Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 24. Nov. 2016 - W 2 M 16.1151

published on 24/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 24. Nov. 2016 - W 2 M 16.1151
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Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. September 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des gebührenfreien Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer.

Gründe

1. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss im Verfahren W 2 S. 16.597.

Im Verfahren W 2 S. 16.597 hatte der Erinnerungsführer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Vorauszahlungsbescheid des Erinnerungsgegners vom 5. August 2002 beantragt.

Der diesem Antrag stattgebende Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburgs vom 28. Juni 2016 wurde - auf Beschwerde des Erinnerungsgegners hin - vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. August 2016 aufgehoben. Der Antrag des Erinnerungsführers wurde abgelehnt und dem Erinnerungsführer wurden die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge auferlegt.

Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsgegners erließ die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg daraufhin den hier verfahrensgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. September 2016. Sie setzte die außergerichtlichen Aufwendungen des Erinnerungsgegners antragsgemäß auf 186,36 EUR fest, nahm zur Kostentragungspflicht auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 25. August 2016 Bezug und ordnete gem. § 104 ZPO die Verzinsung mit fünf Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB an. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. September 2016 wurde dem Erinnerungsführer am 5. Oktober 2016 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2016, bei Gericht am 18. Oktober 2016 eingegangen, wandte sich der Kläger dagegen und beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. September 2016 aufzuheben, hilfsweise seinen Vollzug bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens W 2 K 16.596 auszusetzen.

Mit Nichtabhilfebeschluss vom 8. November 2016 legte die Urkundsbeamtin die Erinnerung dem Gericht vor und lehnte zugleich den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 28. September 2016 ab.

Der Erinnerungsführer nahm mit Schriftsatz vom 23. November 2016 zum Nichtabhilfebeschluss vom 8. November 2016 sowie zur Ablehnung seines Antrags auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung umfänglich Stellung.

2. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. September 2016 ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtskräftig angeordnete Pflicht, die Kosten des Verfahrens W 2 S. 16.597 in beiden Rechtszügen zu tragen. Die dort getroffene Entscheidung über die Kostentragung ist für den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. September 2016 verbindlich und kann nicht im Wege der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. September 2016 angegriffen werden. Einwendungen zur Höhe der festgesetzten außergerichtlichen Aufwendungen hat der Erinnerungsführer nicht vorgetragen.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Urkundsbeamtin im Nichtabhilfebeschluss vom 8. November 2016 bzw. dem Beschluss der Urkundsbeamtin vom 8. November 2016 zur Ablehnung des Antrags auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 28. September 2016 Bezug genommen.

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#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz
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#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Annotations

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.