Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2017 - 20 C 16.2572

bei uns veröffentlicht am09.03.2017

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Gegenstand des Erstverfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Vorauszahlungsbescheid des Antragsgegners. Der dem Antrag stattgebende Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Juni 2016 (W 2 S. 16.597) wurde mit Beschluss des Senats vom 25. August 2016 aufgehoben. Der Antrag wurde abgelehnt und dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auferlegt (20 CS 16.1469). Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. September 2016 (9 B 53.16) als unzulässig verworfen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2016 (1 BvR 2544/16) nicht zur Entscheidung angenommen.

Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners erließ die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg den verfahrensgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. September 2016, in dem sie die außergerichtlichen Aufwendungen des Beschwerdegegners antragsgemäß auf 186,36 € festsetzte. Hinsichtlich der Kostentragungspflicht nahm sie auf den Beschluss des Senats vom 25. August 2016 Bezug und ordnete gemäß § 104 ZPO die Verzinsung mit 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB an. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Antragsteller am 5. Oktober 2016 zugestellt.

Mit am 18. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz wandte der Kläger sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und beantragte, diesen aufzuheben, hilfsweise seinen Vollzug bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens W 2 K 16.596 auszusetzen. Die Urkundsbeamtin legte mit Nichtabhilfebeschluss vom 8. November 2016 die Erinnerung dem Gericht zur Entscheidung vor und lehnte zugleich den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 28. September 2016 ab.

Das Verwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 24. November 2016 die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. September 2016 zurück (W 2 M 16.1151). Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 1. Dezember 2016 zugestellt.

Mit am 12. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz erhob der Antragsteller die vorliegende Beschwerde. Auf die Beschwerdebegründung wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 ergänzte der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen dahingehend, dass auch die Kostenrechnungen der Staatsoberkasse vom 27. September 2016 Gegenstand seiner Beschwerde seien. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 bezog er auch zwei Vollstreckungsankündigungen der Staatsoberkasse Bayern vom 12. Januar 2017 über 75,00 € bis 65,00 € in die Beschwerde ein.

Die Antragsgegnerin hat sich mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2016 und vom 2. Januar 2017, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, zum Beschwerdevorbringen geäußert.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die streitgegenständlichen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Würzburg und des Senats und die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da der Beschwerdegegenstand den nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) maßgeblichen Beschwerdewert von 200,00 € nicht erreicht. Maßgeblich für die Bestimmung des Beschwerdewertes ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts im Erinnerungsverfahren (Hartmann, Kostengesetze, § 66 GKG Rn. 32).

Im vorliegenden Fall beträgt der Beschwerdegegenstand daher die im Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg festgesetzten 186,36 €. Die daneben ebenso festgesetzten Zinsen sind nach § 43 GKG nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Mahngebühren lt. den Mahnungen der Staatsoberkasse vom 30. November 2016, da diese nur deswegen angefallen sind, da der Antragsteller die Gerichtskosten trotz der sofortigen Vollziehbarkeit der Kostenforderung nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG nicht bezahlt hat. Dessen ungeachtet würde auch unter Berücksichtigung der Mahngebühren von insgesamt 10,00 € der maßgebliche Beschwerdewert nicht erreicht. Gleiches gilt für die Vollstreckungsankündigungen vom 12. Januar 2017.

Darüber hinaus liegt auch kein Fall des § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG vor, in dem das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde in dem Beschluss zugelassen hat.

Ungeachtet der Unzulässigkeit der Beschwerde wäre diese aber auch unbegründet. Denn der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts geht nicht über den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts, das über die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG zu entscheiden hat, hinaus. Mit der Beschwerde kann daher allein nach § 66 Abs. 1 GKG die Unrichtigkeit des Kostenansatzes in der Entscheidung des Urkundsbeamten geltend gemacht werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 66 Rn. 18). Die Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung kann dagegen mit der Beschwerde nicht geltend gemacht werden (Hartmann, a.a.O., Rn. 18).

Der Antragsteller hat im vorliegenden Fall gegen den Kostenansatz, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausführte, keine Einwendungen erhoben. Seine Einwendungen richten sich gegen die Kostengrundentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (Ziffer 1 der Beschwerdebegründung vom 8.12.2016) und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs über die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge nach § 152a VwGO (Ziffer 2). Daneben werden auch noch Argumente bezüglich der im Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht Würzburg (W 2 K 15.935) anhängigen Anfechtungsklage geltend gemacht (Ziffer 3). All diese Einwendungen sind, da sie sich nicht gegen die Richtigkeit des Kostenansatzes, sondern gegen die Kostengrundentscheidung richten bzw. ein anderes Verfahren betreffen, hier irrelevant. Das Beschwerdeverfahren nach § 66 Abs. 2 GKG dient dazu, die Richtigkeit des Kostenansatzes durch den Urkundsbeamten zu überprüfen. Die Kostengrundentscheidung ist dagegen hier als verbindlich zugrunde zu legen. Sie kann vom Beschwerdegericht ebenso wenig wie vom Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts bei der Kostenfestsetzung abgeändert werden.

Da die Beschwerdebegründung damit neben der Sache liegt war auf sie auch nicht im Einzelnen in diesem Beschluss einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt (60,00 €).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2017 - 20 C 16.2572

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2017 - 20 C 16.2572

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2017 - 20 C 16.2572 zitiert 9 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2016 - 20 CS 16.1469

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Juni 2016 wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Der Streitwert für das Bes

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Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Juni 2016 wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 286,73 Euro festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Hauptsacheklage anzuordnen, ist unzulässig.

Nach der Rechtsprechung des Senats (U.v. 24.11.2011 - 20 B 11.1659 - BayVBl 2012, 763) ist nicht die Anfechtungsklage, sondern die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die richtige Klageart, wenn der Abgabeschuldner behauptet, einen Abgabebescheid nicht erhalten zu haben. Sollte dieser Vortrag des Antragstellers zutreffen, handelt es sich nämlich um einen rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (Nichtakt), der in seiner rechtlichen Unwirksamkeit einem nichtigen Verwaltungsakt gleicht. Den Erfordernissen eines hinreichenden Rechtsschutzes entspricht es in einem solchen Fall, die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO für statthaft zu erachten mit der Maßgabe, dass die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird (§ 43 Abs. 1 1. Alternative VwGO), und zwar die Feststellung, dass der Verwaltungsakt nicht wirksam geworden ist und deshalb die mit ihm beabsichtigte Regelung nicht erreicht hat (vgl. BVerwG vom 21.11.1986 NVwZ 1987, 330; s. auch Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 42 RdNr. 16). Scheidet damit in der Hauptsache eine Anfechtungsklage aus, ist der Antrag gemaß § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft und folglich unzulässig.

Verbindet der Antragsteller wie im vorliegenden Fall sein Klagebegehren mit einem Rückzahlungsanspruch, so ist hier in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 VwGO zu erheben. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 218 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) ist über Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Hierunter fällt auch der vom Kläger geltend gemachte Rückforderungsanspruch gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i.V.m. § 37 Absatz 2 AO. Aufgrund dieses vorangeschalteten Verwaltungsverfahrens wäre eine Leistungsklage auf direkte Zahlung des Rückforderungsbetrages unzulässig (vgl. BFH, U. v. 30.11.1999 - BFH Aktenzeichen VII R 97/98 - juris). Der vom Verwaltungsgericht herangezogene, hier ohnehin nicht einschlägige § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hätte insoweit ebenso einen materiellen Folgenbeseitigungsanspruch vorausgesetzt. Prozessuale Voraussetzung einer auf den Erlaß eines Abrechnungsbescheids gerichteten Verpflichtungsklage ist allerdings, dass der Kläger einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten gestellt hat und dieser über den Antrag entschieden oder gemäß § 75 VwGO in angemessener Frist nicht entschieden hat. Nachdem der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises an seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage festgehalten hat, ist der Antrag unzulässig und damit abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Kraheberger Dr. Stadler Dr. Thumann

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.