Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. Jan. 2019 - W 2 E 19.28
Gericht
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
I. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, den folgenden Widerruf binnen angemessener Frist - spätestens am Samstag, den 19.01.2019 - vor dem Bürgerentscheid der Antragstellerinnen bzw. vor dem Entscheid über das Ratsbegehren der Antragsgegnerin auf eigene Kosten in geeigneter, gut wahrnehmbarer Layout-/Druckposition im S. Tagblatt, bekannt zu geben:
1. „Die Stadt S. hat in der Bürgerunterrichtung zu den Bürgerentscheiden über das Bürgerbegehren „Für einen klimaschützenden und kostengünstigen Stadtwald“ und über das Ratsbegehren „Stadtgrün mit Zukunft: Bürgerpark für alle“ die folgenden unrichtigen Behauptungen aufgestellt, die sie hiermit widerruft:
a) Unrichtig ist die Behauptung der Stadt S. auf Seite 1 der Bürgerunterrichtung, dass die Stadt auf dem Konversionsgelände einen „der Größe nach nicht näher festgelegten Wald“ anlegen muss, wenn die Bürger für den Bürgerentscheid 2 (Stadtwald) mit JA stimmen.
Unrichtig ist auch die Behauptung der Stadt S. auf Seite 1 der Bürgerunterrichtung, dass der Stadtwald auf die Konversionsfläche der ehemaligen L.-Kaserne beschränkt ist, mit „dem Konversionsgelände“ in der Fragestellung des Bürgerentscheid 2 (Stadtwald) sei nur die ehemalige L.-Kaserne gemeint.
Unrichtig ist auch die Behauptung der Stadt S., dass der Stadtwald eine maximal mögliche zusätzliche Waldfläche von 7 ha umfassen würde.
Diese Behauptungen werden nicht weiter aufrechterhalten.
Richtig ist vielmehr, dass der Stadtwald nach den Bürgerentscheid 2 den gleichen Flächenumfang wie die Grünfläche der geplanten Landesgartenschau, nämlich mindestens ca. 10 ha haben soll.
b) Unrichtig ist die Behauptung der Stadt S. auf Seite 2 der Bürgerunterrichtung, ein neu anzulegender Stadtwald schließe über viele Jahre alle Menschen aus.
Diese Behauptung wird nicht weiter aufrechterhalten.
Richtig ist vielmehr, dass bei einem neu angelegten Wald keine solchen Schutzmaßnahmen vorgesehen werden müssen, sodass dieser sehr wohl betreten werden könnte.
c) Unrichtig ist die Behauptung der Stadt S. auf Seite 2 der Bürgerunterrichtung, es gäbe „bereits einen Stadtwald in und unmittelbar um S.“ und auch der erweckte Eindruck, dass sich 1.800 ha Wald in Stadtnähe befinden.
Diese Behauptung wird nicht weiter aufrechterhalten.
Richtig ist vielmehr, dass es im Westen und Süden von S. keine Waldbestände gibt und daher die von Bürgerentscheid 2 vorgesehene zusätzliche Waldfläche von ca. 10 ha eine erhebliche Zunahme der Waldfläche bedeutet.
d) Unrichtig ist die Behauptung der Stadt S. auf Seite 2 der Bürgerunterrichtung, dass die auf dem Areal verlaufende Fernwärmeleitung kostspielig verlegt werden müsste, sollte dort ein Wald realisiert werden, dadurch würden gegenüber dem Bürgerpark Zusatzkosten entstehen.
Diese Behauptung wird nicht weiter aufrechterhalten.
Richtig ist vielmehr, dass Schutzstreifen von beidseits 2,5-5 m neben der Fernwärmeleitung ausreichen, die mit der Anlage von Wegen oder Freiflächen (Lichtungen) etc. kombiniert werden können.
2. „Der Oberbürgermeister der Stadt S. hat in der Öffentlichkeit unrichtige Feststellungen getroffen, die hiermit widerrufen werden.
a) Der Oberbürgermeister der Stadt S. hat in der Sondersendung „LGS“ von Radio Primaton am 7. Oktober 2018 in einem Redebeitrag behauptet, dass die Entsiegelung des LGS-Areals in den veranschlagten Kosten des Investitionshaushalts von 12 Millionen Euro für die Landesgartenschau enthalten sei, während die Entsiegelung vor der Anpflanzung des Stadtwalds Millionen Euro koste, die gesondert aufgebracht werden müssten. Die Stadt S. widerruft diese Erklärung, weil sie unrichtig ist.
Richtig ist, dass die Kosten für die Entsiegelung des Areals nicht im Budget der Landesgartenschau enthalten sind und sowohl zu den vom Bürgerentscheid 1 als auch vom Bürgerentscheid 2 verursachten Kosten hinzukommen und damit keinen spezifischen Nachteil für den Bürgerentscheid 2 „Stadtwald“ darstellen.
b) Unrichtig ist auch die Behauptung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, dass der geplante Stadtwald ein Nadelholzwald werden soll.
Diese Behauptung wird nicht weiter aufrechterhalten.
Richtig ist, dass der geplante Stadtwald nicht als Nadelholzwald angelegt werden soll.“
II.
Höchst hilfsweise für den Fall, dass das Gericht dem Antrag in Ziffer l nicht folgen und nicht zum Widerruf der aufgeführten Äußerungen verpflichten sollte, wird beantragt,
Die Antragsgegnerin wird dazu verurteilt, folgende Erklärung binnen angemessener Frist - spätestens am Samstag den 19.1.2019 - vor dem Bürgerentscheid der Antragstellerinnen bzw. vor dem Entscheid über das Ratsbegehren der Antragsgegnerin auf eigene Kosten in geeigneter, gut wahrnehmbarer Layout/Druckposition im S.er Tagblatt bekannt zu geben:
1. „Die Stadt S. hat in der Bürgerunterrichtung zu den Bürgerentscheiden über das Bürgerbegehren „Für einen klimaschützenden und kostengünstigen Stadtwald“ und über das Ratsbegehren „Stadtgrün mit Zukunft: Bürgerpark für alle“ die folgenden unrichtigen Behauptungen aufgestellt, die sie nicht mehr wiederholen wird:
- Die Behauptung der Stadt S. auf Seite 1 der Bürgerunterrichtung, dass die Stadt auf dem Konversionsgelände einen der Größe nach nicht näher festgelegten Wald anlegen muss, wenn die Bürger für den Bürgerentscheid 2 (Stadtwald) mit JA stimmen.
- Die Behauptung der Stadt S. auf Seite 1 der Bürgerunterrichtung, dass der Stadtwald auf die Konversionsfläche der ehemaligen L.-Kaserne beschränkt ist, mit „dem Konversionsgelände“ in der Fragestellung des Bürgerentscheid 2 (Stadtwald) sei nur die ehemalige L.-Kaserne gemeint.
- Die Behauptung der Stadt S., dass der Stadtwald eine maximal mögliche zusätzliche Waldfläche von 7 ha umfassen würde.
- Die Behauptung der Stadt S. auf Seite 2 der Bürgerunterrichtung, es gäbe „bereits einen Stadtwald in und unmittelbar um S.“, im Zusammenhang mit der weiteren und insoweit irreführenden Aussage, dass es sich um eine Fläche von 1800 ha der Stadt S. und der Hospitalstiftung handelt.
- Die Behauptung der Stadt S. auf Seite 2 der Bürgerunterrichtung, ein neu anzulegender Stadtwald schließe über viele Jahre alle Menschen aus.
- Die Behauptung der Stadt S. auf Seite 2 der Bürgerunterrichtung, dass die auf dem Areal verlaufende Fernwärmeleitung kostspielig verlegt werden müsste, sollte dort ein Wald realisiert werden, dadurch würden gegenüber dem Bürgerpark Zusatzkosten entstehen.
2. „Der Oberbürgermeister der Stadt S. hat in der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit den Bürgerentscheiden mehrere unrichtige Feststellungen getroffen, die nicht wiederholt werden.
a) Der Oberbürgermeister der Stadt S. hat in der Sondersendung „LGS“ von Radio Primaton am 7.Oktober 2018 in einem Redebeitrag behauptet, dass die Entsiegelung des LGS-Areals in den veranschlagten Kosten des Investitionshaushalts von 12 Millionen Euro für die Landesgartenschau enthalten sei, während die Entsiegelung vor der Anpflanzung des Stadtwalds Millionen Euro koste, die gesondert aufgebracht werden müssten.
b) Die Behauptung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, dass der geplante Stadtwald ein Nadelholzwald werden soll.
Die Stadt S. wiederholt diese Behauptungen nicht.“
den Antrag abzulehnen.
II.
1.3.1 Wie bereits dargelegt (siehe oben 1.2), ist auch bei Bürgerentscheiden über Rats- bzw. Bürgerbegehren eine nachträgliche Kontrolle hinsichtlich der Wahrung des Wahrheits- bzw. Sachlichkeitsgebotes aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
1.3.2 Es ist auch nicht hinreichend dargelegt, dass den Antragstellerinnen ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Zum einen gibt es die nachträgliche Kontrollmöglichkeit und zum anderen fehlt es an der Darlegung, dass eine entscheidende Beeinflussung der Abstimmung durch die Bürger innerhalb von ein oder zwei Tagen noch möglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch gemeinsame Diskussionsrunden unter Beteiligung der Antragstellerinnen und dem Oberbürgermeister stattgefunden haben, in denen die Möglichkeit bestand, den Äußerungen des Oberbürgermeisters auch in Anwesenheit der Presse entgegenzutreten. Was auch geschehen ist (vgl. nachgereichte Anlage zur Radiosendung). So wären Äußerungen beider Seiten in diesem Kontext auch immer als auf einander bezogener Teil eines - gleichberechtigten - Diskurses zu sehen, dessen Sinn gerade in Rede und Gegenrede begründet ist und mithin einen anderen rhetorischen Spielraum eröffnet, als es beispielsweise amtliche Verlautbarungen ohne einen solchen diskursiven Bezug haben.
1.3.3 Bei der im Eilverfahren - hier insbesondere aufgrund des äußerst kurzen Zeitfensters für eine Entscheidung - allein möglichen summarischen Prüfung, kann nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Aussage darüber getroffen werden, die Antragstellerinnen würden im noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 9/12 - BVerwGE 146, 189).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.