Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Juni 2014 - 6 S 14.50065

published on 11/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Juni 2014 - 6 S 14.50065
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller, iranische Staatsangehörige, reisten am 19. Juli 2013 aus Norwegen kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 16. August 2013 Asylanträge. Auf ein Übernahmeersuchen vom 25. November 2013 erklärten die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 28. November 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Dezember 2003 (Dublin-II-VO). Mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Asylanträge unzulässig sind (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung der Antragsteller nach Norwegen an (Nr. 2).

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 (W 6 S 13.30520 - juris) lehnte das Gericht den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer erhobenen Klage ab. Weitere Anträge lehnte das Gericht mit Beschlüssen vom 27. Januar 2014 (W 6 S 14.30036 - juris) und vom 4. Februar 2014 (W 6 S 14.30098 - juris) ab. Mit Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2014 (W 6 K 13.30519 - juris) wies das Gericht die Klage ab. Dagegen beantragte der Bevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. Februar 2014 mündliche Verhandlung.

Mit Beschluss vom 22. Mai 2014 (2 BvR 354/14) nahm das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde der Antragsteller vom 17. Februar 2014 gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Würzburg sowie gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2013 nicht zur Entscheidung an. In der Nichtannahmeentscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht weiter fest, dass sich damit auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt hat.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2014 ließen die Antragsteller im vorliegenden Verfahren mit Bezug auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Dezember 2013 (W 6 S 13.30520), vom 27. Januar 2014 (W 6 S 14.30036) und vom 4. Februar 2014 (W 6 S 14.30098) beantragen:

1. Die angefochtenen Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg werden geändert.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2013 wird angeordnet, hilfsweise wiederhergestellt.

Zur Begründung ließen sie vortragen: Durch Zeitablauf sei inzwischen die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland entstanden (vgl. Art. 20 Abs. 1 Buchst. d i. V. m. Abs. 2 Dublin-II-VO). Der Mitgliedsstaat Norwegen habe mit Schreiben vom 28. November 2013 seine Zuständigkeit erklärt. Die Frist von sechs Monaten zur Rücküberstellung im Wiederaufnahmeverfahren sei daher am 28. Mai 2014 abgelaufen. Damit dürfte die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO für die Entscheidung im nationalen Asylverfahren zuständig geworden sein.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014

die Ablehnung des (weiteren) Abänderungsantrages.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus: Die anwaltschaftlicherseits vertretene Rechtsauffassung sei abzulehnen. Dementsprechend seien die Ausländerbehörde und der Mitgliedsstaat Norwegen informiert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Akten der Verfahren W 6 K 13.30519, W 6 S 13.30520, W 6 S 14.30036 sowie W 6 S 14.30098) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 7 VwGO Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit abändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

Der Antrag ist unbegründet, weil keine veränderten Umstände vorliegen, die eine Änderung der ergangenen Beschlüsse rechtfertigen würden. Denn entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist von Norwegen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Außerdem sind subjektive Rechte der Antragsteller nicht verletzt.

Wie bereits insbesondere mit Beschluss vom 27. Januar 2014 (W 6 S 14.30036 - juris) ausgeführt, ist vorliegend in Bezug auf Norwegen die Dublin-II-VO anwendbar. Unabhängig von den Übergangsregelungen der Dublin-III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) hat sich Norwegen soweit ersichtlich bislang noch nicht am Dublin-III-System beteiligt (vgl. VG Stuttgart, U. v. 28.2.2014 - A 12 K 383/14 - juris).

Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Dublin-II-VO erfolgt die Überstellung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt ist, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO).

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO war nach diesen Vorgaben aus zwei sich selbstständig tragenden Gründen abzulehnen. Die Regelungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-II-VO berühren zum einen weder subjektive Rechte der zu überstellenden Antragsteller, noch vermögen sie solche zu begründen. Zum anderen begann die sechsmonatige Überstellungsfrist nicht schon mit der Wiederaufnahmeerklärung der norwegischen Behörden vom 28. November 2013, sondern mit den zurückweisenden Beschlusses vom 17. Dezember 2013, der der Antragsgegnerin laut Empfangsbekenntnis am 23. Dezember 2013 zugestellt wurde, zu laufen. Die Überstellungsfrist ist damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der heutigen Entscheidung noch nicht abgelaufen.

Eine mögliche Überschreitung der Überstellungsfrist wäre unerheblich, da allein ein Verstoß gegen die Fristenregelungen der Dublin-II-VO für sich keine subjektiven Rechte der Asylbewerber verletzt, sofern damit keine Grundrechtsverletzung einhergeht. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208) ist davon auszugehen, dass sich die Antragsteller nicht auf die Versäumung von Fristen berufen können. Denn die Dublin-II-VO gewährt den Antragstellern keinen subjektiv einklagbaren Rechtsanspruch darauf, dass ihr Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedsstaat geprüft wird, den sie für zuständig halten. Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem nur insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung der Asylgewährung verpflichtet sein muss. Die Fristbestimmungen der Dublin-II-VO dienen indes einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaats und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne aber den Antragstellern (mittelbar) einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedsstaat zu gewähren. Der Europäische Gerichtshof hat für den Fall, dass der zuständige Mitgliedsstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber einer Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (vgl. allgemein BVerwG, B. v. 15.4.2014 - 10 B 16/14 - juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris; OVG RhPf, U. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris sowie VG Ansbach, U. v. 19.5.2014 - AN 1 K 14.30087 - juris; VG Augsburg, B. v. 21.2.2014 - AU 7 S 14.30093 - juris; VG Osnabrück, B. v. 19.2.2014 - 5 B 12/14 - juris).

Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für die hier relevante Überstellungsfrist im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens. Die Überstellungsfrist dient nicht dem Schutz der Antragsteller, sondern wie die sonstigen Fristbestimmungen allein den objektiven Zwecken einer sachgerechten Verteilung der mit Durchführung der Asylverfahren verbundenen Lasten in Abstimmung mit dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedsstaat. Die Dublin-II-VO enthält auch insoweit vor allem Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten untereinander. Etwas anderes mag - anders als hier - gelten, wenn die Überstellungsfrist abgelaufen und der ersuchte Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit wäre oder wenn es sonst zur unverhältnismäßigen weiteren Verzögerungen käme. Ansonsten würden selbst bei einer Überschreitung der Überstellungsfrist keine subjektiven Rechte der Antragsteller verletzt (a. A. VG Magdeburg, U. v. 28.2.2014 - 1 A 413/13 - juris). Das Gericht folgt damit der Rechtsauffassung, die konkret in Bezug auf die Überschreitung der Überstellungsfristen eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller verneint (so VG Hamburg, B. v. 8.4.2014 - 17 AE 1762/14 - juris; VG Berlin, B. v. 19.3.2014 - 33 L 90.14 A; offen gelassen von VG München, G.v. 28.4.2014 - M 21 K 13.31396 - juris; VG Düsseldorf, B.v 7.4.2014 - 2 L 55/14.A - juris; VG Regensburg, B. v. 13.12.2013 - RO 9 S 13.30618 - juris).

Unabhängig von den vorstehenden Gründen ist festzustellen, dass die Überstellungsfrist nicht abgelaufen ist. Zwar sind seit der Wiederaufnahmeerklärung der norwegischen Behörden mit Schreiben vom 28. November 2013 mehr als sechs Monate vergangen, jedoch ist für den Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist auf die Entscheidung im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 17. Dezember 2013 (W 6 S 13.30520 - juris) abzustellen, die der Antragsgegnerin am 23. Dezember 2013 zugestellt wurde und ihr eine Abschiebung ermöglichte.

Das Gericht teilt nicht die gegenteilige Auffassung, die mit Hinweis auf Wortlaut sowie Sinn und Zweck und Systematik der Dublin-Verordnungen von einer Reihe von Gerichten vertreten wird (siehe etwa VG Hannover, B. v. 13.5.2014 - 6 B 9277/14 - juris; B. v. 31.3.2014 - 1 B 6483/14 - juris; VG Karlsruhe, B. v. 15.4.2014 - A 1 K 25/14 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 24.3.2014 - 13 L 644/14.A; VG Magdeburg, U. v. 28.2.2014 - 1 A 413/13 - juris; VG Oldenburg, B. v. 21.1.2013 - 3 B 7136/13 - Asylmagazin 2014, 79 - juris).

Denn nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin-II-VO erfolgt die Überstellung, sobald es materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Entsprechend diesem Wortlaut ist mit der „Entscheidung über den Rechtsbehelf“ nicht nur die Entscheidung über die Klage in der Hauptsache zu verstehen, sondern auch die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO im Sofortverfahren. Der Rechtsbehelf (Sofortantrag) hat nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34a Abs. 2 AsylVfG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Das Gericht trifft mit dem daraufhin ergehenden Beschluss im Sofortverfahren in der Sache (auch) eine individuelle Entscheidung über den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung. Denn bei rechtzeitiger Antragstellung erklärt § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung einstweilen bis zu einer gerichtlichen Entscheidung für nicht zulässig. Der Sofortantrag hat so selbst „aufschiebende Wirkung“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin-II-VO hat, weil der Begriff der aufschiebenden Wirkung im Europarecht unabhängig von der differenzierenden nationalen Terminologie in einem weiten Sinn zu verstehen ist. Nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ist die Antragsgegnerin ist gehindert, die Abschiebung des Betroffenen an den zuständigen Mitgliedsstaat zu organisieren und durchzuführen. Diese Wirkung erfüllt den unionsrechtlichen Begriff der aufschiebenden Wirkung. Vor diesem Hintergrund bedingt auch die Formulierung in Art. 27 Abs. 3 Buchst. c der Dublin-III-VO, die hier ohnehin nicht gilt, keine andere Auslegung (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, § 27a AsylVfG, 94. Ergänzungslieferung Juni 2012 Rn. 193 sowie 98. Ergänzungslieferung November 2013 Rn. 227 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, 83. Aktualisierung Dezember 2013, § 34a AsylVfG Rn. 47; Hoppe, Eilrechtsschutz gegen Dublin II-Überstellungen, 2013, S. 313 ff.).

Weiter sprechen die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelungen zur Überstellungsfrist für einen Fristlauf in Abhängigkeit von der Entscheidung in der Sofortsache. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Januar 2009 (C-19/08 - Slg. 2009, I-495) betrifft zwar nicht die vorliegende Fallkonstellation, jedoch hat der Europäische Gerichtshof übergreifend ausdrücklich festgehalten, dass die Europäische Kommission gerade deshalb die sechsmonatige Frist vorgeschlagen hat, um den für die Mitgliedsstaaten bei der Durchführung der Überstellung bestehenden praktischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen. Die zunächst auf einen Monat festgesetzte Überstellungsfrist wurde in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin-II-VO ausdrücklich auf sechs Monate erhöht. Der Europäische Gerichtshof führt weiter aus, dass den betroffen Mitgliedsstaaten in jeder Konstellation die Frist von sechs Monaten in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung zur Verfügung stehen soll. Dieses explizite Ziel des Dublin-Verordnungsgebers würde verfehlt, wenn man missachten würde, dass die Antragsgegnerin mit der Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG für einen gewissen Zeitraum innerhalb der sechs Monate rechtlich gehindert wäre, die notwendigen Maßnahmen für die Überstellung zu treffen und die Überstellung (Abschiebung) durchzuführen. Das dagegen vereinzelt ins Feld geführte Argument, dass die Antragsgegnerin intern die Überstellung vorbereiten könnte (vgl. etwa VG Hannover, B. v. 31.3.2014 - 1 B 6483/14 - juris), ändert nichts an der Tatsache, dass sie von Rechts wegen gehindert ist, in dieser Phase des anhängigen Sofortantrags außenwirksame Maßnahmen zur Abschiebung zu treffen oder eine Abschiebung gar durchzuführen. Bei einer gegenteiligen Auslegung könnte ein Antragsteller gerade durch die Einlegung von Rechtsbehelfen die vom Verordnungsgeber der Dublin-II-VO vorgesehene Überstellungsfrist von sechs Monaten verkürzen. Jedenfalls soweit der Aufnahmestaat weiterhin zur Aufnahme bereits ist, kann dem Antragsteller die Stellung eines erfolglosen Sofortantrages nicht zugute kommen.

Das Gericht folgt demnach der Rechtsauffassung, die wegen § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG und Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 letzter Halbsatz Dublin-II-VO mit dem Erlass (Zustellung) des Beschlusses im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine neuen sechsmonatigen Überstellungsfrist ausgelöst sieht (VG München, G. v. 28.4.2014 - M 21 K 13.31396 - juris; VG Hamburg, B. v. 8.4.2014 - 17 AE 1762/14 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 7.4.2014 - 2 L 55/14.A - juris; VG Ansbach, B. v. 31.3.2014 - AN 9 S 13.31028 - AuAS 2014, 103; VG Regensburg, B. v. 13.12.2013 - RO 9 S 13.30618 - juris; VG Göttingen, B. v. 28.11.2013 - 2 B 887/13 - Asylmagazin 2014, 79 - juris; ebenso Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, § 27a, 94. Ergänzungslieferung Juni 2012 Rn. 192 ff. und 98. Ergänzungslieferung November 2013 Rn. 226 ff.; Marx, Änderungen im Dublin-Verfahren nach der Dublin III-VO, ZAR 2014, 5; offen gelassen von VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris; VG Berlin, B. v. 19.3.2014 - 33 L 90.14 A - juris).

Am Rande wird angemerkt, ohne dies weiter zu vertiefen, dass bei der gegenteiligen Rechtsauffassung, die einer Klage im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nunmehr aufschiebende Wirkung zuerkennt, damit nun formal die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 letzter Halbsatz Dublin-II-VO erfüllt und die Überstellungsfrist bei wörtlicher Auslegung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verlängert würde. Dies wäre ein in sich widersprüchliches und nicht nachvollziehbares Ergebnis (und wird auch von der gegenteiligen Auffassung so nicht vertreten).

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.