Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. März 2014 - 7 S 14.30148

published on 07/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. März 2014 - 7 S 14.30148
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt..., wird abgelehnt.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung wird mit der Maßgabe abgelehnt,

dass die Antragstellerinnen zu 1 und 2 nur zusammen mit dem Vater der Antragstellerin zu 2, Herrn ... (geb. ...1981), ... nach Italien abgeschoben werden dürfen und dass die italienischen Behörden vor der Abschiebung über der Ankunft der Familie mit Kleinkindern zu informieren sind.

III.

Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1 und ihre am ... 2009 in Italien geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2, beide nigerianische Staatsangehörige, begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung nach Italien.

Die Antragstellerinnen reisten nach eigenen Angaben am 31. August 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein, meldeten sich am 2. September 2013 in ... als Asylsuchende und stellten am 9. September 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Die Antragstellerin zu1 gab an, in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben und legte für sich und ihre Tochter italienische Reisedokumente für Ausländer (Ablaufdatum 25. Juni 2014) sowie italienische Aufenthaltserlaubnisse (gültig bis 25. Juni 2014) vor (Bl. 29 bis 37 der Bundesamtsakte).

Am 11. September 2013 wurde die Antragstellerin zu 1 vor dem Bundesamt zu ihrem Asylbegehren angehört. Sie trug u. a. vor, sie sei zusammen mit ihrem Ehemann namens ... (geboren 1981), den sie in Nigeria traditionell und kirchlich geheiratet habe, von Nigeria nach Italien gereist. Sie seien im Januar 2009 auf ... angekommen und dort erkennungsdienstlich behandelt worden. In Italien sei auch ihre Tochter geboren. Sie habe in Italien im Jahr 2010 einen Asylantrag gestellt. Nachdem ihr Asylverfahren nach Einschaltung eines Rechtsanwalts letztlich erfolgreich gewesen sei, habe sie die italienischen Dokumente erhalten. Am Samstag, den 31. August 2013, sei sie zusammen mit ihrer Tochter mit einem Bus von ... aus direkt nach ... gefahren. Ihr Ehemann habe aus finanziellen Gründen nicht mitfahren können. Italien habe sie verlassen, weil es dort keine Arbeit und keine Unterkünfte gegeben habe. Sie hätten das selber bezahlen müssen. Man habe sich dort nicht um sie gekümmert und ihnen kein Geld gezahlt.

Ein Abgleich der Fingerabdrücke durch das Bundesamt am 13. September 2013 ergab einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für Italien (...).

Am 5. November 2013 hat das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gerichtet. Den Antragstellerinnen teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 5. November 2013 mit, dass bezüglich ihres Asylverfahrens nunmehr ein Dublin-Verfahren eingeleitet worden sei.

Mit Schreiben vom 20. November 2013 teilte das Bundesamt den italienischen Behörden mit, dass, mangels Rückantwort auf das Ersuchen vom 5. November 2013, davon ausgegangen werde, dass Italien das Wiederaufnahmeersuchen akzeptiert habe.

Mit Bescheid vom 3. Februar 2014 stellte das Bundesamt fest, dass die Asylanträge der Antragstellerinnen unzulässig seien (Ziffer 1), und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2).

Der Bescheid wurde der Antragstellerin zu 1 laut Postzustellungsurkunde am 8. Februar 2014 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid ließen die Antragstellerinnen durch ihren Bevollmächtigten am 17. Februar 2014 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom 3. Februar 2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen. Die Klage wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 14. 30147 geführt.

Gleichzeitig wurde im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des vorgenannten Bescheids anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Eine Abschiebung nach Italien sei wegen der dort festzustellenden systemischen Mängel des Asylverfahrens unzulässig, insbesondere seien dort die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber so beschaffen, dass insbesondere Dublin-Rückkehrer Gefahr liefen, einer unmenschlichen und Erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Sie hätten nur eine geringe Chance, überhaupt eine Unterkunft zugewiesen zu bekommen, die Unterkünfte seien ohnehin teilweise menschenunwürdig, die medizinische Versorgung sei unzureichend, der Schutz des Familienlebens werde nicht gewährleistet. Mehrere Gerichte hätten bereits entschieden, dass eine Rückführung nach Italien nicht in Betracht komme.

Die Antragsgegnerin legte am 17. Februar 2014 die Behördenakten vor, äußerte sich aber nicht weiter im Verfahren.

Der „Ehemann“ der Antragstellerin zu 1 und Vater der Antragstellerin zu 2, namens ... (geb.: ...1981), reiste am 16. September 2013 illegal in Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Aufgrund eines EURODAC-Treffers für Italien richtete das Bundesamt an Italien ein Wiederaufnahmeersuchen, das nicht beantwortet wurde. Mit Bescheid vom 3. Februar 2014 wurde sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Seine gegen diesen Bescheid beim Bayerischen Verwaltungsgericht erhobene Klage wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 14.30128 geführt. Sein gleichzeitig gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Februar 2014 (Az.: Au 7 S 14.30129) abgelehnt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens Au 7 K 14.30128) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der vorläufige Rechtsschutz in Form eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft und zulässig (vgl. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG).

Der Antrag ist auch innerhalb der Frist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids beim Verwaltungsgericht Augsburg gestellt worden.

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2014 erweist sich nach derzeitiger Aktenlage als rechtmäßig. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt das Interesse der Antragstellerinnen am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet.

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylvfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Antragstellerinnen vor.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht nach Auffassung des Gerichts fest, dass die Abschiebung nach Italien im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden kann. § 34a AsylVfG macht insoweit den Erlass der Abschiebungsanordnung davon abhängig, dass die Abschiebung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist.

a) Letzteres hängt in erster Linie von der Übernahmebereitschaft desjenigen Drittstaates ab, in den abgeschoben werden soll (OVG NRW, U.v. 30.9.1996 - 25 A 790/96.a - juris).

Maßgebend ist dabei die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO).

Gemäß Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO), die zum 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist, und die Dublin II-VO durch Art. 48 Abs. 1 Dublin III-VO aufgehoben hat, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für solche Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 1. Januar 2014 eingereicht wurden, weiterhin nach den Kriterien der außer Kraft getretenen Dublin II-VO.

Der Antragstellerin zu1 hat vor der Stellung ihres Asylantrags in der Bundessrepublik Deutschland ausweislich der Eurodac-Daten und ihrer eigenen Angaben bereits früher in Italien Asyl beantragt. Insbesondere verfügen die Antragstellerinnen zu 1 und 2 über Aufenthaltstitel für die Republik Italien, die bis 25. Juni 2014 gültig sind. Damit hat die Antragsgegnerin zu recht ein Wiederaufnahmegesuch an Italien als den zuständigen Mitgliedstaat gestellt (vgl. Art. 9 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2, Art. 4 Abs. 5, Art. 20 der Dublin II-VO).

Die italienischen Behörden haben auf das Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland vom 5. November 2013 (Bl. 58/59 der Bundesamtsakte) weder fristgemäß (Art. 20 Abs. 1 Buchst c Dublin II-VO) noch überhaupt geantwortet. Dies hat gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO zur Folge, dass davon ausgegangen wird, dass Italien die Wiederaufnahme der Antragstellerinnen akzeptiert hat.

b) Es sind nach der gegenwärtigen Auskunftslage keine Umstände für einen Ausnahmefall erkennbar, die es hier gebieten würden, einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Überstellung der Antragstellerinnen nach Italien zu gewähren. Die Antragsgegnerin ist auch aus diesen Gründen nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zur Ausübung des eigenen Prüfrechts (sog. Selbsteintrittsrecht) verpflichtet

Soweit sich die Antragsteller sich darauf berufen, dass Italien kein dem europäischen und menschenrechtlichen Mindeststandard entsprechendes Asylsystem zur Verfügung stelle und systemische Mängel aufweise, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Erkenntnislage ist nicht anzunehmen, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Mängel aufweisen. Dies hat das erkennende Gericht in dem Verfahren des o.g. Herrn ..., „Ehemann“ der Antragstellerin zu 1 und Vater der Antragstellerin zu 2 (Beschluss vom 26.2.2014, Az. Au 7 S 14.30129), bereits entschieden und nimmt zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die betreffenden Ausführungen im soeben zitierten Beschluss, der auch dem Antragstellerbevollmächtigten bekannt ist, Bezug.

Nach den aktuell vorliegenden Erkenntnisquellen liegen in Italien keine grundlegenden systemischen Mängel vor. Dabei ist festzuhalten, dass nicht schon jeder Verstoß gegen die europäische Menschenrechtskonvention oder jede Verletzung eines Grundrechts zur Bejahung systemischer Mängel führt. Auch der Umstand, dass in Italien die wirtschaftliche Situation oder die medizinische Versorgung für Asylsuchende schlechter sein mag als in der Bundesrepublik Deutschland, führt für sich nicht zur Annahme systemischer Mängel oder einer allgemeinen unmenschlichen Behandlung (vgl. VG Würzburg, B.v. 3.2.2014 - 6 S 14.30087 - juris; VG Würzburg, B.v. 3.2.2014 - W 6 S 14.30079 - juris; VG Oldenburg, B.v. 21.1.2014 - 3 B 6802/13 - juris mit Bezug auf OVG LSA, B.v. 14.11.2013 - 4 L 44/13).

Das Auswärtige Amt kommt etwa in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2013 an das OVG Sachsen-​Anhalt zu der Einschätzung, dass für Flüchtlinge in Italien landesweit ausreichende staatliche bzw. öffentliche und karitative Unterkunftsmöglichkeiten - bei teilweiser lokaler Überbelegung - zur Verfügung stehen, und insbesondere, dass alle Personen, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Italien zurückgeführt werden, in eine Unterkunft verteilt werden. Sie werden bei ihrer Ankunft am Flughafen empfangen, erkennungsdienstlich behandelt, einer Questura zugeteilt, von einer zuständigen Hilfsorganisation betreut und über den weiteren Verfahrensablauf unterrichtet (vgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NRW vom 11.9.2013).

Soweit der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 erhebliche Missstände in Italien beschreibt, ebenso der UNHCR in einer Stellungnahme an das VG Freiburg vom Dezember 2013 (der daneben auch positive Aspekte honoriert), rechtfertigt dies nicht das Vorliegen von systemischen Mängeln, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, eine unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. allgemein EuGH, U.v. 10.12.2013 - C 394/12 - juris). Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände. Aber weder dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe noch der Stellungnahme des UNHCR noch sonstigen Unterlagen ist es zurzeit im ausreichenden Maß zu entnehmen, dass ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen vorliegt bzw. dass das Asylverfahren und die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Italien systemische Mängel aufweisen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der UNHCR weiterhin gerade keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, Asylsuchende nicht nach Italien zu überstellen. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Mitgliedsstaat, der nach den Kriterien der Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens zu beachten ist, besonders relevant sind (vgl. EUGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11 - ABl EU 2013, Nr. C 225 S. 12 - juris). Soweit in Italien Missstände und Notstände aufgrund der stark gestiegenen Asylbewerberzahl festgestellt worden sind, sind sie dieser geschuldet und stellen als solche für sich keine systemischen Mängel dar. Allein aus dem Umstand, dass andere Verwaltungsgerichte jedenfalls im Sofortverfahren zu anderen Ergebnissen kommen, mag auf den zugrundeliegenden Prüfungsmaßstab zurückzuführen sein, belegt aber nicht das tatsächliche Vorhandensein von Mängeln im italienischen System.

Die vorliegende Einschätzung deckt sich mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. April 2013 (27725/10 - ZAR 2013, 336). Die divergierende Rechtsauffassung der 5. Sektion des EGMR und die nunmehrige Befassung der Großen Kammer des EGMR rechtfertigt zurzeit keine andere Beurteilung (s. Pro Asyl vom 12.2.2014, „News, Sind Abschiebungen nach Italien menschenrechtswidrig?“ - http://www.p...de/de/news). Die 3. Sektion des EGMR hat ihre Rechtsauffassung über die Einschätzung hinsichtlich der Situation von Asylsuchenden in Italien mit einer Entscheidung vom 10. September 2013 (2314/10) ausdrücklich bestätigt.

Zudem ist auch in dem Zusammenhang zu betonen, dass tatsächlich bestehende Defizite im italienischen Asylsystem auch mit der Folge, dass die wirtschaftliche, die medizinische und die soziale Versorgung in Italien schlechter als in der Bundesrepublik Deutschland ist, nicht die Annahme systemischer Mängel oder einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention rechtfertigen. Denn an einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention sind strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. auch Thym, ZAR 2013, 331). Zudem ist nicht allein auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bzw. auf die Rechtsauffassung einer einzelnen Sektion abzustellen, sondern die gesamten Umstände des Einzelfalls sind zu würdigen.

Das Gericht schließt sich nach alledem dem Teil der Rechtsprechung an, der systemische Mängel in Italien verneint und nimmt darauf ergänzend Bezug (vgl. zuletzt z. B. VG Ansbach, B.v. 13.2.2104 - AN 1 S 14.30090 - juris; VG Würzburg, B.v. 3.2.2014 - 6 S 14.30087 - juris; VG Würzburg, B.v. 3.2.2014 - W 6 S 14.30079 - juris; VG Oldenburg, B.v. 21.1.2014 - 3 B 6802/13 -; VG Regensburg, B.v. 18.12.2013 - RN 6 S 13.30720 - juris; VG Saarland, B.v. 6.12.2013 - 3 L 1989/13 - juris; VG Ansbach, B.v. 26.11.2013 - AN 1 S 13.31045 - juris; VG Trier, B.v. 6.11.2013 - 5 L 1539/13.TR - juris; OVG Berlin-​Bbg, B.v. 17.6.2013 - OVG 7 S 33.13 - juris; a. A. etwa VG Gießen, U.v. 25.11.2013 - 1 K 844/11.GI.A - AuAS 2014, 12, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung und den dort zitierten Erkenntnisquellen).

Unabhängig von der allgemeinen Situation bestehen auch für die Antragstellerinnen selbst keine beachtlichen Gründe, die es gebieten, von der Überstellung nach Italien abzusehen. Erkrankungen, die die Reisefähigkeit ausschließen würden oder in Italien nicht behandelbar wären, wurden nicht geltend gemacht. Berücksichtigt wurde auch, dass die Antragstellerinnen bereits ca. vier Jahre in Italien gelebt haben und dort, nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 zu ihrer Adresse in Italien, auch (zusammen mit dem Ehemann und Vater) eine Unterkunft hatten. Zudem wird, entsprechend der Tenorierung, sichergestellt, dass die Antragstellerinnen nicht ohne den Ehemann bzw. Vater abgeschoben werden und dass die italienischen Behörden rechtzeitig über die Ankunft der Familie unterrichtet werden.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

3. Da der Antrag erfolglos bleibt, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 116 VwGO, 114 ff ZPO nicht in Betracht. Wegen der Eilbedürftigkeit war über beide Anträge gemeinsam zu entscheiden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 03/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragsteller reisten nach eigenen Angaben a
published on 06/11/2013 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe 1 Der am 25. Oktober 2013 gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.