Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. März 2018 - W 5 M 17.1421

published on 21/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. März 2018 - W 5 M 17.1421
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 26. Oktober 2017 wird in Ziffer I. hinsichtlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Kläger abgeändert.

Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird der Urkundsbeamtin übertragen.

II. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1. Die Kläger wenden sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Oktober 2017.

Die Kläger begehrten gemeinsam mit 5 weiteren Klägern mit der am 13. März 2017 erhobenen Klage mit dem Az. W 5 K 17.268 bauaufsichtliches Einschreiten der Stadt Würzburg gegenüber der Beigeladenen, genauer die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Nutzungsuntersagung in Bezug auf die Ertüchtigung und Überdachung der bestehenden Tribüne für 232 Sitzplätze (Block Z – Klageantrag 1), des Neubaus einer Stahlrohrtribüne (Klageantrag 2), des Neubaus eines Gastronomiezeltes (Klageantrag 3) und des Fußballstadions …Arena insgesamt, soweit dabei die Lärmimmissionswerte der 18. BImSchV überschritten werden (Klageantrag 4). Mit Beschluss der Kammer vom 13. März 2017 wurde von diesem Verfahren die Verfahren der übrigen Kläger abgetrennt und unter eigenständigen Aktenzeichen selbständig fortgeführt.

Mit Ziffer III. des Bescheids vom 28. Juli 2017 untersagte die Stadt Würzburg die Nutzung des unter Az. ... beantragten Bereichs Block Z der Haupttribüne der …Arena der Beigeladenen.

Mit Schriftsatz vom 11. September 2017 erklärte der Bevollmächtigte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Klageantrags unter Ziffer 1 im Verfahren W 5 K 17.268 durch die Anordnung unter Ziffer III des Bescheids vom 28. Juli 2017 vollständig für erledigt und hinsichtlich der Klageanträge in Ziffern 2 – 4 für teilweise erledigt. Er beantragte, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 21. September 2017 stimmte die Beklagte der Erledigungserklärung hinsichtlich des Klageantrags in Ziffer 1 zu und stellte die Kostenentscheidung in das billige Ermessen des Gerichts. Hinsichtlich der Ziffern 2 – 4 des Klageantrags ist nach Auffassung der Beklagten (noch) keine Erledigung eingetreten.

Mit Beschluss vom 26. September 2017 trennte das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg vom zugrunde liegenden Verfahren W 5 K 17.268 das Verfahren ab, soweit es auf die Verpflichtung zum Erlass einer Nutzungsuntersagung hinsichtlich der Tribüne für 210 Sitzplätze (Klageantrag 1) gerichtet war und führte es unter dem Aktenzeichen W 5 K 17.1117 fort (Ziffer I.). Das Verfahren W 5 K 17.1117 wurde eingestellt (Ziffer II.). Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten und der Beigeladenen jeweils zur Hälfte auferlegt (Ziffer III.) und der Streitwert im Verfahren W 5 K 17.1117 auf 2.500,00 EUR festgesetzt (Ziffer IV.).

2. Unter dem 6. Oktober 2017 ließen die Kläger beantragen, ihnen die außergerichtlichen Kosten (Verfahrensgebühr, Erhöhungsgebühr einschließlich Post- und Telekommunikationspauschale sowie Dokumentenpauschale) aus einem Streitwert von 2.500,00 EUR in Höhe von 466,32 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) festzusetzen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Oktober 2017, zugestellt am 8. November 2017 gegen Empfangsbekenntnis, setzte die Urkundsbeamtin die außergerichtlichen Kosten auf 162,95 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) fest. Die Verfahrensgebühr sei vor der (ersten) Abtrennung aus dem Gesamtstreitwert von 60.000,00 EUR entstanden und anteilig (4,17%) festzusetzen. Gleiches gelte für die Post- und Telekommunikationspauschale. Die beantragte Erhöhungsgebühr habe nicht (anteilig) aus dem ursprünglichen Gesamtstreitwert i.H.v. 60.000,00 EUR berechnet werden können, sondern lediglich (anteilig) aus dem Streitwert nach der Abtrennung von dem Verfahren W 5 K 17.268 i.H.v. 10.000,00 EUR, betrage mithin 25%.

3. Gegen diesen Beschluss beantragten die Kläger mit am 13. November 2017 per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag die Entscheidung des Gerichts.

Die Kläger beantragten,

unter Abänderung der Ziffer I. des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Oktober 2017 die außergerichtlichen Aufwendungen der Kläger antragsgemäß (Verfahrensgebühr 261,30 EUR, Erhöhungsgebühr 60,30 EUR sowie die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG) in voller Höhe festzusetzen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die lediglich anteilige Berechnung der Verfahrensgebühr aus dem bis zur Trennung geltenden Streitwert i.H.v. 60.000,00 EUR sei in unzutreffender Weise erfolgt. Bei der Trennung von Verfahren nach § 93 VwGO habe der Rechtsanwalt grundsätzlich die Wahl, ob er die vor der Trennung entstandenen Gebühren aus dem Gesamtstreitwert oder die nach der Trennung entstandenen Gebühren aus den jeweiligen Einzelstreitwerten berechne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die Berechnung der Verfahrungsgebühr sowie der Post- und Telekommunikationspauschale unzutreffend. Danach falle nach der Abtrennung von Verfahren die Verfahrensgebühr aus den jeweiligen geringeren Streitwerten neu an, auch wenn aus dem Gesamtstreitwert (anteilig) bereits vor der Trennung eine Verfahrensgebühr entstanden sei. Insbesondere sei die wesentliche anwaltliche Tätigkeit erst nach der Abtrennung vom 13. März 2017 erfolgt. Gleiches gelte für die Post- und Telekommunikationspauschale. Etwas anderes folge auch nicht aus § 15 Abs. 2 RVG. Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes vom 13. November 2017 wird Bezug genommen.

4. Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte diese dem Gericht zur Entscheidung vor. Sie führte in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 im Wesentlichen aus: Gebühr und Auslage seien bereits vor der Abtrennung entstanden gewesen. Die Verfahrenswie auch die Erhöhungsgebühr sei eine Pauschgebühr, die grundsätzlich nur einmal entstehe, sobald der Prozessbevollmächtigte irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des prozessbezogenen Auftrags vorgenommen habe. Diese Pauschgebühr gelte für die gesamte einschlägige Tätigkeit des Bevollmächtigten in diesem Rechtszug. Dieser könne diese Gebühr in derselben Angelegenheit daher nur einmal fordern (vgl. § 15 Abs. 2 RVG). Wegen der „Einmaligkeit“ könne nach der Trennung die Verfahrensgebühr nicht noch einmal entstehen. Dieser Grundsatz gelte auch für die Post- und Telekommunikationspauschale. Auf den weiteren Inhalt der Stellungnahme der Urkundsbeamtin vom 12. Dezember 2017 wird Bezug genommen.

II.

Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Oktober 2017 in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (BayVGH, B.v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426 – BayVBl 2008, 417), somit vorliegend durch den Berichterstatter, § 87a Abs. 1 Nrn. 2 und 5, Abs. 3 VwGO.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (§§ 165, 151 VwGO) ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, und auch begründet.

1. Die Kläger können entgegen der Ansicht der Urkundsbeamtin die 1,3-fache Verfahrensgebühr und die 0,3-fache Erhöhungsgebühr aus dem Einzelstreitwert von 2.500,00 EUR und die ungekürzte Post- und Telekommunikationspauschale verlangen.

1.1 Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3100 VVRVG erhält ein Bevollmächtigter eine 1,3-fache Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1008 VVRVG erhöht sich die Verfahrensgebühr für jede weitere Person um 0,3. Die Gebühren richten sich vorliegend infolge der Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 32 Abs. 1 RVG nach dem festgesetzten Streitwert.

Es trifft zwar zu, dass anteilig aus dem festgesetzten Gesamtstreitwert bereits vor der Abtrennung eine 1,3-fache Verfahrensgebühr, wie von der Urkundsbeamtin berechnet, entstanden ist. In den durch die Trennung verselbständigten Verfahren, wie dem vorliegenden, fallen aber trotzdem entsprechende Gebühren aus den jeweiligen geringeren Streitwerten mit der Trennung erneut an. Das hat das Bundesverwaltungsgericht, als für die Auslegung von Bundesrecht höchstrichterlich zuständige Instanz, bereits entschieden (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2009 – 9 KSt 10/09 u.a. – juris), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist dieser Rechtsprechung kürzlich unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung (mehrfach) gefolgt (vgl. insb. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 14 C 17.559 – juris), ebenso das OVG Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 10.11.2016 – OVG 3 K 97.16 – juris) und auch das Verwaltungsgericht Würzburg (vgl. B.v. 4.9.2017 – W 2 M 17.405 – juris; B.v. 9.2.2018 – W 4 M 18.35). An der bisherigen gegenteiligen Rechtsauffassung (VG Würzburg, B.v. 23.3.2016 – W 5 M 15.1090) wird in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 14 C 17.559 – juris unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 4.9.2009 – 9 KSt 10/09 – juris) nicht mehr festgehalten.

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 15 Abs. 2 RVG. Durch die Trennung sind jeweils rechtlich selbständige Verfahren entstanden, die gesondert geführt werden und bei denen Gebühren gesondert erneut anfallen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 93 Rn. 8). Es handelt sich dabei nach der Trennung nicht mehr um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG. Danach kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit zwar nur einmal fordern. Das hindert nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aber lediglich eine kumulative Forderung der anteiligen Gebühr aus dem Gesamtstreitwert und der Gebühr aus dem Einzelstreitwert. Hieraus folgt, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 8.8.2017 – 14 C 17.559 – juris) und das OVG Berlin-Brandenburg, ein Wahlrecht des Rechtsanwaltes, ob er die Festsetzung der (niedrigeren) Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert oder der (höheren) Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert nach der Trennung der Verfahren geltend macht. Die vor der Trennung entstandene Verfahrensgebühr ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der nach der Trennung neu entstandenen Verfahrensgebühr anzurechnen, woraus sich letztlich die Wirkungslosigkeit der vor der Trennung entstandenen Gebühr ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 14 C 17.559 – juris, inzwischen mehrfach bestätigt). Die frühere Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2007 – 25 C 07.161 – juris) hatte sich zudem allein auf das Argument der „Einmaligkeit“, damals aus § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, gestützt.

Die von der Urkundsbeamtin angemeldeten Bedenken betreffend einer infolge dieser Rechtsprechung möglichen massiven Erhöhung der Gebührenforderungen insbesondere in Asylverfahren teilt das erkennende Gericht nicht. Es erscheint nämlich – ohne dass dies hier abschließend entschieden werden könnte – äußert zweifelhaft, ob ein Wahlrecht des Rechtsanwalts, die Gebühren entweder aus dem höheren Streitwert vor der Trennung oder jeweils aus den geringeren Streitwerten nach der Trennung geltend zu machen, auch für Klageverfahren nach dem Asylgesetz uneingeschränkt angenommen werden kann. Das erkennende Gericht teilt insoweit die Auffassung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg, welche hierzu in ihrem Beschluss vom 16. Januar 2018 (W 7 M 17.33586) ausgeführt hat:

„[Für Klageverfahren nach dem Asylgesetz hat der] Gesetzgeber in § 30 Abs. 1 RVG bestimmt, dass der Streitwert personenbezogen 5.000,00 Euro und für jede weitere Person 1.000,00 Euro beträgt. Dies zeigt, dass sich der Gesetzgeber insoweit nicht nach Einzelstreitwerten richten wollte, sondern ein Gesamtinteresse für Klageverfahren nach dem Asylgesetz spezifisch festgelegt hat. Angesichts dessen ist es jedenfalls für Klageverfahren nach dem Asylgesetz zweifelhaft, dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht im obigen Sinne zuzugestehen, da dem Gericht eine entsprechende Einzelstreitwertfestsetzung für das ursprüngliche und das abgetrennte Verfahren aufgrund der Regelung in § 30 Abs. 1 RVG verwehrt bleibt.“

Nach allem können die Kläger die Festsetzung einer Verfahrens- und einer Erhöhungsgebühr aus einem Einzelstreitwert von 2.500,00 EUR beanspruchen.

1.2 Auch die Pauschale für die Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VVRVG ist in Höhe von 20 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) ungekürzt anzusetzen. Nach der Trennung handelt es sich nicht mehr um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG (siehe oben), weshalb die Pauschale in jedem Verfahren gesondert beantragt werden kann (so BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 14 C 17.559 – juris).

1.3 Die Übertragung der abschließenden Kostenfestsetzung auf die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beruht auf § 173 VwGO i.V.m. § 573 Abs. 1 Satz 3 und § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 165 Rn. 9 f.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Hat nämlich die Erinnerung ganz oder teilweise Erfolg, ist insgesamt nach §§ 154, 155 VwGO über die Kosten des Festsetzungsverfahrens zu entscheiden. Gerichtsgebühren werden mangels eines Gebührentatbestands nicht erhoben; es sind jedoch die Auslagen des Gerichts und außergerichtliche Aufwendungen der Kläger zu erstatten (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 165 Rn. 10).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 04/09/2017 00:00

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 3. April 2017 wird in Ziffer I. hinsichtlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers abgeändert. Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgab
published on 08/08/2017 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Februar 2017 wird aufgehoben. Die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Aufwendungen werden unter Abänderung von Nr. I des Kostenfestsetzungsbesc
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.