Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Juli 2009 - 3 M 92/09
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 27.05.2009 wird abgelehnt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt die Verlängerung ihrer Zuweisung in die Notunterkunft der Antragsgegnerin.
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Die Antragstellerin bewohnte eine Wohnung in dem Gebäude von der Sch.straße 24 in A.. Der Mietvertrag wurde gekündigt. Die Zwangsräumung wurde durchgeführt.
- 3
Durch Bescheid vom 24.03.2009 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin zunächst bis zum 30.03.2009 in die Unterkunft F.-Straße 50/51 in A. ein. Durch Bescheid vom 30.03.2009 wurde die Einweisung bis zum 07.04.2009 verlängert, durch weiteren Bescheid vom 06.04.2009 bis zum 20.04.2009. Eine erneute Verlängerung wurde durch Bescheid vom 20.04.2009 bis zum 04.05.2009 sowie durch Bescheid vom 06.05.2009 bis zum 14.05.2009 ausgesprochen.
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Die Antragsgegnerin vermittelte der Antragstellerin mehrfach Wohnungsangebote. Nachdem die Mietverhältnisse nicht zustande gekommen waren, schrieb die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter dem 14.05.2009: Die Antragstellerin habe Hilfeangebote und Versuche, sie mit angemessenem Wohnraum zu versorgen, nicht angenommen. In diesem Schreiben würden drei neuerliche Wohnungsangebote beigefügt. Zudem werde eine neuerliche Zuweisung zur Wohnungslosenunterkunft befristet bis zum 31.05.2009 ausgesprochen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin bei gleichbleibender Sachlage über diesen Termin hinaus keine erneute Einweisung ausstellen werde.
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Am 26.05.2009 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Schwerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Sie beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr eine erneute Einweisung in die Wohnungslosenunterkunft über den 31.05.2009 hinaus zu gewähren.
- 6
Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Schwerin durch Beschluss vom 27.05.2009 ab. Es bestehe kein subjektives Recht auf ordnungsbehördliches Einschreiten. Die Antragstellerin sei angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse - sie erziele nach Mitteilung der Antragsgegnerin Einkommen aus einer Tätigkeit bei der B.; gegebenenfalls könne sie ergänzende Leistungen nach dem SGB II und/oder Wohngeld beantragen - sowie unter Berücksichtigung der ihr von Seiten der Antragsgegnerin angebotenen Wohnungen ohne Weiteres selbst in der Lage, die drohende Obdachlosigkeit durch Anmietung einer Unterkunft zu vermeiden.
- 7
Am 29.05.2009 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Schwerin persönlich gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie stellte gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe "und anwaltliche Vertretung".
II.
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Die handschriftlichen Ausführungen der Antragstellerin auf der ihr übermittelten Ausfertigung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27.05.2009 sind sachgerecht so auszulegen, dass die Antragstellerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 27.05.2009 begehrt.
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Die begehrte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
- 10
Die Beseitigung von Obdachlosigkeit ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Gemeinden als untere Ordnungsbehörden sind gehalten, geeignete Räumlichkeiten zur Unterbringung von Obdachlosen zu unterhalten. Eine polizeirechtliche Verfügung, durch die eine Person in eine Unterkunft gewiesen wird, ist gemäß
- 11
§ 13 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - SOG M-V - nur gerechtfertigt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeiliches Schutzgut schädigen wird. Eine unfreiwillige Obdachlosigkeit führt zu einer solchen Gefahr. Sie liegt vor, wenn eine Person nicht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt und insgesamt den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht (VGH Mannheim, B. v. 05.03.1996 - 1 S 470/96 - NVwZ-RR 1996, 439). In diesem Sinne liegt bei der Antragstellerin eine unfreiwillige Obdachlosigkeit vor. Sie folgt schon daraus, dass die Antragstellerin nicht unter freien Himmel nächtigen will, sondern ein Obdach von der Antragsgegnerin begehrt. Dabei bemisst sich die Obdachlosigkeit allein nach objektiven Kriterien, sodass es nicht darauf ankommt, worauf sie zurückzuführen ist und insbesondere nicht darauf, ob die Antragstellerin an ihrem Eintritt ein Verschulden trifft (vgl. VGH Mannheim, B. v. 05.03.1996 - a.a.O.).
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Im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts ist ein unfreiwillig Obdachloser Störer im Sinne von
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§ 69 SOG. Danach ist diejenige Person verantwortlich, die die Störung oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verursacht.
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Nach allgemein polizeirechtlichen Grundsätzen ist grundsätzlich der Störer zunächst verpflichtet, die eingetretene Störung zu beseitigen. Dies bedeutet im Falle einer unfreiwilligen Obdachlosigkeit, dass zunächst den Betroffenen die Verpflichtung trifft, seine Obdachlosigkeit zu beseitigen. Er ist daher zunächst selbst verpflichtet, sich intensiv um Unterkunftsmöglichkeiten zu bemühen und erst dann, wenn diese Bemühungen ohne Erfolg bleiben, hat die zuständige untere Ordnungsbehörde einzutreten (vgl. VG Osnabrück, B. v. 07.03.2003 - 2 B 17/03 - zitiert nach juris). Nur solange er die Störung nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Unterstützung staatlicher Stellen beheben kann, sind die Gefahrenabwehr- oder die Ordnungsbehörden zum Einschreiten verpflichtet. Wer zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in eine gemeindliche Notunterkunft eingewiesen ist, hat daher keinen Rechtsanspruch darauf, in dieser Unterkunft zu bleiben. Die Notunterkunft dient lediglich der vorübergehenden Unterbringung, um drohende oder bereits eingetretene Obdachlosigkeit abzuwenden. Die Gemeinde ist lediglich verpflichtet, nach pflichtgemäßen Ermessen zur Behebung unmittelbarer Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen. Der durch polizeiliches Einschreiten geschaffene Zustand darf aber weder von der Verwaltung noch von dem Betroffenen als Dauerlösung betrachtet werden; die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfebedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Leistungen der Grundsicherung, nicht aber der Polizeibehörden (VGH Mannheim, B. v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 - NJW 1993, 1027).
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Im Verfahren nach § 123 VwGO ist prognostisch zu beurteilen, wie lange es voraussichtlich dauern wird, bis der unterzubringende Obdachlose bei Ausnutzung aller sich bietenden Möglichkeiten und Hilfen eine geeignete Unterkunft finden wird (VGH Kassel, B. v. 24.09.1991 - 11 TG 1481/91 - DVBl 1992, 1319 (Leitsatz), zit nach juris). Ob in diesen Fällen im allgemeinen eine Frist von drei Monaten angemessen und ausreichend ist (so VGH Kassel a.a.O.), kann dahinstehen.
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An diesen Voraussetzungen gemessen hat die Antragstellerin keine Gesichtspunkte vorgetragen, die geeignet wären, in einem Beschwerdeverfahren den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
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Danach müsste die Antragstellerin glaubhaft machen, dass keine Möglichkeit besteht, anderweitig eine Wohnung zu finden, ohne die Antragsgegnerin in Anspruch nehmen zu müssen, sei es in Form der begehrten Zuweisung in die Wohnungslosenunterkunft, sei es durch ordnungsrechtliche Zuweisung der Wohnung eines Dritten, was ohnehin nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht käme. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin eine Vielzahl Wohnungen vermittelt, die nach den sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen von der Antragstellerin alsbald hätten bezogen werden können. Dabei ist es Sache der Antragstellerin darzulegen, dass diese Wohnungen, die nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen, aus objektiven, rechtlich anzuerkennenden Gründen nicht in Betracht kommen. Die von der Antragstellerin offenbar vertretene Auffassung, die Antragsgegnerin wäre zu ihrer weiteren Unterbringung verpflichtet, würde bedeuten, dass jeder auf Leistung der Grundsicherung angewiesenen Wohnungssuchende von einer Gemeinde solange untergebracht werden müsste, bis er eine ihm genehme Wohnung gefunden hat. Dies ist indes nicht Aufgabe der auf der Grundlage des Sicherheits- und Ordnungsrechts zu erfolgenden Obdachlosenunterbringung. Aus diesen Grundsätzen folgt im Übrigen, dass es letztlich unerheblich ist, ob die Antragstellerin gute Gründe hatte, ihr in der Vergangenheit angebotene Wohnungen abzulehnen. Die Antragsgegnerin war nämlich nicht verpflichtet, für die Antragstellerin die Wohnungssuche zu übernehmen oder sie dabei zu unterstützen (so VG München, B. v. 23.04.2008 - N 22 S 08.1399).
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Die Antragstellerin macht geltend, die Versagung von Leistungen für Kosten der Unterkunft - KdU - nach dem Sozialgesetzbuch Teil II - SGB II - sei zu Unrecht erfolgt und habe damit auch rechtswidrigerweise zur Kündigung ihrer früheren Wohnung und der Zwangsräumung geführt. Dieser Vortrag vermag einen Anspruch auf Zuweisung eines Platzes in der Wohnungslosenunterkunft nicht zu rechtfertigen. Wie dargelegt, dient eine solche Einweisung der Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ist diese Gefahr objektiv nicht gegeben, kann auch nicht ein streitiges Rechtsverhältnis, das zudem nicht zu der Antragsgegnerin besteht, eine solche Einweisung rechtfertigen.
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Soweit die Antragstellerin zum Ausdruck bringen will, sie habe einen Anspruch auf Zuweisung ihrer früheren Wohnung von der Sch.straße 24, so liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Es wäre zu bedenken, dass eine derartige Maßnahme, bei der der Eigentümer der Wohnung als sogenannter Notstandstörer in Anspruch genommen wird, nur in Betracht käme, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Gefahr zu beseitigen. Gemäß § 71 Abs. 1 SOG M-V kann eine polizeiliche Maßnahme gegen eine andere Person als die Verantwortliche nur getroffen werden, soweit und solange (1.) die Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden können oder Maßnahmen gegen sie keinen Erfolg versprechen und (2.) die Störung oder Gefahr nicht durch die Behörde selbst oder durch einen Beauftragten beseitigt werden kann und (3.) die andere Person ohne erhebliche eigene Gefährdung oder Verletzung anderer überwiegender Pflichten in Anspruch genommen werden kann. Diese Voraussetzungen lägen schon deswegen nicht vor, weil die Antragstellerin in der Lage ist, die Störung, die von ihrer Obdachlosigkeit ausgehen würde, selbst zu beseitigen, jedenfalls aber die Behörde selbst, sodass eine Einweisung in eine einem Dritten zu Eigentum stehende Wohnung nicht in Betracht käme.
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Die Antragstellerin kann schließlich nicht die Prüfung der Gesichtspunkte verlangen, die sie in ihrem Schreiben vom 22.06.2009 begehrt. Die Frage von Besitzrechten an der früheren Wohnung gemäß §§ 861, 862 BGB ist für die Frage der Zuweisung einer Wohnungslosenunterkunft unerheblich. Soweit die Antragstellerin meinen sollte, sie habe ein Besitzrecht an der Wohnung in der Wohnungslosenunterkunft, trifft dies nicht zu. Ein derartiges Besitzrecht könnte an der Wohnung nur bestehen, solange der Besitz rechtmäßig ausgeübt wird, das heißt eine entsprechende Zuweisung besteht. Soweit die Antragstellerin auf eine "Überprüfung nach § 44 und § 45 SGB X" verweist, meint sie wohl die begehrte Rücknahme sozialrechtlicher Bescheide, offenbar im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; die Frage der Zuweisung der begehrten Wohnung hängt hiervon nach dem oben Dargelegten nicht ab.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.