Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Mai 2016 - W 1 S 16.30617
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der am ... in Shush im Iran geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit der Hazara und schiitischer Religion. Er hielt sich gemeinsam mit seinen Eltern und seinen jüngeren Geschwistern bis zur Ausreise im Iran in Teheran auf. Nach eigenen Angaben verließ der Antragsteller etwa Mitte April 2014 den Iran und reiste auf dem Landweg über verschiedene Drittstaaten in das Bundesgebiet ein, wo er Mitte Mai 2015 eintraf. Am 22. Juli 2015 beantragte er Asyl.
In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. Oktober 2015 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe im Iran sieben bis acht Jahre lang die Schule besucht und danach Aushilfsjobs ausgeübt. Beispielsweise habe er Autos mit Schutzfolie abgedeckt. Er wisse nicht genau, aus welchem Ort in Afghanistan seine Eltern stammten, er habe nur gehört, dass sie aus Behsud stammten. Er habe im Iran nicht bleiben können, weil sein Flüchtlingsausweis abgelaufen sei und die iranischen Behörden diesen nicht verlängern wollten. Die Iraner würden den Flüchtlingen aus Afghanistan das Leben schwer machen, er selbst sei mit einer Glasflasche am Rücken verletzt worden. Als Hazara werde man immer beschimpft und auf der Straße zusammengeschlagen. Man werde auch bestohlen und habe keine Zukunft. In Afghanistan lebe zwar noch eine Tante väterlicherseits in Masare-Sharif, die Lage dort sei jedoch noch viel schlimmer, er könnte dort nur auf den Tod warten. In Deutschland lebten sein Cousin mit Ehefrau und drei Kindern, er habe jedoch keinen Kontakt zu ihnen und wisse nicht, in welcher Stadt sie sich aufhielten.
Unter dem
Mit Bescheid vom
In der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben werden könne. Ein Hinweis auf die Klagefrist von einer Woche im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG sowie auf dieselbe Frist für die Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO findet sich in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht (Bl. 96 der Bundesamtsakte).
Am
Gleichzeitig beantragt er im vorliegenden Verfahren, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung von Klage und Antrag wurde unter dem
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG, § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes im streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Mai 2016 anzuordnen, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht bei Gericht gestellt. Dies gilt auch für die am selben Tag erhobene Klage. Unabhängig davon, wann dem Antragsteller der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes zugestellt wurde (ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Bundesamtsakte), ist die Klage- und Antragsfrist von einer Woche gemäß § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht angelaufen, weil der Antragsteller hierüber nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 AsylG ist der Ausländer auf die Wochenfrist für Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG hinzuweisen. Für den Fall des fehlenden ordnungsgemäßen Hinweises gilt nach § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO im Falle der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend. Die dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung (Bl. 96 der Bundesamtsakte) verweist lediglich auf die Klagefrist von zwei Wochen gemäß § 75 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG für den Fall der Ablehnung des Asylantrags als (einfach) unbegründet, enthält jedoch keinen Hinweis auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sowie die Wochenfrist für die Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
a) Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Prüfungsmaßstab zur Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs ist die Frage, ob die für die Aussetzung der Abschiebung erforderlichen ernstlichen Zweifel bezogen auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes vorliegen. Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - DVBl. 1996, 729, juris).
Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht (§ 29a Abs. 1 AsylG). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag des Weiteren dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001 - 2 BvR 1392/00 - juris = InfAuslR 2002, 146; B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92
b) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils im streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylanerkennung. Es fehlt bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Antragstellers hinsichtlich ihm konkret drohender oder von ihm erlittener Verfolgungsmaßnahmen in Afghanistan. Der Vortrag des Antragstellers, in Afghanistan könne er nur auf den Tod warten, ist insoweit nicht ausreichend. Der persönliche Vortrag des Antragstellers im Übrigen bezieht sich auf die erlittenen Repressalien im Iran, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die seine Anhörung durchführende Bedienstete des Bundesamtes nicht auch den Bescheid erlassen hat, führt dies vorliegend nicht zu ernstlichen Zweifeln am Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Einzelrichters und anderer Verwaltungsgerichte, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils bestehen können, soweit dieses auf die Unglaubhaftigkeit des Vortrags des Asylantragstellers gestützt ist und der Entscheider den Asylantragsteller nicht selbst persönlich angehört hat, wenngleich das Gesetz insoweit keine ausdrücklichen Regelungen trifft (VG Würzburg, B.v. 28.8.2014 - W 1 S 14.30466 - juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Im vorliegenden Falle wurde die Anhörung durch die Entscheiderin R. durchgeführt (Bl. 60 der Bundesamtsakte), den Bescheid hat der Entscheider F. erlassen (Bl. 89 der Bundesamtsakte). Das Offensichtlichkeitsurteil ist jedoch ausweislich der Gründe des Bescheides nicht maßgeblich auf Glaubhaftigkeitszweifel, sondern darauf gestützt, dass sich dem Vorbringen des Antragstellers schon keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung entnehmen ließen. In einem derartigen Falle kann die Trennung von Anhörer und Entscheider nicht zu einem Rechtsfehler geführt haben, auf dem die Entscheidung beruht, weshalb es sich nicht um einen relevanten Verfahrensfehler handelt (VG Würzburg a. a. O., Rn. 15 f.). Zwar führt der Entscheider auf S. 3 des streitgegenständlichen Bescheides (Bl. 84 der Bundesamtsakte) im dritten Absatz von oben aus, der Antragsteller habe eine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können, die geäußerten Gründe seien vage und unsubstantiiert und hätten sich im Großen und Ganzen auf die allgemeine Lebenssituation der Flüchtlinge im Iran bezogen. Damit ist die Entscheidung aber nicht maßgeblich auf Glaubhaftigkeitsmängel gestützt, sondern darauf, dass der Antragsteller schlichtweg kein individuelles Verfolgungsschicksal in Bezug auf Afghanistan vorgetragen hat. Das Auseinanderfallen von anhörendem Entscheider und den Bescheid erlassendem Entscheider führt daher im vorliegenden Falle nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Soweit der Antragsteller vortragen lässt, ihm drohe im Falle der Rückkehr nach Masare-Sharif aufgrund der dortigen Sicherheitslage die zwangsweise Rekrutierung als Talibankämpfer, ist dem zwar zuzugeben, dass junge, gesunde Männer nach der Einschätzung des UNHCR, dessen Stellungnahmen im Asylverfahren ein erhebliches Gewicht zukommt, zu der besonders schutzbedürftigen Personengruppe der in Afghanistan durch Zwangsrekrutierung bedrohten Personen zählen (UNHCR, Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylumseekers from Afghanistan, 19.4.2016, S. 44 ff.). Allein dies vermag jedoch nicht die Annahme zu begründen, den betroffenen Personen werde durch nichtstaatliche Akteure ohne Weiteres ein flüchtlingsrelevantes Merkmal i. S. d. §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 AsylG zugeschrieben, insbesondere sind diese nicht ohne Weiteres als soziale Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2014 - 13a ZB 14.30208 - juris Rn. 4 f.). Davon geht auch der UNHCR nicht aus. Dieser Vortrag kann daher allenfalls für die Frage der Gefahr eines ernsthaften Schadens i. S.d subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG von Relevanz sein.
Dem Antragsteller droht im Falle der Rückkehr nach Afghanistan auch keine Verfolgung durch andere Akteure i. S. d. § 3c AsylG in Anknüpfung an seine Volkszugehörigkeit der Hazara. Ungeachtet der unbestritten bestehenden gesellschaftlichen Ausgrenzung und Benachteiligung besteht derzeit keine Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan, weil die genannten Benachteiligungen und vereinzelten gewaltsamen Übergriffe nicht die dafür erforderliche Verfolgungsintensität und Verfolgungsdichte i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG aufweisen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 6. November 2015 - Stand: November 2015 - Seite 11; ebenso st.Rspr., z. B. BayVGH, U.v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 27;
c) Auch im Übrigen überwiegt bei einer maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Klage gegen die in Ziffer 3 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheides getroffenen Entscheidungen orientierten eigenen Interessenabwägung des Gerichtes das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Antragstellers. Ob einem Antragsteller aufgrund der im Klage- und Antragsschriftsatz vorgetragenen Gefahr der Zwangsrekrutierung die Gefahr eines ernsthaften Schadens i. S. d. subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG bzw. eine im Rahmen des nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK droht, ist eine Frage des Einzelfalles (BayVGH, B.v. 10.8.2015 - 13a ZB 15.30050 - juris Rn. 9 f.;
d) Der Antragsteller hat auch keine substantiierten Gründe für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorgetragen.
Die durch den Amtsvormund mit Schreiben vom
Die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan stellt demgegenüber keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK dar, die im Rahmen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen wäre. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167; BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 12).
Dem Antragsteller droht auch aufgrund der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan keine extreme Gefahr infolge einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte. Die genannten Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren - zeitlichen - Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 16; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. A. 2016, § 60 AufenthG Rn. 54). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte, der sich der erkennende Einzelrichter jüngst erneut angeschlossen hat (VG Würzburg, U.v. 26.4.2016 - W 1 K 16.30269 - juris Rn. 31 ff.), ergibt sich auch aus den aktuellen Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (st.Rspr., z. B. BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 17 m. w. N.;
Zusammenfassend lassen sich auch aus den aktuellsten Erkenntnismitteln keine für die Beurteilung der hier relevanten Gefahrenlage bedeutsamen Änderungen entnehmen. Aufgrund der in den Auskünften geschilderten Rahmenbedingungen sind insbesondere Rückkehrer aus dem Westen in einer vergleichsweise guten Position. Allein schon durch ihre Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer geflüchtet sind, wesentlich höher. Hinzu kommt, dass eine extreme Gefahrenlage zwar auch dann besteht, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226), jedoch Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit „alsbald“ zu einer extremen Gefahr führen. Diese muss zwar, wie oben ausgeführt, nicht sofort, also noch am Tag der Ankunft eintreten. Erforderlich ist allerdings eine hinreichende zeitliche Nähe zwischen Rückkehr und unausweichlichem lebensbedrohenden Zustand. Die Gefahr muss sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Dies ist aus den genannten Erkenntnismitteln nicht ersichtlich.
Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Antragsteller als Zugehöriger der ethnischen Minderheit der Hazara keine Chance hätte, sich etwa als Tagelöhner zu verdingen. Die vorliegenden Gutachten und Berichte enthalten keine entsprechenden Hinweise. Der Umstand, dass es dem Antragsteller gelungen ist, sich alleine bis Europa „durchzuschlagen“, steht der Annahme, er könne in Kabul auf sich allein gestellt sein Existenzminimum sichern, ebenfalls nicht entgegen. Eine Rückkehr nach Afghanistan scheitert nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich auch nicht an einem langjährigen Aufenthalt in Europa oder in Drittländern, z. B. in Pakistan oder dem Iran. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Betroffene - wie hier der Antragsteller - den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen spricht. Ein spezielles „Vertraut-Sein mit den afghanischen Verhältnissen“ mag die Sicherung des Lebensunterhaltes vereinfachen. Anhaltspunkte, dass dies erforderlich sein könnte, sind jedoch nicht ersichtlich (BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 24 m. w. N.). Damit fehlt es an der für eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller alsbald existenzbedrohenden Mangellagen in Afghanistan ausgesetzt wäre. Der Antragsteller ist im Iran aufgewachsen und spricht Farsi, das der Landessprache Dari in Afghanistan sehr ähnlich ist. Er hat sieben bis acht Jahre lang die Schule besucht und Lesen und Schreiben gelernt. Bis zu seiner Ausreise hat er Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Auch wenn der Kläger nicht über eine Berufsausbildung verfügt, verfügt er somit über Landeskenntnisse und über einen Bildungsstand, mit dem er gegenüber den vielen Analphabeten in Afghanistan im Vorteil ist. Mit diesen Erfahrungen und Kenntnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten, etwa in Kabul, wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Das entspricht auch der Auffassung des UNHCR, wonach bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht komme (UNHCR-Richtlinien vom 6.8.2013, Seite 9). Auf die familiäre Verbindung des Antragstellers nach Afghanistan, nämlich die wohl in der Region Masare-Sharif lebende Tante, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die im Iran lebenden Verwandten den Antragsteller - zumindest im Falle einer Notlage - nicht mit den nötigsten finanziellen Mitteln versorgen könnten.
e) Im Hinblick auf die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2, 3 AufenthG hat der Antragsteller keine besonderen persönlichen Belange vorgetragen, die der Befristung auf 30 Monate entgegenstehen würden. Zu dem im Bundesgebiet lebenden Onkel väterlicherseits hat er nach eigenen Angaben keinerlei Kontakt.
Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Mai 2016 - W 1 S 16.30617
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Mai 2016 - W 1 S 16.30617
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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Mai 2016 - W 1 S 16.30617 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
- 1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, - 2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(1) Widerspruch und Klage gegen
- 1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels, - 1a.
Maßnahmen nach § 49, - 2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, - 2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e, - 3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft, - 4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes, - 5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d, - 6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1, - 7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11, - 8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie - 9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.
(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
- 1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, - 2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert, - 3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat, - 4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, - 5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich, - 6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder - 7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:
- 1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe; - 2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind; - 3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird; - 4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
- 5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
Die Verfolgung kann ausgehen von
- 1.
dem Staat, - 2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder - 3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die
- 1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder - 2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- 1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, - 2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, - 3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, - 4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, - 5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, - 6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Der am ... 1996 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger mit tadschikischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am
In seiner Anhörung am
Mit Bescheid vom
II.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
Zur Begründung ließ er durch seine Bevollmächtigte im Wesentlichen ausführen:
Der Wiedereinsetzungsantrag sei vorsorglich gestellt. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei ohne Hinweis auf die Möglichkeit einer Einlegung zur Niederschrift unrichtig.
Der streitgegenständliche Bescheid sei dem Jugendhilfezentrum am
Der Kläger habe Afghanistan verlassen müssen, da die Hazara in Afghanistan zu den von religiöser Gewalt seitens sunnitischer Extremisten besonderes betroffenen Minderheiten gehörten und deshalb willkürlichen Hinrichtungen, Folterungen, wahrloser Unterdrückung, systematischen Vergewaltigungen und Zwangsarbeit ausgesetzt seien. In Pakistan habe der Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in ständiger Angst um sein Leben gelebt. Der Vater des Klägers sei aufgrund seiner Mitgliedschaft der „Belutischen Shira Conferenze“ grundlos verhaftet und gefoltert worden. Auch der Kläger sei zur Polizeistation verschleppt worden. Dort sei sein Vater vor seinen Augen geschlagen und erniedrigt worden. Der Kläger sei mit einer Rute geschlagen worden. Der Kläger sei eines Tages von Polizisten auf der Straße aufgegriffen und in eine Polizeistation verbracht worden. Dort sei er nackt an ein Bettgestell in einem dunklen Raum festgebunden worden. Am nächsten Morgen sei er von denselben Leuten verhört und geschlagen worden. Die Polizisten hätten wissen wollen, ob er ein Mitglied der „Belutischen Shira Conferenze“ sei. Auch habe der Kläger in Pakistan ein Leben in menschenunwürdigen Umständen geführt. Daraufhin habe der Kläger Pakistan verlassen. Der Kläger würde bei seiner Rückkehr bereits am Flughafen verhaftet und zwangsrekrutiert. Sein Leben wäre in akuter Gefahr, da er wegen seiner Flucht ins europäische christliche Ausland des Verrates und der Spionage für Christen beschuldigt werde.
Der Kläger ließ durch seine Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom
hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen;
weiter hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Soweit die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt war, nahm die Klägerbevollmächtigte die Klage zurück. Dieser Streitgegenstand wurde abgetrennt und mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung eingestellt (W 2 K 15.30837).
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nahm die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung Bezug und wies auf die Verfristung der Klage hin.
Mit Beschluss vom 17. September 2015
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2015
Es wurden verschiedene Erkenntnismittel zu Afghanistan, Stand Oktober 2015, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, auf die Bezug genommen wird.
Im Übrigen wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am
Gründe
Die Klage, über die auch in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juli 2015 ist im Klageumfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der ab
1.
Die Klage ist zulässig. Zwar hat der Kläger die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG versäumt. Danach muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Klage erhoben werden. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juli 2015 wurde am 31. Juli 2015 zugestellt. Die Rechtsbehelfsbelehrung des streitgegenständlichen Bescheides vom 24. Juli 2015 weist auch keine Fehler auf, die zur Anwendung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO führen würden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. § 58 Abs. 1 VwGO verlangt nur eine schriftliche Belehrung „über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist“, nicht aber über die Form der Einlegung des Rechtsbehelfs. Dementsprechend stellt der Hinweis auf § 81 VwGO, wonach die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden kann, keinen zwingenden Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung dar (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 27.4.1990 - 8 C 70/88 - juris). Da sich die Beklagte bezüglich der Form der Anbringung des Rechtsbehelfs nicht erklärt hat, konnte auch ein Unterlassen der Benennung der Möglichkeit der Einlegung zur Niederschrift keine Unrichtigkeit begründen. Eine Unrichtigkeit liegt lediglich vor, wenn darauf hingewiesen wird, dass der Rechtsbehelf schriftlich eingelegt werden muss, obwohl auch eine Einlegung zur Niederschrift möglich ist (BVerwGE 57, 188/190). Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall.
Dem Kläger ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Antragsbegründung sind glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 VwGO). Vorliegend hat der Kläger die Fristversäumnis nicht zu verschulden, denn die Fristversäumnis beruhte auf Organisationsmängeln in seiner Gemeinschaftsunterkunft. Nach Angaben der Heimleitung ist es gängige Praxis, dass Post von den Bewohnern und den Bezugsbetreuern gemeinsam geöffnet und gelesen wird. Das an den Kläger adressierte Schreiben wurde am 31. Juli 2015 in das Fach des Bezugsbetreuers Herrn W. eingeworfen, der sich zu diesem Zeitpunkt in Urlaub befand. Herr W. entdeckte das an den Kläger adressierte Schreiben an seinem ersten Arbeitstag (24.8.2015). Das Schreiben der Gesamtleitung des JHZ M... S... vom 26. August 2015 bestätigt die Vorgänge und ist für die Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes ausreichend. Das JHZ M... S... hat bestätigt, dass es sich um ein einmaliges Versäumnis gehandelt habe und Vorkehrungen getroffen worden seien, um derartige Fehler in Zukunft zu vermeiden. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mitsamt der Begründung auch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 60 Abs. 2 VwGO gestellt, nämlich mit der Klageerhebung am 27. August 2015.
2.
Ausgangspunkt für die Prüfung, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht, ist die Frage, ob ihm in dem Land seiner Staatsangehörigkeit Verfolgung droht. Dagegen ist es unerheblich, ob er in einem Drittstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Verfolgung befürchten muss. Denn eines Schutzes vor Verfolgung im Ausland bedarf es zur Erreichung des mit § 3 AsylG verfolgten Zieles nicht, wenn derjenige, der in einem Drittstaat verfolgt worden ist, den Schutz des Staates in Anspruch nehmen kann, dem er angehört (vgl. zu Art. 16 GG BVerwG, U. v. 18.10.1983 - 9 C 158.80 - BVerwGE 68, 106). Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Eine Prüfung des § 3 AsylG erfolgt daher nur insoweit, ob dem Kläger in Afghanistan beachtliche Gefahren drohen, nicht jedoch in Bezug auf Pakistan.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. In den §§ 3a bis 3e AsylG sind in Umsetzung von Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337/9 vom 20.12.2011) - QRL - (vgl. BT-Drs. 17/13063 S. 19) die Voraussetzungen für Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe, Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann und Akteure, die Schutz bieten können, und für internen Schutz geregelt. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i. S. des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. 1952 - II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei ist maßgeblich, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U. v. 20.2.103 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936/940). Auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung des Schutzsuchenden und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen. Er muss die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, zu denen insbesondere seine persönlichen Erlebnisse fallen, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen (VG Bayreuth, U. v. 13.7.2015 - B 3 K 14.30344 - juris). Dies ist nicht der Fall, wenn der Schutzsuchende im Laufe der Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen unauflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläuft nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich erachtet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VGH BW, U. v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris, VGH Kassel, U. v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris).
Unter Zugrundelegung der Voraussetzungen des § 3 AsylG konnte das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass der Kläger vor seiner Ausreise eine solche Verfolgung erlitten hat oder von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juli 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger hat angegeben, im Alter von einem Jahr gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan gegangen zu sein und dort ab diesem Zeitpunkt gelebt zu haben. Er hat eine Bedrohung in Pakistan, nicht aber in Afghanistan vorgetragen. Im Klageverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung wurden keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten.
Dem Kläger droht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 03.07.2012 (Az. 13a B 11-30064 - juris) festgestellt hat, sind nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung durch die Taliban oder andere nichtstaatliche Akteure wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara zu erkennen. Die Verfolgungshandlungen, denen die Hazara ausgesetzt sind, verfügen nicht über die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte. Hazara sind zwar in Afghanistan weiterhin einer gewissen Diskriminierung ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Bericht vom 2.3.2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Oktober 2014, S.10), „derzeit und in überschaubarer Zukunft aber keiner an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung“ (BayVGH, U. v. 3.7.2012 13a B 11.30064 - juris - Rn. 27; s.a. BayVGH, U. v. 21.6.2013 - 13a B 12.30170 - juris Rn. 24). Zudem wird im Lagebericht des Auswärtigen Amtes eine grundsätzliche Verbesserung für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara festgestellt (Auswärtiges Amt, Bericht vom 2.3.2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Oktober 2014, S. 10).
Der Hinweis auf die Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten sind unzureichend für eine flüchtlingsrelevante, konkrete und nicht unerhebliche Gefährdung des Klägers. Zudem weist das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht darauf hin, dass Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten - mit der Ausnahme einer Anschlagsserie zum schiitischen Aschura-Fest am 6. Dezember 2011 - selten seien. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten (Auswärtiges Amt, Bericht vom 2.3.2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Oktober 2014, S. 11). Dementsprechend geht auch aus der Mitgliedschaft des Vaters der Klägers in der schiitischbelutischen Shira-Konferenz, die er im Übrigen in der Anhörung gegenüber dem Bundesamt nicht erwähnt hatte, keine flüchtlingsrelevante Gefährdung des Klägers hervor, zumal es sich hierbei um eine Zusammenkunft in Pakistan handelt. Auch die vom Kläger vorgetragene Befürchtung einer Zwangsrekrutierung begründet keine flüchtlingsrelevante Gefährdung. Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Zwar sind Zwangsrekrutierungen nicht auszuschließen, allerdings erscheint nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen eher unwahrscheinlich, da die Tätigkeit bei der afghanischen Armee oder Polizei für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt (Auswärtiges Amt, Bericht vom 2.3.2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Oktober 2014, S. 12).
Demnach hat der Kläger in Afghanistan weder eine staatliche Verfolgung noch eine Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure i. S. d. § 3 AsylG zu befürchten.
2.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
2.1
Subsidiärer unionsrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Kläger schlüssig und substantiiert vorträgt, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich die konkrete Gefahr droht, dort körperlich misshandelt oder getötet zu werden. Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Bereits infolge des langjährigen Aufenthalts des Klägers in Pakistan sowie mangels Vortrags sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan die Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) noch dass er Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Insoweit wird auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Juli 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 VwGO).
2.2
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hinsichtlich der Provinz Ghazni. Dem Kläger droht in seiner Heimatprovinz keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen ausüben können. Hiervon abzugrenzen sind Fälle bloßer innerer Unruhen oder Spannungen wie Tumulte oder vereinzelt auftretende Gewalttaten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes zwar nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss dann aber ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, was beispielsweise bei Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen der Fall ist (vgl. EuGH, U. v. 30.1.2014 - Elgafaji, C-285/12
Aufgrund eines derartigen Konflikts muss für den Schutzsuchenden eine erhebliche individuelle Gefahr infolge willkürlicher Gewalt bestehen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Schutzsuchenden so verdichtet hat, dass sie eine ernsthafte und individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Hierbei ist jedenfalls annäherungsweise eine quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betroffenen Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Anzahl der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben der Zivilpersonen verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich (BVerwG, U. v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33). Ob die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllt sind, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - NVwZ 2009, 1237). Normalerweise hat ein derartiger bewaffneter Konflikt nicht eine solche Gefahrendichte, dass alle Bewohner des betroffenen Gebietes ernsthaft individuell bedroht sein werden. Ein Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land/die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dies bleibt allerdings außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind (BVerwG, U. v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris; EuGH, U. v. 17.2.2009 - Elgafaji, C-465/07
Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnismittel davon aus, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Südostregion, der die Provinz Ghazni zuzurechnen ist, nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, B. v. 20.8.2015 - 13a ZB 15.30062 - juris;
In der Person des Klägers sind keine gefahrerhöhenden Gesichtspunkte vorhanden. Als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara wäre der Kläger keiner besonders hohen Gefährdung ausgesetzt. In der Provinz Ghazni gehören rund 44% der Bevölkerung dieser Volksgruppe an, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Volkszugehörigkeit einen gefahrerhöhenden Umstand begründen würde (BayVGH, B. v. 1.12.2015 - 13a ZB 15.30224 - juris;
3.
Kann der Schutzsuchende keinen subsidiären Schutz erlangen, sind weiter hilfsweise die nationalen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen (BVerwG, U. v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - BverwGE 136, 360).
3.1.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Konstellationen wie der Vorliegenden, in der gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, weshalb in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris; VG München, U. v. 8.5.2014 - M 15 K 12.30903 - juris Rn. 37). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Fallgestaltung.
3.2.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht ebenfalls nicht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG derartige Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Demnach kann der Schutzsuchende auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lediglich individuelle nur ihm persönlich drohende Gefahren geltend machen (BVerwG, U. v. 29.6.2010 - 10 C 10/09 - NVwZ 2011, 48). Hingegen können allgemeine Gefahren außerhalb bewaffneter Konflikte, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Schutzsuchende angehört, nur bei Anordnungen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG berücksichtigt werden. Hierzu zählt auch eine unzureichende Versorgungslage in Afghanistan, die insbesondere für Rückkehrer ohne Berufsausbildung und ohne familiäre Unterstützung besteht. Diese Gefahr kann auch dann nicht im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage darstellt (BVerwG, U. v. 8.12.1998 - 9 C 4.98 - BverwGE 108, 77). Dann greift grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Eine Abschiebestoppanordnung besteht jedoch für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht.
Jedoch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für die kein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG vorliegt, ausnahmsweise Schutz vor der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Schutzsuchende gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde (st. Rspr. des BverwG, z. B.
Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Wann allgemeine Gefahren sich zu einer extremen Gefahr verdichten und somit zu einem Abschiebungsverbot von Verfassungs wegen führen, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Zudem müssen sich die Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Schutzsuchende mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U. v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (z. B.
Im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage in Kabul ist nicht von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage auszugehen (s.a. OVG NW, B. v. 20.7.2015 - 13 A 1531/15.A - juris; VG Köln, U. v. 15.9.2015 - 14 K 6064/14.A - juris). So wird im EASO-Bericht darauf hingewiesen, dass laut UNOCHA das Risiko für einen Zivilisten in der Provinz Kabul relativ gering ist, obwohl der Distrikt Kabul im Vergleich zu den meisten Distrikten in der Provinz und dem Land als Ganzes eine hohe Opferzahl aufweist. Dies liegt in der hohen Bevölkerungszahl (die Provinz Kabul verfügt über ca. 4 Mio. Einwohner) begründet (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Januar 2015, S. 37). Die in den ersten Monaten des Jahres 2015 erfolgte Verschlechterung der Sicherheitslage führt zu keiner anderen Bewertung. Laut ECOI wurden unter Verweis auf den UNAMA Midyear Report 2015 in der ersten Hälfte des Jahres 2015 in Kabul bei zwölf Vorfällen 42 Zivilisten getötet und 260 weitere verletzt (European Country of Origin Information Network, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, 15.7.2015). Des Weiteren wurden am 7. August 2015 in Kabul Anschläge verübt, welche über 70 Todesopfer und mehrere Hundert Verletzte unter der Zivilbevölkerung forderten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan vom 13.9.2015, S. 4). Diese Entwicklung ist in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl für die Annahme einer Extremgefahr unzureichend, denn die Wahrscheinlichkeit, in Kabul als Zivilperson Opfer eines Anschlags zu werden, liegt noch immer unter der Schwelle für eine Extremgefahr (s.a. VG Köln, U. v. 15.9.2015 - 14 K 6064/14.A - juris).
Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben ergibt sich für den Kläger auch nicht aus der allgemeinen Versorgungslage in Kabul. Die Versorgungslage ist zwar kritisch (Auswärtiges Amt, Bericht vom 2.3.2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Oktober 2014, S. 21 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan vom 13.9.2015, S. 20 ff.). Gleichwohl muss nicht jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden (VG Bayreuth, U. v. 1.4.2015 - B 3 K 14.30510 - juris; VG Gelsenkirchen, U. v. 20.8.2015 - 5a K 2487/14.A - juris). Die Situation der Rückkehrenden stellt sich zwar als weiterhin schwierig dar (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan vom 13.9.2015, S. 22). Allerdings weist das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht darauf hin, dass sich Afghanistan im Hinblick auf den Human Development Index (HDI) kontinuierlich verbessert habe; in fast allen Bereich sei - bei einem weiterhin beträchtlichen Entwicklungsbedarf - eine positive Entwicklung gegeben (Auswärtiges Amt, Bericht vom 2.3.2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Oktober 2014, S. 21).
Im Sinne einer Gesamtgefahrenschau ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen oder ernste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Kläger ist gesund und leistungsfähig. Zwar hat er in Pakistan die Schule nur bis zur 6. Klasse besucht. Allerdings hat er in Deutschland einen Alphabetisierungskurs absolviert und eine Ausbildung zum Maler begonnen. Der Kläger spricht Dari, Urdu und Deutsch, was gleichermaßen seine Chancen, eine Arbeit zu finden, erhöht. Es ist auch in Anbetracht seines noch vergleichsweise jungen Alters davon auszugehen, dass er befähigt sein wird, sich sein Existenzminimum auch ohne örtliche Kenntnisse und ohne familiäre Anbindung zumindest in Kabul zu sichern.
Der langjährige Aufenthalt des Klägers in Pakistan steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Schließlich hat der Kläger den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht (so auch BayVGH, B. v. 30.9.2015 - 13a ZB 15.30063 - juris). Zudem spricht der Kläger die Landessprache Dari, weshalb es nicht maßgeblich darauf ankommt, ob er speziell mit den afghanischen Verhältnissen vertraut ist (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2014 - 13a ZB 14.30022 - juris; VG Bayreuth, U. v. 1.4.2015 - B 3 K 14.30510 - juris; VG München, U. v. 20.6.2013 - M 15.K 12.31010 - juris). Auch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Familie eines Onkels sei in der Gegend von Kabul ansässig.
4.
Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind gegeben. Die Bezeichnung des Abschiebezielstaats im Bescheid des Bundesamtes genügt den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (BayVGH, B. v. 10.1.2000 - 19 BZ 99.33208 - juris Rn. 4).
Somit konnte die Klage keinen Erfolg haben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
1.
Der Kläger wurde nach widersprüchlichen Angaben entweder am
2.
In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 11. Oktober 2011 verwies der Kläger auf die vorgelegte Tazkira (Bl. 47/48 und 50 der BA-Akte) und gab im Wesentlichen an, er sei ledig und habe keine Kinder, im Herkunftsland wohne noch seine Mutter, die bei einem seiner Onkel mütterlicherseits im Dorf Q. lebe. Er selbst habe bis zur Ausreise bei seinem Onkel väterlicherseits gewohnt. Sein Vater sei verstorben. Des Weiteren lebten im Herkunftsland noch ein jüngerer Bruder sowie zwei weitere Onkel mütterlicherseits, einer in Q. und einer in Ghazni, darüber hinaus habe er keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Er habe vier Jahre lang die Grundschule besucht, dort lesen und schreiben gelernt und anschließend bis zur Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet. Der Onkel, bei dem er seit dem Tod seines Vaters gelebt habe, habe fünf Söhne, die alle sehr viel Einfluss hätten. Einer dieser Cousins sei zu Zeiten der Mudjaheddin Kommandant gewesen. Der Kläger habe für seine Cousins auf seinem eigenen Land schwer arbeiten müssen. Obwohl das Land seinem Vater und seinem Onkel gemeinsam gehört habe, habe er nichts von den Erträgen erhalten. Wenn er seinen Anteil gefordert habe, sei er geschlagen worden. Etwa sieben Monate vor seiner Ausreise habe er sie dann aufgefordert, das Land mit ihm zu teilen. Er sei wie immer geschlagen und diesmal auch bedroht worden. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass seine Cousins sehr mächtig seien und dass es sehr gefährlich für ihn werden könnte, weshalb er besser das Land verlassen solle. Eine Anzeige beim Landrat würde nichts bringen, weil die Cousins zu viel Einfluss hätten. Der Kläger habe auch beim Dorfvorsteher verlangt, das Land zu teilen. Es habe auch eine Versammlung gegeben, seine Cousins seien dazu jedoch nicht erschienen. Sein Onkel habe ihn nicht unterstützt. Seine Cousins hätten ihm gedroht, dass sie ihn umbringen würden, wenn er zum Landrat gehe. In den letzten sieben Monaten vor seiner Ausreise habe er weiter für seine Cousins in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie hätten ihn weiterhin belästigt, bezüglich der Teilung des Landes aber nichts mehr gesagt. Auch sein elfjähriger Bruder müsse nun für die Cousins arbeiten und werde von ihnen schlecht behandelt. Seine Mutter habe den kleineren Bruder nicht mitgenommen, weil sein Onkel väterlicherseits dies nicht zugelassen habe. Der Onkel habe auch nicht zugelassen, dass der Kläger zu seiner Mutter gehe. In Kabul habe er niemanden, außerdem sei die Sicherheitslage dort schlecht.
3.
Mit Bescheid vom
4.
Gegen diesen ihm am
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
hilfsweise festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
5.
Die Beklagte beantragt demgegenüber,
die Klage abzuweisen.
6.
Mit Beschluss vom 11. März 2016
7.
Verschiedene, in der Liste für Afghanistan, Stand Januar 2016, verzeichnete Erkenntnismittel waren Gegenstand des Verfahrens.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.
Gegenstand der Klage sind nach der Neufassung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung das Begehren des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Die Ablehnung der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nach Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist dem gegenüber nicht mit der Klage angegriffen und damit unanfechtbar geworden.
Dem Kläger stehen die begehrten Statusentscheidungen bzw. Feststellungen nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG.
Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG (BT-Drs. 16/5065 S. 213; vgl. auch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling i. S. d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Anzuwenden ist vorliegend gemäß § 77 Abs. 1 AsylG das Asylgesetz vom 24. Oktober 2015 (Art. 1, Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes v. 20.10.2015, BGBl. I, S. 1722 ff.) in der Fassung der Änderungen durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 12. März 2016 (BGBl. I, S. 390 ff.) sowie Art. 2 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 12. März 2016 (BGBl. I, S. 394 ff.). Die §§ 3 bis 3e AsylG setzen die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9) - Qualifikationsrichtlinie (QRL) - im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betroffenen Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen.
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger sein Herkunftsland nicht aus Furcht vor Verfolgung in Anknüpfung an eines der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Merkmale verlassen. Ihm droht auch im Falle der Rückkehr keine derartige Verfolgung.
Die vorgetragenen Übergriffe auf den Kläger durch seine Cousins knüpfen nicht an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal i. S. d. § 3b Abs. 1 AsylG an. Zum einen knüpft dieses Vorgehen ersichtlich nicht an die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara an. Ihm droht im Falle der Rückkehr nach Afghanistan auch keine Verfolgung in Anknüpfung an seine Volkszugehörigkeit durch andere Akteure i. S. d. § 3c AsylG. Ungeachtet der unbestritten bestehenden gesellschaftlichen Ausgrenzung und Benachteiligung besteht derzeit keine Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan, weil die genannten Benachteiligungen und vereinzelten gewaltsamen Übergriffe nicht die dafür erforderliche Verfolgungsintensität und Verfolgungsdichte i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG aufweisen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 6. November 2015 - Stand: November 2015 - Seite 11; ebenso st.Rspr., z. B. BayVGH, U. v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 27;
Zum anderen vermag das Gericht dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten auch nicht darin zu folgen, dass der Kläger als eine von einer Grundstücksstreitigkeit betroffene Person wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG verfolgt werde. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Unter Zugrundelegung dieser Definition ist nicht ersichtlich, anhand welcher Merkmale Personen, die von Grundstücksstreitigkeiten betroffen sind, als Mitglieder einer abgegrenzten sozialen Gruppe bestimmt werden könnten. Es ist schon nicht ersichtlich, dass es überhaupt möglich wäre, abstrakte Merkmale einer solchen Gruppe zu bestimmen, durch welche deren Mitglieder von der afghanischen Gesellschaft als andersartig betrachtet werden könnten. Die Umstände, weshalb eine Person von Landstreitigkeiten in Afghanistan betroffen sein kann, können vielfältig sein. Im Falle des Klägers geht es letztendlich um eine private Erbschaftsstreitigkeit. Die Cousins des Klägers weigern sich, die Grundstücke, die diesem sein verstorbener Vater hinterlassen hat, herauszugeben, obwohl sein Vater und dessen Bruder, d. h. der Onkel des Klägers, die Grundstücke ihrerseits zu gleichen Teilen geerbt hatten. Der vorliegende Fall ist deshalb nicht vergleichbar mit anderen dem Gericht bekannten Fällen, in denen die Zugehörigen verschiedener ethnischer Gruppen in einem bestimmten Gebiet um landwirtschaftliche Grundstücke streiten, wie dies beispielsweise in von sesshaften Hazara und paschtunischen Nomaden bewohnten Gebieten vorkommt. Weitere anders geartete Fallkonstellationen sind ebenfalls denkbar. Bereits diese Beispiele zeigen, dass es nicht möglich ist, die von einer Grundstücksstreitigkeit betroffenen Personen in Afghanistan als soziale Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen. Vielmehr nennt auch der UNHCR in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender als besonders schutzbedürftig Personen, die von Grundstücksstreitigkeiten mit ethnischem Hintergrund betroffen sind (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24. März 2011, zusammenfassende Übersetzung, Seite 10), so dass in solchen Fällen zumindest nach der Meinung des UNHCR eine Verfolgung in Anknüpfung an das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Betracht kommen könnte. Einen derartigen ethnischen Hintergrund hat die vorliegende Grundstücksstreitigkeit jedoch, wie festgestellt, nicht.
2.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
§ 4 Abs. 1 AsylG setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 2 - 2, ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 12 - 23) - Qualifikationsrichtlinie (QRL) -, insbesondere deren Art. 15 ff. im deutschen Recht um. Diese bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes - zu den Vorläuferregelungen des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, U. v. 8.9.2011 - 10 C 14/10 - DVBl. 2011, 1565 f.; BayVGH, U. v. 20.1.2012 - 13a B 11.30427 - juris). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
2.1
Dem Kläger droht nach der Überzeugung des Gerichts kein ernsthafter Schaden durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die zuletzt genannte Vorschrift der Umsetzung der QRL dient, ist dieser Begriff jedoch in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b QRL auszulegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt Art. 15b QRL wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK aus (z. B. EuGH, U. v. 17.2.2009 - Elgafaji, C-465/07
Der Kläger hat zwar glaubhaft vorgetragen, seine Cousins hätten ihn aufgrund seiner Erbschaftsforderungen geschlagen und ihm auch gedroht, ihn umzubringen. Er hat des Weiteren glaubhaft vorgetragen, dass er seine Cousins für fähig halte, ihn tatsächlich auch aus diesem Grunde zu töten. Dennoch ist nicht erkennbar, dass derartige Gewaltakte der Cousins des Klägers die Voraussetzungen der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erfüllen würden. Der Vortrag des Klägers hierzu ist auch in der mündlichen Verhandlung zu unbestimmt und vage geblieben.
2.2
Dem Kläger droht auch keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion. Die Provinz Samangan gehört - unabhängig von der Frage, ob dort ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt vorliegt - zur Nordregion Afghanistans, die trotz der Verschärfung der Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet Afghanistans noch kein signifikant erhöhtes Anschlagsrisiko aufweist (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 13a ZB 14.30450 - juris;
3.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG.
3.1
Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, da dem Kläger keine gegen Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht. Hinsichtlich der vom Kläger individuell vorgetragenen Gefahr der Verletzung oder Tötung durch seine Cousins kann auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (siehe oben Punkt 2.1) verwiesen werden. Die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan stellt demgegenüber keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK dar. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167; BayVGH, U. v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 12). Besondere Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung gebieten würden, hat der Kläger nicht vorgetragen. Derartige Umstände sind auch nicht anderweitig erkennbar.
3.2
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird.
3.2.1
Dem Kläger droht nach der Überzeugung des Gerichts keine individuelle erhebliche und konkrete Gefahr i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, auch nicht im Hinblick auf die vorgetragene Grundstücksstreitigkeit. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seinen bisherigen Vortrag bestätigt, wonach seine Cousins ihn in Ruhe gelassen hätten, solange er nicht seine Erbschaftsansprüche geltend gemacht und für sie gearbeitet habe. Nur wenn er versucht habe, seine Ansprüche geltend zu machen, hätten sie ihn geschlagen und ihn bedroht. Daraus ergibt sich, dass der Kläger gewaltsame Übergriffe seiner Cousins vermeiden kann, indem er auf die Durchsetzung seiner Ansprüche verzichtet, soweit ihm hierzu keine staatliche Unterstützung zur Verfügung steht. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass eine Versammlung der Dorfältesten stattgefunden habe, in der seine Ansprüche auch bestätigt worden seien. Seine Cousins seien der Versammlung jedoch ferngeblieben und seien auch danach nicht bereit gewesen, seine Ansprüche anzuerkennen. Soweit es dem Kläger somit nicht möglich ist, ggf. mit Hilfe der öffentlichen Gewalt seine Rechtsansprüche durchzusetzen, liegt darin möglicherweise eine Schwäche des Rechtsschutzsystems in Afghanistan, über die jedoch der internationale Schutz im Wege der Flüchtlings- oder subsidiären Schutzzuerkennung nicht hinwegzuhelfen vermag. Das System des internationalen Schutzes ist erkennbar nicht darauf ausgerichtet, zivilrechtliche Ansprüche im Herkunftsstaat eines Ausländers durchzusetzen bzw. diesem Schutz zu gewähren, weil ihm im Falle des Versuches, derartige Ansprüche durchzusetzen, Gefahren drohen. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG kann auf einen derartigen Sachverhalt nicht gestützt werden. Vielmehr ist es dem Kläger zumutbar, gegebenenfalls zum Schutze seiner körperlichen Unversehrtheit bzw. seines Lebens auf die Durchsetzung derartiger Ansprüche gegenüber seinen Cousins zu verzichten.
3.2.2
Dem Kläger droht auch aufgrund der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan keine extreme Gefahr infolge einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den betroffenen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren - zeitlichen - Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (BayVGH, U. v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 16; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. A. 2016, § 60 AufenthG Rn. 54). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U. v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte ergibt sich aus den Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (st.Rspr., z. B. BayVGH, U. v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 17 m. w. N..;
Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergibt sich nichts anderes. Zwar stelle Afghanistan nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015 (a. a. O. S. 23 f.) eines der ärmsten Länder der Welt dar und belege trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der Regierung und kontinuierlicher Fortschritte im Jahr 2015 weiterhin einen sehr niedrigen Rang im Human Development Index. Die afghanische Wirtschaft ringe in der Übergangsphase nach Beendigung des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 nicht nur mit der schwierigen Sicherheitslage, sondern auch mit sinkenden internationalen Investitionen und der stark schrumpfenden Nachfrage durch den Rückgang internationaler Truppen. So seien ausländische Investitionen in der ersten Jahreshälfte 2015 bereits um 30% zurückgegangen, zumal sich die Rahmenbedingungen für Investoren in den vergangenen Jahren kaum verbessert hätten. Rund 36% der Bevölkerung lebe unterhalb der Armutsgrenze. Dabei bestehe ein eklatantes Gefälle zwischen urbanen Zentren wie z. B. Kabul und ländlichen Gebieten Afghanistans. Das rapide Bevölkerungswachstum stelle eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Zwischen den Jahren 2012 und 2015 werde das Bevölkerungswachstum auf rund 2,4% pro Jahr geschätzt, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkomme. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibe eine zentrale Herausforderung. Nach Angaben des afghanischen Statistikamtes sei die Arbeitslosenquote im Oktober 2015 auf 40% gestiegen. Aufgrund kultureller Bedingungen seien die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage vom
Dr. M. D. führt in seinem Gutachten an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom
Zusammenfassend lassen sich damit auch aus den aktuellsten Dokumenten, ebenso wie aus den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in o.g. Entscheidungen ausgewerteten Berichten (BayVGH a. a. O. Rn. 17 ff.), keine für die Beurteilung der hier relevanten Gefahrenlage bedeutsamen Änderungen entnehmen. Aufgrund der in den Auskünften geschilderten Rahmenbedingungen sind insbesondere Rückkehrer aus dem Westen in einer vergleichsweise guten Position. Allein schon durch ihre Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer geflüchtet sind, wesentlich höher. Hinzu kommt, dass eine extreme Gefahrenlage zwar auch dann besteht, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U. v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226), jedoch Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit „alsbald“ zu einer extremen Gefahr führen. Diese muss zwar, wie oben ausgeführt, nicht sofort, also noch am Tag der Ankunft eintreten. Erforderlich ist allerdings eine hinreichende zeitliche Nähe zwischen Rückkehr und unausweichlichem lebensbedrohenden Zustand. Die Gefahr muss sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Dies ist aus den genannten Erkenntnismitteln nicht ersichtlich. Aus den von Klägerseite vorgelegten Berichten ergibt sich nichts anderes.
Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger als Zugehöriger der ethnischen Minderheit der Hazara keine Chance hätte, sich etwa als Tagelöhner zu verdingen. Die vorliegenden Gutachten und Berichte enthalten keine entsprechenden Hinweise. Der Umstand, dass der Kläger längere Zeit in Europa verbracht hat, steht der Annahme, er könne sich in Kabul auf sich allein gestellt notfalls „durchschlagen“, ebenfalls nicht entgegen. Eine Rückkehr nach Afghanistan scheitert nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich nicht an einem langjährigen Aufenthalt in Europa oder in Drittländern, z. B. in Pakistan oder dem Iran. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Betroffene - wie hier der Kläger - den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen spricht. Ein spezielles „Vertraut-Sein mit den afghanischen Verhältnissen“ mag die Sicherung des Lebensunterhaltes vereinfachen. Anhaltspunkte, dass dies erforderlich sein könnte, sind jedoch nicht ersichtlich (BayVGH, U. v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 24 m. w. N.). Damit fehlt es an der für eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger alsbald existenzbedrohenden Mangellagen in Afghanistan ausgesetzt wäre. Der Kläger ist in Afghanistan aufgewachsen und spricht die Landessprache Dari. Er hat vier Jahre lang die Grundschule besucht und Lesen und Schreiben gelernt. Bis zu seiner Ausreise hat er in der Landwirtschaft gearbeitet. Auch wenn der Kläger nicht über eine Berufsausbildung verfügt, verfügt er somit über Landeskenntnisse und über einen Bildungsstand, mit dem er gegenüber den vielen Analphabeten in Afghanistan im Vorteil ist. Aufgrund seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft dürfte er gute Chancen haben, wiederum in der Landwirtschaft, auf Baustellen oder als Tagelöhner in anderen Wirtschaftszweigen Arbeit zu finden. Aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen und Sprachkenntnisse hätte er wohl auch gute Chancen, höherwertige Tätigkeiten zu finden. Mit diesen Erfahrungen und Kenntnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten, etwa in Kabul, wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Das entspricht auch der Auffassung des UNHCR, wonach bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht komme (UNHCR-Richtlinien vom 6.8.2013, Seite 9). Im Übrigen verfügt der Kläger noch über familiäre Verbindungen in Afghanistan, denn zum einen leben sein Onkel väterlicherseits sowie seine Cousins noch im Heimatdorf, zum anderen lebt - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - ein Onkel mütterlicherseits in der Provinz Ghazni. Es ist nicht ersichtlich, dass die genannten Verwandten den Kläger - zumindest im Falle einer Notlage - nicht (erneut) aufnehmen würden.
4.
Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG keine Bedenken.
5.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Juni 2009 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt in allen Instanzen der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Der am … 1972 in Kabul/Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließ er am 20. September 1998 Afghanistan und reiste am 27. September 1998 auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Hier beantragte er am 28. September 1998 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
2Am 19. Oktober 1998 wurde der Kläger vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), angehört. Dort machte er u.a. folgende Angaben: Er habe in Kabul die Schule nach der zwölften Klasse mit dem Abitur beendet. In seiner Jugendzeit in der Schule sei er aktives Mitglied der Jugendorganisation der kommunistisch geprägten Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) gewesen. 1992 sei er nach Mazar-e-Sharif gegangen und habe dort bis zu seiner Ausreise als Lehrer an einer Oberrealschule gearbeitet, die Klassen 2 und 3 unterrichtet und davon finanziell gut leben können. Die Taliban hätten bei einer Hausdurchsuchung bei ihm Unterlagen über seine Lehrertätigkeit und die Tätigkeit bei der DVPA gefunden. Dies hätten sie zum Anlass genommen, seinen Bruder vor den Augen der Eltern zu töten. Letzteres habe seine Schwester ihm mitgeteilt.
3Mit Bescheid vom 1. Februar 1999 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 nicht vorliegen. Darüber hinaus enthält der Bescheid die Feststellung, dass hinsichtlich Afghanistan ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 vorliegt, jedoch im Übrigen keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG 1990. Zur Begründung dieser Feststellung führte das Bundesamt aus, es sei von erheblichen, individuellen und konkreten Gefahren für den Antragsteller wegen seiner Religionszugehörigkeit und seiner Tätigkeit für die früheren Machthaber auszugehen. Weitere Abschiebungshindernisse auch in Bezug auf andere Staaten seien nicht ersichtlich.
4Die hiergegen (verfristet) erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Gerichtsbescheid vom 20. Januar 2000 ab. Seinen Folgeantrag vom 10. August 2001 nahm der Kläger mit Schriftsatz seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 24. September 2002 zurück.
5Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 teilte das Bundesamt dem Kläger die Absicht mit, den gewährten Abschiebungsschutz gemäß § 73 AsylVfG (jetzt AsylG) zu widerrufen und festzustellen, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in der Fassung vom 30. Juli 2004 vorliegen. Zur Begründung dafür führte es aus, dass dem Kläger aufgrund der veränderten Situation in Afghanistan zumindest im Raum Kabul keine erhebliche oder gar extreme Gefahr für Leib oder Leben drohe.
6Nachdem der Kläger hierauf - mit Ausnahme eines Akteneinsichtsgesuchs seines Verfahrensbevollmächtigten - nicht reagiert hatte, widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 3. April 2008 die mit Bescheid vom 1. Februar 1999 getroffene Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in der Fassung vom 25. Februar 2008 nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus, die in dem Bescheid vom 1. Februar 1999 getroffene Feststellung eines Abschiebungshindernisses habe im Wesentlichen darauf beruht, dass dem Kläger wegen der damaligen allgemeinen Situation eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG 1990 gedroht habe. Diese Voraussetzungen lägen nicht mehr vor. Eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG 1990 bzw. eine erhebliche konkrete Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG 1990 habe der Kläger nicht geltend gemacht. Auch eine extreme Gefahrenlage, die bei verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG 1990 zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 führen würde, liege nicht mehr vor. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei zumindest im Raum Kabul nicht derart schlecht, dass jeder Rückkehrer „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“.
7Gegen den am 7. April 2008 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 21. April 2008 Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben, zu deren Begründung er u.a. Folgendes geltend gemacht hat: In seinem Heimatland herrsche ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Angesichts der schlechten Versorgungslage werde er im Falle einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt weder in Kabul noch in einer anderen Provinz sicherstellen können. Zudem befürchte er, aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft in der Jugendorganisation der DVPA und des den Taliban in die Hände gefallenen Filmmaterials über einen Folkloretanz mit ihm und jungen Frauen durch die Taliban verfolgt zu werden. In die Jugendorganisation der DVPA habe er allerdings eintreten müssen. Zu seiner Tätigkeit als Lehrer hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, in Afghanistan habe er nur in den unteren Klassen und diese auch unentgeltlich unterrichtet, weil er selbst keine abgeschlossene Schulausbildung habe. Er sei von Beruf Bauer. Zu seinem Bruder hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, der Nachbar habe ihm erzählt, dass der Bruder von den Taliban mitgenommen worden sei. Was aus ihm geworden sei, wisse er nicht. Auf Vorhalt hat der Kläger ergänzt, der Nachbar habe ihm erzählt, dass sein Bruder vor den Augen der Eltern getötet worden sei. Die Schwester sei zum Nachbarn gekommen und er habe es dann über sie erfahren. Außerdem sei er hier in Deutschland mit einer georgischen Frau verheiratet gewesen, von der er jedoch zwischenzeitlich geschieden sei.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 3. April 2008 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Fassung vom 25. Februar 2008 vorliegen, und Afghanistan als Zielstaat zu bezeichnen, in den er nicht abgeschoben werden darf,
10hilfsweise
11die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 3. April 2008 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, und Afghanistan als Zielstaat zu bezeichnen, in den er nicht abgeschoben werden darf.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Juni 2009 mit dem Hauptantrag abgewiesen und hat ihr mit dem Hilfsantrag stattgegeben, indem es die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2008 verpflichtet hat, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, und Afghanistan als Zielstaat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit mit ihm unter Widerruf des Bescheides vom 1. Februar 1999 festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Fassung vom 25. Februar 2008 nicht vorliegen würden. Er sei hingegen rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, soweit mit ihm festgestellt worden sei, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliege. Zwar sei für den Raum Kabul der Grad bürgerkriegs- oder guerilliaähnlicher Kampfhandlungen, die die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts rechtfertigten, nicht erreicht. Der Kläger habe aber aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse in Afghanistan einen aus Verfassungsrecht ableitbaren Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn bei einer Rückkehr dorthin sei er mit Blick auf seinen langjährigen Aufenthalt im westlichen Ausland und den damit einhergehenden Verlust sozialer und familiärer Netzwerke einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt, da er voraussichtlich nicht in der Lage wäre, sich im alltäglichen Existenzkampf zu behaupten.
15Nach Zulassung der Berufung der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 26. August 2014 das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert, soweit es die Beklagte verpflichtet hat, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Bundesamt sei im Rahmen des Widerrufsbescheids unzutreffend davon ausgegangen, dass die allgemeine Situation maßgeblich für den ihm gewährten Abschiebungsschutz gewesen sei. Daher enthalte dieser keinen auf die ursprünglichen Anerkennungsvoraussetzungen bezogenen Vergleich zwischen den damaligen und den aktuellen Verhältnissen. Es fehle demzufolge an dem für den Widerruf nach § 73 c Abs. 2 AsylVfG erforderlichen und von der Beklagten zu erbringenden Nachweis, dass sich die Sachlage mit Blick auf die ursprünglich angenommene Gefährdung des Klägers wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit und seiner Tätigkeit für die früheren Machthaber so verändert habe, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) entfallen seien. Der Widerrufsbescheid sei daher rechtswidrig. Der diesbezügliche Vortrag im Berufungsverfahren ändere daran nichts. Ein Nachschieben von Gründen komme nicht in Betracht, da dies zu einer Wesensänderung des Bescheides führen würde.
16Nach Zulassung der Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats durch Urteil vom 29. Juni 2015 - 1 C 2.15 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Widerrufsbescheid sei umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Das Gericht habe dabei auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen. Die Aufhebung eines nicht im Ermessen stehenden Verwaltungsakts setze nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO seine objektive Rechtswidrigkeit voraus; daran fehle es auch dann, wenn er aus einem im Bescheid oder im Verfahren nicht angesprochenen Grund rechtmäßig sei. Liege der im Widerrufsbescheid allein angeführte Widerrufsgrund nicht vor, so sei eine Klage erst dann begründet, wenn der Bescheid unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar sei und er den Adressaten in seinen Rechten verletze, insbesondere also, wenn andere in Betracht kommende Widerrufsgründe ausschieden. Dies entspreche der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime, nach der alle in einem Asylprozess typischerweise relevanten Fragen in einem Prozess abschließend geklärt werden sollen. Diese Grundsätze seien gleichermaßen gültig für den Widerruf der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 73c Abs. 2 AsylVfG.
17Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor: Die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angenommen habe, widerspreche der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Denn danach bestehe in Afghanistan für Rückkehrer - abgesehen von Ausnahmekonstellationen, die durch das Hinzutreten besonderer Umstände gekennzeichnet seien - auch dann keine extreme Gefahrenlage, wenn die Aufnahme in einen funktionierenden Familienverband nicht gewährleistet sei. Der Kläger könne zudem auch freiwillig unter Inanspruchnahme von der für diesen Fall zur Verfügung gestellten Starthilfe in Höhe von 750 € zurückkehren. Damit sei selbst eine längere Übergangsphase überbrückbar. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Widerrufs des Abschiebungsschutzes weder mit Blick auf seine kommunistische Vergangenheit noch auf seine tadschikische Volkszugehörigkeit mehr mit Verfolgung rechnen müssen. Er sei im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids bereits seit 10 Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen. Dass sich zu dieser Zeit noch jemand an seine kommunistische Vergangenheit oder an die angeblich den Taliban in die Hände gefallenen Filmaufnahmen erinnere oder dies erfahren hätte, sei höchst unwahrscheinlich. Auch eine Gefährdung wegen seiner tadschikischen Volkszugehörigkeit habe bereits 2008 nicht bestanden.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Juni 2009 abzuweisen.
20Der Kläger beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Zur Begründung verweist er auf die nach wie vor prekäre Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul, die sich speziell für Rückkehrer gefahrerhöhend auswirke und die Gewährung von Abschiebungsschutz gebiete. Außerdem lägen bei ihm gefahrerhöhende Umstände vor, da den Taliban Filmmaterial in die Hände gefallen sei, auf dem er beim Tanz mit jungen Mädchen zu sehen sei, er Mitglied der Jugendorganisation der DVPA gewesen sei sowie ein Bruder von ihm von den Taliban mitgenommen worden sei. Überdies sei er - der Kläger - mit einer Frau aus Georgien verheiratet gewesen, was auf erheblichen Widerstand in der afghanischen Gesellschaft stoße. Aus dieser Beziehung seien zudem eine 2001 geborene Tochter und ein 2003 geborener Sohn hervorgegangen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seine Kinder habe seine Frau. Sie seien jedoch gemeinsam sorgeberechtigt. Zu seinem Sohn bestehe eine starke persönliche Verbundenheit. Er habe zu seinem Sohn regelmäßig Kontakt und übernehme einen erheblichen Anteil an der Erziehung. Mit seiner Ausreise wäre ein notwendiger weiterer Kontakt nicht mehr möglich. Schon aus Gründen des Art. 6 GG sei mindestens die weitere Aussetzung der Abschiebung dringend geboten. Eine Abschiebung würde zudem gegen Art. 8 EMRK verstoßen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben und die Beklagte unter entsprechende Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2008 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, und Afghanistan als Zielstaat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf.
26Gegenstand des Berufungsverfahrens ist vorrangig die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 3. April 2008. Der Klageantrag ist bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung seiner Formulierung in der Klageschrift vom 21. April 2008 im Lichte des Klagebegehrens sowie mit Blick darauf, dass es sich bei dem nationalen Abschiebungsschutz um einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand handelt, dahin auszulegen, dass es dem Kläger in erster Linie um die Aufhebung des Widerrufsbescheids geht (1.) und er lediglich hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt, festzustellen, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (2.).
27Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2015 - 1 C 2.15 -, juris, Rn. 14, vom 29. September 2011 - 10 C 2.10 - , juris, Rn. 16 und 9, und vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 -, juris, Rn. 17.
281.
29Der so verstandene Hauptantrag ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. April 2008 ist, soweit darin der Widerruf der Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990 vorliegt, erfolgt (Ziffer 1), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Abzustellen ist für die Entscheidung über die Berufung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, hier also auf das Asylgesetz in der Fassung vom 2. Februar 2016 sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom 17. Februar 2016; die Änderungen während des Berufungsverfahrens haben nicht zu einer Änderung des Streitgegenstands geführt.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 - 1 C 2.15‑, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2561/10.A -, juris, Rn. 26; Sächsisches OVG, Urteil vom 29. April 2014 - A 4 A 104/14 -, juris, Rn.16. ff., jeweils für die wesentliche Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU.
31Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab des angefochtenen Bescheids ist danach § 73c Abs. 2 AsylG, wonach die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 AuslG 1990) zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Durch diese über Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474) in das Asylverfahrensgesetz eingefügte Regelung sind die Rechtsfolgen des Widerrufs der Feststellung nationaler Abschiebungshindernisse ohne materielle Änderungen aus der Vorgängerregelung des § 73 Abs. 3 AsylVfG a. F. ausgelagert worden.
32Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/13063, S. 23.
33Der Widerruf des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) in dem Bescheid vom 3. April 2008 ist formell rechtmäßig. Die Überschreitung der Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zwischen der Einleitung des Anhörungsverfahrens und der Widerrufsentscheidung steht dem nicht entgegen, da diese Frist im Rahmen des § 73c Abs. 2 AsylG, ebenso wie auf den Widerruf der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft, keine Anwendung findet. Auch diese Entscheidung knüpft allein an den Wegfall der Voraussetzungen eines zuvor festgestellten Abschiebungshindernisses und damit an die objektive Sach- und Rechtslage an.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 - 1 C 2.15 -, juris, Rn. 12, m.w.N.
35Der in Ziff. 1 des Bescheides der Beklagten erfolgte Widerruf ist auch materiell rechtmäßig.
36Nach § 73 c Abs. 2 AsylG ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Auf diese Vorschrift ist auch der Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990 zu stützen, dem § 60 Abs. 7 AufenthG in der Fassung vom 17. Februar 2016 inhaltlich entspricht.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 - 1 C 2.15 -, juris, Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 16. Januar 2014 ‑ 13a B 13.30025 ‑, juris.
38Dies erfordert die Feststellung einer derartigen Veränderung der Sachlage, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis - hier nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 (jetzt: § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) - entfallen sind. § 73c Abs. 2 AsylG verlangt dabei ebenso wie vormals § 73 Abs. 3 AsylVfG eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben. Sind danach die tatsächlichen Voraussetzungen für das konkret festgestellte Abschiebungsverbot entfallen, ist zudem zu prüfen, ob nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG einschließlich der verfassungskonformen Anwendung von Satz 1 und Satz 2 in der Fassung vom 17. Februar 2016).
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 ‑ 10 C 24.10 -, juris, Rn. 17, zu § 73 Abs. 3 AsylVfG.
40Im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht nach § 73c Abs. 2 AsylG hat das Verwaltungsgericht den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und dabei auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 - 1 C 2.15 -, juris, Rn. 14; und vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 -, juris, Rn. 9.
42In Anwendung dieser Grundsätze sind die tatsächlichen Voraussetzungen des konkret festgestellten Abschiebungsverbots entfallen und auch aus anderen Gründen besteht kein nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz.
43Das Bundesamt hat im Bescheid vom 1. Februar 1999 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, also das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit für den Kläger in Afghanistan mit seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten und seiner Tätigkeit für die früheren Machthaber begründet sowie zum Beleg dafür auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. November 1998 verwiesen.
44Diese angenommene Gefährdungslage hat sich zwischenzeitlich beachtlich geändert.
45Im Gegensatz zu den Verhältnissen im Jahr 1999 ist nicht mehr davon auszugehen, dass die Religionszugehörigkeit zu den Schiiten (auch nicht in Verbindung mit seiner tadschikischen Volkszugehörigkeit) für den Kläger eine erhebliche, individuelle Gefahr i.S.v. (dem § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 entsprechenden) § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet.
46Zwar war die schiitische Minderheit, der etwa 15% der afghanischen Bevölkerung angehören, traditionell Diskriminierungen ausgesetzt, die auch heute teilweise noch anhalten. Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten im Alltagsleben sind jedoch selten. Eine Anschlagsserie auf schiitische religiöse Stätten gab es anlässlich des schiitischen Aschura-Festes am 6. Dezember 2011 (Kabul, Mazar-e-Scharif und Kandahar). Allerdings konnten (auch) dadurch nach Auffassung des Auswärtigen Amtes Auswirkungen auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben nicht beobachtet werden. In den Folgejahren verlief das Fest zudem friedlich. Ferner sind Vertreter der Schiiten auch an namhafter Stelle im Parlament, der Regierung sowie in sonstigen öffentlichen Ämtern, wie dem Rat der Religionsgelehrten und dem Hohen Friedensrat, repräsentiert. Auch können Schiiten grundsätzlich ohne Einschränkungen am öffentlichen Leben teilnehmen.
47Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand November 2015, S.12; UNHCR-Richtlinien vom 6. August 2013 zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, S. 51.
48Dass der Kläger darüber hinaus heute noch in Anknüpfung an seine schiitische Religionszugehörigkeit gezielt durch die Taliban verfolgt würde, ist nicht ersichtlich. Maßnahmen der Taliban gegen Schiiten (Übergriffe, Tötungen, Verschleppungen), wie sie vor der Ausreise des Klägers im Jahre 1998 in Mazar-e-Sharif in großer Zahl verübt wurden,
49vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Stand November 1998, II. S. 3,
50und die eine konkrete Betroffenheit des Klägers auslösen, sind seit dem Ende der Taliban-Herrschaft im Jahre 2001 weder in Kabul noch in Mazar-e-Sharif vorgekommen.
51Im Hinblick auf die Tätigkeiten des Klägers für die früheren (kommunistischen) Machthaber ist ebenfalls eine beachtliche Änderung der Sachlage eingetreten. Die vom Kläger geltend gemachten Vorfälle - das Erscheinen von Taliban erst bei ihm zu Hause in Mazar-e-Sharif und später bei seinen Eltern, die Beschlagnahme von Unterlagen über seine Lehrertätigkeit sowie seine Tätigkeit bei der Jugendorganisation der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) - sollen sich vor ca. 17 Jahren ereignet haben. Sie erfolgten danach im Jahr 1998, in dem die Taliban Mazar-e-Sharif eroberten. Im Zusammenhang damit soll es zu einer großen Zahl von Übergriffen, Tötungen und Verschleppungen von Schiiten gekommen sein. Es sollen mehrere Tausend Schiiten in Mazar umgekommen sein.
52Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Stand November 1998, II. S. 3.
53Die Tätigkeit für die Jugendorganisation der DVPA betrifft zudem einen Zeitraum weit davor bis spätestens Ende 1991. Das war vor mittlerweise fast 25 Jahren. In Anbetracht des Vorstehenden und unter Berücksichtigung, dass der Kläger weder ein Funktionsträger der Partei oder von deren Jugendorganisation noch ein besonderer Repräsentant des früheren kommunistischen Regimes war, kann nicht angenommen werden, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan deshalb (noch) eine extreme Gefahrenlage droht. Diese Umstände sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weggefallen. Dies ergibt sich auch aus der Auskunftslage. So führt das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht 1998 noch aus, es sei damit zu rechnen, dass Personen, die persönlich für Gewalttaten während der kommunistischen Zeit verantwortlich gemacht werden, Opfer von Repressalien und Racheakten würden. Repressalien hätten mit großer Wahrscheinlichkeit auch prominente Funktionäre des kommunistischen Regimes und des früheren Geheimdienstes KHAD zu erwarten. Dies gelte jedoch mit wachsendem Zeitabstand zum Sturz des kommunistischen Regimes (1992) mit abnehmender Wahrscheinlichkeit, die für niedrige Funktionäre und einfache Mitläufer noch weiter abnehme.
54Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Stand November 1998, II. S. 3.
55Im Lagebericht 2007 heißt es, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die afghanische Regierung ehemalige Kommunisten verfolge. Eine Gefährdung - auch an Leib und Leben - hochrangiger früherer Repräsentanten der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) oder ehemaliger führender Geheimdienst-, Militär- und Polizeirepräsentanten durch private Racheakte könne nach Auffassung internationaler Beobachter nicht ausgeschlossen werden. Zum Teil würden diese auch durch Polizei- und Geheimdienstmitarbeiter verübt, die als Mudschahedin gegen das DVPA-Regime gekämpft hätten. Es bestünden Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder „privat“ Verfolgung, Repression und auch Tötung ehemaliger Feinde billigten. Einige ehemalige Kommunisten, die sich in Kabul aufhielten, könnten dies nur deshalb gefahrlos tun, weil sie über entsprechende Netzwerke und Kontakte, auch zu Regierungsvertretern, verfügten.
56Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Februar 2007, S. 11.
57Im aktuellen Lagebericht von Ende 2015 heißt es dann nur noch, ehemalige Kommunisten versuchten in der Regel, ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen seien allerdings weiterhin in der afghanischen Politik aktiv. Zu ihrer Überzeugung würden sie sich in der breiten Öffentlichkeit ebenso wenig bekennen wie säkular-demokratisch denkende Politiker.
58Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand November 2015, S. 8.
59Daraus ergibt sich zum einen, dass die Bedrohung ehemaliger Kommunisten insgesamt immer weniger wahrscheinlich ist und ohnehin mit abnehmender Bedeutung der Person im kommunistischen Regime nachlässt. Auch der UNHCR führt in seinen Richtlinien diese Personengruppe nicht als gefährdete Gruppe auf.
60Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, August 2013, S. 34 ff.
61Fraglich ist zudem, ob der Kläger nach der langen Zeit in Afghanistan überhaupt erkannt werden würde, zumal er nicht im ländlichen Bereich gewohnt hat, sondern ausschließlich in Großstädten (Kabul, Mazar-e-Sharif). Es ist daher schon nicht für Mazar-e-Scharif und erst recht nicht für Kabul von einer gezielten Verfolgung des Klägers auszugehen.
62Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist dem Kläger Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG auch nicht aus anderen Gründen zu gewähren.
63Hinsichtlich der früheren Ehe des Klägers, die er in Deutschland mit einer georgischen Frau geschlossen hatte, ist eine Gefährdung nicht anzunehmen. Eine solche könnte allenfalls dann vorliegen, wenn er noch mit der Frau verheiratet wäre und diese mit ihm nach Afghanistan ausreisen würde.
64Vgl. etwa für eine Russin Auskunft Dr. Danesch an das VG Augsburg vom 15. April 2008.
65Dies ist aber nicht der Fall, denn er ist zwischenzeitlich geschieden.
66Der Vortrag zum Schicksal seines Bruders ist bereits widersprüchlich und daher schon unglaubhaft. Aber selbst wenn der Bruder von den Taliban vor nunmehr 17 Jahren in Mazar-e-Sharif verschleppt oder gar getötet worden sein sollte, ist nicht anzunehmen, dass daraus für den Kläger noch eine Gefährdung i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG resultiert, zumal der Zeitpunkt der Verschleppung zusammentrifft mit der Einnahme der Stadt Mazar-e-Sharif durch die Taliban, die gerade in diesem Zuge viele Schiiten verletzten, töteten oder verschleppten (s.o.).
67Die vom Kläger geltend gemachte Gefährdung aufgrund der allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage führt ebenfalls nicht zu einem Abschiebungsverbot. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden ausschließlich bei Entscheidungen über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt, selbst wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Eine verfassungskonforme Auslegung unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs.1 GG gebietet es jedoch, trotz der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Fassung vom 2. Februar 2016 und einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in den Fällen zu gewähren, in denen der Ausländer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
68Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, vom 26. Juni 2010 - 10 C 10.09 - und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 ‑ 13 A 1201/12.A -, Beschluss vom 10. September 2014 ‑ 13 A 984/14.A -, jeweils veröffentlicht in juris.
69Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung damit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich die Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris.
71Dabei sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 38.
73Der Kläger lebte zuletzt mehrere Jahre mit seiner Familie (Eltern, Geschwister) in Mazar-e-Sharif, zuvor in Kabul. Zielort der Abschiebung wäre höchstwahrscheinlich Kabul, weil dieses von Deutschland aus relativ unkompliziert angeflogen werden kann. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr entweder in Kabul bleibt oder sich in seinen letzten Heimatort vor der Ausreise, also nach Mazar-e-Sharif, begibt. Letzteres ist auch grundsätzlich möglich, weil Mazar-e-Sharif über einen Flughafen verfügt, der auch von zivilen Fluggesellschaften angesteuert wird.
74Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand November 2015, S. 27.
75Der Senat geht auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass nicht jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats und auch der sonstigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung. In seinem Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11 - hat der Senat die Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul zusammenfassend dargestellt. Ergänzende Ausführungen hat der Senat u.a. im Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A - und im Beschluss vom 20. Juli 2015 - 13 A 1531/15.A - gemacht. Hierauf wird verwiesen. Dass sich zwischenzeitlich grundlegende Veränderungen ergeben haben, ist auf der Basis aktueller Erkenntnisse nicht anzunehmen. Daraus ist zwar eine Verschlechterung der Sicherheitslage auch in Kabul ersichtlich, die sich allerdings nicht als derartig prekär darstellt, als dass aufgrund dessen jedem dort Lebenden mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerste Gesundheitsschäden oder der Tod droht.
76Vgl. zur aktuellen Sicherheitslage u.a. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Januar 2016, S. 30 ff.; ai, Amnesty International Report 2014/15 - The State of The World’s Human Rights - Afghanistan; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand November 2015, S. 4, 23 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 13. September 2015, S. 3ff., 10, 22.
77Gleiches gilt auch für eine Rückkehr nach Mazar-e-Sharif. Die Stadt befindet sich in der Region Balkh, die trotz einer Verschlechterung der Sicherheitslage im Vergleich mit anderen Landesteilen relativ sicher ist und auch wirtschaftlich moderat prosperiert.
78Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand November 2015, S. 4; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 13. September 2015, S. 10; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, Januar 2016, S. 135 f.
79Die Stadt Mazar-e-Sharif schließlich ist eine der sichersten Städte Afghanistans, viel sicherer noch als Kabul. Mit Blick auf die günstige geografische Lage und die Tatsache, dass die Stadt von dem Konflikt der letzten 10 Jahre im Wesentlichen verschont geblieben ist, wird deren politisches und ökonomisches Gewicht immer größer.
80Vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Januar 2016, S. 136.
81Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen droht dem Kläger wegen seines günstigen Risikoprofils weder in Mazar-e-Sharif noch in Kabul eine extreme Gefahrenlage im o.a. Sinne. Zwar ist die humanitäre Lage im Allgemeinen weiterhin äußerst schwierig. Das Verelendungsrisiko einzelner Bevölkerungsgruppen weicht indes stark voneinander ab. Jedenfalls ein arbeitsfähiger, gesunder, alleinstehender Mann ist regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiären Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten.
82Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16/12 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 245; BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 13 a B14.30309 -, juris Rn. 17 m.w.N.; Hess.VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12.A -, juris, Rn. 49 ff.; Nds.OVG Urteil vom 28. Juli 2014 - 9 LB 2/13 -, juris, Rdnr. 45.
83Davon geht auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen aus, der in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender ausführt, die einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung seien alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben können, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen.
84Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 9.
85Der Kläger ist gesund, im arbeitsfähigen Alter und alleinstehend. Er trägt keine Unterhaltslasten. Zudem verfügt er über Fähigkeiten, die es ihm in Afghanistan erleichtern dürften, eine Erwerbsgrundlage zu finden. Er hat 12 Jahre die Schule besucht, was ihn von der Mehrheit der afghanischen Bevölkerung unterscheidet. In Afghanistan ist nach wie vor die Analphabetenrate sehr hoch.
86Vgl. Schweizerische Flüchlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 13. September 2015, S. 20.
87Außerdem arbeitet der Kläger bereits seit 13 Jahren im Gastronomiebereich und hat dort demzufolge langjährig Berufserfahrung gesammelt. Desweiteren kommt ihm zugute, dass er seine gesamte Jugend in Kabul verbracht und dort zur Schule gegangen ist und sich damit jedenfalls rudimentär in Kabul auskennt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt auf einem nach westlichen Maßstäben niedrigen Niveau wird sicherstellen können.
88Damit kann auch dahinstehen, ob der Kläger in Afghanistan nicht mehr über Familienangehörige verfügt, auf die er zurückgreifen könnte.
89Der Vortrag des Klägers zum Umgang mit seinem fast 13jährigen, in Deutschland lebenden Sohn, zu dem er regelmäßigen Kontakt pflege, begründet kein - hier zu prüfendes - zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. Bei einer Vater-Kind-Beziehung mit tatsächlich bestehender persönlichen Verbundenheit, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist, kommt wegen der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ggfs. eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG als vorübergehende Aussetzung der Abschiebung in Betracht. Die Entscheidung darüber obliegt jedoch der für den Kläger zuständigen Ausländerbehörde, vgl. § 71 Abs. 1 AufenthG. Das Bundesamt prüft im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf von Abschiebungsverbote ausschließlich die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. § 73c Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 3 AsylG).
902.
91Auch der Hilfsantrag des Klägers, gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagen zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen derartigen Anspruch, was sich bereits aus den Ausführungen zu 1. ergibt.
92Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
93Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
94Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.