Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 31. Juli 2015 - W 1 S 15.30516

published on 31/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 31. Juli 2015 - W 1 S 15.30516
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein am ... in Gjakove geborener kosovarischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger der Roma, reiste nach einem erfolglosen Asylverfahren und zwischenzeitlich erfolgter Ausreise zwischen dem 27. Juni 2013 und dem 19. Juli 2013 erneut gemeinsam mit seinen Familienangehörigen in das Bundesgebiet ein. Die Asylanträge aller Familienmitglieder wurden wegen der Zuständigkeit Ungarns für die materielle Prüfung des Asylantrags als unzulässig abgelehnt. Hiergegen betrieben bzw. betreiben der Antragsteller sowie seine Familienangehörigen gerichtliche Verfahren (Az.: W 1 K 14.30142, W 1 S 14.30143, W 1 K 14.30144, W 1 S 14.30145, W 1 K 14.30146 und W 1 S 14.30147). Der Antragsteller nahm seine Klage gegen den Bescheid im Dublin-Verfahren am 5. August 2014 zurück.

Am 2. Oktober 2014 beantragte der Antragsteller erneut Asyl und legte eine schriftliche Erklärung vor, wonach er von zwei Personen über sein Handy in Facebook angeschrieben worden sei. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie seine Ehefrau vergewaltigt hätten. Er sei daraufhin sehr aggressiv geworden. Sie hätten von ihm verlangt, dass er freiwillig nach Kosovo zurückkehren solle. Er sei zu seiner Ehefrau gefahren, die sich in W. im Krankenhaus für Psychiatrie befunden habe, diese habe aber geschworen, dass die Geschichte nicht wahr sei. Sie habe ihn gebeten, zu gehen.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1. des Bescheides) sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 2.) und entschied, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde (Ziffer 3.) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4.). Der Antragsteller wurde unter Androhung der Abschiebung nach Kosovo aufgefordert, innerhalb einer Woche auszureisen (Ziffer 5.). Der Asylantrag sei nach § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Bei einer Rückkehr nach Kosovo habe der Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen i. S. d. § 3 AsylVfG durch den Staat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma, Ashkali und Ägypter oder aus sonstigen individuellen Gründen zu befürchten. Er sei seit seinem ersten Asylfolgeantrag am 22. Juli 2013 nicht in den Kosovo zurückgekehrt, sondern habe sich ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Er habe auch keine zu berücksichtigenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten. Seit den Unruhen im März 2004 sei es zu keinen vergleichbaren Übergriffen auf Minderheiten im Kosovo mehr gekommen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen könnten nicht ausgeschlossen werden, konkrete Vorfälle seien jedoch in den letzten Monaten nicht bekannt geworden. Trotz noch vorhandener Mängel bei Polizei und Justiz sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte willens und in der Lage seien, auch Verfolgungsmaßnahmen von Dritten wirksam zu unterbinden. Im Übrigen könne einer etwaigen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Kosovos oder auch in Serbien entgangen werden. Grundsätzlich seien Personen aus Kosovo weiterhin serbische Staatsangehörige und könnten auch dort einreisen und sich niederlassen. Die vom Antragsteller in den früheren Asylverfahren angeführten Gründe, er sei von unbekannten Männern bedroht worden, die auch sein Geschäft und sein Wohnhaus beschädigt hätten, rechtfertigten keine positive Entscheidung im vorliegenden Verfahren. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus seien nicht gegeben. Der Vortrag des Antragstellers sei nicht geeignet, zu einem für ihn abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu gelangen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Kosovo führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Insbesondere ergebe sich eine zu berücksichtigende Gefährdung nicht aus der allgemeinen humanitären Situation der Roma, Ashkali und Ägypter. Den schwierigen Lebensumständen trage das im Juli 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kosovo vereinbarte Rückführungsabkommen, das seit 1. September 2010 in Kraft sei, insoweit Rechnung, als bei Rückführungen auf ein angemessenes Verhältnis der verschiedenen ethnischen Zugehörigkeiten geachtet und dafür Sorge getragen werde, dass sich Rückführungen aus dem bisher davon ausgenommenen Personenkreis geographisch auf die in Frage kommenden Gebiete im Kosovo verteilten, um die dortigen Kommunen nicht zu überfordern. Des Weiteren wurde auf das Rückkehrprojekt „URA 2“ verwiesen.

Die für den Antragsteller bestimmte Bescheidsausfertigung wurde laut Postzustellungsurkunde (Blatt 54/55 der Bundesamtsakte) am 8. Juli 2015 in den zur Gemeinschaftseinrichtung gehörenden Briefkasten eingelegt.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob zunächst unter dem 15. Juli 2015 eine Klage, die an das „Amtsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg“ gerichtet war. Im Adressfeld des Klageschriftsatzes ist die Telefaxnummer des Amtsgerichts Würzburg (0931/381-2008) genannt. Mit gleichem Schriftsatz wurde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Amtsgericht hat die dort am 15. Juli 2015 eingegangene Klage- und Antragsschrift am 22. Juli 2015 formlos an das Verwaltungsgericht Würzburg weiter geleitet.

Mit am 16. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenem Schriftsatz erhob der Antragstellerbevollmächtigte erneut Klage und beantragte,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Über die Klage ist noch nicht entschieden (W 1 K 15.30515). Zur Begründung wurde auf eine Anhörung vor dem Bundesamt Bezug genommen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass bereits unter dem 15. Juli 2015 eine Klage gefertigt, versehentlich jedoch an das „Amtsgericht“ adressiert worden sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Juli 2015 wurden hinsichtlich der Klage- und Antragsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Gründe hierfür im Einzelnen dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Akten des vorangegangenen Klage- und Sofortverfahrens (W 1 K 14.30142, W 1 S 14.30143) wurden zum Verfahren beigezogen.

II.

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die gem. § 75 Abs. 1 AsylVfG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Juli 2015 anzuordnen, ist unzulässig.

1.1

Der Antragsteller hat die durch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2015 in Gang gesetzte Wochenfrist nach § 74 Abs. 1 AsylVfG versäumt, weil die Klage und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den am 8. Juli 2015 zugestellten Bescheid erst am 16. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen sind.

Zwar wird die Klage- und ggf. die Antragsfrist auch durch Klageerhebung beim sachlich, örtlich oder rechtswegbezogen unzuständigen Gericht gewahrt, sofern der Rechtsbehelf gerade an dieses Gericht gerichtet war, dort innerhalb der dafür geltenden Frist eingegangen ist und damit anhängig wurde (BVerwG, U.v. 31.10.2001 - 2 C 37/00 - juris Rn. 13). Dies gilt auch, wenn nach dem Prozessrecht des angegangenen Gerichts - hier § 253 Abs. 1 ZPO - die Rechtshängigkeit eigentlich die Zustellung der Klageschrift voraussetzt (Rennert in Eyermann, VwGO, § 74 Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, § 74 Rn. 8; Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 74 Rn. 36). Ob das unzuständige Gericht die Klage innerhalb der Klagefrist an das zuständige Gericht verweist, ist insoweit unerheblich (Meissner in Schoch/Schneider/Bier a. a. O.; Rennert a. a. O.).

Im vorliegenden Falle ist jedoch die an das nach §§ 40 Abs. 1, 45, 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 5 AGVwGO zuständige Verwaltungsgericht Würzburg gerichtete Klageschrift irrtümlich beim unzuständigen Amtsgericht eingegangen („verirrte Klage“, vgl. Meissner a. a. O.). Der Antragsteller wollte die Klage und den Antrag nicht bei diesem Gericht erheben (vgl. zu den Kriterien BVerwG, U.v. 31.10.2001 - 2 C 37/00 - juris Rn. 13). Zwar ist der Klage- und Antragsschriftsatz vom 15. Juli 2015 an das „Amtsgericht Würzburg“ adressiert und die angegebene Telefaxnummer ist die des genannten Gerichts, was einer Adressierung grundsätzlich gleichkommt. Die angegebene Adresse ist jedoch die Hausanschrift des Verwaltungsgerichts Würzburg. Auch geht aus dem Schriftsatz zweifelsfrei hervor, dass er an das Verwaltungsgericht Würzburg gerichtet ist. Als Gegenstand der Klage und des Antrags ist der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge angegeben, der dem Schriftsatz auch in Kopie beigefügt war. Auch aus dem Inhalt des Schriftsatzes geht hervor, dass das Rechtsschutzbegehren gegen die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und die damit verbundene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gerichtet ist. Ferner folgt auch aus dem Vortrag des Kläger- und Antragstellerbevollmächtigten, dass der Schriftsatz lediglich „versehentlich“ an das Amtsgericht Würzburg geschickt wurde. Dies hat zur Folge, dass die Klagefrist nur mit Klageerhebung beim zuständigen Gericht oder Weiterleitung an dieses innerhalb der Frist gewahrt werden konnte (BVerwG, U.v. 31.10.2001 - 2 C 37/00 - juris Rn. 13; Meissner a. a. O.; Rennert a. a. O., Kopp/Schenke a. a. O. sowie § 60 Rn. 17). Da der falsch adressierte Schriftsatz jedoch am letzten Tag der Frist beim Amtsgericht Würzburg einging, konnte auch durch eine Weiterleitung an das Verwaltungsgericht Würzburg im normalen Geschäftsgang die Frist nicht mehr gewahrt werden.

1.2 Dem Antragsteller ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, weil die Prozessbevollmächtigten, deren Verschulden sich der Antragsteller gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, die Versäumung der Klage- und Antragsfrist verschuldet haben (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, § 60 Rn. 17, 20). Zwar ist der Vortrag zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung plausibel. Die Prozessbevollmächtigten haben hierzu ausgeführt, der Antragsteller habe sie vereinbarungsgemäß am 15. Juli 2015, mithin am letzten Tag der Frist, aufgesucht. Daher wäre durch rechtzeitige Klage- und Antragserhebung per Telefax an das zuständige Gericht die Frist noch einzuhalten gewesen. Die Prozessbevollmächtigten tragen jedoch vor, dass der eigentlich zuständige Rechtsanwalt R. an diesem Tage erkrankt sei und sich deshalb nicht in der Kanzlei aufgehalten habe. Deshalb habe eine nicht mit Asylsachen betraute Rechtsanwaltskollegin den Termin mit dem Antragsteller wahrgenommen. Eine stets zuverlässige und gewissenhafte Rechtsanwalts- und Notargehilfin habe dann einen Musterschriftsatz vorbereitet und dessen Inhalt mit Rechtsanwalt R. telefonisch abgestimmt. Rechtsanwalt R. habe sich ausdrücklich vergewissert, dass der Schriftsatz an das Verwaltungsgericht Würzburg „ginge“. Die Rechtsanwalts- und Notargehilfin habe dann nach den Weisungen von Rechtsanwalt R. den Schriftsatz selbst gefertigt, wobei ihr das Versehen der Adressierung an das „Amtsgericht Würzburg“ unterlaufen sei. Mit diesem Vortrag können sich die Bevollmächtigten jedoch nicht exkulpieren. Zwar ist einem Rechtsanwalt das Verschulden einer sorgfältig ausgewählten, stets zuverlässigen, gewissenhaften und ausreichend überwachten Hilfsperson nicht zuzurechnen (Kopp/Schenke, VwGO, § 60 Rn. 21; Schmidt in Eyermann, VwGO, § 60 Rn. 21). Im vorliegenden Falle liegt das vorwerfbare Fehlverhalten jedoch darin, dass dem bzw. der den Schriftsatz unterzeichnenden Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin (die Unterschrift ist unleserlich) die Adressierung an das Amtsgericht Würzburg nicht aufgefallen ist. Es muss aber von jedem Rechtsanwalt bzw. jeder Rechtsanwältin, auch wenn er bzw. sie nicht im öffentlichen Recht tätig ist, verlangt werden, dass er bzw. sie anhand der Adressierung des Schriftsatzes zumindest kursorisch überprüft, ob dieser an das Gericht des zuständigen Rechtsweges gerichtet ist. Anhand des - wie bereits dargelegt - eindeutigen Inhaltes des Schriftsatzes war aufgrund von § 40 Abs. 1 VwGO ohne Weiteres erkennbar, dass die Adressierung an das „Amtsgericht Würzburg“ offensichtlich falsch war.

2. Der Antrag ist jedoch auch nicht begründet. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ergeben sich am Maßstab des § 36 Abs. 4 AsylVfG keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 2. Juli 2015. Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen in den Gründen des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Juli 2015, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 27/10/2015 00:00

Tenor I. Die Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.