Verwaltungsgericht Trier Urteil, 19. Sept. 2017 - 7 K 7875/17.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2017:0919.7K7875.17.00
published on 19/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 19. Sept. 2017 - 7 K 7875/17.TR
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin gemäß § 16 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Rheinland- Pfalz die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Französisch und Englisch besitzt.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer im Land ... erworbenen Laufbahnbefähigung als Lehrerin der Sekundarstufe I durch das beklagte Land.

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Die 57- jährige Klägerin absolvierte von 1979- 1983 an der Fachhochschule in ... den Studiengang „Übersetzen und Dolmetschen“ in den Sprachen Französisch und Englisch, welchen sie erfolgreich mit der Diplomprüfung als „Diplom – Übersetzerin“ abschloss.

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Nachdem sie zunächst außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig war, beantragte die Klägerin im Jahr 2006 die Einstellung in den Vorbereitungsdienst in .... Im Zuge dessen stellte die Bezirksregierung ... am 16. März 2006 eine Bescheinigung über die Anerkennung der von der Klägerin absolvierten Diplomprüfung als „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule in den Fächern Französisch und Englisch [...]“ aus. Vom 9. August 2006 bis zum 8. August 2008 absolvierte die Klägerin sodann erfolgreich den Vorbereitungsdienst in ... sowie die zweite Staatsprüfung und erwarb hierdurch die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Französisch und Englisch.

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Seit dem 9. August 2008 steht die Klägerin nunmehr in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis als Tarifbeschäftigte im Dienst des Landes ... und ist als Lehrerin der Entgeltstufe I (Entgeltgruppe 11) an einer Realschule tätig.

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Im Jahr 2014 beantragte sie erstmals u. a. aus familiären Gründen ihre Übernahme in den Schuldienst des Beklagten im Wege des Lehreraustauschverfahrens. Nachdem die Bezirksregierung ... die Freigabe erteilt hatte, setzte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD – sich mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur – Bildungsministerium – in Verbindung, welches ihr mitteilte, für die Übernahme der Klägerin als Beschäftigte im öffentlichen Dienst würden dieselben Konditionen gelten wie für Einstellungen im Rahmen des Planstellenbewerberverfahrens. Daraufhin lehnte die ADD die Übernahme der Klägerin ab, da sie der Auffassung war, dass weder die Voraussetzungen für eine Verbeamtung im beklagten Land, noch die des damaligen § 25 Abs. 3 Schulgesetz – SchulG – vorlägen. Diese Rechtsauffassung wiederholte die ADD zudem gegenüber dem von der Klägerin eingeschalteten Bürgerbeauftragten des Landes.

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Auch in den Folgejahren blieben die Anträge der Klägerin auf Übernahme durch den Beklagten im Wege des Lehreraustauschprogramms erfolglos.

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Nachdem ihr Antrag im Jahr 2015 bereits an der fehlenden Freigabe seitens der Bezirksregierung ... gescheitert war, lehnte die ADD die Übernahme der Klägerin gegenüber der Bezirksregierung ... im Jahr 2016 abermals mit der Begründung ab, eine Verbeamtung der Klägerin in Rheinland- Pfalz sei weder zum damaligen Zeitpunkt noch künftig möglich, da sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht aufweise.

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Daher wandte die Klägerin sich an ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, welcher der ADD mit Schreiben vom 28. April 2016 mitteilte, dass die Klägerin zum einen nicht eine Verbeamtung, sondern eine Beschäftigung als unbefristete Tarifkraft begehre und zum anderen die Lehramtsbefähigung der Klägerin nach § 16 Abs. 2 Landesbeamtengesetz – LBG – anzuerkennen sei. Maßgeblich sei insoweit allein, dass sie die Lehramtsbefähigung in ... erworben habe. Darüber hinaus hätten die Kultusminister im Beschluss vom 10. Mai 2001 zur Übernahme von Lehrkräften aus anderen Bundesländern festgehalten, dass die Länder die Anerkennung von Lehrbefähigungen großzügig zu handhaben hätten.

9

Hierauf antwortete die ADD mit Schreiben vom 2. Juni 2016, eine Einstellung in den Schuldienst des Beklagten sei nicht möglich, da die Klägerin die erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, welche auch für das Lehreraustauschverfahren gälten, nicht erfülle. Zudem würden nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz nur solche Lehramtsabschlüsse gegenseitig anerkannt, die im Rahmen einer wissenschaftlichen Hochschulbildung und eines entsprechenden Vorbereitungsdienstes erworben worden seien. Bei dem Abschluss der Klägerin handele es sich hingegen um eine speziell durch das Land ... geschaffene Ausbildungs- bzw. Anerkennungsmöglichkeit.

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An dieser Auffassung hielt die ADD auch nach weiteren Schriftwechseln mit dem klägerischen Prozessbevollmächtigten (Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 5. Juli 2016, vom 23. Februar 2017 und vom 4. Mai 2017, Antwortschreiben der ADD vom 1. August 2016 und vom 11. April 2017) fest. Hierbei führte sie ergänzend aus, die bisherige Rechtsprechung zum früheren § 122 Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG –, wonach eine Anerkennung nur in Frage komme, wenn die Laufbahnen vergleichbar seien, sei auf die Regelung des § 16 Abs. 2 LBG entsprechend anwendbar. An der Vergleichbarkeit fehle es vorliegend jedoch, da es sich bei dem an der Fachhochschule erworbenen Diplom insbesondere mit Blick auf die Ausbildungsdauer nicht um eine „im wesentlichen gleiche Vorbildung“ handele. Eine Anwendung von § 15 Abs. 4 LBG komme nicht in Betracht, da es sich nicht nur um berufspraktische Defizite handele, die durch die Einführung in die Laufbahnaufgaben ausgeglichen werden könnten. Auch das Bildungsministerium bekräftigte am 15. März 2017 gegenüber der ADD diese Rechtsansicht.

11

Dementsprechend lehnte die ADD die Übernahme der Klägerin im Lehreraustauschverfahren im Jahr 2017 erneut ab.

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Schließlich legte die Klägerin am 7. Juni 2017 durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen die „Bescheide“ der ADD vom 2. Juni 2016, 1. August 2016 und 11. April 2017 ein.

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Zudem hat sie am selben Tag Klage erhoben, die sie im Wesentlichen durch Wiederholung ihres bisherigen Vortrages begründet. Ergänzend trägt sie vor, die Klage sei zulässig, da ein Vorverfahren durch den Schriftverkehr zwischen Klägerin und ADD durchgeführt worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass sie gemäß §§ 15, 16 Abs. 2 Landesbeamtengesetz die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Französisch und Englisch besitzt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Auch bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung ihrer Lehramtsbefähigung. Diesbezüglich wiederholt der Beklagte im Wesentlichen die Ausführungen aus den vorgehenden Schreiben. Ergänzend trägt er vor, Grundlage für den Lehreraustausch sei der Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern vom 10. Mai 2010 sowie die Verfahrensabsprache zur Durchführung dieser Vereinbarung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 2. März 2012). Hiernach könne die Übernahme im Einzelfall aus triftigen Gründen abgelehnt werden. Vorliegend lägen die Voraussetzungen für eine unbefristete Einstellung der Klägerin nicht vor. Allenfalls käme eine Einstellung nach § 25 Abs. 4 Schulgesetz – SchulG – in Betracht, dessen Voraussetzungen aktuell und auf absehbare Zeit jedoch nicht vorlägen.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen sowie den Verwaltungsakten und der Personalakte der Klägerin. Die genannten Unterlagen lagen vor und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

21

I. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist zulässig.

22

Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit, denn die Beteiligten streiten um die Auslegung der öffentlich- rechtlichen Norm des § 16 Abs. 2 LBG. Unschädlich ist hierbei, dass die Klägerin im Wege des Lehreraustauschverfahrens nicht ihre Verbeamtung, sondern den Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages begehrt, denn streitgegenständlich ist allein die im Vorfeld eines solchen Vertragsschlusses vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs- 2 Grundgesetz – GG – und Art. 19 der Landesverfassung Rheinland- Pfalz – LV – zu beurteilende Laufbahnbefähigung der Klägerin.

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Die Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, denn die Klägerin begehrt die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind u. a. die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19/94 –, Rn. 10, juris, m. w. N.). Dies ist hier zu bejahen, denn mit der Frage, ob § 16 Abs. 2 LBG die Laufbahnbefähigung der Klägerin vermittelt, betrifft der Streit die Anwendung einer Norm im vorliegenden konkreten Sachverhalt. Hieraus ergeben sich unmittelbar Rechte und Pflichten der Beteiligten, denn eine positive Feststellung der Laufbahnbefähigung hat zur Folge, dass es dem Beklagten künftig verwehrt ist, die Übernahme der Klägerin im Lehreraustauschverfahren von vornherein wegen ihrer fehlenden fachlichen Eignung abzulehnen. Eine andere Bewertung folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Laufbahnbefähigung bei der Entscheidung über einen Antrag auf Übernahme im Lehreraustauschverfahren eine von mehreren Vorfragen darstellt. Maßgeblich ist insoweit, dass § 16 Abs. 2 LBG keine positive Entscheidung des Beklagten über eine Anerkennung der Lehramtsbefähigung voraussetzt, sondern dass der Erwerb der Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich des LBG kraft Gesetzes eintritt. Insofern handelt es sich bei der Laufbahnbefähigung um eine unabhängig vom Lehreraustauschverfahren bestehende Rechtsstellung der Klägerin, welche – im Gegensatz zu der Anerkennung einzelner Prüfungen – einer generellen Klärung im Wege der Feststellungsklage zugänglich ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass abstrakte Rechtsfragen, von denen unsicher ist, ob und wann sie für die Rechtsstellung des Betroffenen relevant werden, nicht Teil des den Gerichten vom Grundgesetz erteilten Rechtsschutzauftrages sind (hierzu VG Trier, Urteil vom 9. März 2016 – 5 K 3540/15.TR – ESOVG). Zum einen ist die Frage nach der Laufbahnbefähigung aufgrund der jährlichen Übernahmeanträge der Klägerin erkennbar von Relevanz. Zum anderen ist es der Klägerin im vorliegenden Einzelfall nicht zuzumuten, im Jahr 2018 erneut einen offensichtlich aussichtslosen Antrag auf Übernahme im Lehreraustauschverfahren zu stellen, um sodann Rechtsschutz erlangen zu können – nachdem die Übernahme trotz der zahlreichen Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten in den Jahren 2015 bis 2017 mit gleichbleibender Argumentation abgelehnt wurde. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das mehrstufige Lehreraustauschverfahren, denn es ist überflüssig, zunächst zu klären, ob die Klägerin von ihrem bisherigen Dienstherrn freigegeben wird, wenn der Beklagte im nächsten Schritt ohnehin die Übernahme ablehnt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von solchen, in denen der Betreffende unmittelbar die Einstellung in den Schuldienst beantragt.

24

Die Statthaftigkeit der Feststellungsklage wird zudem nicht durch den Subsidiaritätsgrundsatz in Frage gestellt. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO greift nur in den Fällen ein, in denen sich das mit der Klage erstrebte Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ebenso gut oder besser erreichen lässt. Davon kann hier keine Rede sein, denn die Feststellungsklage gewährleistet der Klägerin einen Rechtsschutz, der weiter reicht als ein einzelnes Leistungsbegehren (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 – 4 C 11/03 –, BVerwGE 121, 152-169, Rn. 19). Nur auf diesem Weg kann sie eine grundsätzliche gerichtliche Klärung ihrer Laufbahnbefähigung herbeiführen und hierdurch eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten anlässlich einzelner künftiger Anträge auf Übernahme im Lehreraustauschverfahren vermeiden, bei denen die Frage ihrer Laufbahnbefähigung neben den übrigen Voraussetzungen ohnehin nur inzident geprüft würde.

25

Die Klägerin kann sich auch auf ein nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung berufen. Ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn die Rechtslage unklar ist, die zuständige Behörde anderer Auffassung ist als der Kläger und der Kläger Grund zur Besorgnis der Gefährdung seiner Rechte hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 43 Rn. 24). Dies ist hier der Fall. Es besteht erhebliche Unsicherheit in den Rechtspositionen sämtlicher Verfahrensbeteiligter, da die Beteiligten hinsichtlich der Auslegung des § 16 Abs. 2 LBG gegenläufige Rechtsauffassungen vertreten. In dieser Situation befürchtet die Klägerin zu Recht, dass der Beklagte ihre Übernahmeanträge auch in Zukunft unter Berufung auf die fehlenden Voraussetzungen für eine Verbeamtung von vornherein ablehnen wird. Es liegt im berechtigten Interesse der Klägerin, dies einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen, da sie u. a. aus familiären Gründen künftig im Geltungsbereich des LBG tätig werden möchte. Dies gilt umso mehr, als wahrscheinlich ist, dass auch eine vom Lehreraustauschverfahren unabhängige Bewerbung der Klägerin vom Beklagten mit derselben Argumentation wie ihre Übernahmeanträge abgelehnt würde.

26

Es besteht auch die notwendige Klagebefugnis bei der Klägerin. Über das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden Eine Feststellungsklage ist damit nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, entweder, weil er an dem feststellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 – 8 C 10/08 –, Rn. 24, juris). Hier kann die Klägerin geltend machen, möglicherweise durch eine unzutreffende Auslegung des § 16 Abs. 2 LBG seitens des Beklagten in ihrem Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 LV verletzt zu sein.

27

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klage schließlich nicht wegen der fehlenden Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig. An dieser Stelle kann offen bleiben, ob ein solches überhaupt gemäß § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – analog erforderlich war, denn infolge des umfangreichen Schriftwechsels zwischen den Beteiligten liegt ohnehin ein Ausnahmefall vor, in dem die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich war. Den Zwecken des Vorverfahrens wurde durch die Auseinandersetzung des Beklagten mit den klägerischen Argumenten nämlich bereits Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 21/09 –, BVerwGE 138, 1-12, Rn. 24). In dieser Situation hätte ein Vorverfahren die Beilegung des Rechtsstreits lediglich unnötig verzögert, denn nachdem die ADD anlässlich der Übernahmeanträge aus den Jahren 2014, 2016 und 2017 sowie durch die Schreiben vom 2. Juni 2016, vom 1. August 2016 und vom 11. April 2017 mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, nicht von ihrer Rechtsauffassung abzuweichen, wäre ein solches mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos geblieben.

28

II. Die Klage ist auch begründet, denn die Klägerin besitzt gemäß § 16 Abs. 2 LBG die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Französisch und Englisch.

29

Zwar ist § 16 Abs. 2 LBG nicht unmittelbar anwendbar, da die Klägerin weder Beamtin ist, noch die Aufnahme in ein Beamtenverhältnis begehrt. Jedoch ist die Regelung des § 16 Abs. 2 LBG hier entsprechend anzuwenden, denn die im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens erforderliche „fachliche Eignung“ eines angestellten Lehrers (Ziffer 2. der Verfahrensabsprache zur Durchführung der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz „Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern“ vom 10. Mai 2001, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 2. März 2012) ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Betreffende die Laufbahnbefähigung nach §§ 15, 16 Abs. 2 LBG aufweist. Das Bedürfnis einer analogen Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen zur Laufbahnbefähigung wird überdies mit Blick auf die Präambel zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder vom 28. März 2015 deutlich, denn hiernach halten die Tarifvertragsparteien zur Gewährleistung der Unterrichtsqualität grundsätzlich auch für tarifvertraglich beschäftigte Lehrkräfte eine vollständige Lehrerausbildung für erforderlich.

30

Nach der somit anwendbaren Regelung des § 16 Abs. 2 LBG besitzt die Klägerin aufgrund ihrer in... erworbenen Laufbahnbefähigung auch die Laufbahnbefähigung nach § 15 LBG. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, welche lediglich voraussetzt, dass die Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetztes – hier beim Land ... – erworben wurde, ohne den Erwerb der Befähigung – wie die Vorgängerregelung des § 122 Abs. 2 BRRG – an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen.

31

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist über den Wortlaut des § 16 Abs. 2 LBG hinaus nicht zusätzlich erforderlich, dass der Betreffende eine im wesentlichen gleiche Vorbildung, Ausbildung und Prüfung wie die in Rheinland- Pfalz zum Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgesehene absolviert hat. Die dahingehende Rechtsprechung zur Regelung des bisherigen § 122 Abs. 2 BRRG ist auf § 16 Abs. 2 LBG nicht übertragbar.

32

Dies ergibt eine Auslegung des § 16 Abs. 2 LBG:

33

Wie bereits ausgeführt, spricht der Wortlaut der Norm gegen das Erfordernis einer vergleichbaren Vorbildung, denn einzige Voraussetzung ist hiernach der Erwerb der Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn. Art und Weise des Erwerbs der Laufbahnbefähigung werden indes nicht näher konkretisiert.

34

Zugleich bietet der Wortlaut des § 16 Abs. 2 LBG im Unterschied zu § 122 Abs. 2 BRRG keinen Anknüpfungspunkt für weitere Voraussetzungen. Hintergrund der vom Beklagten zitierte Rechtsprechung (u. a. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983 – 2 C 11/82 –, BVerwGE 68, 109-116, juris) ist nämlich, dass die Rechtsfolge des § 122 Abs. 2 LBG nach dessen Wortlaut nur hinsichtlich solcher Laufbahnen eintrat, die derjenigen, für die die Laufbahnbefähigung erworben wurde, entsprach. Dies wurde in der Rechtsprechung bezüglich solcher Laufbahnen bejaht, die sich im Wesentlichen nur dadurch unterscheiden, dass sie bei einem anderen Dienstherrn bestehen, während sie derselben Laufbahngruppe und derselben Fachrichtung mit im wesentlichen gleichen Aufgaben angehören und eine inhaltlich im wesentlichen gleiche Vorbildung, Ausbildung und Prüfung erfordern (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983, a. a. O., Rn. 22 m. w. N.). Hingegen folgt aus § 16 Abs. 2 LBG, dass, wer die Laufbahnbefähigung – hier für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Französisch und Englisch – bei einem anderen Dienstherrn erworben hat, auch „die“ Laufbahnbefähigung, d. h. die Befähigung für dieselbe Laufbahn, in Rheinland- Pfalz aufweist. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Bildungsvoraussetzungen der Laufbahnen vergleichend in den Blick zu nehmen.

35

Dies entspricht zugleich dem bei einer historischen Auslegung erkennbaren Willen des Gesetzgebers, denn ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 16 LBG (LT- Drucksache 15/4465, S. 97) „erweitert“ § 16 Abs. 2 LBG die Regelung des bisherigen § 122 Abs. 2 BRRG dahingehend, dass, wer die Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des LBG „nach dessen Bestimmungen erworben hat“, grundsätzlich auch die Laufbahnbefähigung nach dem LBG besitzt. Bereits die Formulierung „erweitert“ macht deutlich, dass der Gesetzgeber sich nicht auf eine Übertragung der Regelung des bisherigen § 122 Abs. 2 BRRG in das Landesrecht beschränken, sondern darüber hinaus gehen wollte.

36

Indem der Gesetzgeber hierbei auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung nach den Bestimmungen des jeweiligen Dienstherrn Bezug nimmt, bringt er zudem zum Ausdruck, dass nicht die Bestimmungen zum Erwerb der Laufbahnbefähigung in Rheinland- Pfalz, d.h. die in § 15 LBG normierten Anforderungen, sondern allein die im Bereich des anderen Dienstherrn geltenden Bildungsvoraussetzungen maßgeblich sein sollen. Den – ihm bekannten – Unterschieden in den Bildungsvoraussetzungen trägt der Gesetzgeber dadurch Rechnung, dass er eine Einführung vorsieht, soweit dies erforderlich ist.

37

Vor diesem Hintergrund wird zugleich offenbar, dass die fehlenden Voraussetzungen hinsichtlich der zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung erforderlichen Bildung nicht auf einem gesetzgeberischen Versehen beruhen, sondern Ausdruck einer bewussten Abkehr von der bisherigen Rechtslage sind. Hätte der Gesetzgeber die langjährige Rechtsprechung zu § 122 Abs. 2 BRRG aufgreifen wollen, wäre es naheliegend gewesen, dies durch einen entsprechenden Verweis auf die Voraussetzungen des § 15 LBG klarzustellen.

38

Überdies bestätigt eine teleologische Auslegung, dass allein die Bestimmungen des Dienstherrn, in dessen Bereich die Laufbahnbefähigung erworben wurde, maßgeblich sind, denn nur auf diese Weise ist die Mobilität der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst gewährleistet. Wäre in jedem Einzelfall ein Vergleich des vom Betroffenen durchlaufenen Bildungsweges mit den in § 15 LBG vorgesehenen Anforderungen vorzunehmen, würde dies hingegen zu erheblichen Hindernissen und Verzögerungen beim Wechsel des Dienstherrn führen. Gerade dies wollte der Gesetzgeber vermeiden, denn gemäß der Gesetzesbegründung dient die streitgegenständliche Norm der Sicherstellung der Mobilität im Rahmen der Neugestaltung des öffentlichen Dienstrechts zwischen allen Dienstherren des Bundes und der Länder und trägt dabei unter anderem dem Grundgedanken der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Rechnung. Diese Richtlinie bezweckt ihrerseits die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten durch Schaffung der Möglichkeit, einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem die Berufsqualifikationen erworben wurden.

39

Darüber hinaus spricht auch eine systematische Auslegung dafür, dass § 16 Abs. 2 LBG keine Vergleichbarkeit des zum Erwerb der Laufbahnbefähigung durchlaufenen Bildungsweges voraussetzt, denn im Gegensatz zu § 17 LBG, welcher die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen regelt, erfordert § 16 Abs. 2 LBG kein Anerkennungsverfahren, sondern ordnet kraft Gesetzes an, dass der Betreffende die Laufbahnbefähigung in Rheinland- Pfalz besitzt. Dies lässt darauf schließen, dass im Anwendungsbereich von § 16 Abs. 2 LBG keine weiteren Prüfungen vorgenommen werden sollen, denn andernfalls hätte es im Sinne der Rechtsklarheit nahegelegen, auch in § 16 Abs. 2 LBG ausdrücklich ein Anerkennungsverfahren vorzusehen und die notwendigen Voraussetzungen hierfür zu regeln. Indem der Gesetzgeber dies unterlässt, vertraut er darauf, dass Personen, deren Laufbahnbefähigung ein anderes Bundesland nach seinen Bestimmungen bejaht, trotz möglicher Unterschiede im Bildungsweg letztlich auch in Rheinland- Pfalz für den Zugang zum Einstiegsamt befähigt sind. Hiermit trägt er – in Gegenüberstellung zu § 17 LBG – dem Gedanken Rechnung, dass die unterschiedlichen Bildungswege innerhalb der Bundesländer grundsätzlich eine höhere Vergleichbarkeit aufweisen, als dies im Vergleich zu ausländischen Bildungswegen der Fall ist. Verbleibenden Defiziten in der Qualifikation begegnet der Gesetzgeber wie bereits ausgeführt dadurch, dass er – soweit erforderlich – eine Einführung voraussieht. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn die Bildungswege ohnehin vergleichbar wären, denn dann bestünde kein Bedürfnis für eine solche Einführung.

40

Zudem spricht auch ein Vergleich mit § 16 Abs. 1 LBG dafür, dass die Bestimmungen des jeweiligen Dienstherrn zur Erlangung der Laufbahnbefähigung entscheidend sind, denn anders als § 16 Abs. 1 LBG nimmt § 16 Abs. 2 LBG nicht auf die „für das betreffende Einstiegsamt vorgeschriebene Vorbildung“ – und damit auf die in § 15 LBG normierten Bildungsvoraussetzungen – Bezug, sondern knüpft allein daran an, dass der Betreffende die Laufbahnbefähigung erworben hat.

41

Schließlich vermögen auch die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz zu keiner anderen Auslegung zu führen. Die das Lehreraustauschverfahren betreffenden Beschlüsse enthalten schon keine Bestimmungen zum Erwerb der Laufbahnbefähigung. So ist im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2001 zur „Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern“ lediglich geregelt, dass die Anerkennung einer Lehrbefähigung von im Schuldienst befindlichen Lehrkräften entsprechend den Beschlüssen zur Anerkennung von Lehrkräften großzügig gehandhabt wird. In der o. g. Verfahrensabsprache zur Durchführung dieser Vereinbarung wird dies nur dahingehend konkretisiert, dass die Übernahme im Einzelfall u. a. wegen mangelnder fachlicher Eignung abgelehnt werden kann. Wann die fachliche Eignung zu verneinen ist, wird jedoch nicht benannt.

42

Aber auch der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. Oktober 1999 i. d. F. vom 7. März 2013 über die „gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigung“ erfordert entgegen der Auffassung des Beklagten keine über den Wortlaut des § 16 Abs. 2 LBG hinausgehenden Bildungsvoraussetzungen. Obschon dieser Beschluss u. a. auf die Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe I (Lehramtstyp 3) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28. Februar 1997 i. d. F. vom 7. März 2013) verweist, welche zur Lehrerausbildung grundsätzlich ein lehramtsbezogenes Studium vorsieht, folgt hieraus nicht, dass § 16 Abs. 2 LBG entsprechend restriktiv auszulegen ist. Vielmehr wird durch die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz lediglich eine Mindestangleichung der der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterfallenden Verfahren zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen herbeigeführt. Allein der Umstand, dass keine entsprechende Verpflichtung besteht, hindert die Länder indes nicht daran, die in einem anderen Bundesland ohne ein lehramtsspezifisches Studium erworbene Laufbahnbefähigung anzuerkennen. Dies geht auch aus Ziffer 5. des Beschlusses über die „gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen“ hervor, denn hiernach unterliegt eine nicht von dem Beschluss erfasste Anerkennung ausdrücklich den Bestimmungen der einzelnen Länder.

43

Von dieser Möglichkeit einer weitergehenden Anerkennung hat der Beklagte in Gestalt des § 16 Abs. 2 LBG Gebrauch gemacht. Insbesondere der Umstand, dass er nach Unterzeichnung des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 7. März 2013 i. d. F. v. 27. Dezember 2013 („ländergemeinsame Umsetzungsrichtlinien für die Anpassung von Regelungen und Verfahren bei der Einstellung in Vorbereitungs- und Schuldienst sowie für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in Studiengängen der Lehramtsausbildung“) an dieser Regelung festhielt, verdeutlicht, dass die im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung unabhängig von der Art des hierzu absolvierten Studiums gelten soll, denn die in diesem Beschluss unter Ziffer 2.1 (2) vorgesehenen Musterformulierung musste dem Gesetzgeber vor Augen führen, dass die Regelung des § 16 Abs. 2 LBG über die aus den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz resultierenden Verpflichtungen hinaus geht. Dies folgt daraus, dass sich die Musterformulierung im Gegensatz zu § 16 Abs. 2 LBG ausdrücklich auf die Anerkennung einer „nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz erworbenen Befähigung zu einem Lehramt“ bezieht. Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, die Vorschrift des § 16 Abs. 2 LBG sei zu weit gefasst, hätte spätestens dieser Beschluss Anlass geboten, ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 16 Abs. 2 LBG einzuleiten. Hiervon sah der Gesetzgeber jedoch ab.

44

Andere Anhaltspunkte, die eine Übertragung der bisherigen Rechtsprechung zu § 122 Abs. 2 BRRG auf die Regelung des § 16 Abs. 2 LBG erfordern würden, sind nicht ersichtlich.

45

Dies zugrunde gelegt, befähigt die in ... durch die Anerkennung des Studiums als Diplomübersetzerin, Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Absolvierung der zweiten Staatsprüfung erworbene Laufbahnbefähigung die Klägerin auch in Rheinland- Pfalz zu einer entsprechenden Tätigkeit als Lehrkraft, obschon sie kein lehramtsbezogenes Studium absolviert hat.

46

III. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

47

III. Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§§ 124, 124 a VwGO). Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf, denn die Beantwortung der Frage nach der Laufbahnbefähigung der Klägerin ergibt sich gemäß obigen Ausführungen aus dem klaren Gesetzeswortlaut (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 124 Rn. 10).

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published on 09/03/2016 00:00

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu untersagen, in der Etikettierung von Wein die Angabe „Weinbiet 554 N.N.“ zu verwenden, wenn sie im Zusammenhang mit dem weiteren rückseitigen Etikett mit dem Zusatz „Wir
published on 15/09/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für eine von ihr durchgeführte Abwicklung der Praxis des am 19. Dezember
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Annotations

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14c die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Das gleiche gilt, wenn die Befähigung auf Grund der Maßgaben in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1141) festgestellt worden ist und der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet hat.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14c die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Das gleiche gilt, wenn die Befähigung auf Grund der Maßgaben in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1141) festgestellt worden ist und der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet hat.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14c die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Das gleiche gilt, wenn die Befähigung auf Grund der Maßgaben in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1141) festgestellt worden ist und der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet hat.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14c die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Das gleiche gilt, wenn die Befähigung auf Grund der Maßgaben in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1141) festgestellt worden ist und der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet hat.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14c die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Das gleiche gilt, wenn die Befähigung auf Grund der Maßgaben in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1141) festgestellt worden ist und der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet hat.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

(1) Die Entschädigung wird gewährt für

1.
den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust (§ 18),
2.
andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile (§ 19).

(2) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird (Entschädigungsberechtigter). Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen.

(3) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem der Enteignungsbeschluß (§ 47 Abs. 1) erlassen wird. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem sie wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5).

(4) Geldentschädigungen außer wiederkehrenden Leistungen sind von dem in Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt an mit dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Nominalzinsfuß zu verzinsen.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

(1) Die Entschädigung wird gewährt für

1.
den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust (§ 18),
2.
andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile (§ 19).

(2) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird (Entschädigungsberechtigter). Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen.

(3) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem der Enteignungsbeschluß (§ 47 Abs. 1) erlassen wird. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem sie wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5).

(4) Geldentschädigungen außer wiederkehrenden Leistungen sind von dem in Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt an mit dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Nominalzinsfuß zu verzinsen.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14c die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Das gleiche gilt, wenn die Befähigung auf Grund der Maßgaben in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1141) festgestellt worden ist und der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet hat.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.