Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Aug. 2016 - W 1 S 16.31109

bei uns veröffentlicht am04.08.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Mai 2016, Az: W 1 S 16.30617, wird in Ziffer I. abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24. Mai 2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2016, Gz. 6077109-423, wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 30. Mai 2016, Az: W 1 S 16.30617, hat das Gericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom24. Mai 2016 (Az: W 1 K 16.30616) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Mai 2016 abgelehnt.

Mit dem vorliegenden Antrag vom 31. Juli 2016 beantragt der Antragsteller nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Mai 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts G. vom 5. Juli 2016 sei für den Antragsteller ein Betreuer bestellt worden, da er aufgrund der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten ausreichend zu besorgen. Da die Behinderung bzw. Krankheit, die zur Anordnung der Betreuung geführt habe, in der Persönlichkeit des Antragstellers begründet sei, sei er bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides verfahrensunfähig gewesen. Damit sei der Bescheid nicht wirksam zugestellt worden. Zwischenzeitlich habe sich auch die Mutter des Antragstellers aus Schweden gemeldet und geltend gemacht, dass ihr Sohn erst 16 Jahre alt sei und dass sie auf dieser Grundlage die Familienzusammenführung beantrage.

Aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr des Betreuers mit der vorgeblichen Mutter des Antragstellers geht hervor, dass der Antragsteller im Jahre 1999 geboren sein soll.

Aus dem im Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht G. erstellten Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes im Landratsamt M. vom 19. April 2016, welches erst im vorliegenden Verfahren auf Anforderung des Gerichtes vorgelegt wurde, geht u. a. (zusammengefasst) hervor, dass bezüglich des Antragstellers von diplompsychologischer Seite eine Tendenz zu einer Lernbehinderung bzw. leichten Intelligenzminderung gesehen werde. Der im nonverbalen Eignungstest festgestellte IQ von 54 müsse kritische hinterfragt werden, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt auch unkonzentriert und leicht ablenkbar gewesen sein solle. Im Vergleich zu anderen Asylbewerbern sei die Sprachbarriere beim Antragsteller sehr hoch und es falle ihm im Vergleich zu anderen wohl schwerer, die Sprache zu erlernen. Unter Berücksichtigung des Gesamtbefundes und der sprachlichen Defizite bestehe aus medizinischer Sicht ein Hilfebedarf zum Spracherwerb, zur Verbesserung der Selbstständigkeit im hauswirtschaftlichen Bereich, im Umgang mit Behörden, bei schriftlichen Angelegenheiten (z. B. Anträge stellen), bei der weiteren Bildungsentwicklung (Erlernen eines Berufes) und der sozialen Integration. Inwieweit beim Antragsteller tatsächlich eine relevante Intelligenzminderung vorliege, solle ggf. zu einem späteren Zeitpunkt bei besser vorliegenden Sprachkenntnissen nochmals überprüft werden. Empfohlen wurde die Errichtung einer Betreuung für die Bereiche Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom30. Mai 2016 und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig und begründet.

Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsachen Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Antrag ist nicht an die Frist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gebunden (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 578). Wegen der fristgerecht erhobenen Klage des Antragstellers ist auch die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 13. Mai 2016 noch nicht unanfechtbar geworden (vgl. Funke/Kaiser in GK-AsylVfG, § 36 Rn. 22; Marx AsylVfG, § 36 Rn. 13).

2. Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die (anfänglich) unwirksame Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides an den Antragsteller als betreute Person durch Genehmigung des Betreuers wirksam geworden ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwZG ist bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen; gleiches gilt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VwZG bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht. Der Aufgabenkreis des Betreuers des Antragstellers umfasst, wie aus dem Betreuerausweis des Amtsgerichts G. vom 5. Juli 2016 hervorgeht, gerade auch die Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Verkehr mit Behörden etc. gehört. Auf die Kenntnis der Behörde von dem Umstand der Betreuungsbedürftigkeit und damit der mangelnden Geschäftsfähigkeit kommt es nicht an (BayVGH, DÖV 1984, 433/434; Engelhardt/App § 6 VwZG Rn. 1). Die Zustellung an den Antragsteller war damit unwirksam. Eine Heilung dieses Zustellungsmangels nach § 8 VwZG kommt nicht in Betracht; möglich ist aber die Genehmigung der Zustellung durch den gesetzlichen Vertreter bzw. Betreuer (Engelhardt/App § 6 VwZG Rn. 6). Ob dies vorliegend geschehen ist, kann offen bleiben. Nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geklärt werden kann ferner, ob der Antragsteller nunmehr nach den Angaben im E-Mail-Verkehr des Betreuers mit der Person, die sich in Schweden aufhält und vorgibt, die Mutter des Antragstellers zu sein, als minderjährig anzusehen ist.

3. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hat jedoch aus anderen Gründen Erfolg.

Wie sich aus dem nunmehr vorgelegten amtsärztlichen Gutachten im Betreuungsverfahren ergibt, bedarf der Antragsteller in mehreren Bereichen des Alltagslebens der Hilfe eines Betreuers. Offengelassen wurde in dem Gutachten des Weiteren, ob beim Antragsteller eine relevante Intelligenzminderung vorliegt, wobei empfohlen wurde, diese zu einem späteren Zeitpunkt bei besseren Sprachkenntnissen nochmals zu überprüfen. Aus diesen Feststellungen des Amtsarztes ergibt sich jedenfalls in einem für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ausreichenden Maß, dass der Antragsteller - entgegen der Einschätzung im Beschluss vom 30.Mai 2016 - nicht zu dem Personenkreis der gesunden, jungen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen ohne Unterhaltsverpflichtungen gehört, denen - unter dem Blickwinkel der Extremgefahr im Sinne verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG - eine Rückkehr nach Afghanistan auch unter Berücksichtigung der derzeit prekären Sicherheits- und Versorgungslage zuzumuten ist. Es ist aufgrund der festgestellten geistigen Defizite vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde, im Alltagsleben zurecht zu kommen, die andere afghanische Staatsangehörige ohne geistige Beeinträchtigungen nicht in diesem Maße betreffen. Insbesondere dürfte es ihm deutlich schwerer als dem genannten Personenkreis fallen, in Afghanistan erste Anlaufpunkte zu finden, um an Arbeit und Wohnung zu kommen und so seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Denn angesichts der bestehenden geistigen Defizite ist zu erwarten, dass es dem Antragsteller an der nötigen Aufgewecktheit, Initiative, Umsicht und Durchsetzungskraft fehlt, um sich auf dem äußerst schwierigen Arbeits- und Wohnungsmarkt zu behaupten. Hinzu kommt der Umstand, dass er seine Kindheit und Jugendzeit im Iran verbracht hat. Unsicher ist unter diesen Umständen auch, ob es dem Antragsteller gelingen würde, zu der nach seinen Angaben noch in M. lebenden Tante Kontakt aufzunehmen bzw. zu ihr zu gelangen. Damit sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hinblick auf die Frage eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung derzeit offen.

4. Die danach anzustellende eigene originäre Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens angesichts der betroffenen hochrangigen Rechtsgüter gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung überwiegt, weshalb die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO anzuordnen war.

Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Aug. 2016 - W 1 S 16.31109

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Aug. 2016 - W 1 S 16.31109

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Aug. 2016 - W 1 S 16.31109 zitiert 8 §§.

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 8 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 6 Zustellung an gesetzliche Vertreter


(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht. Das zugestellte Dokument ist der

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Mai 2016 - W 1 S 16.30617

bei uns veröffentlicht am 30.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der am ... in Shush im Iran geborene Antragstelle

Referenzen

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am ... in Shush im Iran geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit der Hazara und schiitischer Religion. Er hielt sich gemeinsam mit seinen Eltern und seinen jüngeren Geschwistern bis zur Ausreise im Iran in Teheran auf. Nach eigenen Angaben verließ der Antragsteller etwa Mitte April 2014 den Iran und reiste auf dem Landweg über verschiedene Drittstaaten in das Bundesgebiet ein, wo er Mitte Mai 2015 eintraf. Am 22. Juli 2015 beantragte er Asyl.

In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. Oktober 2015 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe im Iran sieben bis acht Jahre lang die Schule besucht und danach Aushilfsjobs ausgeübt. Beispielsweise habe er Autos mit Schutzfolie abgedeckt. Er wisse nicht genau, aus welchem Ort in Afghanistan seine Eltern stammten, er habe nur gehört, dass sie aus Behsud stammten. Er habe im Iran nicht bleiben können, weil sein Flüchtlingsausweis abgelaufen sei und die iranischen Behörden diesen nicht verlängern wollten. Die Iraner würden den Flüchtlingen aus Afghanistan das Leben schwer machen, er selbst sei mit einer Glasflasche am Rücken verletzt worden. Als Hazara werde man immer beschimpft und auf der Straße zusammengeschlagen. Man werde auch bestohlen und habe keine Zukunft. In Afghanistan lebe zwar noch eine Tante väterlicherseits in Masare-Sharif, die Lage dort sei jedoch noch viel schlimmer, er könnte dort nur auf den Tod warten. In Deutschland lebten sein Cousin mit Ehefrau und drei Kindern, er habe jedoch keinen Kontakt zu ihnen und wisse nicht, in welcher Stadt sie sich aufhielten.

Unter dem 10. Dezember 2015 teilte der zwischenzeitlich bestellte Amtsvormund mit, dass der Antragsteller volljährig geworden sei. Bei einer Testung sei festgestellt worden, dass der Antragsteller geistig behindert sei. Es sei eine gesetzliche Betreuung angeregt worden, das Verfahren sei jedoch noch nicht abgeschlossen.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1. des Bescheides) sowie den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz ab (Ziffer 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Antragsteller wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe eine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Die von ihm geäußerten Gründe seien vage und unsubstantiiert. Sie hätten sich im Großen und Ganzen auf die allgemeine Lebenssituation der Flüchtlinge im Iran bezogen und nicht den Eindruck erweckt, dass er das von ihm Geschilderte auch tatsächlich erlebt habe. Er habe schon in Bezug auf seine eigene Erlebnissphäre nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, in erheblicher Weise von der Gefahr eines ernsthaften Schadens individuellkonkret bedroht oder betroffen zu sein. Dafür, dass ihm etwa aus anderweitigen Gesichtspunkten ein subsidiärer Schutzstatus zuzuerkennen wäre, fehle es gleichermaßen an durchgreifenden bzw. tragfähigen Hinweisen bzw. sonstigen geeigneten Erkenntnissen. Die Gründe, die der Antragsteller geltend mache, seien auch zu allgemein gehalten, um Hinweise auf eine persönliche Gefahrenlage i. S. d. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu geben. Bei dem Antragsteller handele es sich um einen jungen, gesunden, erwerbsfähigen und unverheirateten Mann, der in der Lage sei, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er habe zwar mit seinen Eltern im Iran gelebt. Nach seinen eigenen Angaben verfüge er jedoch über Familienangehörige in der Provinz Balk der Stadt Masare-Sharif. Der Erhalt von entsprechenden Hilfen innerhalb seines Familienverbundes sei damit mehr als gegeben. Auf die Gründe des Bescheides wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

In der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben werden könne. Ein Hinweis auf die Klagefrist von einer Woche im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG sowie auf dieselbe Frist für die Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO findet sich in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht (Bl. 96 der Bundesamtsakte).

Am 24. Mai 2016 erhob der Antragsteller zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Klage (Az. W 1 K 16.30616), über die noch nicht entschieden ist.

Gleichzeitig beantragt er im vorliegenden Verfahren, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung von Klage und Antrag wurde unter dem 28. Mai 2016 im Wesentlichen ausgeführt, die Anhörung sei von einer sonderbeauftragten Einzelentscheiderin durchgeführten worden, während die Entscheidung selbst durch einen anderen Entscheider ergangen sei. Dies führe zwar nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, sei aber hinsichtlich der Begründung desselben zu berücksichtigen. Die Ablehnung sei als offensichtlich unbegründet erfolgt. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung betreffe allerdings nur „normale“ Ablehnungen. Die Fristen seien daher nicht wirksam in Lauf gesetzt. Inhaltlich erweise sich die Entscheidung zumindest im Hinblick auf die Ablehnung als offensichtlich unbegründet als unhaltbar. Soweit darauf abgestellt werde, der Antragsteller habe nicht schlüssig und substantiiert dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, in erheblicher Weise von Gefahren i. S. d. § 4 AsylG individuellkonkret bedroht oder betroffen zu sein, hätte dies angesichts der Aussage zur Lage in Afghanistan einer Nachfrage bedurft. Der Antragsteller habe keinerlei Kontakt zu der Tante in Afghanistan, die er bei der Anhörung angegeben habe. Er wisse lediglich von seinen Eltern, dass diese in Masare-Sharif wohne. Ob für den Antragsteller die Möglichkeit bestehe, bei dieser unterzukommen, sei für ihn nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Situation in Masare-Sharif und die letzten Vorkommnisse dort müsse der Antragsteller befürchten, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden. Es sei auch nicht ersichtlich, wie er sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könnte und sollte, um zu überleben, nachdem er sein Leben im Iran verbracht und damit keinerlei Bezug zu Afghanistan habe. Dem Antragsteller drohten im Hinblick auf die Lebensbedingungen in Afghanistan, insbesondere die katastrophalen wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche und konkrete Gefahren für Leib und Leben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG, § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes im streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Mai 2016 anzuordnen, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht bei Gericht gestellt. Dies gilt auch für die am selben Tag erhobene Klage. Unabhängig davon, wann dem Antragsteller der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes zugestellt wurde (ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Bundesamtsakte), ist die Klage- und Antragsfrist von einer Woche gemäß § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht angelaufen, weil der Antragsteller hierüber nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 AsylG ist der Ausländer auf die Wochenfrist für Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG hinzuweisen. Für den Fall des fehlenden ordnungsgemäßen Hinweises gilt nach § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO im Falle der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend. Die dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung (Bl. 96 der Bundesamtsakte) verweist lediglich auf die Klagefrist von zwei Wochen gemäß § 75 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG für den Fall der Ablehnung des Asylantrags als (einfach) unbegründet, enthält jedoch keinen Hinweis auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sowie die Wochenfrist für die Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

a) Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Prüfungsmaßstab zur Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs ist die Frage, ob die für die Aussetzung der Abschiebung erforderlichen ernstlichen Zweifel bezogen auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes vorliegen. Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - DVBl. 1996, 729, juris).

Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht (§ 29a Abs. 1 AsylG). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag des Weiteren dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001 - 2 BvR 1392/00 - juris = InfAuslR 2002, 146; B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - juris = InfAuslR 1993, 196). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt es darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen summarischen Prüfung mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils im streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylanerkennung. Es fehlt bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Antragstellers hinsichtlich ihm konkret drohender oder von ihm erlittener Verfolgungsmaßnahmen in Afghanistan. Der Vortrag des Antragstellers, in Afghanistan könne er nur auf den Tod warten, ist insoweit nicht ausreichend. Der persönliche Vortrag des Antragstellers im Übrigen bezieht sich auf die erlittenen Repressalien im Iran, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die seine Anhörung durchführende Bedienstete des Bundesamtes nicht auch den Bescheid erlassen hat, führt dies vorliegend nicht zu ernstlichen Zweifeln am Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Einzelrichters und anderer Verwaltungsgerichte, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils bestehen können, soweit dieses auf die Unglaubhaftigkeit des Vortrags des Asylantragstellers gestützt ist und der Entscheider den Asylantragsteller nicht selbst persönlich angehört hat, wenngleich das Gesetz insoweit keine ausdrücklichen Regelungen trifft (VG Würzburg, B.v. 28.8.2014 - W 1 S 14.30466 - juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Im vorliegenden Falle wurde die Anhörung durch die Entscheiderin R. durchgeführt (Bl. 60 der Bundesamtsakte), den Bescheid hat der Entscheider F. erlassen (Bl. 89 der Bundesamtsakte). Das Offensichtlichkeitsurteil ist jedoch ausweislich der Gründe des Bescheides nicht maßgeblich auf Glaubhaftigkeitszweifel, sondern darauf gestützt, dass sich dem Vorbringen des Antragstellers schon keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung entnehmen ließen. In einem derartigen Falle kann die Trennung von Anhörer und Entscheider nicht zu einem Rechtsfehler geführt haben, auf dem die Entscheidung beruht, weshalb es sich nicht um einen relevanten Verfahrensfehler handelt (VG Würzburg a. a. O., Rn. 15 f.). Zwar führt der Entscheider auf S. 3 des streitgegenständlichen Bescheides (Bl. 84 der Bundesamtsakte) im dritten Absatz von oben aus, der Antragsteller habe eine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können, die geäußerten Gründe seien vage und unsubstantiiert und hätten sich im Großen und Ganzen auf die allgemeine Lebenssituation der Flüchtlinge im Iran bezogen. Damit ist die Entscheidung aber nicht maßgeblich auf Glaubhaftigkeitsmängel gestützt, sondern darauf, dass der Antragsteller schlichtweg kein individuelles Verfolgungsschicksal in Bezug auf Afghanistan vorgetragen hat. Das Auseinanderfallen von anhörendem Entscheider und den Bescheid erlassendem Entscheider führt daher im vorliegenden Falle nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Soweit der Antragsteller vortragen lässt, ihm drohe im Falle der Rückkehr nach Masare-Sharif aufgrund der dortigen Sicherheitslage die zwangsweise Rekrutierung als Talibankämpfer, ist dem zwar zuzugeben, dass junge, gesunde Männer nach der Einschätzung des UNHCR, dessen Stellungnahmen im Asylverfahren ein erhebliches Gewicht zukommt, zu der besonders schutzbedürftigen Personengruppe der in Afghanistan durch Zwangsrekrutierung bedrohten Personen zählen (UNHCR, Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylumseekers from Afghanistan, 19.4.2016, S. 44 ff.). Allein dies vermag jedoch nicht die Annahme zu begründen, den betroffenen Personen werde durch nichtstaatliche Akteure ohne Weiteres ein flüchtlingsrelevantes Merkmal i. S. d. §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 AsylG zugeschrieben, insbesondere sind diese nicht ohne Weiteres als soziale Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2014 - 13a ZB 14.30208 - juris Rn. 4 f.). Davon geht auch der UNHCR nicht aus. Dieser Vortrag kann daher allenfalls für die Frage der Gefahr eines ernsthaften Schadens i. S.d subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG von Relevanz sein.

Dem Antragsteller droht im Falle der Rückkehr nach Afghanistan auch keine Verfolgung durch andere Akteure i. S. d. § 3c AsylG in Anknüpfung an seine Volkszugehörigkeit der Hazara. Ungeachtet der unbestritten bestehenden gesellschaftlichen Ausgrenzung und Benachteiligung besteht derzeit keine Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan, weil die genannten Benachteiligungen und vereinzelten gewaltsamen Übergriffe nicht die dafür erforderliche Verfolgungsintensität und Verfolgungsdichte i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG aufweisen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 6. November 2015 - Stand: November 2015 - Seite 11; ebenso st.Rspr., z. B. BayVGH, U.v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 27; U.v. 21.6.2013 - 13a B 12.30170 - juris Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 22.12.2015 - W 2 K 15.30616 - juris Rn. 30).

c) Auch im Übrigen überwiegt bei einer maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Klage gegen die in Ziffer 3 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheides getroffenen Entscheidungen orientierten eigenen Interessenabwägung des Gerichtes das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Antragstellers. Ob einem Antragsteller aufgrund der im Klage- und Antragsschriftsatz vorgetragenen Gefahr der Zwangsrekrutierung die Gefahr eines ernsthaften Schadens i. S. d. subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG bzw. eine im Rahmen des nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK droht, ist eine Frage des Einzelfalles (BayVGH, B.v. 10.8.2015 - 13a ZB 15.30050 - juris Rn. 9 f.; B.v. 20.8.2014 - 13a ZB 14.30208 - juris Rn. 4 ff.). Hierzu fehlt es jedoch im vorliegenden Falle an konkreten Anhaltspunkten. Der pauschale Verweis auf die aktuelle Sicherheitslage in Masare-Sharif genügt hierfür nicht.

d) Der Antragsteller hat auch keine substantiierten Gründe für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorgetragen.

Die durch den Amtsvormund mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 vorgetragene geistige Behinderung des Antragstellers ist nicht durch Vorlage ärztlicher Stellungnahmen belegt worden. Unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers ergibt sich hieraus keine andere Betrachtungsweise im Hinblick auf die Frage einer existenziellen Gefährdung i. S. d. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG im Falle der Rückkehr nach Afghanistan. Denn der Antragsteller hat angegeben, im Iran Gelegenheitsarbeiten wahrgenommen zu haben. Es ist nicht ersichtlich, dass er hierzu in Afghanistan nicht in der Lage sein sollte.

Die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan stellt demgegenüber keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK dar, die im Rahmen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen wäre. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167; BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 12).

Dem Antragsteller droht auch aufgrund der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan keine extreme Gefahr infolge einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte. Die genannten Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren - zeitlichen - Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 16; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. A. 2016, § 60 AufenthG Rn. 54). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte, der sich der erkennende Einzelrichter jüngst erneut angeschlossen hat (VG Würzburg, U.v. 26.4.2016 - W 1 K 16.30269 - juris Rn. 31 ff.), ergibt sich auch aus den aktuellen Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (st.Rspr., z. B. BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 17 m. w. N.; B.v. 30.9.2015 - 13a ZB 15.30063 - juris; OVG NW, U.v. 3.3.2016 - 13 A 1828/09.A - juris Rn. 73 m. w. N.; SächsOVG, B.v. 21.10.2015 - 1 A 144/15.A - juris; NdsOVG, U.v. 20.7.2015 - 9 LB 320/14 - juris).

Zusammenfassend lassen sich auch aus den aktuellsten Erkenntnismitteln keine für die Beurteilung der hier relevanten Gefahrenlage bedeutsamen Änderungen entnehmen. Aufgrund der in den Auskünften geschilderten Rahmenbedingungen sind insbesondere Rückkehrer aus dem Westen in einer vergleichsweise guten Position. Allein schon durch ihre Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer geflüchtet sind, wesentlich höher. Hinzu kommt, dass eine extreme Gefahrenlage zwar auch dann besteht, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226), jedoch Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit „alsbald“ zu einer extremen Gefahr führen. Diese muss zwar, wie oben ausgeführt, nicht sofort, also noch am Tag der Ankunft eintreten. Erforderlich ist allerdings eine hinreichende zeitliche Nähe zwischen Rückkehr und unausweichlichem lebensbedrohenden Zustand. Die Gefahr muss sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Dies ist aus den genannten Erkenntnismitteln nicht ersichtlich.

Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Antragsteller als Zugehöriger der ethnischen Minderheit der Hazara keine Chance hätte, sich etwa als Tagelöhner zu verdingen. Die vorliegenden Gutachten und Berichte enthalten keine entsprechenden Hinweise. Der Umstand, dass es dem Antragsteller gelungen ist, sich alleine bis Europa „durchzuschlagen“, steht der Annahme, er könne in Kabul auf sich allein gestellt sein Existenzminimum sichern, ebenfalls nicht entgegen. Eine Rückkehr nach Afghanistan scheitert nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich auch nicht an einem langjährigen Aufenthalt in Europa oder in Drittländern, z. B. in Pakistan oder dem Iran. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Betroffene - wie hier der Antragsteller - den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen spricht. Ein spezielles „Vertraut-Sein mit den afghanischen Verhältnissen“ mag die Sicherung des Lebensunterhaltes vereinfachen. Anhaltspunkte, dass dies erforderlich sein könnte, sind jedoch nicht ersichtlich (BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 24 m. w. N.). Damit fehlt es an der für eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller alsbald existenzbedrohenden Mangellagen in Afghanistan ausgesetzt wäre. Der Antragsteller ist im Iran aufgewachsen und spricht Farsi, das der Landessprache Dari in Afghanistan sehr ähnlich ist. Er hat sieben bis acht Jahre lang die Schule besucht und Lesen und Schreiben gelernt. Bis zu seiner Ausreise hat er Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Auch wenn der Kläger nicht über eine Berufsausbildung verfügt, verfügt er somit über Landeskenntnisse und über einen Bildungsstand, mit dem er gegenüber den vielen Analphabeten in Afghanistan im Vorteil ist. Mit diesen Erfahrungen und Kenntnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten, etwa in Kabul, wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Das entspricht auch der Auffassung des UNHCR, wonach bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht komme (UNHCR-Richtlinien vom 6.8.2013, Seite 9). Auf die familiäre Verbindung des Antragstellers nach Afghanistan, nämlich die wohl in der Region Masare-Sharif lebende Tante, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die im Iran lebenden Verwandten den Antragsteller - zumindest im Falle einer Notlage - nicht mit den nötigsten finanziellen Mitteln versorgen könnten.

e) Im Hinblick auf die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2, 3 AufenthG hat der Antragsteller keine besonderen persönlichen Belange vorgetragen, die der Befristung auf 30 Monate entgegenstehen würden. Zu dem im Bundesgebiet lebenden Onkel väterlicherseits hat er nach eigenen Angaben keinerlei Kontakt.

Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht. Das zugestellte Dokument ist der betreuten Person nach Wahl der Behörde abschriftlich mitzuteilen oder elektronisch zu übermitteln.

(2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht. Das zugestellte Dokument ist der betreuten Person nach Wahl der Behörde abschriftlich mitzuteilen oder elektronisch zu übermitteln.

(2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.