Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Juni 2016 - W 2 S 16.554

published on 21/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Juni 2016 - W 2 S 16.554
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Gericht

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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Staatlichen Realschule B. vom 2. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2016 (W 2 K 16.586) wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1.

Der am … 1998 geborene Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entlassung von der Staatlichen Realschule B.

In den vergangenen Schuljahren verhängte die Staatliche Realschule B. gegen den Antragsteller verschiedene Ordnungsmaßnahmen (Nacharbeiten, Verweise und verschärfte Verweise).

Während der Besinnungstage der Klasse 9b im Februar 2016 erwarb der Antragsteller gemeinsam mit Klassenkameraden hochprozentigen Alkohol, der gemeinsam konsumiert wurde. Nach dem Bekanntwerden dieses Vorfalls tätigte der Antragsteller in der WhatsApp-Gruppe „Abschluss Pulli“ unter anderem folgende Bemerkungen: „Der wos gesagt hat also allg verpetzt; Gnade im Gott; ich mach den so fertig, ich schwörs euch.“

Mit Bescheid vom 18. März 2016 schloss die Staatliche Realschule B. den Antragsteller daraufhin vom 14. März bis zum 18. März 2016 vom Unterricht aus. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe in der Schule und in einer WhatsApp-Gruppe Mitschüler massiv bedroht und Gewalttätigkeiten angedroht, falls diese Mitteilungen über sein Verhalten bei den Besinnungstagen an Lehrer oder die Schulleitung weitergäben. Die Mitschüler seien durch diese Bedrohungen massiv eingeschüchtert worden und seien verängstigt.

Mit Bescheid vom 5. April 2016, den Eltern des Antragstellers am 6. April 2016 zugestellt, sprach die Staatliche Realschule B. für den Antragsteller die Androhung der Entlassung als Ordnungsmaßnahme gemäß Art. 86 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i. d. F. d. Bek. v. 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 18 Bayerisches E-Government-Gesetz v. 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458), aus. Zudem wurde der Antragsteller ab dem 11. April 2016 in die Parallelklasse 9a versetzt und von der Abschlussfahrt nach Berlin im Oktober 2016 ausgeschlossen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe während der Besinnungstage hochprozentige alkoholische Getränke zusammen mit einigen Mitschülern gekauft. In der Folge habe er Mitschüler in der Schule und in einer WhatsApp-Gruppe massiv bedroht.

2.

Am 18. April 2016 schrieb der Antragsteller zusammen mit seiner früheren Klasse die Schulaufgabe im Fach Mathematik. Im anschließenden Sportunterricht am Freisportgelände der ...halle bezeichnete er seine Mathematiklehrerin Frau K. gegenüber Mitschülern und in Anwesenheit des Sportlehrers Herrn G. als „alte Schlampe“. Herr G. meldete den Vorfall der Schulleitung. Mit Schreiben vom 20. April 2016 unterrichtete die Staatliche Realschule B. die Eltern des Antragstellers über die Einberufung des Disziplinarausschusses, um über das Verhalten des Antragstellers zu beraten und eine angemessene Ordnungsmaßnahme zu treffen. Es wurde auf die Möglichkeiten zur Stellungnahme, zur Beantragung der Mitwirkung des Elternbeirates sowie zur Möglichkeit, sich auf Antrag in der Sitzung des Disziplinarausschusses persönlich zu äußern, hingewiesen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller eine Lehrkraft seines Vertrauens einschalten könne.

Am 29. April 2016 erfolgte um 13:30 Uhr die Sitzung des Disziplinarausschusses der Staatlichen Realschule B., zu der der Antragsteller mit seiner Mutter erschien. Im Protokoll ist Folgendes vermerkt: „Der Schüler erschien in Begleitung seiner Mutter vor dem Ausschuss. V. wurde mit dem Vorwurf konfrontiert und gab sofort zu Frau K. im Beisein einiger Mitschüler beschimpft zu haben. […] V. bereut diese Tat und versprach Besserung. Allerdings hat er sich bis heute noch nicht bei seiner Mathematiklehrerin entschuldigt.“ Im Anschluss beschloss der Disziplinarausschuss einstimmig, den Antragsteller von der Schule zu verweisen.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2016, den Eltern des Antragstellers am 3. Mai 2016 zugestellt, sprach die Staatliche Realschule B. aufgrund des Beschlusses des Disziplinarausschusses vom 29. April 2016 für den Antragsteller die Entlassung von der Schule bis spätestens 13. Mai 2016 als Ordnungsmaßnahme gemäß Art. 86 BayEUG aus. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe sich am 18. April 2016 im Sportunterricht über die Mathematiklehrerin beleidigend geäußert und sie als „alte Schlampe“ bezeichnet. Bereits am 29. April 2016 sei „wegen der Vorfälle bei den Besinnungstagen und der Bedrohungen von Mitschülern in der Folge“ die Androhung der Entlassung ausgesprochen worden. Eine Verhaltensänderung sei bei dem Antragsteller nicht erkennbar.

Dagegen ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. Mai 2016 Widerspruch einlegen. Die hierbei vorgelegte (undatierte) Vollmacht der Anwältin war nur von der Mutter des Antragstellers unterzeichnet. Zur Begründung ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte im Wesentlichen ausführen: Der Antragsteller habe sich bei Frau K. wegen seines Verhaltens entschuldigt. Diese habe die Entschuldigung angenommen. Eine Entlassung des Schülers elf Wochen vor Schuljahresende sei unverhältnismäßig. Es gebe keine Schule, die den Antragsteller so kurz vor Schuljahresende aufnehmen würde. Die genannten Gründe seien unzureichend, um den Ausschluss aus der Schule als die schärfste schulordnungsrechtliche Maßnahme zu rechtfertigen. Das Recht des Schülers zumindest das Schuljahr zu beenden überwiege vorliegend. Der Antragsteller habe nach Beendigung des Schuljahres den „Hauptschulabschluss“ und werde die Schule nach der neunten Klasse freiwillig verlassen. Er leide unter der Situation.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2016, der Bevollmächtigten des Antragstellers am selben Tag zugegangen, wies die Staatliche Realschule B. den Widerspruch des Antragstellers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da der Antragsteller nur von seiner Mutter vertreten worden sei. Im streitgegenständlichen Bescheid sei der wesentliche Grund für die Entlassung genannt worden. Selbst wenn die Auffassung vertreten werde, der Bescheid wäre wegen zu knapper Begründung der im Disziplinarausschuss getroffenen Ermessensentscheidung formell rechtswidrig, werde dieser Begründungsfehler im Widerspruchsverfahren geheilt. Der Disziplinarausschuss habe sich mit den Argumenten des Antragstellers befasst und eine ordnungsgemäße Interessenabwägung getätigt. Selbst wenn der Disziplinarausschuss materiell ermessensfehlerhaft entschieden hätte, würde dieser Fehler geheilt, da durch die Lehrerkonferenz eine eigenverantwortliche Nachprüfung des Ausgangsbescheids unter Ausübung eigenen Ermessens erfolge. Die Verhängung der Entlassung von der Schule sei zweckmäßig. Der Schulfriede sei aufgrund des seit langer Zeit unangemessenen Verhaltens des Antragstellers im Hinblick auf die Schülerschaft, aber auch in Bezug auf die Lehrkräfte nachhaltig und irreparabel gestört. Der Antragsteller habe sein Verhalten trotz vielfacher erzieherischer Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen im Vorfeld nicht verändert. Der Antragsteller nehme weiterhin Lehrkräfte und Instanzen der Staatlichen Realschule B. nicht ernst und erkenne deren Autorität nicht an. Der Antragsteller habe selbst nach der Androhung der Entlassung weiter Mitschüler gegen Lehrkräfte aufgewiegelt und ein destruktives Verhalten im Unterricht gezeigt. So habe er am 26. April 2016 im Ethikunterricht eine Diskussion mit den Worten „Wo bin ich denn hier gelandet“ kommentiert und an der Diskussion involvierte Mitschüler negativ beeinflusst, wie er es bereits bei den Besinnungstagen getan habe. Allein aufgrund der Entschuldigung gegenüber Frau K. könne eine zukünftige Verhaltensänderung nicht angenommen werden. Die Entschuldigung sei erst aufgrund eines entsprechenden Hinweises durch die Mitglieder des Disziplinarausschusses erfolgt. Ein milderes Mittel als die Entlassung des Antragstellers sei nicht ersichtlich, um den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Staatlichen Realschule zu sichern. Es sei auch nicht unverhältnismäßig, einen Schüler elf Wochen vor dem Schuljahresende zu entlassen, zumal ein Schuljahr insgesamt nur 38 Schulwochen habe. Der Antragsteller werde an einer anderen Realschule im Umkreis aufgenommen und könne hierbei vom Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Unterfranken begleitet werden.

3.

Bereits zuvor, mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. Mai 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beantragen.

Zur Begründung ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte im Wesentlichen ausführen:

Es sei entgegen Art. 87 BayEUG kein Schularzt oder Schulpsychologe dem Entlassungsverfahren beigezogen worden. Auch sei der Verfahrensgang der Abstimmung unklar. Aus der Begründung des Bescheides vom 18. März 2016 sei nicht ersichtlich, ob die Lehrerkonferenz beschlussfähig gewesen sei. Ein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten, das die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährde, sei nicht erkennbar. Der Antragsteller habe sich bei Frau K. entschuldigt und bereue den Vorfall. Eine schwerwiegende und gravierende Störung des Schulbetriebs liege nicht vor. Seine Äußerung habe im Kreise seiner Freunde stattgefunden. Der Antragsteller habe seinen Freunden über die schwere Klausur berichten wollen. Zudem sei der Ausdruck nicht beleidigend gemeint gewesen, sondern entspreche der heutigen Jugendsprache. Es sei nicht angemessen, einen Schüler elf Wochen (nur neun Schulwochen) vor dem Ende des Schuljahres zu entlassen. Nach Beendigung des Schuljahres habe der Antragsteller den „Hauptschulabschluss“ erreicht. Keine der angefragten Schulen sei bereit, den Antragsteller noch in diesem Schuljahr aufzunehmen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass sich der Antragsteller mitten in der Pubertät befinde. Der Antragsteller sei erneut zum Klassensprecher gewählt worden. Seine schulischen Leistungen seien nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller ließ durch seine Bevollmächtigte zuletzt beantragen,

1. die aufschiebende Wirkung der Klage vom 6. Juni 2016 anzuordnen;

2. dem Antragsteller den Schulbesuch weiterhin zu gestatten.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus:

Der Antrag dürfte bereits unzulässig sein. Der Antragsteller sei als Minderjähriger bei der Einlegung des Widerspruchs nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Das Vollmachtsformular für die Prozessbevollmächtigte sei nur von der Mutter des Antragstellers unterschrieben gewesen. Die Unterschrift des Vaters des Antragstellers sei aufgrund des Ablaufs der Widerspruchsfrist nicht mehr nachholbar. Daher sei der angegriffene Bescheid vom 2. Mai 2016 bestandskräftig geworden, weshalb es keinen Rechtsbehelf gebe, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könne. Die Entscheidung über den Widerspruch sei unerheblich, da die Staatliche Realschule B. den Widerspruch vordergründig als unzulässig abgewiesen habe. Eine neue Eröffnung des Rechtsweges ergebe sich hieraus nicht. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Das öffentliche Interesse an der Entfernung des Antragstellers von der Schule überwiege dessen private Interessen. Es seien keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler ersichtlich. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt. Das Mittel der Entlassung von der Schule sei zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags bzw. zum Schutz von Personen und Sachen geeignet. Ein milderes Mittel sei angesichts des fortgesetzten störenden Verhaltens des Antragstellers nicht mehr erfolgversprechend.

Mit Beschluss vom 27. Mai 2016 gab das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller ab Montag, den 30. Mai 2016, vorläufig - bis zur endgültigen Entscheidung der Kammer im Eilverfahren - die Teilnahme am Unterricht zu gestatten.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. Juni 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 2. Mai 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2016 erheben (W 2 K 16.586). Zudem brachte die Antragstellervertreterin eine auf den 7. Juni 2016 in B. von beiden Elternteilen unterzeichnete Vollmacht zur Vorlage.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten sowie der Akte des Verfahrens W 2 K 16.586 Bezug genommen.

II.

1.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1.1

Der Antrag ist zulässig. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann statthaft, wenn ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der entweder kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) oder kraft behördlicher Vollzugsanordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) sofort vollziehbar ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 130). Hier ist der Bescheid der Staatlichen Realschule B. vom 2. Mai 2016 noch nicht in Bestandskraft erwachsen. Der Einwand des Antragsgegners, wonach aufgrund der lediglich von der Mutter des Antragstellers erteilten Bevollmächtigung der Anwältin ein unzulässiger Widerspruch vorgelegen habe, dringt nicht durch. Gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht im Rahmen der elterlichen Sorge der Grundsatz der gemeinschaftlichen Vertretung. Zwar war die bei der Widerspruchseinlegung vorgelegte undatierte Vollmacht der Anwältin lediglich von der Mutter des Antragstellers unterzeichnet. Allerdings können die Eltern die Ausübung ihres Sorgerechts dem jeweils anderen sorgeberechtigten Elternteil durch Erteilung einer widerruflichen Vollmacht überlassen; die gegenseitige Bevollmächtigung ist auch konkludent möglich (BGH, U.v. 28.6.1988 - VI ZR 288/87 - BGHZ 105, 45/48; Veit in BeckOK BGB, Stand Mai 2016, § 1629 Rn. 11). Vorliegend ist von einer konkludenten Bevollmächtigung der Mutter des Antragstellers durch dessen Vater zur Bevollmächtigung der Anwältin auszugehen. Schließlich liegt dem Gericht eine auf den 7. Juni 2016 datierte und nunmehr von beiden Elternteilen unterzeichnete Prozessvollmacht vor. Hieraus wird ersichtlich, dass die Bevollmächtigung der Anwältin zum Zwecke der Widerspruchseinlegung dem Willen des Vaters des Antragstellers entsprach. Bezogen auf das gerichtliche Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass der Mangel eines etwaigen Fehlens der Vollmacht für die Vergangenheit geheilt wird, wenn die Vollmacht bis zum Ergehen des Urteils vorgelegt wird. In einem derartigen Fall wird dadurch auch der Mangel des etwaigen ursprünglichen Fehlens der Vollmacht für die Vergangenheit geheilt (BVerwG, U.v. 3.5.2011 - 7 A 9/09 - NVwZ 2012, 48). Die Entlassung von der Schule ist gemäß Art. 86 Abs. 14 BayEUG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO auch sofort vollziehbar.

1.2

Der Antrag ist auch begründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen bzw. wiederherstellen, wenn diese nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) bzw. durch die Behörde im Einzelfall nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet wurde (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung). Dabei trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientiert, wie sie sich nach einer summarischen Prüfung darstellen. Ist danach der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse, weshalb der Antrag abzulehnen ist. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen Vollziehung, weshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen bzw. wiederherzustellen ist. Stellen sich schließlich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach summarischer Überprüfung als offen dar, so ergeht die gerichtliche Entscheidung anhand einer Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts.

Soweit allerdings die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt kraft Gesetzes ausgeschlossen ist - wie hier im Falle der Entlassung eines Schülers nach Art. 86 Abs. 14 BayEUG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO -,hat der Gesetzgeber damit einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, so dass es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/08 - juris Rn. 21; B.v. 8.11.2010 - 1 BvR 722/10 - juris; B.v. 24.8.2011 - 1 BvR 1611/11 - juris). Dies ist der Fall, wenn gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als solche, wie im vorliegenden Fall, durchgreifende Bedenken bestehen. Für die Kammer erscheint die angegriffene Entscheidung, den Antragsteller von der Schule zu entlassen, unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des Verfahrens sowie des derzeitigen Verfahrensstandes aufgrund formeller und materieller Mängel rechtswidrig. Es bestehen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 2. Mai 2016. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt daher das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners.

1.3

Die angeordnete Maßnahme der Schule findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 BayEUG. Danach können zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen (Art. 86 Abs. 1 BayEUG). Zu den Ordnungsmaßnahmen zählt die Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BayEUG).

1.4

Der Bescheid dürfte bereits formell rechtswidrig sein.

Wegen der relativen Weite der tatbestandlichen Voraussetzungen von Ordnungsmaßnahmen kommt den Regelungen über die Zuständigkeit und das Verfahren eine besondere rechtssichernde Bedeutung zu (vgl. BVerfG, B.v. 27.1.1976 - BverfGE 41, 251/265). Vorliegend war gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG der Disziplinarausschuss für die Entscheidung über die Schulentlassung zuständig, denn die Staatliche Realschule B. verfügt über mehr als 25 mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkräfte. Der Disziplinarausschuss trifft anstelle der Lehrerkonferenz die Disziplinarmaßnahmen i. S.v. Art. 86 BayEUG (VG Ansbach, B.v. 7.3.2014 - AN 2 S 14.00188 - juris; VG München, U.v. 11.2.2014 - M 3 K 12.3507 - juris). Der Antragsteller und seine Eltern wurden ordnungsgemäß im Verfahren bezüglich der Entlassung von der Schule beteiligt. Ihnen wurde vor Erlass des Bescheides mit Schreiben vom 20. April 2016 der dem Antragsteller zur Last gelegte Sachverhalt mitgeteilt und es wurde Gelegenheit zur Äußerung bezüglich des vorgeworfenen Fehlverhaltens gegeben. Außerdem wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, sich vor dem Disziplinarausschuss persönlich zu äußern sowie eine Lehrkraft des Vertrauens einzuschalten (Art. 86 Abs. 9 BayEUG; § 17 der Schulordnung für die Realschulen, Realschulordnung - RSO vom 18.7.2007 (GVBl. S. 458, ber. GVBl. S. 585), zuletzt geändert durch § 7a Abs. 5 Schülerunterlagenverordnung v. 11.9.2015 (GVBl. S. 349)). Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass auf Antrag der Elternbeirat im Entlassungsverfahren mitwirkt (Art. 87 Abs. 1 Satz 3 BayEUG). Von dieser Möglichkeit machte der Antragsteller jedoch keinen Gebrauch. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 RSO gehören dem Disziplinarausschuss die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder als Vorsitzender, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter und sieben weitere Mitglieder an. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Disziplinarausschuss - wie vorgeschrieben - gemäß §§ 8, 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 RSO mit der vollen Zahl seiner neun Mitglieder entschieden und einstimmig die Entlassung des Antragstellers beschlossen hat.

Allerdings begegnet der Umstand, dass kein Schulpsychologe zur gutachterlichen Äußerung hinzugezogen wurde, Bedenken. Nach Art. 87 Abs. 2 BayEUG ist im Entlassungsverfahren der Schularzt oder der zuständige Schulpsychologe nach Lage des Falles beizuziehen. Vorliegend ist im Hauptsacheverfahren aufzuklären, ob eine derartige Involvierung nach Lage des Falles geboten gewesen wäre. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigten, dass der Antragsteller noch minderjährig ist und die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Einordnung und der besseren Aufklärung der Verhaltensweisen des Antragstellers gegenüber den Lehrkräften und Mitschülern dient.

Zudem genügt die Begründung der Entlassungsverfügung im Bescheid vom 2. Mai 2016 nicht den Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG. Danach sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG). Vorliegend erschöpft sich der streitgegenständliche Bescheid in der Bezugnahme auf den Vorfall am 18. April 2016 sowie in der Feststellung, dass bei dem Antragsteller eine Verhaltensänderung nicht erkennbar sei. Dies ist für die Begründung einer Schulentlassung in Anbetracht ihrer Eigenschaft als „schärfste Ordnungsmaßnahme“ ersichtlich unzureichend. Insbesondere fehlen jegliche Ausführungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den nur noch verbleibenden kurzen Zeitraum bis Schuljahresende und dem Schulabschluss des Antragstellers.

1.5

Die Entlassung des Antragstellers von der Staatlichen Realschule B. ist jedenfalls materiell rechtswidrig.

Förmliche Ordnungsmaßnahmen dienen zum einen der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule, indem Störungen des Schulbetriebes unterbunden oder verhindert werden, zum anderen weisen sie eine pädagogische Funktion auf (Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 417). Der Schulausschluss stellt die schärfste Ordnungsmaßnahme dar (Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 464). Es bedarf einer so schweren und unerträglichen Störung des Schulbetriebes, dass die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag auch gegenüber anderen Schülern nicht oder nur unzureichend erfüllen kann (BVerfG, B.v. 27.1.1976 - 1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251; VGH BW, B.v. 28.7.2009 - 9 S 1077/09 - NVwZ-RR 2009, 924; BayVGH, 28.1.2008 - 7 CS 07.3380 - BeckRS 2008, 38036). Gemäß Art. 86 Abs. 2 Nr. 8 BayEUG bedarf es einer vorherigen Androhung. Die Entlassung ist mit nicht unerheblichen Nachteilen für den betroffenen Schüler verbunden, auch wenn er seine Ausbildung grundsätzlich an einer anderen Schule fortsetzen kann. Die nach pflichtgemäßem Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) zu treffende Entscheidung hat sich deshalb daran auszurichten, ob ein Verbleiben des Schülers an der betreffenden Schule im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags oder wegen des Schutzes Dritter nicht mehr hingenommen werden kann oder ob dem Schüler in dieser Konsequenz und Eindeutigkeit vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht mehr geduldet werden kann (umfassend Dirnaichner, Praxis der Kommunalverwaltung, Art. 87 BayEuG, Ziff. 1). Diese Beurteilung entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien und bedingt sachnotwendig einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren pädagogischen Wertungsspielraum. Trotz dieser Grenzen der gerichtlichen Kontrolle haben die Gerichte aber den gegen die Entlassung erhobenen Einwendungen nachzugehen und die pädagogische Bewertung der Schule auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Sie haben insbesondere zu kontrollieren, ob die Entlassung gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstößt. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt es ferner, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob sie ihre Entscheidungen auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.1993 - 7 CS 93.1736 - BayVBl 1994, 346). Außerschulisches Verhalten darf Anlass einer Ordnungsmaßnahme nur sein, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet (Art. 86 Abs. 2 Nr. 8 BayEUG; hierzu VGH BW, B.v. 10.6.1992 - 9 S 1303/92 - BeckRS 1992, 10425; OVG Münster, B.v. 21.7.1998 - 19 E 391-98 - NWVBl. 1998, 492). Hiervon ist insbesondere bei ehrverletzenden Äußerungen im Internet (Cybermobbing) auszugehen (Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 417). Unterliegt der betroffene Schüler noch der Schulpflicht, korrespondiert hiermit eine Verpflichtung des Staates, seine Erziehungsbemühungen fortzusetzen (Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 467).

Eine Störung des Schulbetriebs ist zwar durch das Verhalten des Antragstellers erfolgt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller die Mathematiklehrerin Frau K. gegenüber seinen Mitschülern als „alte Schlampe“ bezeichnete. Hierbei handelt es sich um eine nach außen gerichtete Kundgabe der Nichtachtung, auch wenn sie nicht unmittelbar gegenüber der betroffenen Lehrerin erfolgt ist. Diese ehrverletzende Äußerung stellt eine Störung des Schulbetriebs dar. Des Weiteren ist zwischen den Beteiligten der Sachverhalt, der zur Androhung der Entlassung führte, nämlich der Erwerb und Konsum von Alkohol während der Besinnungstage im Februar 2016 sowie die Äußerung von Drohungen in der WhatsApp-Gruppe „Abschluss Pulli“ gegenüber anderen Mitschülern unstreitig. Auch durch dieses Verhalten hat der Antragsteller den Schulfrieden und die Verwirklichung des Lehr- und Erziehungsauftrages der Staatlichen Realschule B. gefährdet.

Die Entscheidung über die Schulentlassung, die gerichtlich nur eingeschränkt im Rahmen des § 114 VwGO überprüfbar ist, ist aber ermessensfehlerhaft ergangen. Der Umstand, dass der Antragsteller mit dem Ende des Schuljahres 2015/2016, d. h. in wenigen Wochen, den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule (früher: Hauptschulabschluss) gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (Mittelschulordnung - MSO) i. d. F. d. Bek. v. 4. März 2013 (GVBl. 116), zuletzt geändert durch § 7a Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349), erreichen würde, wurde bei der Entscheidungsfindung völlig außer Acht gelassen. Dem vorliegenden Protokoll der Sitzung des Disziplinarausschusses vom 29. April 2016 ist nicht zu entnehmen, dass sich die Ausschussmitglieder mit den schwerwiegenden Folgen für die weitere Schullaufbahn des Antragstellers befasst haben. Vielmehr hat sich der Ausschuss, wie dem sehr knappen Protokoll zu entnehmen ist, lediglich mit dem Fehlverhalten des Schülers auseinandergesetzt. Dies stellt ein Ermessensdefizit dar, denn der Disziplinarausschuss hat eine Abwägung zwischen der Realisierung des Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie der schwerwiegenden Folgen der Entlassung für den Schüler zu tätigen. Die im Widerspruchs- und Antragsverfahren nachgeschobenen Gründe (§ 114 Satz 2 VwGO) sind für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung ebenfalls unzureichend. Im Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2016 wird lediglich konstatiert, dass eine Entlassung des Schülers elf Wochen vor Schuljahresende „nicht generell unverhältnismäßig sei“; der Antragsteller werde an einer anderen Realschule im Umkreis aufgenommen und könne hierbei vom Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Unterfranken begleitet werden. Dies ist für eine Auseinandersetzung mit den schwerwiegenden Konsequenzen der Entlassung für die weitere Schullaufbahn unzureichend. Weder hat sich die Staatliche Realschule B. mit der zeitlichen Verzögerung, die mit einem derartiger Schulwechsel einhergeht, befasst, noch geht sie hinreichend auf die Gefährdung des Erreichens des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule mit Beendigung der 9. Klasse ein. Auch die Antragserwiderung befasst sich nicht mit den nachteiligen Folgen der Entlassung für die weitere Schullaufbahn des Antragstellers. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar dokumentiert, dass eine andere Schule tatsächlich zur kurzfristigen Übernahme des Antragstellers bereit wäre.

Darüber hinaus erscheint es bedenklich, dass die Entlassung von der Schule unter anderem auf einem abfotografierten Gesprächsverlauf der WhatsApp-Gruppe „Abschluss Pulli“ beruhte. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass der Antragsteller im Rahmen dieser Konversation unbestimmte Drohungen gegenüber nicht namentlich benannten Mitschülern tätigte. Gleichwohl erscheint es fragwürdig, dass die Staatliche Realschule B. die Androhung des Schulverweises auf einen grundsätzlich der Vertraulichkeit des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unterliegenden, abfotografierten Gesprächsverlauf stützte, ohne sich mit dessen Herkunft und Verwertbarkeit (§§ 201, 206 Strafgesetzbuch) näher zu befassen. Es kann aber als nicht entscheidungserheblich offen bleiben, wie die Schule zu diesen Erkenntnissen gelangt ist.

Des Weiteren ist die Schulentlassung im vorliegenden Fall als unverhältnismäßig zu erachten. Das Gericht verkennt nicht, dass der Antragsteller durch sein bereits mehrere Schuljahre andauerndes Verhalten die Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Staatlichen Realschule B. beeinträchtigt, ohne dass wohl auch die Eltern - insbesondere die Mutter - in der Lage gewesen wären, ihm vernunftmäßiges Handeln anzuerziehen. Die Bezeichnung der Lehrerin Frau K. als „alte Schlampe“ stellt, wenngleich sie im Kontext der Mathematikaufgabe erfolgte, eine Kundgabe der Missachtung dar und begründet eine Verunglimpfung in der Schülerschaft. Gleichwohl erscheint die Ordnungsmaßnahme des Schulverweises in Anbetracht des Umstandes, dass der Antragsteller in wenigen Wochen zumindest den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule erreicht, unangemessen. Der Antragsteller hat sich bei Frau K. entschuldigt und diese hat die Entschuldigung angenommen. Die Äußerung des Antragstellers im Ethikunterricht am 26. April 2016 mit den Worten „Wo bin ich denn hier gelandet“ ist verschiedenen Auslegungen zugänglich und begründet keine Beeinträchtigung des Schulbetriebs. Die Verwertbarkeit der Äußerungen des Antragstellers in der WhatsApp-Gruppe ist nach der derzeitigen Sachlage als offen zu erachten. Demgegenüber wiegen die erheblichen Nachteile, die mit der Entlassung von der Schule für den Antragsteller einhergehen, schwerer. Schließlich besteht keine Gewähr dafür und ist von den Gremien der Schule weder dargelegt noch dokumentiert, dass der Antragsteller wenige Wochen vor Schuljahresende an einer anderen Schule aufgenommen und seinen erfolgreichen Abschluss der Mittelschule zum Ende des Schuljahres 2015/2016 erreichen kann. Das Fehlverhalten des Antragstellers stellt sich auch nicht als derart gravierend dar, als dass seine Beschulung bis zum Schuljahresende durch die Staatliche Realschule Bad Kissingen unzumutbar wäre.

Damit ist dem Antragsteller, wie bereits zuvor verfügt, der weitere Schulbesuch zu gestatten.

2.

Nach alledem war dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO stattzugeben.

3.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 03/05/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd vom 21. September 2009 für den Ausbau der Fahrrinne de
published on 08/11/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2009 - S 83 KA 673/09 ER - und der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Februar 2010 - L 7 KA 169/09
published on 28/07/2009 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. April 2009 - 2 K 686/09 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen d
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt

1.
eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2.
eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
3.
eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die

1.
Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
2.
von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
3.
mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.

(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.