Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Okt. 2015 - W 1 K 15.202

published on 20/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Okt. 2015 - W 1 K 15.202
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Gericht

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Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen (Ziffer I des Beschlusses).

II.

Ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht

- außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens; dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - Ziffer II des Beschlusses. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erklärung des Beklagten mit Schriftsatz vom 25. September 2015, dass die streitbefangene Stelle bis 1. Februar 2016 voraussichtlich nicht bzw. mit einem anderen Aufgabenprofil besetzt werde) voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Dies ergibt sich aus Folgendem:

1. Die Klage war zulässig, insbesondere ist die Ablehnungsmitteilung vom 6. Juni 2014 nicht bestandskräftig geworden, weil der Kläger hiergegen innerhalb der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO formgerecht Widerspruch i. S. der §§ 69, 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO erhoben hat. Der Widerspruch ist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich zu erheben. Schriftlichkeit bedeutet nicht Schriftform i. S. des § 126 BGB (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 70 Rn. 2; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 70 Rn. 2). Eine eigenhändige Unterzeichnung des Widerspruchs durch den Widerspruchsführer bzw. dessen Bevollmächtigten ist daher nicht erforderlich. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die Urheberschaft des Widerspruchsführers bzw. seiner beauftragten Person und dessen Wille, das Widerspruchsschreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend erkennbar ist (Verkehrswille). Die Urheberschaft des Widerspruchsschreibens vom 28. Juli 2014 steht aufgrund des verwendeten Briefkopfes der bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei zweifelsfrei fest. Der Verkehrswille ist ebenfalls zweifelsfrei feststellbar, da das Widerspruchsschreiben dem Antragsschriftsatz im Sofortverfahren als Anlage beigefügt war in Kenntnis des Umstandes, dass diese Anlage ebenso wie der Antragsschriftsatz dem Antragsgegner und Beklagten durch das Gericht zugestellt werde. In dem eigenhändig unterzeichneten Antragsschriftsatz im Sofortverfahren wird auch auf den erhobenen Widerspruch ausdrücklich Bezug genommen. Dies ist ausreichend, um einen Verkehrswillen festzustellen (vgl. Kopp/Schenke, § 81 Rn. 4 ff., insbesondere Rn. 6 m. w. N.; Rennert in Eyermann a. a. O.).

2. Die Klage war auch begründet, da dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ein Anspruch auf erneute Verbescheidung seiner Bewerbung zustand. Denn die Auswahlentscheidung des Beklagten im Auswahlvermerk vom 7. Mai 2014 (Bl. 727/728 der Behördenakte) war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Hierdurch war der Bewerberverfahrensanspruch des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV, § 9 BeamtStG verletzt. Zur Begründung wird zunächst auf Ziffer II der Gründe des Beschlusses im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 17. Oktober 2014 (Az. W 1 E 14.707) Bezug genommen, die den Beteiligten bekannt sind und an denen das Gericht festhält. Ergänzend ist hierzu - auf die Stellungnahmen des Beklagten im Klageverfahren eingehend - noch Folgendes auszuführen:

Die Ausschreibung war bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.2014 - 2 B 7/14 - Rn. 8; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 32; B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris Rn. 18; jeweils m. w. N.) hinsichtlich des konstitutiven Anforderungsprofils der Beschäftigungsform unklar und daher nicht wirksam aufgestellt. Denn der Hinweis, dass die Einstellung „entsprechend der 3. Qualifikationsebene (ehemals gehobener Dienst) erfolge“, war geeignet, bei interessierten Bewerbern mit Beamtenstatus die Vorstellung zu erwecken, es komme auf der ausgeschriebenen Stelle auch eine Verwendung als Beamter in Betracht. Einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass sich die Ausschreibung aufgrund der weiteren Angaben hinsichtlich der Vergütung nach TV-L sowie der Stellenbezeichnung „Beschäftigte/r im Veranstaltungsmanagement“ erkennbar nur an Tarifbeschäftigte richte, ist das konstitutive Anforderungsprofil nicht zugänglich, weil dies zu einer unzulässigen Einengung des Kreises derjenigen Bewerber, die für eine Auswahl in Betracht kommen, aufgrund nicht in der Ausschreibung ausdrücklich (und eindeutig) genannter Kriterien führen würde (vgl. BVerwG a. a. O.). Auf das haushaltsrechtliche Vorhandensein einer freien und besetzbaren Planstelle kommt es bei der Auslegung eines Anforderungsprofils in der Ausschreibung selbst hingegen nicht an (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.2014 - 2 B 7/14 - juris Rn. 9), weil die Bewerber erkennen können müssen, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in die Auswahl sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden. Es kann deshalb nicht von Bedeutung sein, ob die Verwaltung sich intern durch eine bestehende Behördenpraxis oder Richtlinien auf eine bestimmte Interpretation festgelegt sah. Darauf könnte es nur ankommen, wenn der von der Verwaltung der Ausschreibung beigelegte Bedeutungsgehalt auch beim maßgeblichen Empfängerkreis vorausgesetzt werden könnte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil externe Bewerber keinen Einblick in die haushaltsrechtliche Stellenplanung der Akademie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit haben können. Aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2015 (Az. 2 C 12/14) folgt hierzu nichts anderes. Denn die dort in Randnummer 39 getroffene Aussage, es sei maßgeblich, ob der vom rechtswidrig übergangenen Bewerber angestrebte Dienstposten auch haushaltsrechtlich zur Verfügung stand, d. h. dass es sich um eine freie und besetzbare Planstelle handelte, bezieht sich auf die Anspruchsvoraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs für den dort geltend gemachten Sekundäranspruch (Schadensersatz wegen rechtswidrig unterbliebener Beförderung). Ein solcher Schadensersatzanspruch ist vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens. Es geht vorliegend auch nicht - wie in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2014 (Az. 2 C 51/13) - um eine Anspruch auf Ernennung bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber. Streitgegenstand im vorliegenden Hauptsacheverfahren ist vielmehr - wie nicht anders im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - ausschließlich der auf fehlerfreie Einbeziehung in die Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten gerichtete Bewerberverfahrensanspruch. Im Rahmen der Auswahlentscheidung kann daher auch nicht maßgeblich sein, ob der Kläger im Falle seiner Auswahl für die Besetzung der Stelle überhaupt zur Verfügung gestanden hätte bzw. ob dem Hindernisse seitens seiner bisherigen Beschäftigungsbehörde bzw. seitens der Regierung von U. als Aufsichtsbehörde entgegengestanden hätten. Denn dass diese Behörden die Zustimmung zu einer Abordnung des Klägers verweigern würden, stand im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung weder fest, noch wurden vor diesem Zeitpunkt erkennbar in diese Richtung Ermittlungen angestellt, noch kann dies für eine Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten von Bedeutung sein. Kann die Stelle nach der Auswahlentscheidung nicht mit dem ausgewählten Bewerber besetzt werden, so ist vielmehr eine erneute Auswahl und gegebenenfalls auch eine erneute Ausschreibung erforderlich. Der Vorgang der Abordnungsverhandlungen liegt zeitlich nach dem Auswahlvermerk und kann schon deshalb im Konkurrentenstreit grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. VG Würzburg, B. v. 17.10.2014 - W 1 E 14.707 - juris Rn. 28 m. w. N.). Die Bewerbung des Klägers wurde deshalb vorzeitig anhand des unwirksamen konstitutiven Anforderungsprofils hinsichtlich der Beschäftigungsform ausgeschieden und daher rechtsfehlerhaft nicht in die Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten einbezogen. Vor diesem Hintergrund erschien die Auswahl des Klägers im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung auch möglich, weshalb ihm der Bewerberverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV, § 9 BeamtStG einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Auswahlentscheidung und erneute Verbescheidung seiner Bewerbung vermittelte.

3. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage erforderlich (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

4. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten nach Maßgabe des § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen hat, da er sich weder durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt noch das Verfahren in sonstiger Weise gefördert hat (entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO).

III.

Die Streitwertfestsetzung (Ziffer III des Beschlusses) folgt aus § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.