Verwaltungsgericht Trier Urteil, 23. März 2015 - 6 K 869/14.TR
Gericht
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. trägt die Klägerin. Die Beigeladene zu 2. trägt ihrer außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckbarkeit durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen drei immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen, die der Beklagte den Beigeladenen erteilt hat.
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In ... betreibt die Klägerin eine von 17 Wetterradarstationen in Deutschland. Die Wetterradarstation in ... wurde 1998 errichtet und baurechtlich im Kenntnisgabeverfahren zugelassen.
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Im Jahr 2002 führte die Planungsgemeinschaft Region Trier eine Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes durch. Der Entwurf der Teilfortschreibung Windenergie sah Vorranggebiete in ..., ... und ... vor. Diese Vorranggebiete sind westlich der A 60 gelegen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes wurde die Klägerin beteiligt. Gegen die Festsetzung der Vorranggebiete in ..., ... und ... erhob sie keine Einwendungen.
- 4
Die Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes wurde im Jahr 2004 wirksam.
- 5
Am 7. Februar 2011 beantragte die Beigeladene zu 2. bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage "Enercon E-101" mit einer Nabenhöhe von 135,40 m und einem Rotordurchmesser von 101 m sowie einer Nennleistung von 3 MW auf der Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... . Der Beklagte beteiligte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 14. Februar 2011. In einer elektronischen Nachricht vom 11. Juli 2011 nahm die Klägerin jedoch lediglich zu anderen geplanten Windkraftanlagen Stellung.
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Mit Bescheid vom 24. April 2012 erteilte der Beklagte der Klägerin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten Windkraftanlage (im Folgenden: Erstgenehmigung).
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Am 8. April 2013 legte die Klägerin gegen die der Beigeladenen zu 2. erteilte Genehmigung vom 24. April 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung ihres Widerspruches führte die Klägerin aus, der Widerspruch sei zulässig, insbesondere fristgemäß. Eine Genehmigung sei ihr nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung bekanntgegeben worden. Vielmehr habe sie am 3. September 2012 erstmalig von der angefochtenen Genehmigung erfahren. Aufgrund der ihr übertragenen Aufgaben sei sie auch widerspruchsbefugt. Soweit sie im Genehmigungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben habe, beruhe dies auf einem missverständlichen E-Mail-Verkehr. Der Widerspruch sei auch begründet, da die Funktionsfähigkeit ihres Wetterradars beeinträchtigt werde.
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Am 28. August 2012 beantragte die Beigeladene zu 2. bei der Klägerin die Erteilung einer Genehmigung zur Änderung der Nabenhöhe des bereits genehmigten Vorhabens. Geplant sei nunmehr die Errichtung der genehmigten Windkraftanlage "Enercon E-101" mit einer Nabenhöhe von 149 m.
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Vor Erteilung der beantragten Änderungsgenehmigung wurde die Klägerin mit Schreiben des beklagten Landkreises vom 3. September 2012 beteiligt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, die geplante Windenergieanlage liege ca. 11,07 km vom Radarstandort ... entfernt. Mehr als die Hälfte des Radarstrahls werde durch das Zielobjekt abgedeckt. Somit entstünden signifikante Störungen wie Ausblendeffekte in den Radarprodukten sowie Fehlechos. Der Errichtung der Windenergieanlage könne daher nur unter Einhaltung von Höhenbeschränkungen zugestimmt werden.
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Mit Bescheid vom 7. Januar 2013 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 2. die Genehmigung zur Änderung der Nabenhöhe der genehmigten, aber noch nicht errichteten Windkraftanlage "Enercon E-101" auf nunmehr 149 m (im Folgenden: Änderungsgenehmigung). Die Einwendungen der Klägerin wies der Beklagte dabei zurück und führte aus, die Beigeladene zu 2. sei bereits im Besitz einer bestandskräftigen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage des gleichen Typs. Die nunmehr beantragte Windkraftanlage sei lediglich 13,5 m höher. Darüber hinaus seien in der näheren Umgebung bereits vier weitere Anlagen in Betrieb. Die Klägerin habe auch eine unzumutbare Störung ihres Wetterradarsystems nicht nachgewiesen.
- 11
Gegen die vorgenannte Änderungsgenehmigung legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein. Zur Begründung ihres Widerspruchs wies die Klägerin darauf hin, ihr komme nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ein Beurteilungsspielraum zu. Sie könne daher entscheiden, welche Einschränkungen aus meteorologischer Sicht noch hinzunehmen seien. Die Erstgenehmigung sei nicht bestandskräftig geworden. Aus fachlicher Sicht hätte sie auch der Erstgenehmigung nicht zugestimmt.
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Am 25. März 2011 beantragte die Beigeladene zu 1. bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs "Enercon E-82" mit einer Nabenhöhe von 138,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Leistung von 2,3 MW auf den Flurstücken Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ... und ..., Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ... und ... (Anlage ED 1) und auf den Flurstücken Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ... und ... und Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ... und ... (Anlage ED 2). Die von der Beigeladenen zu 1. geplanten Anlagen liegen im Vorranggebiet ... des Regionalen Raumordnungsplanes.
- 13
Mit Schreiben vom 28. April 2011 beteiligte der Beklagte die Klägerin und bat sie um Stellungnahme.
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Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 wandte sich die Klägerin gegen die Errichtung der beantragten beiden Windkraftanlagen der Beigeladenen zu 1. Zur Begründung ist darin ausgeführt, sie betreibe in circa 9,7 km bis 10,7 km Entfernung zu den geplanten Standorten eine Wetterradaranlage in .... Die Prüfung der eingereichten Pläne habe ergeben, dass eine Inbetriebnahme der Windkraftanlagen zu Beeinträchtigungen der Datenqualität ihrer Produkte führe. Der Errichtung der Windkraftanlagen könne daher nicht zugestimmt werden.
- 15
Mit Bescheid vom 4. Juli 2013 genehmigte der Beklagte die Errichtung und den Betrieb der von der Beigeladenen zu 1. beantragten Windkraftanlagen in ..., ... und .... Der Beklagte wies in der Genehmigung die Einwendungen der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin habe bisher den Nachweis einer unzumutbaren Störung ihres Radarsystems nicht erbracht. Sie sei im Verfahren zur Aufstellung des Raumordnungsplanes beteiligt worden. Einwendungen gegen das Vorranggebiet "... 1" habe sie seinerzeit nicht erhoben. Die Belange der Klägerin seien damit bei der Erstellung des regionalen Raumordnungsplanes abschließend abgewogen worden. Die Beigeladene zu 1. habe im Übrigen ein Sachverständigengutachten vorgelegt, welches von einem "sehr schmalen Verschattungsbereich" durch die Errichtung der geplanten Windkraftanlagen ausgehe.
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Mit Bescheid vom 5. August 2013 änderte die Beklagte straßenrechtliche Nebenbestimmungen im vorgenannten Bescheid ab.
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Gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens verstoße die erteilte Genehmigung gegen die zu berücksichtigenden bebauungsrechtlichen Vorgaben, da sie im Falle ihrer Ausnutzung die Funktionsfähigkeit ihrer Radaranlage in ... störe und sie damit an der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben hindere. Dies sei bereits in früheren Schreiben substantiiert dargelegt worden.
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Mit Widerspruchsbescheiden vom 5. August 2013 und vom 10. April 2014 wies der Kreisrechtsauschuss des beklagten Landkreises die Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss im Wesentlichen folgendes aus:
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Der Widerspruch gegen die der Beigeladenen zu 2. erteilten Erstgenehmigung sei bereits unzulässig. Der Widerspruch der Klägerin sei insoweit verfristet. Sie habe am 3. September 2012 Kenntnis von der Erstgenehmigung erlangt. Die Klägerin habe im Schriftverkehr zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht gegen die Ursprungsgenehmigung vom 24. April 2012, sondern nur gegen die Änderungsgenehmigung wenden wolle. Auch habe die Beigeladene zu 2. zwischenzeitlich Dispositionen getroffen, so habe diese im Mai 2012 eine der Genehmigung entsprechende Windenergieanlage bei einem Hersteller gekauft. Sie habe lediglich später eine Option auf eine größere Anlage erworben, sei aber grundsätzlich jedenfalls verpflichtet, die Ursprungsanlage abzunehmen. Auch habe die Beigeladene zu 2. eine Kabeltrasse herrichten lassen.
- 20
Die Widersprüche gegen die den Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen seien im Übrigen unbegründet. Die verfahrensgegenständlichen Genehmigungsbescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Vorgaben und internationalen Empfehlungen der World Meteorological Organization (im Folgenden: WMO) stellten kein absolutes Planungshindernis dar. Ein bloßer Verweis auf die Abstandshinweise der vorgenannten Organisation reiche nicht aus. Die Klägerin trage vielmehr die volle Beweislast dafür, dass die Störung ihres Wetterradars im Einzelfall vorliege. Neben der Beeinflussung der Radaranlage sei erforderlich, dass die Beeinflussung die Funktion der Radaranlage für den ihr zugewiesenen Zweck in nicht hinzunehmender Weise einschränke. Hierbei komme der Klägerin kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, welche Einschränkungen aus ihrer Sicht noch hinzunehmen seien und welche nicht.
- 21
Zwar sei eine negative Beeinflussung der Wetterradaranlage in ... durch die genehmigten Windkraftanlagen gegeben. Aus einer von der Beigeladenen zu 2. vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme ergebe sich jedoch, dass der Radarbetrieb der Klägerin insbesondere bei konsequenter Anwendung der Signal- und Datenverarbeitungsalgorithmen im hochmodernen und sehr leistungsfähigen Radarprozessor unter Ausnutzung der redundanten Möglichkeiten im Radarverbund nicht zusätzlich von der verfahrensgegenständlichen Windenergieanlage der Beigeladenen zu 2. in der Entfernung von 11 km unzumutbar beeinflusst und letztlich unzumutbar gestört werde.
- 22
Die Beigeladene zu 1. habe ebenfalls durch einen Sachverständigen die Auswirkungen ihrer geplanten Anlagen ermitteln lassen. Ein von der Beigeladenen zu 1. beauftragter Sachverständiger sei ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die geplanten Anlagen im Falle ihrer Realisierung zwar Auswirkungen auf die Radarerfassung der Wetterradaranlage ... haben können, diese allerdings wegen der lokalen Begrenzung der entstehenden Effektbereiche, insbesondere wegen der Abschattung hinter den verfahrensgegenständlichen Windenergieanlagen in einem schmalen, sich bei größerer Entfernung breiter werdenden Korridor von rund fünf Metern lediglich geringfügiger Natur seien. Die Klägerin verfüge im Übrigen über verschiedene weitere Wetterradaranlagen in einem Radarverbund und könne auf die dortigen Daten zugreifen. Weiterhin sei der Wetterradarverbund der Klägerin in ein europäisches Verbundnetz eingegliedert, so dass insoweit ebenfalls eine Redundanz sichergestellt sei. Es sei auch Aufgabe der Klägerin, hohe Reflektivitäten durch Windkraftanlagen bei der Auswertung der Daten zu berücksichtigen. Es sei zumutbar, hohe Ausschläge bzw. Reflektivitäten einzelner Windenergieanlagen aus dem Lagebild herauszurechnen. Mit möglichen Maßnahmen zur Abhilfe habe sich die Klägerin bisher nicht auseinander gesetzt. Auch habe sie mögliche Beeinträchtigungen der von ihr in Anspruch genommenen Warnfunktion nicht näher dargelegt.
- 23
Nach Zustellung der beiden Widerspruchsbescheide vom 5. August 2013 betreffend die der Beigeladenen zu 2. erteilten Erst- und Änderungsgenehmigung hat die Klägerin am 5. September 2013 Klage erhoben.
- 24
Der Widerspruchsbescheid vom 10. April 2014 betreffend die der Beigeladenen zu 1. erteilten Genehmigung für zwei Windkraftanlagen wurde der Klägerin am 14. April 2014 zugestellt. Sie hat am 8. Mai 2014 hiergegen ebenfalls Klage erhoben.
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Die Kammer hat mit Beschluss vom 17. Juni 2014 zum Aktenzeichen 6 K 1227/13.TR beide Klagen miteinander verbunden.
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Die Klägerin trägt vor, die Klagen seien zulässig. Soweit sich die Klage gegen die der Beigeladenen zu 2. erteilten Erstgenehmigung richte, sei diese nicht verwirkt. Einzelfallumstände, die ausnahmsweise eine kürzere als die Jahresfrist für die Einlegung des Widerspruchs rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Auch sei kein schutzwürdiges Vertrauen der Beigeladenen zu 2. in den Bestand der ihr erteilten Erstgenehmigung entstanden. Insbesondere habe die Beigeladene zu 2. auch nicht ein solches Vertrauen durch wesentliche vermögenswirksame Dispositionen betätigt. Sie sei auch klagebefugt. Das Bundesverwaltungsgericht erkenne eine materielle Beschwer eines Hoheitsträgers ausdrücklich an, wenn dieser durch einen Übergriff anderer bundesstaatlicher Ebenen in die Wahrnehmung seiner ihm originär zugewiesenen Aufgaben beeinträchtigt werde. Eine Klagebefugnis ergebe sich zumindest aus dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, dem vorliegend auch drittschützende Wirkung zukomme.
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Die Klagen seien auch begründet. Der öffentliche Belang der störungsfreien Funktion eines Wetterradars sei durch die Vorhaben der Beigeladenen verletzt. Für das Vorliegen einer Störung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 Baugesetzbuch sei ausschließlich darauf abzustellen, ob die Funktionsfähigkeit der betroffenen Radaranlage durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt werde. Die Funktion von Wetterradaranlagen könne durch in der Umgebung befindliche Windenergieanlagen stark beeinträchtigt werden. Beeinträchtigungen ergäben sich zunächst für die Radarmessung selbst. Zudem seien hinter der betreffenden Windenergieanlage Abschattungseffekte feststellbar, deren Ausmaß davon abhänge, wie sehr die Windenergieanlage in den Radarstrahl hineinrage. Die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen der Beigeladenen werde zu einer wesentlichen nachteiligen Beeinflussung der Funktion der Radaranlage ... führen, da es insbesondere zu Clutterechos und Abschattungen bei den Messungen der Wetterradaranlage ... kommen werde. Dies ergebe sich schon aus den Anforderungen der internationalen Richtlinien der WMO. Die Höhe der verfahrensgegenständlichen Windenergieanlagen und deren Entfernung zum Radar ... führten dazu, dass die Radarmessungen im Falle einer Realisierung der verfahrensgegenständlichen Windenergieanlagen negativ beeinträchtigt würden, so dass weder zuverlässige Wetterprognosen noch zuverlässige und rechtzeitige Unwetterwarnungen ausgegeben werden könnten.
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Der Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung der Funktion des Wetterradars ... durch die genehmigten Windenergieanlagen stehe auch der Verweis der Widerspruchsbehörde auf den betriebenen Radarverbund und hierdurch entsprechende "Redundanzen" nicht entgegen. Gegenstand der Betrachtung im vorliegenden Verfahren sei allein die Funktionsfähigkeit der Radaranlage ..., nicht jedoch des Radarverbundes der Klägerin insgesamt. Zum anderen müssten die Standorte der Verbundradare so dicht beieinanderliegen, dass der Radarstrahl im gesamten Abdeckungsbereich in Bodennähe bleibe. Der unterste Radarstrahl des von der Widerspruchsbehörde in Bezug genommenen Wetterradars in Essen erreiche im Bereich ... bereits eine Höhe von über 3 km und könne somit selbst bei optimalen Bedingungen keine Sondierung der bodennahen Luftschichten durchführen.
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Die im Falle der Errichtung der Windenergieanlagen zu erwartenden Störungen der Wetterradaranlage ... seien auch im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieser Anlage für die Erfüllung ihrer Aufgabe nicht hinnehmbar. Das Wetterradar in ... habe besondere Bedeutung für die Erfüllung ihrer Aufgaben als westlichstes Radar im Radarverbund. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Funktionsfähigkeit ihrer Radaranlage in ... bereits heute durch eine Vielzahl der im Umkreis bestehenden Windenergieanlagen sehr stark beeinträchtigt werde. Im Übrigen müsse ihr ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage zustehen, welche Einschränkungen aus ihrer Sicht im Hinblick auf die mit der Radaranlage verfolgte Aufgabenwahrnehmung noch hinzunehmen seien und welche nicht.
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Der von ihr geltend gemachte öffentliche Belang der Störungsfreiheit einer Radaranlage stehe dem Vorhaben der Beigeladenen entgegen. Das durch das Vorhaben betroffene Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Wettervorhersagen und Unwetterwarnungen überwiege das Interesse der Beigeladenen an einer Realisierung des privilegierten Windkraft-Vorhabens klar. Dem stehe auch nicht der "Regionale Raumordnungsplan Teilfortschreibung Windenergie 2004" entgegen, wonach ... und ... als Vorranggebiete für die Windkraft ausgewählt worden seien. Eine abschließende Abwägung des Belangs der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen habe auf der Ebene der Raumordnung nicht stattgefunden. Die konkrete Konfliktbewältigung sei vielmehr im Genehmigungsverfahren vorzunehmen. Beurteilungsgrundlage für die Ausweisung der Vorranggebiete sei seinerzeit eine Referenzanlage mit 90 m Nabenhöhe und 120 m Gesamthöhe gewesen. Diese Grundannahme der Planungsgemeinschaft Trier zur Anlagenhöhe sei auch von der Klägerin bei ihrer Prüfung der auszuweisenden Vorrangstandorte zugrunde zu legen gewesen. Sie sei nicht berechtigt gewesen, spekulative Vermutungen über zukünftige Anlagenhöhen anzustellen. Ihre Stellungnahme im Raumordnungsverfahren hätte daher allenfalls nur die Auswirkungen der Referenzanlage mit der dort genannten Höhe umfassen können.
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Bei ihrer Wetterradaranlage handele es sich auch nicht um eine illegale Nutzung. Die Anlage diene auch der Landesverteidigung und sei Gegenstand eines sog. Kenntnisgabeverfahren nach der Landesbauordnung alter Fassung gewesen. Sie stelle dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr, die kein eigenes Netz von Wetterradaren unterhalte, Radarinformationen aus dem Radarverbund sowie Ergebnisse aus dem Folgeverfahren zur Verfügung. Diese Informationen seien im Verteidigungsfall von ganz erheblicher Bedeutung für die Operationen der Bundeswehr.
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Die Klägerin beantragt,
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die der Beigeladenen zu 2. von dem Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 24. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 5. August 2013 aufzuheben,
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die der Beigeladenen zu 2. von dem Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 7. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 5. August 2013 aufzuheben,
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und die der Beigeladenen zu 1. von dem Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 4. Juli 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides des Beklagten vom 5. August 2013 sowie des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 10. April 2014 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, die Klage gegen den Bescheid vom 24. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2013 sei bereits unzulässig, da die Klägerin ihr Widerspruchsrecht verwirkt habe. Die Klagen seien im Übrigen unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig seien und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzten. Eine konkrete Störung ihres Wetterradars habe die Klägerin bis heute nicht dargelegt. Alle Darlegungen der Klägerin bezögen sich lediglich auf die hypothetische Möglichkeit, dass durch die Windenergieanlagen der Beigeladenen eine Beeinträchtigung der Wetterradaranlage bewirkt werde. Der Beklagte nimmt im Übrigen auf seine Widerspruchsbescheide Bezug.
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Die Beigeladene zu 1. stellt den Antrag,
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die Klage, soweit sie die ihr erteilte Genehmigung betrifft, abzuweisen.
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Sie führt aus, die Klage sei bereits unzulässig, insbesondere ergebe sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 Baugesetzbuch kein Drittschutz zu Gunsten der Klägerin. Die Zweckausrichtung des Betriebs von Wetterradaranlagen erfolge allein im Allgemeininteresse. Auch führe bei zutreffender Betrachtung die bloße Aufgabenzuweisung als solche nicht automatisch zu einer klagefähigen Berechtigung. Es bestehe auch keine Notwendigkeit für die Annahme einer Klagebefugnis, da die Klägerin als Trägerin öffentlicher Belange im Genehmigungsverfahren eingebunden worden sei. Der von der Klägerin erhobene Einwand erfolge auch treuwidrig, da diese bei der Aufstellung des regionalen Raumordnungsplanes durch die Planungsgemeinschaft beteiligt worden sei. Im vorliegenden Verfahren habe die Klägerin dem hier maßgeblichen Vorranggebiet nicht widersprochen.
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Die Klage sei im Übrigen unbegründet. Die Belange der Klägerin seien im Raumordnungsverfahren bereits umfassend abgewogen worden. Im Verfahren zur Aufstellung des Regionalen Raumordnungsplanes habe es keine Beschränkung auf Anlagen mit einer Gesamthöhe von 120 m gegeben. Eine Abwägung habe auch stattgefunden, da die Erwägungen der Klägerin im Planaufstellungsverfahren berücksichtigt worden seien.
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Die Klägerin treffe die volle Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der behaupteten Störung des Wetterradars ... durch ihre Windenergieanlagen. Sie habe versäumt, bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt wenigstens eine schlüssige und plausible Darlegung der von ihr behaupteten Störung vorzulegen oder gar die behauptete Störung zu beweisen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Die Klägerin habe im Verlauf des behördlichen Verfahrens nicht ein einziges Mal eine konkrete Einzelfallbetrachtung vorgenommen und die von den gegenständlichen Windenergieanlagen ausgehenden konkreten Auswirkungen prognostisch ermittelt.
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Der Beklagte habe sich bei seiner Entscheidung im Übrigen auf eine gutachterliche Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dr. Ing. Frye bezogen. Aus diesem Gutachten sei hervorgegangen, dass die gegenständlichen Windenergieanlagen zwar Auswirkungen auf die Radarerfassung der Radaranlage ... haben könnten, diese allerdings wegen der lokalen Begrenzung der entstehenden Effektbereiche – auch im Hinblick auf etwaige Abschattungen – lediglich geringfügiger Natur seien. Da die Entscheidung des Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig gewesen sei, komme es auf Beweiserhebungen durch das Gericht nicht mehr an.
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Die Beigeladene zu 2. stellt keinen eigenen Antrag.
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Sie trägt vor, die Klägerin habe ihr Klagerecht gegen die ihr erteilte Erstgenehmigung bereits verwirkt. Die Klägerin sei im Übrigen nicht klagebefugt. Eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin sei nicht gegeben, da § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 Baugesetzbuch selbst kein subjektives Recht enthalte, in welchem die Klägerin verletzt sein könne. Es handele sich insoweit allein um einen öffentlichen Belang, der verdeutlichen solle, dass namentlich die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich nur zulässig sei, wenn das Vorhaben die Funktionsfähigkeit von Telekommunikations- und Radaranlagen nicht störe. Die Verletzung eines subjektiven Rechtes der Bundesrepublik Deutschland könne nur unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht kommen.
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Weiterhin führt die Beigeladene zu 2. aus, die Klage sei unbegründet. Eine abschließende Abwägung der unterschiedlichen Belange habe bereits im Rahmen der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsplanes für die Region Trier stattgefunden. Weder der Erstentwurf noch der Überarbeitungsentwurf des Regionalen Raumordnungsplanes habe eine Höhenbeschränkung vorgesehen. Im Übrigen seien bereits im Jahr 2003 Serienanlagen des größten deutschen Herstellers Enercon mit einer Gesamthöhe von 180 m errichtet worden.
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Im Rahmen einer Abwägung der unterschiedlichen Belange müsse auch die Legalität der störempfindlichen Nutzung Berücksichtigung finden. Das Wetterradar in ... sei nicht ordnungsgemäß genehmigt worden. Es hätte nicht nur ein Kenntnisgabeverfahren, sondern auch ein Zustimmungsverfahren nach der Landesbauordnung durchgeführt werden müssen.
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Ferner werde von der Klägerin eine konkrete Gefahr für wichtige Rechtsgüter aufgrund der von ihr erwarteten Beeinträchtigungen ihres Wetterradars nicht dargetan. Vielmehr habe die Klägerin lediglich eine abstrakte Gefährdung behauptet und beschrieben. Bei der Beurteilung der behaupteten Funktionsbeeinträchtigung des Wetterradars stehe der Klägerin kein Beurteilungsspielraum zu. Die Klägerin habe in vergleichbaren Fällen ihre Zustimmung erteilt. Die Beigeladene verweist im Übrigen auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. ... vom 28. November 2013. Aus diesem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass eine Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars der Klägerin nicht vorliege.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige Dr. Handwerker hat in der mündlichen Verhandlung sein Sachverständigengutachten erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 26. Oktober 2014 nebst 8. März 2015 sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 6 K 1227/13.TR, 5 L 324/13.TR, 5 L 720/13.TR sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klagen sind zulässig (I.), jedoch unbegründet (II.).
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I. Die Klagen sind zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (1.). Auch hat die Klägerin gegen die der Beigeladenen zu 2. erteilte Erstgenehmigung ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt (2.). Hierzu im Einzelnen:
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1. Die Klägerin ist klagebefugt. Die 5. Kammer des erkennenden Gerichts hat in ihrem Beschluss vom 3. Mai 2013 zum Aktenzeichen 5 L 324/13.TR bereits ausgeführt, dass die Klägerin geltend machen kann, möglicherweise in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt zu sein. Wenn nämlich – ungeachtet dessen, dass vorliegend ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren vorliegt - § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB bestimme, dass einerseits Windenergieanlagen privilegiert im Außenbereich zulässig seien, sie andererseits aber öffentliche Belange beeinträchtigten, wenn sie die Funktionsfähigkeit von Radaranlagen störten, müsse es dem Betreiber einer Radaranlage möglich sein, gegenüber einer Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage einzuwenden, diese beeinträchtige die Funktionsfähigkeit seiner Radaranlage, zumal wenn diese zur Erfüllung der in § 4 Abs. 1 DWD-Gesetz normierten öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes genutzt werde.
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Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 4. Juli 2013 zum Aktenzeichen 8 B 10565/13.OVG ausgeführt, dass durch das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWD-Gesetz) vom 10. September 1998 (BGBl. I 1998, 2871) einem Bundesorgan Aufgaben zur originären Wahrnehmung zugewiesen worden seien, deren Erfüllung durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen – wie sich bereits aus § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB ergebe – nicht unerheblich beeinträchtigt werden könnten. Zugleich habe der Bundesgesetzgeber durch die weitere Regelung des § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB der öffentlichen Aufgabe, den ungestörten Betrieb von Mess- und Beobachtungssystemen, die z.B. der Erfüllung der sicherheitsrelevanten Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 DWD-Gesetz dienten, zu gewährleisten, besonderes Gewicht dadurch verliehen, dass dieser öffentliche Belang auch einem im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben entgegengehalten werden könne. Es liege nahe, der Bundesrepublik Deutschland die Befugnis zur Geltendmachung des im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belange zuzuerkennen. Dies folge letztlich aus dem mit der Zuweisung der Aufgabe zur originären Wahrnehmung verbundenen Recht zur Abwehr von Übergriffen anderer bundesstaatlicher Ebenen in die Wahrnehmung der eigenen Kompetenz. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass nach einer späteren, erfolgreichen Geltendmachung der Kompetenzverletzung wegen einer Maßnahme einer Landesbehörde z.B. im Rahmen eines Bund-Länder-Streitverfahren eine effektive Abwehr der Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung an der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft der Genehmigung des "störenden" Vorhabens scheitere (OVG RP, a.a.O., Beschlussabdruck S. 5 m. Verw. auf VG Hannover, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 12 B 3465/10 –, juris). Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz an und hält es zumindest für möglich, dass die Klägerin durch die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen in ihren Rechten verletzt worden ist.
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2. Die Klägerin hat auch das gemäß § 68 Abs. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Dies gilt entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 2. auch, soweit sich die Klägerin gegen die der Beigeladenen zu 2. erteilten Erstgenehmigung wendet.
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Nach § 68 Abs. 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Es genügt für die Zulässigkeit einer Klage nicht, dass überhaupt ein Vorverfahren stattgefunden hat. Erforderlich ist vielmehr auch, dass das Vorverfahren ordnungsgemäß, d.h. unter Einhaltung der in §§ 68 ff. VwGO für die Einlegung des Widerspruchs vorgeschriebenen Erfordernisse (Form, Frist usw.) durchgeführt wurde (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl. 2014, Vorbemerkung zu § 68 Rn. 7). Nach § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, wenn die Rechtsbelehrung unterblieben ist oder unrichtig erteilt worden ist.
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Kein Zweifel besteht bereits daran, dass vor Erhebung der gegen die der Beigeladenen zu 2. erteilten Änderungsgenehmigung und gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilten Genehmigung ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist. Auch vor Erhebung der Klage gegen die der Beigeladenen zu 2. erteilten Erstgenehmigung hat die Klägerin form- und fristgerecht Widerspruch erhoben. Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch ist auch nicht verwirkt.
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Im vorliegenden Fall ist eine förmliche Zustellung der Erstgenehmigung vom 25. April 2012 an die Klägerin nicht erfolgt. Sie hat vielmehr durch ein Schreiben des Beklagten vom 3. September 2012 erstmals davon erfahren, dass die Erstgenehmigung erteilt worden ist. Die Einlegung des Widerspruchs der Klägerin am 8. April 2013 ist somit innerhalb der Jahresfrist und mithin fristgerecht erfolgt.
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Die Kammer vermag ferner nicht zu erkennen, dass das Widerspruchsrecht der Klägerin gegen die Erstgenehmigung verwirkt gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz setzt die Verwirkung des Abwehrrechts eines Dritten gegen die Genehmigung einer Anlage zum einen voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts eine längere Zeit verstrichen ist ("Zeitmoment"), wobei der Verwirkungszeitraum erst mit zuverlässiger Kenntnis des Dritten von der Erteilung der Genehmigung bzw. im Zeitpunkt des sich Aufdrängens der Kenntnis hiervon beginnt und grundsätzlich nicht weniger als den Zeitraum der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO umfasst; insbesondere im Verhältnis unmittelbarer Grenznachbarn kann aufgrund des besondere Rücksichtnahme gebietenden "nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses" je nach den Umständen die Verwirkung auch schon vor Ablauf der Jahresfrist eintreten (OVG RP, Beschluss vom 4. Juli 2013, a.a.O., Beschlussabdruck S. 7 m.w.N.). Hinzu kommen muss aber für die Annahme einer Verwirkung neben dem bloßen Zeitablauf als Umstandsmoment, dass der Bauherr bzw. Vorhabenträger aufgrund eines Verhaltens des Dritten darauf vertrauen durfte, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und dass er sich darüber hinaus gerade im Vertrauen darauf in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unmittelbarer Nachteil entstehen würde (OVG RP, a.a.O.). Davon ist in der Regel nur auszugehen, wenn erst nach dem Zeitpunkt, zu dem die Untätigkeit des Dritten die für eine Verwirkung erhebliche zeitliche Mindestdauer zu erreicht hat, der Bauherr wesentliche vermögenswirksame Dispositionen zur Verwirklichung des genehmigten Vorhabens getätigt hat (OVG RP, a.a.O.).
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Im vorliegenden Fall hat die Klägerin der Beigeladenen zu 2. keinen Hinweis darauf gegeben, dass sie gegen die ihr erteilte Genehmigung keinen Widerspruch einlegen werde. Auch ist sie nicht untätig geblieben. Vielmehr hat sie sich in einer elektronischen Nachricht vom 8. Oktober 2012 bei dem beklagten Landkreis danach erkundigt, was es mit der Genehmigung der Windkraftanlage in ... vom 24. April 2012 auf sich habe. Sie hat in der vorgenannten elektronischen Nachricht den Beklagten danach gefragt, wann die Antragstellung erfolgt sei und welches Beteiligungsverfahren unmittelbar vorausgegangen sei. Durch eine Nachfrage bei dem Beklagten hätte die Beigeladene zu 2. in Erfahrung bringen können, dass es wegen der Genehmigung noch Nachfragen seitens der Klägerin gegeben hat. Nach Überzeugung der Kammer ist das Vertrauen auf die Erstgenehmigung im Übrigen jedenfalls dann nicht mehr schützenswert, wenn der Bauherr selbst von dem Vorhaben abrückt. Bereits am 28. August 2012 – also vor Kenntnisnahme der Erstgenehmigung durch die Klägerin – hat die Beigeladene zu 2. einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gestellt. Sie hat damit zu erkennen gegeben, dass sie an dem ursprünglichen Vorhaben nicht mehr festhalten will. Mit dem Antrag auf Erteilung der Änderungsgenehmigung hat die Beigeladene zu 2. aber selbst die "Genehmigungsfrage neu aufgeworfen" (vgl. BVerwG, Urt. V. 21. August 1996 – 11 C 9.95 -, BVerwGE 101, 347, 355). Für ein Vertrauen auf den Bestand der Erstgenehmigung ist vor diesem Hintergrund kein Raum.
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II. Die Klagen sind jedoch unbegründet.
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Die der Beigeladenen zu 2. erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 24. April 2012 und vom 7. Januar 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. August 2013 sowie die der Beigeladenen zu 1. erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 4. Juli 2013 in Gestalt des Änderungsbescheides des Beklagten vom 5. August 2013 sowie des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 10. April 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Der öffentliche Belang der störungsfreien Funktion eines Wetterradars ist zwar beeinträchtigt (1.), jedoch steht dieser im konkreten Fall der Errichtung der Windkraftanlagen nicht entgegen, da die Klägerin über zumutbare eigene Abhilfemöglichkeiten verfügt (2.). Hierzu im Einzelnen:
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1. Rechtsgrundlage für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen durch den Beklagten sind §§ 6 Abs. 1, 16, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG – und § 1 Abs. 1 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung – 4. BImSchV - in Verbindung mit § 35 Baugesetzbuch – BauGB –. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn
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1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
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2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
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Als "andere öffentlich-rechtliche Vorschrift", die verletzt sein kann, kommt im vorliegenden Fall allein § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB in Betracht. Nach dieser Bestimmung liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört. Zu den Radaranlagen in diesem Sinne zählen auch Wetterradare wie das der Klägerin (OVG RP, a.a.O., Beschlussabdruck S. 5 m.w.N.). Derartige öffentliche Belange können auch einem privilegierten Vorhaben entgegen gehalten werden. Die Vorhaben der Beigeladenen sind nach §§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Neben der Privilegierung ist jedoch nach §§ 35 Abs. 1 erforderlich, dass die ausreichende Erschließung gesichert ist und dass öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
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Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB können einem raumbedeutsamen, im Sinne des Abs. 1 privilegierten Vorhaben – um solche handelt es sich bei den drei Windkraftanlagen – öffentliche Belange von vornherein allerdings nicht entgegen gehalten werden, soweit die Belange bereits bei der Aufnahme der Vorhaben als Ziele der Raumordnung in den Raumordnungs- oder Regionalplänen abgewogen worden sind. Voraussetzung dieser Bestimmung ist unter anderem, dass entsprechend den allgemeinen Planungsgrundsätzen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) bei der konkreten Darstellung des Vorhabens in einem Raumordnungsplan vom Vorhaben berührte Belange berücksichtigt und abgewogen worden sind. Nur soweit eine solche planungsrechtliche Abwägung stattgefunden hat, kommt die Regelung überhaupt zum Zuge (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, Baugesetzbuch, Kommentar, § 35 Rn. 122). Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Planungsgemeinschaft Region Trier bei der Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes von einer Referenzanlage mit einer geringeren Leistung ausgegangen ist. Der Leitende Planer bei der Planungsgemeinschaft Region Trier hat dem Beklagten mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 mitgeteilt, als seinerzeitige Referenzanlage sei ein 1,5 MW-Windenergieanlage mit 90 m Nabenhöhe und 120 m Gesamthöhe angenommen worden. Aufgrund der von der Planungsgemeinschaft Region Trier im Raumordnungsverfahren zugrunde gelegten Referenzanlage ist davon auszugehen, dass leistungsstärkere und größere Anlagen nicht Gegenstand der Abwägung bei der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes gewesen sind. Eine abschließende Abwägung der öffentlichen Belange ist daher nicht erfolgt. Die Berufung der Klägerin auf die Verletzung öffentlicher Belange ist somit nicht durch § 35 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB ausgeschlossen.
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Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört. Der Begriff der Störung meint eine für die Funktion der Einrichtung nachteilige Einwirkung (OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 12 LC 30/12 –, juris, Rn. 50). Bei geplanten Bauwerken – wie hier – ist durch eine Prognose zu klären, ob eine Störung zu erwarten ist (OVG Lüneburg, a.a.O., m.w.N.). Für die Frage, wann ein Wetterradar gestört ist, fehlt es an konkreten gesetzlichen oder anderweitigen rechtlich konkretisierenden Festlegungen. Auch die Empfehlungen der WMO sind offen formuliert. Die Richtlinien der WMO – einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen - (Annex VI [notwendige Abstände zwischen Windenergieanlage und Wetterradar] der "15th Session oft he Commission for Instruments and Methods of Observations [CIMO]" [www..wmo.int/pages/prog/www/IMOP/reports.html im Dokument CIMO XV, Kapitel 5.13]) sehen vor, dass innerhalb einer Zone moderater Beeinflussung (5-20 km Abstand) die topographischen Gegebenheiten zu beachten sind. Genauere Untersuchungen des Einflusses werden angeraten. Durch Verlagerung einzelner Windkraftanlagen könne der Einfluss verringert werden.
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Ausgehend von dem Empfehlungen der WMO hat das Gericht den Sachverständigen Dr. Handwerker, an dessen Fachkenntnis und Unvoreingenommenheit die Kammer keinen Zweifel hat, mit der Beantwortung der Frage beauftragt, ob es durch die geplanten Windkraftanlagen zu Störungen der Funktionsfähigkeit des Wetterradars der Klägerin kommt. Aufgrund des vorgenannten Sachverständigengutachtens ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass eine Störung des Wetterradars und damit eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt.
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Nach Einschätzung des Sachverständigen, die er in seinem schriftlichen Gutachten sowie seinen Ausführungen in der mündlichen Behandlung überzeugend dargelegt und begründet hat, kann es durch die Windkraftanlagen der Beigeladenen zu Fehlechos zu kommen. Ausgehend von einer wissenschaftlichen Untersuchung in England, bei der eine ähnliche Konstellation zugrunde gelegen habe, ist der Sachverständige in seinem Gutachten zu der Erkenntnis gelangt, dass, sobald Niederschlag auftrete, es zu Fehlmessungen der Reflektivität und aller anderen Messgrößen komme. Davon seien mindestens der Precip-Scan (im Folgenden: Niederschlagsscan) bei der Elevation von 0,8 Grad sowie die 0,5 Grad und 1,5 Grad-Sweeps des Volumenscans betroffen. Zusammenfassend hat der Sachverständige festgestellt, dass mit der derzeit vorhandenen Technik nicht zu verhindern sei, dass in den Basisdaten der untersten Elevationen bis hinauf zum 1,5 Grad-Sweep die Wetterechos von den Echos der Windenergieanlagen überlagert werden könnten. Wenn dies geschehe sei die Information über das Wetter an den betroffenen Pixeln verloren. Zwar misst der Sachverständige der Dämpfung der Radarstrahlung durch eine Windenergieanlage im Abstand von 10 km und mehr dagegen eine eher unbedeutsame Beeinflussung der Radarmessung zu, selbst wenn man von der ungünstigen Konfiguration ausgehe, dass die Radarstrahlung zentral auf den senkrecht zum Radarstrahl stehenden Rotor treffe. Es sei im vorliegenden Fall mit einer maximalen Dämpfung von 0,8 dB zu rechnen. Diese beschriebene Fehlerquelle schätzt der Gutachter als gering ein. Aufgrund der vom Gutachter beschriebenen Fehlechos ist das Gericht jedoch der Überzeugung, dass von einer nicht unwesentlichen Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB auszugehen ist.
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2. Liegt damit eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB vor, so ist damit allerdings noch nicht geklärt, ob der beeinträchtigte öffentliche Belang dem nach näherer Maßgabe von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben einer Windenergieanlageentgegensteht. Ob dies der Fall ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, im Wege einer "nachvollziehenden" Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentliche Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das Kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüber zu stellen (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – 4 C 5.04 –, BRS 69, Nr. 107; BVerwG, Beschluss vom 5. September 2006 – 4 B 58.07 –, BRS 70, Nr. 96).
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Die Beigeladene zu 2. kann nicht mit Erfolg einwenden, die öffentlichen Belange hätten im Rahmen der vorgenannten Abwägung von vornherein zurückzutreten, da das Wetterradar nicht ordnungsgemäß genehmigt worden sei. Es kann dahinstehen, ob das Wetterradar der Klägerin nach dem Kenntnisgabeverfahren oder nach dem Zustimmungsverfahren der Landesbauordnung – LBauO – alter Fassung zu beurteilen war. Maßgeblich ist darauf abzustellen, dass das Wetterradar der Klägerin zweifellos materiell baurechtmäßig errichtet worden ist. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Wetterradar selbst um eine privilegierte Anlage im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handelt. Danach sind im Außenbereich solche Vorhaben privilegiert, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Bei dem Wetterradar handelt es sich um ein solches Vorhaben. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Wetterradar der Klägerin gegen Bestimmungen der Landesbauordnung verstößt. Da das Wetterradar somit offensichtlich genehmigungsfähig ist, kommt es nicht darauf an, ob dies im "falschen Verfahren" beurteilt worden ist. Im Rahmen der Abwägung lässt sich somit nicht feststellen, dass die öffentlichen Belange vor diesem Hintergrund von vornherein zurücktreten müssten.
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Ebenso wenig vermag die Kammer zu erkennen, dass die privaten Belange der Beigeladenen ohne Weiteres zurückzutreten hätten, weil nur die Klägerin kraft eines "Beurteilungsspielraums" beurteilen könne, wann ihre Radaranlage in unzumutbarer Weise gestört werde. Zutreffend ist allerdings, dass die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Zusammenhang mit einem öffentlichen Belang der Landesverteidigung einen verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum anerkannt haben. Danach steht dem Bundesminister der Verteidigung ein verteidigungspolitischer Spielraum bei der Entscheidung zu, was zur Erfüllung der hoheitlichen Verteidigungsaufgaben der Bundeswehr zwingend notwendig ist (BVerwG, Beschluss vom 5. September 2006 – 4 B 58.06 –, BRS 70 Nr. 96; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. April 2011 – 12 ME 8/11 - , BRS 78 Nr. 119; VG Hannover, a.a.O., Rn. 56). Den vorgenannten "verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum" kann die Klägerin jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen. Dabei ist zunächst zu sehen, dass es sich bei den vorgenannten Fällen um Radaranlagen der Bundeswehr gehandelt hat und diese anderen Zwecken dienen, worauf die Klägerin in ihrem Schreiben vom 28. Dezember 2012 an den Beklagten selbst zutreffend hingewiesen hat. Des Weiteren ist zu sehen, dass die Wehrbereichsverwaltung der Klägerin selbst keine Einwendungen gegen die Planungen der Beigeladenen erhoben hat. Sie hat im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vielmehr ausgeführt, dass aus militärischer, flugsicherungstechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Planungen bestünden (Stellungnahmen vom 11. März 2011 und vom 20. Juni 2011). Ungeachtet dessen hat die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt, welche verteidigungspolitischen Interessen hier durch die Errichtung der drei Windenergieanlagen konkret beeinträchtigt sein könnten. Auch aus der von der Klägerin vorgelegten Vereinbarung zwischen dem Bundministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium der Verteidigung über die Zusammenarbeit zwischen dem Deutschen Wetterdienst und dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr ergibt sich keine konkrete Beeinträchtigung verteidigungspolitischer Belange. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, inwieweit eine Zusammenarbeit mit der Bundeswehr nach Errichtung der Windkraftanlagen beeinträchtigt sein könnte. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass den öffentlichen Belangen kraft eines "verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums" erhöhtes Gewicht beizumessen wäre.
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Die Beeinträchtigung des Wetterradars der Klägerin steht im vorliegenden Fall nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB dem Vorhaben der Beigeladenen "entgegen", da die Klägerin der Störung ihres Wetterradars durch eine Weiterentwicklung ihrer Datenverarbeitung wirksam entgegenwirken kann. Hierbei berücksichtigt das Gericht, dass auch in der Rechtsprechung zum baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme anerkannt ist, dass der gestörte Grundstücksnutzer unter gewissen Umständen verpflichtet sein kann, durch mögliche und zumutbare Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe" auf die von einer benachbarten Anlage ausgehenden Immissionen seinerseits Rücksicht zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, BRS 62, Nr. 86; OVG RP, Beschluss vom 27. Oktober 2008 – 8 A 10927/08.OVG –). Die gleichen Überlegungen müssen nach Ansicht des Gerichts auch gelten, wenn ein Grundstücksnutzer oder Anlagenbetreiber durch eigene technische Maßnahmen Beeinträchtigungen seiner Anlage in zumutbarer Weise abwenden kann. Weiterhin ist im Rahmen der Abwägung zu sehen, dass auch die Klägerin als Betreiberin einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verpflichtet ist, nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat das Gericht den Sachverständigen zusätzlich gebeten, zu untersuchen, ob die Beeinträchtigungen des Wetterradars durch geeignete technische Maßnahmen abgemildert werden können.
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Der Sachverständige Dr. Handwerker hat in seinem Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass Fehlermeldungen durch eine geeignete Veränderung der Datenverarbeitung entgegengewirkt werden kann. Er hat ausgeführt, dass die Klägerin derzeit die Einflüsse der Windenergieanlagen in den Basisdaten bei der weiteren Datenverarbeitung ignoriere. Entsprechend könnten sich die Einflüsse derzeit auch in den abgeleiteten Produkten auswirken. Da von Windenergieanlagen herrührende Echos sehr stark sein könnten, komme es tendenziell zu ungewünscht frühen Warnungen vor Gewittern und Hagel. Da die Windenergieanlagen-Echos die Geschwindigkeitsmessungen unbrauchbar machten, sei die Erkennung von Rotationsmustern in Bodennähe erschwert oder unmöglich. Der Sachverständige Dr. Handwerker hat indessen in seinem Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung ausgehend von der bisherigen Verfahrensweise der Klägerin (Szenario A) mehrere Varianten aufgezeigt, durch die die Datensätze verbessert werden können. Da die Standorte von Windenergieanlagen bekannt seien, könnten und sollten die Messwerte, die potentiell von einer Windenergieanlage beeinflusst seien, aus der weiteren Verwertung ausgeschlossen werden. Dies könne – so der Sachverständige - auf der Ebene des sog. Komposit-Gitters (Szenario B) geschehen oder besser bereits auf der Ebene der Basisdaten (Szenario C). Durch den Ausschluss von Daten entstünde zwar nicht ein völlig unbeeinflusster Datensatz, wohl aber könne verhindert werden, dass extrem hohe Reflektivitäten von Windenergieanlagen einen Einfluss auf die Folgeprodukte hätten. Die fehlenden Messungen müssten durch die Werte an benachbarten Orten geschätzt werden. Durch diese Veränderungen lasse sich der Einfluss der drei Windenergieanlagen auf die Gewittererkennung deutlich reduzieren. Gleiches gelte für die Hagelerkennung. Bleibe die Klägerin bei ihrem bisher praktizierten Algorithmus, so sei dagegen mit häufigen Fehlalarmen zu rechnen. Mit den Szenarien B und C sei eine Überwarnung behebbar.
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Hinsichtlich der bodennahen Mesozyklonen hat der Sachverständige in seinem Gutachten eingeräumt, dass ihm kein technisches Verfahren bekannt sei, das die Auswirkung von Windenergieanlagen auf die Mesozyklonenerkennung reduziere. Durch die Windenergieanlagen könnten an ihrem Standort erst ab einer Höhe von ca. 480 m (über Radarantenne) eine Mesozyklone erkannt werden. Der Sachverständige hat jedoch in seinem Gutachten auch weiter ausgeführt, dass aufgrund der Elevation der Radarstrahlen auf 74 % der Fläche Deutschlands Mesozyklone ebenfalls nicht bodennah erkannt werden könnten. Vor diesem Hintergrund ist nach Überzeugung des Gerichts zunächst zu sehen, dass das Gebiet, auf dem Mesozyklonen nicht erkannt werden können, durch die drei Windenergieanlagen nur in geringfügiger Weise erhöht wird. Ferner muss Berücksichtigung finden, dass es sich nach Mitteilung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bei Mesozyklonen um relativ seltene Ereignisse handelt. Der Sachverständige hat hier davon gesprochen, dass es in Deutschland ungefähr ein Dutzend solcher Ereignisse im Jahr geben dürfte.
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Der Sachverständige hat weiterhin überzeugend dargelegt, dass durch das Schließen von Datenlücken durch Interpolation auch der Fehlwarnung vor einsetzendem Schnee und überfrierendem Regen entgegengewirkt werden könnte. Winterliche Gefahrensituationen träten auf eher größeren Skalen auf. Das Schließen von Datenlücken durch Interpolation sei daher möglich.
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Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass es durch die drei Windenergieanlagen zu einer Beeinträchtigung der Flugsicherung kommen könnte. Der Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass, soweit es um großräumige Vorkommnisse gehe, keine Beeinträchtigung in einem relevanten Umfang erfolge. Allenfalls könnten die Anlagen dazu führen, dass man am Standort der Anlagen von einem Gewitter ausgehe. Im Radarbild könne aber erkannt werden, dass sich solche scheinbaren Gewitter nicht auf den Flughafen zu bewegten. Auch im Hinblick auf die meteorologischen Informationen für das Flugverkehrsmanagement hält der Sachverständige in seinem Gutachten eine Verbesserung der Datenqualität durch die oben beschriebenen Szenarien B und C für möglich.
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Auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige auch plausibel machen können, dass die Interpolation von Daten aus der näheren Umgebung zwar nicht "kostenlos" sei, jedoch technisch machbar und umsetzbar. Zwar müssten hier die Daten der Windenergieanlagen in das elektronische System des Deutschen Wetterdienstes eingepflegt werden, was einen gewissen Arbeitsaufwand erfordere. Jedoch sei dies praktisch machbar.
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Weiterführend hat der Sachverständige vorgeschlagen, feiner aufgelöste Basisdaten zu verwenden (Szenario D). Ferner könnten einige Algorithmen (KONRAD, Hagelerkennung, im Prinzip auch die Informationen für das Flugverkehrsmanagement) darüber hinaus deutlich davon profitieren, wenn sie nicht mehr allein auf der Basis der Precip-Scans (Niederschlagscans) erstellt würden, sondern die in ausreichender zeitlicher Auflösung verfügbaren Volumendatensätze nutzten (Szenario E). Erläuternd hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass durch die Analyse des Volumendatensatzes Gewitter besser erkannt werden könnten, da sie eine große Reflektivität in großer Höhe aufwiesen. Der Volumendatensatz werde von der Klägerin zwar erstellt, aber nicht zur Gewittererkennung genutzt. Mit der Nutzung des Volumendatensatzes einher ginge allerdings – so der Sachverständige – ein größerer Entwicklungs- und Erprobungsaufwand. Auch hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung weitere Nachteile beschrieben. So erreiche der Precip-Scan eine unschlagbar geringe Verzögerung zwischen dem Messzeitpunkt und dem Warnzeitpunkt. Ein weiterer Nachteil sei, dass sich der in größerer Höhe gemessene Niederschlag auf dem Weg bis zum Boden verändern könnte.
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Insgesamt ist das Gericht aufgrund der plausiblen und gut nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin durch eine Veränderung ihrer Datenverarbeitung die Beeinflussung ihres Wetterradars durch die drei beantragten Windenergieanlagen minimieren kann. Das Gericht kann dabei offen lassen, ob die Klägerin auch verpflichtet sein könnte, den Volumendatensatz stärker zu nutzen und die Gewittererkennung entsprechend neu zu gestalten (Szenarien D und E). In jedem Fall erscheint es der Klägerin zumutbar, die Standorte der Windkraftanlagen herauszurechnen und Datenlücken durch Interpolation zu schließen. So haben auch die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man sei seitens der Klägerin bestrebt, die Datenverarbeitung in Anlehnung an die Vorschläge des Sachverständigen zu modifizieren. Vor diesem Hintergrund überwiegt im vorliegenden Fall das private Interesse der Beigeladenen an der Durchsetzung ihrer privilegierten Vorhaben. Der öffentliche Belang der störungsfreien Funktion von Radaranlagen steht daher dem Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind der Klägerin ebenfalls aufzuerlegen, da die Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt hat und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. waren der Klägerin dagegen nicht aufzuerlegen, da die Beigeladene zu 2. in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat und sich somit im Gegensatz zur Beigeladenen zu 1. nicht am Prozessrisiko beteiligt hat.
- 85
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 86
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 180.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Gründe:
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Die Bemessung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Kammer lehnt sich bei der Bemessung des Streitwerts an Ziff. 19.3. des vorgenannten Kataloges an, wobei zu berücksichtigen war, dass es im vorliegenden Fall drei Windkraftanlagen Gegenstand des Verfahrens waren. Das Gericht hält für jede der drei Anlagen einen Streitwert von 60.000, -- € für angemessen.
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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass
- 1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen, - 2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen oder Anlagen äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen entsprechen müssen, - 2a.
der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen entsprechen muss, - 3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen, - 4.
die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren - a)
während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage, - b)
nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16, - c)
in regelmäßigen Abständen oder - d)
bei oder nach einer Betriebseinstellung,
- 5.
die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 4 bestimmten Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in Bezug auf den Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit von Boden- und Grundwasserverschmutzungen.
(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten.
(1b) Abweichend von Absatz 1a
- 1.
können in der Rechtsverordnung weniger strenge Emissionsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
- 2.
kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Fristen festlegen kann, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Anlagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt werden, dass bei in Absatz 2 genannten Anlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt nur, wenn durch technische Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung der auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung technischer Maßnahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbarstaaten gelegen sind.
(4) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben. Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben Anforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere Anforderungen an die Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des Betreibers.
(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.