Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 07. Sept. 2015 - 10 K 5701/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin, ein Windenergieunternehmen, beantragte beim beklagten Kreis unter dem 1. September 2012 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windenergieanlage in X. , Gemarkung G. , Flur 0, Flurstück 000. Als Gesamthöhe waren 99,7 Meter vorgesehen. Das Baugrundstück liegt in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. als Konzentrationszone für Windenergie dargestellt und im daraus entwickelten Bebauungsplan Nr. 0.0 als Sondergebiet Windenergie festgesetzt ist. Der Bebauungsplan trifft eine Höhenbegrenzung, nach der nur Anlagen mit einer Gesamthöhe von weniger als 100 Metern zulässig sind.
3Die Beigeladene zu 1. erteilte mit Schreiben vom 8. Januar 2013 ihr Einvernehmen.
4Mit Bescheid vom 17. Juni 2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde zum einen auf einen Konflikt mit der durch die Beigeladene zu 2. luftrechtlich genehmigten Nutzung des Flugplatzes N. , zum anderen auf die Beeinträchtigung des Wetterradars des Beigeladenen zu 3. in F. verwiesen.
5Am 8. Juli 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
6Sie macht einen Anspruch auf Neubescheidung geltend. Das „steckengebliebene“ Genehmigungsverfahren sei unter Außerachtlassung der bisher angeführten Ablehnungsgründe zu Ende zu bringen. Weder die Sicherheit des Luftverkehrs noch eine mögliche Beeinträchtigung des Wetterradars ständen entgegen. Soweit das Radar überhaupt beeinträchtigt werde, sei es dem Beigeladenen zu 3. zuzumuten, Maßnahmen der „architektonischen Selbsthilfe“ zu ergreifen.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 17. Juni 2013 zu verpflichten, ihren Antrag vom 1. September 2012 auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E-53 mit einer Nennleistung von 800 kW und einer Gesamthöhe von 99,7 m auf dem Grundstück in X. , Gemarkung G. , Flur 0, Flurstück 000, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er verteidigt den angefochtenen Bescheid.
12Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
13Die Beigeladene zu 1. äußert, die Platzrunde des Segelfluggeländes N. stehe - soweit sie dies beurteilen könne - dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen. Ob der Beigeladene zu 3. einen Anspruch auf Freihaltung eines Abstands zu seiner Wetterradarstation habe, sei - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung noch nicht abschließend entschieden.
14Die Beigeladene zu 2. hält ihre erheblichen Bedenken im Hinblick auf die Gefahren für den Flugplatzverkehr in der „Platzrunde Segelfluggelände N. “ aufrecht.
15Der Beigeladene zu 3. ist der Auffassung, die Klage sei abzuweisen. Die begehrte Genehmigung könne nicht erteilt werden; die von ihm vertretenen öffentlichen Belange ständen entgegen. Das Wetterradar werde durch die Windenergieanlage in nicht hinzunehmender Weise gestört. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit könnten nicht mit zumutbarem Aufwand kompensiert werden.
16Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 1. September 2012 auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte hat die Genehmigung, die nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 und Nr. 1.6 des Anhangs der 4. BImSchV erforderlich ist, mit Bescheid vom 17. Juni 2013 zu Recht versagt, da öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).
19Da der Bebauungsplan Nr. 0.0 ein einfacher Bebauungsplan ist, beurteilt sich die Zulässigkeit des jenseits zusammenhängender Bebauung geplanten Vorhabens im Übrigen nach § 35 BauGB (§ 30 Abs. 3 BauGB). Das nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Vorhaben ist nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ein solches Entgegenstehen öffentlicher Belange ist hier gegeben, da das Wetterradar des Beigeladenen zu 3. in seiner Funktionsfähigkeit gestört wird (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB).
201. Eine Störung der Funktionsfähigkeit liegt vor, wenn das Wetterradar technisch beeinflusst wird und sich diese technische Beeinflussung negativ auf seine Funktion auswirkt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
21Das Wetterradar würde durch die Errichtung und den Betrieb der von der Klägerin geplanten Windenergieanlage unstreitig technisch beeinflusst. Hierin stimmen die fachlichen Stellungnahmen überein. Sowohl das von dem Beigeladenen zu 3. vorgelegte Gutachten vom 19. September 2013 (im Folgenden: Gutachten E. ) als auch das von der Klägerin eingereichte Gutachten des Diplom-Meteorologen Dr. N1. vom 16. Juni 2015 (im Folgenden: Gutachten N1. ) nehmen an, dass eine Beeinflussung zum einen durch Clutter, zum anderen durch Abschattungseffekte eintreten würde (Beiakte H. 8).
22Die technische Beeinflussung wirkt sich auch negativ auf die Funktionsfähigkeit des Wetterradars aus. Das mag hinsichtlich der Abschattungseffekte zweifelhaft sein, da sie nach dem Gutachten N1. zu vernachlässigen sein sollen (1,8% bei einem Grenzwert von 10%, Gerichtsakte Bl. 260). Jedenfalls führen aber die durch die Windenergieanlage ausgelösten Störechos (Clutter) unstreitig zu einer negativen Auswirkung auf die Funktion. Auch das Gutachten N1. räumt ein, dass der Clutter über der Detektionsschwelle des Radars liegen wird, wenn auch nur bei dem untersten Sweep des Volumenscans mit einem Elevationswinkel von 0,5°. Es stellt nicht in Abrede, dass die Windenergieanlage bei diesem Winkel um etwa 73 Meter in die Hauptkeule hineinragt und der Clutter unter diesen Umständen die Funktionsfähigkeit der Radaranlage beeinträchtigt (Gerichtsakte Bl. 254).
23Zwar macht die Klägerin gestützt auf das Gutachten geltend, die Beeinträchtigung des Wetterradars durch Clutter ließe sich vermindern. Dafür wäre die Erstellung und Pflege einer Datenbank erforderlich, die die Koordinaten von gestörten Basisdatenpixeln enthält. Nach Ansicht des Gutachters blieben genügend ungestörte Basisdatenpixel übrig (Gerichtsakte Bl. 259). Dieses Vorbringen ist substantiiert und beachtlich, stellt indessen nicht das Vorliegen einer Beeinträchtigung und damit Störung der Funktionsfähigkeit des Radars in Abrede, sondern zielt auf eine Wertung dahin ab, dass die Störung hinnehmbar sei. Es ist bei der im Folgenden vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen.
242. Die Störung der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB) führt nicht unmittelbar zur Unzulässigkeit eines Vorhabens; es ist vielmehr eine Abwägung nach allgemeinen Grundsätzen geboten.
25Vgl. Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rdrn. 2390.
26Diese Abwägung fällt hier selbst unter Berücksichtigung der von der Klägerin aufgezeigten Möglichkeiten, eine Störung des Wetterradars zu vermindern, zugunsten des Beigeladenen zu 3. aus.
272.1. Auszugehen ist davon, dass sowohl die Radaranlage des Beigeladenen zu 3. als auch die Windenergieanlage, die die Klägerin errichten will, im Außenbereich privilegierte Vorhaben sind (§ 35 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 BauGB). Die Kammer nimmt dabei ausgehend von dem Vorbringen der Klägerin (Schriftsatz vom 19. Juni 2015, S. 3) an, dass auch der Standort des Wetterradars im Außenbereich gelegen ist. Dem außerhalb der im ersten Termin gewährten Schriftsatzfrist angebrachten Vortrag des Beigeladenen zu 3., die Radaranlage befinde sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (Schriftsatz vom 3. September 2015, S. 6), geht sie nicht nach, da die Klägerin keine hinreichende Gelegenheit hatte, sich mit diesem Vortrag auseinanderzusetzen. In der Sache dürfte der Vortrag nichts am Ergebnis der Kammer ändern; denn es liegt nahe, dass die Abwägung jedenfalls nicht für die Klägerin günstiger ausfiele, sollte sich herausstellen, dass die Radaranlage nicht (nur) eine ebenfalls im Außenbereich privilegierte Nutzung wäre, sondern (sogar) den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entspräche.
282.2. Von vorneherein streiten zwei Gesichtspunkte zugunsten der Radaranlage.
29a) Zum einen verfolgt die Klägerin ausschließlich privatwirtschaftliche Ziele. Sie genießen zwar den Schutz der Art. 12 und 14 GG. Diese Grundrechtsgewährleistungen stehen indessen ihrerseits unter dem Vorbehalt der Rechtsordnung. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG).
30In ähnlicher Weise werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Gebrauch des Eigentums soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 GG). Der Beigeladene zu 3. nimmt demgegenüber eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahr auf der Grundlage eigens dazu erlassener Bestimmungen (E. -Gesetz vom 10. September 1998, BGBl. I S. 2871). Hervorzuheben ist dabei, dass sein Wetterradar zu einem Verbund gleichartiger Anlagen rechnet, die der Unwetterwarnung dienen. Angesichts der technischen und sozialen Gegebenheiten im dichtbesiedelten Bundesgebiet sind Unwetterwarnungen von besonders großer Bedeutung für die Sicherheit der Lebensverhältnisse. Vergleichbare Sicherheitsinteressen stehen der privatwirtschaftlichen Betätigung der Klägerin auch nicht mittelbar zur Seite.
31Zwar darf nicht verkannt werden, dass die Erzeugung von Windenergie dazu beiträgt, den Energiebedarf zu decken, und damit im öffentlichen Interesse liegt; dem trägt das Gesetz durch die Privilegierung der Außenbereichsnutzung Rechnung. Die Windenergie ist aber nicht in der gleichen Weise ortsgebunden wie das Wetterradar des Beigeladenen zu 3., das möglichst die gesamte Fläche des Bundesgebietes abdecken sollte. Sie kann grundsätzlich überall im Bundesgebiet erzeugt werden; ein öffentliches Interesse an einer Ansiedlung gerade an der von der Klägerin vorgesehenen Stelle besteht nicht. Eine flächenmäßige Konkretisierung erfährt die Windenergienutzung nur durch die Bauleitplanung der Beigeladenen zu 1. (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan). Sie entfällt, soweit sich diese wegen vorrangiger öffentlicher Belange als funktionslos und damit gegenstandslos erweisen sollte.
32b) Die Interessen des Beigeladenen zu 3. sind zum anderen auch deshalb tendenziell höher zu gewichten als die der Klägerin, weil das Wetterradar schon vorhanden ist, die Klägerin dagegen ihre Windenergieanlage erst noch errichten will.
33Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bezug auf ein Aufeinandertreffen verschiedener miteinander in Konflikt stehender Nutzungen hervorgehoben, dass es „bedeutsam sein“ könne, welche der beiden Nutzungen „eher vorhanden“ war.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86 = juris Rdnr. 26.
35Die Klägerin stößt hier in eine Situation, die durch das Radar vorgeprägt ist, und muss auf diese Vorprägung grundsätzlich Rücksicht nehmen.
36Soweit sie dem entgegenhält, das Radar sei möglicherweise nicht ordnungsgemäß genehmigt, ist ihr Vortrag, der sich auf das bloße Bestreiten einer baurechtlichen Genehmigung beschränkt, schon nicht hinreichend substantiiert. Der Beigeladene zu 3. hat zutreffend auf § 80 Abs. 1 BauO NRW hingewiesen, wonach bauliche Anlagen eines öffentlichen Bauherrn unter den dort angeführten Umständen keiner Baugenehmigung bedürfen, und die nach § 80 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW erforderliche Zustimmung der Beigeladenen zu 2. als oberer Bauaufsichtsbehörde vom 13. September 2010 vorgelegt.
372.3. Ausgehend von der aufgezeigten Konfliktlage zwischen einer bereits vorhandenen, einem hochrangigen öffentlichen Interesse dienenden Anlage und einer geplanten Anlage eines privaten Investors, der mit ihr wirtschaftliche Ziele verfolgt, setzt sich das Wetterradar des Beigeladenen zu 3. in der Abwägung durch. Die von der Klägerin geltend gemachte Möglichkeit der Verminderung störender Auswirkungen ihres Vorhabens führt nicht dazu, dass diese Auswirkungen hinnehmbar wären.
38a) Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass der Beigeladene zu 3. einen gerichtlich nicht überprüfbaren Spielraum bei der Einschätzung hätte, ob Beeinträchtigungen durch Windenergie für sein Wetterradar hinnehmbar sind oder nicht. Es handelt sich vielmehr um einen Gesichtspunkt bei der zwischen den beiden Nutzungen vorzunehmenden Abwägung, die das Gericht uneingeschränkt überprüfen oder auch selbst vornehmen kann.
39Insoweit liegt es anders als bei der Erfüllung der hoheitlichen Verteidigungsaufgaben der Bundeswehr. Hier erkennt die Rechtsprechung einen verteidigungspolitischen Spielraum an.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2006 - 4 B 58.06 -, BRS 70 Nr. 96.
41Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier nicht. Der Beigeladene zu 3. vertritt auch keine mit der Verteidigungspolitik vergleichbaren Interessen, in die das Gericht angesichts vorrangiger politischer Weichenstellungen nicht eindringen könnte. Die Beeinträchtigung der Funktion einer Radaranlage ist ein technischer Sachverhalt, der sich unter Inanspruchnahme entsprechenden Sachverstandes beurteilen lässt, ohne dass es auf politische Wertungen ankäme.
42Nicht einschlägig ist auch der Beurteilungsspielraum, den die vormals für Windenergie zuständige 11. Kammer des erkennenden Gerichts bei der Frage angenommen hat, ob die Beeinflussung einer Flugsicherungseinrichtung hinnehmbar ist.
43Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2014 - 11 K 3648/12 -, UA S. 13 ff. = juris Rdnrn. 47 ff.
44Danach ist bei Flugsicherungseinrichtungen eine Störung durch Bauwerke (wie Windenergieanlagen) in Anbetracht der hochrangigen Schutzgüter bereits bei einer geringen Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Beeinflussung anzunehmen. Bei der Entscheidung, ob nachteilige, nicht hinnehmbare Beeinflussungen einer Flugsicherungseinrichtung zu erwarten sind, steht der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Er folgt aus der wertenden, wissenschaftlich-fachlichen Prärogative, die § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG einräumt.
45Eine entsprechende Vorschrift weist das E. -Gesetz nicht auf. Es sieht nur einen Wissenschaftlichen Beirat mit beratender Funktion vor (§ 9). Ohne gesetzliche Grundlage kann ein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum nur angenommen werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt, der vor der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Bestand hat, wie etwa bei Sachverhalten mit subjektivem Einschlag (z.B. Prüfungsentscheidungen, dienstliche Beurteilung). Ein solcher Grund ist hier nicht erkennbar.
46b) Die Auffassung des Beigeladenen zu 3., sein Wetterradar werde in nicht hinnehmbarer Weise gestört, hält gerichtlicher Nachprüfung aber stand. Sie wird durch das Gutachten N1. nicht widerlegt. Dieses spricht zusammenfassend davon, dass durch die dort beschriebenen Maßnahmen eine Beeinträchtigung des Wetterradars „auf Produktdatenebene“ (also hinsichtlich der weiterverarbeiteten, meteorologisch relevanten Daten, vgl. Gerichtsakte Bl. 250) „voraussichtlich“ vermieden werden könne (Gerichtsakte Bl. 260). Der Befund einer schlechteren Qualität der erhobenen Basisdaten bleibt unbestritten. Die Auswirkung auf das Produkt kann nicht sicher ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass der Beigeladene zu 3. die in Rede stehende Störung von seinem Wetterradar fernhalten will und sie für nicht hinnehmbar hält. Schon die nicht fernliegende Möglichkeit, dass eine neue Fehlerquelle für Unwetterwarnungen heraufbeschworen wird, lässt diese Wertung, die der Beigeladene zu 3. im Schriftsatz vom 29. Juli 2015 in Auseinandersetzung mit der Fachliteratur im Einzelnen für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt hat, angesichts des hochrangigen in Rede stehenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt erscheinen.
47Die Darlegungen des Sachverständigen Dr. N1. in der mündlichen Verhandlung sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. August 2015 (Anlage zum nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 26. August 2015) führen zu keinem anderen Ergebnis.
48Der Sachverständige hat ausgeführt, bei dem sog. Volumenscan sei eine Interpolation nötig, um die durch die Windenergieanlage hervorgerufenen Störeffekte zu beseitigen. Danach sei keine nennenswerte Störung auf Produktdatenebene zu erwarten (Sitzungsprotokoll vom 12. August 2015, S. 4). Der Einfluss einer Windenergieanlage hänge dabei im Einzelnen von der Skalengröße ab. Je kleiner das zu beobachtende Phänomen, desto mehr könne seine Erkennung potentiell gestört werden. Dr. N1. geht von nicht mehr als neun beeinträchtigten Basisdatenpixeln aus, was in etwa einer Fläche von 750 m x 600 m entspreche und damit kleiner sei als die Produktdatenauflösung von 1 km x 1 km. Folglich sei der Effekt bei Produktdaten mit einer solchen Auflösung zu vernachlässigen. Auch mit externen Nutzern bestehe kein Problem, wenn in den weitergegebenen Produkten keine Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen erkennbar seien (ergänzende Stellungnahme vom 23. August 2015, S. 5). Damit sind die berechtigten Bedenken des Beigeladenen zu 3. nicht ausgeräumt.
49Zum einen sind nach dessen Stellungnahme vom 24. Juli 2015 für den Meteorologen auch lokale Prozesse von Bedeutung, wie flache Schichtbewölkung und leichte Hebungsprozesse, die zu leichten Niederschlägen in Form unterkühlter Wassertröpfchen führen können. Diese lokalen Prozesse sind in den Radarprodukten oft nur durch wenige Pixel mit niedrigen Reflektivitätswerten sichtbar. Solche Pixel können gerade nicht durch Interpolation hergestellt werden. Ihre Auslassung (mit der Folge „weißer Flecken“) zerstört ebenso wie ihre Interpolation jede kleinräumige Struktur. In der Folge können Begleiterscheinungen von Gewittern wie z.B. Hagelschlag nicht detektiert und bewarnt werden (S. 9 der Stellungnahme). Hiermit setzt sich der Sachverständige Dr. N1. nicht auseinander.
50Zum anderen hat in der mündlichen Verhandlung der Meteorologe N2. für den Beigeladenen zu 3. aufgezeigt, dass eine fachliche Bearbeitung der Basisdaten, die erforderlich wäre, um ungestörte Produktdaten herausgeben zu können, angesichts des Zeitdrucks bei dringenden Unwetterwarnungen nicht immer möglich ist. Bei bestimmten Anfragen, etwa im Bereich der Luftfahrt, springt ein automatisches Warnprodukt an, bei dem die Daten ohne vorherige fachliche Filterung versandt werden (Sitzungsprotokoll vom 12. August 2015, S. 5). In einem solchen Fall kann nicht angenommen werden, dass in den weitergegebenen Produkten keine Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen erkennbar sind.
51c) Nicht zu folgen vermag die Kammer der Ansicht des Verwaltungsgerichts Trier, das in einer vergleichbaren Lage entschieden hat, die Beeinträchtigung des Wetterradars stehe der Windenergieanlage nicht entgegen, da der E. ihr durch die besagte Weiterentwicklung der Datenverarbeitung „wirksam entgegenwirken“ könne.
52Vgl. Urteil vom 23. März 2015 - 6 K 869/14.TR -, UA S. 24 = juris Rdnr. 76.
53Das VG Trier beruft sich zu Unrecht auf die schon genannte Entscheidung des BVerwG.
54Urteil vom 23. September 1999 a.a.O., im Folgenden zitiert nach juris.
55Soweit das BVerwG darin ausgesprochen hat, dass mit „architektonischer Selbsthilfe“ ggf. Beeinträchtigungen in zumutbarer Weise abgewendet werden können, bezog sich dies auf die Situation, dass der Vorhabenträger bei der Verwirklichung seines Vorhabens „auf einem erheblich vorbelasteten Grundstück“ (Rdnr. 28) Beeinträchtigungen verringern kann. Diese (konkret: Sportlärm) gingen also von einer schon bestehenden Anlage aus. In diesem Zusammenhang hat das BVerwG gerade hervorgehoben, dass es bedeutsam ist, welche Nutzung zuerst vorhanden war (Rdnr. 26). Zudem hat das BVerwG entgegen dem VG Trier nicht von einer Pflicht, sondern einer Obliegenheit des Vorhabenträgers gesprochen.
56Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der Rechtsprechung des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, derzufolge für die Frage der optisch bedrängenden Wirkung einer Windenergieanlage neben anderen Gesichtspunkten auch zu berücksichtigten ist, dass im Außenbereich dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Anlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris, m.w.Nachw. in Rdnr. 89.
58Diese Rechtsprechung ist auf das Wetterradar des Beigeladenen zu 3. schon deshalb nicht übertragbar, da es sich um eine im Außenbereich privilegierte Nutzung handelt, die zudem im öffentlichen Interesse steht.
59Ebenfalls fehl geht die Bezugnahme des VG Trier auf § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG, wonach der Anlagenbetreiber verpflichtet ist, nach dem Stand der Technik unvermeidbare Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Hiermit sind die von der Anlage ausgehenden Einwirkungen gemeint; das wären solche, die das Wetterradar hervorruft. Derartige Einwirkungen stehen aber gerade nicht in Rede. Der genannten Vorschrift lässt sich keine Pflicht entnehmen, Umwelteinwirkungen zu reduzieren, die von einer Anlage eines anderen Betreibers ausgehen.
60Abgesehen davon, dass sie den rechtlichen Ansatz des VG Trier nicht teilt, hat sich die Kammer aber - wie ausgeführt - auch nicht davon überzeugen können, dass der Störung des Wetterradars durch eine Weiterentwicklung der Datenverarbeitung wirksam begegnet werden könnte.
61d) Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerin waren vor diesem Hintergrund abzulehnen.
62Sie zielten sämtlich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens ab. Auf den Sachverständigenbeweis ist über § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO der im Strafverfahren geltende § 244 StPO analog anzuwenden.
63Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 -, juris.
64Die mit den Anträgen zu 1., 2. und 4. unter Beweis gestellten Tatsachen konnten als wahr unterstellt werden (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Abschattungseffekte (Antrag zu 1.) waren für die Kammer ebenso wenig entscheidungserheblich wie ein Überschreiten der für die Unwetterwarnung relevanten Schwellwerte (Antrag zu 2., dazu Gutachten N1. S. 10 = Gerichtsakte Bl. 257) oder die Möglichkeit der Mesozyklonen-Erkennung (Antrag zu 4.).
65Dem Antrag zu 3. war ebenfalls nicht nachzugehen, da nach Auswertung der wechselseitigen sachverständigen Stellungnahmen - wie ausgeführt - das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachen feststeht (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO): Die streitgegenständliche Windenergieanlage würde im Falle ihrer Errichtung und ihres Betriebs zu relevanten Beeinträchtigungen der Radarerfassung des Wetterradars des Beigeladenen zu 3. in F. durch Clutter führen. Diese Beeinträchtigungen können zwar durch technische Maßnahmen verringert, aber nicht so weit minimiert werden, dass eine Beeinträchtigung auf der Produktdatenebene überhaupt nicht mehr erfolgt.
66Die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im zweiten Termin nach Ablehnung der Beweisanträge bot ebenfalls keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung durch das Gericht. Sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene zu 3. haben ihren jeweiligen fachlichen Standpunkt nochmals mit Hilfe der anwesenden Sachverständigen dargelegt und vertieft, ohne dass sich grundlegend neue Gesichtspunkte ergeben hätten. Bei den Ausführungen des von der Klägerseite gestellten Sachverständigen Dr. F1. muss zudem berücksichtigt werden, dass dieser im hydrologischen Bereich tätig ist, also nicht im Warndienst. Wie der Sachverständige N2. für den Beigeladenen zu 3. ausführte, sind hydrologische Anwendungen von Wetterdaten bei Weitem nicht so zeitkritisch und kleinräumig wie solche des Warndienstes, in dem der Beigeladene zu 3. sich bewegt.
67e) Die zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage der Darlegungslast stellt sich nach allem nicht mehr. Geht man mit der Klägerin davon aus, dass diese Last den Beigeladenen zu 3. trifft, so ist er dem mit Vorlage des Gutachtens E. gerecht geworden. Die Beeinträchtigung seines Wetterradars als solche ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig; im Streit steht die darauf aufbauende Abwägung, die aber als gerichtliche Wertung keinen Beweis- oder Darlegungslasten unterfällt.
68Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben.
69Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
70Die Kammer hat die Berufung zugelassen, da die Vereinbarkeit der Windenergienutzung mit Belangen des Wetterradars Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die zudem von einem anderen Verwaltungsgericht (dem VG Trier) im entgegengesetzten Sinne beantwortet worden sind (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung teilt seine Entscheidung der für die Genehmigung des Bauwerks zuständigen Behörde oder, falls es einer Genehmigung nicht bedarf, dem Bauherrn mit.
(1a) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung veröffentlicht amtlich die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen und Bereiche um diese, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind. Die Flugsicherungsorganisation meldet ihre Flugsicherungseinrichtungen und die Bereiche nach Satz 1 dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Die jeweils zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, wenn sie von der Planung von Bauwerken innerhalb von Bereichen nach Satz 1 Kenntnis erhalten.
(2) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zu dulden, dass Bauwerke, die den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen stören, in einer Weise verändert werden, dass Störungen unterbleiben. Das gilt nicht, wenn die Störungen durch Maßnahmen der Flugsicherungsorganisation mit einem Kostenaufwand verhindert werden können, der nicht über dem Geldwert der beabsichtigten Veränderung liegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände. § 30 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bleibt unberührt.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.