Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Feb. 2017 - W 2 S 16.50198

published on 23/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Feb. 2017 - W 2 S 16.50198
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragsteller, syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, wenden sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der vom Bundesamt für ... (...) angeordneten Abschiebung nach Ungarn.

Die Antragsteller reisten über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich am 24. September 2016 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 6. Oktober 2016 hier Asyl.

Aufgrund von Eurodac-Treffern (Eurodac-Nrn. … und …) wurde festgestellt, dass die Antragsteller bereits am 15. September 2016 in Ungarn Asyl beantragt hatten (Behördenakte, Bl. 94 ff.). Deshalb ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 3. November 2016 die ungarischen Behörden um Übernahme der Antragsteller nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31; im Folgenden Dublin III-VO). Der Eingang der Ersuchen wurde mit Email-Nachrichten vom selben Tag bestätigt (Behördenakte, Bl. 103 und 107). Trotz Erinnerung des Bundesamtes mit elektronischen Schreiben vom 15. November 2016 beantworteten die ungarischen Dublin-Behörden die Übernahmeersuchen nicht.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheides), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet i.d.F. d. Bek. vom 25. Februar 2008 (BGBl. I 2008, 162; AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Asylanträge gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) i.d.F. d. Bek. vom 2. September 2008 (BGBl. I 2008, 1798) unzulässig sei, da Ungarn aufgrund der dort bereits gestellten Anträge gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Daher würden die Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz. 1 AufenthG lägen nach Erkenntnissen des Bundesamts nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Ungarn würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorläge. Die hierfür geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sei gem. Art. 11 Abs. 2 AufenthG befristet worden. Gründe für eine weitere Reduzierung der Frist nach § 11 Abs. 4 AufenthG lägen nicht vor. Der Bescheid wurde den Antragstellern laut Postzustellungsurkunde am 10. Dezember 2016 zugestellt.

Mit am 17. Dezember 2016 eingegangenem Schriftsatz ließen die Antragsteller Klage gegen diesen Bescheid erheben (Az.: W 2 K 16.50197), über die noch nicht entschieden ist.

Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf verschiedene Gerichtsentscheidungen, insbesondere die Urteile des VGH Mannheim vom 13. Oktober 2016 und des OVG Niedersachsen vom 15. November 2016, im Wesentlichen ausgeführt, dass in Ungarn systematische Mängel im Asylsystem und bei den Aufnahmebedingungen bestünden, die zu einer Verletzung der Rechte der Antragsteller aus Art. 3 EMRK sowie Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) führten, und darüber hinaus von keiner realistischen Möglichkeit der Durchführung der Abschiebung ausgegangen werden könne. Diesbezüglich werde auf das Information update on Dublin Transfers des Hungarian Helsinki Committee vom 14. Dezember 2016 sowie die Übersicht des Bundesamts zu den Prüffällen und Übernahmeersuchen nach der Dublin-Verordnung für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30. November 2016 verwiesen, aus denen sich ergebe, dass lediglich ca. 7,8 Prozent der Dublinfälle, in denen Ungarn der Übernahme zugestimmt habe, tatsächlich zu einer Überstellung führten.

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2017 ließen die Antragsteller ferner unter Vorlage einer Kopie des Mutterpasses der Antragstellerin zu 2 mitteilen, dass diese schwanger sei und voraussichtlich am 24. September 2017 entbinden werde.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten im Sofortwie im Hauptsacheverfahren Bezug genommen.

II.

Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist zulässig (§ 34a Abs. 2 AsylG), insbesondere fristgemäß (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 74 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG).

Er ist jedoch unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 7. Dezember 2016 erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragsteller, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, überwiegt.

Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG.

Danach ordnet das Bundesamt im Falle der Zuständigkeit eines anderen Staates nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Zu Recht geht die Antragsgegnerin davon aus, dass Ungarn zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet ist (Art. 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Dublin III-VO). Denn die Zustimmung des nach den Kriterien des Art. 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Dublin III-VO zuständigen Staates Ungarn gilt wegen des ergebnislosen Verstreichens der zweiwöchigen Frist zur Beantwortung des fristgemäß gestellten, auf Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmeersuchens als erteilt. In diesem Falle ist der ersuchte Mitgliedstaat, hier Ungarn, unionsrechtlich verpflichtet, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Die Zuständigkeit ist auch noch nicht gem. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen Verstreichens der sechsmonatigen Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen.

Bei summarischer Prüfung besteht auch keine Verpflichtung zum Selbsteintritt der Antragsgegnerin aufgrund einer rechtlichen Unmöglichkeit der Überstellung i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat zum zuständigen Mitgliedsstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedsstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GR-Charta mit sich bringen (§ 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO), und auch eine alternative Überstellung in einen weiteren Mitgliedsstaat anhand nachrangiger Zuständigkeitskriterien ausscheidet.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Überstellung eines Asylbewerbers an einen anderen Mitgliedstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-)überstellten Asylsuchenden i.S.v. Art. 4 Grundrechtecharta zur Folge hätten (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u.a. - juris). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Verstoß eines zuständigen Mitgliedstaates gegen einzelne unionsrechtliche Bestimmungen zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein (weiterer) Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Asylsuchenden an den zuständigen Staat zu überstellen (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u.a. - juris). Denn eine solche Sichtweise würde den Kern und die Verwirklichung des Ziels der Dublin-Verordnungen gefährden, rasch denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u.a. - juris).

Bei Berücksichtigung dieser strengen Vorgaben bestehen nach Überzeugung des Gerichts - trotz bedenklicher Tendenzen in der ungarischen Asylgesetzgebung - keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Schwachstellen i.S.v Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO aufweisen.

Zwar wird diese Bewertung von Teilen der deutschen Asylrechtsprechung nicht geteilt. So bejahten kürzlich der VGH Mannheim in seinem Urteil vom 13. Oktober 2016 und das OVG Lüneburg in seinen Entscheidungen vom 15. November 2016 und 20. Dezember 2016 das Vorliegen systemischer Mängel. Die Entscheidungen stützten sich dabei insbesondere auf die Inhaftierungspraxis, die Einstufung Serbiens als „sicheren Drittstaat“ und das am 10. Dezember 2015 von der Europäischen Kommission gegen Ungarn eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelnder Effektivität des Rechtsschutzes im Rahmen des Asylverfahrens sowie das Fehlen einer realistischen Möglichkeit der fristgemäßen Rücküberstellung innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft.

Jedoch bewertet das hier zur Entscheidung berufene Gericht die zweifellos besorgniserregenden Tendenzen in der ungarischen Asylgesetzgebung als (noch) nicht so gravierend, dass sie die Qualität von systemischen Mängeln im Sinne der oben skizzierten Maßstäbe hätten.

Dabei verkennt das Gericht nicht die Bedeutung der vorliegenden Stellungnahmen aus dem Bereich der internationalen Nichtregierungsorganisationen, denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls dann eine besondere Bedeutung zukommt, wenn es sich um regelmäßige und übereinstimmenden Berichte handelt (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.2016 - 2 BvR 273/16 - juris). Für die Situation von Asylbewerbern in Ungarn liegen aus dem Bereich der internationalen Nichtregierungsorganisationen aktuell insbesondere vor:

– AIDA, Country Report Hungary, November 2015,

– Pro Asyl, Gänzlich unerwünscht. Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftie-rung von Flüchtlingen in Ungarn, Juli 2016,

– Amnesty International, Stranded Hope - Hungary’s sustained attack on the rights of refugees and migrants, 27. September 2016.

Anknüpfend an vorangegangene Berichte weisen die aufgeführten Nichtregierungsorganisationen übereinstimmend darauf hin, dass sich die Situation von Asylsuchenden in Ungarn seit In-Kraft-Treten der Gesetzesänderungen im Sommer 2015 weiter verschärft hat. So beanstandet Amnesty International in seinem Bericht vom 27. September 2016 vor allem das Versagen von effektivem Rechtsschutz beim Grenzübertritt zu Serbien, die einseitige Zurückschiebung von Flüchtlingen an der Grenze, die Anwendung von Gewalt an der Grenze, aber auch im Inland, die Strafen für illegalen Grenzübertritt, das Versagen von adäquaten Aufnahmebedingungen, Informationen und einer Grundversorgung an der Grenze und im Inland, die Anwendung des „Sicheren-Drittstaatskonzepts“ an der Grenze (zu Serbien) und die über längere Zeiträume verhängte Asylhaft. Der gemeinsame Bericht von Pro Asyl und bordermonitoring.eu „Gänzlich unerwünscht. Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn“ konstatiert ebenfalls eine „Strategie der Abschreckung“ und eine „Strategie der Vertreibung“. Hauptkritikpunkte sind auch hier, die quasi automatische Erklärung von Asylanträgen als unzulässig auf der Basis der Erklärung Serbiens zum „sicheren Drittstaat“, die Inhaftierung von Asylsuchenden ohne effektive gerichtliche Überprüfung und die Abschaffung sämtlicher Integrationshilfen für Personen, die einen Schutzstatus in Ungarn erhalten.

Das Gericht verkennt die Tragweite, der aufgezeigten Missstände in der ungarischen Asylpraxis nicht. Es kommt letztlich jedoch zu der Überzeugung, dass es sich dabei (noch) nicht um systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO handelt.

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2013 (Nr. 2283/12, InfAuslR 2014, 197ff.) zwar kritisch mit den Verhältnissen in Ungarn in den Jahren 2011 und 2012 auseinandergesetzt, in seiner neueren Entscheidung vom 3. Juli 2014 (NLMR 2014, 282 ff.) jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass angesichts der festzustellenden Änderungen des Asylrechts wie auch der tatsächlichen Behandlung von Drittstaatsangehörigen in Ungarn zu Beginn des Jahres 2014 Art. 3 EMRK der Rückführung eines Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht entgegensteht.

Der jüngsten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 an das VG Regensburg lassen sich keine Informationen entnehmen, die auf eine gravierende neuerliche Verschlechterung der tatsächlichen Situation schließen ließen. So sind laut Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 an das VG Regensburg beispielsweise Erkrankungen in Ungarn in gleicher Weise behandelbar wie in Deutschland. Das ungarische Asylgesetz regle detailliert, welche medizinische Versorgung Asylbewerber erhielten. Neben einer ärztlichen Grundversorgung, die in den jeweiligen Einrichtungen für Asylbewerber durch Bereitstellung von Ärzten und Medikamenten sichergestellt seien, beinhalteten die Regelungen auch, dass in schwerwiegenderen Fällen, in denen die vor Ort bereitgestellten Möglichkeiten nicht ausreichten, eine Zuweisung in die Allgemein- oder Spezialeinrichtungen des Gesundheitssystems durch den behandelnden Arzt erfolgen könne, wenn dieses aus medizinischen Gründen für notwendig erachtet werde. Alle Krankenstationen der Aufnahme- und Asyleinrichtungen würden von der ungarischen Gesundheitsbehörde geprüft. Was die Inhaftierung von Asylbewerbern anbelange, so sei zwar die Praxis, Antragsteller aus bestimmten Herkunftsländern nicht in Asylhaft zu nehmen, aufgegeben worden, da vermehrt Staatsangehörigkeitstäuschungen festgestellt worden seien. Jedoch dürfe die Asylhaft nicht nur deshalb angeordnet werden, weil ein Asylantrag gestellt worden sei. Im Rahmen jeder Haftanordnung sei von der Asylbehörde zu prüfen, ob ein milderes Mittel zur Anwendung kommen könne. Erstmalig könne die Asylhaft maximal für 72 Stunden angeordnet werden. Eine Haftverlängerung sei maximal um 60 Tage möglich. Sie sei zu begründen und werde gerichtlich überprüft. Die Haftdauer dürfe insgesamt sechs Monate, bei Familien mit minderjährigen Kindern einen Monat, nicht überschreiten. Für die Einzelheiten der aktuellen Haftbedingungen, insbesondere die medizinische Behandlung, die Möglichkeiten zur Beschwerde, die Überwachung der Einrichtungen durch die ungarische Staatsanwaltschaft, die räumliche Ausstattung, die Bewegungsmöglichkeiten der Insassen sowie die Betreuung der Asylbewerber wird ebenfalls auf Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 an das VG Regensburg verwiesen. Zwar lägen laut der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 an das VG Regensburg keine offiziellen statistischen Informationen vor, ob „Dublin-Rückkehrer“ regelmäßig oder ausnahmsweise inhaftiert werden, da für sie die gleichen gesetzlichen Grundlage wie für Nicht-Dublin-Fälle gelten (anders: Pro Asyl, Gänzlich unerwünscht, Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn, S. 28 - allerdings ohne statistischen Nachweis oder Quellenangabe). Jedoch sei auch in diesen Fällen die Haftanordnung sowie eine etwaige Verlängerung im Einzelfall zu begründen und gerichtlich überprüfbar. Zudem sei gewährleistet, dass das Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers, dessen zuvor in Ungarn gestellter Asylantrag noch nicht in der Sache geprüft worden sei, wieder aufgenommen und vollumfänglich geprüft werde. Sofern ein Antrag als unzulässig beschieden werden solle, weil ein sicherer Drittstaat für den Antragsteller qualifiziert werden könne, werde dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ihm stehe der Weg zu den Gerichten offen. Die Klage habe aufschiebende Wirkung.

Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Berichte internationaler Nichtregierungsorganisationen verkennt das Gericht bei der Bewertung dieser Auskünfte nicht, dass die vom Auswärtigen Amt skizzierte Rechtslage nicht in vollem Umfang die tatsächliche Rechtspraxis widerspiegelt.

Gegen die Annahme systemischer Mängel des ungarischen Asylverfahrens im oben genannten strengen Sinn spricht jedoch auch der aktuelle Bericht des UNHCR zu Ungarn als Asylland (Hungary as a Country of Asylum) vom Mai 2016 (deutsche Version Juli 2016). Zusammenfassend äußert der UNHCR insoweit zwar schwerwiegende Bedenken. Eine Empfehlung oder gar dringende Empfehlung, von Rückführungen nach Ungarn abzusehen, spricht der UNHCR gleichwohl - anders als bei Griechenland oder teilweise Bulgarien - gerade nicht aus. So bezieht sich der UNHCR in seinem Bericht explizit darauf, dass er im Oktober 2012 die am Dublin-System teilnehmenden Staaten aufgefordert hatte, Asylsuchende nicht nach Ungarn zurückzuschicken, unter anderem weil Ungarn das Konzept des sicheren Drittstaats weiterhin auf Serbien anwandte. Nachdem Ungarn das Konzept des sicheren Drittstaats nicht mehr anwandte, habe der UNHCR die Empfehlung revidiert. Zwar stellt der UNHCR im Bericht vom Mai 2016 fest, dass Ungarn die Anwendung des Konzepts im September 2015 wiederaufgenommen habe, gesteht Ungarn jedoch zu, dass sich die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats im Laufe der Zeit in der Praxis geändert habe, auch wenn die entsprechenden Rechtsvorschriften noch in Kraft seien. Der UNHCR hat sich auch im Licht der im September 2015 in Ungarn in Kraft getreten Änderungen im ungarischen Asyl- und Asylverfahrensrecht mit der Möglichkeit auseinander gesetzt, einen Rückführungsstopp zu empfehlen, und ist diesen Schritt trotz der von ihm aufgezeigten Bedenken nicht gegangen. Angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen wurde, kommen den Dokumenten des UNHCR bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III-VO zu bestimmenden Drittstaat ein besonderer Stellenwert zu.

Im Hinblick auf eine mögliche Rückschiebung nach Serbien als „sicherer Drittstaat“ geht aus der Auskunft des Auswärtigen Amt vom 27. Januar 2016 an das VG Regensburg hervor, dass Serbien die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn im Wege einer Einzelfallprüfung ablehnt, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Antragsteller tatsächlich über Serbien nach Ungarn eingereist ist. Da die Antragsteller nicht vortragen, in Serbien erkennungsdienstlich registriert worden zu sein, geht das Gericht im Einklang mit der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 27. Januar 2016 davon aus, dass Serbien keine Registrierung von „durchreisenden“ Flüchtlingen vornimmt, so dass eine tatsächliche Rückschiebung der Antragsteller nach Serbien nicht zu erwarten ist. Wenn der Drittstaat die Übernahme ablehnt, sind die ungarischen Asylbehörden jedoch verpflichtet, die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig aufzuheben und das Asylverfahren weiterzubetreiben. Der UNHCR beanstandet zwar in seinem Bericht von Mai 2016, dass die ungarischen Asylbehörden dieser Verpflichtung meist erst nach Durchführung eines entsprechenden Gerichtsverfahrens nachkommen. Er hält jedoch auch fest, dass von 387 gestellten Anträgen auf gerichtliche Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung im Zeitraum von 1. August 2015 bis 31. März 2016 das Gericht die Entscheidung der Asylbehörde in 246 Fällen annullierte und zur inhaltlichen Befassung an die Asylbehörde zurückwies, so dass davon ausgegangen werden kann, dass es wirksame Möglichkeiten des Rechtsschutzes auch gegen eine solche Unzulässigkeitsentscheidung gibt (so im Ergebnis auch Pro Asyl: Gänzlich unerwünscht, Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn, Juli 2016 - allerdings mit der Betonung der vorhanden Verfahrensmängel).

Vor diesem Hintergrund folgt das Gericht nicht der Rechtsprechung, die das Vorliegen systemischer Mängel in Ungarn nunmehr für gegeben bzw. für überprüfungsbedürftig hält (vgl. u.a. OVG Lüneburg, B.v. 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - juris; U.v. 15.11.2016 - 8 LB 92/15 - juris, VGH Mannheim, U.v. 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 - juris; U.v. 5.7.2016 - A 11 S 974/16 - juris; VG Potsdam, U.v. 11.3.2016 - VG 12 K 216/15.A - juris; VG Aachen, U.v. 10.3.2016 - 5 K 1049/15.A - juris; VG München, B.v. 27.1.2016 - M 1 S. 16.50006 - juris; B.v. 24.5.2016 - M 24 K 16.50135 - juris, B.v. 22.6.2016 - M 8 S. 16.50295 - juris).

Die Einzelrichterin schließt sich vielmehr der gegenteiligen Rechtauffassung an (vgl. etwa VG Berlin, U.v. 13.12.2016 - 3 K 509.15 A - juris; VG Köln, U.v. 6.12.2016 - 22 K 3248/15.A - juris; VG Hamburg, 9.11.2016 - 1 A 1973/15 - juris; VG Stade, B.v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15 - juris; B.v. 15.10.2015 - 1 B 1605/15 - juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 22.9.2015 - 9a L 1873/15.A - juris; VG Dresden, B.v. 9.9.2015 - 2 L 719/15.A - juris; VG Würzburg, U.v. 25.2.2016, W 4 K 15.50401 - juris; VG Greifswald, B.v. 14.3.2016, Az. 4 B 649/16; VG München, B.v. 17.3.2016 - M 1 S. 16.50032 - juris, B.v. 28.4.2016 - M 3 S. 16.50249, B.v. 30.6.2016 - M 9 S. 16.50428; VG Ansbach, B.v. 17.2.2016 - AN 3 S. 16.50035 - juris).

Nach der zuletzt genannten Rechtsprechung, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, und unter Berücksichtigung sonstiger Erkenntnisquellen ist festzustellen, dass die Inhaftierungs- und Rückführungsvorschriften in Ungarn bzw. ihre tatsächliche Anwendung (noch) keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von systemischen Mängeln belegen, die gerade für die Antragsteller die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK mit sich bringt.

Etwas anderes folgt hier auch nicht aus der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. Nach der Auskunft des UNHCR vom 9. September 2016 sowie der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hannover vom 3.Juli 2015 werden Familien überdies normalerweise nicht inhaftiert.

Auch ist nicht anzunehmen, dass die Rücküberführung der Antragsteller nach Ungarn aufgrund unzureichender Kooperation tatsächlich unmöglich ist.

Aus der Übersicht des Bundesamts zu den Prüffällen und Übernahmeersuchen nach der Dublin-Verordnung für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30. November 2016 ergibt sich zwar eine Überstellungsquote nach Ungarn von lediglich ca. 7,8 Prozent. Jedoch bewegt sich auch die Quote der erfolgreichen Überstellungen aus der Bundesrepublik Deutschland in die übrigen Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2016 gleichfalls nur im niedrigen Bereich, und zwar bei durchschnittlich 13,9%, im Verhältnis zu Finnland im gleichen Zeitraum sogar bei nur 7,4%. Da der unterbliebene Vollzug einer Abschiebungsanordnung vielfältige Gründe haben kann, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gründe für nicht in größerem Umfang erfolgte Überstellungen nach Ungarn allein in der Sphäre Ungarns liegen würden. Wenngleich Ungarn die Überstellung von Dublin-Rückkehrern nach dem gemeinsamen Bericht von Pro Asyl und bordermonitoring.eu „Gänzlich unerwünscht, Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn“ derzeit mit maximal 12 akzeptierten Überstellungen pro Tag stark limitiert, ist sie letztlich jedoch tatsächlich durchführbar, wie auch der Liaisonmitarbeiter der Antragsgegnerin beim Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft in seiner Stellungnahme vom 15. August 2016 an das Verwaltungsgericht Osnabrück bestätigt. Da Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO Ungarn ausdrücklich dazu verpflichtet, die Antragsteller wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen, ist davon auszugehen, dass die Abschiebung entsprechend § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG tatsächlich durchgeführt werden kann.

Die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2 stellt auch kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar. Bei einer Schwangerschaft handelt es sich allenfalls um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das die Ausländerbehörde gegebenenfalls bei der Vollstreckung der Abschiebung gem. § 60 a Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen hat (vgl. etwa VG München, B.v. 2.7.2017 - M 17 S. 17.30546 - juris).

Nach alledem erweist sich die Abschiebungsanordnung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig, so dass die Klage in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war somit abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG.

Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten des vorliegenden Verfahrens war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.