Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. März 2015 - W 1 S 15.47
Gericht
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer II des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2014 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu drei Fünfteln und der Antragsgegner zu zwei Fünfteln zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.216,13 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller stand vom 1. Dezember 1989 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August 2013 als Geschäftsleiter im Dienste des Antragsgegners. Die letzte Beförderung zum Verbandsdirektor (Besoldungsgruppe B 2) war 1997 erfolgt. Ein unter dem 21. Dezember 2001 zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner geschlossener „Dienstvertrag“ hatte unter Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis die Beschäftigung des Antragstellers in einem bürgerlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum 1. Januar 2002 zum Inhalt, unter anderem eine monatliche Vergütung in Höhe eines vergleichbaren Beamten der Besoldungsgruppe B 4 sowie die Einräumung einer „Aufstockenden Versorgung“ in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Bezügen der Besoldungsgruppe B 2 und B 4. Dieser Dienstvertrag wurde nach rechtsaufsichtlicher Beanstandung durch einen Auflösungsvertrag vom 12. Dezember 2003 mit Wirkung zum 1. Januar 2004 aufgehoben.
Mit Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 17. Juli 2013 (mit Rechtsbehelfsbelehrung) wurden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Antragstellers unter Zugrundelegung eines Gehaltes nach B 2 ab dem 1. August 2013 auf monatlich 4.459,02 Euro festgesetzt. Des Weiteren wurde mit getrenntem Festsetzungsbescheid des Antragsgegners (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) ebenfalls vom 17. Juli 2013 unter Zugrundelegung des Unterschiedsbetrags zwischen einem Gehalt nach B 4 und dem Gehalt nach B 2 die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Antragstellers ab dem 1. August 2013 auf monatlich 527,84 Euro festgesetzt. Dieser Bescheid enthält den Hinweis, der Antragsteller könne sich bei Einwendungen an den Antragsgegner als seinen Arbeitgeber wenden. Beide Bescheide waren vom Bayerischen Versorgungsverband erstellt worden und sodann vom Antragsgegner ausgefertigt und zugestellt worden.
Durch Schreiben des Antragsgegners vom 23. Oktober 2014 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) wurde dem Antragsteller mitgeteilt, es sei festgestellt worden, dass ihm die aufstockende Versorgung nicht zustehe und die Überweisung deshalb ab dem 1. November 2014 eingestellt werde. Der Bayerische Versorgungsverband sei versehentlich davon ausgegangen, der Antragsteller sei ab dem 1. Januar 2002 durchgehend als Angestellter mit Versorgungsrechten tätig gewesen, was wegen des Auflösungsvertrags seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr zutreffe. Beamtenrechtliche Bestimmungen seien nicht einschlägig. Es werde um Rücküberweisung der überzahlten Beträge gebeten.
Auf den vom Antragsteller hiergegen unter dem 19. November 2014 erhobenen Widerspruch „ergänzte“ der Antragsgegner das Schreiben vom 23. Oktober 2014 mit Bescheid vom 18. Dezember 2014. Der Bescheid vom 17. Juli 2013 über die Festsetzung einer aufstockenden Versorgung wurde mit Wirkung seit seinem Inkrafttreten zurückgenommen (Ziff. I), und es wurden die insoweit zu viel gezahlten Versorgungsbezüge für den Zeitraum von August 2013 bis Oktober 2014 in Höhe von 8.196,36 Euro in monatlichen Raten von je 350,00 Euro zurückgefordert (Ziffer II). Weiterhin wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II des Bescheides angeordnet.
In den Gründen wird ausgeführt: Die Rücknahme beruhe auf Art. 48 Abs. 1 und 2 BayVwVfG. Die aufstockende Versorgung sei unabhängig von der Rechtsnatur des seinerzeit geschlossenen Dienstvertrags nach öffentlichem Recht zu beurteilen und wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG rechtswidrig; eine Anwendung des Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG sei nicht möglich, auch fehle es an der notwendigen Ernennung. Gesichtspunkte des schutzwürdigen Vertrauens ständen der Rücknahme nicht entgegen, da der Antragsteller als Volljurist und wegen seiner beruflichen Vorbildung zumindest grob fahrlässig die Grundzüge des Beamtenrechts und des Versorgungsrechts nicht gekannt habe und den betreffenden Bescheid kommentarlos gelassen habe, ohne die Behörde auf die Rechtswidrigkeit hinzuweisen. Die Rücknahme erfolge innerhalb der einschlägigen Jahresfrist. Rechtsgrundlage der Rückforderung sei Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. §§ 812 ff. BGB. Für die hiernach zu treffende Billigkeitsentscheidung sei nicht von einem überwiegenden Verschulden des Antragsgegners auszugehen, weshalb die Ratenzahlung dem pflichtgemäßen Ermessen entspreche. Auf Entreicherung könne sich der Antragsteller nicht berufen.
Die sofortige Vollziehung sei hinsichtlich Rücknahme und Rückforderung im überwiegenden öffentlichen Interesse anzuordnen. Auf die Begründung im Einzelnen wird verwiesen.
Am 14. Januar 2015 ließ der Antragsteller hiergegen Klage (W 1 K 15.39) erheben, über die noch nicht entschieden ist. Hierin wird geltend gemacht, es fehle für die Rücknahme an einem rechtswidrigen Verwaltungsakt, weil dem Antragsteller die aufstockende Versorgung auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG zustehe. Er habe zwei Jahre lang ein statusrechtliches Amt nach B 4 wahrgenommen. Dies werde bestätigt bei Würdigung des abgeschlossenen Vertrags vom 21. Dezember 2001, bei dem es sich um einen beamtenrechtlichen Vertrag handele. Eine eigenständige Ernennung sei nicht notwendig gewesen. Gegen das Abredeverbot einer höheren als der zulässigen Versorgung nach Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG sei nicht verstoßen worden. Die vom Antragsgegner angestellten Erwägungen zum Vertrauensschutz seien nicht tragfähig, weil sich dem Antragsteller die behauptete Rechtswidrigkeit nicht habe aufdrängen müssen. Vielmehr habe der Antragsteller auf eine gründliche Prüfung auf Behördenebene vertrauen dürfen. Rechtsfehlerhaft seien die Erwägungen zur getroffenen Ermessensentscheidung.
Ferner ließ der Antragsteller am 20. Januar 2015 beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2014 in der Fassung vom 18. Dezember 2014 wiederherzustellen.
Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern I und II des Bescheides vom 18. Dezember 2014 sei nicht zu ersehen. Denn der Beamte erhalte weiterhin Pension, weshalb Entreicherung keine Rolle spiele und der Anspruch selbst noch in fünf Jahren ebenso gut vollstreckbar wäre. Für die finanzielle Situation des Antragsgegners spiele das vorliegende Verfahren ohnehin keine Rolle. Es fehle an der notwendigen Anhörung des Antragstellers vor Anordnung der sofortigen Vollziehung, die gegebene Begründung erfülle nicht die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei durch den Bescheid vom 18. Dezember 2014 der Klageweg eröffnet worden. Dieser sei aus den Klagegründen rechtswidrig. Das Erfordernis einer Ernennung widerspreche einer systematischen Interpretation des Gesetzestextes. Ziel der Vereinbarung vom 21. Dezember 2001 sei es auch gewesen, einer abweichenden Aufgabenwahrnehmung Rechnung zu tragen, letztere sei zutreffend bewertet worden.
Der Antragsgegner lässt beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung seien gegeben. Entgegen der Antragsbegründung sei das öffentliche Interesse am Sofortvollzug zu bejahen. Der Antragsteller habe sich bereits auf Entreicherung berufen, es bestehe die Gefahr, dass der Anspruch des Antragsgegners bei weiter auflaufenden Beträgen nicht mehr realisiert werden könne. Auf die finanzielle Situation des Antragsgegners komme es nicht an. Im Übrigen sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf mehrere Argumente gestützt worden. Für die vom Gericht eigenständig vorzunehmende Interessenabwägung sei bereits die Zulässigkeit der eingelegten Klage fraglich, nachdem sich der Antragsteller ursprünglich für ein Widerspruchsverfahren entschieden habe, ein Widerspruchsbescheid aber noch nicht ergangen sei. Der Sache nach berufe sich der Antragsteller zu Unrecht auf die Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG; es fehle jedenfalls an der zwingenden Voraussetzung einer Ernennung; diese wäre auch bei der behaupteten Aufgabenmehrung notwendig gewesen. Darüber hinaus sei dem Antragsteller durch den seinerzeit geschlossenen Dienstvertrag kein anderes Amt verliehen worden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei - ungeachtet einer noch möglichen rechtlichen Nachholung - eine hinreichende Ermessensentscheidung hinsichtlich der Rückforderung erfolgt und Ratenzahlung eingeräumt worden. Die Fürsorgepflicht und der Gesundheitszustand des Antragstellers seien ohne Rechtsfehler beachtet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten des Klageverfahrens W 1 K 15.39 sowie der vorgelegten Behördenakten.
II.
Das Begehren auf die Bewilligung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht neben der Überprüfung der formellen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine eigene Interessenabwägung anhand einer summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage der Hauptsache im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor (vgl. Kopp/Schenke, VwGO <19. Aufl. 2013>, § 80 Rn. 147 m. w. N.). Erweist sich hiernach der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, weil am Vollzug offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse bestehen kann. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist dagegen abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung als eilbedürftig erscheint. Lässt sich dagegen bei summarischer Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts noch dessen offensichtliche Rechtswidrigkeit feststellen, so trifft das Gericht seine Entscheidung im Wege der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs keine Bedenken. Ob es trotz des fehlenden VA-Charakters der Anordnung einer konkret hierauf bezogenen vorherigen Anhörung des Antragstellers in entsprechender Anwendung des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG bedurft hätte - was nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall ist - kann dahinstehen, da ein solcher Mangel im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens als geheilt anzusehen ist (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 82 m. w. N.).
Der Antragsgegner hat bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsakte unter Ziffern I und II des Bescheides vom 18. Dezember 2014 auch die formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt. Die Begründung macht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls hinreichend nachvollziehbar, warum nach Auffassung des Antragsgegners mit dem Vollzug der angefochtenen Verwaltungsakte, der Rücknahme und ebenso der ausgesprochenen Rückforderung, nicht bis zu ihrer Bestandskraft zugewartet werden kann (hierzu Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 84 ff. m. w. N.).
Die im Eilverfahren für die Interessenabwägung gebotene summarische rechtliche Prüfung führt zunächst zur Einschätzung, dass die Anfechtungsklage gegen die Rücknahmeentscheidung und gegen die verfügte Rückforderung zulässig ist.
Das Gericht teilt nicht die von Seiten des Antragsgegners gegen die Zulässigkeit der Klage erhobenen Einwände, es habe sich der Antragsteller mit dem erhobenen Widerspruch gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 23. Oktober 2014 an diese Form des Rechtsschutzes gebunden. Denn mit der erfolgten Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides vom 18. Dezember 2014 ist ausdrücklich (auch) der Klageweg für den Antragsteller eröffnet worden. Das Gericht geht zudem davon aus, dass das Schreiben des Antragsgegners vom 23. Oktober 2014 verfahrensrechtlich nicht einer „Ergänzung“ durch den Bescheid vom 18. Dezember 2014 zugänglich war: Denn in diesem Schreiben will der Antragsgegner unzweifelhaft und auch für den Antragsteller erkennbar nicht auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handeln, weshalb ein Widerspruch schon nicht statthaft gewesen sein dürfte.
Die Anfechtungsklage gegen die erfolgte Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 17. Juli 2013 über 527,84 Euro wird indes mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Denn es ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der auf der Grundlage des Art. 48 BayVwVfG vorgenommenen Rücknahme.
Das Gericht geht zunächst davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG (auch) insoweit vorliegen, als es sich bei dem Bescheid vom 17. Juli 2013 im objektiven Sinn um einen Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handeln muss, nachdem allein ein solcher Gegenstand einer Rücknahme sein kann. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt und welchen Inhalt er hat, ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Auslegungsgrundsätzen zu bestimmen, wobei auch § 133 BGB entsprechend anzuwenden ist. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Begünstigte oder Betroffene einschließlich eines Drittbetroffenen von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (objektiver Erklärungswert - ausführlich hierzu U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz <8.Aufl. 2014>.§ 35 Rn. 71 ff. w. m. N.).
Vom objektiven Empfängerhorizont her kann der zu beurteilende Bescheid nicht anders verstanden werden, als dass hierin auf öffentlichem Recht basierende Versorgungsbezüge des Antragstellers auf der Grundlage des geltenden gesetzlichen Beamtenversorgungsrechtes festgesetzt werden. Der Bescheid enthält in seinem verfügenden Teil und in seiner Begründung ausschließlich Elemente, die typisch sind für den Vollzug des Beamtenversorgungsrechtes und für eine Einzelfallregelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Er ist in gleicher Weise aufgebaut und begründet wie der Bescheid gleichen Datums über die Festsetzung von Versorgungsbezügen in Höhe von 4.459,02 Euro. Hiervon unterscheidet er sich inhaltlich nur insoweit, als er am Ende eine Vergleichsberechnung zwischen der zustehenden Versorgung aus der Besoldungsgruppe B 4 und einer solchen nach B 2 enthält. Einziger formaler weiterer Unterschied ist der Umstand, dass am Ende keine Rechtsbehelfsbelehrung zu finden ist, sondern der Hinweis, dass sich der Antragsteller bei Unstimmigkeiten an seinen Arbeitgeber wenden könne. Weder aus dem Bescheid selber noch aus anderen Hinweisen ist für einen objektiven Dritten herleitbar, dass ein Handeln des Antragsgegners außerhalb des öffentlichen Rechts vorliegen soll. Die Vorgehensweise des Antragsgegners lässt bei Auswertung des Akteninhalts ebenfalls nicht den objektiven Schluss zu, dass dieser subjektiv zweifelsfrei eine Handlung außerhalb des öffentlichen (Beamten)rechts hat vornehmen wollen. Eher liegt der Schluss nahe, dass sich die auf Seiten des Antragsgegners beteiligten Amtsträger des rechtlichen Charakters ihres Handelns nicht wirklich bewusst waren. Weiterhin fehlen Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller positiv bewusst war, dass es sich um eine nicht öffentlich-rechtliche Willensäußerung der Behörde hat handeln sollen. Vielmehr kann die Argumentation des Antragstellers im Klage- und Antragsverfahren zu Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG nur dahin verstanden werden, dass auch er von einem rein öffentlich-rechtlichen Handeln ausgegangen ist. Ohne Bedeutung bleibt die seitens des Antragsgegners erst im Nachhinein im Schreiben vom 18. Oktober 2014 vorgenommene Deutung als privatrechtliches Handeln im Sinne der Bewilligung einer aufstockenden (privatrechtlichen) Versorgung aus dem geschlossenen Vertrag vom 21. Dezember 2001. Der Begriff einer aufstockenden Versorgung taucht im Übrigen im hier streitigen Bescheid ebenso wenig auf wie eine Rechtsgrundlage hierfür.
Der Antragsgegner hat des Weiteren zu Recht angenommen, dass der hier betroffene Verwaltungsakt in Form des Bescheides vom 17. Juli 2013 bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen ist. Mit der Begründung des angefochtenen Bescheides, auf den insoweit Bezug genommen wird, besteht auch aus Sicht des Gerichtes keinerlei Rechtsgrundlage aus dem Beamtenversorgungsrecht für eine entsprechende Leistung des Antragsgegners an den Antragsteller.
Wie von Antragsgegnerseite ausgeführt, kann insbesondere nicht der seinerzeit geschlossene und später wieder aufgehobene Dienstvertrag vom 21. Dezember 2001 (konkret in dessen § 8) für sich betrachtet - unabhängig von der spezifischen rechtlichen Einordnung des Vertragswerks - einen höheren Versorgungsanspruch im Sinne der gewährten aufstockenden Versorgung begründet haben. Insoweit teilt das Gericht nachdrücklich die Auffassung, dass insoweit ein Verstoß gegen § 5 Abs. 5 BeamtVG bzw. nunmehr Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG und damit ein gesetzliches Verbot vorliegen würde, der bereits das Entstehen eines Anspruchs nach öffentlichem Recht gehindert hätte. Letztlich beruft sich auch der Antragsteller nicht auf diesen Rechtsgrund aus dem seinerzeitigen Dienstvertrag.
Vorschriften des öffentlichen Rechts, die unmittelbar als Rechtsgrund der streitigen Versorgungsleistung in Frage kommen können, sind bei der von Amts wegen gebotenen Prüfung des Gerichts ebenso wenig zu ersehen. Ausdrücklich nicht geteilt werden kann das auf einen Anspruch nach Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG bezogene Vorbringen des Antragstellers. Die Norm fordert vom Wortlaut her, dass der Beamte „früher ein höher besoldetes Amt bekleidet hat“; auch aus Sicht des Gerichts wird damit ohne Zweifel angeknüpft an ein (früheres) Amt im statusrechtlichen Sinne, das mit einer höheren Besoldung verbunden war. Diese Auslegung entspricht der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung und darüber hinaus der Kommentarliteratur (vgl. BVerwG, U. v. 12.3.1980 - 6 C 22/78 - juris Rn.24; Leykauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Art. 12 BayBeamtVG Rn. 198 ff.). Die Übertragung eines solchen statusrechtlichen Amtes der Besoldungsgruppe B 4 an den Antragsteller ist indes bei Auswertung der vorgelegten Behördenakten durch den Antragsgegner niemals vorgenommen worden.
Nachdrücklich festzuhalten bleibt, dass es Motivation und Inhalt der seinerzeitigen Vereinbarung vom 21. Dezember 2001 gewesen ist, dem Antragsteller außerhalb des Beamtenverhältnisses als Angestelltem eine an die Besoldungsgruppe B 4 angelehnte Vergütung zu gewähren, wie sie innerhalb des Beamtenverhältnisses aus Sicht der Parteien nicht möglich gewesen ist. Die zu diesem Zweck vereinbarte und tatsächlich ab dem 1. Januar 2002 auch vollzogene Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. Bl. 18 der Akte „Personalsache - Original“) hat zwar am Fortbestehen des Beamtenverhältnisses und an der Innehabung des ihm innerhalb dieses Rechtsverhältnisses bis dahin verliehenen Amtes der Besoldungsgruppe B 2 nichts geändert (siehe hierzu BVerwG, U. v. 12.3.1980 - 6 C 22/78 - juris Rn. 25). Denknotwendig kann damit der zwischenzeitlichen Beschäftigung des Antragstellers als Angestelltem mit der vereinbarten Vergütung keine dienstrechtliche Bedeutung im Sinne der Ausübung eines höher besoldeten Amtes mehr beigemessen werden. Vielmehr hatte der Antragsteller im fraglichen Zeitraum weder ein „höher besoldetes Amt“ inne noch bekam er überhaupt eine „Besoldung“.
Das Gericht teilt weiter die Auffassung, dass die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rücknahme vorliegen, insbesondere sich der Antragsteller nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes berufen kann. Insoweit spricht alles dafür, dass dem Antragsteller wenigstens die grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes i. S. d. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayVwVfG vorzu-werfen ist. Mit heranzuziehen sind in der Tat die Vorbildung des Antragstellers als Volljurist und die aufgrund seiner Beamtentätigkeit insoweit vorauszusetzenden rechtlichen Grundkenntnisse. Alleine bereits der Umstand, dass dem Antragsteller zwei Bescheide zur Versorgungsfestsetzung zugegangen sind, wobei der vorliegend streitige Ausgangsbescheid auf B 4 als Berechnungsgrundlage abstellt, hätte Zweifel an der Rechtmäßigkeit auslösen müssen. Dies gilt umso mehr, als sich beim Durchlesen der Bescheide massive Zweifel an der Rechtmäßigkeit gerade deswegen aufdrängen müssen, weil der Antragsteller für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 dort jeweils als Angestellter geführt worden ist. Erhöhte Zweifel waren des Weiteren geboten, weil im hier streitigen Ausgangsbescheid jedwede nähere Erläuterung über den Rechtsgrund fehlt und aus sich heraus auch unverständlich sein musste, weshalb keine für einen Verwaltungsakt zu erwartende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde. Gerade wenn man die Argumentation des Antragstellers unterstellt, er sei von einer Entscheidung auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG ausgegangen, wäre aus objektiver Sicht zudem völlig unverständlich, weshalb diese Norm nicht zitiert ist und es vor allem eines zweiten Bescheides (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) bedurft hätte, nachdem die Norm nur als Berechnungsgrundlage einer einheitlichen Versorgung dient. Die sich sonach aufdrängenden Zweifel hätten objektiv zu einer Rückfragepflicht bei der Behörde führen müssen, der der Antragsteller bei Erhalt der beiden Versorgungsfestsetzungen gerade nicht nachgekommen ist. Auch wenn dem Antragsteller damit nicht bereits positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden kann, liegt hierin die von der Behörde auch angenommene grob fahrlässige Unkenntnis, die jedweden Vertrauensschutz ausschließt.
Vor diesem Hintergrund erweist sich sodann auch die Ermessensentscheidung zur Rücknahme für die Vergangenheit als rechtens. Hierbei ist zwar nicht zu übersehen, dass die Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes nur rudimentär und eher unsystematisch eine Ermessensbetätigung erkennen lässt. So wird zwar Art. 48 BayVwVfG zutreffend als einschlägige Rechtsgrundlage erwähnt (Ziff. 2.1 - S. 4) und wird darauf folgend (S. 3 - zweiter Absatz am Ende) in einem Obersatz niedergelegt, dass der rechtswidrige Bescheid nach pflichtgemäßem Ermessen zurückgenommen werde. Es folgen indes sodann nur Ausführungen zur Tatbestandsseite des Art. 48 BayVwVfG ohne eigentliche Ermessenserwägungen.
Die vorstehenden Defizite wirken sich gleichwohl deshalb nicht auf die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung aus, weil für Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG von einem Fall des sogenannten intendierten Ermessens auszugehen ist, in dem nähere Ausführungen zur Ermessensbetätigung als entbehrlich erachtet werden. Diese Konstellation wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - juris; hierzu auch Kopp/Schenke, a. a. O. § 114 Rn. 21 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG <15. Aufl. 2014>, § 48 Rn. 127 ff.) für den Fall angenommen, dass eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen ist, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht; dann müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG bzw. dem hier einschlägigen Landesrecht auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (BVerwG, U. v. 23.5.1996 - BVerwG 3 C 13.94 - juris Rn. 51). Hierfür ist vorliegend nichts zu ersehen.
Angesichts der sonach fehlenden Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache besteht damit ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der ausgesprochenen Rücknahmeentscheidung. Die vom Antragsteller geltend gemachten privaten Interessen sind im Verhältnis hierzu als nachrangig zu bewerten.
Die Anfechtungsklage gegen die ausgesprochene Rückforderung wird demgegenüber nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben. Insoweit fällt damit auch die gebotene Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Privatinteressen des Antragstellers zu dessen Gunsten aus.
Der zu beurteilende Verwaltungsakt unter Ziffer II des Bescheides vom 18. Dezember 2014 geht zwar zutreffend von den einschlägigen Normen - Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG i. V. m. §§ 812 ff. BGB - für die zu treffende Rücknahmeentscheidung aus, begegnet aber inhaltlich rechtlichen Bedenken. Wie in den Gründen niedergelegt, steht hierbei wegen der zu Recht erfolgten Rücknahme der Versorgungsfestsetzung die grundsätzliche Berechtigung einer Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge außer Frage. Rechtlichen Bedenken begegnet indes die vom Antragsgegner getroffene Billigkeitsentscheidung, wie sie in Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG normiert ist. Die Billigkeitsentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung; eine fehlerhafte Billigkeitsentscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderung zur Folge. Bei der Billigkeitsentscheidung ist in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesem Fall ist ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30% des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 4/11 - juris Rn. 20, 23).
Diesen rechtlichen Vorgaben wird die Billigkeitsentscheidung im Bescheid vom 18. Dezember 2014 nicht gerecht. Die dortigen Ausführungen erscheinen zunächst vom Ansatz her widersprüchlich. So wird eingangs (Teil 2.2. - S 4 vorletzter Absatz) - insoweit entgegen der o.a. Rechtsprechung des BVerwG - festgestellt, dass ein Fehler im behördlichen Bereich nicht zugleich auch Anlass für den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Umsetzung der Rücknahme- und Rückforderungsentscheidung sein könne. Darauf folgend wird dann indes (S. 5 oben) der rechtliche Ansatz - letztlich zutreffend - verändert mit dem Obersatz, es sei für die Billigkeitsentscheidung von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen sei und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich sei.
Die vor diesem Hintergrund dann getroffene Ermessensentscheidung leidet indes an der aus Sicht des Gerichts fehlerhaften Grundannahme, es könne nicht von einem überwiegenden Verschulden des Antragsgegners ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang wird bereits zu Unrecht nur einseitig auf den Verantwortungsbereich des Antragstellers geblickt und der eigene Verursachungsanteil des Antragsgegners schon überhaupt nicht in den Blick genommen. Für das Gericht ergibt sich jedoch bereits nach Aktenlage ein wesentlich höherer Verursachungs- bzw. Verschuldensanteil auf Seiten des Antragsgegners bzw. handelnder Amtsträger. So erscheint es in keiner Weise nachvollziehbar, dass und warum es auf Behördenebene überhaupt zur vorliegend streitigen Festsetzung einer aufstockenden Versorgung gegenüber dem Antragsteller gekommen ist. Setzt man den im Nachhinein aufgeklärten Verarbeitungsfehler auf Seiten des Bayerischen Versorgungsverbandes voraus, vermag dies allenfalls zu erklären, dass es zu den zwei ergangenen Bescheidsentwürfen gekommen ist, wie sie dem Antragsgegner übersandt worden sind. Die Verantwortung dafür, dass der vorliegend streitige Ausgangsbescheid dem Antragsteller überhaupt in dieser Form bekanntgegeben wurde und auf dieser Grundlage über Monate hinweg Auszahlungen erfolgt sind, lag dann ausschließlich beim Antragsgegner und belegt im Nachhinein ein deutliches Behördenverschulden. Es hätte dem Antragsgegner mehr noch und früher als dem Antragsteller bereits bei gehöriger Prüfung vor dem Auslaufen auffallen müssen, dass die Versorgungsfestsetzung in der letztlich vorgenommenen Form unstimmig und letztlich rechtswidrig ist. Insoweit gelten in erhöhter Vorwerfbarkeit gerade auch die Gründe, wie sie zu Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG dem Antragsteller vorzuhalten sind. Wiederholend ist hier nochmals festzuhalten, dass bereits die Tatsache Zweifel hat erwecken müssen, dass zwei Bescheide nebeneinander ergehen sollten, die Rechtsgrundlage für den hier streitigen Bescheid völlig diffus erscheinen musste und der Antragsteller in beiden Bescheiden für die Zeit ab 1. Januar 2012 als Angestellter geführt worden ist.
Die sonach rechtswidrig getroffene Billigkeitsentscheidung wird deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Erfolg der Anfechtungsklage gegen die Rückforderung führen. Insoweit ist deshalb auch die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Auszugehen ist vom Maß des gegenseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht geht in der Hauptsache vom Streitwert der Rückforderung (8.196,36 Euro) zuzüglich des zweifachen Jahresbetrages der begehrten Versorgung (24 x 527,84 = 12.668,16 Euro) aus (vgl. § 52 Abs. 3 und Nr. 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Für das Eilverfahren ist damit ein Viertel aus einem Betrag von 20.864,52 Euro anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
- 1.
das Grundgehalt, - 2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1, - 3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, - 4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.
(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.