Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 13. Okt. 2014 - 5 L 569/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 119,50 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1764/14 gegen den Straßenbaubeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 26.06.2014 anzuordnen, soweit damit ein höherer Beitrag als 478,02 € festgesetzt worden ist,
4ist zulässig, aber sachlich nicht begründet.
5Ernstlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bestehen nicht.
6Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides rechtfertigen eine Aussetzung der Vollziehung nur dann, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mehr für einen Erfolg des jeweiligen Antragstellers in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren spricht als für ein Unterliegen. Die gerichtliche Überprüfung des Streitstoffs im Aussetzungsverfahren findet ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Danach sind im summarischen Verfahren vordringlich nur die Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vorbringt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Ferner folgt hieraus, dass im vorliegenden Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden können.
7Vgl.: OVG NW, Beschluss vom 28.07.1992 - 2 B 2323/92 -.
8In Anwendung dieser Grundsätze ist es nach den Umständen des vorliegenden Falles bisher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren – in dem von ihm gesehenen Umfang – Erfolg haben würde. Derzeit – und zwar auf der Grundlage der oben angesprochenen eingeschränkten Prüfung – ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht zu dem durch den Bescheid vom 26.06.2014 festgesetzten Straßenbaubeitrag herangezogen hat.
9Zwar erscheint es nach Ansicht des Gerichts zunächst fraglich, ob das für die Beitragsfähigkeit einer Straßenausbaumaßnahme i.S.v. § 8 KAG NRW erforderliche Bauprogramm – bezüglich der hier durchgeführten Maßnahmen an den Gehwegen und der Straßenentwässerungsanlage – in tauglicher Form aufgestellt worden ist. Da die Ausbaumodalitäten vorliegend allein von der Verwaltung der Beklagten festgelegt worden sind, wäre das nicht der Fall, wenn insoweit die Festlegungs- und Entscheidungsbefugnis dem Bau- und Umweltausschuss der Stadt I. zugewiesen war. Dies ist ernsthaft in Betracht zu ziehen. Denn in dem von dem Rat der Stadt beschlossenen „Zuständigkeitskatalog für die städtischen Fachausschüsse“ ist unter „Aufgaben und Zuständigkeiten des Bau- und Umweltausschusses“ Ziffer II 4. geregelt, dass der Ausschuss über „die Ausführung von Straßen, Brücken und Entwässerungsanlagen“ entscheidet, sowie in Ziffer II 22. festgelegt, dass der Ausschuss auch über „die Ausbauprogramme für die Straßen, Wege, Plätze und Gewässer (Erschließungsanlagen)“ entscheidet. Ob diese Regelungen auch die Entscheidungsbefugnis bezüglich der Bauprogramme für die im Bereich der Stadt I. von den Erschließungsanlagen zu trennenden Anlagen nach dem Straßenbaubeitragsrecht begründen, lässt sich jedoch nicht eindeutig beantworten. Die Frage bedarf vielmehr der Klärung durch eine Bestimmung der jeweiligen Zielsetzung der Bestimmungen und eine Auslegung ihrer Formulierungen. Eine solche Verständnisklärung würde jedoch den Rahmen der im vorliegenden Verfahren zu beachtenden Prüfungsanforderungen überschreiten. Deshalb muss diese Frage im vorliegenden Verfahren ungeklärt bleiben und als offen beurteilt werden. Dies reicht jedoch noch nicht aus, um die für einen Erfolg des Verfahrens erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Rechtswidrigkeit der zur Hauptsache angefochtenen Entscheidung zu bejahen.
10Die von dem Antragsteller gegen die (vollständige) Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 26.06.2014 angeführten Argumente vermögen die begehrte Aussetzung der Vollziehung des Bescheides ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
11Die Behauptung des Antragstellers, eine Anhörung sei in Bezug auf den Beitragsbescheid nicht erfolgt, trifft so nicht zu. Denn die Antragsgegnerin hat den Antragsteller bereits – vor der Ausbaumaßnahme – unter dem 16.02.2012 auf alle tatsächlichen Aspekte des geplanten Ausbaus und auf die Höhe eines zu erwartenden Anliegerbeitrags hingewiesen. Dabei wurde gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Fragen hinsichtlich des zu zahlenden Straßenbaubeitrags telefonisch an die Antragsgegnerin herangetragen werden könnten.
12Die Ausführungen des Antragstellers dazu, dass die Antragsgegnerin von der Bildung einer Erschließungseinheit nach dem Baugesetzbuch Abstand zu nehmen hatte, liegen angesichts des Umstandes, dass vorliegend wegen der Maßgeblichkeit des sog. weiten Anlagenbegriffs nach § 1 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt I. nicht auf Erschließungsanlagen nach dem Baugesetzbuch abzustellen ist, neben der Sache.
13Eine beitragsfähige Maßnahme liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers vor und zwar in der Form der Erneuerung. Wie von der Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, waren die Gehwege und die Straßenentwässerungsanlage in den Straßenzügen X. und J. im Zeitpunkt des Ausbaus bereits über 45 Jahre alt. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbilder waren diese Teileinrichtungen ferner auf ihren gesamten Längen auch in grober Weise verschlissen. Von daher kam auch eine bloße Instandsetzung nicht in Betracht. Darauf, ob die Antragsgegnerin ihrer Unterhaltspflicht während der Liegezeit der Straßen nachgekommen ist, kommt es wegen der unzweifelhaft gegebenen Verschlissenheit der Teileinrichtungen sowie des Ablaufs der „Liegezeit“ im Zeitpunkt ihrer Neuerstellung nicht an.
14Ob die Voraussetzungen einer Verbesserung erfüllt waren, bedarf wegen der gegebenen Erneuerung keiner Erörterung mehr.
15Zwar spricht der Antragsteller zu Recht an, dass die Antragsgegnerin möglicherweise verpflichtet war, von den Aufwendungen Beträge abzusetzen, in deren Höhe sie von den privaten Versorgungsträgern wegen ersparter Aufwendungen, die bei diesen mit der Verlegung von Versorgungsleitungen im Zusammenhang mit der Beseitigung der alten Gehwege zu verzeichnen waren, Ersatz hätte verlangen können. Für eine Ermittlung derartiger Ersparnisse der Versorgungsträger ist jedoch im vorliegenden Verfahren wegen dessen einleitend beschriebenen Charakters kein Raum.
16Entgegen der Einschätzung des Antragstellers hatte die Antragsgegnerin das sog. Verteilungsgebiet nicht um an die angenommene Anlage grenzende Außenbereichsflächen zu vergrößern. Für eine solche Einbeziehung von Außenbereichsflächen enthält die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt I. keine Rechtsgrundlage.
17Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Vollziehung des Straßenbaubeitragsbescheides vom 26.06.2014 für den Antragsteller zu der in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angesprochenen Härte führen würde.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Ziffer 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters der zu treffenden Eilentscheidung ist die Kammer von ¼ des festgesetzten Straßenbaubeitrages ausgegangen.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.