Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Mai 2018 - W 2 S 18.563

published on 08/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Mai 2018 - W 2 S 18.563
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Gericht

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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. April 2018 (Schulentlassung) wird bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wesentlichen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen seine Entlassung von der Schule.

Der am … 2001 geborene Antragsteller besucht die 11. Jahrgangsstufe des …-Gymnasiums in W.

Auf der Grundlage eines Beschlusses des Disziplinarausschusses vom 18. April 2018 wurde der Antragsteller mit Bescheid vom 24. April 2018, den Erziehungsberechtigten des Klägers am 25. April 2018 zugegangen, von der Schule entlassen. Der Disziplinarausschuss habe nach Anhörung des Antragstellers, seiner Eltern und des hinzugezogenen Vertrauenslehrers festgestellt, dass der Antragsteller nach eigenem Eingeständnis mindestens einmalig – laut Aussage des Käufers mehrmalig (drei bis fünfmal) Drogen an einen Mitschüler „verkauft“ habe. Erschwerend komme hinzu und sei geeignet, auch weiterhin zur Gefährdung der Schule beizutragen, dass der Antragsteller während der Ausschusssitzung keine Einsicht gezeigt habe. Stattdessen habe er zu Beginn seiner Ausführungen auf die Legalisierungsdiskussion verwiesen, die allerdings nicht geeignet sei, sein aktuelles Vergehen zu rechtfertigen. Ein schulischer Bezug seines Verhaltens sei „eindeutig“ dadurch gegeben, dass es sich bei dem Käufer um einen Mitschüler gehandelt habe. Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags sei daher nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Abwägung der oben genannten Gesichtspunkte die Ordnungsmaßnahme der Entlassung zu treffen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 24. April 2018 Bezug genommen.

Dagegen ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 26. April 2018 Widerspruch einlegen.

Mit Schriftsatz vom 30 April 2018, beim Verwaltungsgericht Würzburg per Telefax am selben Tag vorab eingegangen, ließ der Antragsteller einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Schulentlassung stellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Die Schulentlassung sei rechtswidrig. Das vorgeworfene Verhalten habe keinen schulischen Bezug. Der Antragsteller habe keine Drogen (Marihuana) an einen Mitschüler verkauft. Richtig sei, dass der Antragsteller dem Mitschüler auf dessen Verlangen Betäubungsmittel weitergegeben habe. Die Weitergabe sei im privaten Umfeld erfolgt. Der Antragsteller habe nie in der Schule, in der Nähe der Schule oder im Rahmen sonstiger schulischer Aktivitäten mit Betäubungsmitteln gehandelt, diese weitergegeben oder in sonstiger Weise für Betäubungsmittel geworben. Es bestehe auch keine schulische Gefährdung. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Mitschüler. Der Antragsteller sei weder als Händler oder dergleichen in der Klasse oder der Schule bekannt gewesen. Die als Ordnungsmaßnahme gewählte Schulentlassung sei nicht verhältnismäßig. Die Schule habe den Versuch unterlassen, durch anderweitige Ordnungsmaßnahmen weiteren Verstößen entgegenzuwirken. Insoweit lägen Ermessensfehler vor. Das positiv geprägte Auftreten des Antragstellers in der Schulgemeinschaft sei nicht berücksichtigt worden. Er sei bei Musikaufführungen, im Chor und den verschiedenen Schulbands sowohl als Musiker als auch als Techniker aktiv gewesen. Die im Bescheid vom 24. April 2018 in Bezug genommenen Aussagen des Antragstellers aus der Anhörung vom 18. April 2018 seien aus dem Zusammenhang gerissen. Es gebe in W. zudem keine andere Schule, die dem Antragsteller die beabsichtigte Ablegung der Abiturprüfung im Fach Musik ermögliche. Sollte der Antragsteller den Unterricht bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht besuchen dürfen, drohe ihm das Nichtbestehen des Kursziels und damit die Wiederholung eines Schuljahres. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30. April 2018 Bezug genommen.

Der Antragsteller lässt beantragen,

  • 1.Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. April 2018 gegen den Bescheid des … …-Gymnasiums W. vom 24. April 2018, zugegangen am 25. April 2018, wird angeordnet.

  • 2.Der Vollzug des Bescheides vom 24. April 2018 wird aufgehoben.

Der Antragsgegner beantragt,

Der Antrag wird abgewiesen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Antrag sei unbegründet. Die Schulentlassung sei rechtmäßig. Der vom Antragsteller selbst eingestandene Sachverhalt genüge als Grundlage für die Ordnungsmaßnahme. Da es nach Angaben der Erziehungsberechtigten kein Strafverfahren geben werde, habe eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht abgewartet werden müssen. Gemäß Art. 86 Abs. 3 Nr. 5 des Bayerisches Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i.d.F. d. Bek. v. 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geänd. d. G.v. 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362), könne auch außerschulisches Verhalten eine Ordnungsmaßnahme begründen, soweit es die Verwirklichung der Aufgaben der Schule gefährde. Die „Veräußerung“ von Betäubungsmitteln an einen Mitschüler begründe auch außerhalb des Schulbereichs eine solche Gefährdung. Das Fehlverhalten wirke in den schulischen Bereich hinein und beeinträchtigte den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, die zum Schutz der Gesundheit der ihr anvertrauten Jugendlichen verhindern müsse, dass Schüler im schulischen Kontakt Zugang zu Betäubungsmittel bekommen könnten. Das Hineinwirken sei auch dadurch gegeben, dass Mitschüler die Betäubungsmittelkontakte des Antragstellers ihren Eltern gegenüber kommuniziert und diese die Problematik in einer Elternbeiratssitzung thematisiert hätten. Vorliegend habe sich durch die „Veräußerung“ von Betäubungsmittel an einen Mitschüler bereits eine schulische Gefährdung realisiert. Gleichzeitig sei die Aufgabenerfüllung der Schule gefährdet. Diese Gefährdung habe bei Erlass des Bescheides noch bestanden, auch wenn der betroffene Mitschüler die Schule bereits verlassen habe. Trotz der knappen Begründung sei die Entscheidung ermessenfehlerfrei. Die maßgeblichen Gesichtspunkte seien ausreichend erkennbar. Zu den Ermessenserwägungen werde ergänzend auf die Niederschrift zur Sitzung des Disziplinarausschusses verwiesen. Die Folgen für die weitere schulische Entwicklung des Antragstellers seien in die Erwägungen eingestellt worden. In tatsächlicher Hinsicht sei es auch nicht korrekt, dass das …-Gymnasium das einzige Gymnasium in W. sei, an dem Musik im Abitur als Prüfung abgelegt werden könne. Aus der Niederschrift werde deutlich, dass sich der Disziplinarausschuss auch mit anderen Maßnahmen „gedanklich“ auseinander gesetzt habe. Letztlich entspreche die sofortige Schulentlassung den Grundsätzen der Rechtsprechung zu Konsum und Weitergabe von Betäubungsmitteln im schulischen Bereich. Die Schule sei bei ihrer Entscheidung von Feststellungen ausgegangen, die einer sachlichen Überprüfung standhielten, ein Einfluss sachfremder Erwägungen sei nicht erkennbar und die pädagogische Bewertung begegne auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keinen Bedenken. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 2. Mai 2018 Bezug genommen.

Auf das vor der Sitzung des Disziplinarausschusses unter dem Aktenzeichen W 2 E 18.440 anhängige verwaltungsgerichtliches Verfahren zu Fragen der Akteneinsicht, Auskunftsansprüchen und der Zulassung eines Rechtsbeistands bei der Anhörung des Antragstellers durch den Disziplinarausschuss wird Bezug genommen.

Für die weiteren Einzelheiten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte in diesem wie im Verfahren W 2 E 18.440 sowie die in beiden Verfahren beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist bezogen auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Schulentlassung zulässig und begründet. Im Übrigen ist er unzulässig.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen bzw. wiederherstellen. Soweit die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt kraft Gesetzes ausgeschlossen ist – wie hier im Falle der Entlassung eines Schülers nach Art. 88 Abs. 8 BayEUG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO –, hat der Gesetzgeber damit einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, so dass es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu rechtfertigen (BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/08 – juris Rn. 21; B.v. 8.11.2010 – 1 BvR 722/10 – juris; B.v. 24.8.2011 – 1 BvR 1611/11 – juris). Dies ist der Fall, wenn gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als solche, wie im vorliegenden Fall, durchgreifende Bedenken bestehen.

Das Gericht erachtet die angegriffene Entscheidung, den Antragsteller von der Schule zu entlassen, unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des Verfahrens sowie des derzeitigen Verfahrensstandes als offenkundig rechtswidrig. Es bestehen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24. April 2018. Ein Obsiegen in der Hauptsache ist überwiegend wahrscheinlich, weil der angegriffene Bescheid formell und überwiegend wahrscheinlich auch materiell rechtswidrig ist. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt daher im konkreten Fall das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners.

Als Ordnungsmaßnahme findet die Schulentlassung ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 1, Abs. 2 Nr.10 BayEUG.

Der darauf gestützte Bescheid dürfte bereits formell rechtswidrig sein. Dabei kann das Gericht anhand der ihm vorliegenden Akten die ordnungsgemäße Besetzung des gem. Art. 88 Abs. 1 Nr. 3, Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG an Stelle der Lehrerkonferenz zur Entscheidung berufenen Disziplinarausschusses im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht überprüfen. Gem. § 7 Abs. 5 der Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl S. 164), zuletzt geänd. d. V.v. 12. Januar 2018 (GVBl S. 23), gehören dem Disziplinarausschuss neben dem Schulleiter und dem ständigen Vertreter sieben weitere Mitglieder an, die zusammen mit einer ausreichenden Zahl von Ersatzmitgliedern von der Lehrerkonferenz gewählt werden. Gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 BaySchO berät und entscheidet der Disziplinarausschuss stets mit der vollen Zahl seiner Mitglieder. Ausweislich der im Verfahren vorgelegten Sitzungsniederschrift haben neben dem Schulleiter und seinem ständigen Vertreter sieben weitere Mitglieder des Disziplinarausschusses an der Sitzung teilgenommen. Auch wenn auffällt, dass die auf der Einladung zur Sitzung des Disziplinarausschusses vermerkte Liste der Mitglieder des Disziplinarausschusses acht weitere Mitglieder aufführt, hat das Gericht damit noch keine ausreichenden Anhaltspunkte um bei summarischer Prüfung deshalb von einer fehlerhaften Besetzung des Disziplinarausschusses auszugehen.

Bei summarischer Prüfung erweist sich jedoch bereits die Verfahrensbeteiligung des Antragstellers und seiner Eltern als formell fehlerhaft. Dabei kann offenbleiben, ob die völlig unzureichende Auskunft über den dem Antragsteller zur Last gelegten Sachverhalt im Einladungsschreiben vom 15. März 2018 dadurch geheilt werden konnte, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren W 2 E 18.440 Einsicht in die Verfahrensakte nehmen konnte bzw. ihm in diesem Zusammenhang weitere Informationen seitens des Antragsgegners zur Verfügung gestellt wurden.

Formell fehlerhaft ist jedenfalls die im Einladungsschreiben vom 15. März 2018 enthaltene Belehrung bezüglich des Rechts des Antragstellers zur Beteiligung des Elternbeirats. Der Hinweis, der Antragsteller bzw. seine Erziehungsberechtigten könnten zu dem „Gespräch“ (Anhörung vor dem Disziplinarausschuss) einen Vertreter des Elternbeirats hinzuziehen, entspricht nicht dem in Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayEUG verankerten Recht, den Elternbeirat als Kollegialorgan im Wege einer eigenständigen Befassung zu beteiligen. Damit liegt ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des Art. 88 Abs. 3 Satz 4 BayEUG vor. Ob die fehlerhafte Belehrung zur Beteiligungsmöglichkeit des Elternbeirats trotz der besonderen rechtssichernden Bedeutung der Regelungen über die Zuständigkeit und das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen (vgl. BVerfG, B.v. 27.1.1976 – BVerfGE 41, 251/265) in der vorliegenden Konstellation ausnahmsweise unbeachtlich sein könnte, bedarf angesichts der weiteren – auch materiell rechtlichen – Mängel der Schulentlassung im Rahmen der summarischen Prüfung keiner vertieften Erörterung.

Ebenso kann im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offen bleiben, ob es – angesichts der mit dem Umgang mit Betäubungsmitteln typischerweise einhergehenden Suchtproblematik – gem. Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayEUG einer Beteiligung der Beratungslehrkraft oder des Schulpsychologen bedurft hätte.

Offensichtlich formell rechtswidrig ist jedoch die Begründung der Entlassungsverfügung im Bescheid vom 24. April 2018. Sie genügt bei Weitem nicht den rechtstaatlich gebotenen Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG. Danach sind in der Begründung des Bescheides selbst die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG), insbesondere auch die zugunsten des Schülers sprechenden Umstände. Vorliegend erschöpft sich der streitgegenständliche Bescheid in der Wiedergabe des vom Disziplinarausschuss zugrunde gelegten Sachverhaltes, der Bewertung von Einlassungen und Verhalten des Antragstellers vor dem Disziplinarausschuss und daran anknüpfend der Entlassung des Antragstellers als Ergebnis der Entscheidungsfindung des Disziplinarausschusses. Dem Bescheid ist damit nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, ob sich der Disziplinarausschuss seines pädagogischen Entscheidungsspielraums hinsichtlich Entschließungs- und Auswahlermessens überhaupt bewusst war, geschweige denn, welche Erwägungen mit welcher Gewichtung in die Entscheidung eingeflossen sind. In ihrer Apodiktik legt die Begründung des Bescheides sogar einen völligen Ermessensausfall nahe. Das zeigt sich insbesondere im drittletzten Absatz der Begründung auf Seite 2 des Bescheides in der Verwendung der Worte „war daher“. Zwar werden im Rahmen der Stellungnahme im anhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergänzende Ausführungen zur Begründung der Entlassungsentscheidung gemacht, jedoch ist dabei zu beachten, dass notwendige Ergänzungen und ggf. Korrekturen formeller wie materieller Art der umfassenden originären Überprüfung des Bescheides durch den Antragsgegner im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens vorbehalten sind und deshalb nur im begrenzten Umfang vor einer Entscheidung des Antragsgegners über den Widerspruch antizipiert werden können. Im gegenwärtigen Stadium des offenen Widerspruchsverfahrens hat es der Antragsgegner selbst in der Hand den verfahrensgegenständlichen Bescheid auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und eventuelle Defizite im Rahmen einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren selbst zu begegnen.

Unabhängig von einer im Rahmen des Widerspruchsverfahrens weiterhin möglichen Begründungsergänzung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist die Schulentlassung bei summarischer Prüfung jedenfalls derzeit materiell rechtswidrig.

Dabei ist nach vorläufiger Rechtauffassung des Gerichts im Rahmen der summarischen Prüfung jedoch weder die Tatsachenfeststellung des Antragsgegners zu beanstanden, der Antragsteller habe – mindestens – einmal Betäubungsmittel an einen (ehemaligen) Mitschüler weitergegeben noch der daraus abgeleitete – fortbestehende – grundsätzliche schulische Bezug bzw. die Gefährdung der Verwirklichung der Aufgaben der Schule und zwar unabhängig vom eventuellen Übergabe- oder Konsumort des Rauschmittels. Denn jedenfalls im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz zur Fahndung nach dem Antragsteller vom 21. Februar 2018 wurde die Verbindung des Antragstellers zu Betäubungsmitteln schulöffentlich bekannt und wirkte damit in den Verantwortungsbereich der Schule hinein. Deren Aufgabe, den Schulfrieden zu wahren und die Schüler vor dem Zugang zu Drogen zu schützen, ist dadurch auch tatsächlich gefährdet. Denn tatbestandlich genügt schon das Vorliegen einer grundsätzlichen Gefährdung. Dem Grad der Gefährdung, der nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls konkret zu bestimmen ist, ist hingegen im Rahmen des Auswahl- und Erschließungsermessens hinreichend Rechnung zu tragen, insbesondere auch bei der Auswahl der geeigneten und erforderlichen Ordnungsmaßnahme.

Das Gericht geht mithin bei summarischer Prüfung davon aus, dass zwar grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Schulentlassung gem. Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG vorliegen und die Ordnungsmaßnahme nicht bereits gemäß Art. 86 Abs. 3 Nr. 5 BayEUG deshalb unzulässig ist, weil sie sich auf außerschulisches Verhalten bezieht.

Die Entscheidung über die Schulentlassung, die gerichtlich nur eingeschränkt im Rahmen des § 114 VwGO überprüfbar ist, ist jedoch ermessensfehlerhaft ergangen.

Die Entlassung ist mit nicht unerheblichen Nachteilen – insbesondere in den beiden letzten Schuljahren – für den betroffenen Schüler verbunden, auch wenn er seine Ausbildung an einer anderen Schule fortsetzen kann. Die nach pflichtgemäßem Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) zu treffende Entscheidung hat sich deshalb daran auszurichten, ob ein Verbleiben des Schülers an der betreffenden Schule im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags oder wegen des Schutzes Dritter nicht mehr hingenommen werden kann oder ob dem Schüler in dieser Konsequenz und Eindeutigkeit vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht mehr geduldet werden kann (umfassend Dirnaichner, Praxis der Kommunalverwaltung, Art. 87 BayEUG, Ziff. 1). Diese Beurteilung entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien und bedingt sachnotwendig einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren pädagogischen Wertungsspielraum. Trotz dieser Grenzen der gerichtlichen Kontrolle haben die Gerichte aber den gegen die Entlassung erhobenen Einwendungen nachzugehen und die pädagogische Bewertung der Schule auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Sie haben insbesondere zu kontrollieren, ob die Entlassung gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstößt.

Gemäß Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 BayEUG bedarf es grundsätzlich einer vorherigen Androhung der Schulentlassung. Denn der in der gesetzlichen Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen in Art. 86 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 BayEUG normativ vorgegebene Gewichtung kommt im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine orientierende Bedeutung zu, die nicht ohne weiteres unberücksichtigt bleiben darf. Hier deuten sowohl die Begründung des Bescheides vom 24. April 2018 als auch die vorgelegten Entwürfe der Niederschrift der Sitzung des Disziplinarausschusses deutlich auf ein fehlerhaft ausgeübtes Auswahlermessen bzw. ein Ermessensdefizit hin. Denn sofern der Disziplinarausschuss sich tatsächlich mit anderen Ordnungsmaßnahmen als der Schulentlassung überhaupt auseinander gesetzt haben sollte – wie zuletzt behauptet – ist dies jedenfalls nicht unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Gewichtung der einzelnen Ordnungsmaßnahmen im Verhältnis zueinander und zum zugrunde liegenden Sachverhalt geschehen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang jedenfalls, dass die zusammen mit der Antragserwiderung vorgelegte Fassung des Entwurfes der Niederschrift keinerlei Ausführungen dazu enthält, dass der Disziplinarausschuss andere Ordnungsmaßnahmen als die Schulentlassung auch nur in Betracht gezogen hätte. Auf diese dem Gericht am 3. Mai 2018 vorgelegte Fassung bezieht sich offenkundig auch die auf den 2. Mai 2018 datierende Antragserwiderung, wenn sie aus der Formulierung, die „Maßnahme sei unausweichlich“ eine jedenfalls gedankliche Auseinandersetzung des Disziplinarausschusses mit anderen Maßnahmen hinsichtlich Geeignetheit und Erforderlichkeit eher künstlich ableiten will. Während sich nach der dem Gericht zunächst vorgelegten angeblich „nicht vollständigen“ Fassung der Niederschrift also die Schulentlassung als die einzig in Betracht gezogene Ordnungsmaßnahme darstellt, enthält die dem Gericht nachträglich am 3. Mai 2018 übersandte Fassung nunmehr eine entsprechende Einfügung. Da sich jedoch auch aus der eingefügten Passage „Es werden auch andere mögliche Ordnungsmaßnahmen (wie z.B. der Ausschluss vom Unterricht für einen begrenzten Zeitraum sowie die Androhung der Entlassung) diskutiert; von den meisten Ausschussmitgliedern werden diese Alternativen aber als nicht angemessen angesehen“ ersichtlich ebenfalls keine rechtsfehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens hinsichtlich der Ordnungsmaßnahme entnehmen lässt, kann sowohl die Glaubwürdigkeit bezüglich der „versehentlichen Vorlage“ eines „nicht vollständigen Entwurfes der Niederschrift“ als auch die Frage dahinstehen, welche der Fassungen die Entscheidungsfindung des Disziplinarausschusses tatsächlich authentisch wiedergibt. Das auch schon deshalb, weil keiner dieser Entwürfe unterschrieben und diese schon deshalb mangels Urkundencharakters nichts beweisen können. Seitens des Gerichts sei aber in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass ein tatsächlicher Ermessensausfall oder ein Ermessensdefizit auch gemäß § 114 Satz 2 VwGO weder nachgeholt, nachträglich beseitigt oder im Sinne eines „rechtmäßigen Alternativverhaltens“ durch die Ergänzung des Inhalts eines Protokolls geheilt werden kann.

Selbst wenn der Disziplinarausschuss mildere Ordnungsmaßnahmen wie den temporären Schulausschluss oder die Androhung der Schulentlassung als theoretische Alternativen tatsächlich am Rande angesprochen haben sollte, hat er dabei jedenfalls das Stufenverhältnis der in Betracht kommenden Ordnungsmaßnahmen offensichtlich verkannt. Aus der in Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 und 10 BayEUG normierten Rangfolge zwischen der Androhung der Schulentlassung und der Schulentlassung selbst ergibt sich, dass eine Schulentlassung in der Regel einer vorherigen Androhung gem. Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 BayEUG bedarf. Soweit der Antragsgegner sich auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bezieht und eine Androhung schon allein aufgrund des Drogenbezuges für entbehrlich hält, verkennt der Antragsgegner dabei, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof es in ständiger Rechtsprechung lediglich für nicht zu beanstanden hält, wenn dem Handel mit Drogen in (!) der Schule mit Nachdruck begegnet wird und deshalb bei solchen Delikten die Entlassung von der Schule auch ohne vorherige Androhung gerechtfertigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2014 – 7 CS 14.553 – juris unter Bezugnahme auf BayVGH, B.v. 14.6.2002 – 7 CS 02.776 – juris). Damit hat er jedoch nicht für jedes mit einer Ordnungsmaßnahme zu ahndende Fehlverhalten eines Schülers mit Drogenbezug eine pauschale Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses des Art. 86 Abs. 1 Nr. 9 und 10 BayEUG statuiert. Vielmehr hat er – unter Einbeziehung der konkreten Umstände des Einzelfalls – lediglich eine pädagogische Gewichtung für nachvollziehbar erachtet, die der Schule als von Drogen freizuhaltendem Raum eine herausgehobene Priorität einräumt. So ist es selbstverständlich auch in diesem Fall nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Schutz der Schüler vor dem Zugang zu Drogen einen hohen Stellenwert beimisst. Zu beachten ist dabei jedoch, dass in den Fällen, die der zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegen, Drogen jeweils innerhalb des Schulgeländes oder mit unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Bezug zum Schulgeschehen konsumiert oder weitergegeben wurden. Zum besonderen Stellenwert der Schule als drogenfreiem Raum kam also jeweils noch ein besonderes Maß an Gefährdung hinzu. Denn bei Drogenkonsum und Drogenhandel innerhalb der Schule oder bei unmittelbarem Bezug zum Schulgeschehen ist typischerweise eine besonders hohe Gefährdung anzunehmen. In diesen Fallkonstellationen kann – nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – dem Schutz der anderen Schüler in der Regel nur durch die sofortige Entlassung des betroffenen Schülers angemessen Rechnung getragen werden. Das ist aber im Entlassungsbescheid hinreichend zu begründen. Es enthebt die Schule jedoch nicht einer am Einzelfall orientierten ermessensfehlerfreien Auswahl der Ordnungsmaßnahme. Dabei kommt dem jeweiligen Grad der schulischen Gefährdung erhebliche Bedeutung zu. Dieser bemisst sich u.a. nach dem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang des in Rede stehenden Drogendeliktes zum Schulgeschehen und zu anderen Schülern. Soll dabei die Weitergabe von Drogen an einen Mitschüler außerhalb der Schule auch dann der Weitergabe innerhalb der Schule in ihrer Gefährlichkeit gleichgestellt werden, bedarf dies einer nachvollziehbaren und an den Umständen des Einzelfalls orientierten Begründung. Eine entsprechend differenzierte Auseinandersetzung muss deutlich machen, dass der Disziplinarausschuss den Unterschied zur typischen Fallkonstellation des Drogendeliktes in der Schule überhaupt wahrgenommen hat, und warum er gleichwohl von einem vergleichbar großen Gefährdungspotential ausgegangen ist. Er muss dabei transparent machen, welche Erwägungen dafür ausschlaggebend waren, auch in diesem Fall und un0ter angemessener Berücksichtigung der Belange des Antragstellers im Hinblick auf das im nächsten Jahr anstehende Abitur von einer vorherigen Androhung der Schulentlassung abzusehen. Dass eine entsprechend fundierte Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalls insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl der Ordnungsmaßnahme gerade nicht stattgefunden hat, stellt sich nach vorläufiger auf summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage basierender Auffassung des Gerichts als Ermessensdefizit im Rahmen des Auswahlermessens dar, das zur materiellen Rechtswidrigkeit der im Widerspruchsverfahren befindlichen Schulentlassung führt.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Schulentlassung war mithin anzuordnen, so dass dem Antragsteller der weitere Schulbesuch zunächst bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 ermöglicht werden muss. Bis dahin kann eine Entscheidung über den Widerspruch – auch nach der wohl erforderlichen weiteren Aufklärung des Sachverhalts – nach rechtsstaatlichen Grundsätzen (vgl. § 75 Satz 2 VwGO) erwartet werden.

Soweit der Antrag unter Ziffer 2 die Aufhebung des Vollzugs im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes begehrt, trägt der Antragsteller nicht substantiiert vor, um welchen Vollzug es sich – jenseits der sich bereits aus der kraft Gesetzes ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung ergebenden Möglichkeit des weiteren Schulbesuches – handeln soll. Soweit es sich auf das Nachholen von in der Vergangenheit liegenden Unterricht beziehen sollte, ist weder vorgetragen, wie dies faktisch möglich, noch warum dies unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG rechtlich geboten sein soll. Der Antrag war insoweit abzulehnen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag zu Ziffer 2 spielt dabei eine nur untergeordnete Rolle (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 14/04/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 08/11/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2009 - S 83 KA 673/09 ER - und der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Februar 2010 - L 7 KA 169/09
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.