Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 03. Feb. 2014 - 6 S 14.30087

published on 03/02/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 03. Feb. 2014 - 6 S 14.30087
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller reisten nach eigenen Angaben am 2. August 2013 mit einem italienischen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 9. September 2013 einen Asylantrag.

Nach Erkenntnissen der Antragsgegnerin lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Dezember 2003 Dublin-II-VO vor. Auf ein Übernahmeersuchen vom 6. November 2013 erklärten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 15. November 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Asylanträge unzulässig sind (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung der Antragsteller nach Italien an (Nr. 2). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Umstände, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Bescheid wurde den Antragstellern laut Postzustellungsurkunde am 22. Januar 2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 ließen die Antragsteller im Verfahren W 6 K 14.30086 Klage erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tag gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014 anzuordnen.

Zur Begründung ließen die Antragsteller im Wesentlichen vortragen: In Italien bestünden systemische Mängel in der Aufnahmesituation von Asylsuchenden. Die Antragsteller würden bei einer Rückführung obdachlos sein und keinen Zugang zum Asylsystem erhalten. Es seien nicht ausreichend Plätze vorhanden. Aufgrund der systemischen Mängel bei den Aufnahmebedingungen in Italien hätten zwischenzeitlich zahlreiche Gerichte die Aussetzung der Vollziehung der Rücküberstellung nach Italien angeordnet. Die 5. Sektion des EGMR vertrete eine andere Auffassung als die 3. Sektion des EGMR; systemische Mängel im Asylsystem würden bejaht. Das Verfahren sei an die Große Kammer des EGMR weitergeleitet worden. Am 12. Februar 2014 finde die mündliche Verhandlung statt. Beim Antragsteller zu 1) komme hinzu, dass er an einen Bandscheibenvorfall leide und ständig ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung bedürfe. Die Antragstellerin zu 4) leide an einer psychischen Erkrankung, die sofortige ärztliche Behandlung erfordere. Die Antragsteller würden, wenn überhaupt, erst mit deutlicher Verzögerung Zugang zu einer Unterbringung in Italien bekommen und somit auch keine ständige Behandlung ihrer Erkrankungen.

Die Antragsgegnerin übersandte ihre Akten, äußerte sich aber nicht weiter im Verfahren.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 6 K 14.30086) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig; aber unbegründet.

Der Antrag ist in der Sache unbegründet, weil kein Ausnahmefall vorliegt, der entgegen §§ 34a, 75 Satz 1 AsylVfG eine Aussetzung der Abschiebung gebietet. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2014 ist nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Privatinteresse der Antragsteller, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, überwiegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des Bescheides vom 20. Januar 2014 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Vorbringen zur Antragsbegründung führt zu keiner anderen Beurteilung.

Ergänzend ist noch anzumerken, dass es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat i. S. d. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG, § 26a Abs. 2 AsylVfG handelt. Er ist für die Prüfung des Asylverfahrens zuständig (§ 27a AsylVfG). Italien hat sich gemäß den Regelungen der - nach Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) noch anwendbaren - Dublin-II-VO bereit erklärt, die Antragsteller zu übernehmen. Die ausnahmsweise Zuständigkeit der Antragsgegnerin, insbesondere durch die Begründung eines Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO, ist nicht gegeben.

Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, dass Italien kein dem europäischen und menschenrechtlichen Mindeststandard entsprechendes Asylsystem zur Verfügung stehe und systemische Mängel aufweise, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Erkenntnislage ist nicht anzunehmen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Mängel aufweisen. Dies hat Einzelrichter der 6. Kammer schon mit Beschluss vom 30. Oktober 2012 (W 6 E 12.30288 - juris) entschieden. Der Einzelrichter der 6. Kammer hält an dieser Rechtsauffassung nach erneuter Überprüfung und unter Berücksichtigung der aktuellen bestehende Sach- und Rechtslage fest und folgt damit auch den anderen Kammern des Verwaltungsgerichts Würzburg (vgl. etwa VG Würzburg, B. v. 14.01.2014 - W 3 S 13.30554; B. v. 18.12.2013 - W 4 S 13.30407). Insbesondere nimmt das Gericht zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die betreffenden Ausführungen im soeben zitierten Beschluss der 3. Kammer vom 14. Januar 2014 (S. 6 ff.), der auch dem Antragstellerbevollmächtigten bekannt ist, Bezug.

Ergänzend ist anzumerken, dass nach den aktuell vorliegenden Erkenntnisquellen in Italien keine grundlegenden systemischen Mängel vorliegen. Dabei ist festzuhalten, dass nicht schon jeder Verstoß gegen die europäische Menschenrechtskonvention oder jede Verletzung eines Grundrechts zur Bejahung systemischer Mängel führt. Auch der Umstand, dass in Italien die wirtschaftliche Situation oder die medizinische Versorgung für Asylsuchende schlechter sein mag als in der Bundesrepublik Deutschland, führt für sich nicht zur Annahme systemischen Mängel oder einer allgemeinen unmenschlichen Behandlung (vgl. VG Oldenburg, B. v. 21.1.2014 - 3 B 6802/13 - juris mit Bezug auf OVG LSA, B. v. 14.11.2013 - 4 L 44/13).

Das Auswärtige Amt kommt etwa in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2013 an das OVG Sachsen-Anhalt zu der Einschätzung, dass für Flüchtlinge in Italien landesweit ausreichende staatliche bzw. öffentliche und karitative Unterkunftsmöglichkeiten - bei teilweiser lokaler Überbelegung - zur Verfügung stehen, und insbesondere, dass alle Personen, die im Rahmen der Dublin-II-VO nach Italien zurückgeführt werden, in eine Unterkunft verteilt werden. Sie werden bei ihrer Ankunft am Flughafen empfangen, erkennungsdienstlich behandelt, einer Questura zugeteilt, von einer zuständigen Hilfsorganisation betreut und über den weiteren Verfahrensablauf unterrichtet (vgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NRW vom 11.9.2013).

Soweit der vom Antragstellerbevollmächtigten zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 erhebliche Missstände in Italien beschreibt, ebenso der UNHCR in einer Stellungnahme an das VG Freiburg vom Dezember 2013 (der daneben auch positive Aspekte honoriert), rechtfertigt dies nicht das Vorliegen von systemischen Mängeln, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, eine unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. allgemein EuGH, U. v. 10.12.2013 - C 394/12 - juris). Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände, auf die auch der Antragstellerbevollmächtigte hingewiesen hat. Aber weder dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe noch der Stellungnahme des UNHCR noch sonstigen Unterlagen ist es zurzeit im ausreichenden Maß zu entnehmen, dass ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen vorliegt bzw. dass das Asylverfahren und die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Italien systemische Mängel aufweisen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der UNHCR weiterhin gerade keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, Asylsuchende nicht nach Italien zu überstellen. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Mitgliedsstaat, der nach den Kriterien der Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens zu beachten ist, besonders relevant sind (vgl. EUGH, U. v. 30.5.2013 - C-528/11 - ABl EU 2013, Nr. C 225 S. 12 - juris). Soweit in Italien Missstände und Notstände aufgrund der stark gestiegenen Asylbewerberzahl festgestellt worden sind, sind sie dieser geschuldet und stellen als solche für sich keine systemischen Mängel dar. Allein aus dem Umstand, dass andere Verwaltungsgerichte jedenfalls im Sofortverfahren zu anderen Ergebnissen kommen, mag auf den zugrundeliegenden Prüfungsmaßstab zurückzuführen sein, belegt aber nicht das tatsächliche Vorhandensein von Mängeln im italienischen System.

Die vorliegende Einschätzung deckt sich mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. April 2013 (27725/10 - ZAR 2013, 336). Der Hinweis des Antragstellerbevollmächtigten auf eine divergierende Rechtsauffassung der 5. Sektion des EGMR und die Befassung der Großen Kammer des EGMR rechtfertigt zurzeit keine andere Beurteilung. Die 3. Sektion des EGMR hat ihre Rechtsauffassung über die Einschätzung hinsichtlich der Situation von Asylsuchenden in Italien mit einer Entscheidung vom 10. September 2013 ausdrücklich bestätigt (2314/10 - http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-127054). Zudem ist auch in dem Zusammenhang zu betonen, dass tatsächlich bestehende Defizite im italienischen Asylsystem auch mit der Folge, dass die wirtschaftliche, die medizinische und die soziale Versorgung in Italien schlechter als in der Bundesrepublik Deutschland ist, nicht die Annahme systemischer Mängel oder einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention rechtfertigen. Denn an einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention sind strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. auch Thym, ZAR 2013, 331). Zudem ist nicht allein auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bzw. auf die Rechtsauffassung einer einzelnen Sektion abzustellen, sondern die gesamten Umstände des Einzelfalls sind zu würdigen.

Das Gericht schließt sich nach alledem dem Teil der Rechtsprechung an, der systemische Mängel in Italien verneint und nimmt darauf ergänzend Bezug (vgl. zuletzt VG Oldenburg, B. v. 21.1.2014 - 3 B 6802/13 -; VG Regensburg, B. v. 18.12.2013 - RN 6 S 13.30720 - juris; VG Saarland, B. v. 6.12.2013 - 3 L 1989/13 - juris; VG Ansbach, B. v. 26.11.2013 - AN 1 S 13.31045 - juris; VG Trier, B. v. 6.11.2013 - 5 L 1539/13.TR - juris; OVG Berlin-Bbg, B. v. 17.6.2013 - OVG 7 S 33.13 - juris; a. A. etwa VG Gießen, U. v. 25.11.2013 - 1 K 844/11.GI.A - AuAS 2014, 12, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung und den dort zitierten Erkenntnisquellen).

Unabhängig von der allgemeinen Situation bestehen auch in der Person der Antragsteller keine beachtlichen Gründe, die gebieten, von der Überstellung nach Italien abzusehen. Die vom Antragstellerbevollmächtigten geltend gemachten Erkrankungen der Antragsteller zu 1) und der Antragstellerin zu 4) stellen keinen solchen beachtlichen Grund dar. Die Antragsgegnerin hat zwar bei der hier erfolgten Abschiebungsanordnung auch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu prüfen, etwa die fehlende Reisefähigkeit oder eine bestehende Suizidgefahr bzw. eine nachhaltige erhebliche Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes im Falle einer Abschiebung nach Italien. Solche Gründe sind indes nach Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Den vorgelegten - kurzen - fachärztlichen Attesten vom 28. Januar 2014 ist schon nicht zu entnehmen, dass die Antragsteller wegen ihrer Erkrankungen zurzeit transportunfähig oder reiseunfähig sind oder dass sich ihr Gesundheitszustand durch eine Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich verschlechtern würde, so dass die vorliegenden Atteste zur Glaubhaftmachung eines tatsächlich bestehenden Abschiebungshindernisses nicht geeignet sind (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris). Denn die vorgelegten Atteste vom 28. Januar 2014 bescheinigen dem Antragsteller zu 1), dass er an einen Bandscheibenvorfall leide und sich in ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung befinde. Die Antragstellerin zu 4) leide an einer psychischen Erkrankung (Trennungsängste), sie sei in ständiger ärztlicher Behandlung. Jedoch ist nicht näher nachvollziehbar dargelegt, dass die als erforderlich angesehene Behandlung gerade nur in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen kann und nicht auch in Italien möglich ist. Den Attesten ist nicht zu entnehmen, dass allein schon durch die Überstellung der Antragsteller nach Italien eine erhebliche Verschlechterung auftritt. Selbst wenn sich die Antragstellerin zu 4) von ihren Bezugspersonen im Kindergarten, in dem sie sich wohl erst seit einigen Monaten befindet, trennen muss, hat dieser Umstand unter Berücksichtigung des vorliegenden Attestes nicht die Qualität, ein Abschiebungshindernis zu begründen, zumal die Antragstellerin nicht von ihrer Familie getrennt wird.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist das Gericht des Weiteren überzeugt, dass die Antragsteller die Möglichkeit haben, in Italien die erforderliche Behandlung ihrer Erkrankungen zu erhalten. So führt etwa das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 11. Juli 2012 an das VG Freiburg unter anderem aus, dass Asylbewerber Anspruch auf Unterbringung in entsprechende Einrichtungen sowie auf Verpflegung, medizinische Versorgung und psychologische Hilfe wie auch einen Dolmetscher haben. Dies wird bestätigt durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Sachsen-Anhalt vom 21. Januar 2013. Die Antragsteller können im Falle einer Überstellung nach Italien demnach ihren Asylantrag erstmals stellen bzw. weiterverfolgen und als Asylbewerber den Anspruch auf Unterbringung und Verpflegung sowie freie medizinische Versorgung geltend machen. Für sie greifen die Schutzmechanismen des italienischen Rechts. Für die Antragsteller besteht nach vorliegender Erkenntnislage so gerade die Möglichkeit, medizinische Leistungen zu erhalten. Eine ärztliche Versorgung ist auch gewährleistet, soweit es um die Behandlung von psychischen Erkrankungen geht. Eine kostenfreie medizinische Versorgung steht zudem auch Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind (VG Hannover, U. v. 7.11.2013 - 2 A 75/13 - juris; OVG Berlin- Bbg, B. v. 17.6.2013 - OVG 7 S 33.13 - juris). Jedenfalls wenn sich die Antragsteller dem Asylsystem in Italien unterwerfen, kann ihnen auch hinreichende soziale und medizinische Versorgung gewährt werden.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung
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published on 06/11/2013 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe 1 Der am 25. Oktober 2013 gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in
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published on 07/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt..., wird abgelehnt. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass di
published on 10/04/2014 00:00

Tenor Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin W.    L.     , I.-----straße °°, °°°°° F.     , bewilligt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 9a K 1656/14.A wird abgelehnt. Die Antrag
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.