 Jahre aufgehalten. Sie habe dort Fingerabdrücke abgegeben und einen Asylantrag gestellt. Sie sei auch anerkannt worden. Sie habe so lange in Italien bleiben dürfen wie sie wolle, sie habe dort aber kein Leben gehabt und sei deshalb mit ihren Kindern nach Deutschland gereist. Als sie die Zuerkennung internationalen Schutzes erhalten habe, habe sie aus dem Flüchtlingscamp ausziehen müssen und kein Dach mehr über dem Kopf gehabt. Auf die Niederschrift der Anhörung wird Bezug genommen.

Am 4. Mai 2017 führte das Bundesamt eine Anhörung der Antragstellerin zu 1) zur Zulässigkeit des Asylantrags gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 - 4 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG durch. Hierbei gab die Antragstellerin zu 1) an, dass sie nicht nach Italien überstellt werden möchte. Sie habe in Italien Aufenthaltspapiere erhalten. Danach habe sie jedoch aus dem Camp ausziehen müssen. Sie habe in Italien keine Unterkunft gehabt. In Italien war sei sie bereits schwanger gewesen. Sie sei schwanger gewesen und habe auf der Straße schlafen und um Essen betteln müssen. Deshalb sei sie nach Deutschland gekommen. Ihr Vater und ihre 3 Kinder lebten in Deutschland. Auf die Niederschrift der Anhörung wird Bezug genommen.

In der Akte befindet sich ein Vermerk vom 14. September 2016, aus dem hervor geht, dass die Frist zur Stellung eines Ersuchens nach Art. 21 Abs. 1 bzw. 23 Abs. 1 Dublin III-VO abgelaufen ist und dass die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen ist (Bl. 74 der Behördenakte).

Des Weiteren befindet sich ein Lichtbild einer italienischen Aufenthaltsgestattung („permesso di soggiorno“) in der Akte (Bl. 114 der Behördenakte), aus der hervor geht, dass die Antragstellerin zu 1) in Italien subsidiären Schutz („prot. sussidiaria“) zuerkannt bekommen hat.

Zudem befindet sich in der Akte ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Dublin III-VO vom 22. November 2016 (Bl. 89 f. der Behördenakte) sowie eine E-Mail der italienischen Dublin-Behörde vom 23. November 2016, mit der automatisch der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde (Bl. 91 - 93 der Behördenakte).

Schließlich befindet sich eine Erinnerungs-E-Mail an die italienische Dublin-Behörde vom 28. März 2017 (Bl. 107 der Behördenakte) in der Akte, mit der die italienische Dublin-Behörde erneut ersucht wurde, den genauen flüchtlingsrechtlichen Status der Antragstellerin zu 1) mitzuteilen sowie eine automatische Eingangsbestätigung der italienischen Dublin-Behörde per E-Mail vom 28. März 2017 (Bl. 110 - 112 der Behördenakte). Im Übrigen erfolgte keine Reaktion seitens der italienischen Behörden.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18. Mai 2017 die Asylanträge als unzulässig ab (Nummer 1), verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Nummer 2), forderte die Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach Italien auf, Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, wobei zusätzlich bestimmt wurde, dass die Antragsteller nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfen (Nummer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nummer 4). Wegen der Begründung wird auf den Bescheid wird verwiesen.

Der Bescheid wurde am 22. Mai 2017 zugestellt.

Die Antragsteller ließen mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24. Mai 2017 Klage erheben (M 11 K 17.41490).

Gleichzeitig wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung unter Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.05.2017, Az.: …  anzuordnen.

Eine nähere Begründung der Klage und des Eilantrags erfolgten bisweilen nicht.

Die Antragsgegnerin legte in der Folge die Akten vor, äußerte sich in der Sache aber nicht.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten im hiesigen Verfahren sowie im zugehörigen Klageverfahren (M 11 K 17.41490) und die in elektronischer Form vorliegende Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag hat überwiegend Erfolg.

1. Der zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellte Antrag der Antragsteller zu 2) bis 4), die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist begründet, weil ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 AsylG daran bestehen, ob das Bundesamt den Antrag insoweit jeweils zurecht als unzulässig abgelehnt und zurecht eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG erlassen hat.

a) Hinsichtlich der Antragsteller zu 2) und 3) ist bereits nicht ersichtlich, dass sie tatsächlich internationalen Schutz zuerkannt bekommen haben. Die Antragstellerin zu 1) hat in ihrer persönlichen Anhörung am 18. November 2016 ausdrücklich nur geäußert, dass sie selbst den Flüchtlingsschutz zuerkannt bekommen habe (richtig ist wohl, dass sie lediglich den subsidiären Schutz erhalten hat). Hinsichtlich ihrer Kinder, die zum damaligen Zeitpunkt schon lebten, nämlich der Antragsteller zu 2) und 3), hat sie nichts geäußert. Auch die vorgelegten italienischen Ausweisdokumente, also die Aufenthaltsgestattung sowie das Reisedokument beziehen sich nur auf die Antragstellerin zu 1). Die italienischen Behörden haben in der Sache bisher keine weiteren Auskünfte erteilt. Allein aus der Tatsache, dass ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 1) internationaler Schutz zuerkannt worden ist, lässt sich nicht folgern, dass die ebenfalls bezüglich ihrer Kinder, der Antragsteller zu 2) und 3) der Fall ist. Möglich ist vielmehr, dass diese von den Behörden gar nicht erfasst worden sind und daher keine Form des internationalen Schutzes zuerkannt bekommen haben. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, da die Antragstellerin zu 1) ohne die Antragsteller zu 2) und 3) nach Italien gereist ist und diese erst dort wiedergetroffen hat, da diese vom Vater der Antragstellerin zu 1) nach Italien gebracht worden sind. Die Antragsgegnerin ist mithin ihrer materiellen Feststellungslast nicht nachgekommen. Es ist nicht nachgewiesen, dass die Antragsteller zu 2) und 3) internationalen Schutz erhalten haben.

Da die Ablehnung als unzulässig in Nr. 1 aller Voraussicht nach - sofern eine Schutzgewährung in Italien nicht noch im Hauptsacheverfahren nachgewiesen wird - rechtswidrig ist, sind auch die daran anknüpfenden Folgeentscheidungen in den Nummern 2 bis 4 aller Voraussicht nach - bei gleichbleibendem Sachstand - rechtswidrig und werden daher wohl bereits aus diesem Grund im Hauptsacheverfahren aufzuheben sein.

b) Hinsichtlich des Antragstellers zu 4) ist zwar wohl zutreffend, dass, wie das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ausführt, grundsätzlich gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin-VO für Kinder, die in einem Mitgliedstaat geboren werden, die Frage der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags untrennbar mit der Situation ihrer Familienangehörigen, also ihrer Eltern verbunden ist, sodass der Mitgliedstaat zuständig ist, der für das Asylverfahren der Eltern zuständig war und diesen internationalen Schutz zuerkannt hat (was auch Erwägungsgrund 15 der Dublin III-VO entspreche), obwohl die Mitgliedstaaten die Dublin-VO auf Ausländer, die in einem Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten haben, nicht mehr anwenden (vgl. nur BayVGH, B. v. 17.08.2015 - 11 B 15.50110 - juris Rn. 14). Der Asylantrag eines in Deutschland geborenes Kindes, dessen Eltern bereits in einem anderen Mitgliedsstaat ein Asylverfahren - sei es mit positivem oder negativem Ausgang - durchlaufen haben, kann daher grundsätzlich als unzulässig abgelehnt werden. Dies allerdings nicht aufgrund der Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 2 AsylG, da das Kind in diesem Fall, anders als seine Eltern, nicht bereits internationalen Schutz in einem Mitgliedsstaat erhalten hat. Vielmehr kann dies aufgrund der Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG erfolgen, da ein anderer Mitgliedsstaat, nämlich derjenige in dem das Verfahren der Eltern durchgeführt wurde, für die Prüfung des Asylantrags des Kindes zuständig ist. Hieraus folgt jedoch, dass in dieser Konstellation für im Bundesgebiet geborene Kinder ein Dublin-Verfahren durchzuführen ist (vgl. auch BayVGH, B. v. 17.08.2015 - 11 B 15.50110 - juris Rn. 16).

Die Aufrechterhaltung der Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids dürfte hinsichtlich des Antragstellers zu 4) aber bereits daran scheitern, dass die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags auf die Bundesrepublik übergegangen ist. Für die Berechnung der Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs ist hier wohl nicht auf die EURODAC-Treffermeldungen abzustellen, da diese nur die Antragstellerin zu 1) betreffen. Jedoch ist auch im Falle der Anwendbarkeit der Dreimonatsfrist ab Stellung Asylantrags des Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO diese abgelaufen, ohne dass ein entsprechendes Gesuch gestellt worden ist. Das erste Informationsersuchen an die anderen Mitgliedsstaaten datiert erst auf den 22. November 2016 (Bl. 89 f. der Behördenakte) und erfolgte damit bereits evident außerhalb der Frist von 3 Monaten nach Stellung des Asylantrags am 30. Juni 2016.

Hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids folgt aus all dem, dass diese rechtswidrig ist, weil es insoweit an einer Rechtsgrundlage fehlt und der Antragsteller zu 4) hierdurch in seinen Rechten verletzt wird, da vorliegend lediglich eine Abschiebungsanordnung in Betracht gekommen ist.

Das Verwaltungsgericht Ansbach führt hierzu zutreffend aus (vgl. VG Ansbach, U. v. 27.06.2016 - AN 14 K 15.50289 - juris Rn. 20 - 25):

„Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt vorliegend keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich unter Fristsetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG den Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung als sogenanntes milderes Mittel angedroht. Der Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu, vielmehr räumt die Regelung dem Bundesamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von vornherein kein Ermessen ein. Da es somit an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung fehlt, ist diese objektiv rechtswidrig (vgl. dazu auch BVerwG, B.v. 23.10.2015, 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Berlin, U.v. 30.3.2016 - 23 K 323.14 A - juris; U.v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris; VG Ansbach, U.v. 12.4.2016 - AN 3 K 16.50013 -, juris; U.v. 14.3.2016 - AN 14 K 15.50509 -, juris; U.v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris; VG Regensburg, U.v. 19.4.2016 - Aktenzeichen RO 4 K 15.32008 -, juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 -, juris; VG Düsseldorf, U.v. 3.7.2015 - 8 K 2181/15.A - juris; U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A -, juris; a.A. VG Schleswig-Holstein, U.v. 4.12.2015 - 10 A 25/15 -, juris).

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung auch nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (so auch VG Berlin, U.v. 30.3.2016 - 23 K 323.14 A - juris; U.v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris; VG Ansbach, U.v. 12.4.2016 - AN 3 K 16.50013 -, juris; U.v. 14.3.2016 - AN 14 K 15.50509 -, juris; U.v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris; VG Regensburg, U.v. 19.4.2016 - Aktenzeichen RO 4 K 15.32008 -, juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 -, juris; VG Düsseldorf, U.v. 3.7.2015 - 8 K 2181/15.A - juris; U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A -, juris). Dagegen spricht neben dem klaren Wortlaut des § 34 a Abs. 1 AsylG, dass der Gesetzgeber die Formulierung „bedarf es nicht“ in anderen Regelungszusammenhängen so versteht, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 16).

§ 34a Abs. 1 AsylG ist auch aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3, 3. Alt. AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U.v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris; VG Düsseldorf, U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris). Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U.v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.12.2012 - 2 S. 6.12 - juris; OVG Hamburg, B.v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10 - juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34 a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zu Lasten des Klägers, weil bei einer derartigen Konstellation erst die Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris, Rn. 38). Für die Kläger besteht hierdurch eine erhebliche tatsächliche und rechtliche Unsicherheit, inwieweit etwaige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (wie zum Beispiel eine Reise- und Transportunfähigkeit) anerkannt werden oder eben nicht.

Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt zudem eine angesichts des Art. 19 Abs. 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für den Kläger dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das mildere Mittel ist. Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde dem Kläger aufgrund der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein deutlich besserer Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt (VG Ansbach -U.v. 26.2.2016 - AN 14 K 15.50261 -, juris; VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris, Rn. 39; VG Gelsenkirchen, U.v. 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A -, juris).

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Abs. 1 AsylG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. § 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG „zusammen“ - das heißt zeitgleich - mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 - 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und U.v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris Rn. 9). In derartigen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber lediglich auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was indiziert, dass § 34a AsylG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylG gegenüber § 34 Abs. 1 AsylG spezieller ist (VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris).

Dies zeigt sich auch daran, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung - anders als der einer Abschiebungsanordnung - nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris).“

Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen, die auch gelten obwohl anders als im Fall des VG Ansbach die bei einer Ablehnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zutreffende Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) gesetzt wurde, ausdrücklich an. Da hinsichtlich des Antragstellers zu 4) der Asylantrag nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte, stellt § 35 für diesen Fall keine Rechtsgrundlage dar, da er gerade für den Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG nach dem insoweit klaren Wortlaut nicht gilt. Es wäre vielmehr der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG im Rahmen eines Dublin-Verfahrens erforderlich gewesen. Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des Bescheides der Beklagten vom 3. März 2017 wird der Antragsteller auch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil - wie bereits festgestellt - seine Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. VG Berlin, U.v. 30.3.2016 - 23 K 323.14 A - juris; U.v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris; VG Ansbach, U.v. 12.4.2016 - AN 3 K 16.50013 -, juris; U.v. 14.3.2016 - AN 14 K 15.50509 -, juris; U.v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris; VG Regensburg, U.v. 19.4.2016 - Aktenzeichen RO 4 K 15.32008 -, juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 -, juris; VG Düsseldorf, U.v. 3.7.2015 - 8 K 2181/15.A - juris; U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A -, juris). Das Bundesamt entzieht sich durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse. Während derartige Vollstreckungshindernisse beim Erlass einer Abschiebungsanordnung unmittelbar von dieser Behörde geprüft werden müssen, nimmt das Bundesamt in der hiesigen Konstellation diese Prüfung nicht vor. Liegen solche Hindernisse aber vor, kann der betroffene Asylsuchende diese - wie bereits ausgeführt - nur gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen und vorläufigen Rechtsschutz im Streitfall nur nach § 123 Abs. 1 VwGO erreichen.

Da die Abschiebungsandrohung bereits aus den genannten Gründen rechtswidrig sein dürfte, kann vorliegend dahinstehen, ob das Fehlen von Abschiebungsverboten in Nr. 2 des Bescheids hinsichtlich des Antragstellers zu 4) zurecht angenommen worden ist.

2. Der zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellte Antrag der Antragstellerin zu 1) ist dagegen unbegründet, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) bestehen.

Die Antragstellerin zu 1) hat, wie sie selber im Rahmen ihrer Befragungen am 18. November 2016 und am 4. Mai 2017 eingeräumt hat, in Italien bereits internationalen Schutz erhalten. Aus dem Lichtbild ihrer italienischen Aufenthaltsgestattung geht eindeutig hervor, dass sie subsidiären Schutz (prot. sussidiaria) erhalten hat.

Ihr am 30. Juni 2016 gestellter Asylantrag ist somit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Etwas anderes folgt für den vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge auf Grund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedsstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.20105 - 1 B 41/15 - juris Rn. 11). Diese Entscheidung beruht ausdrücklich auf der Erwägung, dass auf Asylanträge, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind, die Asylverfahrensrichtlinie noch in ihrer alten Fassung (Richtlinie 2005/85/EG) anzuwenden ist. Anders als in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie n.F.) war nach Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG die Behandlung eines Asylantrags als unzulässig nur in den Fällen möglich, in denen dem Antragsteller der Flüchtlingsstatus in einem anderen Mitgliedsstaat zuerkannt worden ist. Im Gegensatz hierzu ist für Anträge, die - wie vorliegend - nach dem 20. Juli 2015 gestellt wurden, aufgrund von Art. 33 Asylverfahrensrichtlinie n.F. eine Behandlung als unzulässig auch dann möglich, wenn dem Antragsteller nur subsidiärer Schutz in einem anderen Mitgliedsstaat zuerkannt wurde. Von dieser Möglichkeit hat Deutschland mit der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Neuregelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Gebrauch gemacht.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen ebenfalls nicht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Der Antragstellerin zu 1) droht in Italien weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK noch eine sonstige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG.

Das OVG Nordrhein-Westfalen führt hierzu in seinem Urteil vom 24. August 2016 (Az.:13 A 63/16.A - juris) zutreffend Folgendes aus:

„Nach der Rechtsprechung des Senats stellen sich die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie die Hilfe caritativer Organisationen erhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - Az.: 13 A 1490/13.A -, juris. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen sind in Italien Ausländer, die dort als Flüchtlinge anerkannt worden sind, italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt, d. h., es wird grundsätzlich von ihnen erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.4.1; SFH, Auskunft an OVG NRW, OVGMUENSTER 7. April 2016, S. 4 ff. Dies ist nicht menschenrechtswidrig. Art. 3 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - EGMR Az.: 30696/09 (M.S.S.) -, EUGRZ 2011, Seite 243, Rn. 249, m. w. N., und Beschluss vom 2. April 2013 - EGMR Az.: 27725/10 (Mohammed Hussein) -, ZAR 2013, Seite 336 f., Rn. 70; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - Az.: 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 119. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht ebenfalls nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Dies entspricht im Übrigen auch den Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), medizinischer Versorgung (Art. 30) und Wohnung (Art. 32) nicht anders als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt werden. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass anerkannte Flüchtlinge - anders als die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats - regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen können. Italien hat inzwischen die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt. Vgl. Consiglio Italiano per i Rifugiati (CIR), Asylum Information Database (AIDA), Dezember 2015, S. 9. Es ist deshalb davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien in den Genuss der in den Art. 20 bis Art. 35 der Qualifikationsrichtlinie genannten Rechte kommen. Die zurückkehrenden Flüchtlinge sind zudem nicht gänzlich sich selbst überlassen. Kehren anerkannte Flüchtlinge aus dem Ausland zurück, können sie sich etwa am Flughafen in Rom von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) beraten lassen. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5; SFH, Auskunft an OVG NRW, 7. April 2016, S. 5; zurückhaltender noch SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.1. Dort erfahren sie auch, welche Questura für sie zuständig ist. Diese wird informiert und der Flüchtling erhält ein Bahnticket, um dorthin zu gelangen. Vgl. SFH, Auskunft an OVG NRW, 7. April 2016, S. 5; AA, Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5. Für anerkannte Flüchtlinge ist die Behörde der Gemeinde zuständig, in der sie ihren Asylantrag gestellt haben. Vgl. SFH, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 32, 35; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 3. Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, die fünf Jahre gültig ist und bei Ablauf verlängerbar bzw. erneuerbar ist. Vgl. SFH/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 31; AA, Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 4. In die Aufenthaltsbewilligung wird die Wohnadresse eingetragen. Vgl. SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.5.1; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 4. […] Die Versorgung von Flüchtlingen mit Wohnraum war und ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Ein Teil kann auch nach der Anerkennung als Flüchtling in einer Einrichtung der SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugati) für begrenzte Zeit Aufnahme finden. Auch caritative Einrichtungen stellen Unterkünfte zur Verfügung. Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. August 2013, S. 3. In großen Städten konnten Flüchtlinge zwar vor Jahren teilweise nur in besetzten Häusern, mit zum Teil hunderten von Bewohnern, ohne ausreichende Versorgung mit Trinkwasser und Elektrizität unterkommen. Vgl. SFH/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 33, 34 f.; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.2. Inzwischen hat sich die Situation aber verbessert. Das Auswärtige Amt hat schon im August 2013 und gegenüber dem erkennenden Gericht unter dem 23. Februar 2016 mitgeteilt, im Ergebnis könne davon ausgegangen werden, dass für die anerkannten Flüchtlinge in Italien landesweit ausreichend staatliche bzw. öffentliche oder caritative Unterkunftsmöglichkeiten (bei teilweiser lokaler Überbelegung) zur Verfügung stehen. Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. August 2013, S. 3; AA, Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5. In Italien gibt es kein allgemeines System der Sozialhilfe. Etwaige gemeindliche Unterstützungsleistungen sind an den offiziellen Wohnsitz in der Gemeinde geknüpft. Vgl. SFH/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 35. Es gibt aber öffentliche Fürsorgeleistungen für gemeldete Flüchtlinge, wenn sie bereit sind, an Maßnahmen zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage, z. B. speziellen beruflichen Lehrgängen, teilzunehmen. Vgl. Deutsche Botschaft Rom, Sozialpolitische Informationen Italien, Januar 2012, 4.6. Lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften, Hilfsorganisationen oder NGOs unterhalten Integrationsprogramme und arbeiten dabei teilweise zusammen. Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. Januar 2013, 7.3. Soweit solche Leistungen nicht greifen oder ausreichen, können Flüchtlinge, wenn sie - wie viele Italiener auch - arbeitslos sind, auf Spenden caritativer Organisationen zurückgreifen. Vgl. borderline europe e.V., Gutachten zum Beweisbeschluss des VG Braunschweig vom 28. September 2012, Dezember 2012, 9.2, 10.4.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 5, und an das VG Potsdam vom 26. Februar 2015. Der Arbeitsmarkt ist zwar schwierig. Viele Flüchtlinge, insbesondere junge Männer, die mit gleichaltrigen italienischen Arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt konkurrieren, kommen häufig nur als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft unter. Vgl. SFH, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 33; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.3; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 5. Daraus kann allerdings nicht auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK geschlossen werden. Bei der Gesundheitsversorgung werden Flüchtlinge in Italien wie italienische Bürger behandelt. Der kostenlose Zugang zur Notfallversorgung steht ihnen immer zur Verfügung. Vgl. SFH, Auskunft an OVG NRW, 18. Mai 2016, S. 4; AA, Auskunft an OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 6, und vom 26. Februar 2015 an VG Potsdam; vgl. Deutsche Botschaft Rom, Januar 2012, S. 25 ff.; AA, Auskunft an VG Freiburg, 11. Juli 2012, S. 2; AA, Auskunft an VG Gießen, 15. November 2012, S. 2; borderline, a. a. O., 9.2, 10.4. […] Wie ausgeführt, ist in Italien anerkannten Flüchtlingen der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem eröffnet. Insbesondere sind eine kostenfreie Notversorgung sowie die Versorgung sonstiger ernsthafter, auch chronischer Erkrankungen mit den erforderlichen Medikamenten und der notwendigen ärztlichen Behandlung gesichert. Dem steht der geforderte Selbstbehalt (sog. „Ticket“) nicht entgegen. Um eine Befreiung zu erhalten, muss sich der Flüchtling lediglich offiziell arbeitslos melden. Abgesehen davon besteht über eine sog. STP-Karte, die bei einer öffentlichen lokalen Gesundheitsorganisation oder in einem großen Krankenhaus zu beantragen ist, ein Zugang zur kostenlosen medizinischen Behandlung, wenn diese wegen schwerer Erkrankungen dringend erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 - Az.: 13 A 2132/15.A -; zur Erkenntnislage siehe SFH, Auskünfte an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 8 f., und vom 18. Mai 2015, S. 4; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 3.1, an das VG Schwerin vom 25. März 2015, sowie an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 5. und 6.; CIR, aida: County Report: Italy, Dezember 2015, S. 64, 82 f.; EASO, Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 5.“

Das Gericht schließt sich den o.g. Ausführungen, die ebenso für subsidiär Schutzberechtigte gelten, an. Individuelle, in der Person der Antragstellerin zu 1) liegende besondere Gründe, die auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. auf eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schließen lassen, sind nicht ersichtlich.

Schließlich bestehen hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) auch keine ernstlichen Zweifel an der Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids. Gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG war eine Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche zu erlassen.

Auch dass die Abschiebungsandrohung hinsichtlich der Antragsteller zu 2) bis 4) rechtswidrig ist, lässt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) unberührt. Die Frage, ob die Antragstellerin trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller zu 2) bis 4) gegen die Abschiebungsandrohung abgeschoben werden darf, stellt als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis eine im Rahmen einer Abschiebungsandrohung vor konkreter Durchführung der Abschiebung von der Ausländerbehörde zu prüfende Frage dar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2018 - A 14 K 15763/17 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Dem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 28.02.2018 kann nicht stattgegeben werden, weil die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügend begründet ist.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur hinreichend dargelegt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse gerade in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z.B. einschlägige Erkenntnisquellen und die hierin niedergelegten Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind oder fehlerhaft gewürdigt wurden, dass das Gewicht bzw. die Tragweite einer abweichenden Meinung verkannt worden sei und dass die Bewertungen des Verwaltungsgerichts deshalb nicht haltbar seien. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 -, Juris und vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 -, AuAS 1997, 261; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2007 - 15 A 750/07.A -, Juris; Hess. VGH, Beschlüsse vom 28.01.1993 - 13 UZ 2018/92 -, Juris und vom 13.09.2001 - 8 UZ 944/00.A -, InfAuslR 2002, 156; Sächs. OVG, Beschluss vom 02.01.2013 - A 4 A 25/11 - Juris; Berlit in: GK-AsylVfG, § 78 Rn. 609 ff.).
Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Denn es wird nicht hinreichend dargelegt, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht erheblich war bzw. warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde. Die Kläger sehen die Frage, „ob die Zuständigkeit für die Eltern eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, die ihrerseits zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der EU asylrechtlichen Schutz erlangt haben, auf Grund der Geburt auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist“, als grundsätzlich klärungsbedürftig an.
Die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage wird nicht hinreichend dargelegt, denn es wird schon nicht aufgezeigt, warum bzw. auf welcher Rechtsgrundlage die Zuständigkeit für die Kläger auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sein könnte. Nach Auffassung des Senats gibt es auch keine Ansatzpunkte dafür, dass die Geburt des am 07.10.2017 in Deutschland zur Welt gekommenen zweiten Kindes der Kläger zu 1 und 2 zur Rechtswidrigkeit des hier allein streitbefangenen Bundesamtsbescheids vom 20.09.2017 führen könnte.
I.
Die Kläger, 1988, 1994 und 2013 in Aleppo geborene syrische Staatsangehörige, wurden auf der Grundlage des EU-Relocation-Programms von Griechenland nach Litauen verteilt und erhielten dort gemäß Eurodac-Datenbank am 16.05.2017 internationalen Schutz. Da das Dublin-Asylsystem nach Rechtsauffassung des EUGH (vgl. Beschluss vom 05.04.2017, Rs. C-36/17 ) für Anerkannte keine Anwendung findet, erließ das Bundesamt folgerichtig einen Drittstaatenbescheid, d.h. lehnte die erneut in Deutschland gestellten Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG), drohte die Abschiebung in die die Flüchtlingsverantwortung für die Kläger auch weiterhin tragende Republik Litauen an (§ 35 AsylG) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (§ 11 Abs. 1 und 2 AufenthG).
Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage in vollem Umfang als unbegründet ab. Eine rechtserhebliche Gefährdung der Familie in Litauen sei in keiner Hinsicht erkennbar, selbst wenn die dortigen Sozialleistungen denen in Deutschland nicht entsprechen würden. Auch das zentrale Vorbringen der Kläger, einer in Deutschland mit einem behinderten Kind lebenden Cousine Beistand leisten zu wollen, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Für das am 07.10.2017 geborene zweite Kind sei ebenfalls Litauen über Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO zuständig.
II.
Die Kläger zeigen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür auf, dass die Klage in grundsätzlich bedeutsamer Weise zu Unrecht abgewiesen wurde bzw. sich an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bundesamtsbescheids vom 20.09.2017 etwas durch die Geburt des weiteren Kindes am 07.10.2017 in Deutschland geändert haben könnte.
1. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil insoweit auf Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO Bezug genommen und in Verbindung mit dem Grundsatz der Wahrung der Familieneinheit eine Zuständigkeit Litauens auch für einen Asylantrag des Neugeborenen angenommen. Die Kläger greifen mit ihrem Zulassungsantrag diese Argumentation an, weil Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO ausdrücklich von einem Kind von „Antragstellern“ spreche, was sie seit ihrer Anerkennung in Litauen am 16.05.2017 nicht mehr seien. Weiter verweisen die Kläger auf Art. 9 Dublin III-VO, wonach ihnen die Option zustünde, für das Neugeborene den schriftlichen Wunsch kundzutun, ein Asylverfahren in Litauen durchzuführen, was sie bisher jedoch ausdrücklich nicht getan hätten, um keine dortige Zuständigkeit zu begründen.
2. Nach Auffassung des Senats spricht viel dafür, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Falllösung über Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO bei in Deutschland geborenen Kindern von im Dublin-Ausland anerkannten Schutzberechtigten zutreffend ist. Ob diese Norm erweiternd ausgelegt oder analog anzuwenden ist, kann dabei offen bleiben. Für eine erweiternde Auslegung spricht, dass die Kläger vor ihrer Anerkennung unstreitig „Antragsteller“ (vgl. Art. 2 c Dublin III-VO sowie EuGH, a.a.O. Rn 35 ff.) waren und Art. 20 Abs. 3 Satz 2 nur von Kindern spricht, die „nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden“, was - trotz zwischenzeitlicher Anerkennung - unstreitig der Fall ist. Da es im Lichte von Art. 9 und 10 Dublin III-VO allerdings naheliegt, dass der Verordnungsgeber die Problematik der nach Schutzgewährung im Dublinraum im Familienverband geborenen Kinder übersehen hat, d.h. insoweit eine Regelungslücke vorliegen dürfte, ist auch die analoge Anwendung der Norm möglich (vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 08.05.2017 - 16 A 808/15 -, Juris Rn. 19 ff. und Broscheit, InfAuslR 2018, 41/43, m.w.N.). Denn die Dublin III-Verordnung (s. nur deren Erwägungsgründe 13 - 17) ist nach dem jedenfalls bei Neugeborenen zwingend grundrechtlich vorgegebenen Grundsatz der untrennbaren Familieneinheit konstruiert, der anderenfalls durchbrochen werden könnte.
10 
Ist Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO damit anwendbar, hat dies zum einen zur Folge, dass vom Bundesamt kein neues bzw. separates Zuständigkeitsverfahren für das Neugeborene eingeleitet werden muss. Damit dürften auch die Aufnahmegesuchsfristen des insoweit teleologisch reduzierten Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO in diesem Fall nicht eingreifen, d.h. es dürfte hierüber insbesondere kein - mit der Flüchtlingsverantwortung für Anerkannte und ihren Familienverband im GEAS unvereinbarer - isolierter Zuständigkeitsübergang nur für das Neugeborene auf die Bundesrepublik konstruiert werden können. Das Bundesamt kann vielmehr ohne Beachtung von Dublinfristen einen Asylantrag dieses Kindes, sei er direkt oder über die Fiktion des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG (die keinen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bedeuten kann) gestellt, folgerichtig unmittelbar gemäß Art. 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO als unzulässig ablehnen und für das Kind nach § 34a Abs. 1 AsylG die Abschiebung in den die Flüchtlingsverantwortung für die gesamte Familie tragenden Dublin-Staat der Anerkennung anordnen, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann (ebenso offenbar die derzeitige herrschende Praxis der Verwaltungsgerichte, vgl. die Nachweise bei Broscheit, InfAuslR 2018, 41 Fn. 4). Ebenfalls möglich könnte es für das Bundesamt sein, in analoger Anwendbarkeit von §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 35 AsylG (und Art. 33 AsylVf-RL 2013/32/EU) oder in erweiterter Anwendung von § 34 AsylG dem Kind die Abschiebung dorthin anzudrohen; jedenfalls dürfte durch eine solche Abschiebungsandrohung keine Verletzung des Kindes in subjektiv-öffentlichen Rechten angenommen werden können. In beiden Fällen kann durch das Bundesamt bzw. die Ausländerbehörde hinreichend berücksichtigt werden, falls es gesundheitliche Probleme gibt, die die Reisefähigkeit des Neugeborenen beeinträchtigen.
11 
Zum anderen dürfte die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO dazu führen, dass diese Spezialnorm die allgemeine Regelung des Art. 9 Dublin III-VO im derzeitigen Verfahrensstadium verdrängt bzw. Art. 9 Dublin III-VO zumindest dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die Ablehnung eines Asylantrags in Deutschland als unzulässig sowie die Rückführung des Neugeborenen im Familienverband nach Litauen hierdurch nicht gesperrt wird. Denn anderenfalls würde es Sinn und Zweck der Dublin III-VO zuwiderlaufen, eine verbindliche normative Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten für den gesamten Familienverband vorzugeben, die es ausschließt, dass sich Schutzsuchende den für die Prüfung ihres Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat selbst aussuchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2016 - 1 C 10.15 -, Juris Rn. 26). Nach Rückführung steht es den Eltern in Litauen dann gemäß Art. 9 Dublin III-VO frei, ob sie dort einen Asylantrag für ihr Neugeborenes stellen oder die in den Art. 23 Abs. 2 i.V.m. 24 bis 35 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Leistungen ohne ein solches Asylverfahren beziehen.
12 
3. Dies alles jedoch sind Rechtsfragen, die sich allein im Asylverfahren des Neugeborenen stellen bzw. noch stellen werden. Für das Asylverfahren der in Litauen anerkannten Kläger haben sie hingegen keine entscheidungserhebliche Relevanz. Denn klar scheint jedenfalls, dass für das Neugeborene bislang weder eine Abschiebungsanordnung noch eine Abschiebungsandrohung erlassen worden ist. Nach Aktenlage ist das Neugeborene derzeit nicht vollstreckbar ausreisepflichtig. Damit liegt zugunsten der Kläger heute, d.h. im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, wohl ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vor.
13 
Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse aber stehen weder dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegen noch machen sie diese nachträglich rechtswidrig (vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 34 AsylG Rn. 10, m.w.N.). Im Falle der Kläger führt die Geburt ihres zweiten Kindes damit derzeit allenfalls zu einem Duldungsanspruch gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK. Sollte das Neugeborene aufgrund der aufgezeigten Rechtsfragen bzw. falls Litauen sich weigert, auch das Neugeborene ins Land zu lassen bzw. gegebenenfalls trotz des GEAS-Grundsatzes der Wahrung der Familieneinheit das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zu seinen Gunsten auszuüben, nicht mit den Klägern nach Litauen abgeschoben werden können, so könnten die Kläger in eine ausländerrechtliche Rechtsposition nach § 25 Abs. 5 AufenthG hineinwachsen. Auch in diesem Falle aber bliebe der allein im Streit stehende asylrechtliche Drittstaatenbescheid vom 20.09.2017 bis zur Titelerteilung hiervon rechtlich unberührt.
14 
Die diskutierten Rechtsfragen stellen sich mithin derzeit allesamt nur für das Verfahren des Neugeborenen selbst, das hier nicht Streitgegenstand ist. Mangels Entscheidungserheblichkeit für den gegenüber den Klägern ergangenen Drittstaatenbescheid vom 20.09.2017 können diese Fragen dem vorliegenden Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG verleihen.
III.
15 
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Ziffer 2. des Bescheides vom 2. Februar 2015 (Abschiebungsanordnung nach Bulgarien) wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass ihm in Deutschland kein Asylrecht zustehe und mit dem sie die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet hat.

2

Der Kläger ist am 29. September 2014 in Hamburg geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. Seine Eltern – gleichfalls syrische Staatsangehörige – reisten im Juli 2013 von Syrien in die Türkei und von dort zunächst weiter nach Bulgarien, wo ihre Fingerabdrücke genommen wurden und wo sie Asylanträge stellten. Daraufhin erhielten sie am 9. Dezember 2013 den Status als subsidiär Schutzberechtigte. Einige Monate später reisten sie weiter und kamen am 19. März 2014 nach Deutschland, wo sie am 25. März 2014 wiederum Asylanträge stellten. Nach einem Eurodac-Treffer für Bulgarien richtete die Beklagte am 7. Mai 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an den bulgarischen Staat und erhielt mit Schreiben vom 15. Mai 2014 die Antwort, dass der Status als subsidiär Schutzberechtigte zugesprochen worden sei, weshalb eine Aufnahme nach dem Dublin III-Abkommen nicht Platz greifen könne und hierfür ein Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen bei der Grenzpolizei in Sofia gestellt werden solle. Daraufhin lehnte die Beklagte den erneuten Asylantrag der Eltern mit Bescheid vom 20. Mai 2014 ab. Unter Ziffer 1. stellte sie fest, dass ihnen in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, und ordnete unter Ziffer 2. ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kläger aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien und sich deshalb nach § 26a Abs. 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen könnten. Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Gegen diesen Bescheid erhoben die Eltern des Klägers am 28. Mai 2014 Klage.

3

Nach der Geburt des Klägers zeigte die Ausländerbehörde dies der Beklagten am 29. Januar 2015 unter Übersendung der Geburtsurkunde an und bat um Einleitung eines Asylverfahrens im Wege eines fiktiven Asylantrages wegen der Familieneinheit mit seinen Eltern. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Februar 2015 gemäß § 26a Abs. 1 AsylVfG ab und stellte – wie bei den Eltern - unter Ziffer 1. des Bescheides fest, dass ihm in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, und ordnete unter Ziffer 2. seine Abschiebung nach Bulgarien an. Die Prüfung des Asylantrages obliege gem. § 20 Abs. 3 Dublin III-VO Bulgarien. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

4

Hiergegen hat der Kläger am 11. Februar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Bescheid sei rechtswidrig. Bei dem Kläger handele es sich um ein neugeborenes Kind und damit um eine Person mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU, die nach einer Einzelfallprüfung entsprechend einzustufen sei. Die Lage für nach Bulgarien zurückgeführte Flüchtlinge werde schon im Allgemeinen als prekär eingeschätzt. Da diese Einschätzung auf einer Betrachtung der Situation für „durchschnittliche“ Flüchtlinge beruhe, stelle sich die Lage insbesondere für besonders schutzbedürftige Personen, wie dem Kläger, als absolut nicht mehr hinnehmbar dar. Damit die EU-Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen zum Schutz der Asylbewerber nachkomme, obliege es ihnen, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Staat“ zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein könne, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat bestünden, also ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorlägen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCharta ausgesetzt zu sein. In Bulgarien sei nach der Auskunftslage die faire, effektive und menschenwürdige Aufnahme von Flüchtlingen derzeit nicht möglich. Bulgarien sei als ärmstes Land der Europäischen Union mit der Aufnahme von Flüchtlingen völlig überfordert. Darauf habe unter anderem der UNHCR hingewiesen und die Eltern des Klägers hätten dies bei ihrem Aufenthalt in dem dortigen „Flüchtlingszentrum“ auch selbst erlebt. So hätten u.a. untragbare hygienische Zustände geherrscht und die Unterbringung in Räumen mit mehr als 40 Personen habe ihnen keine Intimsphäre geboten; sie hätten weder finanzielle noch materielle Hilfe erhalten und hätten keinen ausreichenden Zugang zu Lebensmitteln und Medikamenten gehabt. Eine ausreichende Gesundheitsversorgung sei in Bulgarien nicht gewährleistet. Hinzu seien erhebliche Probleme mit rechtsradikalen und ausländerfeindlichen Gruppierungen gekommen. Schließlich sei auch die Rückführungsfrist nach Bulgarien abgelaufen.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2015 die Beklagte zu verpflichten,

7

festzustellen, dass - der Kläger Asylberechtigter ist - und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 3 Abs. 4 AsylVfG);

8

hilfsweise festzustellen,

9

dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

13

Dem parallel zu dieser Klage gestellten Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 18. März 2015 (Az. 8 AE 809/15) stattgegeben. Mit weiterem Beschluss vom 13. Januar 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit Schreiben vom selben Tag hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen ihren Vortrag zu ergänzen.

14

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Asylakte des Klägers, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen hat, sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

15

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, da die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss auf ihn übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

II.

16

Die gegen den Asylbescheid vom 2. Februar 2015 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage, nicht aber als Verpflichtungsklage zulässig (BVerwG, Urt. vom 14.12.2016, 1 C 4/16, und vom 27.10.2015, 1 C 32/14; VGH München, Urt. v. 20.10.2016, 20 B 14.30320, jeweils juris). Soweit sich der Kläger gegen die in dem Asylbescheid getroffene Feststellung wendet, dass ihm in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, hat die Klage in der Sache keinen Erfolg (dazu 1.). Mit seinem gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien gerichteten Klageantrag dringt er hingegen durch (dazu 2.).

17

1. Die Regelung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ist nicht aufzuheben. Die Feststellung, dass dem Kläger kein Asylrecht zustehe, ist rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

18

Die Beklagte hat dem Asylantrag des Klägers zu Recht nicht entsprochen. Die für die Entscheidung des Gerichts maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung in analoger Anwendung. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dem minderjährigen Kläger, der in Deutschland geboren ist, ist zwar nicht selbst internationaler Schutz in Bulgarien gewährt worden, aber seinen Eltern.

19

a) Diese in Bulgarien erfolgte Schutzgewährung ist nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch für den Kläger maßgeblich. Denn nach dieser Vorschrift ist die Situation eines Minderjährigen zum Zweck des Asylverfahrens untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen – hier seiner Eltern - verbunden, wenn dies seinem Wohle entspricht, was angesichts des sich noch im Kleinkindalter befindlichen Klägers außer Frage steht. Selbst wenn ein Kind erst in Deutschland geboren ist – wie hier der Kläger – wird Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO zur Wahrung der Familieneinheit bei vorheriger sekundärer Migration der Eltern in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verbreitet herangezogen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.6.2016, 2 LB 399/15, n.V.; VG Cottbus, Beschl. v. 11.8.2014, 5 L 190/14.A; VG Gießen, Beschl. v. 3.6.2014, 8 L 1624/14.Gl.A; VG Meiningen, Beschl. v. 4.12.2014, 5 E 20238/14 Me; jeweils Juris). Dem ist zu folgen, denn die Verfahrenssituation der minderjährigen Kinder an die seiner Eltern zu koppeln - so wie es in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vorgesehen ist – wird auch durch den Erwägungsgrund in Nr. 15 Dublin III-VO unterfüttert. Danach kann mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden, dass die diesbezüglichen Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden.

20

Ein anderes Verständnis des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO dahin, dass sich die Situation eines minderjährigen Kindes, welches nach einer sekundären Migration seiner schutzberechtigter Eltern in einem anderen EU-Mitgliedstaat geboren worden ist, gelöst von denen seiner Eltern zu beurteilen wäre, mit der Folge, dass sich die Zuständigkeit für nach der Sekundärmigration von den Eltern erneut gestellten Asylanträgen nach dem EU-Mitgliedstaat richten würde, in dem das Kind geboren worden ist, womit sich insgesamt die Zuständigkeit für die Familie auf den gewählten Zielstaat der Sekundärmigration – hier Deutschland – verlagern würde, lässt sich mit dem in dieser Vorschrift verankerten Prinzip, dass sich die Situation eines minderjährigen Kindes nach der seiner Eltern auszurichten hat (und nicht umgekehrt), nicht vereinbaren. Ein solches Verständnis würde auch dem Sinn und Zweck der Dublin III-VO zuwiderlaufen, eine verbindliche normative Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten vorzugeben, die es ausschließt, dass sich Schutzsuchende den für die Prüfung ihres Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat selbst aussuchen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.2016 – 1 C 10/15 -, Juris Rn. 26, und vom 09.09.2016 – 1 C 6/16 -, Juris Rn. 23). Die normative Zuständigkeitsordnung kann deshalb auch nicht durch die Weiterwanderung von bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat als international schutzberechtigt anerkannten Ausländern in einen anderen EU-Mitgliedstaat, der sog. sekundären Migration, und anschließende Geburt eines Kindes außer Kraft gesetzt werden mit der Folge, dass an dessen Stelle den binnenmigrierenden Ausländern durch die Wahl ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes im Gebiet der Europäischen Union die Bestimmung der Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten überlassen wird.

21

b) Ist die Situation der Eltern – wie hier - dadurch kennzeichnet, dass sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten haben, ist zur Wahrung des in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO angelegten Prinzips, die Situation eines minderjährigen Kindes für die Zwecke des Asylverfahrens an die Situation seiner Eltern zu koppeln, eine analoge Anwendung der nationalen Bestimmung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geboten. Denn anders als im Wege einer Analogie lässt sich eine Konformität des nationalen Asylgesetzes mit der europarechtlichen Regelung in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO nicht herstellen. Das Asylgesetz enthält nämlich keine ausdrückliche Vorschrift bezogen auf die Behandlung von Asylanträgen minderjähriger Kinder, die sich nach einer Sekundärmigration bzw. einer EU-Binnenmigration mit ihren in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt international schutzberechtigten Eltern in Deutschland aufhalten. Bezogen auf die verfahrensmäßige Behandlung von minderjährigen Antragstellern in einer solchen Situation liegt im Asylgesetz eine planwidrige Lücke vor. Es fehlt an einer Vorschrift, die - so wie in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vorgegeben - eine verfahrensmäßige Akzessorietät zwischen dem Minderjährigen und seinen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt schutzberechtigten Familienangehörigen regelt. Insofern setzt diese europarechtliche Vorschrift auch den Maßstab für die Schließung dieser - nach ihr festgestellten - Regelungslücke im nationalen Asylrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2017, 6 C 2.16, Juris).

22

In Betracht kommt zwar auch eine Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG (so bisher VG Hamburg, Beschl. v. 27.1.2017, 16 A 7528/16, n.V.), wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für den Asylantrag zuständig ist. Diese Vorschrift führt aber nur dann zu einem Gleichklang der Situation der Eltern mit denen des minderjährigen Kindes, wenn ihr Asylverfahren in dem für sie zuständigen EU-Mitgliedstaat noch nicht abgeschlossen ist, nicht aber - wie hier -, wenn ihnen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt wurde.

23

2. Die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien, wie sie in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides vom 2. Februar 2015 ausgesprochen worden ist, erweist sich hingegen als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Es steht nämlich nicht fest, dass die Abschiebung nach Bulgarien durchgeführt werden kann. Dies hat das Gericht ausführlich in dem zwischen den Eltern und der Beklagten ergangenen Gerichtsbescheid vom heutigen Tag (Az. 16 A 2755/14) dargelegt, auf den Bezug genommen wird. Anzumerken bleibt, dass es angesichts der Aufhebung der Abschiebungsanordnung keiner weiteren Entscheidung des Gerichts darüber bedarf, ob wegen der Lebensbedingungen für Flüchtlinge im Zielstaat Bulgarien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2016, 5 Bf 197/15.AZ, n.V.). Darüber wird vielmehr die Beklagte gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu befinden haben, sobald sie erneut einen Verwaltungsakt zur Aufenthaltsbeendigung erlassen will.

III.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 83b AsylG, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte.

(2) Reist ein minderjähriges lediges Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt.

(3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 kann bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 und kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 drohen. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist und das Kind sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten hat, später eingereist ist oder hier geboren wurde.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Beschluss ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist die im Bundesgebiet geborene Tochter der Kläger zu 1 und 2 im Verfahren 11 B 15.10111. Diese sind ukrainische Staatsangehörige und reisten am 24. Februar 2013 mit dem im Jahr 2002 geborenen gemeinsamen Sohn von der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 25. Februar 2013 Asylanträge und gaben bei ihrer Anhörung an, in der Tschechischen Republik ein Asylverfahren mit negativem Ausgang betrieben zu haben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Anträge der Eltern der Klägerin mit Bescheid vom 27. Januar 2014 ab. Die dagegen erhobene Klage war vor dem Verwaltungsgericht Würzburg erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom heutigen Tag aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 27. Januar 2014 abgewiesen (Az. 11 B 15.10111).

Mit Schreiben vom 12. August 2014 zeigte die Regierung von Mittelfranken die Geburt der Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Asylantragstellung nach § 14a AsylVfG an. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung in die Tschechische Republik an. Die Zustimmung der tschechischen Behörde gelte nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch für das nachgeborene Kind.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 (Az. W 7 S 14.50154) ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2014 erhobenen Klage an.

Mit Urteil vom 15. Dezember 2014 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 16. Oktober 2014 auf. Das Gericht habe im Verfahren der Eltern der Klägerin den Bescheid des Bundesamts aufgehoben. Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO sei bei nach Ankunft der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats geborenen Kindern deren Situation untrennbar mit der Situation der Familienangehörigen verbunden.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört und die Erkenntnisquellen zur Situation in der Tschechischen Republik gemäß der Liste vom 16. Juli 2015 in das Verfahren eingeführt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, auch im Verfahren 11 B 15.50111, und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Über die Berufung konnte das Gericht durch Beschluss nach § 130a VwGO entscheiden, da die Beteiligten dazu angehört wurden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist der Bescheid des Bundesamts vom 16. Oktober 2014 rechtmäßig und die Klage deshalb unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Dezember 2014 abzuweisen.

Zutreffend hat die Beklagte in Nr. 1 des Bescheids festgestellt, dass der gestellte Asylantrag nach § 27a AsylVfG unzulässig sind. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit kann sich z. B. aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180 S. 31, Dublin III-VO), ergeben.

Hier ist das Verfahren der Klägerin nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO untrennbar mit dem Verfahren ihrer Eltern verbunden. Zutreffend hat die Beklagte daher den Asylantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt, da die Tschechische Republik für die Bearbeitung zuständig ist.

Es liegen auch keine systemischen Mängel im Asylsystem der Tschechischen Republik vor. Es wird hierzu auf die Entscheidung im Verfahren 11 B 15.10111 vom heutigen Tag verwiesen.

Auch die Überstellungsfrist ist hinsichtlich der Klägerin nicht abgelaufen, denn das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 (Az. W 7 S 14.50154) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Auch die Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des Bescheids ist nach § 34a AsylVfG rechtmäßig, denn die Klägerin soll in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27a AsylVfG zuständigen Staat abgeschoben werden und der Abschiebung stehen keine Hindernisse entgegen.

Die Kosten beider Instanzen sind nach § 154 Abs. 1 VwGO von der Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Abschiebungsanordnung nach Litauen.

Der Antragsteller ist ukrainischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 4. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 16. Juni 2015 einen Asylantrag.

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 13. Juli 2015 erklärte der Antragsteller, dass seine Frau, ... ..., geboren am ...1963, in Deutschland lebe. Derzeit laufe das Scheidungsverfahren. Er sei mit einem litauischen Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, das im September oder Dezember 2014 ausgestellt worden sei. Auf Nachfrage des Bundesamts erklärte der Antragsteller, dass er nicht nach Litauen rücküberstellt werden wolle. Er befürchte, in die Ukraine zurückgeschickt zu werden. In Litauen gebe es Leute, die ihn zurückbringen oder gar töten könnten. In Deutschland fühle er sich sicher.

Gesundheitlich leide er an einem Magengeschwür (Gastritis) und an Depressionen. Atteste bzw. Nachweise hierzu lägen ihm nicht vor. Er nehme als Medikamente Pantoprazol 20 mg gegen seine Magenbeschwerden.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - litauisches Visum - lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO).

Das Bundesamt richtete daraufhin ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Litauen. Die litauischen Behörden erklärten daraufhin mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 14. Oktober 2015, dem Antragsteller am 16. Oktober 2015 zugestellt, wurde der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Litauen angeordnet.

Der Antragsteller ließ über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2015 Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 14. Oktober 2015 einreichen und stellte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, dass der Bescheid der Beklagten rechtswidrig und der Antragsteller hierdurch in seinen Rechten verletzt sei. Die Asylantragstellung sei bereits am 30. April 2015 erfolgt. Die Frist zur Beantragung der Übernahme berechne sich somit ab diesem Zeitpunkt. Es spiele hierbei keine Rolle, dass zur Asylantragstellung ein Termin für den 16. Juni 2015 bezeichnet worden sei. Dass der am 30. April 2015 gestellte Asylantrag nicht auf einem eingereichten Formblatt niedergeschrieben sei oder kein behördliches Protokoll erstellt worden sei, sei hierbei unerheblich. Die hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in ... habe den Antrag des Antragstellers am 30. April 2015 zur Kenntnis genommen und müsse sich daran festhalten lassen.

Zudem sei der Antragsteller in Deutschland verheiratet. Er führe hier den Namen ... Er lebe zwar von seiner Ehefrau getrennt, gleichzeitig führe er in Deutschland ein Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht .... Aufgrund dessen sei die Bundesrepublik Deutschland für das Verfahren des Antragstellers zuständig.

Das Bundesamt übersandte mit Schreiben vom 2. November 2015 eine Mail der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt ... vom 30. Oktober 2015 sowie als Anlage das Schreiben des Amtsgerichts ... - Familiengericht - an die Stadt ... vom 12. Oktober 2015.

Frau ..., die Ehefrau des Antragstellers, habe in ihrem Scheidungsantrag dargelegt, dass der Antragsteller im November 2010 im Wege des Familiennachzuges nach Deutschland gekommen sei und ihr gegenüber bereits kurz nach seiner Ankunft eröffnet habe, dass er nicht mehr an ihr interessiert sei, sondern nur eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland wolle. Er wolle die Zeit abwarten, damit er eine eigene Aufenthaltserlaubnis erhalte. Frau ... habe sich daraufhin am 21. Januar 2013 von ihrem Mann getrennt. Aufgrund einer Abschiebungsandrohung habe der Antragsteller Deutschland am 27. April 2014 verlassen. Er sei jedoch wieder am 4. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe Asylantrag gestellt. In der Auskunft zum Versorgungsausgleich gebe er als Beruf “Priesterkandidat“ an. Im Hinblick auf die Vorgeschichte sei anzunehmen, dass die Berufsbezeichnung dazu dienen solle, die Erfolgsaussichten des Asylverfahrens zu erhöhen.

Die Ausländerbehörde wird in dem Schreiben des Amtsgerichts ... vom 12. Oktober 2015 um Überprüfung gebeten, ob hier ausländerrechtliche und/oder strafrechtliche Maßnahmen (Erschleichen einer Aufenthaltserlaubnis, Wiedereinreise unter Missbrauch des Asylrechts etc.) angezeigt seien.

Der Antragsteller lässt über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16. November 2015 vortragen, dass den Ausführungen des Amtsgerichts ... in deren Schreiben an die Stadt ... vom 12. Oktober 2015 inhaltlich widersprochen werde. Die Ehe habe sich zu keinem Zeitpunkt als Scheinehe dargestellt. Man gehe jedoch davon aus, dass dies in dem vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren keine Rolle spiele.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 14. Oktober 2015 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der weiteren Ausführungen auf die vorliegende Gerichts- sowie die Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige, insbesondere fristgerechte, Antrag ist unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Er ist statthaft, da die Klage gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 75 Abs. 1 AsylG und § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Auch ist er innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG bei Gericht eingegangen.

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Falle des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG ganz oder teilweise anordnen. Es nimmt dabei unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung in

§ 75 Abs. 1 AsylG für den Sofortvollzug eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Abschiebungsanordnung vor.

Maßgebend hierfür sind vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt eine Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen nach summarischer Prüfung als rechtswidrig, und wird die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, so tritt das öffentliche Interesse zurück, da es kein schutzwürdiges Interesse am Sofortvollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes geben kann.

Die Interessenabwägung fällt hier zulasten des Antragstellers aus. Die erhobene Klage wird nämlich voraussichtlich keinen Erfolg haben. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der mit ihr angegriffene Abschiebungsbescheid ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die im Bescheid vom 14. Oktober 2015 enthaltene und sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG nach Litauen ist auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Antragstellers nicht zu beanstanden.

Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn feststeht, dass sie auch durchgeführt werden kann. Hierbei bedarf es nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht. Dem liegt zugrunde, dass das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers nach § 27a AsylG zu Recht als unzulässig abgelehnt hat.

Die litauischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 23. September 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Antragsteller gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO. Die Frist von 3 Monaten nach dem Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist gewahrt.

Die 3-monatige Frist nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO wurde insbesondere entgegen den Ausführungen des Antragstellers gewahrt.

Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO). Anhand der vorliegenden Bundesamtsakte (Blatt 4 ff.) ist ersichtlich, dass der Antragsteller am 16. Juni 2015 Asylantrag gestellt hat. Die Niederschrift zu dem Asylantrag hat er auch unterschrieben. Darüber hinaus wurde er als Erstantragsteller über seine Mitwirkungspflichten belehrt und auf die allgemeinen Verfahrenshinweise hingewiesen. Auch diese Belehrung hat er am 16. Juni 2015 in ... vom Bundesamt erhalten. Mit seiner Unterschrift (Blatt 8 der Bundesamtsakte) bezeugt er, dass er den Inhalt der Belehrungsblätter verstanden habe. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist nach der Dublin III-Verordnung nicht auf den 30. April 2015 abzustellen, da dieser die Formerfordernisse des Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO nicht einhält.

Am 16. September 2015 wurde das Übernahmeersuchen durch das Bundesamt nach der Dublin III-VO an Litauen gerichtet und damit innerhalb der 3-monatigen Frist des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO.

Damit treffen den Staat Litauen die Pflichten aus Art. 18 Dublin III-VO, insbesondere ist Litauen gemäß Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Die Überstellung kann insoweit noch erfolgen.

Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

Hierbei ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung des § 26a AsylG entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, da es sich bei Litauen um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylG handelt.

Die Dublin III-VO ist die grundlegende Vorschrift auf dem Weg zu einem gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.03.2014, Az.: 10 B 6/14 m. w. N., juris). Dieses gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 21.12.2011, Rechtssache: RS: C-411/10 und C-493/10, juris).

Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). Diese Rechtsprechung mündete in Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird.

Solche systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen aber erst dann vor, wenn die bereits angesprochenen Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen vorliegen, sondern strukturell bedingt sind. Deshalb setzen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO voraus, dass die Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat so defizitär sind, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Gefahr einer gegen die Grundrechte verstoßenden Behandlung im zuständigen Staat aus der grundsätzlichen Behandlung der Asylbewerber heraus ergeben muss, die eben systemisch angelegt sein muss, dass also eine Verletzung von Grundrechten in einem Einzelfall nicht zur Aktivierung des Selbsteintritts ausreicht (BVerwG, B. v. 6.6.2014, Az.: 10 B 25/14, juris). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedsstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG v. 6.6.2014, a. a. O., m. w. N.).

Im vorliegenden Fall ist nicht von solchen systemischen Schwachstellen auszugehen.

Hierzu wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 14. Oktober 2015 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller Gefahr liefe, nach der Rücküberstellung nach Litauen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. im Sinne von Artikel 3 EMRK zu unterfallen. Es liegen dem Gericht keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen würden, Litauen halte die in der Grundrechte-Charta der EU, der EMRK oder der GFK verbrieften Rechte von Asylbewerbern nicht ein. Die Ausführungen des Antragstellers in seinem persönlichen Gespräch gegenüber dem Bundesamt am 13. Juli 2015 vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Zum einen sind die Ausführungen des Antragstellers, dass es in Litauen Leute gebe, die ihn zurückbringen oder gar töten könnten, sehr unkonkret, pauschal und ohne nähere Darstellung formuliert und wurden zum anderen in der Antragsbegründung selbst nicht noch einmal konkreter gefasst.

Ergänzend ist noch auszuführen, dass auch nach der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Litauen tatsächlich nicht vorliegen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2015, - 13 L 1896/15.A - juris; VG Regensburg, Beschluss vom 13. Januar 2015 - RO 9 S 14.50347 -, juris, mit weiteren Hinweisen des Österreichischen Asylgerichtshofs). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

Die Ehefrau des Antragstellers stellt zudem keine Familienangehörige i. S. d. Art. 2 Buchst. 9 Dublin III-VO dar. Aufgrund des Scheidungsverfahrens besteht keine gemeinsame Beziehung, insbesondere hat diese nicht im Herkunftsland bestanden. Hierzu erfolgt auch kein Tatsachenvortrag durch den Antragsteller

Auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse liegen nicht vor. Insbesondere ergibt sich aus den Angaben des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt am 13. Juli 2015, dass er an einem Magengeschwür und an Depressionen leide und deswegen Medikamente einnehme, nicht einmal im Ansatz eine Reise- bzw. Transportunfähigkeit.

Der Antrag ist daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller zu 1) und 2) sind miteinander verheiratet, die Antragstellerin zu 3) ist ihre gemeinsame Tochter. Sie sind mit einem von den litauischen Behörden erteilten Schengen-Visum im November 2015 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 18. April 2016 stellten sie förmliche Asylanträge.

Aufgrund des Visums lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates der Europäischen Union, nämlich Litauens vor.

Die Antragsteller gaben im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. April 2016 an, sie seien am 16. November 2015 aus der Ukraine ausgereist und über Weißrussland und Litauen nach Deutschland gekommen. In Litauen, wo sie auf der Durchreise gewesen seien, seien ihre Fingerabdrücke abgenommen worden.

In der Anhörung nach § 25 Abs. 4 AsylG am19. April 2016 gaben sie an, sie seien in der Ukraine von Rechtsradikalen bedroht und geschlagen worden, weil sie Landsleuten im Donbass geholfen hätten.

Am 28. April 2016 richtete das Bundesamt ein Aufnahmegesuch bezüglich der Antragsteller an Litauen. Die dortigen Behörden erklärten mit Schreiben vom 1. Juni 2016 ihre Bereitschaft hierzu.

Mit Bescheid vom 8. Juli 2016 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1), ordnete die Abschiebung der Antragsteller nach Litauen an (Ziffer 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Asylanträge unzulässig seien, da Litauen aufgrund der erteilten Visa gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Die Antragsteller hätten sich im persönlichen Gespräch dagegen gewandt, in einen anderen Staat der Europäischen Union, insbesondere nach Litauen, überstellt zu werden, da sie sich dort nicht sicher fühlen würden. Litauen erfülle jedoch gegenüber Ausländern, die dort einen Asylantrag stellen würden, die Mindeststandards. Da es sich um einen Staat der Europäischen Union handle, sei auch davon auszugehen, dass deren Standards eingehalten würden. Es sei nicht erkennbar, dass den Antragstellern in Litauen eine verfahrenswidrige Abschiebung in ihr Herkunftsland drohe. Asylbewerber würden dort hinreichend auch vor politisch motivierten und sonstigen Übergriffen geschützt.

Die Antragsteller erhoben durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 Klage (M 18 K 16.50526) und beantragten gleichzeitig,

im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Anordnung der Abschiebung nach Litauen in Ziffer 2 des Bescheides vom8. Juli 2016 anzuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragsteller hätten aufgrund der Kriegsereignisse in der Ukraine ihr Heimatland verlassen und seien über Litauen mit dem Schengen-Visum weiter nach Deutschland gereist. Sie hätten von vornherein die Bundesrepublik Deutschland als Ziel für einen Asylantrag gehabt. In Litauen seien sie unter Verstoß gegen ihre Menschenwürde gezwungen worden, ihre Personalien abzugeben und sich einen Fingerabdruck abnehmen zu lassen. Bei einer Abschiebung nach Litauen sei davon auszugehen, dass die Antragsteller dort nicht ordnungsgemäß behandelt würden, da sie aus der Ukraine kämen und russische Wurzeln hätten. Litauen weise erhebliche systemische Mängel des Asylverfahrens auf. Es müsse auch mit Folter gerechnet werden.

Die Vertreter der Beklagten übersandten mit Schreiben vom 20. Juli 2016 die Asylakte und stellten im Übrigen keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Der Antrag hat Erfolg, wenn das private Aussetzungsinteresse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Maßgebend sind hierfür vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt eine Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid nach summarischer Prüfung als rechtswidrig, wird die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, so dass das öffentliche Interesse hinter die Belange des Antragstellers zurücktritt, da es kein schutzwürdiges Interesse am Sofortvollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts geben kann. Sind die Erfolgsaussichten offen, verbleibt es bei der reinen Interessenabwägung.

Vorliegend ist nach summarischer Überprüfung die nach § 34 Abs. 1 AsylG erlassene Abschiebungsanordnung rechtmäßig. Voraussetzung dafür ist nach dieser Vorschrift, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat oder einen zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll.

Die Ablehnung der Asylanträge der Antragsteller als unzulässig mit der Folge, dass sie nach Litauen abgeschoben werden sollen, ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig.

Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Zuständig ist vorliegend Litauen, gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO, da die litauischen Behörden das Visum für die Antragsteller ausgestellt haben, mit dem sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisen konnten.

Es liegen keine Gründe vor, die ein Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik Deutschland erforderlich machen könnten, insbesondere ist nicht von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Litauen auszugehen.

Dem gemeinsamen europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention zukommt. Die dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ zugrunde liegende Vermutung ist nur dann als widerlegt zu betrachten, wenn in Mitgliedsstaaten nicht unbekannt sein kann, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedsstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EuGRCh ausgesetzt zu werden. Der Asylbewerber kann einer Überstellung in den an sich zuständigen Mitgliedsstaaten damit nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel entgegentreten.

An die Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie sind nicht schon bei einzelnen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedsstaaten zu bejahen, sondern nur dann, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller bei einer Abschiebung nach Litauen Gefahr laufen würden, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Ansbach, B. v. 30.11.2015 - AN 14 S 15.50479, VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 27.4.2015 - 8 K 1778/15.A). Allein die Vermutung der Antragsteller, sie würden als russischstämmige Flüchtlinge nicht entsprechend den Maßstäben der Europäischen Union behandelt, rechtfertigt nicht die Annahme systemischer Mängel. Für die Beurteilung der Situation in einem Mitgliedsstaat und der für Asylbewerber dort bestehenden Risiken im Fall einer Rückführung sind beispielsweise Stellungnahmen des UNHCR oder Berichte von internationalen Nicht-Regierungs-organisationen oder sonstige Berichte von Institutionen oder einzelnen Mitgliedsstaaten heranzuziehen. Substantiierte Beschreibungen systemischer Mängel liegen für Litauen nicht vor. Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werden systemische Mängel in Litauen nicht bejaht (VG Ansbach a. a. O. m. w. N.). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Da sich der Bescheid des Bundesamtes somit voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird, war der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.