Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. März 2015 - W 2 S 14.50197
Gericht
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (W 2 K 14.50196) gegen die in der Ziffer 2 des Bescheids vom
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragsteller, syrische Staats- und kurdischer Volkszugehörigkeit, reisten am
Die Antragsteller haben bereits in Bulgarien ein Asylverfahren durchlaufen und erhielten in diesem die Zuerkennung internationalen subsidiären Schutzes.
Am ... 2014 wurde ein weiteres gemeinsames Kind in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Dieses Kind ist Kläger bzw. Antragsteller in den Verfahren W 2 K 14.50198 und W 2 S 14.50199 vor dem Verwaltungsgericht Würzburg.
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens unzulässig sei, da die Antragsteller aufgrund des in Bulgarien gewährten Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könnten. Die Anordnung der Abschiebung wird auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt, wobei es keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung bedürfe. Abschiebungshindernisse bezüglich des sicheren Drittstaates Bulgarien lägen nicht vor.
Hiergegen erhoben die Antragsteller am
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
2. Die Abschiebung nach Bulgarien für unzulässig zu erklären.
Zur Begründung wird auf Gerichtsentscheidungen verwiesen, die eine Abschiebung anerkannter Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigter nach Bulgarien für unzulässig erklären würden, da in Bulgarien nicht die Einhaltung der humanitären Mindeststandards der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) sichergestellt sei. Ferner würden sich die Antragsteller wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in ärztlicher Behandlung befinden. Die angekündigten entsprechenden Arztberichte wurden trotz Aufforderung des Gerichts nicht vorgelegt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Ziffer 1 des Antrags) ist zulässig, insbesondere ist er gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG in der Fassung des Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes zur Umsetzung der RL 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I vom 5. September 2013, S. 3474) i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO statthaft, soweit er sich gegen die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides angeordnete Abschiebung nach Bulgarien richtet.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 14.04.2005, 4 VR 1005/04, juris). Hat der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt fehlerhaft ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren der Hauptsache aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, insbesondere, wenn die angegriffene Verfügung derzeit als rechtmäßig zu beurteilen ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes besteht jedenfalls dann regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse, wenn diese Rechtswirkungen bereits kraft Gesetzes bestehen.
Bei einem offenem Ausgang des Klageverfahrens ist im Rahmen der Interessenabwägung zwar stets zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in den Fällen, die - wie hier - nicht von § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfasst werden, einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat (s. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Gleichwohl ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Behörde Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, B. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris). Deshalb ist wegen der mit der Abschiebung verbundenen (relativen) Unabänderbarkeit bereits dann das Aussetzungsinteresse höher als das nur zeitweilige Absehen von der Abschiebung zu bewerten, wenn infolge derselben eine Verletzung von Grundrechten nach der EU-Grundrechte-Charta nicht ausgeschlossen werden kann (so auch VG Sigmaringen, B. v. 14.7.2014 - A 1 K 254/14). Für einen offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens kann auch sprechen, wenn die beachtliche Frage in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (derzeit noch) gegensätzlich beurteilt wird (vgl. OVG Bautzen, B. v. 24.7.2014 - A 1 B 131/14 - juris).
Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG begegnet bei summarischer Prüfung jedenfalls derzeit ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit.
Dabei kann hier offen bleiben, ob die Verhältnisse in Bulgarien gegenwärtig einer Abschiebung von anerkannten Flüchtlingen nach Bulgarien entgegenstehen. Hat der Asylsuchende bereits einen Schutzstatus erhalten, kommt es allein darauf an, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskommission vorliegt bzw. eine tatsächliche Gefahr dafür besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat ausgesetzt zu sein. Ob dafür nach der derzeitigen Erkenntnislage ausreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, ist zweifelhaft (vgl. dazu VG Magdeburg, B. v. 3.12.2014 - 9 B 400/14 - juris, m. w. N.). Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der UNHCR in seiner aktualisierten Bestandsaufnahme vom April 2014 („UNHCR Observations: Current Situation of Asylum in Bulgaria - April 2014“) nicht mehr darauf beharrt, von Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office - EASO) hat ebenfalls keine Empfehlung ausgesprochen, von der Rückstellung nach Bulgarien abzusehen. Allerdings verkennt das Gericht nicht die Hinweise auf die prekäre Lage der Personen, denen in Bulgarien ein Schutzstatus zuerkannt wurde (vgl. VG Oldenburg, B. v. 29.1.2015 - 12 B 472/15 - m. w. N.).
Daneben kann es auch offenbleiben, ob die Antragsteller als Familie mit einem Baby und zwei minderjährigen Kindern zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe gehören (so z. B. VG Magdeburg, B. v. 3.12.2014 - 9 B 400/14). Wegen des grundrechtlich garantierten Rechts auf Familienschutz (Art. 6 GG) ist hierbei auch das erst im Juli 2014 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kind der Antragsteller zu 1) und zu 2) (W 2 K 14.50198 und W 2 K 14.50199) zu berücksichtigen.
Die angebliche psychische Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung konnten die Antragsteller im Gerichtsverfahren nicht glaubhaft machen, so dass nicht von deren Existenz ausgegangen werden kann.
Die Abschiebungsanordnung ist aber deswegen rechtswidrig, weil es vorliegend an einer Zustimmung der bulgarischen Behörden entsprechend den Vorgaben des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen an der Grenze (Rückübernahmeabkommen) vom 1. Februar 2006 (BGBl. II 2006, S. 90) fehlt.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Mai 1996 (2 BvR 1938/93
Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 Rückübernahmeabkommens übernimmt jede Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Drittstaatsangehöriger), wenn sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Person über einen gültigen, durch die andere Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum verfügt. Das Übernahmeersuchen muss innerhalb von zwölf Monaten nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der rechtswidrigen Einreise oder dem rechtswidrigen Aufenthalt der betroffenen Person gestellt werden (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens) und soll die in Art. 7 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens näher bezeichnete Angaben und Unterlagen enthalten.
In der Rechtsprechung ist nicht eindeutig geklärt, ob auch ohne Erklärung der Übernahmebereitschaft durch die bulgarischen Behörden abschließend im Sinne der oben zitierten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung feststeht, dass die Abschiebung auch tatsächlich und in rechtlicher Hinsicht durchgeführt werden kann (vgl. auch VG Trier, B. v. 16.4.2014 - 5 L 569/14 - juris Rn. 52). Das erkennende Gericht schließt sich nach überschlägiger Prüfung der Meinung an, die dies verneint (vgl. VG Augsburg, U. v. 13.11.2014 - Au 2 K 14.30421 - juris; a. A. VG Magdeburg, B. v.
Ein Übernahmeersuchen („Anbietungsverfahren“) erfolgt in der Regel auf Veranlassung der für den Ausländer zuständigen Ausländerbehörde durch die Bundespolizeidirektion (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 des Rückübernahmeabkommens). Nach Erklärung der Übernahmebereitschaft seitens der bulgarischen Behörden wird dies wiederum der Ausländerbehörde bzw. dem Bundesamt mitgeteilt. Insofern kann hier auch nicht von einer gesicherten Verwaltungsübung dergestalt ausgegangen werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen und bei Vorliegen bestimmter Beweismittel hinsichtlich eines Voraufenthaltes im Drittstaat der betreffende Flüchtling ohne weiteres und unverzüglich aufgenommen wird (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand Juni 2014, § 34a Rn. 20; VG Berlin, B. v. 14.10.2014 - 23 L 489.14 A - juris Rn. 16; a. A. VG Magdeburg, B. v. 3.12.2014 - 9 B 400/14), da die Übernahmebereitschaft grundsätzlich für jeden Ausländer individuell geklärt werden muss.
Nach der Aktenlage hat im vorliegenden Fall das Bundesamt die Ausländerbehörde und diese anschließend die Bundespolizei gebeten, das Einverständnis der bulgarischen Behörden zu der Rücküberstellung der Antragsteller einzuholen (vgl. Bl. 73 bis 76 der Akte des Bundesamtes). So ging das Bundesamt selbst davon aus, dass eine solche Erklärung der bulgarischen Behörden erforderlich sei. Eine solche Einverständniserklärung ist nicht erteilt worden. Dies ist nach telefonischer Auskunft des Bundesamtes bis heute nicht geschehen.
Daher war dem Antrag stattzugeben.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Gericht die Nr. 1 des angegriffenen Bundesamtsbescheids für rechtmäßig hält. Das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichen subsidiären Schutz ist unzulässig, wenn dem Ausländer, wie hier dem Antragsteller in Bulgarien, bereits die Stellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (BayVGH, B. v. 12.1.2015 - 20 ZB 14.30091 - juris; BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris).
3. Der in Ziffer 2 gestellte Antrag auf Erklärung, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien rechtswidrig ist, geht nach Auslegung anhand des Rechtsschutzbedürfnisses inhaltlich im Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf. Insofern bedurfte es keiner eigenen gerichtlichen Feststellung.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.