Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Nov. 2018 - W 2 E 18.32206

bei uns veröffentlicht am05.11.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juni 2018 (Az. 7458856) wird festgestellt.

II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller, seinen Eltern und seinen vier minderjährigen vier Geschwistern - Az. 7038282-475 - unverzüglich zu ermöglichen, auf Kosten der Antragsgegnerin in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

IV. Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt, …, …, Prozesskostenhilfe gewährt. Diese wird in der Höhe auf die Kosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts beschränkt.

Gründe

I.

Der am … 2018 in Aschaffenburg/Deutschland geborenen Antragsteller, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Rücküberstellung in die Bundesrepublik Deutschland.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1) und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung nach Litauen zur Ausreise auf. Im Fall der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tag nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens (Ziffer 3 Satz 1 Halbsatz 1).

Die dagegen erhobene Klage des Antragstellers wurde mit Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. Oktober 2018, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 30. Oktober 2018 zugegangen, abgewiesen. Der Antragsteller ließ dagegen mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den bislang noch nicht entschieden ist.

Am 26. Oktober 2018 wurde der Antragsteller zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern, die aufgrund rechtskräftigen Gerichtsbescheides vom 27. Juli 2017 vollziehbar ausreisepflichtig sind, nach Litauen abgeschoben.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 und beantragt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Rücküberstellung der Familie nach Deutschland. Die Abschiebung sei grob rechtswidrig und verletze grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien. Die Klage gegen den Bescheid vom 26. Juni 2018 habe aufschiebende Wirkung. Im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG sei es geboten, den Antragsteller und seine Familie in das Bundesgebiet zurückzuholen.

Der Antragsteller lässt beantragen,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller und seine Familie auf Kosten der Antragsgegnerin unverzüglich nach Deutschland zurückzuholen.

Die Antragsgegnerin stellte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Antrag und teilte mit, dass versehentlich eine „Vollziehbarkeitsmeldung“ an die zuständige Ausländerbehörde gegangen sei und diese offensichtlich ebenfalls übersehen habe, dass keine Vollziehbarkeit vorliege.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Bundesamtsakte des Antragstellers sowie seiner Eltern und Geschwister und die Gerichtsakten in den Verfahren W 2 K 18.31310, W 2 S 18.31630, W 2 S 18.31704 Bezug genommen.

II.

Der bei sachgerechter Auslegung auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsdrohung im Bundesamtsbescheid vom 26. Juni 2018 gerichtete Antrag analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. dem Begehren der Aufhebung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist sowohl zulässig als auch begründet.

Hat die Behörde Vollzugsmaßnahme getroffen, ohne dass die Voraussetzungen einer sofortigen Vollziehbarkeit vorliegen, stellt das Gericht auf Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog fest, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Interessenabwägung findet insoweit nicht statt (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 181).

Da das gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Klageverfahren aufgrund des fristgerecht erhobenen Antrags auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2018 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die in Ziffer 3 Satz 2 des Bundesamtsbescheides vom 26. Juni 2018 verfügte Abschiebungsandrohung ausweislich der in Ziffer 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Bescheides tenorierten aufschiebenden Wirkung einer Klageerhebung zum gem. § 77 Abs. 1 Satz Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) nicht vollziehbar, so dass die Abschiebung des Antragstellers als Vollzugsmaßnahme offenkundig rechtswidrig war. Mithin ist die aufschiebende Wirkung der gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gerichtlich festzustellen.

Im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG war zugleich gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO i.V.m. mit dem sich aus dem offensichtlich rechtswidrigen Vollzug der Abschiebung ergebenden Folgenbeseitigungsanspruch der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller und seiner Kernfamilie die Wiedereinreise auf Kosten der Antragsgegnerin zu ermöglichen.

Ein solcher Antrag ist auch vor Erhebung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens statthaft. Da ein Verweis auf die Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruchs im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens den materiell unzweifelhaft bestehenden Anspruch alleine aufgrund Zeitablaufs -d.h. bis 30 Tag nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens -regelmäßig ins Leere laufen ließe, sind keine gesteigerten Anforderungen an die Eilbedürftigkeit zu stellen oder die Glaubhaftmachung von materiellen Rechtsverletzungen aufgrund der spezifischen Unterbringungsumstände in Litauen zu verlangen. Art. 19 Abs. 4 GG gebiete es, dass der Antragsteller sich effektiv gegen seine offensichtlich rechtswidrige Abschiebung wehren können muss.

Da es sich bei ihm um einen Säugling ist damit im Lichte von Art. 6 GG bzw. 8 EMRK auch die Rückkehrmöglichkeit seiner Eltern und minderjährigen Geschwister - trotz deren vollziehbarer Ausreisepflicht - als begleitender Rechtsreflex verbunden. Wäre der Antragsteller nicht rechtswidrig abgeschoben worden, hätten auch sie nicht ohne ihn abgeschoben werden können.

Dem Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 VwGO stattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 AsylG.

Dem Antragsteller war gem. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Nov. 2018 - W 2 E 18.32206

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Nov. 2018 - W 2 E 18.32206

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Nov. 2018 - W 2 E 18.32206 zitiert 9 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83 Besondere Spruchkörper


(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden. (2) Die Landesregierungen können bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden

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Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 11. Okt. 2018 - W 2 K 18.31310

bei uns veröffentlicht am 11.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der Kläger, ein am … 2018 in Aschaffenburg/Deutsch

Referenzen

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Der Kläger, ein am … 2018 in Aschaffenburg/Deutschland geborener syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig.

Eltern und Geschwister des Klägers waren am 11. Januar 2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ihnen war zuvor in Litauen, das sie im Rahmen des EU-Relocation-Programms aus einem griechischen Flüchtlingscamp aufgenommen hatte, internationaler Schutz gewährt worden. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid vom 10. Februar 2017 als unzulässig abgelehnt. Ihre Klage dagegen wurde mit Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Juli 2017 rechtskräftig abgewiesen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den am 22. März 2018 für den Kläger gestellten Asylantrag mit Bescheid vom 26. Juni 2018, den sorgeberechtigen Eltern des Kläger am 29. Juni 2018 zugestellt, als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), drohte dem Kläger unter Fristsetzung die Abschiebung nach Litauen an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate (Ziffer 4). Den Eltern des Klägers sei bereits in Litauen internationaler Schutz zuerkannt worden. Ihr Asylantrag in Deutschland sei unanfechtbar als unzulässig abgelehnt. Auch der Asylantrag des Klägers sei unzulässig. Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO sei für Kinder, die in einem Mitgliedstaat geboren werden, die Frage der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags untrennbar mit der Situation ihrer Familienangehörigen, also ihrer Eltern verbunden. Die Mitgliedstaaten wendeten die Dublin III-VO zwar auf Ausländer, die in einem Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten hätten, nicht mehr an. Nach Auffassung verschiedener Verwaltungsgerichte sei für den Asylantrag der Kinder gleichwohl der Mitgliedstaat zuständig, der für das Asylverfahren der Eltern zuständig gewesen sei und diesen internationalen Schutz zuerkannt habe. Dies entspreche auch dem in Erwägungsgrund 15 der Dublin III-VO verankertem Grundsatz der Familieneinheit. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Verhältnisse in Litauen würden führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorläge. In Litauen anerkannte Flüchtlinge seien auf den für alle litauischen Staatsangehörigen geltenden Lebensstandard zu verweisen, auch wenn dieser dem Niveau der Bundesrepublik Deutschland nicht entspreche. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Aufnahmebedingungen in Litauen systemische Mängel hätte, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Schutzberechtigten einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung ausgesetzt seien. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 26. Juni 2018 Bezug genommen.

II.

Dagegen ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tag als Telefax vorab eingegangen, Klage erheben.

Zur Klagebegründung wird auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Juni 2017 - M 11 S 17.41493 - juris Bezug genommen, in dem das dortige Verwaltungsgericht für den Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes von der Notwendigkeit der Durchführung eines sog. Dublin-Verfahren ausgegangen sei und einen Zuständigkeitsübergang aufgrund Ablaufs der Frist gem. Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO angenommen habe. Da der Kläger eine Aufstockung des seinen Eltern in einem anderen Mitgliedstaat gewährten subsidiären Schutzes begehre, sei das Verfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren BVerwG 1 C 20.16, 1 C 17.16 und 1 C 18.16 auszusetzen. Eine Überstellung nach Litauen sei zudem wegen dortiger systemischer Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen nicht zulässig. Flüchtlinge müssten in den ersten sechs Monaten nach der Einreise von 70,00 EUR pro Person im Monat leben. Schon dies reiche für die Deckung existenzieller Bedürfnisse nicht aus. Danach reduziere sich die Unterstützung noch weiter auf 35,00 EUR im Monat und werde nach einem Jahr ganz eingestellt. Das Erlernen der Sprache sei in dieser Zeit nicht möglich. Es würden keine subventionierten Sprachkurse angeboten. Wer die Sprache nicht beherrsche, finde keine Arbeit. Flüchtlinge müssten nach drei Monate das Flüchtlingslager verlassen, auch wenn sie nicht über eine Wohnung verfügen würden. Familien mit kleinen Kindern müssten praktisch auf der Straße leben. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 2. Juli 2018, 18. Juli 2018 und vom 22. August 2018 Bezug genommen.

Der Kläger lässt beantragen,

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juni 2018 wird aufgehoben; hilfsweise, die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 26. Juni 2018 verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (W 2 S 18.31630 und W 2 S 18.31704) sowie die beigezogene Behördenakte des Klägers und seiner Eltern Bezug genommen.

Gründe

Gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Kläger wurden dazu mit Schreiben vom 12. Juli 2018 gehört. Für die Beklagte war - aufgrund der allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 - eine Anhörung entbehrlich.

Einer Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2017 in den Verfahren BVerwG 1 C 20.16, BVerwG 1 C 17.16 und BVerwG 1 C 18.16, wie vom Klägerbevollmächtigten angeregt, bedurfte es schon deshalb nicht, weil die Frage einer möglichen Aufstockungsklage, die wenn überhaupt - nur bezüglich der Eltern des Klägers in Frage käme - nur Konstellationen betrifft, in denen der Asylantrag vor dem 20. Juli 2015 gestellt wurden. Dies trifft weder auf den Kläger noch auf seine Eltern zu.

Bei sachdienlicher Auslegung des Klageantrags gem. § 88 VwGO ist davon auszugehen, dass die Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, in Ziffer 3 Satz 4 des angegriffenen Bescheides nicht von der Anfechtung erfasst ist, da sie lediglich begünstigende Wirkung hat. Verfahrensgegenstand ist mithin lediglich der Bescheid, soweit er darüber hinausgeht.

Die Klage ist mit diesem Klagegegenstand zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 26. Juni 2018 ist im verfahrensrelevanten Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig ist rechtmäßig. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Litauen, § 113 Abs. 5 VwGO.

Der Bescheid ist insgesamt formal rechtmäßig. Verfahrens- oder Formfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat die durchgängig Falschbezeichnung des Klägers als „Klägerin“ keine rechtliche Relevanz, da inhaltliche Auswirkungen der Falschbezeichnung offensichtlich auszuschließen sind.

Die Ablehnung des klägerischen Asylantrags als unzulässig ist auch materiell rechtmäßig. Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn sich die Zuständigkeit eines anderer EU-Mitgliedstaat aus der Dublin III-VO ergibt.

Gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens eines in einem Mitgliedstaat geborenen Kindes untrennbar mit der Situation seiner Familienangehörigen verbunden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für das „nachgeborene“ Kind eingeleitet werden müsste. Dies gilt - sei es unmittelbar oder analog - auch dann, wenn die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens verfahrensrechtlicher Ausfluss des materiellen Rechts auf Wahrung des Familienverbandes in Art. 23 QualifikationsRL n.F. und der daraus resultierenden Ansprüche auf Leistungen gem. Art. 24 bis 35 QualifikationsRL ist. Eines eigenständigen Dublin-Verfahrens isoliert für das nachgeborene Kind bedarf es dafür angesichts des klaren Wortlautes von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO nicht. Die anderweitige, vom Bayerischen Verwaltungsgericht München in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für den Fall vertretene Auffassung, dass die Gewährung internationalen Schutzes für die Eltern nicht hinreichend gesichert feststand (VG München, B.v. 20.6.2017 - M 11 S 17.41493 - juris) vermag nicht zu überzeugen bzw. treffen allenfalls den Fall, dass nicht feststeht, ob den Eltern internationaler Schutz gewährt wurde. Denn es entspricht nicht dem Regelungssinn der Dublin III-VO die durch die Gewährung internationalen Schutzes dauerhaft manifestierte Zuständigkeit eines EU-Mitgliedstaates, die dem Regelungsregime des Dublin-Verfahrens mit den Möglichkeiten des Zuständigkeitsübergangs gerade entzogen sein soll, durch die Geburt eines Kindes in einem nicht zuständigen EU-Mitgliedstaat durch den Zwang zur Durchführung eines Dublin-Verfahrens de facto wieder zur Disposition zu stellen. Der in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO angeordnete Gleichlauf der Zuständigkeit würde durch die Möglichkeit des Zuständigkeitswechsels durch Ablauf von Verfahrensfristen gerade ad absurdum geführt. Die fristunabhängige Zuweisung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des nachgeborenen Kindes an den Mitgliedstaat, der den Eltern internationalen Schutz gewährt hat, ist auch im Lichte eines etwaigen Anspruchs des Kindes auf zeitnahe Durchführung seines Asylverfahrens gerechtfertigt, den seine Eltern, deren Verhalten sich das nachgeborene Kind insoweit zurechnen lassen muss, haben es ohne weiteres in der Hand, sich in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben. Anders als gem. Art. 9 Dublin III-VO für einem vor dem Asylantrag der Eltern geborenen Kind besteht bei einem danach geborenen Kind gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO gerade nicht die Möglichkeit, den Zuständigkeitsgleichlauf durch eine Willensbekundung der Familienangehörigen erst herbeizuführen. Dies muss erst Recht gelten, wenn das Kind nach der tatsächlichen Gewährung internationalen Schutzes geboren wurde. Im Einklang damit führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 14. März 2018 - A 4 S 544/18 - juris, Rn. 9 bis 11 aus:

„Nach Auffassung des Senats spricht viel dafür, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Falllösung über Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO bei in Deutschland geborenen Kindern von im Dublin-Ausland anerkannten Schutzberechtigten zutreffend ist. Ob diese Norm erweiternd ausgelegt oder analog anzuwenden ist, kann dabei offen bleiben. Für eine erweiternde Auslegung spricht, dass die Kläger vor ihrer Anerkennung unstreitig „Antragsteller“ (vgl. Art. 2 c Dublin III-VO sowie EuGH, a.a.O. Rn 35 ff.) waren und Art. 20 Abs. 3 Satz 2 nur von Kindern spricht, die „nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden“, was - trotz zwischenzeitlicher Anerkennung - unstreitig der Fall ist. Da es im Lichte von Art. 9 und 10 Dublin III-VO allerdings naheliegt, dass der Verordnungsgeber die Problematik der nach Schutzgewährung im Dublinraum im Familienverband geborenen Kinder übersehen hat, d.h. insoweit eine Regelungslücke vorliegen dürfte, ist auch die analoge Anwendung der Norm möglich (vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 08.05.2017 - 16 A 808/15 -, Juris Rn. 19 ff. und Broscheit, InfAuslR 2018, 41/43, m.w.N.). Denn die Dublin III-Verordnung (s. nur deren Erwägungsgründe 13 - 17) ist nach dem jedenfalls bei Neugeborenen zwingend grundrechtlich vorgegebenen Grundsatz der untrennbaren Familieneinheit konstruiert, der anderenfalls durchbrochen werden könnte.

Ist Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO damit anwendbar, hat dies zum einen zur Folge, dass vom Bundesamt kein neues bzw. separates Zuständigkeitsverfahren für das Neugeborene eingeleitet werden muss. Damit dürften auch die Aufnahmegesuchsfristen des insoweit teleologisch reduzierten Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO in diesem Fall nicht eingreifen, d.h. es dürfte hierüber insbesondere kein - mit der Flüchtlingsverantwortung für Anerkannte und ihren Familienverband im GEAS unvereinbarer - isolierter Zuständigkeitsübergang nur für das Neugeborene auf die Bundesrepublik konstruiert werden können. Das Bundesamt kann vielmehr ohne Beachtung von Dublinfristen einen Asylantrag dieses Kindes, sei er direkt oder über die Fiktion des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG (die keinen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bedeuten kann) gestellt, folgerichtig unmittelbar gemäß Art. 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO als unzulässig ablehnen und für das Kind nach § 34a Abs. 1 AsylG die Abschiebung in den die Flüchtlingsverantwortung für die gesamte Familie tragenden Dublin-Staat der Anerkennung anordnen, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann (ebenso offenbar die derzeitige herrschende Praxis der Verwaltungsgerichte, vgl. die Nachweise bei Broscheit, InfAuslR 2018, 41 Fn. 4). Ebenfalls möglich könnte es für das Bundesamt sein, in analoger Anwendbarkeit von §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 35 AsylG (und Art. 33 AsylVf-RL 2013/32/EU) oder in erweiterter Anwendung von § 34 AsylG dem Kind die Abschiebung dorthin anzudrohen; jedenfalls dürfte durch eine solche Abschiebungsandrohung keine Verletzung des Kindes in subjektiv-öffentlichen Rechten angenommen werden können. In beiden Fällen kann durch das Bundesamt bzw. die Ausländerbehörde hinreichend berücksichtigt werden, falls es gesundheitliche Probleme gibt, die die Reisefähigkeit des Neugeborenen beeinträchtigen.

Zum anderen dürfte die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO dazu führen, dass diese Spezialnorm die allgemeine Regelung des Art. 9 Dublin III-VO im derzeitigen Verfahrensstadium verdrängt bzw. Art. 9 Dublin III-VO zumindest dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die Ablehnung eines Asylantrags in Deutschland als unzulässig sowie die Rückführung des Neugeborenen im Familienverband nach Litauen hierdurch nicht gesperrt wird. Denn anderenfalls würde es Sinn und Zweck der Dublin III-VO zuwiderlaufen, eine verbindliche normative Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten für den gesamten Familienverband vorzugeben, die es ausschließt, dass sich Schutzsuchende den für die Prüfung ihres Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat selbst aussuchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2016 - 1 C 10.15 -, Juris Rn. 26). Nach Rückführung steht es den Eltern in Litauen dann gemäß Art. 9 Dublin III-VO frei, ob sie dort einen Asylantrag für ihr Neugeborenes stellen oder die in den Art. 23 Abs. 2 i.V.m. 24 bis 35 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Leistungen ohne ein solches Asylverfahren beziehen.“

Mithin ist Litauen, das die Eltern und Geschwister des Klägers im Rahmen des EU-Relocationprogramms aufgenommen und ihnen internationalen Schutz gewährt hat, auch für die Durchführung des Asylantrags des Klägers zuständig ist. Dem steht auch der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. August 2015 - 11 B 15.50110 - juris nicht entgegen. Den in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall waren den Eltern des nachgeborenen Kindes nicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden. Zudem datierten die Asylanträge der Eltern des nachgeborenen Kindes in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Konstellation vor dem In-Kraft-Treten der Dublin III-VO.

Eine Einschränkung der in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO normierten strengen Zuständigkeitsakkzessorietät ist auch nicht gem. Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO letzter Halbsatz im Lichte des Kindeswohls geboten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Aufnahmebedingungen für international Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat entsprechend des Rechtsgedankens von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO regelhaft so ausgestaltet wären, dass die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S. des Art. 4 EU Grundrechtecharts bzw. Art. 3 EMRK bestünde. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Eltern des Klägers in deren Asylverfahren geht das erkennende Gericht nicht von solchen systemischen Schwachstellen aus. Auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth im rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2017 im Verfahren der Eltern und Geschwister des Klägers (B 3 K 17.30439) verwiesen:

Für die Annahme, dass den Klägern in Litauen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine sonstige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht ist nichts ersichtlich (VG Ansbach, Beschluss vom 30.11.2015, Az AN 14 S 15.50479; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.4.2015, Az. 8 K 1778/15.A). Litauen ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und damit gemäß § 26a Abs. 2 AsylG ein sicherer Drittstaat. Dies gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle Mitgliedstaaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden. Substantiierte Beschreibungen systemischer Mängel liegen für Litauen nicht vor und werden in der Rechtsprechung deshalb auch nicht bejaht (VG München, Beschluss vom 11.8.2016, Az M 18 S 16.50527; VG Ansbach, Urteil vom 27.01.2016, Az. An 14 K 15.50615).

Allein die Behauptung, die Kläger würden keinen Zugang zu passender medizinischer Versorgung erhalten reicht nicht aus, von einer drohenden Gefährdung bei einer Rückkehr nach Litauen auszugehen. Diese Behauptung ist zudem wenig glaubhaft (vgl. AA, Litauen: Reise- und Sicherheitshinweise, https://auswaertiges-amt.de/DELaenderinformationen/00-SiHi/LitauenSicher-heit.html, Stand 02.06.2017; Wirtschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, Az. WD 6 - 3000 - 056/16, Nr. 3.10).

Da vorliegend die Reise nach Litauen nach den Angaben der Kläger durch die UN selbst organisiert worden war, ist auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass in Litauen die Mindeststandards für die Unterbringung und Versorgung von anerkannten Flüchtlingen gegeben sind. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die einheimische Bevölkerung auch.

Insbesondere stellt auch eine vergebliche Suche nach Arbeit keinen Grund für ein Abschiebungsverbot dar. Eine solche Gefahr besteht in jedem Land. Entscheiden kann auch nicht sein, ob viele Personen unbekannt sind, denn dies ist notwendiger Bestandteil jeder Entscheidung zur Flucht in ein unbekanntes Land. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorstellung einer bestimmten Lebensqualität vom Asylrecht, in dem der Schutz des Einzelnen im Vordergrund steht nicht umfasst ist.“

Es verbleibt mithin auch unter dem Aspekt des Kindeswohles bei der Zuständigkeit Litauens. Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist rechtmäßig.

Anhaltspunkte für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Litauens liegen - über die bereits im Rahmen der systemischen Mängel abgehandelten Fragen - nicht vor. Ziffer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist mithin ebenfalls rechtmäßig.

Auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist rechtmäßig. Da sich die Unzulässigkeit des klägerischen Asylantrags - anders als bei seinen in Litauen bereits als international Schutzberechtigt anerkannten Eltern und Geschwistern - nicht aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergibt, findet § 36 AsylG keine Anwendung. Denn § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG sieht für den Fall der Abschiebung in einen für den Asylantrag zuständigen EU-Mitgliedstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG) die Abschiebungsanordnung vor. An sie sind andere Rechtsfolgen als an die Abschiebungsandrohung geknüpft. Sie stellt mithin ein aliud zur Abschiebungsandrohung dar. Gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG droht das Bundesamt die Abschiebung jedoch dann an, wenn eine Abschiebungsanordnung nicht ergehen kann. Die ist beim Kläger der Fall. Denn als Säugling muss bei ihm der Gleichlauf mit den Ausreise- bzw. Abschiebungsmodalitäten der Eltern gewährleistet werden, so dass aus rechtlichen Gründen nur eine Abschiebungsandrohung - parallel zur Abschiebungsandrohung im die Eltern und Geschwister betreffenden Bescheid vom 10. Februar 2017 in Frage kommt. Mithin ist die auf der Grundlage von n§ 35, 34a Abs. 1 Satz 4, AsylG erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Die gesetzte Ausreisefrist ist nicht zu Lasten des Klägers zu beanstanden.

Ermessensfehler bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt als unbegründet abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden.

(2) Die Landesregierungen können bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden und deren Sitz bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen. Die nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper sollen ihren Sitz in räumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrichtungen haben.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.