Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Feb. 2017 - W 2 S 17.50032
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
den Antrag abzuweisen.
II.
– AIDA, Country Report Hungary, November 2015,
– Pro Asyl, Gänzlich unerwünscht. Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn, Juli 2016,
– Amnesty International, Stranded Hope - Hungary’s sustained attack on the rights of refugees and migrants, 27. September 2016.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Feb. 2017 - W 2 S 17.50032
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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Feb. 2017 - W 2 S 17.50032 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
Tenor
-
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2016 - 23 L 3974/15.A - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
-
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird aufgehoben und die Sache wird an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
-
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
-
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe
-
I.
- 1
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1. Der am 19. Dezember 1990 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 26. August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 27. Oktober 2014 Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stellte fest, dass er schon in Bulgarien Asyl begehrt hatte. Bulgarien lehnte das daraufhin gestellte Wiederaufnahmegesuch mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer dort subsidiären Schutz erhalten habe.
- 2
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Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 21. November 2014 fest, dass dem Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, da er schon in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten habe. Es ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Bulgarien stimmte der Rücküberstellung des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines bilateralen Rücknahmeabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bulgarien zu. Der Beschwerdeführer erhob am 2. September 2015 Klage gegen diesen Bescheid und beantragte die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Er behauptete, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. September 2015 mit der Begründung ab, der Bescheid sei bestandskräftig geworden. Das Hauptsacheverfahren wurde am 14. Oktober 2015 durch Beschluss eingestellt, da der Beschwerdeführer das Verfahren trotz entsprechender Aufforderung des Verwaltungsgerichts nicht betrieben habe.
- 3
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2. Am 30. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2014. Der Bescheid sei rechtswidrig geworden, da nach aktuellen Erkenntnismitteln eine Rückführung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien nicht möglich sei. Diese müssten dort auf der Straße leben, hätten keinen Zugang zu Krankenversicherung oder Arbeit und würden durch die Bevölkerung diskriminiert. Das Bundesamt reagierte auf diesen Antrag nicht.
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3. Am 10. Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, das Bundesamt zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung nach Bulgarien abgeschoben werden dürfe. Es lägen neue Erkenntnisse zu der Lage anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien vor, die einer Abschiebung im Wege stünden. In Bulgarien bestünde für diese die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Er nahm Bezug auf eine Auskunft des Auswärtigen Amts vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart und auf die Auskunft einer bulgarischen Anwältin an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe nunmehr in Eilverfahren seine Rechtsprechung geändert. Im Übrigen sei zwischenzeitlich die Frist des deutsch-bulgarischen Rücknahmeübereinkommens abgelaufen.
- 5
-
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 8. Januar 2016 ab. Gründe für ein Wiederaufgreifen lägen nicht vor. Die neuen Auskünfte beruhten nicht auf einer veränderten Sachlage, so dass sie ein Wiederaufgreifen nicht rechtfertigten. Auch der sich abzeichnende Rechtsprechungswandel sei kein Wiederaufgreifensgrund. Der Beschwerdeführer habe schuldhaft die Antragsfristen gegen den ursprünglichen Bescheid versäumt. Es sei unerheblich, dass sein Antrag zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der entgegenstehenden Rechtsprechung voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Der Ablauf der Rücküberstellungsfrist sei ebenfalls unerheblich. Ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 48 VwVfG bestehe schon deshalb nicht, weil das Ermessen nicht auf Null reduziert gewesen sei.
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4. Der Beschwerdeführer hat am 8. Februar 2016 Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3, Art. 16a, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 104 GG. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletze ihn in seiner Menschenwürde, da das Gericht eine Abschiebung nach Bulgarien ermögliche. Dort drohe ihm jedoch, wie es zwischenzeitlich zahlreiche Verwaltungsgerichte entschieden hätten und auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO angenommen habe, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstoße weiterhin gegen das Willkürverbot. Die Annahme, die Tatsachenlage habe sich seit April 2014 nicht verändert, sei willkürlich. In dem Bericht aus dem Jahre 2014 habe der UNHCR auf die generelle Empfehlung verzichtet, von Rücküberführungen nach Bulgarien abzusehen, da das Land konkrete Änderungen in Aussicht gestellt habe. Dies sei aber bis Ende 2015 nicht umgesetzt worden, so dass sich die für das Gericht entscheidungserhebliche Grundlage durch die neu beigebrachten Länderberichte sehr wohl verändert habe. Selbst wenn die Annahme des Verwaltungsgerichts zuträfe, wäre angesichts der Gefährdung der Menschenwürde des Beschwerdeführers eine Rücküberführung zu unterlassen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Ablauf der Rücküberstellungsfrist nicht als maßgeblich angesehen. Dies verletze auch Art. 19 Abs. 4 GG. Schließlich sei eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu Unrecht unterblieben.
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5. Das Land Nordrhein-Westfalen und das Bundesamt hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens und des Asylverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 96, 44 <51 f.>). Die zulässige (1.) Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (2.). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeinem Willkürverbot.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben. Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Anlagen der Beschwerdeschrift per Fax erst ab 0:00 Uhr am 9. Februar 2016 und damit nach Ablauf der Monatsfrist am 8. Februar 2016 um 23:59 Uhr eingegangen sind. Denn diese Anlagen waren, soweit sie für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung relevant sind - insbesondere die Stellungnahmen des Auswärtigen Amts vom 23. Juli 2015 und die Auskunft von Dr. Valeria Illareva - schon in der Beschwerdeschrift ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben worden. Hiervon unabhängig wäre von Amts wegen gemäß § 93 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BVerfGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn die Prozessbevollmächtigten hatten um 20:39 Uhr mit der Übermittlung des Fax begonnen, so dass sie auch unter Berücksichtigung eines über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorgangs hinausgehenden zwanzigminütigen Sicherheitszuschlags (vgl. BVerfGE 135, 126 <139 f.>) davon ausgehen konnten, dass dieses zum Fristablauf vollständig vorliegen würde.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 98, 365 <385>; stRspr). Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für die Ausübung öffentlicher Gewalt, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 5 <12>; 88, 87 <96>; 101, 54 <101>; 107, 27 <45>). Der allgemeine Gleichheitssatz wendet sich nicht nur an den Gesetzgeber, sondern bindet auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Allerdings zieht Art. 3 Abs. 1 GG der Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts - im Sinne eines Willkürverbots - nur gewisse äußerste Grenzen (vgl. BVerfGE 42, 64 <73>; 62, 189 <192>). Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts stellt daher auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>). Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist (vgl. BVerfGE 70, 93 <97>; 96, 189 <203>).
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hält einer Überprüfung an diesem Maßstab nicht stand. Die Frage, ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt Schutzberechtigten eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert, wie die Feststellung systemischer Mängel im Asylsystem, eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10 -, NVwZ 2012, S. 417 <420>). Vor diesem Hintergrund sind gerade Berichte, die eine schon zuvor dargestellte Lage in der Zeit fortschreiben, für die Feststellung solcher Mängel besonders relevant, so dass ihnen nicht ohne weiteres die Eignung als neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG abgesprochen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass die zu beantwortende Frage Höchstgüter des deutschen und europäischen Verfassungsrechts betrifft, so dass es besonders sorgfältiger Prüfung bedarf, ob neue Stellungnahmen tatsächlich ohne Relevanz bleiben.
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Vorliegend hätten deshalb die Stellungnahmen des Auswärtigen Amts vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart und die Auskunft von Dr. Valeria Illareva, einer bulgarischen Anwältin, an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 27. August 2015, näherer Prüfung unterzogen werden müssen. Dies gilt umso mehr, da der Bericht des UNHCR vom April 2014 durchaus positive Veränderungen der Situation erwartet hatte, so dass die Frage, ob diese (nur) erwarteten Veränderungen auch eingetreten seien, zwingend zu beantworten war. Weiterhin befasste er sich auf nur einer Seite spezifisch mit der Situation anerkannter Schutzberechtigter und wies insoweit nur allgemein auf Probleme hin. Die beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte legten hingegen über ein Jahr später dar, dass keine positiven Veränderungen eingetreten seien, dass die Situation von anerkannt Schutzberechtigten vielmehr noch problematischer geworden sei als zuvor. Außerdem wurden spezifische Probleme der Krankenversorgung, des Zugangs zum Arbeits- und Wohnungsmarkt und der allgemeinen Diskriminierung Schutzberechtigter beschrieben. Vor diesem Hintergrund war es unter keinem Gesichtspunkt vertretbar, die neuen Stellungnahmen ohne weiteres für unerheblich zu erachten.
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3. Hat die Verfassungsbeschwerde damit schon wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als allgemeinem Willkürverbot Erfolg, bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob die weiteren gerügten Grundrechtsverstöße vorliegen.
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Es bedarf insbesondere keiner Entscheidung, ob die Ablehnung des Antrags durch das Verwaltungsgericht auch deshalb zu beanstanden ist, weil auf der Grundlage der Auskunftslage, wie vom Beschwerdeführer gerügt, von Verfassungs wegen die Rückführung nach Bulgarien bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt werden musste. Allgemein gilt, dass Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG an eine ablehnende Entscheidung im Asyl-Eilverfahren erhöhte Anforderungen stellt, wenn - wie vorliegend - die Auskunftslage zwischenzeitlich von einer Vielzahl anderer Verwaltungsgerichte für eine stattgebende Entscheidung als hinreichend angesehen wird. Jedenfalls in Fällen, in denen die Auskunftslage dem im Eilverfahren zuständigen Einzelrichter als nicht hinreichend eindeutig erscheinen darf, wird eine weitere Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten sein oder zumindest nahe liegen. Dies gilt im Besonderen dann, wenn die Rechtsprechung des im Hauptsacheverfahren zuständigen Oberverwaltungsgerichts Rücküberstellungen in das betreffende Land als rechtswidrig beurteilt hat. Denn in einer solchen Situation ist es mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar, wenn das im Eilverfahren erst- und letztinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beziehungsweise das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO verneint und es damit ermöglicht, dass praktisch kaum rückgängig zu machende Fakten geschaffen werden.
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Offen bleiben kann schließlich auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu den in der Verfassungsbeschwerde benannten entscheidungserheblichen Rechtsfragen zum Begriff und zur Reichweite systemischer Mängel eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hätte herbeiführen müssen und ob dieser Umstand zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hätte führen müssen, so dass auch eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt.
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III.
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Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Februar 2016 - A 1 K 2059/14 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. März 2016 - A 3 K 4106/14 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Er beantragte am 10. März 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab er u.a. an, er habe sein Heimatland am 10. Februar 2015 verlassen und sei auf dem Landweg über die Türkei am 17. Februar 2015 in das Bundesgebiet eingereist.
3Nachdem das Bundesamt einen Eurodac-Treffer der Kategorie 2 für Ungarn ermittelt hatte, richtete es am 18. März 2015 ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) an Ungarn. Die ungarischen Behörden bestätigten am gleichen Tag den Eingang des Gesuchs und erklärten unter dem 24. April 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags ("take back"). Der Kläger habe am 12. Februar 2012 einen Asylantrag in Ungarn gestellt, sei aber kurze Zeit später verschwunden.
4Durch Bescheid vom 13. Mai 2015, zugestellt am 9. Juni 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2.). Der Asylantrag sei gemäß § 27 a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG; seit 24. Oktober 2015 Asylgesetz - AsylG) unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III‑VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.
5Der Kläger hat am 9. Juni 2015 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor, dass ihm im Falle einer Abschiebung nach Ungarn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Europäische Grundrechtecharta) drohe.
6Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
7den Bescheid des Bundesamtes vom 13. Mai 2015 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
11Die Kammer hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung mit Beschluss vom 29. September 2015 - 5 L 507/15.A - angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 5 L 507/15.A sowie den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
14Die erhobene Anfechtungsklage ist statthaft (I.). Die Klage ist auch begründet. Die Entscheidung der Beklagten, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen (Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides; II.) sowie die Abschiebungsanordnung nach Ungarn (Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides; III.) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15Nach § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) ist regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Gerichts abzustellen, soweit nicht aus Gründen des materiellen Rechts eine Abweichung geboten ist. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist daher grundsätzlich das Asylgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz) vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) sowie die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO, ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31). Diese findet gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO auf alle in Deutschland ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, mithin auch auf den im März 2015 gestellten Asylantrag des Klägers.
16I. Die hier erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist nicht nur hinsichtlich der Abschiebungsanordnung (Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides), sondern auch für das Begehren auf Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages wegen der Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylantrags (Ziffer 1 des Bescheides) die allein statthafte Klageart.
17Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32/14 -, juris, Rn. 13ff; OVG NRW, Urteile vom 4. Februar 2016 - 13 A 59/15.A -, juris, Rn. 22 f. und vom 7. März 2014 - 1 A 21/12 -, juris, Rn. 28 ff, jeweils mit weiteren Nachweisen.
18Die Klage ist auch zulässig; sie wurde insbesondere innerhalb der zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch geltenden Frist des § 74 Abs. 1, 1. Halbsatz AsylVfG von zwei Wochen nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides erhoben.
19II. Die auf § 27a AsylVfG i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylVfG (jetzt: AsylG) gestützte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1 des Bescheides) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag zwar unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft - hier der Dublin III-VO - oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Der Antragsteller ist dann in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, damit dort sein Asylverfahren durchgeführt werden kann. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO ist eine Überstellung aber unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren (1.) und (bzw. genauer: oder) die Aufnahmebedingungen (2.) für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (EUGRCh; ABl. C 83 vom 30. März 2010, S. 389) mit sich bringen. Artikel 4 EUGRCh, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, hat gemäß Art. 52 Abs. 3 EUGRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 2010 II, S. 1198).
20Vgl. grundlegend zum Begriff der systemischen Mängel: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris.
21In diesem Fall kann der Antrag nicht als unzulässig abgelehnt werden, sondern der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat hat weiter zu prüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann oder er wird selbst der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 und 2 Dublin III-VO).
22Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat für die zu treffende Gefahrenprognose anknüpfend an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK Folgendes ausgeführt:
23"Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht."
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2014 - 10 B 17/14 -, juris, Rn. 3 a.E.
25Nach diesen Maßstäben erweist sich die von der Beklagten nach der Dublin III-VO vorgenommene Bestimmung von Ungarn als zuständiger Mitgliedstaat jedenfalls deshalb als rechtswidrig, weil es sich gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer als unmöglich erweist, den Kläger nach Ungarn zu überstellen. Nach Auswertung der aktuellen Erkenntnislage ist die Kammer der Überzeugung, dass dem Kläger infolge der angeordneten Abschiebung nach Ungarn dort aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens (1.) und der Aufnahmebedingungen (2.) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
26Vgl. VG Dresden, Urteil vom 8. Januar 2016 - 7 K 746/15.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 7a K 4457/15.A -; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2015 - 22 K 3263/15.A -; VG Münster, Urteil vom 19. November 2015 - 2 K 2131/15.A -; VG Freiburg, Urteil vom 13. Oktober 2015 - A 5 K2328/13 -; sämtlich juris; alle Entscheidung bejahen im Ergebnis ebenfalls systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 21. Dezember 2015 - AN 3 K 15.50498 -, juris.
27(1.) Systemische Mängel des Asylverfahrens liegen vor, wenn der grundsätzliche Zugang zum Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht gewährleistet ist oder das Asylverfahren selbst so ausgestaltet ist, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens nicht gewährleistet ist und diese Mängel den Kläger im Falle einer Überstellung nach Ungarn auch selbst treffen könnten.
28Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris, Rn. 33 ff, 39; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 87ff; Filzwieser, Art. 3 Dublin III-VO, K16.
29Systemische Mängel des Asylverfahrens setzen nicht voraus, dass in jedem Falle das gesamte Asylsystem schlechthin als gescheitert einzustufen ist, jedoch müssen die in jenem System festzustellenden Mängel so gravierend sein, dass sie sich nicht lediglich singulär oder zufällig, sondern objektiv voraussehbar auswirken. Ein systemischer Mangel kann daneben auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - faktisch in weiten Teilen funktionslos wird.
30Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 89ff.
31Maßgeblich sind insoweit einerseits die aktuellen für das ungarische Asylverfahren geltenden Regelungen, die insbesondere durch die Asylrechtsnovelle im August 2015 erhebliche Änderungen erfahren haben, die nicht den europäischen Vorgaben entsprechen (a) sowie andererseits die tatsächliche Praxis der ungarischen Behörden (b). Sowohl die asylrechtlichen Regelungen als auch ihre Anwendung in der Praxis führen dazu, dass Schutzsuchende mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden, weil zur Überzeugung der Kammer nach den vorliegenden Erkenntnissen die für eine Verletzung von Art. 4 EUGRCh sprechenden Umstände ein deutlich größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Informationen.
32Zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 104.
33(a) Hinsichtlich des durch das Grenzzaun- und Asyländerungsgesetz vom 13. Juli 2015 (in Kraft getreten zum 1. August 2015) geänderten ungarischen Asylrechts, das ergänzend in Durchführungsverordnungen, häufig Regierungsverordnungen, geregelt ist,
34vgl. Prof. Dr. Küpper, Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht vom 2. Oktober 2015, Institut für Ostrecht München, VG Düsseldorf - 22 K 3263/15.A - (im Folgenden: Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht vom 2. Oktober 2015), S. 3f.,
35ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass das Asylverfahren so ausgestaltet ist, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens nicht gewährleistet ist und diese Mängel den Kläger im Falle einer Überstellung nach Ungarn auch selbst treffen könnten.
36Der Europäische Kommissar für Menschenrechte, der gemäß Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VerfO EGMR) unter dem 17. Dezember 2015 eine schriftliche Stellungnahme in den Beschwerdeverfahren Nr. 44825/15 (S.O. v. Austria) und Nr. 44944/15 (A.A. v. Austria) - beide Verfahren betreffen die Rücküberstellung von Asylantragstellern nach der Dublin III-VO von Österreich nach Ungarn - abgegeben hat, bewertet zusammenfassend die aufgrund der geänderten asylrechtlichen Regelungen in Ungarn entstandene Rechtslage so, dass es nahezu unmöglich geworden sei, einen Schutzstatus zu erhalten. Seine Erkenntnisse beruhen auf einem Besuch Ungarns vom 24. bis 27. November 2015, dem ein Besuch vom 1. bis 4. Juli 2014 vorausgegangen war.
37Vgl. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights under Article 36 of the European Convention on Human Rights, Applications No. 44825/15 and No. 44944/15 S.O. v. Austria and A.A. v. Austria vom 17. Dezember 2015 (im Folgenden: Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention), Nr. 12.
38Dieser Bewertung schließt sich die Kammer an, insbesondere mit Blick auf das - oben bereits zitierte - Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht vom 2. Oktober 2015 sowie auf den Country Report: Hungary, November 2015, Asylum Information Database (aida), (im Folgenden: Country Report aida 2015). Der Country Report aida 2015 benennt im Anhang (Bl. 71ff) allein neun Regelungen der Aufnahmerichtlinie, siebzehn Regelungen der Asylverfahrensrichtlinie sowie zwei Regelungen der Dublin III-VO, die sämtlich überhaupt nicht oder nicht in entsprechender Weise im ungarischen Asylrecht umgesetzt sind. Die Kammer verweist auf die dort im Einzelnen zu findenden detaillierten Begründungen zu den einzelnen Verstößen, die in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass das ungarische Asylrecht keinen Schutz (mehr) bietet.
39(aa) Besonders schwerwiegend für die hier allein in den Blick zu nehmenden Dublin-Rückkehrer ist die mangelhafte Umsetzung des Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO. Nach dem aktuellen ungarischen Asylrecht wird ein rücküberstellter Antragsteller nach Ablauf einer Frist von neun Monaten nach Einstellung seines Verfahrens (in der Regel stellt Ungarn das Asylverfahren ein, wenn der Antragsteller Ungarn verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat) als Folgeantragsteller behandelt, ohne dass sein Asylantrag jemals vollumfänglich geprüft worden wäre.
40Vgl. die Übersetzung von § 66 des ungarischen Asylgesetzes im Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht vom 2. Oktober 2015, S. 22f. u. S. 29; nach der dort erläuterten Terminologie des ungarischen Rechts ist der Antragsteller nach Fristablauf gezwungen, mit einem neuen Antrag ein "wiederholtes Verfahren" einzuleiten. Dieser Antrag wird gemäß § 51 Abs. 2 des ungarischen Asylgesetzes durch eine verfahrensleitende Verfügung und nicht durch einen in der Sache entscheidenden Beschluss abgelehnt, wenn nach Auffassung der Asylbehörde keine neuen Tatsachen oder Beweise präsentiert werden.
41Dies verstößt gegen Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO, der europarechtliche Vorgaben enthält, die gerade sicherstellen sollen, dass ein Asylgesuch jedenfallseiner materiellen Prüfung zugeführt wird, unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium sich das Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat befindet bzw. befunden hat, im Zeitpunkt der Weiterreise des Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat. Auch das Auswärtiges Amt,
42Auskunft vom 27. Januar 2016 an VG Regensburg, asylfact, Dokument Nr. 45 407, Antwort zu Fragen 1 bis 4 sowie 7,
43hat diesen Mangel des ungarischen Asylrechts offensichtlich erkannt, verweist in diesem Zusammenhang aber auf eine weitere, beabsichtigte Änderung des ungarischen Asylgesetzes, die neben anderen Modifikationen dem Inhalt des Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO speziell Rechnung tragen solle. Abgesehen davon, dass das Auswärtige Amt keine Angaben dazu macht, wann diese Änderungen in Kraft treten sollen, hält die Kammer es nach dem Stand der übrigen, frei zugänglichen aktuellen Nachrichten betreffend die ungarische Flüchtlingspolitik für mehr als unwahrscheinlich, dass der ungarische Staat seine seit vergangenen Sommer trotz der Intervention des Europäischen Kommissars für Menschenrechte,
44vgl. Commissioner's declaration made on 3 July 2015 bzw. 29. April 2015,
45immer restriktiver gefassten und angewandten asylrechtlichen Regelungen dem geltenden EU-Recht anpassen wird.
46(bb) Weiter besteht gerade auch für Dublin-Rückkehrer die Gefahr einer Rückschiebung nach Serbien, die gegen das in Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK, BGBl. 1953 II, S. 560) völkerrechtlich kodifizierte Prinzip des non-refoulement verstößt. Art. 33 Nr. 1 GK enthält das Verbot, einen Flüchtling i.S. des Art. 1 der Konvention "auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde". Im Kontext des Zurückweisungsverbots des Art. 33 GK umfasst der Flüchtlingsbegriff nicht nur diejenigen, die bereits als Flüchtling anerkannt worden sind, sondern auch diejenigen, die die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Flüchtling erfüllen.
47Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Verica Trstenjak vom 22. September 2011, Rechtssache C-411/50 -, S. 42, Fn. 48.
48Die durch die ungarische Asylrechtsnovelle im August 2015 bewirkte (Wieder-) Einführung des Konzepts sicherer Drittstaaten unter Einbeziehung Serbiens als sicherer Drittstaat - von Januar 2013 bis 31. Juli 2015 hatte Ungarn die Drittstaatenregelung für Serbien ausgesetzt - begründet die ernsthafte Besorgnis, dass einem Schutzsuchenden in Ungarn, ohne ihm Zugang zu einem Verfahren auf Zuerkennung internationalen Schutzes zu gewähren, in dem seine Fluchtgründe inhaltlich geprüft werden, die Abschiebung in das Drittland Serbien droht, in dem eine inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe vor der Zurückweisung in sein Heimatland nicht sichergestellt ist.
49Vgl. im Einzelnen ausführlich zu § 2 der ungarischen Regierungsverordnung 191/2015. (VII.21) Korm., in Kraft getreten am 22. Juli 2015: VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2015 - 22 K 3263/15.A -, juris, Rn. 52ff, insb. 63ff.
50Die Kammer schließt sich insoweit der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf an, das u.a. ausführt:
51"Die Einreise aus einem Land, das in § 2 der eingangs genannten ungarischen Regierungsverordnung als sicherer Drittstaat eingeordnet wird, begründet nach dem ungarischen Asylgesetz in seiner derzeit gültigen Fassung eine gesetzliche Vermutung, dass der Schutzsuchende dort bereits hätte Asyl beantragen und Schutz erhalten können. Diese gesetzliche Vermutung kann der Schutzsuchende widerlegen, indem er nachweist, dass in seinem konkreten Fall der Drittstaat nicht sicher war, weil er dort keinen dem ungarischen Asyl adäquaten Schutz hat erhalten können.
52vgl. Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom 2. Oktober 2015, S. 11 ff unter Verweis auf §§ 33 Buchst. c), 45 Abs. 1, 51 Abs. 1 Buchst. e), Abs. 4 und 5 des ungarischen AsylG; European Council on Refugees and Exiles (ecre), Country Report Hungary, 4th update, Stand 1. November 2015, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv_.pdf, S. 43, abgerufen am 27. November 2015.
53Gelingt dem Schutzsuchenden dieser Nachweis nicht, so ist das Schutzgesuch (soweit nicht die Dublin-Verordnungen Anwendung finden) gemäß § 51 des ungarischen Asylgesetzes in einem beschleunigten Verfahren als unzulässig abzuweisen,
54vgl. § 51 des ungarischen AsylG in deutscher Übersetzung, Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom 2. Oktober 2015, S. 16.
55Die aus diesen Regelungen abzuleitenden Rechtsfolgen unterwerfen einen hiervon betroffenen Schutzsuchenden der ernsthaften Gefahr, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-GR-Charta unterworfen zu werden, indem ihm - ohne Gewährung eines Zugangs zu einem Verfahren auf Zuerkennung internationalen Schutzes, in dem seine Fluchtgründe inhaltlich geprüft werden - die Abschiebung in ein Drittland droht, in dem eine inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe ebenfalls nicht gewährleistet ist. Es droht damit zugleich ein indirekter Verstoß gegen den in Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot).
56Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich zur Vermeidung einer Verletzung der in der EU-GR-Charta gewährleisteten Rechte auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der GFK und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist,
57vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et. al. -, Rdn. 75, juris und vom 5. September 2012 - C-71/11 et. al. -, Rdn. 47, juris.
58Dementsprechend verpflichtet Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) die Mitgliedstaaten, den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu achten. In Übereinstimmung hiermit sieht das in Art. 39 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) niedergelegte europäische Konzept der sicheren Drittstaaten vor, dass ein Drittstaat nur dann als "sicherer Drittstaat" betrachtet werden kann, wenn dieser die GFK und die EMRK nicht nur ratifiziert hat, sondern ihre Bestimmungen auch einhält,
59vgl. zur Vorgängervorschrift des Art. 36 der Richtlinie 2005/85/EU: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et. al.-, Rdn. 102, juris,
60also seinerseits auch den in Art. 33 Abs. 1 GFK verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung beachtet.
61Die Einordnung Serbiens als sicherer Drittstaat mit den hieraus erwachsenden Rechtsfolgen nach dem ungarischen Asylgesetz entspricht diesen Anforderungen nicht. Vielmehr besteht die ernsthafte Gefahr, dass ein von den gesetzlichen Regelungen betroffener Schutzsuchender ohne Zugang zu einem Asylverfahren zu erhalten, in dem seine Fluchtgründe geprüft werden, in einen Staat abgeschoben wird, der seinerseits die GFK tatsächlich nicht einhält.
62Es bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass Serbien die aus der GFK folgenden Verpflichtungen tatsächlich einhält. Der Kommissar für Menschenrechte des Europarates wandte sich mit einem Schreiben vom 27. November 2013 an den serbischen Premierminister und Innenminister Ivica Dacic, in dem er seine während eines Aufenthalts in Serbien erlangten Erkenntnisse über das serbische Asylsystem und die dortigen Aufnahmebedingungen schildert (überfüllte Aufnahmezentren, in denen unmenschliche Lebensbedingungen herrschen, die große Mehrheit der Asylsuchenden hat praktisch keinen Zugang zum Asylverfahren, kaum Aussicht auf Flüchtlingsanerkennung angesichts nur drei anerkannter Flüchtlinge seit 2008),
63vgl. Commissioner for Human Rights, Council of Europe, https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?comand=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2444713&SecMode=1&DocId=2108062&Usage=2, abgerufen am 6. August 2015.
64Der UNHCR empfiehlt, Serbien nicht als sicheren Drittstaat einzustufen und fordert nachdrücklich dazu auf, Asylsuchende nicht auf der Grundlage eines Konzepts sicherer Drittstaaten nach Serbien zu überstellen,
65Serbia as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and beneficiaries of international protection in Serbia http://www.refworld.org/docid/50471f7e2.html, Stand August 2012, S. 3, abgerufen am 27. November 2015.
66Soweit erkennbar, hält der UNHCR bis heute an dieser Einschätzung fest,
67European Council on Refugees and Exiles (ecre) in Zusammenarbeit mit Asylum Information Database (aida): Crossing Boundaries, The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/resources/crossing_boundaries_october_2015.pdf (Stand: 1. Oktober 2015), S. 18, abgerufen am 17. November 2015; .; European Council on Refugees and Exiles (ecre), Country Report Hungary, 4th update, Stand 1. November 2015, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv_.pdf, S. 44, abgerufen am 27. November 2015.
68Die Einstufung Serbiens als sicherer Drittstaat widerspricht ferner den Erkenntnissen des ungarischen Helsinki Komitees,
69vgl. An update of the Hungarian Helsinki Committee"s 2011 report based on a field mission to Serbia, Stand Juni 2012, http://helsinki.hu/wp-content/uploads/Serbia-report-final.pdf, abgerufen am 27. November 2015,
70von amnesty international,
71vgl. Europe"s Borderlands, Juli 2015, S. 35 ff., https://www.amnesty.org/en/documents/eur70/1579/2015/en/, abgerufen am 27. November 2015,
72und der Organisation Human Rights Watch,
73vgl. Pressemitteilung vom 15. April 2015, Serbien: Polizei misshandelt Migranten und Asylsuchende, https://www.hrw.org/de/news/2015/04/15/serbien-polizei-misshandelt-migranten-und-asylsuchende, abgerufen am 30. November 2015.
74Die ernsthafte Gefahr, ohne Zugang zu einem Asylverfahren zu erhalten, in dem die Fluchtgründe geprüft werden, von Ungarn nach Serbien abgeschoben zu werden und die hiermit verbundene ernsthafte Gefahr, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-GR-Charta unterworfen zu werden, droht auch dem Kläger in seiner spezifischen Situation, falls er aufgrund der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt wird.
75Bei der Bewertung der in Ungarn anzutreffenden Verhältnisse sind diejenigen Umstände heranzuziehen, die auf die Situation des Klägers zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Klägers auswirken (können),
76vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rdn. 130.
77Damit ist vorliegend in erster Linie die Situation von Dublin-Rückkehrern zu betrachten, die - wie der Kläger - nach dem vom Bundesamt gemäß Art. 8 ff der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO,
78Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013,
79einzuhaltenden Verfahren nach Ungarn überstellt werden.
80Auch für diese Personen besteht nach Überzeugung der Kammer die beachtliche, d.h. überwiegende Wahrscheinlichkeit, im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im oben beschriebenen Sinne ausgesetzt zu werden, indem sie ohne Zugang zu einer inhaltlichen Prüfung ihrer Asylgründe in einen nicht sicheren Drittstaat abgeschoben werden. Denn es spricht alles dafür, dass das ungarische Asylgesetz in seiner derzeitigen Fassung auch auf solche Asylsuchende angewandt wird, die vor Inkrafttreten der Drittstaatenregelungen einschließlich der Bestimmung Serbiens zum sicheren Drittstaat nach Ungarn eingereist sind und dort einen Asylantrag gestellt haben. Weder die gesetzlichen Grundlagen noch die betreffende Rechtsverordnung enthalten eine Übergangsregelung,
81vgl. Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom 2. Oktober 2015, S. 21.
82Auf eine Anwendung dieser Bestimmungen auf alle laufenden Verfahren deutet zudem der Umstand hin, dass in der konsolidierten Fassung des ungarischen Asylgesetzes der Hinweis auf die Handreichung der Kurie entfallen ist, die den Gerichten zur eigenständigen Beurteilung dienen sollte, welche Länder sichere Herkunfts- oder Drittländer sind,
83vgl. Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom 2. Oktober 2015, S. 21.
84Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Erkenntnisse des European Council on Refugees and Exiles (ecre),
85Bericht in Zusammenarbeit mit Asylum Information Database (aida): Crossing Boundaries, The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/resources/crossing_boundaries_october_2015.pdf (Stand: 1. Oktober 2015), S. 35 f., abgerufen am 17. November 2015.
86Daraus geht hervor, dass nach Auffassung eines hochrangigen Vertreters der ungarischen Asylbehörde OIN die nunmehr geltende Drittstaatenregelung auch auf Altfälle anwendbar sei. Ferner wird in diesem Bericht der Fall eines afghanischen Asylsuchenden geschildert, der in Ungarn im April 2015 einen Asylantrag gestellt hatte und aufgrund der Dublin-VO am 17. September 2015 aus der Schweiz nach Ungarn überstellt wurde. Dessen Asylantrag sei in Ungarn auf der Grundlage der Drittstaatenregelung abgelehnt und seine Abschiebung (verbunden mit einer Einreisesperre) angeordnet worden,
87Bericht in Zusammenarbeit mit Asylum Information Database (aida): Crossing Boundaries, The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/resources/crossing_boundaries_october_2015.pdf (Stand: 1. Oktober 2015), S. 35, abgerufen am 17. November 2015."
88Die Kammer sieht diese Bewertung auch nicht durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes,
89Auskunft vom 27. Januar 2016 an VG Regensburg, asylfact, Dokument Nr. 45 407, Antwort zu Fragen 1 bis 4 sowie 7,
90in Frage gestellt. Das Auswärtige Amt führt zwar aus, dass Serbien die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn im Wege einer Einzelfallprüfung ablehne, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass die Antragsteller tatsächlich über Serbien eingereist seien. Dieser Nachweis könne in der Regel nicht erbracht werden. Der Botschaft Budapest seien Fälle bekannt, in denen nach Ablehnung der Übernahme durch Serbien der Antragsteller in Ungarn einen Schutzstatus erhalten habe. Eine Übernahme durch Serbien sei ohnehin ausgeschlossen, wenn zwischen dem Grenzübertritt zwischen Serbien und Ungarn und dem Antrag auf Rückübernahme mehr als ein Jahr verstrichen sei. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu den Erkenntnissen des Europäischen Kommissars für Menschenrechte, der das Risiko einer Rückschiebung nach Serbien ausdrücklich auch für Dublin Rückkehrer als sehr hoch einschätzt.
91vgl. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr. 42 und Nr. 40: "entails a real risk of refoulement of persons with international protection needs (including Dublin returnees) to Serbia, and of onward chain refoulement.
92Er führt u.a. aus, dass er während seines Besuches darüber informiert worden sei, dass Schutzsuchende bereits nach Serbien zurückgeschoben worden seien. Zwischen dem 15. September und dem 27. November 2015 sei die überwiegende Mehrheit der Asylgesuche (372 von 399) für unzulässig erklärt worden und zwar 311 wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat. Nahezu alle Schutzsuchenden gelangten aber über Serbien nach Ungarn, was zur Folge habe, dass nach der Ablehnung des Asylgesuchs unmittelbar die Rückschiebung nach Serbien eingeleitet werde.
93Vgl. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr. 40.
94Der Country Report aida 2015 sieht ebenfalls die Gefahr einer Rückschiebung - ausdrücklich auch für Dublin Rückkehrer - als gegeben.
95Vgl. Country Report aida 2015, S. 24.
96(cc) Schließlich hat die Europäische Kommission unter dem 10. Dezember 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen der aktuellen Änderungen der asylrechtlichen Vorschriften eingeleitet, insbesondere mit Blick auf Verstöße gegen die Asylverfahrensrichtlinie und gegen Art. 47 EuGRCh, der sich auf Art. 13 EMRK stützt, aber dennoch einen umfassenderen Schutz gewährt, da ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht garantiert wird.
97Vgl. Europäische Kommission - Pressemitteilung vom 10. Dezember 2015: Kommission leitet gegen Ungarn Vertragsverletzungsverfahren wegen asyrechtlicher Verstöße ein, abrufbar unter: http://europa.eu/rapid/press-release.
98(b) Selbst wenn die asylrechtlichen Regelungen in Ungarn nicht bzw. nur in unmaßgeblichem Umfang zu beanstanden wären, steht mit Blick auf die empirisch feststellbare Umsetzung der Regelungen in der Praxis zur Überzeugung der Kammer fest, dass das ungarische Asylverfahren derzeit faktisch in weiten Teilen funktionslos ist.
99Vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 89ff.
100Die Gesetzgebung wird in der Praxis so angewandt, dass die Chance einer ernsthaften Behandlung von Asylanträgen sehr gering ist. Der Europäische Kommissar für Menschenrechte führt insoweit zusammenfassend aus, dass im Moment nahezu niemand internationalen Schutz in Ungarn erlangen könne.
101Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr. 44: "At the moment, virtually nobody can access international protection in Hungary."
102Das Asylverfahren ist geprägt von kurzen Fristen, insbesondere sehr kurzen Rechtsbehelfsfristen, der Einschränkung von Verfahrensrechten sowie unzureichenden Informationen über das Asylverfahren,
103vgl. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr. 15,
104und es fallen nahezu alle Entscheidungen negativ aus.
105Vgl. zu diesem Aspekt: EGMR, Beschwerdesache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Urteil vom 21. Januar 2011, Bsw. 30696/09, Mängel des griechischen Asylverfahrens u.a. mit Blick auf die extrem niedrige Rate an zuerkanntem Asyl und subsidiärem Schutz verglichen mit anderen EU-Staaten.
106Der Europäische Kommissar für Menschenrechte führt insoweit Folgendes aus: Ungarn habe im Vergleich zu anderen EU-Ländern eine niedrigere Anerkennungsquote (2014: 9 % gegenüber 45 % in der gesamten Europäischen Union). Diese Quote, die in 2015 zunächst auf 17 % gestiegen sei, sei seit Mitte September drastisch gesunken, seit die von ihm im Einzelnen gerügten verschärften Maßnahmen in Kraft getreten seien. Er sei vom OIN (Office of Immigration and Nationality) während seines Besuchs darüber informiert worden, dass vom 15. September bis zum 27. November 2015 5.081 Asylgesuche registriert worden seien (davon 2.000 von Afghanen, 1.362 von Syrern); 1.189 Verfahren seien beendet worden, weil der Asylsuchende das Land verlassen habe, 372 Anträge seien für unzulässig erklärt worden (sicherer Drittstaat, Serbien), 23 seien abgelehnt worden; vier Personen hätten subsidiären Schutz erhalten, niemand sei als Flüchtling anerkannt worden.
107Vgl. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr. 11.
108Aufgrund dieser Erkenntnislage zum ungarischen Asylverfahren ist mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens des Klägers durch die ungarischen Behörden nicht gewährleistet ist und dass ihm die hiermit verbundene ernsthafte Gefahr droht, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.d. Art. 4 EUGRCh unterworfen zu werden, falls er nach Ungarn überstellt wird. Da - wie oben ausgeführt - unter mehreren selbstständig tragenden Gesichtspunkten systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens vorliegen, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich über Serbien eingereist ist - wofür allerdings allein aufgrund der Statistik, wonach bis Ende September 2015 99 % der Schutzsuchenden über die ungarisch-serbische Grenze nach Ungarn einreisten, vieles spricht - und ob ihm mit Blick auf die möglicherweise abgelaufene Neunmonatsfrist tatsächlich die Rückschiebung nach Serbien droht. Jedenfalls betreffen die übrigen festgestellten Mängel des ungarischen Asylverfahrens den Kläger persönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Abschiebung nach Ungarn.
109(2.) Systemische Mängel der Aufnahmebedingungen liegen vor, wenn die Haft- und Existenzbedingungen im betreffenden Mitgliedstaat während des Verfahrens auf internationalen Schutz eine erniedrigende Behandlung darstellen.
110Filzwieser, Dublin III-VO, Art. 3, K16.
111Ungarn verstößt auch mit Blick auf die willkürliche und systematische Inhaftierung von Asylantragstellern sowie mit Blick auf die Haftbedingungen, die den Kläger in Ungarn erwarten, gegen Art. 3 EMRK.
112Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die willkürliche Inhaftierung von Asylsuchenden in Ungarn weitverbreitete Praxis ist und dass dies insbesondere auch Dublin-Rückkehrer trifft. Soweit das Auswärtige Amt,
113vgl. Auskunft vom 27. Januar 2016 an VG Regensburg, asylfact, Dokument Nr. 45 407, Antwort zu Fragen 4 und 5,
114mitteilt, es lägen keine offiziellen statistischen Informationen vor, ob Dublin-Rückkehrer regelmäßig oder ausnahmsweise inhaftiert werden und es seien keine Fälle von willkürlicher Behandlung bekannt, steht dies im Widerspruch zum Country Report aida 2015 und zum oben zitierten Bericht des Europäischen Kommissars für Menschenrechte. Der Country Report aida 2015 beschreibt detailliert, basierend auf Statistiken des OIN die Entwicklung der Inhaftierung von Asylbewerbern. Zur - für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen - aktuellen Situation wird ausgeführt, dass die Inhaftierung zwischenzeitlich zur üblichen Maßnahme geworden sei,
115vgl. Country Report aida 2015, S. 60,
116und zwar sowohl für Asylsuchende, die an der Grenze aufgegriffen werden als auch für diejenigen die sich im Land befinden und für diejenigen, die sich in einem Dublin-Verfahren befinden.
117Vgl. Country Report aida 2015, S. 60.
118Auch der Europäische Kommissar für Menschenrechte weist ausdrücklich darauf hin, dass ein erheblicher Anteil derjenigen, die unter der Dublin III-VO zurückgeschickt werden, derzeit inhaftiert wird.
119Vgl. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr. 44, zweiter Spiegelstrich und Nr. 41: "Dublin returnees run first of all the risk of being placed in asylum detention, where the conditions give rise to a number of concerns als mentioned above.
120Entscheidend für die nach Auffassung der Kammer durch die Inhaftierungspraxis und die Haftbedingungen vorliegende Verletzung von Art. 3 EMRK sind insoweit nicht primär die absoluten Zahlen von Inhaftierungen - im Zeitpunkt des Besuchs des Europäischen Kommissars für Menschenrechte waren 412 Asylsuchende in Haft, 525 befanden sich in offenen Aufnahmeeinrichtungen. Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist und grundsätzlich kann diese Voraussetzung auch bei einer Vielzahl von Asylbewerbern vorliegen.
121Vgl. zur Inhaftierung von Asylbewerbern und zur Interpretation der Richtlinie 2013/33 (sog. Aufnahmerichtlinie): EuGH, Urteil vom 15. Februar 2016 - C-601/15 PPU, Pressemitteilung Nr. 13/16, www.curia.europa.eu.
122Ausschlaggebend für die hier vorliegende Verletzung von Art. 3 EMRK ist vielmehr der Umstand, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen die Inhaftierungen in Ungarn völlig willkürlich und unverhältnismäßig erfolgen und zwar so, dass grundsätzlich jeder Asylbewerber betroffen sein kann.
123Vgl. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr. 22: Der Kommissar rügt, dass es keine klare Erklärung dafür gebe, warum einige Asylbewerber inhaftiert würden, andere in offenen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht würden und anderen die Weiterreise in Mitgliedstaaten erlaubt werde. Vgl. auch EGMR, Urteil vom 22. September 2015 - 62116/12 (Nabi u.a. ./. Ungarn) - Verletzung von Art. 5 EMRK durch willkürliche Haftentscheidung.
124Selbst sogenannte vulnerable Personen werden inhaftiert, da nicht geprüft wird, ob es sich um besonders schutzbedürftige Antragsteller handelt, mildere Maßnahmen werden in der Regel nicht in Erwägung gezogen.
125Vgl. Country Report aida 2015, S. 67 oben.
126Die Betroffenen werden in keiner nachvollziehbaren Weise über die Gründe der Inhaftierung informiert. Eine einzelfallbezogene Begründung der Haftanordnung fehlt regelmäßig.
127Vgl. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr.16.
128Da Ungarn bereits den illegalen Grenzübertritt kriminalisiert, stellt ein Asylbewerber - nach ungarischer Interpretation - faktisch immer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
129Vgl. Country Report aida 2015, S. 61 oben.
130Hinsichtlich der - im Ergebnis völlig ineffektiven - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Inhaftierung verweist der Country Report aida 2015 auf die bereits 2014 vom Ungarischen Helsinki Komitee gerügten Mängel, an denen sich nichts geändert habe.
131Vgl. Country Report aida 2015, S. 68; ebenso Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr. 16 a.E.
132Im Übrigen verweist der Country Report aida 2015 darauf, dass die Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern auch als Druckmittel benutzt werde, um eine schriftliche Rücknahme des Asylantrags zu erreichen, was einerseits zwar die Entlassung aus der Haft zur Folge habe, die Antragsteller aber andererseits künftig auf einen Folgeantrag beschränke.
133Vgl. Country Report aida 2015, S. 24, Buchstabe (c).
134Hinzu kommen die Haftbedingungen, die der Europäische Kommissar für Menschenrechte als teilweise besorgniserregend umschreibt. Er berichtet, dass er während seines Besuches inhaftierte Asylantragsteller beobachtet habe, die gefesselt und angeleint zu Terminen außerhalb der Haftanstalt gebracht worden seien.
135Vgl. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr. 21; ebenso: Country Report aida 2015, S. 65.
136Weiter wird von aggressivem Verhalten der Polizisten berichtet, die in den Haftanstalten für Sicherheit sorgen sollen, von mangelhaften Wohnbedingungen wie fehlende Toilettentüren, nicht funktionierende Wasserhähne, schlechtes, stinkendes Wasser, das zu Hautausschlägen führt, unterkühlten Räumen usw.
137Vgl. Country Report aida 2015, S. 65.
138Im Dezember 2015 wurde aus der Asylhaftanstalt Nyirbátor gemeldet, dass die Gebäude von Bettwanzen befallen seien und die Insassen trotz Kälte nur in Bettlaken gehüllt seien.
139Vgl. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr. 19.
140Diese Haftbedingungen stellen eine erniedrigende Behandlung dar, die mangelnden Respekt für die menschliche Würde zeigt.
141Im Übrigen ist nach dem Bericht des Europäischen Kommissars für Menschenrechte von einer weiteren Verschlechterung der Inhaftierungspraxis und der -bedingungen auszugehen, denn der Kommissar wurde anlässlich seines jüngsten Besuches darüber informiert, dass die Haftkapazitäten erweitert worden sind, während die offene Unterbringungseinrichtung in Debrecen geschlossen wurde. Zudem wurden die bislang zwingenden Anforderungen an die pro Person vorzuhaltenden Quadratmeter für die Unterbringung in den Zellen sowie für ihre Bewegungsfreiheit umgewandelt in nicht bindende Empfehlungen.
142Vgl. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr. 25 und 26 m.w.N.
143Nach allem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von Willkür gezeichnete Inhaftierungspraxis sowie die gegen die Menschenwürde verstoßenden Haftbedingungen zusammen betrachtet, eine erniedrigende Behandlung für die betreffende Person darstellen, die das für eine Verletzung von Art. 3 EMRK geforderte Maß übersteigen und dass auch der Kläger von der damit vorliegenden Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Überstellung nach Ungarn konkret bedroht ist.
144Die Kammer sieht sich an dieser Bewertung der Inhaftierungspraxis und der Haftbedingungen nicht durch die Rechtsprechung des EGMR gehindert, dessen Rechtsprechung zwar grundsätzlich über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zukommt und der mit Urteil vom 3. Juli 2014 - 71932/12 - im Ergebnis festgestellt hat, dass systemische Mängel hinsichtlich der - damaligen - Inhaftierungspraxis Ungarns nicht vorliegen und ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne des Art 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht besteht. Wie bereits oben ausgeführt, haben sich jedoch sowohl die rechtlichen Grundlagen als auch die Praxis in Ungarn zwischenzeitlich verändert. Auf diese veränderte Sach- und Rechtslage weist auch die Europäische Kommission in einer Antwort vom 30. Oktober 2015 hin, wonach die zuständige Generaldirektion der Europäischen Kommission wiederholt Erfahrungsberichte verschiedener, vor Ort tätiger Einrichtungen erhalte, die Anlass zur Sorge in Bezug auf das Funktionieren des ungarischen Asylverfahrens gebe. Auch wenn sich die Kommission zum damaligen Zeitpunkt mit Blick auf die sich vor Ort ständig ändernde Situation nicht in der Lage sah, objektive, gleichermaßen zuverlässige wie gültige Informationen über das tatsächliche Funktionieren des ungarischen Asylsystems zu geben, verwies sie auf die - nach wie vor aktuelle - Rechtsprechung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs, der zumindest vorläufig zu Recht erkannt habe, dass im Rahmen von Eilverfahren die Sicherheitsvermutung für Ungarn aufgrund notorischer Lageveränderung in Verbindung mit der im Verfahren vorgebrachten substantiierten Kritik an den dortigen Verhältnissen als widerlegt zu erachten sei. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Kommission die Vereinbarkeit der aktuellen ungarischen Rechtslage u.a. im Bereich des Asylrechts prüfe.
145Vgl. zur aktuellen österreichischen Rechtsprechung z.B.: Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 13. Januar 2016 - W185 2114757-1, abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at; vgl. auch zur schweizerischen Rechtsprechung: Neue Zürcher Zeitung, "Marschhalt bei Dublin-Fällen - Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts" vom 26. Februar 2016, wonach das Plenum der zuständigen Richter beim Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2016 entschieden habe, dass bis auf Weiteres keine Abweisungen in Dublin-Verfahren betreffend Ungarn gemacht werden und ein Entscheid des Staatssekretariats für Migration abgewartet werde.
146Überdies hat der EGMR im Verfahren 44181/15 unter dem 9. September 2015 von der "Rule 39" Gebrauch gemacht und eine Dublin-Überstellung von Österreich nach Ungarn ausgesetzt. Art. 39 der Verfahrensordnung (VerfO) des EGMR (Rule 39 der Rules of the Court) regelt vorläufige Maßnahmen, die nach der ständigen Praxis des Gerichtshofs nur dann ergehen, wenn eine unmittelbare Gefahr nicht wiedergutzumachenden Schadens droht. Der EGMR hat zur Vorgängerregelung des Art. 36 VerfO u.a. ausgeführt, dass im Falle einer drohenden Abschiebung eine Eilanordnung nur dann ergehe, wenn der Beschwerdeführer behaupte, im Empfangsstaat möglicherweise einer Behandlung unter Verletzung von Art. 2 und/oder 4 EMRK ausgesetzt zu sein und wenn ein bestimmtes Maß an Wahrscheinlichkeit für diese Behauptung bestehe. Der Kommission müssten Beweise vorgelegt werden, die das Bestehen einer solchen Gefahr belegten.
147Vgl. Markard, Die "Rule 39" des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Asylmagazin 1-2/2012, S. 3, 4.
148Offensichtlich ist der EGMR nunmehr im Falle Ungarns vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen.
149III. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27a AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Da aus den oben genannten Gründen Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig ist, lässt sich auch die Abschiebungsanordnung nach Ungarn nicht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG stützen.
150Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten, mit dem im Rahmen eines sog. Dublin-Verfahrens sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Ungarn angeordnet wurde.
Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste seinen Angaben zufolge am
Bei seiner Anhörung im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens gab der Kläger an, sein Herkunftsland im April 2015 verlassen zu haben. Er sei über Chad, Libyen, Ägypten, Jordanien, Syrien, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn am 3. Juli 2015 nach Deutschland eingereist. Ihm seien in Griechenland und in Ungarn Fingerabdrücke abgenommen worden. In Deutschland habe er keine Familienangehörigen. Ungarn sei nicht sein Ziel gewesen. Er wolle in Deutschland zur Schule gehen, denn er sei Elektriker und Fußballer.
Die EURODAC-Abfrage des Bundesamtes ergab einen Treffer für Ungarn (Bl. 37 Behördenakte). Das Bundesamt richtete am
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a des Asylgesetzes (AsylG) unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gem. Art. 18 Abs. 1b Dublin-III-VO für das Asylverfahren zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO seien nicht ersichtlich. Gründe, die einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehen könnten, wurden weder vorgetragen noch sei derartiges aus dem Akteninhalt ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Gründe, das für den Fall der Abschiebung bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf weniger als 6 Monate zu befristen, wurden nicht vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.
Mit am
den Bescheid des Bundesamtes vom
Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 24 S 16.50136). Für den Fall, dass für dieses Verfahren Kosten anfallen sollten, werde um Gewährung von Prozesskostenhilfe gebeten. Ihm seien in Griechenland Fingerabdrücke genommen worden und er sei dort registriert worden. Er habe viele Schauergeschichten über die Behandlung von Flüchtlingen in Ungarn gehört und erlebt, weshalb er auch schon bei seiner Anhörung gebeten habe, von einer eventuellen Abschiebung dorthin abzusehen. Dieser Bitte diene ausschließlich die vorliegende Klage.
Mit Beschluss vom 25. April 2016
Mit
Mit gerichtlichen Schreiben vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Klage- sowie des Eilverfahrens sowie auf die vorgelegte Bundesamtsakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1. Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
2. Das Verwaltungsgericht ... ist zur Entscheidung über die Klage insbesondere örtlich zuständig, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit seinen Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (Landkreis ...) und damit im Gerichtsbezirk zu nehmen hatte (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO). Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 25. April 2016 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung über die Klage berufen (§ 76 Abs. 1 AsylG).
3. Die Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG erhoben worden. Der nicht anwaltlich vertretene Kläger möchte mit seiner Klage erreichen, nicht nach Ungarn abgeschoben zu werden (§ 88 VwGO). Dieses Ziel wird mit Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides erreicht.
4. Die Klage ist auch begründet, da sich der Bescheid des Bundesamtes vom
4.1. Rechtsgrundlage für den Bescheid sind §§ 27a und 34a Abs. 1 AsylG. Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in diesen zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4.2. Im vorliegenden Fall ist an sich Ungarn gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausweislich des EURODAC-Treffers für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Eine nach der gem. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO verbindlichen Rangfolge des Zuständigkeitskriterienkatalogs vorrangige Zuständigkeit der Beklagten oder eines anderen Staates ist nicht ersichtlich.
Die Zuständigkeit Ungarns ist auch nicht aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland (oder einen anderen Mitgliedstaat) übergegangen. Das Bundesamt hat sein Wiederaufnahmegesuch innerhalb der gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO einschlägigen Frist von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung an Ungarn gerichtet. Zwar geht das Datum der EURODAC-Treffermeldung nicht aus der Bundesamtsakte hervor, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass die EURODAC-Abfrage und damit die EURODAC-Treffermeldung jedenfalls nicht vor der Asylantragstellung am 28. September 2015 erfolgt ist, so dass die 2-monatigen Frist mit Stellung des Gesuchs am 25. November 2015 noch nicht abgelaufen war. Da Ungarn innerhalb der 2-wöchigen Antwortfrist keine Antwort erteilte, trat somit die Stattgabefiktion ein (Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
4.3. Eine Überstellung an Ungarn als den nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat erweist sich zur Überzeugung des Gerichts jedoch gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO wegen systemischer Schwachstellen des ungarischen Asylsystems derzeit als unmöglich. Die Beklagte ist daher gehalten, die Prüfung der in Kapitel III der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat, angesichts des Reiseweges des Antragstellers vorliegend beispielsweise Griechenland, als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO) oder ob sie selbst für das Asylverfahren zuständig geworden ist (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO).
Nach Art 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO ist die Überstellung unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der EU-Grundrechtscharta (GRCh) mit sich bringen. Der Regelung liegt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde, wonach die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich aufgrund des Prinzips gegenseitigen Vertrauens bestehende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh), der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht, nicht unwiderleglich ist, sondern für den Fall, dass dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, widerlegt werden kann (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - juris Rn. 79 ff). Die Schwachstellen bzw. Mängel des Asylsystems müssen dabei nicht kumulativ Asylverfahren und Aufnahmebedingungen betreffen, sondern können auch alternativ vorliegen (Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 27a Rn. 47; vgl. auch BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 9: „Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen“).
Eine Widerlegung der Vermutung ist allerdings an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die einschlägigen EU-Richtlinien genügen, um die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern (EuGH, a.a.O; BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 6). Ein hinreichend schwerer Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Art. 4 GRCh (bzw. des inhaltsgleichen Art. 3 EMRK) ist im asylrechtlichen Zusammenhang etwa gegeben bei einer systemischen Nichtbeachtung des Refoulementverbots. Es können aber auch die allgemeinen Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen (BeckOK AuslR/Günther AsylG § 27a Rn. 24-25; zum im Rahmen von Art. 3 EMRK zu prüfenden Refoulementverbot siehe auch: EGMR, U. v. 21. 1. 2011 − M.S. S./Belgien u. Griechenland, 30696/09
„Systemisch“ sind Schwachstellen, die den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft treffen, sondern die sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren lassen. Dies setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 9). Für die Annahme systemischer Mängel kann ausreichend sein, dass der Asylbewerber einer Gruppe von Personen angehört, für deren Mitglieder sich die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung systemimmanent regelhaft prognostizieren lässt (BeckOK AuslR/Günther, AsylG § 27a Rn. 24-25).
4.4. Das Gericht geht davon aus, dass auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel wesentliche Gründe dafür sprechen, dass das ungarische Asylsystem derzeit wegen der zum
4.4.1. Das ungarische Parlament hat am
Danach soll unter anderem das Asylverfahren annulliert werden, wenn Asylsuchende die ihnen zugewiesenen Aufenthaltsorte länger als 48 Stunden verlassen; gleichzeitig sollen Flüchtlinge bis zum Ende ihres Asylverfahrens inhaftiert werden dürfen. Gleichzeitig wurde eine nationale Liste für sichere Länder angenommen, darunter ist Serbien - als Staat mit candidate status of the European Union - in Section 2 des Government Decree 191/2015 (VII.21) gelistet (vgl. http://helsinki.hu/en/latesttextofasylumlawandrelatedrulesaugust-2015).
Mit der Betrachtung Serbiens als sicherer Drittstaat für Asylsuchende führt dies zu einer quasiautomatischen Ablehnung von über 99% der Asylanträge, ohne jegliche Berücksichtigung des Schutzbedarfs.
4.4.2. Das erkennende Gericht folgt insoweit vollumfänglich den nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid
„Nach diesen Maßgaben ergeben sich systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren aus den zum
Vgl. ausführlich Hungarian Helsinki Commitee, Building a legal fence - Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, http://helsinki.hu/wpcontent/uploads/HHC-HU-asylumlawamendment-2015-Augustinfonote.pdf; Information im englischsprachigen Internetangebot der ungarischen Regierung, http://www.kormany.hu/en/news/governmenthasidentifiedlistofsafecountries; UNHCR vom 2. Juli 2015, „UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste“, http://www.unhcr.org/559641846.html; aida: „Hungary adopts list of safe countries of origin and safe third countries“, http://www.asylumineurope.org/news/23-07-2015/hungaryadoptslistsafecountriesoriginandsafethirdcountries; amnesty international: „Hungary: Change to Asylum Law puts tens of thousands at risk“, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2015/07/hungarychangetoasylumlawputstensofthousandsatrisk/.
Es besteht insbesondere durch die Aufnahme von Serbien - neben allen anderen an Ungarn angrenzenden Staaten - in die Liste der sicheren Drittstaaten die Gefahr, dass der Kläger nach einer Überstellung nach Ungarn dort keinen Zugang zu einem Asylverfahren erhält, in dem eine inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe vorgenommen wird, sondern er stattdessen ohne inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe nach europäischen Mindeststandards nach Serbien abgeschoben wird. Nach den Feststellungen des Europäischen Kommissars für Menschenrechte bestehen jedoch jedenfalls hinsichtlich Serbien erhebliche Zweifel daran, dass das dortige Asylverfahren den europäischen Mindestanforderungen entsprechen.
Vgl. Schreiben an den serbischen Premierminister und Innenminister vom
Zudem sind die Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach der Dublin III-Verordnung und zur Prüfung eines Asylgesuchs in Zuständigkeit des ungarischen Staates etwa durch die Verkürzung von Fristen und die an Fristversäumnisse angeknüpften Sanktionen sowie neu gefasste Beweislastregeln formell wie materiell in einer Weise verändert worden, dass ernsthaft zu befürchten steht, dass das ungarische Asylrecht seit dem 1. August 2015 hinter den Verfahrensgarantien der Dublin III-Verordnung und den Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie zurückbleibt.
Damit besteht für den Kläger bei einer Überstellung nach Ungarn die ernsthafte Gefahr, dass er keinen Zugang zu einem den europäischen Mindestanforderungen entsprechenden Asylverfahren erhält.
Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse
4.4.3. Diese Einschätzung wird auch durch die neueren Erkenntnismittel bestätigt (Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Hungary,
Hungary_Info_Note_Sept-2015_No_country_for_refugees.pdf). Danach ist die Drittstaatenregelung, insbesondere im Hinblick auf Serbien, als ernstzunehmendes Hindernis für die Durchführung eines den Mindestanforderungen entsprechenden Asylverfahrens anzusehen. Es besteht die Besorgnis, dass die Qualifizierung von Serbien als sicherem Drittstaat für Dublin-Rückkehrer gleichsam zu einer automatischen Ablehnung des Asylantrags ohne materielle Prüfung der Fluchtgründe führt. Einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine auf die Drittstaatenregelung gestützte Ablehnung sieht das ungarische Rechtssystem nicht vor. Für Dublin-Rückkehrer, die über Serbien nach Ungarn gelangt sind, was bis September 2015 auf 99% der Asylsuchenden, so auch auf den Antragsteller, zutrifft, besteht demnach die beachtliche Gefahr („real risk“) einer Kettenabschiebung nach Serbien, die ein indirektes Refoulement nach sich ziehen kann (AIDA, a. a. O. S. 24 f., 44ff; AI, a. a. O. S. 16; ecre a. a. O. S. 37; HHC a. a. O. S. 1 f.). Weiter ist den genannten Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass die am 1. August 2015 in Kraft getretene Drittstaatenregelung in der Praxis nach Auskunft der ungarischen Asylbehörde (OIN) auch rückwirkend auf Asylanträge angewandt werden soll, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gestellt worden sind (AIDA, a. a. O. S.24).
4.4.4. Dazu kommt, dass der UNHCR, dessen Wertungen im Kontext der Prüfung des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO maßgebliches Gewicht zukommt (EuGH, U. v. 30.5.2013 - C-528/11 - Rn. 44, NVwZ-RR 2013, 660), bereits im Vorfeld der zwischenzeitlich beschlossenen Gesetzesänderungen Bedenken angemeldet und sich insoweit als „tief besorgt“ (deeply concerned) bezeichnet hatte (vgl. den im Internet veröffentlichten englischsprachigen Kommentar vom 3.7.2015: UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, abrufbar unter: http://www.unhcr.org/559641846.html). Dies bestätigt, dass die Empfehlung, die der UNHCR bereits im August 2012 ausgesprochen hatte, nämlich von Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Serbien abzusehen und Serbien nicht als sicheren Drittstaat zu betrachten, nach wie vor Gültigkeit hat (UNHCR, Serbia As a Country of Asylum - Observations on the Situation of Asylum-Seekers ans Beneficiaries of International Protection in Serbia, August 2012, abrufbar unter: http://www.unhcrcentraleurope.org/pdf/resources/legaldocuments/unhcrhandbooksrecommendationsandguidelines/serbiaasacountryofasylum-2012.html). Diese Position entspricht im Übrigen auch den Leitlinien des ungarischen obersten Gerichts (Kúria).
4.4.5. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich aus dem Umstand, dass das deutsche Asylrecht seit dem
4.4.6. Die Entscheidungen des EuGH (U. v. 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - juris), des EGMR (U. v. 3.7.2014 - Nr. 71932/12, Mohammadi /Österreich - NLMR - Newsletter Menschenrechte - 2014,282) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B. v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris), die das Vorliegen systemischer Schwachstellen verneint haben, stehen der aktuellen Einschätzung des Gerichts nicht entgegen, da sie von den neueren Entwicklungen der ungarischen Asylgesetzgebung zum 1. August 2015 überholt wurden. Das Risiko eines möglichen Refoulements nach Serbien bestand seinerzeit nicht, da Ungarn nach damals dort geltendem Recht von der Drittstaatenregelung Abstand genommen hatte. Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Umstände haben sich durch die Rückkehr Ungarns zur Drittstaatenregelung maßgeblich geändert, so dass nach derzeitiger Sachlage wieder beachtliche Gründe für systemische Schwachstellen sprechen.
4.5. Die Gefahr, einem Refoulement und damit einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, trifft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im konkreten Fall auch den Kläger, der seinen Angaben im Rahmen der Anhörung zufolge über Serbien nach Ungarn eingereist ist.
Wegen systemischen Schwachstellen des ungarischen Asylverfahrens i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO kommt daher derzeit die Überstellung des Klägers nach Ungarn nicht in Betracht. Ungarn scheidet als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständiger Mitgliedstaat aus. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. Februar 2016, der zu Unrecht von einer Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylverfahrens ausgeht, erweist sich daher insgesamt als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er war daher aufzuheben.
5. Nachdem die Klage vollumfänglich Erfolg hat, sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Dem Antrag eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn.
- 2
Der Kläger, 21-jähriger afghanischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn – weitere durchquerte Länder gab der Kläger nicht an – am 29. Dezember 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. Januar 2015 einen Asylantrag. Auf Grundlage einer Eurodac-Treffermeldung mit dem Aufgriffsdatum 6. Dezember 2014 („HU2440029480483“) ersuchte die Beklagte die Republik Ungarn mit Schreiben vom 11. Februar 2015 um Aufnahme des Klägers. Die Republik Ungarn erkannte ihre Zuständigkeit für die Durchführung des klägerischen Asylverfahrens mit Schreiben vom 19. März 2015 unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III Verordnung an. Der Kläger habe in Ungarn am 7. Dezember 2014 einen Asylantrag gestellt, kurze Zeit später sei er verschwunden. Sein Verfahren sei am 2. Februar 2015 eingestellt worden.
- 3
Die Beklagte lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 25. März 2015, dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis zugegangen am 30. März 2015, als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2). Die Republik Ungarn sei aufgrund des dort gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die sie veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. In Ungarn lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vor.
- 4
Der Kläger hat am 9. April 2015 Klage erhoben (2 A 1973/15) und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt (2 AE 1974/15). Die Beklagte hat der Republik Ungarn daraufhin mit Schreiben vom 20. April 2015 mitgeteilt, dass eine Überstellung aufgrund eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung nicht möglich sei. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 10. April 2015 (2 AE 1974/15) abgelehnt. Daraufhin hat die Beklagte der Republik Ungarn mit Schreiben vom 23. April 2015 mitgeteilt, die aufschiebende Wirkung sei zum 10. April 2015 entfallen, die neue Überstellungsfrist ende am 10. Oktober 2015.
- 5
Am 15. September 2015 hat der Kläger beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage unter Abänderung des Beschlusses vom 10. April 2015 nach § 80 Abs. 7 VwGO anzuordnen (2 AE 5078/15). Zur Begründung hat er zum Vorliegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn im Wesentlichen ausgeführt, inzwischen bejahten die Verwaltungsgerichte diese vor allem aufgrund der Inhaftierungspraxis in Ungarn zunehmend. Dublin-Rückkehrer würden flächendeckend inhaftiert, Gründe hierfür würden in den zugrunde liegenden Anordnungen nicht genannt. Eine Einzelfallprüfung finde nicht statt. Über Alternativen zur Asylhaft (Stellung einer Kaution, Residenzpflicht, Meldepflichten) werde ebenso wenig wie über Rechtsbehelfe informiert. Die entgegen der Aufnahmerichtlinie ausschließlich in ungarischer Sprache verfassten Haftanordnungen würden erstmals nach 72 Stunden von Gerichten geprüft. Es folgten Haftprüftermine im 60-Tage-Rhythmus. Die Termine setzten die Gerichte im Halbstundentakt an, wobei jeweils bis zu 15 Inhaftierte vorgeführt würden. Stünden für den einzelnen Asylbewerber im Durchschnitt kaum mehr als drei Minuten zur Verfügung, könne von einer individuellen Prüfung in der Sache nicht die Rede sein. Durch die am 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylrechts seien die Inhaftierungsvorschriften noch weiter verschärft worden. Asylanträge von Flüchtlingen, die über Serbien eingereist seien, wolle Ungarn zudem künftig als unzulässig ablehnen. Damit werde einem Großteil der Flüchtlinge in Ungarn der Zugang zu einer materiellen Prüfung ihres Asylbegehrens versperrt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Antrag vom 15. September 2015 Bezug genommen.
- 6
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 25. März 2015 mit Beschluss vom 16. September 2015 (2 AE 5078/15), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, unter Abänderung des Beschlusses vom 10. April 2015 (2 AE 1974/15) angeordnet. Die Beklagte hat der Republik Ungarn daraufhin mit Schreiben vom 22. September 2015 mitgeteilt, dass eine Überstellung aufgrund eines Rechtmittels mit aufschiebender Wirkung vom 16. September 2015 nicht möglich sei.
- 7
Das Verfahren ist am 16. Dezember 2015 von der Kammer 2 auf die Kammer 1 des Verwaltungsgerichts Hamburg übergegangen (neues Az.: 1 A 1973/15).
- 8
Der Kläger beantragt,
- 9
den Bescheid vom 25. März 2015 aufzuheben.
- 10
Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 20. April 2015 (Bl. 14 d. A.) ergibt sich der Antrag,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihren Bescheid vom 25. März 2015.
- 13
Das Gericht hat das Auswärtige Amt, den UNHCR, den Menschenrechtskommissar des Europarates, Human Rights Watch und Amnesty International um Auskünfte zur Lage von Dublin-Rückkehrern in Ungarn ersucht. Wegen des Ergebnisses der Auskunftsersuchen wird auf die Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes vom 12. November 2015, 3. Dezember 2015, 23. Februar 2016, 3. März 2016 und 1. November 2016, von Amnesty International vom 29. April 2016 sowie des UNHCR vom 17. Juli 2016 und 9. September 2016 Bezug genommen. Die Gerichtsakten der Verfahren 2 AE 1974/15 und 2 AE 5078/15 sowie die Asylakten der Beklagten und die Ausländerakten der Freien und Hansestadt Hamburg sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
I.
- 14
Die Entscheidung kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2016 ergehen, weil sie am 30. September 2016 (Empfangsbekenntnis Bl. 104 d. A.) ordnungsgemäß mit Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist.
II.
- 15
Die zulässige Klage ist unbegründet.
- 16
Der Bescheid vom 25. März 2015 ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939; im Folgenden: AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (hierzu unter 1.) als auch für die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn (hierzu unter 2.).
- 17
1. Die Rechtsgrundlage für die Ablehnung des klägerischen Asylantrags als unzulässig (Nr. 1 des Bescheides vom 25. März 2015) ergibt sich aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG.
- 18
Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III Verordnung) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier der Fall, für die Durchführung des klägerischen Asylverfahrens ist nach Maßgabe der Dublin III Verordnung die Republik Ungarn zuständig. Im Einzelnen:
- 19
a) Die Zuständigkeit Ungarns folgt mangels Vorliegens vorrangig heranzuziehender Zuständigkeitskriterien aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Dublin III Verordnung.
- 20
Nach dieser Bestimmung ist, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Dublin III Verordnung genannten Verzeichnissen einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Republik Ungarn erfüllt.
- 21
Für den Kläger liegt eine Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 2 nach Art. 24 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit dem Aufgriffsdatum 6. Dezember 2014 in Ungarn vor („HU2440029480483“). So werden nach diesen Be-stimmungen Daten einer Person gekennzeichnet, die aus einem Drittstaat kommend beim illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen wurde.
- 22
Hiermit übereinstimmend hat der Kläger im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 29. Januar 2015 (Bl. 2 ff. der Asylakten) gegenüber der Beklagten angegeben, nicht im Besitz eines Aufenthaltsdokuments/Visums gewesen zu sein und über Serbien in die Republik Ungarn eingereist zu sein. Soweit der Kläger in diesem Gespräch darüber hinaus angegeben hat, vor dem (eintägigen) Aufenthalt in Serbien für 21 Tage in Bulgarien gewesen zu sein, vermag dies eine (vorrangige) Zuständigkeit Bulgariens nach der auch insoweit einzig in Betracht kommenden Regelung in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Dublin III Verordnung nicht zu begründen, weil es hierfür an Beweismitteln oder Indizien im Sinne dieser Vorschrift mangelt; eine Eurodac-Treffermeldung für Bulgarien liegt nicht vor.
- 23
b) Die Beklagte ist nicht dazu verpflichtet, trotz der nach Maßgabe der Dublin III Verordnung begründeten Zuständigkeit Ungarns das Asylverfahren des Klägers im Hinblick auf die dortigen Verhältnisse selbst durchzuführen.
- 24
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Abweichung von den unionsrechtlichen Regelungen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen geboten. Nur dann, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren, dürfte die Überstellung nicht erfolgen (zur Dublin II Verordnung: EuGH, Urt. v. 14.11.2013, C-4/11; Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-493/10, juris, Rn. 86; diese Rechtsprechung hat in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III Verordnung ihren ausdrücklichen Niederschlag gefunden).
- 25
Für das in Deutschland durch den Untersuchungsgrundsatz geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Erforderlich ist deshalb, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014, 10 B 6/14, juris, Rn. 9).
- 26
bb) Umstände in diesem Sinne und eine sich hieraus ergebende Verpflichtung der Beklagten, das Asylverfahren des Klägers selbst durchzuführen, liegen nicht vor.
- 27
Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen zwar Zweifel an der Vereinbarkeit wesentlicher Teile des ungarischen Asylrechts und seiner Anwendung mit dem Völker- und Europarecht (UNHCR, Ungarn als Asylland, Juli 2016, Rn. 79 [Asyldokumentation, Ordner Dublin II/III, Abschnitt Ungarn, G 2/16]). Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass nicht besonders schutzbedürftigen Personen, zu denen der Kläger gehört, im Falle der Rückkehr nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (s. bereits EGMR, Urt. v. 3.7.2014, 71392/12, NLMR 2014, 282 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2016, 1 AE 300/16, n. v.; Beschl. v. 19.1.2016, 7 AE 4881/15, n. v.; Beschl. v. 1.2.2016, 8 AE 6290/15, n. v.; a. A. VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 28.10.2016, 14 A 4436/16, n. v.; Gerichtsbescheid v. 13.6.2016, 19 A 3708/15, n. v.; Beschl. v. 8.2.2016, 10 AE 6823/15, n. v.; Beschl. v. 7.9.2015, 10 AE 4683/15, n. v.; VGH Mannheim, Urt. v. 13.10.2016, A 11 S 1596/16, juris; Urt. v. 5.7.2016, A 11 S 976/16, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 2.12.2015, 22 K 3263/15.A, juris). Es ist weder zu erwarten, dass der Kläger unter Verstoß gegen das sogenannte Refoulement-Verbot nach Serbien abgeschoben wird (hierzu unter (1)), noch dass ihm in Ungarn durch eine Inhaftierung (hierzu unter (2)) oder die Aufnahmebedingungen im Übrigen (hierzu unter (3)) eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
- 28
(1) Dem Kläger droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Abschiebung von Ungarn nach Serbien, wo er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren könnte (ebenso in vergleichbaren Fällen VG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2016, 1 AE 300/16, n. v.; Beschl. v. 19.1.2016, 7 AE 4881/15, n. v.; Beschl. v. 1.2.2016, 8 AE 6290/15, n. v.; a. A. VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 28.10.2016, 14 A 4436/16, n. v.; Gerichtsbescheid v. 13.6.2016, 19 A 3708/15, n. v.; Beschl. v. 8.2.2016, 10 AE 6823/15, n. v.; vgl. zu systemischen Mängeln im Asylsystem Serbiens VG Hamburg, Beschl. v. 1.2.2016, 8 AE 6290/15, n. v. m.w.N.; Beschl. v. 8.2.2016, 10 AE 6823/15, n. v.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 2.12.2015, 22 K 3263/15.A, juris, Rn. 63 ff. m.w.N.).
- 29
(a) Zwar ist nach § 51 Abs. 2 lit. e, Abs. 4 des ungarischen Asylgesetzes (inoffizielle englische Übersetzung [Stand: Juni 2016] abrufbar unter http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=5773d2594, letzter Abruf am 8. November 2016) ein Asylantrag unzulässig, wenn der Antragsteller über einen sicheren Drittstaat eingereist ist und dort die Möglichkeit gehabt hätte, wirksamen Schutz zu beanspruchen (s. auch Institut für Ostrecht München, Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht vom 2. Oktober 2015, S. 16; im Folgenden: Institut für Ostrecht [Asyldokumentation, a.a.O., G 5/15]). Auch hat Ungarn Serbien, durch das der Kläger nach seinen Angaben vor der Einreise nach Ungarn gereist war, durch die am 22. Juli 2015 in Kraft getretene Regierungsverordnung 191/2015 (VII.21.) Korm. (deutsche Übersetzung: Institut für Ostrecht, S. 5 f.) zu einem sicheren Drittstaat erklärt, so dass im Falle der Annahme der zuständigen ungarischen Asylbehörde, der Kläger hätte in Serbien wirksamen Schutz in Anspruch nehmen können, dessen Abschiebung nach Serbien ohne materielle Prüfung des Asylantrags eingeleitet werden könnte. Dennoch ist die tatsächliche Abschiebung des Klägers von Ungarn nach Serbien nicht überwiegend wahrscheinlich, weil Serbien seit Ende Oktober/Anfang November 2015 die Rückübernahme von Asylbewerbern regelhaft verweigert (ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2016, 1 AE 300/16, n. v.; Beschl. v. 19.1.2016, 7 AE 4881/15 n. v.; Beschl. v. 1.2.2016, 8 AE 6290/15, n. v.; a. A. VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 28.10.2016, 14 A 4436/16, n. v.; Gerichtsbescheid v. 13.6.2016, 19 A 3708/15, n. v.; Beschl. v. 8.2.2016, 10 AE 6823/15, n. v.).
- 30
Dies ergibt sich aus den vorliegenden Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes. Danach lehne Serbien seit Ende Oktober/Anfang November 2015 die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn ab, sofern nicht nachgewiesen werden könne, dass die Antragsteller tatsächlich über Serbien nach Ungarn eingereist seien. An einen solchen Nachweis würden hohe Anforderungen gestellt: Erforderlich seien entweder eine Registrierung, die allerdings in Serbien grundsätzlich nicht erfolgt sei, oder sonstige Nachweise, z. B. in Form einer Zugfahrkarte. Bloße Indizien, wie die Registrierung an einem serbisch-ungarischen Grenzübergang, lasse Serbien nicht genügen. In der Regel könne der Nachweis, dass die Einreise über Serbien erfolgt sei, nicht erbracht werden. Nach Angaben der ungarischen Einwanderungsbehörde aus dem Januar 2016 habe es bis dahin keinen einzigen Fall gegeben, in dem Serbien der Rückübernahme zugestimmt hätte (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 27. Januar 2016 [Asyldokumentation, a.a.O., 2016/4], 19. Januar 2016 [Asyldokumentation, a.a.O., 2016/1] und 12. November 2015 [Asyldokumentation, a.a.O., 2015/3]). Gegenteilige Erkenntnisse liegen dem Auswärtigen Amt weiterhin nicht vor (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 23. Februar 2016 [Asyldokumentation, a.a.O., 2016/2] und 1. November 2016 [Bl. 111 d. A.]).
- 31
Die angenommene regelhafte Ablehnung der Rückübernahme nach Ungarn eingereister Asylbewerber durch Serbien findet auch in den vom UNHCR in seiner aktuellen Stellungnahme genannten Zahlen eine Stütze. Danach habe Serbien in der ersten Hälfte des Jahres 2016 bei den 3.006 durch Ungarn gestellten Übernahmeersuchen nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (ABl. EU Nr. L 334 v. 19.12.2007, S. 46 ff.; im Folgenden: Rückübernahmeabkommen) nur für 114 Personen die Zustimmung erteilt. Es habe sich um 35 serbische, 27 kosovarische, 22 albanische und 17 türkische Staatsangehörige, sechs Staatsangehörige der ehemaligen Republik Mazedonien und sieben Personen mit sonstiger Staatsangehörigkeit gehandelt (UNHCR, Auskunft vom 9. September 2016 [Bl. 99 f. d. A.]). Syrische und afghanische Staatsangehörige, die einen Großteil der seit Ende des Jahres 2014 über Serbien nach Ungarn eingereisten Asylbewerber ausmachten, sind in dieser Aufzählung nicht genannt (s. auch Hungarian Helsinki Committee, Hungary: Key Asylum Figures as of 1 October 2016, abrufbar unter: „www.helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-Hungary-asylum-figures-1-October-2016.pdf“, letzter Abruf am 8. November 2016).
- 32
Der Annahme, Serbien lehne seit Ende Oktober/Anfang November 2015 regelhaft die Rückübernahme nach Ungarn eingereister Asylbewerber ab, widersprechende Erkenntnisse liegen nicht vor. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates vom 17. Dezember 2015. Darin heißt es zwar, für Dublin-Rückkehrer bestehe ein sehr hohes Risiko, ohne inhaltliche Prüfung ihres Asylbegehrens nach Serbien abgeschoben zu werden (Kommissar für Menschenrechte, Third Party Intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights, Applications No. 44825/15 and No. 44944/15, Rn. 44 [Asyldokumentation, a.a.O., G 7/15]). Bei einem mehrtägigen Besuch in Ungarn Ende November 2015 sei er informiert worden, dass die neue Sichere-Drittstaaten-Regelung in Bezug auf Serbien sowohl im beschleunigten Verfahren als auch im Grenzverfahren bereits Anwendung gefunden habe und Personen auf dieser Grundlage nach Serbien zurückgeführt worden seien. Wie hoch die Zahl der tatsächlich durchgeführten Abschiebungen war und ob auch Dublin-Rückkehrer von den Abschiebungen betroffen waren, geht aus dem Bericht jedoch nicht hervor. Er geht weder auf die vom Auswärtigen Amt berichtete Änderung der serbischen Rückübernahmepraxis Ende Oktober/Anfang November 2015 ein noch differenziert er zwischen der Situation davor und danach. Zur Bitte des erkennenden Gerichts vom 18. Februar 2016, von der Einschätzung des Auswärtigen Amtes abweichende Erkenntnisse zur Abschiebung von Dublin-Rückkehren von Ungarn nach Serbien ab Ende Oktober/Anfang November 2015 mitzuteilen, ist keine Stellungnahme des Kommissars für Menschenrechte eingegangen.
- 33
Soweit Human Rights Watch von einzelnen Abschiebungen von Ungarn nach Serbien berichtet (Human Rights Watch, Hungary: Locked Up for Seeking Asylum; im Folgenden: Human Rights Watch [Asyldokumentation, a.a.O., G 9/15]), basiert dieser Bericht auf einem Besuch in Ungarn im Oktober 2015, also vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Änderung der serbischen Rückübernahmepraxis Ende Oktober/Anfang November 2015, so dass er nur eingeschränkt zur Beurteilung der derzeitigen Lage herangezogen werden kann. Zudem hat Human Rights Watch bereits zu diesem früheren Zeitpunkt festgestellt, dass die Rückführungen in den meisten Fällen von Serbien abgelehnt würden. Ihre Zahl sei seit der Schließung der Grenze am 15. September 2015 von täglich 60 auf sieben bis zehn pro Woche zurückgegangen. Ob Dublin-Rückkehrer überhaupt von solchen Abschiebungen betroffen sind, geht aus dem Bericht nicht hervor. Die Anfrage des erkennenden Gerichts vom 18. Februar 2016, ob Erkenntnisse zur Abschiebung von Dublin-Rückkehren von Ungarn nach Serbien ab Ende Oktober/Anfang November 2015 vorliegen, hat auch Human Rights Watch nicht beantwortet. Amnesty International liegen hierzu ebenfalls keine Erkenntnisse vor (Amnesty International, Auskunft vom 29. April 2016 [Bl. 73 d. A.]).
- 34
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Serbien zukünftig entgegen der seit Ende Oktober/Anfang November 2015 bestehenden Praxis auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens der Rückübernahme von nach Ungarn eingereisten Asylbewerbern im Allgemeinen und Dublin-Rückkehren im Besonderen, bei denen die Einhaltung der Frist gemäß Art. 10 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens im Falle des Aufgreifens und der Übermittlung der Eurodac-Daten im Sinne von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 an das Zentralsystem wie im Falle des Klägers überdies sehr fraglich ist, zustimmen wird.
- 35
(b) Abgesehen davon, dass auch in Ungarn gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig aufgrund der Einreise über einen sicheren Drittstaat um Rechtsschutz nachgesucht werden kann und z. B. Gerichte in Debrecen, Szeged, Györ und Budapest seit Januar 2016 solche Unzulässigkeitsentscheidungen aufgehoben haben (s. hierzu UNHCR, Auskunft vom 9. September 2016 [Bl. 99 f. d. A.]); UNHCR, Ungarn als Asylland, Juli 2016, Rn. 42 [Asyldokumentation, a.a.O., G 2/16]), führen die ungarischen Behörden nach der Weigerung Serbiens zur Rückübernahme eines nach Ungarn eingereisten Asylbewerbers nach Auskünften des Auswärtigen Amtes in der Praxis eine materielle Prüfung des Asylantrags durch (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 19. Januar 2016 [Asyldokumentation, a.a.O., 2016/1], 27. Januar 2016 [Asyldokumentation, a.a.O., 2016/4], 3. März 2016 [Asyldokumentation, a.a.O., 2016/3] und 1. November 2016 [Bl. 111 d. A.]; s. auch UNHCR, Ungarn als Asylland, Juli 2016, Rn. 39 und Fn. 89 [Asyldokumentation, a.a.O., G 2/16]).
- 36
(2) Sofern der Kläger nach der Rückkehr nach Ungarn in Asylhaft genommen werden sollte, droht ihm auch insoweit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (ebenso in vergleichbaren Fällen VG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2016, 1 AE 300/16, n. v.; Beschl. v. 19.1.2016, 7 AE 4881/15, n. v.; Beschl. v. 1.2.2016, 8 AE 6290/15, n. v.; a. A. VGH Mannheim, Urt. v. 13.10.2016, A 11 S 1596/16, juris, Rn. 34 ff.; Urt. v. 5.7.2016, A 11 S 976/16, juris, Rn. 34 ff.).
- 37
Die Vorschriften des ungarischen Asylgesetzes über die Asylhaft sind grundsätzlich mit den Vorgaben der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. EU Nr. L 180 v. 29.6.2013, 96 ff.) vereinbar (VG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2016, 1 AE 300/16, n. v.; Beschl. v. 19.1.2016, 7 AE 4881/15, n. v.; Beschl. v. 1.2.2016, 8 AE 6290/15, n. v.; VG Bayreuth, Beschl. v. 18.11.2015, B 3 S 15.50292, juris, Rn. 24; VG Dresden, Beschl. v. 9.9.2015, 2 L 719/15.A, juris, Rn. 30). Auch die praktische Anwendung dieser Vorschriften lässt keine systemischen Mängel erkennen. Insbesondere erscheint es nicht willkürlich, wenn die ungarischen Behörden davon ausgehen, dass Dublin-Rückkehrer sich durch eine erneute Ausreise dem ungarischen Asylverfahren entziehen werden und deshalb wegen Fluchtgefahr eine Inhaftierung gemäß § 31/A Abs. 1 lit. c) des ungarischen Asylgesetzes zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens für notwendig halten (VG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2016, 1 AE 300/16, n. v.; Beschl. v. 19.1.2016, 7 AE 4881/15, n. v.; Beschl. v. 1.2.2016, 8 AE 6290/15, n. v.; Beschl. v. 3.3.2015, 8 AE 5515/14, n. v.; VG Bayreuth, Beschl. v. 18.11.2015, B 3 S 15.50292, juris, Rn. 24; VG Ansbach, Beschl. v. 20.10.2015, AN 3 S 15.50398, juris, Rn. 34).
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Die vorliegenden Berichte über die Haftbedingungen (u. a. UNHCR, Auskunft vom 30. September 2014 [Asyldokumentation, a.a.O., G 6/14]; Kommissar für Menschenrechte, Rn. 16 ff.; aida, Country Report: Hungary, November 2015, im Folgenden: aida [Asyldokumentation, a.a.O., G 6/15]; Pro Asyl, Auskunft vom 31. Oktober 2014 [Asyldokumentation, a.a.O., G 8/14]) weisen zwar auf niedrige Standards und einzelne problematische Umstände hin. Sie lassen aber nicht erkennen, dass während der Inhaftierung regelhaft eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht; insoweit wird Bezug genommen auf die ausführliche Begründung der Kammer 7 des Verwaltungsgerichts Hamburg im Beschluss vom 19. Januar 2016, 7 AE 4881/15:
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„Noch vertretbar erscheint es vor diesem Hintergrund auch, dass – ausgehend von der Annahme einer fortbestehenden Fluchtgefahr – Haftprüfungen im Halbstundentakt und regelmäßig für Gruppen von fünf bis 15 Personen gleichzeitig stattfinden (UNHCR, S. 7; aida, S. 68). Wenngleich eine einzelfallbezogene Überprüfung der Haftanordnung im Rahmen dieser gedrängten Prüfungstermine nur sehr erschwert möglich sein dürfte, enthalten die bislang vorliegenden Berichte keine belastbaren Anhaltspunkte für eine willkürliche Praxis (hierzu eingehend VG Hamburg, Beschl. v. 3.3.2015, 8 AE 5515/14).
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass inhaftierte Asylsuchende über einen längeren Zeitraum über ihre Zukunft und die Dauer ihrer Inhaftierung im Ungewissen gelassen werden oder ihnen jede Aussicht auf eine Entlassung genommen wird. Dagegen sprechen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nach § 31/A Abs. 7 des ungarischen Asylgesetzes (aida, S. 63; Pro Asyl, S. 2), für deren Überschreitung keine Anhaltspunkte bestehen, und die gesetzlich in regelmäßigen Abständen vorgesehenen Haftprüfungen.
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Auch die konkreten Bedingungen, denen der Antragsteller in einer etwaigen Haft ausgesetzt wäre, lassen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erwarten. Art. 3 EMRK verpflichtet die Staaten, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzuges den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwerfen, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigen, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, Nr. 30696/09, Rn. 221 – M.S.S../.Belgien und Griechenland). Einen Verstoß dagegen nimmt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für die Überstellung nach Ungarn, wie bereits ausgeführt, nicht an (s.o.; EGMR, Urt. v. 3.7.2014, Nr. 71932/12, Rn. 60 ff. – Mohammadi./. Österreich). Ausgehend vom Gewährleistungsgehalt der Menschenwürde (vgl. Höfling, in Sachs, GG, 7. Aufl., Art. 1 Rn. 19 ff.) wären die Bedingungen der Haft dann menschenunwürdig, wenn die körperliche Integrität, menschengerechte Lebensgrundlagen, elementare Rechtsgleichheit, personale Identität und Integrität bedroht wären. Hiervon dürfte in Ungarn nicht auszugehen sein. Im Einzelnen:
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Zwar existieren in einzelnen Haftanstalten hygienisch problematische Bedingungen und fehlt es dort an einer ausreichenden Ausstattung mit Waschräumen und Duschen; auch wird der Nährwert der Mahlzeiten nicht überwacht (UNHCR S. 3; aida, S. 65; Pro Asyl, S. 5). Die Mindeststandards dürften aber erfüllt sein. Die Inhaftierten können sich tagsüber frei bewegen (Pro Asyl, S. 4) und erhalten regelmäßig etwas zu essen. Es gibt keine Überbelegungen (Pro Asyl, S. 4) und jedenfalls eine ärztliche Grundversorgung ist sichergestellt, wobei Sanitäter bzw. Krankenschwestern permanent anwesend sind und Allgemeinmediziner die Einrichtungen zeitweise besuchen (UNHCR, S. 3; aida, S. 65; Pro Asyl, S. 4). Überdies kann in schwerwiegenden Fällen eine Zuweisung zu den Allgemein- oder Spezialeinrichtungen des Gesundheitssystems erfolgen, sofern dies medizinisch angezeigt ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf v. 19.11.2014, S. 4, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Ordner Dublin-II/III, Abschnitt Ungarn 2014/1). In einigen Aufnahmeeinrichtungen wird zudem – wenn auch nur für wenige Stunden in der Woche (ecre, S. 25; Pro Asyl, S. 5) – psychologische Betreuung durch Spezialisten und Psychologen gewährt. Soweit in einzelnen Berichten eine expansive Ausgabe sedierender Medikamente an inhaftierte Asylbewerber thematisiert wird (Pro Asyl, S. 5 unter Hinweis auf eine Berichterstattung im „Spiegel“), ist nicht hinreichend zu erkennen, dass es sich hierbei um ein systemisches Vorgehen handelt. Darüber hinaus ist ein gewisses Mindestmaß an Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung gegeben, insbesondere verfügen die Hafteinrichtungen über Computerräume mit Internetzugang und über Fitnessräume, der Außenbereich der Einrichtung in Békéscsaba erlaubt zudem sportliche Aktivitäten im Freien (aida, S. 64, 66; Pro Asyl, S. 5).
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Sofern es im Rahmen von Außenterminen inhaftierter Asylbewerber bei Behörden, Gerichten oder Ärzten zum Einsatz von Handfesseln und Leinen kommt (UNHCR, S. 3; aida, S. 65; Pro Asyl, S. 5), kann darin im Einzelfall ein Mangel der Haftbedingungen nur gesehen werden, wenn es sich nicht um eine notwendige Sicherheitsvorkehrung handelt. Eine gegen Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK verstoßende erniedrigende Behandlung kommt in dem maßgeblichen Bezugssystem darin jedoch nicht zum Ausdruck. Die inhaftierten Asylbewerber werden durch diese Behandlung deshalb nicht herabgewürdigt oder stigmatisiert, weil die Behandlung der ungarischen Rechtspraxis nicht fremd ist und etwa auch auf Angeklagte angewandt wird (UNHCR, S. 4), die gemäß Art. 48 Abs. 1 GR-Charta und Art. 6 Abs. 2 EMRK bis zum Beweis des Gegenteils als unschuldig gelten.“
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(3) Auch im Übrigen lassen die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Klägers nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten (ebenso in vergleichbaren Fällen VG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2016, 1 AE 300/16, n. v.;Beschl. v. 19.1.2016, 7 AE 4881/15, n. v.; Beschl. v. 1.2.2016, 8 AE 6290/15, n. v.; Beschl. v. 8.2.2016, 10 AE 6823/15, n. v.).
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Nach den vorliegenden Berichten ist insbesondere nicht festzustellen, dass die Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden systematisch nicht eingehalten werden und die elementaren Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in zumutbarer Weise befriedigt werden können. Die Engpässe in den Auffanglagern im Sommer/Herbst 2015 waren nur vorübergehend, die Lager sind nicht mehr voll belegt. Zum 1. Oktober 2016 waren nur 576 Asylbewerber in den Einrichtungen der zuständigen ungarischen Behörde untergebracht (Hungarian Helsinki Committee, Hungary: Key Asylum Figures as of 1 October 2016, abrufbar unter: „www.helsinki. hu/wp-content/uploads/HHC-Hungary-asylum-figures-1-October-2016.pdf“, letzter Abruf am 8. November 2016).
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2. Die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn (Nr. 2 des Bescheides vom 25. März 2015) findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG.
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Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der angeordneten Abschiebung nach Ungarn vor.
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a) Die Republik Ungarn ist für die Durchführung des klägerischen Asylverfahrens zuständig, auf die obigen Ausführungen unter II. 1. wird insoweit verwiesen.
- 49
b) Es steht zudem fest, dass die Abschiebung nach Ungarn durchgeführt werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Abschiebung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2010, 4 Bs 223/10, juris, Rn. 10). So liegt es hier.
- 50
aa) Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Abschiebung ein innerstaatliches Abschiebungshindernis (zu dem auch innerstaatliche Abschiebungshindernisse einschließenden Prüfungsprogramm s. nur OVG Hamburg, a.a.O.) entgegensteht. Insoweit fehlt es an jeglichem Vortrag des Klägers.
- 51
bb) Auch ist nicht anzunehmen, dass die Abschiebung des Klägers nach Ungarn aufgrund unzureichender Kooperation der ungarischen Behörden tatsächlich unmöglich ist.
- 52
Die ungarische Regierung hat die für das Dublin-Verfahren zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten am 27. April 2016 zwar darüber informiert, dass Ungarn keinen weiteren Übernahmeersuchen nach der Dublin-Verordnung zustimmen werde (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 1. November 2016 [Bl. 111 d. A.]; UNHCR, Stellungnahme vom 9. September 2016 [Bl. 99 f. d. A.]). Die Republik Ungarn hat ihre Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers jedoch ausdrücklich mit Schreiben vom 19. März 2015 unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III Verordnung anerkannt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die ungarischen Behörden sich einer Überstellung des Klägers gleichwohl entgegenstellen würden. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes finden weiterhin Überstellungen statt und akzeptiert Ungarn diese (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 1. November 2016 [Bl. 111 d. A.]).
- 53
Die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägers ergibt sich auch nicht aus der Anzahl der tatsächlich von Deutschland nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgenden Überstellungen. Derartige Abschiebungen finden – wenn auch in relativ geringem Umfang – statt, im Jahr 2015 waren es 192 (Liaisonmitarbeiter des Bundesamtes beim Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft, Auskunft vom 15. August 2016 [Asyldokumentation, a.a.O., G 3/16]), im Zeitraum von Januar 2016 bis August 2016 waren es 226 (Hungarian Helsinki Committee, Hungary: Key Asylum Figures as of 1 October 2016, abrufbar unter: „www.helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-Hungary-asylum-figures-1-October-2016.pdf“, letzter Abruf am 8. November 2016). Aus dem Umstand, dass die Beklagte Abschiebungen nach Ungarn in erheblich höherer Anzahl angeordnet hat, folgt die Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägers nicht, da der unterbliebene Vollzug einer Abschiebungsanordnung vielfältige Gründe haben kann und nicht allein auf eine unzureichende Kooperation der ungarischen Behörden zurückzuführen sein muss (s. auch Liaisonmitarbeiter des Bundesamtes beim Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft, Auskunft vom 15. August 2016 [Asyldokumentation, a.a.O., G 3/16]). Im Falle des Klägers hatte die Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg die Überstellung des Klägers bereits eingeleitet und einen Flug für den 17. September 2015 gebucht. Dieser wurde nur aufgrund der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. September 2015 (2 AE 5078/15) erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage wieder storniert (Bl. 90 der Ausländerakten).
III.
- 54
Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Die Antragstellerin ist Nigerianerin. Sie reiste am 11. Mai 2015 in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27. Mai 2015 beantragte sie die Gewährung von Asyl.
2Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - Daten der Antragstellerin in der Datenbank EURODAC gefunden hatte, richtete es unter dem 17. Juli 2015 ein Übernahmeersuchen an Ungarn. Das Bundesamt nimmt die stillschweigende Zustimmung der Republik Ungarn an.
3Mit Bescheid vom 28. August 2015 lehnte das Bundesamt daraufhin den Antrag der Antragstellerin als unzulässig ab, ordnete ihre Abschiebung nach Ungarn an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 0 Tage.
4Dieser Bescheid ging der Antragstellerin nach eigenen Angaben am 4. September 2015 zu.
5Die Antragstellerin erhob am 9. September 2015 hiergegen Klage (Az: 9a K 3897/15.A), über die noch nicht entschieden ist, und hat am selben Tag im vorliegenden Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
6Zur Begründung ihres Eilantrages führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus: Sie habe als von einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Dublin III Verordnung Betroffene ein subjektives Recht darauf, die Entscheidung nach den Vorschriften der Dublin III Verordnung überprüfen zu lassen. Es lägen außergewöhnliche humanitäre Gründe vor, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen müssten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben. In Ungarn lägen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor. In diesem Zusammenhang müsse zunächst berücksichtigt werden, dass zum 1. Juli 2013 in Ungarn eine neue Regelung des Asylverfahrensrechts in Kraft getreten sei. Diese neue Regelung sehe unter anderem vor, dass die Asylbewerber zur Feststellung ihrer Identität oder Nationalität in Haft genommen werden könnten, außerdem dann, wenn Gründe für die Annahme bestünden, dass der Asylsuchende das Asylverfahren verzögere oder vereitele. Ferner dann, wenn bei ihm Fluchtgefahr bestehe. Aufgrund der erheblich gestiegenen Asylanträge sei bei der ungarischen Regierung ein Gefühl der Bedrängnis ausgelöst worden. In Anwendung des seit dem 1. Juli 2013 geltenden Rechts komme es zu Defiziten, etwa was die Information der Asylbewerber über Rechtsschutz und Beschwerderechte gegen eine Inhaftierung angehe. Im letzten Jahr seien von rund 8000 Rechtsbeschwerden nur drei erfolgreich gewesen. Aufgrund mangelnder Wirksamkeit gesetzlich an sich vorgesehene Rechtsbehelfe gegen die Inhaftierung sowie ihre Verlängerung resultiere, dass die Haftdauer bis zu zwölf Monaten betragen könne. In der großen Aufnahmeeinrichtung in O. sei es in manchen Fällen vorgekommen, dass Asylbewerber ohne jede Berechtigung in normale Strafhaft genommen worden seien. Dies ergebe sich aus den Berichten des UNHCR und des Hungarian Helsinki Committee. Ebenso komme der Bericht von Pro Asyl zu dem Ergebnis, dass in Ungarns derzeit von systemischen Mängeln in den Aufnahmeeinrichtungen auszugehen sei. Die Gefahr werde noch größer aufgrund des massiven Anstiegs von Asylanträgen. Sollte ein Großteil der Asylantragsteller, die sich derzeit in anderen EU-Staaten aufhielten, zurück nach Ungarns überstellt werden, so wären die vorhandenen Aufnahmeeinrichtungen für Asyl Suchende keinesfalls in der Lage, eine menschenwürdige Unterbringung zu gewährleisten. Der UNHCR habe schon bereits vor dem massiven Anstieg der Flüchtlingszahlen festgestellt, dass die medizinische Versorgung unzureichend sei und dass neben den dauerhaft betriebenen Unterkünften nach Bedarf auch provisorische Einrichtungen kurzfristig zur Unterbringung von Asyl suchenden benutzt würden, die als Unterkunft für mehr als 72 Stunden ungeeignet seien und nicht einmal über ausreichende Frischluft verfügten. Mittlerweile seien zehn Personen in einem Zimmer untergebracht.
7Die Antragstellerin beantragt,
8die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 9. September 2015 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2015 anzuordnen.
9Die Antragsgegnerin hat bisher keinen Antrag gestellt.
10II.
11Das Gericht entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG durch den Einzelrichter.
12Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 9. September 2015 – 9a K 3897/15.A - ist unbegründet.
13Das Bundesamt hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und geht zutreffend von der alleinigen Zuständigkeit Ungarns für deren Prüfung aus. Die Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung der Anträge ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III Verordnung. Die Antragstellerin wurde erstmals in Ungarn registriert. Erst anschließend gelangte sie in das Hoheitsgebiet der Antragsgegnerin. Sie hat nach ihren eigenen Angaben die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten seither nicht verlassen. In diesem Fall ist allein Ungarn für die Prüfung auf internationalen Schutz zuständig. Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst d Dublin III Verordnung ist Ungarn verpflichtet, die Antragstellerin nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 der Dublin III Verordnung wieder aufzunehmen. Das Bundesamt hat Ungarn gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 der Dublin III Verordnung innerhalb von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (EURODAC-Verordnung) um Wiederaufnahme der Antragstellerin ersucht. Nachdem sich Ungarn nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist hierzu verhalten hat, greift die Zustimmungsfiktion ein.
14Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Antragsgegnerin im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin III Verordnung.
15Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - kann ein Mitglied- oder Vertragsstaat unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet sein, von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat abzusehen. Das ihm insofern eingeräumte Ermessen ist Teil des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und stellt ein Element des gemeinsamen europäischen Asylsystems dar. Bei der Ermessensausübung führt der Mitgliedstaat daher Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Europäischen Grundrechtecharta - EUGrdRCh - aus. Das gemeinsame europäische Asylsystem stützt sich auf eine uneingeschränkte und umfassende Anwendung nicht nur der EUGrdRCh selbst, sondern auch der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 18 EUGrdRCh und Art. 78 AEUV). Alle Mitgliedstaaten müssen bei ihrer Entscheidung, ob sie von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, diese Grundsätze beachten.
16Vergleiche ausführlich EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u. a. -, NVwZ 2012, 417; Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 170; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 28 ff..
17Unter Berücksichtigung dessen fehlt es an einem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des EuGH eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt wäre. Denn dies würde voraussetzen, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Ungarn auf Grund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär wären, dass anzunehmen wäre, dass der Antragstellerin im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
18BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris.
19Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber liegen gemessen hieran in Ungarn zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. „Systemische" Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EUGrdRCh bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des EuGH dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können. Die im gemeinsamen europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend beachtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 EUGrdRCh implizieren.
20EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 u.a. -, NVwZ 2012, 417.
21Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass ein Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird.
22Vergleiche BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039.
23Bei der Bewertung der in Ungarn anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind dabei vorliegend diejenigen Umstände heranzuziehen, die auf die Situation der Antragstellerin zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation der Antragstellerin auswirken können.
24Vergleiche OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12 -, juris).
25Damit ist vorliegend in erster Linie die Situation von Dublin-Rückkehren zu betrachten, die - wie die Antragstellerin - vor ihrer Ausreise aus Ungarn dort bereits einen ersten Asylantrag gestellt haben, über den materiell noch nicht entschieden worden ist.
26Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat sind nach der Rechtsprechung des EuGH im Übrigen die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort
27Vergleiche EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C 411/10 u.a. -, NVwZ 2012, 417.
28Letzteren Informationen kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III Verordnung zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zu. Dies entspricht der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, wobei letztere bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften zu beachten ist.
29EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C 528/11 -, juris.
30Für die Frage, ob in Ungarn "systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber" im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegen, kommen nur solche Auskünfte und Berichte der genannten Organisationen in Betracht, die sich mit der Sach- und Rechtslage in Ungarn seit dem 1.7.2013 befassen. Denn für den Zeitraum bis zum 30.6.2013, insbesondere ab dem 1.1.2013, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte davon auszugehen, dass die in den Jahren bis 2012 festgestellten Mängel des ungarischen Asylsystems und der Aufnahmebedingungen durch zwischenzeitliche weitreichende tatsächliche und rechtliche Verbesserungen, insbesondere die vorübergehende Abschaffung der Inhaftierungsmöglichkeiten für Asylbewerber mit Wirkung zum 1.Januar 2013, entfallen sind.
31EGMR, Urteil vom 6. Juni 2013 - 2283/12 -, juris.
32Zum 1. Juli 2013 wurde das Asylsystem Ungarns allerdings erneut verändert. Insbesondere wurden erneut umfassende Gründe für eine Inhaftierung von Asylbewerbern, sog. asylum detention - eine durch die für das Asylverfahren zuständige Behörde angeordnete Verwaltungshaft - in das Asylrecht aufgenommen.
33Der EGMR, dessen Rechtsprechung auf der Ebene des (nationalen) Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dienen kann,
34so BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, juris,
35und dessen Rechtsprechung maßgeblich für die Auslegung der Menschenrechte der EMRK ist, hat das Vorliegen systemischer Mängel in Ungarn unter Berücksichtigung der veränderten Rechtslage verneint,
36siehe EGMR, Urteil vom 3. Juli 2014 - 71932/12 -, Mohammadi gegen Österreich, Rn. 68 bis 70.
37Nach Auswertung der Auskünfte des UNHCR, des Auswärtigen Amtes und von Pro Asyl - welche dem EGMR bei seiner Entscheidung nicht vorlagen - kann nicht festgestellt werden, dass in Abweichung hiervon die Antragstellerin Gefahr liefe, nach einer Abschiebung nach Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrdRCh bzw. im Sinne von Art. 3 EMRK zu unterfallen.
38Gemäß Art 4 EuGrdRCh und Art. 3 EMRK sind Folter und unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung untersagt. Eine Behandlung ist dann „unmenschlich", wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wird und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht. Demgegenüber ist „erniedrigend", wenn eine Behandlung eine Person demütigt, sie es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder diese herabsetzt oder wenn in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt werden, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Dabei kann ausreichen, dass ein Opfer in seinen Augen erniedrigt ist, auch wenn andere das nicht so sehen. Ob es Zweck der Behandlung ist, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn das nicht gewollt ist, ist eine Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend ausgeschlossen,
39so EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413.
40Eine solche systemisch angelegte Behandlung der Antragstellerin kann nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht festgestellt werden. Zwar mag zutreffend sein, dass eine Vielzahl von sog. „Dublin-Rückkehrer" inhaftiert werden,
41vergleiche etwa Auskunft des UNHCR an das VG Düsseldorf v. 30. September 2014 zu Frage 3; Auskunft von Pro Asyl an das VG Düsseldorf vom 31. Oktober 2014 zu Frage 3 b.
42Jedoch begründet die Tatsache, dass das ungarische Asylrecht seit der erneuten Rechtsänderung zum 1. Juli 2013 - wieder - Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthält und Ungarn auf dieser Grundlage praktisch alle Dublin-Rückkehr - so der UNHCR - bzw. regelmäßig, allerdings nicht sämtliche Dublin-Rückkehrer - so Pro Asyl - inhaftiert, für sich genommen noch keinen begründeten Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems. Vielmehr verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind.
43Vergleiche EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, juris, und vom 15. Juli 2002 - 47095/99 -, juris.
44Die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (AufnahmeRL), enthält für die Inhaftierung von Asylbewerbern Mindeststandards, zu denen auch die Benennung von Haftgründen gehört. Anhaltspunkte dafür, dass diese Mindeststandards ihrerseits nicht genügen, um die Asylbewerber vor einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu schützen, liegen dem Gericht nicht vor. Danach darf Haft nicht allein deswegen angeordnet werden, weil der Betroffene einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hat, sondern nur in Ausnahmefällen, insbesondere zur Überprüfung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit, im Falle notwendiger Beweissicherung, insbesondere bei Fluchtgefahr, zur Prüfung des Einreiserechts, zur Durch- oder Fortführung eines Abschiebeverfahrens, wenn die Gefahr der Verzögerung oder der Vereitelung durch den Betroffenen besteht und bei Gefahr für die nationale Sicherheit und Ordnung (Art. 8 Abs. 1 und 3 AufnahmeRL). Die Inhaftierung darf nur für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange, wie die Gründe gemäß Art. 8 Abs. 3 AufnahmeRL bestehen, angeordnet werden (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 AufnahmeRL). Die Haftanordnung ist zu begründen (Art. 9 Abs. 2 AufnahmeRL); bei einer Anordnung durch eine Verwaltungsbehörde ist eine zügige Überprüfung durch ein Gericht herbeizuführen (Art. 9 Abs. 3 AufnahmeRL). In diesem Fall soll dem Betroffenen unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung stehen (Art. 9 Abs. 6 AufnahmeRL). Auch im Übrigen ist eine turnusmäßige Haftüberprüfung von Amts wegen vorzusehen (Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL). Die Schutzsuchenden sind in speziellen Hafteinrichtungen unterzubringen, auf jeden Fall aber getrennt von gewöhnlichen Strafgefangenen (Art. 10 Abs. 1 AufnahmeRL). Die Inhaftierung von besonders schutzbedürftigen Personen ist nur im Ausnahmefall und unter weiteren sehr eingeschränkten Bedingungen zulässig (Art. 11 AufnahmeRL). So darf etwa gemäß § 31/B Abs. 1 Asylum Act Hungary eine Inhaftierung nicht alleine deswegen erfolgen, weil ein Antragsteller einen Asylantrag gestellt hat. Die in § 31/A Abs. 1 Asylum Act Hungary genannten Haftgründe entsprechen ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der AufnahmeRL; insbesondere wird auch die Fluchtgefahr als ein Haftgrund genannt (Buchstabe c). Dabei darf entsprechend den Vorgaben der AufnahmeRL nach § 31/A Abs. 3 Asylum Act Hungary eine Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen und nur, wenn nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass der Asylbewerber sich dem Asylverfahren nicht entzieht. Unbegleitete Minderjährige dürfen gemäß § 31/B Absatz 2 Asylum Act Hungary nicht inhaftiert werden; Familien mit Minderjährigen dürfen nur als letzte Möglichkeit inhaftiert werden, wobei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Gemäß § 31/A Abs. 10 Asylum Act Hungary soll Asylhaft nur in speziellen Einrichtungen vollzogen werden. Dabei soll die Inhaftierung von Männern und Frauen sowie Familien mit Minderjährigen jeweils getrennt erfolgen (§ 31/F Abs 1 Asylum Act Hungary). Die zulässige Höchstdauer von Asylhaft regelt § 31/A Abs 7 Asylum Act Hungary. Danach soll die Haft maximal sechs Monate dauern; bei Familien mit Kindern nicht länger als 30 Tage. Gemäß § 31/A Abs 6 Asylum Act Hungary kann die Flüchtlingsbehörde innerhalb von 24 Stunden seit der Haftanordnung die Verlängerung der Inhaftierung auf mehr als 72 Stunden bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht beantragen. Das Gericht kann die Haftdauer sodann auf höchstens 60 Tage verlängern. Eine Verlängerung auf weitere 60 Tage ist nach einem erneuten Antrag der Flüchtlingsbehörde durch das zuständige Amtsgericht möglich. Hieraus folgt, dass eine Überprüfung der Inhaftierung von Amts wegen nach 72 Stunden und anschließend nach 60 Tagen erfolgt. Darüber hinaus besteht gemäß § 31/C Abs. 3 Asylum Act Hungary die Möglichkeit gegen die Inhaftierung Einspruch einzulegen. Gemäß § 31/E Abs. 1 Asylum Act Hungary sollen inhaftierte Asylbewerber über ihre Rechte und Pflichten in ihrer Muttersprache oder einer anderen Sprache, die sie verstehen können, informiert werden. Gemäß § 31/D Abs. 4 Asylum Act Hungary soll das Gericht einen Vormund bestellen, wenn der Asylbewerber kein ungarisch spricht und nicht in der Lage ist seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten sicherzustellen. § 31/A Abs. 8 Asylum Act Hungary zählt schließlich auf, in welchen Fällen die Inhaftierung unverzüglich zu beenden ist. Danach endet die Haft unter anderem, wenn der Haftgrund entfallen ist,
45so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2015 - 13 L 1259/15.A -, juris.
46Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die ungarischen Behörden diese Vorgaben bei ihrer Entscheidung über die Inhaftierung von Asylbewerbern - speziell Dublin-Rückkehrern - nicht nur in Einzelfällen, sondern systemisch nicht beachten und sich hieraus eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im oben genannten Sinne ergibt.
47Die Antragstellerin hat solche Anhaltspunkte vorliegend auch nicht substantiiert vorgetragen, sondern sich - unter Bezugnahme auf verschiedene Entscheidungen anderer bundesdeutscher Verwaltungsgerichte - darauf beschränkt, ihnen drohe als „Dublin-Rückkehrer" eine willkürliche und unverhältnismäßige Inhaftierung. Auf Grund der vorhergehenden Darlegungen vermag dies nicht zu überzeugen.
48Soweit zuletzt in asylverfahrensrechtlichen Eilentscheidungen systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens im Hinblick auf aktuelle Äußerungen ungarischer Politiker, insbesondere des ungarischen Ministerpräsidenten, angenommen wurden,
49vergleiche nur VG Saarbrücken, Beschluss vom 12. August 2015 - 3 L 776/15 -; VG Kassel, Beschluss vom 7. August 2015 - 3 L 1303/15.KS.A -, VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2015 - 3 K 2005/15.A -, jeweils juris,
50fällt zunächst auf, dass in diesen die oben zitierte Rechtsprechung im Wesentlichen ignoriert wird und ein anderer Maßstab für die Annahme systemischer Mängel den Entscheidungen zugrunde gelegt wird. Teilweise wird auf eine Begründung hierfür sogar gänzlich verzichtet. Es wird insbesondere verkannt, dass systemische Mängel erst bei einer reellen Unfähigkeit des gesamten Verwaltungsapparats zur Beachtung des Art. 4 EuGrdRCh bestehen, was gleichbedeutend ist mit strukturellen Störungen, die ihre Ursache im Gesamtsystem des nationalen Asylverfahrens haben. Die im jeweiligen nationalen Asylsystem festzustellenden Mängel müssen so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig sind, sondern in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Dies kann einerseits darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind, andererseits aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Asylsystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - in weiten Teilen auf Grund größerer Funktionsstörungen regelhaft defizitär ist und funktionslos wird,
51so zuletzt zutreffend VG Augsburg, Urteil vom 3. August 2015 - Au 5 K 15.50347 -, juris, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris, und Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - juris; VGH Baden–Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 - juris; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris; OVG Rheinland–Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A10656/13 - juris.
52Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.
53Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen ebenfalls keine Bedenken, insbesondere ist für ein innerstaatliches Abschiebungshindernis nichts dargetan.
54Durch die Befristungsentscheidung ist die Antragstellerin nicht belastet.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.
56Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.