Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. Jan. 2019 - W 2 E 19.35

published on 18/01/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. Jan. 2019 - W 2 E 19.35
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt (im Rahmen der Antragserwiderung im Parallelverfahren W 2 E 19.28) von den Antragsgegnerinnen, den Vertreterinnen des Bürgerbegehrens, über das mit Bürgerentscheid am 20. Januar 2019 abgestimmt wird, die Abgabe von Erklärungen, ergänzenden Erklärungen im Hinblick auf „unrichtige Aussagen“ der Antragsgegnerinnen in der Öffentlichkeit, gegenüber den Medien und dem Verwaltungsgericht (Eilantrag vom 14. Januar 2019 - W 2 E 19.28), die sich auf behauptete „unwahre Aussagen“ und „Wählertäuschung“ durch den Oberbürgermeister und die Stadtverwaltung der Antragstellerin beziehen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

1. Die Antragsgegnerinnen werden verurteilt, folgende Erklärung bis spätestens 18.01.2019,14:00 Uhr durch schriftliche Medieninformation gegenüber dem S. Tagblatt, dem S. Anzeiger, dem ... Rundfunk, TV ... und Radio ... sowie etwaigen weiteren Adressaten der Medieninformation der Antragsgegnerinnen vom 15.01.2019 abzugeben:

Wir, Frau … S … und Frau … M …, haben den Oberbürgermeister der Stadt S. sowie die Stadtverwaltung im Zusammenhang mit den am 20.01.2019 stattfindenden Bürgerentscheiden am 15.01.2019 öffentlich bezichtigt, die Unwahrheit gesagt zu haben und Wählertäuschung versucht zu haben.

Diese Behauptung von uns, … S … und … M …, ist falsch. Wir widerrufen diese Erklärung deshalb und werden sie nicht wiederholen.

2. Die Antragsgegnerinnen werden verurteilt, in der unter Ziffer 1 genannten Medieninformation folgende ergänzende Erklärung abzugeben:

a) Richtig ist vielmehr, dass die folgenden Aussagen des Oberbürgermeisters und der Stadtverwaltung nicht zu beanstanden sind:

- Der Wald würde entsprechend der Zielrichtung des Bürgerbegehrens ausschließlich auf dem Gelände der ehemaligen L.-Kaserne angelegt.

- Die Größe des in Bürgerentscheid 2 beantragten Stadtwaldes würde durch den Bürgerentscheid nicht festgelegt.

- Eine theoretische Größe eines Waldes von rund 10 ha wäre nur dann zu erreichen, wenn die in der L.-Kaserne verlaufende Fernwärmeleitung kostspielig verlegt würde.

- Der neu angelegte Wald wird ein Betreten durch Menschen viele Jahre nicht ermöglichen.

- In und unmittelbar um S. existiert bereits ein Stadtwald. Die Fläche des Waldes im Stadtgebiet beträgt rund 500 ha. In unmittelbarer Nähe zum Stadtgebiet befinden sich weitere ca. 850 ha Wald im Eigentum der Stadt (750 ha) oder der Hospitalstiftung (100 ha).

b) Wir, Frau … S … und Frau … M …, haben öffentlich behauptet, dass die Kosten für die Erstellung des mit dem Bürgerentscheid 2 verfolgten Waldes 0,4 Mio. Euro kosten würden. Diese Behauptung Ist falsch. Richtig ist vielmehr, dass die Anlage des Waldes auf der L.-Kaserne mindestens rund 2,4 Mio. Euro kosten würde, selbst wenn die Fernwärmeleitung im Boden verbleiben könnte.

c) Wir, Frau … S … und Frau … M …, haben öffentlich behauptet, dass bei einer Mehrheit für den Bürgerentscheid 2 ein parkähnIicher Wald entstehen würde. Richtig ist vielmehr, dass bei einer Mehrheit für den Bürgerentscheid 2 ein möglichst dicht besetzter Wald entstehen wird, um eine größtmögliche klimaschützende Wirkung zu haben.

3. Die Antragsgegnerinnen werden weiter verurteilt, folgende Richtigstellung im Lokalteil des Sch. Tagblatts der Ausgabe für Samstag, 19.01.2019 in gut wahrnehmbarer Druckposition bekannt zu geben:

Wir, Frau … S … und Frau … M …, haben den Oberbürgermeister der Stadt S. sowie die Stadtverwaltung im Zusammenhang milden am 20.01.2019 stattfindenden Bürgerentscheiden am 15.01.2019 öffentlich bezichtigt, die Unwahrheit gesagt zu haben und Wählertäuschung versucht zu haben.

Diese Behauptung von uns, … S … und … M …, ist falsch. Wir widerrufen diese Erklärung deshalb und werden sie nicht wiederholen. Richtig Ist vielmehr, dass die folgenden Aussagen des Oberbürgermeisters und der Stadtverwaltung nicht zu beanstanden sind:

- Der Wald würde entsprechend der Zielrichtung des Bürgerbegehrens ausschließlich auf dem Gelände der ehemaligen L.-Kaserne angelegt.

- Die Größe des in Bürgerentscheid 2 beantragten Stadtwaldes würde durch den Bürgerentscheid nicht festgelegt.

- Eine theoretische Größe eines Waldes von rund 10 ha wäre nur dann zu erreichen, wenn die in der L.-Kaserne verlaufende Fernwärmeleitung kostspielig verlegt würde.

- Der neu angelegte Wald wird ein Betreten durch Menschen viele Jahre nicht ermöglichen.

- In und unmittelbar um S. existiert bereits ein Stadtwald. Die Fläche des Waldes im Stadtgebiet beträgt rund 500 haIn unmittelbarer Nähe zum Stadtgebiet befinden sich weitere ca. 850 ha Wald Im Eigentum der Stadt (750 ha) oder der Hospitalstiftung (100 ha).

Die weiteren Anträge 2 und 3 werden nur hilfsweise für den Fall gestellt, dass das Gericht dem hiesigen Einwand gegen die unzulässige Vorwegnähme der Entscheidung in der Hauptsache nicht folgen sollte.

Auf die Antragsbegründung wird verwiesen.

Die Einholung einer Stellungnahme der Antragsgegnerinnen war im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit nicht möglich.

Auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des Verfahrens W 2 E 18.28 sowie der Behördenakte wird verwiesen.

II.

Der Antrag ist bereits unzulässig, aber auch unbegründet.

1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor oder mit Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach, das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind von der Antragstellerin glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1.1 Dem Antrag fehlt bereits ersichtlich das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass sie vor der Stellung des gerichtlichen Eilantrages die Antragsgegnerinnen aufgefordert hätte, die begehrten Erklärungen freiwillig abzugeben. Es gilt nichts anderes als bei der umgekehrten Situation, wenn ein Bürger etwas von einer Behörde begehrt. In diesem Fall verlangt die überwiegende Meinung (vgl. zum Meinungsstand Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2018, § 123 Rn. 34), dass zunächst die zuständige Behörde befasst werden muss. Der vorliegende Fall zeigt überdeutlich, dass diese herrschende Auffassung vorzugswürdig ist, weil die Beteiligten zuerst direkt miteinander kommunizieren sollen, auch wenn das ihnen wegen verhärteter Fronten schwer fallen mag und deshalb der Umweg über das Gericht gewählt wird. Auch kann sich die Kammer des Eindrucks nicht erwehren, dass die vorliegenden Anträge als „Retourkutsche“ auf den Eilantrag der Antragsgegnerinnen (im Parallelverfahren) gedacht sind. Beiden Eilanträgen ist gemein, dass mit ihnen (wohl) kurz vor der Abstimmung über den Umweg des Gerichts möglichst große mediale Aufmerksamkeit erreicht werden soll. Das grenzt an Rechtsmissbrauch.

1.2 Im Übrigen gilt auch hier, was bereits im Parallelverfahren ausgeführt wurde. Die erstrebte Regelungsanordnung scheitert jedenfalls auch am Verbot, die Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in unzulässiger Weise vorwegzunehmen.

Der einstweilige Rechtsschutz darf grundsätzlich nicht das gewähren, was nur im Hauptsacheverfahren erreicht werden kann. Würde die Antragstellerin mit ihren Anträgen durchdringen, also die Antragsgegnerinnen verpflichtet, die geforderten Erklärungen abzugeben, würde sie so gestellt, wie nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren, ein solches wäre folglich entbehrlich. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung könnte nur dann ausnahmsweise ergehen, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen wäre, der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohten und die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen würde (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2018, § 123 Rn. 66a unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 9/12 - BVerwGE 146, 189).

Einer solchen Entscheidung bedarf es hier aber schon deshalb nicht, weil sich die Kammer zur Rechtslage bereits im Parallelverfahren und damit zu den auch hier maßgeblichen Fragen geäußert hat. Es drohen der Antragstellerin in diesem Verfahren deshalb keine schweren und unzumutbaren Nachteile, denn sie hat im Parallelverfahren obsiegt. Im Übrigen hätte die Antragstellerin das alles vermeiden können, wenn sie die ersichtlich zu unbestimmte Fragestellung des Bürgerbegehrens nicht zum Bürgerentscheid zugelassen hätte.

Der Antrag ist deshalb (ebenfalls) abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 18/01/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die
published on 18/04/2013 00:00

Tatbestand 1 Die sechs Kläger sind irakische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1 begehrt als Mutter, die Kläger zu 2 bis 6 begehren als Geschwister die Erteilung von Vis
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.