I.
Die Antragstellerin zu 1 und ihre am ... 2009 in Italien geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2, beide nigerianische Staatsangehörige, begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung nach Italien.
Die Antragstellerinnen reisten nach eigenen Angaben am 31. August 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein, meldeten sich am 2. September 2013 in ... als Asylsuchende und stellten am 9. September 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Die Antragstellerin zu1 gab an, in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben und legte für sich und ihre Tochter italienische Reisedokumente für Ausländer (Ablaufdatum 25. Juni 2014) sowie italienische Aufenthaltserlaubnisse (gültig bis 25. Juni 2014) vor (Bl. 29 bis 37 der Bundesamtsakte).
Am 11. September 2013 wurde die Antragstellerin zu 1 vor dem Bundesamt zu ihrem Asylbegehren angehört. Sie trug u. a. vor, sie sei zusammen mit ihrem Ehemann namens ... (geboren 1981), den sie in Nigeria traditionell und kirchlich geheiratet habe, von Nigeria nach Italien gereist. Sie seien im Januar 2009 auf ... angekommen und dort erkennungsdienstlich behandelt worden. In Italien sei auch ihre Tochter geboren. Sie habe in Italien im Jahr 2010 einen Asylantrag gestellt. Nachdem ihr Asylverfahren nach Einschaltung eines Rechtsanwalts letztlich erfolgreich gewesen sei, habe sie die italienischen Dokumente erhalten. Am Samstag, den 31. August 2013, sei sie zusammen mit ihrer Tochter mit einem Bus von ... aus direkt nach ... gefahren. Ihr Ehemann habe aus finanziellen Gründen nicht mitfahren können. Italien habe sie verlassen, weil es dort keine Arbeit und keine Unterkünfte gegeben habe. Sie hätten das selber bezahlen müssen. Man habe sich dort nicht um sie gekümmert und ihnen kein Geld gezahlt.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke durch das Bundesamt am 13. September 2013 ergab einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für Italien (...).
Am 5. November 2013 hat das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gerichtet. Den Antragstellerinnen teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 5. November 2013 mit, dass bezüglich ihres Asylverfahrens nunmehr ein Dublin-Verfahren eingeleitet worden sei.
Mit Schreiben vom 20. November 2013 teilte das Bundesamt den italienischen Behörden mit, dass, mangels Rückantwort auf das Ersuchen vom 5. November 2013, davon ausgegangen werde, dass Italien das Wiederaufnahmeersuchen akzeptiert habe.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2014 stellte das Bundesamt fest, dass die Asylanträge der Antragstellerinnen unzulässig seien (Ziffer 1), und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2).
Der Bescheid wurde der Antragstellerin zu 1 laut Postzustellungsurkunde am 8. Februar 2014 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid ließen die Antragstellerinnen durch ihren Bevollmächtigten am 17. Februar 2014 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom 3. Februar 2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen. Die Klage wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 14. 30147 geführt.
Gleichzeitig wurde im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des vorgenannten Bescheids anzuordnen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Eine Abschiebung nach Italien sei wegen der dort festzustellenden systemischen Mängel des Asylverfahrens unzulässig, insbesondere seien dort die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber so beschaffen, dass insbesondere Dublin-Rückkehrer Gefahr liefen, einer unmenschlichen und Erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Sie hätten nur eine geringe Chance, überhaupt eine Unterkunft zugewiesen zu bekommen, die Unterkünfte seien ohnehin teilweise menschenunwürdig, die medizinische Versorgung sei unzureichend, der Schutz des Familienlebens werde nicht gewährleistet. Mehrere Gerichte hätten bereits entschieden, dass eine Rückführung nach Italien nicht in Betracht komme.
Die Antragsgegnerin legte am 17. Februar 2014 die Behördenakten vor, äußerte sich aber nicht weiter im Verfahren.
Der „Ehemann“ der Antragstellerin zu 1 und Vater der Antragstellerin zu 2, namens ... (geb.: ...1981), reiste am 16. September 2013 illegal in Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Aufgrund eines EURODAC-Treffers für Italien richtete das Bundesamt an Italien ein Wiederaufnahmeersuchen, das nicht beantwortet wurde. Mit Bescheid vom 3. Februar 2014 wurde sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Seine gegen diesen Bescheid beim Bayerischen Verwaltungsgericht erhobene Klage wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 14.30128 geführt. Sein gleichzeitig gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Februar 2014 (Az.: Au 7 S 14.30129) abgelehnt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens Au 7 K 14.30128) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.
1. Der vorläufige Rechtsschutz in Form eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft und zulässig (vgl. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG).
Der Antrag ist auch innerhalb der Frist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids beim Verwaltungsgericht Augsburg gestellt worden.
2. Der Antrag ist aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2014 erweist sich nach derzeitiger Aktenlage als rechtmäßig. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt das Interesse der Antragstellerinnen am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylvfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Antragstellerinnen vor.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht nach Auffassung des Gerichts fest, dass die Abschiebung nach Italien im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden kann. § 34a AsylVfG macht insoweit den Erlass der Abschiebungsanordnung davon abhängig, dass die Abschiebung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist.
a) Letzteres hängt in erster Linie von der Übernahmebereitschaft desjenigen Drittstaates ab, in den abgeschoben werden soll (OVG NRW, U.v. 30.9.1996 - 25 A 790/96.a - juris).
Maßgebend ist dabei die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO).
Gemäß Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO), die zum 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist, und die Dublin II-VO durch Art. 48 Abs. 1 Dublin III-VO aufgehoben hat, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für solche Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 1. Januar 2014 eingereicht wurden, weiterhin nach den Kriterien der außer Kraft getretenen Dublin II-VO.
Der Antragstellerin zu1 hat vor der Stellung ihres Asylantrags in der Bundessrepublik Deutschland ausweislich der Eurodac-Daten und ihrer eigenen Angaben bereits früher in Italien Asyl beantragt. Insbesondere verfügen die Antragstellerinnen zu 1 und 2 über Aufenthaltstitel für die Republik Italien, die bis 25. Juni 2014 gültig sind. Damit hat die Antragsgegnerin zu recht ein Wiederaufnahmegesuch an Italien als den zuständigen Mitgliedstaat gestellt (vgl. Art. 9 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2, Art. 4 Abs. 5, Art. 20 der Dublin II-VO).
Die italienischen Behörden haben auf das Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland vom 5. November 2013 (Bl. 58/59 der Bundesamtsakte) weder fristgemäß (Art. 20 Abs. 1 Buchst c Dublin II-VO) noch überhaupt geantwortet. Dies hat gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO zur Folge, dass davon ausgegangen wird, dass Italien die Wiederaufnahme der Antragstellerinnen akzeptiert hat.
b) Es sind nach der gegenwärtigen Auskunftslage keine Umstände für einen Ausnahmefall erkennbar, die es hier gebieten würden, einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Überstellung der Antragstellerinnen nach Italien zu gewähren. Die Antragsgegnerin ist auch aus diesen Gründen nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zur Ausübung des eigenen Prüfrechts (sog. Selbsteintrittsrecht) verpflichtet
Soweit sich die Antragsteller sich darauf berufen, dass Italien kein dem europäischen und menschenrechtlichen Mindeststandard entsprechendes Asylsystem zur Verfügung stelle und systemische Mängel aufweise, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Erkenntnislage ist nicht anzunehmen, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Mängel aufweisen. Dies hat das erkennende Gericht in dem Verfahren des o.g. Herrn ..., „Ehemann“ der Antragstellerin zu 1 und Vater der Antragstellerin zu 2 (Beschluss vom 26.2.2014, Az. Au 7 S 14.30129), bereits entschieden und nimmt zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die betreffenden Ausführungen im soeben zitierten Beschluss, der auch dem Antragstellerbevollmächtigten bekannt ist, Bezug.
Nach den aktuell vorliegenden Erkenntnisquellen liegen in Italien keine grundlegenden systemischen Mängel vor. Dabei ist festzuhalten, dass nicht schon jeder Verstoß gegen die europäische Menschenrechtskonvention oder jede Verletzung eines Grundrechts zur Bejahung systemischer Mängel führt. Auch der Umstand, dass in Italien die wirtschaftliche Situation oder die medizinische Versorgung für Asylsuchende schlechter sein mag als in der Bundesrepublik Deutschland, führt für sich nicht zur Annahme systemischer Mängel oder einer allgemeinen unmenschlichen Behandlung (vgl. VG Würzburg, B.v. 3.2.2014 - 6 S 14.30087 - juris; VG Würzburg, B.v. 3.2.2014 - W 6 S 14.30079 - juris; VG Oldenburg, B.v. 21.1.2014 - 3 B 6802/13 - juris mit Bezug auf OVG LSA, B.v. 14.11.2013 - 4 L 44/13).
Das Auswärtige Amt kommt etwa in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2013 an das OVG Sachsen-Anhalt zu der Einschätzung, dass für Flüchtlinge in Italien landesweit ausreichende staatliche bzw. öffentliche und karitative Unterkunftsmöglichkeiten - bei teilweiser lokaler Überbelegung - zur Verfügung stehen, und insbesondere, dass alle Personen, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Italien zurückgeführt werden, in eine Unterkunft verteilt werden. Sie werden bei ihrer Ankunft am Flughafen empfangen, erkennungsdienstlich behandelt, einer Questura zugeteilt, von einer zuständigen Hilfsorganisation betreut und über den weiteren Verfahrensablauf unterrichtet (vgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NRW vom 11.9.2013).
Soweit der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 erhebliche Missstände in Italien beschreibt, ebenso der UNHCR in einer Stellungnahme an das VG Freiburg vom Dezember 2013 (der daneben auch positive Aspekte honoriert), rechtfertigt dies nicht das Vorliegen von systemischen Mängeln, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, eine unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. allgemein EuGH, U.v. 10.12.2013 - C 394/12 - juris). Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände. Aber weder dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe noch der Stellungnahme des UNHCR noch sonstigen Unterlagen ist es zurzeit im ausreichenden Maß zu entnehmen, dass ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen vorliegt bzw. dass das Asylverfahren und die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Italien systemische Mängel aufweisen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der UNHCR weiterhin gerade keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, Asylsuchende nicht nach Italien zu überstellen. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Mitgliedsstaat, der nach den Kriterien der Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens zu beachten ist, besonders relevant sind (vgl. EUGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11 - ABl EU 2013, Nr. C 225 S. 12 - juris). Soweit in Italien Missstände und Notstände aufgrund der stark gestiegenen Asylbewerberzahl festgestellt worden sind, sind sie dieser geschuldet und stellen als solche für sich keine systemischen Mängel dar. Allein aus dem Umstand, dass andere Verwaltungsgerichte jedenfalls im Sofortverfahren zu anderen Ergebnissen kommen, mag auf den zugrundeliegenden Prüfungsmaßstab zurückzuführen sein, belegt aber nicht das tatsächliche Vorhandensein von Mängeln im italienischen System.
Die vorliegende Einschätzung deckt sich mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. April 2013 (27725/10 - ZAR 2013, 336). Die divergierende Rechtsauffassung der 5. Sektion des EGMR und die nunmehrige Befassung der Großen Kammer des EGMR rechtfertigt zurzeit keine andere Beurteilung (s. Pro Asyl vom 12.2.2014, „News, Sind Abschiebungen nach Italien menschenrechtswidrig?“ - http://www.p...de/de/news). Die 3. Sektion des EGMR hat ihre Rechtsauffassung über die Einschätzung hinsichtlich der Situation von Asylsuchenden in Italien mit einer Entscheidung vom 10. September 2013 (2314/10) ausdrücklich bestätigt.
Zudem ist auch in dem Zusammenhang zu betonen, dass tatsächlich bestehende Defizite im italienischen Asylsystem auch mit der Folge, dass die wirtschaftliche, die medizinische und die soziale Versorgung in Italien schlechter als in der Bundesrepublik Deutschland ist, nicht die Annahme systemischer Mängel oder einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention rechtfertigen. Denn an einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention sind strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. auch Thym, ZAR 2013, 331). Zudem ist nicht allein auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bzw. auf die Rechtsauffassung einer einzelnen Sektion abzustellen, sondern die gesamten Umstände des Einzelfalls sind zu würdigen.
Das Gericht schließt sich nach alledem dem Teil der Rechtsprechung an, der systemische Mängel in Italien verneint und nimmt darauf ergänzend Bezug (vgl. zuletzt z. B. VG Ansbach, B.v. 13.2.2104 - AN 1 S 14.30090 - juris; VG Würzburg, B.v. 3.2.2014 - 6 S 14.30087 - juris; VG Würzburg, B.v. 3.2.2014 - W 6 S 14.30079 - juris; VG Oldenburg, B.v. 21.1.2014 - 3 B 6802/13 -; VG Regensburg, B.v. 18.12.2013 - RN 6 S 13.30720 - juris; VG Saarland, B.v. 6.12.2013 - 3 L 1989/13 - juris; VG Ansbach, B.v. 26.11.2013 - AN 1 S 13.31045 - juris; VG Trier, B.v. 6.11.2013 - 5 L 1539/13.TR - juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.6.2013 - OVG 7 S 33.13 - juris; a. A. etwa VG Gießen, U.v. 25.11.2013 - 1 K 844/11.GI.A - AuAS 2014, 12, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung und den dort zitierten Erkenntnisquellen).
Unabhängig von der allgemeinen Situation bestehen auch für die Antragstellerinnen selbst keine beachtlichen Gründe, die es gebieten, von der Überstellung nach Italien abzusehen. Erkrankungen, die die Reisefähigkeit ausschließen würden oder in Italien nicht behandelbar wären, wurden nicht geltend gemacht. Berücksichtigt wurde auch, dass die Antragstellerinnen bereits ca. vier Jahre in Italien gelebt haben und dort, nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 zu ihrer Adresse in Italien, auch (zusammen mit dem Ehemann und Vater) eine Unterkunft hatten. Zudem wird, entsprechend der Tenorierung, sichergestellt, dass die Antragstellerinnen nicht ohne den Ehemann bzw. Vater abgeschoben werden und dass die italienischen Behörden rechtzeitig über die Ankunft der Familie unterrichtet werden.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
3. Da der Antrag erfolglos bleibt, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 116 VwGO, 114 ff ZPO nicht in Betracht. Wegen der Eilbedürftigkeit war über beide Anträge gemeinsam zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).