Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Nov. 2016 - W 5 E 16.1105

published on 11/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Nov. 2016 - W 5 E 16.1105
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Gericht

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Tenor

I. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe gewährt.

II. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids der Stadt Haßfurt vom 10. Oktober 2016 wird wiederhergestellt, die aufschiebende Wirkung gegen Ziffer 4 dieses Bescheids wird angeordnet.

III. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller im Rahmen der Obdachlosenfürsorge weiterhin vorläufig unterzubringen.

IV. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

V. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Räumungsverfügung und begehrt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Überlassung der zugewiesenen Notunterkunft zu verlängern.

1. Der Antragsteller wurde mit Einweisungsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2015 zur Beseitigung unfreiwilliger Obdachlosigkeit in die Notunterkunft in H …, … 5, EG-links eingewiesen. In der Folgezeit wurde die Einweisung immer wieder verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 22. Juli 2016 bis zum 30. September 2016. In sämtlichen Bescheiden wurde er aufgefordert, sich fortlaufend auf dem Wohnungsmarkt um Wohnraum zu bemühen und Nachweise hierfür vorzulegen.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller, die ihm zugewiesene Notunterkunft in H …, … 5, EG-rechts, bestehend aus einem Zimmer zu räumen und den Schlüssel im Bürgerbüro abzugeben (Ziffer 1), für die Räumung wurde eine Frist bis spätestens 11. November 2016 um 12:00 Uhr festgesetzt (Ziffer 2), die sofortige Vollziehung der Maßnahme nach Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziffer 3) und dem Antragsteller für den Fall der nicht fristgerechten Räumung unmittelbarer Zwang (Zwangsräumung) angedroht (Ziffer 4). Auf die Begründung wird Bezug genommen.

2. Am 28. Oktober 2016 erhob der Antragsteller Klage (W 5 K 16.1104) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2016 und stellte im hiesigen Verfahren den Antrag,

„auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (…) gegen den Bescheid vom 10.10.2016 in der Form, dass die Stadt Haßfurt dazu verpflichtet wird, die Überlassung der zugewiesenen Notunterkunft zu verlängern und die beabsichtigte Räumung am 11.11.2016 um 12.00 Uhr nicht durchzuführen“, sowie auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Zur Begründung trug der Antragsteller vor, dass ein individueller Anspruch auf Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII ausgelöst werde, wenn besondere Lebensverhältnisse bei einer Person derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden seien, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordere. Da er gesundheitlich stark eingeschränkt sei, er sich nur mit einer Gehhilfe über kurze Strecken fortbewegen könne und sein Augenlicht an manchen Tagen sehr verschwommen sei, könne er nicht wöchentlich im Bürgerbüro Nachweise vorlegen. Er sei seit Februar 2016 bei der Sozialen Wohnungsbörse Fairmieten des Caritasverbandes für den Landkreis Haßberge gemeldet. Weiterhin habe er im Rahmen des Projekts „Alltag und Organisation“ der Caritas eine Begleitung im Alltag, die sich zusätzlich auf dem freien Wohnungsmarkt umschaue. Ihm sei die Problematik bewusst und er sei bestrebt, eine Wohnung zu finden. Aufgrund der bevorstehenden winterlichen Witterungsverhältnisse und seiner gesundheitlichen Einschränkungen fürchte er um sein Leib und Leben, wenn er auf die Straße gesetzt werde.

Der Antragsteller legte u.a. eine Bestätigung des Caritasverbandes für den Landkreis Haßberge e.V. vom 24. Oktober 2016 vor, wonach er seit Februar 2016 bei der Wohnungsbörse gemeldet ist sowie eine ärztliche Bescheinigung vom 9. November 2016, wonach bei dem Antragsteller schwere chronische Erkrankungen bestehen, die es ihm unmöglich machen, selbständig sein Leben zu organisieren. Er sei daher dringend auf die derzeit bereitgestellte Wohnung angewiesen. Ein Wohnungsauszug würde eine gesundheitliche Verschlechterung bis hin zur Lebensgefahr hervorrufen.

3. Die Antragsgegnerin stellte durch ihre Bevollmächtigte den Antrag,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen: Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Soweit er sich auf Ansprüche gemäß §§ 67 ff. SGB XII berufe, sei dies als Anordnungsanspruch schon nicht geeignet, da sich derartige Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger richteten, hier es aber um Gefahrenabwehr gehe. Ein Anspruch auf Verlängerung der Zuweisung für die Notunterkunft bestehe nicht. Der Antragsteller sei der Auflage, sich fortlaufend auf dem Wohnungsmarkt um Wohnraum zu bemühen, nicht nachgekommen. Eine Teilnahme am Projekt des Caritasverbandes und eine Listung bei der Wohnungsbörse stellten noch keine konkreten Bemühungen dar. Er müsste vielmehr nachvollziehbar darlegen, dass es kein einziges Wohnungsangebot für ihn gebe oder er müsste konkrete Absagen nachweisen können. Der Antragsgegnerin sei auch nicht bekannt, dass der Antragsteller aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage sei, eigene Bemühungen zur Wohnungssuche durchzuführen. Er sei aber offenbar in der Lage, sich selbst zu versorgen und auch Termine beim Caritasverband wahrzunehmen. Somit sei nicht glaubhaft, dass er nicht in der Lage sei, auf Wohnungssuche zu gehen. Zur rechtlichen Beurteilung werde auf die Entscheidung des OVG Greifswald vom 21. Juli 2009, 3 M 92/09 verwiesen, wonach der Antragsteller u.a. glaubhaft machen müsse, dass keine Möglichkeit bestehe, anderweitig eine Wohnung zu finden, ohne die Antragsgegnerin in Anspruch nehmen zu müssen. Hierzu habe der Antragsteller aber nichts vorgetragen. Selbst für den Fall, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft mache, wäre im Verfahren nach § 123 VwGO prognostisch zu beurteilen, wie lange es voraussichtlich dauern werde, bis der Antragsteller bei Ausnutzung aller sich bietenden Möglichkeiten eine geeignete Unterkunft finden werde. Insoweit sei der Antrag auf unbefristete Verlängerung unbegründet. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, da eine besondere Eilbedürftigkeit im Rahmen der einstweiligen Anordnung nicht erkennbar sei. Selbst für den Fall, dass der Antragsteller keine Lösung bis zum Räumungstermin erreichen könne, könne er die (befristete) Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragen.

4. Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Nach sachgerechter Auslegung, die sich am Rechtsschutzziel zu orientieren hat (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO), ist der Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers, der sich explizit gegen den Räumungsbescheid vom 10. Oktober 2016 wendet und den Ausspruch begehrt, dass die beabsichtigte Räumung am 11. November 2016 nicht durchgeführt wird, dahingehend zu verstehen, dass einstweiliger Rechtsschutz hinsichtlich dieses Räumungsbescheids, mithin ein Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2016 begehrt wird. Zum anderen ist der Antrag des Antragstellers aber auch so auszulegen, dass er eine einstweilige Anordnung i.S.v. § 123 VwGO gerichtet auf die weitere vorläufige Unterbringung begehrt, wenn von ihm der Erlass einer einstweiligen Anordnung in der „Form, dass die Stadt Haßfurt dazu verpflichtet wird, die Überlassung der zugewiesenen Notunterkunft zu verlängern“ beantragt wird.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet.

1.1. Der Antrag ist zulässig, soweit der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 10. Oktober 2016 wiederherzustellen. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die insoweit von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung entfällt, weil diese in Ziffer 3 des Bescheids die unter Ziffer 1 getroffene Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

Soweit der Antrag gegen die in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Androhung unmittelbaren Zwangs gerichtet ist, ist er ebenfalls zulässig und insbesondere statthaft. Denn nach Art. 21a Satz 1 VwZVG haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Haupt-sache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anord-nen.

1.2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch begründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Vo-raussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antrag-stellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. seines Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.

Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, anhand der Sach- und Rechtslage zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung ergibt, dass diese voraussichtlich Erfolg haben wird. Es spricht einiges dafür, dass die in Ziffer 1 des Bescheids vom 10. Oktober 2016 getroffene Regelung rechtswidrig ist und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Einzelnen:

Es ist sehr fraglich, ob hier die Voraussetzungen für den Erlass einer Räumungsverfügung vorliegen. Die zuständige Gefahrenabwehrbehörde kann u.a. dann eine Räumungsverfügung erlassen, wenn nach Ablauf der Einweisungsfrist der Eingewiesene die ihm zugewiesene Unterkunft, nicht freiwillig räumt. Dies ist hier der Fall, denn die mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Juli 2016 erfolgte Zuweisung war bis zum 30. September 2016 befristet (vgl. Ziffer 2 dieses Bescheids). Eine weitere Verlängerung der Zuweisung ist nicht erfolgt. Der Antragsteller hat nach Ablauf der Frist die Unterkunft auch nicht freiwillig geräumt.

Droht allerdings einer Person unmittelbar nach der Räumung der Notunterkunft die unfreiwillige Obdachlosigkeit, so hat die zuständige Gefahrenabwehrbehörde die dadurch drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den Erlass einer Einweisungsverfügung zu beseitigen (vgl. Ruder/Bätge, Obdachlosigkeit, S. 156). Denn nach Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG sind die Gemeinden als untere Sicherheitsbehörden verpflichtet, Gefahren abzuwehren und Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen. Dazu gehört die Unterbringung unfreiwillig Obdachloser. Wenn der Antragsteller hier die Notunterkunft in Haßfurt verlassen muss, droht ihm die Obdachlosigkeit. Dann müsste die Antragsgegnerin nach einer Räumung erneut sicherheitsrechtlich gegen die eintretende Obdachlosigkeit des Antragstellers einschreiten. Denn dem Antragsteller steht keine anderweitige Wohnmöglichkeit oder Unterkunft zur Verfügung und es ist ihm auch nicht möglich, die Wohnungslosigkeit aus eigener Kraft zu beseitigen. Wie die den Antragsteller seit Jahren behandelnde Ärztin Dr. G. bestätigt hat, bestehen bei dem Antragsteller mehrere chronische Erkrankungen, die es ihm unmöglich machen, selbständig sein Leben zu organisieren. Er ist daher - so die Ärztin - dringend auf die bereitgestellte Unterkunft angewiesen und ein Wohnungsauszug würde eine gesundheitliche Verschlechterung bis hin zur Lebensgefahr hervorrufen.

Selbst wenn hier von einer Beurteilung der Erfolgsaussichten als offen auszugehen wäre - was nicht der Fall ist -, würde dies ausreichen, um dem streitgegenständlichen Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Im Falle offener Erfolgsaussichten ist maßgeblich allein eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, die Räumung der Wohnung durchzuführen und dem Interesse des Antragstellers, weiterhin in der Notunterkunft verbleiben zu dürfen. Angesichts der winterlichen Jahreszeit und den Aussagen in der vg. ärztlichen Bestätigung überwiegen hier eindeutig die privaten Interessen des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage die Interessen der Antragsgegnerin an der Räumung.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 4 des Bescheids vom 10. Oktober 2016 ist ebenfalls begründet. Nach summarischer Prüfung hält die Kammer die in Ziffer 4 des streitgegen-ständlichen Bescheids ausgesprochene Androhung des unmittelbaren Zwangs für rechtswidrig. Mithin war dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anzuordnen.

2. Der Antrag des Antragstellers nach § 123 VwGO ist zulässig und auch begründet.

2.1. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung gegeben.

Der Antragsteller hat insoweit einen Anordnungsanspruch gegen die Stadt Haßfurt glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch gegen die Antragsgegnerin auf Verlängerung der Zuweisung einer Unterkunft. Ein solcher Anspruch ergibt sich zwar - worauf die Antragsgegnerin zutreffender Weise hinweist - nicht aus §§ 67 ff. SGB XII. Allerdings sind - wie bereits dargelegt - die Gemeinden als untere Sicherheitsbehörden nach Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG dazu verpflichtet, Gefahren abzuwehren und Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen, wozu auch die Unterbringung unfreiwillig Obdachloser gehört. Örtlich zuständig ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG die Gemeinde, in der der Betroffene obdachlos wird bzw. in der die Obdachlosigkeit einzutreten droht (BayVGH, B.v. 21.9.2006 - 4 CE 06.2465 - BayVBl 2007, 439; B.v. 14.1.2002 - 4 ZE 02.72 - juris; B.v. 26.4.1995 - 4 CE 95.1023 - BayVBl. 1995, 729; Ruder/Bätge, Obdachlosigkeit, S. 33 f.: entscheidend ist allein der tatsächliche Aufenthaltsort, weil dort die Gefahr entsteht). Somit ist die Zuständigkeit der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall gegeben. Nach allem ist die Antragsgegnerin als zuständige Behörde verpflichtet, den Antragsteller vorläufig obdachlosengerecht unterzubringen bzw. die Zuweisung einer Unterkunft vorläufig zu verlängern.

Allerdings - und darauf ist hier auch hinzuweisen - hat der Antragsteller keinen Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft. Denn die Gemeinde verfügt bei der Auswahl unter den geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten über ein sehr weites Ermessen, das nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände eingeschränkt ist. Die Anforderungen an die zur Verfügung zu stellende Unterkunft richten sich danach, was zur Abwendung der infolge der Obdachlosigkeit drohenden Gefahr erforderlich ist. Die zur Verfügung gestellte Unterkunft muss nicht den an eine Wohnung zu stellenden Anforderungen genügen, es besteht auch kein Anspruch des Obdachlosen auf Einweisung in eine bestimmte Unterkunft oder auf Einweisung in eine Pension. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2010 - 4 C 09.3073 und vom 10.10.2008 - 4 CE 08.2647 - beide juris) ist es auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Da Obdachlosigkeit eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, ist die Gemeinde als Sicherheitsbehörde verpflichtet, diese Störung zu beseitigen (Art. 57 Abs. 1 GO, Art. 6 LStVG). Die Unterbringung kann dabei immer nur eine Notlösung sein, so dass ein Obdachloser auch eine weitgehende Einschränkung seiner Wohnansprüche hinnehmen muss (vgl. Bengl/Berner/Emmering, LStVG, Stand. Sept. 2015, Art. 7 Rn. 184). Die Grenzen zumutbarer Einschränkungen liegen erst dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (BayVGH, B.v. 26.4.1993 - 21 B 91.1461 - BayVBl. 1993, 569). Zur Mindestausstattung der zugewiesenen Räume gehört neben der Heizung ein Stromanschluss. Erforderlich sind außerdem ein Wasseranschluss bzw. eine Waschgelegenheit sowie die Möglichkeit der Mitbenutzung der Toilette bzw. einer Dusche oder eines Bades (vgl. Bengl/Berner/Emmering, LStVG, Art. 7 Rn. 185; Huttner, Die Unterbringung Obdachloser, 4. Aufl., Nr. 10.5.4.4; jew. mit weiteren Nachweisen). Den Ansprüchen an eine Obdachlosenunterkunft genügen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. B.v. 27.4.2001 - W 5 E 01.408 28.3.1996 - W 5 S. 96.373 - beide juris) auch sog. Wohncontainer, wenn diese angemessenen Schutz vor der Witterung bieten (insbesondere also beheizbar sind) und die notwendigsten Bedürfnisse befriedigen, insbesondere die unerlässlichen Einrichtungen für die Körperhygiene vorhalten.

Hinzuweisen ist auch noch darauf, dass derjenige, der zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in eine gemeindliche Notunterkunft eingewiesen ist, keinen Rechtsanspruch darauf hat, dauerhaft in dieser Unterkunft zu bleiben. Denn die Notunterkunft dient lediglich der vorübergehenden Unterbringung, um drohende oder bereits eingetretene Obdachlosigkeit abzuwenden. Die Gemeinde ist lediglich verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen zur Behebung unmittelbarer Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen. Der durch polizeiliches Einschreiten geschaffene Zustand darf aber weder von der Verwaltung noch von dem Betroffenen als Dauerlösung betrachtet werden; die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfebedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Leistungen der Grundsicherung, nicht aber der Polizeibehörden (VGH Mannheim, B. v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 - NJW 1993, 1027 und OVG Greifswald, B.v. 23.7.2009, - 3 M 92/09 - juris).

Soweit die Antragsgegnerin im Übrigen auf die vg. Entscheidung des OVG Greifswald abstellt, kann dies ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Denn im dortigen Verfahren hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Vielzahl von Wohnungen vermittelt, die nach den sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen von der Antragstellerin alsbald hätten bezogen werden können. Dann ist es - so das OVG Greifswald - Sache der Antragstellerin darzulegen, dass diese Wohnungen, die nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen, aus objektiven, rechtlich anzuerkennenden Gründen nicht in Betracht kommen. Von einer vergleichbaren Situation kann hier schon nach dem Vortag der Antragsgegnerin nicht ausgegangen werden.

Angesichts der Eilbedürftigkeit ist auch ein Anordnungsgrund gegeben.

Nach alledem war dem Antrag, die Antragsgegnerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragsteller im Rahmen der Obdachlosenfürsorge weiterhin vorläufig unterzubringen, stattzugeben.

3. Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den vorstehenden Gründen ergibt - hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 35.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 23/07/2009 00:00

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 27.05.2009 wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Verlängeru
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.