Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 09. Okt. 2018 - W 5 S 18.1195

published on 09/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 09. Okt. 2018 - W 5 S 18.1195
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung betreffend eines Anbaus an die Küche ihrer Gaststätte.

1. Die Antragsteller betreiben auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Fl.Nr. …6 der Gemarkung … , …straße … in … eine Gaststätte. Das Baugrundstück befindet sich in der Altstadt von … im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nr. 62 - Altstadt Süd“. Für die Gaststätte wurde mit Bescheid des Landratsamts ... vom 2. Februar 2007 die Baugenehmigung erteilt. Das Grundstück Fl.Nr. …6 ist nahezu vollständig bebaut. In östlicher Richtung, im rückwärtigen, von der Straße abgewandten Bereich schließt sich das Grundstück Fl.Nr. …6/2 (Baugrundstück) mit einer Größe von wenigen Quadratmetern an, das ebenfalls im Eigentum der Antragsteller steht.

Aufgrund mehrerer Nachbarbeschwerden wurde dem Landratsamt ... bekannt, dass die Antragsteller auf dem Baugrundstück einen Anbau errichtet und hierdurch die Küche der Gaststätte erweitert haben. Anlässlich einer Baukontrolle am 28. Juni 2016 stellte das Landratsamt ... u.a. fest, dass ein Anbau an die Gaststätte mit einer Länge zwischen 1,80 m und 2,50 m und einer Breite von 3,50 m vorgenommen worden war. Bei weiteren Ortseinsichten wurde festgestellt, dass ein Fenster sowie eine Dachluke geöffnet waren. In der fachtechnischen Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 meldete die Umweltingenieurin des Landratsamts erhebliche Bedenken bzgl. einer Geruchsbelästigung und einer Lärmbelästigung an.

Mit Schreiben vom 12. April 2018 teilte das Landratsamt Würzburg den Antragstellern mit, dass beabsichtigt sei, eine Nutzungsuntersagung auszusprechen; es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. April 2018 gegeben.

Mit E-Mail vom 26. April 2018 erklärte der von den Antragstellern eingeschaltete Planfertiger, dass ein Bauantrag eingereicht werde, und bat hierzu um Fristverlängerung bis Ende Mai 2018. Nach Ablauf der gewährten Frist und nach weiterer Nachfrage erklärte der Planfertiger, den Bauantrag im Laufe der 30. Kalenderwoche (Ablauf: 29.7.2018) einzureichen.

2. Nachdem in der Folge ein Bauantrag weder beim Landratsamt ... noch bei der Stadt … vorgelegt worden war, untersagte das Landratsamt ... mit Bescheid vom 28. August 2018 den Antragstellern ab Zustellung des Bescheids die Nutzung des ohne Genehmigung errichteten Anbaus auf dem Baugrundstück (Ziffer 1 des Bescheids). Hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 2). Für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnung nach Ziffer 1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR angedroht (Ziffer 3).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Nutzungsuntersagung ihre Rechtsgrundlage in Art. 76 Satz 2 BayBO finde. Eine Nutzung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften liege bereits dann vor, wenn der Nutzer nicht im Besitz der erforderlichen Baugenehmigung sei. Der Anbau und die Nutzung seien nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Eine Baugenehmigung liege nicht vor. Eine Aussage, ob das Vorhaben überhaupt genehmigungsfähig sei, könne derzeit nicht getroffen werden. Zum einen liege der Anbau außerhalb der festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplans. Ob eine Befreiung zugelassen werden könne, bedürfe einer ausführlichen Prüfung. Weiter bestünden immissionsschutzrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben. Auch diese bedürften einer eingehenden Prüfung. Eine Nutzungsuntersagung könne allein wegen formeller Illegalität ausgesprochen werden. Auf die materielle Illegalität komme es insofern nicht an. Das Handeln des Landratsamtes sei opportun. Die angeordneten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO; sie liege hier im öffentlichen Interesse. Die Nutzung des Anbaus als Küche belaste vor allem die Nachbarn in einem nicht hinzunehmenden Maß. Angesichts des öffentlichen Interesses müsse das Individualinteresse des Bauherrn, die Anordnung der Ziffer 1 nicht vor der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit vollziehen zu können, zurücktreten.

3. Gegen den Bescheid vom 28. August 2018, der den Antragstellern laut Postzustellungsurkunde am 31. August 2018 zugestellt wurde, ließen die Antragsteller am 12. September 2018 Klage erheben (W 5 K 18.1194).

Mit Schriftsatz (ebenfalls) vom 10. September 2018, eingegangen bei Gericht am 12. September 2018, ließen die Antragsteller zudem b e a n t r a g e n,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragsteller räumten ein, dass sie im vergangenen Jahr in nicht zulässiger Weise an den rückwärtigen Bereich der Küche einen kleinen Anbau vorgenommen hätten. Zu dem Zweck des Umbaus sei zuvor eine Grenzbereinigung im rückwärtigen Bereich erfolgt. Die Durchführung des Bauvorhabens hätten die Antragsteller - bedauerlicherweise - ohne vorherige Baugenehmigung durchgeführt. Der von den Antragstellern eingeschaltete Architekt sei infolge anderweitiger Arbeitsbelastung bzw. -überlastung nicht dazugekommen, rechtzeitig die Planung für den ungenehmigten Anbau vorzulegen. Dies sei jedoch mittlerweile geschehen. Es wäre für den Sachbearbeiter des Landratsamts zumutbar gewesen, vor Erlass des Bescheids nochmals Rückfrage bei dem bauplanenden Architekten zu nehmen, wo denn der Baugenehmigungsantrag bleibe. Das Landratsamt gehe in seinem Bescheid von unzutreffenden Tatsachen aus. Von dem Anbau bzw. der Nutzung des Anbaus gehe keine erhebliche Geruchsbelästigung aus. Das Fenster, das um 2,50 m nach hinten verlegt worden sei, sei bereits als genehmigtes Fenster vorhanden gewesen. Es sei nun auch eine Verbesserung eingetreten, da die Fensteröffnung geschlossen worden sei. Die Behauptung, die vom technischen Immissionsschutz aufgestellt worden sei, dass man „davon ausgehe“, dass eine Überschreitung der zulässigen Lärmwerte vorliege, sei durch nichts nachgewiesen. Es seien keinerlei Messungen vorgenommen worden. Die Entlüftung erfolge durch die vorhandene Küchenabsaugung und nicht durch das Fenster. Wenn das Landratsamt ausführe, dass die Frage der Genehmigungsfähigkeit einer ausführlichen Prüfung bedürfe, stelle es damit fest, dass der nicht genehmigte Anbau möglicherweise im Nachhinein genehmigt werden könne. Die angeordneten Maßnahmen seien nicht verhältnismäßig.

4. Das Landratsamt ... b e a n t r a g t e für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde - teilweise unter Wiederholung der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids - Folgendes vorgetragen: Im vorliegenden Fall zeichne sich bereits deutlich ab, dass die Klage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werde, weshalb das öffentliche Interesse das Interesse des Bauherrn, dass es bei dem vom Landratsamt verfügten Entfallen der aufschiebenden Wirkung verbleibe, überwiege. Eine Nutzung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.v. Art. 76 Satz 2 BayBO liege bereits dann vor, wenn der Nutzer nicht im Besitz der erforderlichen Baugenehmigung sei. Inzwischen sei beim Landratsamt eine Kopie des Bauantrags eingegangen, der bei der Stadt … am 5. September 2018 eingereicht worden sei. Allerdings stelle das Einreichen des Bauantrags noch nicht die formelle Legalität her. Dies geschehe erst mit Erteilung der Baugenehmigung. Die Nutzung der baulichen Anlage sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Eine Aussage, ob das Vorhaben überhaupt genehmigungsfähig sei, könne derzeit nicht getroffen werden. Zum einen liege der Anbau außerhalb der Baugrenze, zum anderen bestünden immissionsschutzrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Verfahrensakten W 5 K 18.1194 wurden beigezogen.

II.

Der Antrag der Antragsteller, der sachgerecht dahingehend auszulegen ist (§ 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage W 5 K 18.1194 bezüglich der Verfügung unter Ziffer 1 des Bescheids vom 28. August 2018 wiederherzustellen und gegen Ziffer 3 des Bescheids anzuordnen, kann keinen Erfolg haben.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, soweit die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 28. August 2018 wiederherzustellen. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die insoweit vom Landratsamt ... getroffene Anordnung entfällt, weil dieses in Ziffer 2 des Bescheids die unter Ziffer 1 getroffene Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

Soweit der Antrag gegen die in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, ist er - als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - ebenfalls zulässig. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) entfaltet die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. des Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

2.1. Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat das Landratsamt ... die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Erforderlich ist grundsätzlich eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 85).

Diesen Anforderungen wird die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit im Bescheid vom 28. August 2018 gerecht. Durch die Bezugnahme auf den Schutz der Nachbarn des streitgegenständlichen Anwesens lässt die Begründung einzelfallbezogene Elemente erkennen. Ohnehin bedarf es bei der Nutzungsuntersagung keiner eingehenden einzelfallbezogenen Begründung des Sofortvollzugs, da die sofortige Wirksamkeit derselben regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse liegt (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 129. Erg. Lief. März 2018, Art. 76 Rn. 348).

2.2. Auch inhaltlich liegt kein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragsteller vor. Die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 28. August 2018 wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben.

Im Anfechtungsprozess gegen eine Nutzungsuntersagung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts bzw., wenn eine solche nicht stattfindet, der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich, da es sich bei der Nutzungsuntersagung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (BayVGH, U. v. 25.1.1988 - 14 B 86.2382 - BayVBl. 1989, 534).

2.2.1.

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung bestehen nicht. Das Landratsamt ... hat die Antragsteller hierzu angehört, nämlich mit Schreiben vom 12. April 2018. In diesem Schreiben wurde den Antragstellern auch mitgeteilt, dass derzeit nicht abgeschätzt werden könne, ob die Baugenehmigung erteilt werden könne und es wurde auch auf die Geruchssowie die Lärmproblematik verwiesen. Entgegen der Meinung der Antragstellerseite hat auch keine irgendwie geartete Verpflichtung des Sachbearbeiters beim Landratsamt bestanden, nochmals Rückfrage beim planenden Architekten zu nehmen, „wo denn der Baugenehmigungsantrag bleibe“. Vielmehr wäre es allein Sache der Antragsteller bzw. des von ihnen eingeschalteten Planfertigers gewesen, eine Fristverlängerung zur Vorlage des Bauantrags zu beantragen. Ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist daher nicht ersichtlich.

2.2.2.

In materieller Hinsicht ist die Nutzungsuntersagung ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Anerkanntermaßen genügt - entgegen der Auffassung der Antragstellerseite - für die Nutzungsuntersagung grundsätzlich die formelle Rechtswidrigkeit der Nutzung (BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris; OVG NW, B.v. 25.6.2015 - 7 B 583/15 - juris; Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 282 m.w.N.). Eine Anlage ist formell rechtswidrig, wenn sie Verfahrensvorschriften widerspricht, insbesondere ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Zustimmung oder abweichend von ihr oder ohne das sonst erforderliche bauaufsichtliche Verfahren errichtet oder geändert worden ist (Molodovsky/Famers/Waldmann, Stand 128. Erg.Lief. 2018, Art. 76 Rn. 29 m.w.N.). Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Anders als bei der Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO kommt es nicht darauf an, ob auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Damit ist es grundsätzlich unerheblich, ob die untersagte Nutzung (auch) gegen materielles Recht verstößt.

Die bloße formelle Rechtswidrigkeit kann eine Nutzungsuntersagung - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nur dann nicht rechtfertigen, wenn die ausgeübte Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist (BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris; Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 282). Denn es ist im Allgemeinen unverhältnismäßig, eine offensichtlich materiell legale Nutzung zu untersagen, ohne den Bauherrn vorher - vergeblich - aufgefordert zu haben, einen Bauantrag zu stellen (Art. 76 Satz 3 BayBO) bzw. ohne über einen bereits gestellten Bauantrag entschieden zu haben (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2014 - 9 CS 14.451 - juris und U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl 2012, 86).

Die Entscheidung über eine Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO stellt dabei eine Ermessensentscheidung dar. Allerdings ist zu beachten, dass das öffentliche Interesse grundsätzlich das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände im Wege der Nutzungsuntersagung gebietet. Die Behörde macht daher im Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch, wenn sie bei rechtswidrig errichteten oder genutzten Anlagen die unzulässige Benutzung untersagt, weil nur so die Rechtsordnung wiederhergestellt werden kann. Dem Ermessen in Art. 76 Satz 2 BayBO ist deshalb die Tendenz eigen, die der Natur der Sache nach gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 301).

Nach diesen Maßstäben begegnet die Nutzungsuntersagung rechtlich keinen Bedenken.

Auch von Antragstellerseite wird nicht bestritten, dass die Nutzung des Anbaus als Küche als formell illegal anzusehen ist. Eine Baugenehmigung ist hierfür erforderlich, was zwischen den Verfahrensbeteiligten auch unstreitig ist. Gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 nichts anderes bestimmt ist. Die bauliche Erweiterung des (Gaststätten-)Gebäudes stellt sich als genehmigungspflichtige Maßnahme i.S.v. Art. 55 Abs. 1 BayBO dar. Ein Ausnahmetatbestand i.S.v. Art. 56 bis 58, 72 und 73 BayBO ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere liegt kein Fall der Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO vor. Damit erweist sich der derzeitige bauliche Zustand und auch die Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudeteils, der nicht durch eine Baugenehmigung und auch nicht durch Bestandsschutz abgedeckt ist, als formell illegal. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Antragsteller zwischenzeitlich bei der Stadt … einen Bauantrag eingereicht haben.

Die nicht genehmigte Nutzung des Anbaus als Küche ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, so dass offenbleiben kann, ob es hierauf angesichts des Umstandes, dass die Bauaufsichtsbehörde die Antragsteller (jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Anordnung) erfolglos aufgefordert hatte, einen Bauantrag zu stellen, überhaupt noch ankommt. Das Landratsamt ...hat mit Schreiben vom 12. April 2018 darauf hingewiesen, dass wegen des Überschreitens der durch den Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze eine umfassende Prüfung durchzuführen sei und die Zulassung dieser Abweichung vom Bebauungsplan nur über die Erteilung einer Befreiung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB erfolgen könne, was wiederum nur im Einvernehmen mit der Stadt … geschehen könne. Darüber hinaus hat der Antragsgegner darauf aufmerksam gemacht, dass erheblich immissionsschutzfachliche Bedenken gegen die Nutzung des Anbaus als Küche bestünden. Insoweit hat die Umweltingenieurin in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 sowohl auf die Geruchsprobleme als auch auf die Lärmproblematik hingewiesen. Im (zwischenzeitlich eingeleiteten, aber noch nicht beim Landratsamt ... anhängigen) Baugenehmigungsverfahren wird zu klären sein, ob das Bauvorhaben der Antragsteller genehmigungsfähig ist. Der bestehende Zustand ist nach allem jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Dabei ist es auch nicht Sache der Bauaufsichtsbehörde - wie die Antragstellerseite wohl meint - in dem Verfahren auf Erlass einer Nutzungsuntersagung nachzuweisen, dass eine Überschreitung der zulässigen Lärmwerte vorliege oder gar Messungen durchzuführen. Ausreichend ist vielmehr, dass hier erhebliche rechtliche Probleme in Bezug auf die Erteilung der Baugenehmigung aufgeworfen wurden und somit von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht gesprochen werden kann.

Anders als die Antragstellerseite meint, ist das Landratsamt in dem streitgegenständlichen Bescheid auch nicht von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen, sondern hat seiner Entscheidung über den Erlass der Nutzungsuntersagung die bei den durchgeführten Ortsterminen gewonnenen Erkenntnisse zugrunde gelegt. Wenn die Antragsteller zwischenzeitlich bauliche Veränderungen vorgenommen haben, die sich auf die Immissionssituation (positiv) auswirken können und diese auch in die Bauantragsunterlagen aufgenommen worden sein sollten, sind diese Umstände im Rahmen des noch durchzuführenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen. Die von den Antragstellern - nach dem Vortrag ihres Bevollmächtigten - vorgenommenen baulichen Veränderungen, führen jedoch nicht dazu, dass nun von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht gesprochen werden kann, zumal die darüber hinaus zu prüfende Frage der Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der Überschreitung der Baugrenze hierdurch nicht berührt wird.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist die Nutzungsuntersagung entgegen der Meinung der Antragstellerseite auch nicht unverhältnismäßig.

3. Die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides beruht auf Art. 29 ff. VwZVG. Insoweit wurden von Antragstellerseite schon keine Bedenken vorgetragen. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

4. Nach alldem wird die Anfechtungsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben.

Darüber hinaus stehen erhebliche Geruchs- und Lärmbeeinträchtigungen der Nachbarschaft inmitten. Auch nach Einschätzung der erkennenden Kammer überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragsteller.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO abzulehnen, ohne dass es noch auf das sonstige, unerörtert gebliebene Vorbringen der Beteiligten ankommt.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 23/05/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 08/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
published on 25/06/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache k
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.