Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Aug. 2015 - W 1 E 15.593

published on 05/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Aug. 2015 - W 1 E 15.593
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9_vz im Bereich „Beteiligung extern-weitere“ für den Antragsteller frei zu halten, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers vom 29. Juni 2015 gegen den Bescheid vom 26. Juni 2015 bestandskräftig entschieden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Beamter (Hauptsekretär - Besoldungsgruppe A 8) im Dienste der Antragsgegnerin; er ist unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der I. GmbH beurlaubt. Seine letzte periodische dienstliche Beurteilung vom 3. März 2015 lautet auf das Gesamturteil „Gut ++“. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Zur Widerspruchsbegründung geltend gemacht wird dabei, dass der Antragsteller mit der Wahrnehmung eines Operation Support Managers (Beamtenbewertung A12) betraut sei und er damit weit außerhalb seiner eigentlichen Laufbahn tätig sei. Die Bewertung der Einzelmerkmale „soziale Kompetenz“ und „Führung“ habe mit der Note 1 bzw. sehr gut zu erfolgen. Damit sei die Begründung des Gesamtergebnisses nicht schlüssig. Nicht berücksichtigt worden seien auch verschiedene Auszeichnungen des Antragstellers durch I. Die Beurteilung sei daher auf „Hervorragend Basis“ abzuändern.

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er im Zuge der aktuellen Beförderungsrunde auf der Beförderungsliste „Beteiligung extern-weitere“ nach A9_vz mit dem Ergebnis „Gut ++“ geführt werde. Für die Beförderung stünden bei 148 Beförderungsbewerbern insgesamt 39 Planstellen zur Verfügung. Damit reiche die Anzahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen nicht aus, um alle Beamten zu befördern, sondern nur solche mit mindestens der Note „Sehr gut ++“. Mit seinem Ergebnis habe der Antragsteller daher nicht befördert werden können.

Am 29. Juni 2015 ließ der Antragsteller Widerspruch erheben, mit dem Antrag, ihn unter Aufhebung der Auswahlentscheidung nach A9_vz zu befördern. Auch über diesen Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Am 2. Juli 2015 ließ der Antragsteller bei Gericht wörtlich beantragen:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, die Beförderung aller Konkurrenten des Antragstellers, hilfsweise wenigstens eines Konkurrenten des Antragstellers, von Besoldungsgruppe A8 nach Besoldungsgruppe A9_vz nicht zu vollziehen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller alle, hilfsweise wenigstens eine, Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A9_vz freizuhalten.

Zur Begründung wurde der berufliche Werdegang des Antragstellers dargestellt und der seitherige Verfahrensgang. Nach Information durch die Antragsgegnerin seien Ende Juli 2015 die rückwirkenden Beförderungen zum 1. Mai 2015 vorgesehen. Es bestehe ein Anordnungsanspruch sowie ein Anordnungsgrund. Wie sich aus dem Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung ergebe, sei diese im Gesamturteil auf „Hervorragend Basis“ abzuwandeln. Damit würde der Antragsteller unzweifelhaft in den Kreis der 39 zu befördernden Beamten fallen. Zu berücksichtigen sei unter anderem, dass sich unter den ursprünglich ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern auch zwei beurlaubte Beamte der Antragsgegnerin befänden, die dem Antragsteller bei der I. weisungsuntergeben seien und im Rahmen deren maßgeblicher Beurteilung der Antragsteller Beurteilungsbeiträge gegeben habe. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Verfahrens sei erheblich anzuzweifeln. Weiterhin sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihrer Dokumentationspflicht, die zur Auswahlentscheidung geführt habe, nicht nachgekommen sei. Der Anordnungsgrund bestehe deshalb, weil die Beförderungen der 39 ausgewählten Bewerber nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Auf den Vortrag im Einzelnen wird verwiesen.

Die Deutsche Telekom AG beantragt für die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die pro Besoldungsgruppe vorhandenen Planstellen seien auf die 44 Einheiten der DTAG aufgeteilt worden, was von der Rechtsprechung bereits im Rahmen der Beförderungsrunde 2014 als rechtskonform bestätigt worden sei. Eine Umverteilung auf andere Einheiten sei damit nicht zulässig. Die Entscheidung, den Antragsteller nicht für eine Beförderung auszuwählen, sei nicht zu beanstanden. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung eines höherwerten Dienstpostens oder auf Beförderung bestehe nicht, der Antragsteller könne lediglich beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden werde. Die Deutsche Telekom AG habe ihr Beförderungs- und Beurteilungssystem nach der Beförderungsrunde 2012 nach Maßgabe der aus der Rechtsprechung gewonnenen Erkenntnisse neu aufgestellt und neue Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien erlassen. Der vorzunehmende Bewerbervergleich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen sei rechtens erfolgt. Die berücksichtigten Beamtinnen und Beamten hätten ein besseres Beurteilungsergebnis, nämlich „Sehr gut ++“ aufgewiesen. Das Beurteilungsverfahren sei verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden. Die Beurteiler(innen) hätten zulässigerweise auf die Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge zur dienstlichen Beurteilung der jeweiligen Führungskräfte zurückgegriffen. Die Beurteilung berücksichtige die Anforderungen des jeweiligen statusrechtlichen Amtes sowie die konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) innerhalb des Beurteilungszeitraumes anhand der Kriterien Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, fachliche Kompetenz, soziale Kompetenzen, wirtschaftliches Handeln und ggf. Führungsverhalten. Für die einzelnen Kriterien seien jeweils fünf Bewertungsstufen vorgesehen. Die Beurteilung schließe mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag zur weiteren Verwendung. Das Gesamturteil sei unter Beachtung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisse sechs Wertungsstufen/Beurteilungsnoten zuzuordnen, wobei sich das Gesamtergebnis aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien ergebe. Bei dem Gesamturteil könne auch die Bewertung mit „hervorragend“ abgegeben werden. Weiter werde zu dem Gesamturteil eine Ausprägung angegeben. Hier seien jeweils die Ausprägung „Basis“, „+“ und „++“ vorgesehen. Obgleich der Antragsteller höherwertig eingesetzt gewesen sei und in den Stellungnahmen der Vorgesetzten fünfmal mit „Sehr gut“ und zweimal mit „Gut“ bewertet worden sei, habe ihm nur eine Beurteilung mit dem Endergebnis „Gut ++“ erteilt werden können. Dies beruhe auf den besonderen Bedingungen der Beförderungs- und Beurteilungsliste, auf der der Antragsteller geführt werde. Er sei mit 108 weiteren Beamten über die Liste „Beteiligung extern weitere“ beurteilt worden, in Einzelfällen hätten im Hinblick auf die Einhaltung eines einheitlichen Maßstabes die Beurteilungen angepasst werden müssen. In der Beurteilungs- und Beförderungsliste der Antragsgegnerin sei eine sehr hohe Leistungs- und Performancedichte mit überdurchschnittlichen Stellungnahmen festzustellen. Die überwiegende Anzahl der Beamten sei höherwertig eingesetzt. Sämtliche Beurteilungen seien innerhalb der Vergleichsgruppe auf Basis der vorliegenden Stellungnahmen im Akt der wertenden Erkenntnis durch sechs Erstbeurteiler sachkonform gefertigt und erstellt worden. Die Beurteiler hätten einen gegebene Höherwertigkeit sowie weitere beurteilungsbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen. Im Ergebnis hätten wegen der hohen Leistungsdichte nur diejenigen Beamten mit dem Endergebnis „Sehr gut“ oder besser beurteilt werden können, welche auch in der Stellungnahme ausschließlich mit den Bewertungsstufen „Sehr gut“ beurteilt worden seien. Dabei hätten die gesetzlichen Richtwerte von 10% Erstbestbeurteilungen und 20% Zweitbestbeurteilungen soweit wie möglich genutzt werden müssen und seien im Ergebnis sogar im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten geringfügig überschritten worden. So sei es auf dieser Liste zum Sonderfall gekommen, dass Beamte mit fünf- oder sechsmal „Sehr gut“ und einmal „Gut“ nur mit einem Gesamturteil von „Gut ++“ hätten versehen werden können. 42 Beamte hätten ausschließlich Bewertungen mit „Sehr gut“ in den Stellungnahmen aufgewiesen und seien deshalb mit der Beurteilung „Sehr gut Basis“ oder besser beurteilt worden. 43 weitere Beamte hätten mindestens einmal eine Bewertung mit „Gut“ aufgewiesen und seien deshalb nur mit „Gut ++“ bewertet worden, darunter auch der Antragsteller. Es sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, den Antragsteller mit dem Gesamtergebnis „Gut ++“ auf der Beförderungsliste zu führen. Das neue Beurteilungs- und Beförderungsverfahren sei von verschiedenen Verwaltungsgerichten als rechtmäßig erachtet worden. Vorgelegt wurden die einschlägigen Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien.

Das Gericht hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zum Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen v. 18. Juni 2015 - 1 B 384/15 - Stellung zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten.

II.

Der zulässige Antrag hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Beides ist hier der Fall.

Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung für eine Beförderung vorläufig gewahrt bleibt. Nachdem die Antragsgegnerin geltend macht, dass auf der Beförderungsliste „Beteiligung extern-weitere“ nur 39 Beförderungsstellen zur Verfügung stehen, würde sich mit der beabsichtigten Ernennung der bislang hierfür ausgewählten Mitbewerber die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs faktisch erledigen. Diese Ernennungen könnten mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, B. v.9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris) nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht dem Antragsteller unter Auswertung des Akteninhaltes und des gegenseitigen Vorbringens in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch der notwendige Anordnungsanspruch zu. Da in Stellenbesetzungsverfahren effektiver gerichtlicher Rechtsschutz lediglich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden kann, ist in Verfahren, die die Konkurrenz von Richtern oder Beamten um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten betreffen, regelmäßig ein Anordnungsanspruch bereits dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zulasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 14).

Beide Voraussetzungen sind hier gegeben. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt lässt sich nicht feststellen, dass das vom Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren die Rechte des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG hinreichend berücksichtigt. Zwar hat ein Beamter regelmäßig keinen Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes oder Bestellung auf einen bestimmten Beförderungsdienstposten. Die Entscheidung darüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen jedoch ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Dabei kann die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Richter oder Beamte der Bestgeeignete ist, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Das Gericht ist nur befugt zu prüfen, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet hat und ob er sich schließlich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Der Dienstherr ist verpflichtet, alle entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen, zu gewichten und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Wesentliche Grundlage für den erforderlichen aktuellen Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsvergleich zwischen den in Betracht kommenden Richtern und Beamten sind neben dem Inhalt der Personalakten insbesondere hinreichend aktuelle Regelbeurteilungen oder - soweit solche fehlen - aktuelle Bedarfsbeurteilungen, die ausreichend aussagekräftig und zwischen den Beteiligten vergleichbar sein müssen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris).

Vor diesem Hintergrund hat das Gericht ganz erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten; dies gilt insbesondere auch für die dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung vom 3. März 2015 für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013, lautend auf das Gesamturteil „gut ++“. Vielmehr ist beim derzeitigen Erkenntnisstand mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass (auch) diese Beurteilung deshalb rechtswidrig ist, weil sie allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann allenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Das Gericht folgt vom Ansatz her zunächst der in das Verfahren eingeführten Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (B.v.18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris). Wie im dortigen Fall war der Antragsteller während des gesamten Beurteilungszeitraumes deutlich höherwertig als seinem Statusamt der Besoldungsgruppe (hier A 8) entsprechend beschäftigt, nämlich auf einem Arbeitsposten, den die Antragsgegnerin mit T 8 - entsprechend A 12 - bewertet.

Seine auf dieser Stelle geleistete Arbeit hat eine unmittelbare Führungskraft (F.) in einer Stellungnahme für die dienstliche Beurteilung vom 6. Januar 2015 bei sieben Kriterien und fünf Notenstufen fünf Mal mit der besten Note „sehr gut“ und zwei Mal mit der zweitbesten Note „gut“ bewertet. Bei dieser Bewertung sollte nach § 1 und § 2 Abs. 3 der Anlage 4 zu den Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 23. Oktober 2014 ausdrücklich nicht das Statusamt berücksichtigt werden, sondern wohl dessen tatsächliche Aufgabenerfüllung auf dem wahrgenommenen Dienst- /Arbeitsposten. Die dienstliche Beurteilung erfolgt dagegen vorrangig am Maßstab des Statusamtes (vgl. Ziffer 6 der Beurteilungsrichtlinien). In der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers sind alle in den Stellungnahmen für die Einzelkriterien vergebenen Noten unverändert übernommen worden, ebenso der textliche Beschrieb hierzu. Mit dem zitierten Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2015 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der über viele Jahre die Aufgaben eines an seinem Statusamt gemessen deutlich höher bewerteten Dienstpostens/Arbeitspostens auf diesem hohen Niveau erfüllt (hier: laufbahnübergreifend vier Besoldungsgruppen), eine Beurteilung im Spitzenbereich erhalten müsste. Diese Annahme basiert auf der Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2015 - 1 B 1327/14 - juris). Fallen indes Statusamt und Bewertung des tatsächlich innegehabten Dienst- /Arbeitspostens eines Beamten derart stark wie vorliegend auseinander, muss sich der Beurteiler konkret und hinreichend ausführlich mit der eben genannten Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen vorgenannte Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste dies in der Beurteilung detailliert und nachvollziehbar begründet werden.

Diesen Anforderungen genügt die dem Antragsteller erteilte Beurteilung nicht. Es ist einstweilen nicht nachvollziehbar, aus welchen konkreten Gründen er gemessen an seinem Statusamt nicht eine deutlich bessere Gesamtbeurteilung als letztlich die viertbeste Gesamtnote „gut ++“ in einem 18-stufigen Notensystem erhalten hat. Die bloße Behauptung, die höherwertige Tätigkeit sei (hinreichend) im Gesamtergebnis entsprechend berücksichtigt worden, ersetzt die erforderliche Begründung auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraumes der Beurteiler nicht.

Das Gericht übersieht in diesem Zusammenhang keineswegs, dass nach der Einlassung der Antragsgegnerin auf der einschlägigen Beförderungsliste „Beteiligung extern weitere“ eine sehr hohe Leistungs- und Performancedichte mit überdurchschnittlichen Stellungnahmen festzustellen sei, die überwiegende Anzahl der Beamten höherwertig eingesetzt sei und weiterhin die Beurteilungsergebnisse der in § 50 Abs. 2 BLV vorgesehenen Quotierung unterliegen. Allein dies vermag die vorgenommenen Beurteilungen - und damit auch die des Antragstellers - nicht hinreichend schlüssig zu machen. Ausgehend von der Antragserwiderung sind nämlich von den betroffenen 108 Beamten 16 Beamte amtsangemessen beschäftigt und 93 Beamte höherwertig beschäftigt, von diesen wiederum 17 Beamte innerhalb der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes, 67 Beamte innerhalb der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und nur 9 Beamte innerhalb der übernächsten Laufbahngruppe des höheren Dienstes. Bislang nicht mitgeteilt oder aufgeklärt ist die Frage, wie sich die höherwertigen Dienstposten innerhalb der einzelnen Laufbahngruppen verteilen und wie die Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte für die einzelnen Beamten im Detail gelautet haben. Festzuhalten ist indes, dass im Vergleich zum Dienstposten des Antragstellers nur 9 Beamte einen höherwertigen Dienstposten des höheren Dienstes innehaben und andererseits alle Dienstposten ab A 11 abwärts in ihrer Wertigkeit unter dem des Antragstellers liegen.

Dem Gericht erschließt sich auf dieser Grundlage des Weiteren nicht, nach welchen Kriterien eine am Leistungsgrundsatz orientierte Umsetzung der Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte (mit fünf Notenstufen ohne Differenzierungen) auf die in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen sechs Notenstufen mit ihren Unterdifferenzierungen „Basis“ bzw.„+“ bzw. „++“ vorgenommen worden ist bzw. überhaupt hinreichend objektiv möglich gewesen sein könnte. Hierzu erscheinen alleine die wörtlichen Beschreibungen in den zugrunde liegenden Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte nur bedingt geeignet, da diese in hohem Maße vom Sprachstil und der konkreten Wortwahl der betreffenden Führungskräfte abhängig sind und in ihrem Bedeutungsgehalt nicht immer identisch sind. Exemplarisch kann insoweit die Beurteilung des Führungsverhaltens des Antragstellers angeführt werden, wo diesem eingangs attestiert wird, er habe die Führungsrolle „hervorragend“ ausgefüllt, wo dann aber im nachfolgenden Satz dreimal das Attribut „gut“ auftaucht, was letztlich unvereinbar ist, gleichwohl aber dann zur Note „gut“ führen soll. Bemerkenswert ist des Weiteren, dass gerade auch die genaue Wertigkeit des innegehabten Dienstpostens /Arbeitspostens in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht genannt ist, was Zweifel an einer objektiven Berücksichtigung nahe legt. Welche Kenntnisse die Beurteiler insoweit überhaupt gehabt haben, bleibt offen. Zusammenfassend ist damit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des Eilverfahrens das Beurteilungsverfahren insgesamt aufklärungsbedürftig, was nur in einem Hauptsacheverfahren mit der entsprechenden Prüfungsdichte möglich erscheint und die Einvernahme der Beurteiler als notwendig einschließt.

Im Ergebnis erscheint es dem Gericht durchaus möglich, dass der Antragsteller bei zutreffender dienstlicher Beurteilung in den Kreis der zu befördernden Beamten fällt, weshalb der notwendige Anordnungsanspruch insgesamt besteht. Dieser bezieht sich indes ausschließlich auf das Offenhalten der rechtlichen und faktischen Möglichkeit, überhaupt befördert zu werden und damit auf nur eine Beförderungsstelle. Soweit der Antragsteller wörtlich beantragen lässt, sämtliche Beförderungen auf der zugrundeliegenden Beförderungsliste nicht zu vollziehen und bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens offenzuhalten, ist der Antrag deshalb abzulehnen.

Das Gericht hat bewusst von einer Beiladung von (bestimmten) Mitbewerbern auf der betreffenden Beförderungsliste „Beteiligung extern-weitere“ abgesehen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand bleibt die rechtlich gebotene Platzierung der einzelnen Bewerber/Bewerberinnen anhand eines fehlerfreien Auswahlverfahrens völlig offen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.