Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Sept. 2017 - W 2 M 17.405

published on 04/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Sept. 2017 - W 2 M 17.405
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Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 3. April 2017 wird in Ziffer I. hinsichtlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers abgeändert.

Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten übertragen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1. Der Kläger wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. April 2017.

Der Kläger erhob gemeinsam mit 81 weiteren Klägern im Dezember 2015 Klage gegen zwei Bescheide der Beklagten, die zunächst zusammen unter dem Aktenzeichen W 2 K 15.1338 geführt wurden. Von diesem Verfahren wurde mit Beschluss der Kammer vom 23. Dezember 2015 u.a. das Verfahren des Klägers abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 2 K 15.1392 selbständig fortgeführt.

Mit Urteil vom 7. Dezember 2016 gab die Kammer der Klage statt. Im Verfahren auf Zulassung der Berufung (Az. 4 ZB 17.686) wurde das Urteil infolge der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2017 für unwirksam erklärt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites in beiden Rechtszügen auferlegt.

2. Unter dem 10. Februar 2017 beantragte der Kläger, ihm die außergerichtlichen Kosten (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr einschließlich Post- und Telekommunikationspauschale) aus einem Streitwert von 1088,63 EUR in Höhe von 365, 93 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. April 2017, zugestellt am 6. April 2017, setzte der Urkundsbeamte die außergerichtlichen Kosten auf 248,48, EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) fest. Die Verfahrensgebühr sei vor der Abtrennung aus dem Gesamtstreitwert entstanden und anteilig (1, 23%) festzusetzen. Gleiches gelte für die Post- und Telekommunikationspauschale.

3. Gegen diesen Beschluss beantragte der Kläger mit am 6. April 2017 per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag die Entscheidung des Gerichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die Berechnung der Verfahrungsgebühr sowie der Post- und Telekommunikationspauschale unzutreffend. Danach falle nach der Abtrennung von Verfahren die Verfahrensgebühr aus den jeweiligen geringeren Streitwerten neu an, auch wenn aus dem Gesamtstreitwert (anteilig) bereits vor der Trennung eine Verfahrensgebühr entstanden sei. Insbesondere sei die maßgebliche Klagebegründung erst nach der Abtrennung erfolgt. Gleiches gelte für die Post- und Telekommunikationspauschale. Auf den weiteren Inhalt der Schriftsätze vom 6. und 28. April 2017 wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der Ziffer I. des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. April 2017 die außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers (für den 1. Rechtszug) auf 365,93 EUR festzusetzen.

Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab und führt in der Stellungnahme vom 20. April 2017 im Wesentlichen aus:

Gebühr und Auslage seien bereits vor der Abtrennung entstanden gewesen. Die Verfahrensgebühr sei eine Pauschgebühr, die „nur einmal“ entstehe, sobald der Prozessbevollmächtigte irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des prozessbezogenen Auftrags vorgenommen habe. Diese Pauschgebühr gelte für die gesamte einschlägige Tätigkeit des Bevollmächtigten in diesem Rechtszug. Dieser könne diese Gebühr in derselben Angelegenheit daher nur einmal fordern (vgl. § 15 Abs. 2 RVG). Wegen der „Einmaligkeit“ könne nach der Trennung die Verfahrensgebühr nicht noch einmal entstehen (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2007 - 25 C 07.161 - juris). Dieser Grundsatz gelte auch für die Post- und Telekommunikationspauschale. Auf den weiteren Inhalt der Stellungnahme wird Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (§§ 165, 151 VwGO) ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, und auch begründet.

1. Der Kläger kann entgegen der Ansicht des Urkundsbeamten die 1,3 -fache Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert von 1088,83 EUR und die ungekürzte Post- und Telekommunikationspauschale verlangen.

1.1 Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3100 VVRVG erhält ein Bevollmächtigter eine 1,3-fache Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Gebühr richtet sich vorliegend infolge der Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 32 Abs. 1 RVG nach dem festgesetzten Streitwert.

Es trifft zu, dass anteilig aus dem festgesetzten Gesamtstreitwert bereits vor der Abtrennung eine 1,3-fache Verfahrensgebühr, wie vom Urkundsbeamten berechnet, entstanden ist. In den durch die Trennung verselbständigten Verfahren, wie dem vorliegenden, fallen aber trotzdem entsprechende Gebühren aus den jeweiligen geringeren Streitwerten mit der Trennung erneut an. Das hat das Bundesverwaltungsgericht, als für die Auslegung von Bundesrecht höchstrichterlich zuständige Instanz, bereits entschieden (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2009 - 9 KSt 10/09 u.a. - juris), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist dieser Rechtsprechung kürzlich unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren, bereits zitierten, Rechtsprechung (mehrfach) gefolgt (vgl. insb. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559), ebenso das OVG Brandenburg-Berlin (vgl. OVG Br-Berlin, B.v. 10.11.2016 - OVG 3 K 97.16 - juris).

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 15 Abs. 2 RVG. Durch die Trennung sind jeweils rechtlich selbständige Verfahren entstanden, die gesondert geführt werden und bei denen Gebühren gesondert erneut anfallen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 93 Rn. 8). Es handelt sich dabei nach der Trennung nicht mehr um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG. Danach kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit zwar nur einmal fordern. Das hindert nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aber lediglich eine kumulative Forderung der anteiligen Gebühr aus dem Gesamtstreitwert und der Gebühr aus dem Einzelstreitwert. Hieraus folgt, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (2017) und das OVG Brandenburg-Berlin, ein Wahlrecht des Rechtsanwaltes, ob er die Festsetzung der (niedrigeren) Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert oder der (höheren) Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert nach der Trennung der Verfahren geltend macht. Die vor der Trennung entstandene Verfahrensgebühr ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der nach der Trennung neu entstandenen Verfahrensgebühr anzurechnen, woraus sich letztlich die Wirkungslosigkeit der vor der Trennung entstandenen Gebühr ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 -14 C 17.559, inzwischen mehrfach bestätigt). Die frühere Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2007 - 25 C 07.161 - juris) hatte sich zudem allein auf das Argument der „Einmaligkeit“, damals aus § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, gestützt.

Die 2. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg gibt ihre frühere Rechtsprechung insoweit ausdrücklich auf. Gerade das vorliegende Verfahren zeigt überdeutlich, dass diese frühere Rechtsprechung der Arbeitsleistung des tätigen Rechtsanwaltes nicht gerecht wird. Die maßgebliche Arbeit des Bevollmächtigten erfolgte mit der umfangreichen Klagebegründung - ebenso in den anderen verselbständigten Verfahren - erst nach der Trennung. Eine allein ergebnisorientierte Argumentation vermag ebenfalls kein anderes Ergebnis zu begründen.

1.2 Auch die Pauschale für die Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VVRVG ist in Höhe von 20 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer) ungekürzt anzusetzen. Nach der Trennung handelt es sich nicht mehr um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG (siehe oben), weshalb die Pauschale in jedem Verfahren gesondert beantragt werden kann (so BayVGH, B.v. 8.8.2017 -14 C 17.559).

1.3 Die Übertragung der abschließenden Kostenfestsetzung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beruht auf § 173 VwGO i.V.m. § 573 Abs. 1 Satz 3 und § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - juris Rn. 20; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 165 Rn. 9 f.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren werden mangels eines Gebührentatbestands nicht erhoben; es sind jedoch die Auslagen des Gerichts und außergerichtliche Aufwendungen des Klägers zu erstatten (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 165 Rn. 10).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1
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published on 08/08/2017 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Februar 2017 wird aufgehoben. Die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Aufwendungen werden unter Abänderung von Nr. I des Kostenfestsetzungsbesc
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published on 21/03/2018 00:00

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 26. Oktober 2017 wird in Ziffer I. hinsichtlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Kläger abgeändert. Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßg
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Annotations

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.