Verwaltungsgericht Trier Urteil, 17. März 2014 - 6 K 828/13.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2014:0317.6K828.13.TR.0A
published on 17/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 17. März 2014 - 6 K 828/13.TR
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten, mit welchem ein Bescheid über die Heranziehung der Beigeladenen zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes aufgehoben wurde.

2

Ende des Jahres 2011 hatte die Beigeladene in ihren Betriebsräumen eine Brandmeldeanlage installieren lassen, welche am 7. August 2012 auf die Leitstelle Trier geschaltet worden war.

3

Am 19. August 2012 kam es zu einem nächtlichen Fehlalarm durch die Brandmeldeanlage, wodurch ein Feuerwehreinsatz mit drei Fahrzeugen und 18 Feuerwehrleuten veranlasst wurde.

4

Ein weiterer Fehlalarm durch die Brandmeldeanlage erfolgte am 24. August 2012 um 20.44 Uhr. Über die Rettungsleitstelle wurde um 20.44 Uhr die Freiwillige Feuerwehr A... - Löschzug 1 - und um 20.48 Uhr die Freiwillige Feuerwehr A... - Löschzug 2 - alarmiert. Löschzug 1 rückte mit vier Fahrzeugen und neun Einsatzkräften und Löschung 2 mit drei Fahrzeugen und neun Einsatzkräften aus. Nach Feststellung des Fehlalarmes wurde die komplette Anlage wieder in Betrieb genommen. Der Einsatz dauerte etwa eine knappe halbe Stunde.

5

Mit zwei Bescheiden vom 5. September 2012 stellte die Klägerin der Beigeladenen die Kosten sowohl für den Feuerwehreinsatz am 19. August 2012 in Höhe von insgesamt 828,- Euro, als auch für den Einsatz am 24. August 2012 in Höhe von insgesamt 729,- Euro in Rechnung. Der Betrag den Fehlalarm vom 24. August 2012 betreffend setzt sich wie folgt zusammen:

6

Drehleiter 0,5 Stunden à 190,- € = 95,- €

2 Personen 0,5 Stunden à 56,- € = 56,- €

Tanklöschfahrzeug 0,5 Stunden à 130,- € = 65,-€

5 Personen 0,5 Stunden à 56,- € = 140,- €

2 Personen 0,5 Stunden à 56,- € = 56,- €

Löschfahrzeug 0,5 Stunden à 130,- € = 65,- €

9 Personen 0,5 Stunden à 56,- € = 252,- €.

7

Am 20. September 2012 legte die Beigeladene Widerspruch gegen beide Bescheide ein.

8

Den Bescheid hinsichtlich des Fehlalarmes vom 19. August 2012 nahm die Klägerin im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens zurück, nachdem sich herausgestellt hatte, dass sie irrig von einem vorangegangenen weiteren Fehlalarm und einer Aufschaltung der Anlage bereits im Dezember 2011 ausgegangen war.

9

Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Beklagten hob daraufhin den Bescheid vom 5. September 2012 bezüglich des Feuerwehreinsatzes am 24. August 2012 mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2013 (zugestellt am 29. Mai 2013) auf. Dieser Bescheid sei rechtswidrig, da es an einer fehlerfreien Ermessensausübung durch die Klägerin fehle. Die Kostenerhebung für einen Feuerwehreinsatz durch Falschalarm einer Brandmeldeanlage stehe gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG – im Ermessen des Aufgabenträgers. An die Betätigung des Entschließungsermessens seien zwar aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine hohen Anforderungen zu stellen, und demgemäß könne die Bezugnahme auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben nach der Gemeindeordnung hierfür genügen, wenn keine besonderen Umstände zu erkennen seien. Der vorliegende Bescheid enthalte jedoch keinerlei Ausführungen zu der Frage, ob die Klägerin einen Aufwendungsersatz geltend mache oder nicht und von welchen Belangen der Beigeladenen sie dabei ausgehe. Auch sei ein Stundensatz von 56 Euro für die eingesetzten Personen von der Höhe her bedenklich.

10

Hiergegen hat die Klägerin am 28. Juni 2013 Klage erhoben. Der Leistungsbescheid sei rechtmäßig ergangen. Ihre Ermessensausübung sei nicht fehlerhaft. Im Rahmen ihrer Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde A... vom 19. Mai 2006, deren Erlass einen autonomen Rechtssetzungsakt darstelle, habe sie zulässigerweise eine Sollvorschrift für den Kostenersatz erlassen. Gemäß § 94 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung sei sie gehalten, von ihr erbrachte Leistungen zu berechnen. Im Rahmen der Sollvorschrift dürfe nur in atypischen Fällen von einer Kostenberechnung abgesehen werden, wofür vorliegend nichts ersichtlich sei. Der Bescheid sei auch hinsichtlich der Höhe der Kosten rechtmäßig. Der zugrunde gelegte Stundensatz von 56,- Euro basiere auf der Anlage zur Satzung. Er betrage 40,- Euro je Stunde und eingesetztem Feuerwehrangehörigen. Dabei sei wegen der nächtlichen Einsatzzeit ein Zuschlag von 40 Prozent erhoben worden. Dem Stundensatz liege eine Kostenkalkulation zugrunde, die sich an den Kosten und allgemeinen Vorhaltungskosten orientiere, welche auf die durchschnittlichen Einsatzstunden umgerechnet worden seien. Auch die Sachkosten setzten sich aus den Vorhaltungskosten zusammen, wobei die durchschnittliche Nutzungsdauer bei Feuerwehreinsätzen und -übungen Grundlage gewesen sei. Hieraus ergebe sich, dass sich der Pauschalbetrag in der Satzung an den tatsächlichen Kosten orientiere.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 23. Mai 2013 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Es gehe nicht um die Kontrolle der Ausübung des Ermessens eines Satzungsgebers. Vielmehr stehe die von der Klägerin zu fordernde Ermessensausübung beim Erlass ihres Kostenbescheides, der einen Verwaltungsakt darstelle, in Frage und sei fehlerhaft gewesen. Die Klägerin habe in der Vergangenheit für Feuerwehreinsätze durch Brandmeldeanlagen teilweise Kosten berechnet und teilweise davon abgesehen. Um überprüfen zu können, ob dem Gleichbehandlungsgrundsatz genügt worden sei, müsse sie offenbaren, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen kein Kostenersatz gefordert werde. Auch die Höhe der abgerechneten Kosten, insbesondere der Stundensätze der Feuerwehrleute, stehe außer Verhältnis zu den bei der konkreten Einsatzmaßnahme tatsächlich angefallenen Kosten. Die Kostenkalkulation sei nicht ausreichend, um als Grundlage für die Berechnung eines Kostenersatzes zu dienen. Bei den dort in Ansatz gebrachten Kosten für Ausbildung, Verwaltungspersonal, Gerätschaften, Atemschutzwerkstatt, etc. handele es sich überwiegend um nicht erstattungsfähige allgemeine Vorhaltungskosten, die nicht durch die konkrete Einsatzmaßnahme entstanden seien. Auch der Nachtzuschlag bei den Personalkosten sei nicht durch einen tatsächlichen Aufwand gerechtfertigt.

16

Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Sie macht insbesondere geltend, in anderen vergleichbaren Fällen verzichte die Klägerin regelmäßig auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenersatz.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Darüber hinaus wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

19

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. Mai 2013 ist im Ergebnis zu Recht ergangen und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), denn die Heranziehung der Beigeladenen zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes vom 24. August 2012 ist rechtswidrig erfolgt.

20

Zwar leidet der Bescheid der Klägerin – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht an einer fehlerhaften Ermessensausübung hinsichtlich des „Ob“ der Inanspruchnahme der Beigeladenen (1.). Jedoch hält die Kostenkalkulation der Klägerin einer gerichtlichen Nachprüfung nicht stand (2.).

21

1. Rechtsgrundlage der Heranziehung der Beigeladenen zu den Feuerwehrkosten im Zusammenhang mit dem Fehlalarm vom 24. August 2012 ist § 3 Abs. 1 der Satzung der Klägerin über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde A... vom 19. Mai 2006 (Feuerwehrkostensatzung) in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG -). Nach der genannten Satzungsvorschrift soll die Klägerin für die in § 36 Abs. 1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben.

22

Diese Regelung steht mit höherrangigem Recht im Einklang. Die durch Sollvorschrift des § 3 Abs. 1 Feuerwehrkostensatzung grundsätzlich vorgeschriebene Heranziehung des kostenpflichtigen Schuldners zum Kostenersatz ist mit § 36 Abs. 1 LBKG zu vereinbaren. Nach dieser Vorschrift „können“ die Aufgabenträger Ersatz der ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten von dem einzelnen aufgeführten Pflichtigen verlangen. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Heranziehung zum Kostenersatz durch Satzungsrecht einer gebundenen Entscheidung angenähert wird, die den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung trägt (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. September 2000 – 12 A 10497/00.OVG -). Auch wenn der Wortlaut des § 36 Abs. 1 LBKG darauf hindeutet, dass dem jeweiligen Aufgabenträger ein Ermessensspielraum eingeräumt werden soll, innerhalb dessen er nach pflichtgemäßem Ermessen über die Inanspruchnahme eines Verursachers zu entscheiden hat, wird diese Vorschrift bereits durch §§ 64 Abs. 2, 94 Abs. 2 Gemeindeordnung – GemO – in der Weise relativiert, dass die Aufgabenträger grundsätzlich verpflichtet sind, den Kostenanspruch geltend zu machen. Diese im Regelfall bestehende Verpflichtung erfährt andererseits ein notwendiges Korrektiv in Gestalt eines gegebenenfalls gebotenen gänzlichen oder teilweisen Billigkeitserlasses nach Maßgabe der §§ 163 und 227 AbgabenordnungAO – oder bereits im Heranziehungsverfahren aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalles (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 18. November 1997 – 2 K 65/96.TR -; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 1992 – 6 A 11382/91.OVG -).

23

Vorliegend hat die Klägerin als Satzungsgeberin besonderen Fallgestaltungen Rechnung getragen, indem sie ihre Satzungsregelung als „Soll“-Vorschrift konzipiert hat, womit sie das Ermessen nur insoweit gebunden hat, als der kostenpflichtige Schuldner im Regelfall heranzuziehen ist. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

24

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des BayVGH vom 16. Juni 2010 – 4 ZB 09.1807 – (juris) sowie auf ein Urteil des BayVGH vom 14. Dezember 2011 – 4 BV 11.895 – (BayVBl. 2012, 373) verweist, vermag dies die Zulässigkeit der Satzungsregelung der Klägerin nicht zu berühren, da eine § 94 Abs. 2 GemO entsprechende Regelung in der bayerischen Kommunalgesetzgebung nicht vorgesehen ist.

25

§ 3 der Feuerwehrkostensatzung der Klägerin ist auch mit dem angefochtenen Bescheid dem Grunde nach zutreffend auf den hier in Rede stehenden Brandfall angewandt worden. Die Heranziehung der Beigeladenen konnte nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 LBKG dem Grunde nach erfolgen, da diese Eigentümerin bzw. Besitzerin einer Brandmeldeanlage ist, welche einen Falschalarm ausgelöst hat. Eine atypische Fallgestaltung, die zur Folge hätte, dass die Heranziehung der Beigeladenen als kostenpflichtige Schuldnerin nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beigeladenen nicht vorgetragen. Vielmehr hat sich mit dem Fehlalarm am 24. August 2012 das spezifische Anlagerisiko verwirklicht.

26

Auch dass die Klägerin möglicherweise andere Kostenschuldner erstmals nach mehreren Fehlalarmen oder selbst dann nicht in Anspruch genommen hat, vermag nicht zu einer anderen rechtlichen Würdigung zu führen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht, gegenüber der Beigeladenen ebenso zu verfahren. Nach § 3 Abs. 1 der Feuerwehrsatzung ist die Klägerin grundsätzlich zur Inanspruchnahme des kostenpflichtigen Schuldners verpflichtet, es sei denn, es ist von einer atypischen Fallgestaltung auszugehen, welche hier – wie ausgeführt – gerade nicht gegeben ist. Anders als der Beklagte meint, hat die Klägerin die Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall vorliegt, nicht in Ausübung ihres Ermessens zu beantworten. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Vorfrage, deren Bejahung die Voraussetzung dafür ist, der Klägerin einen Ermessensspielraum zu eröffnen. Sollte sie daher in vergleichbaren - ebenfalls nicht atypischen - Fällen wie dem vorliegenden keine Kostenerstattung gefordert haben, hätte sie nicht einen ihr eröffneten Ermessensspielraum ausgefüllt, sondern in rechtswidriger Weise von der Geltendmachung eines Ersatzanspruches abgesehen. Daher läuft die Kritik des Beklagten an der Entscheidung der Klägerin auf eine Forderung nach Gleichbehandlung im Unrecht hinaus, auf die der Bürger jedoch nach dem allgemeinen Gleichheitssatz keinen Anspruch hat (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 -, BVerfGE 50, 142; Beschluss vom 12. September 2007 - 2 BvR 1413/06 -, NVwZ-RR 2008, 44). Dem Beklagten hätte insoweit lediglich die Möglichkeit zugestanden, die Kommunalaufsicht einzuschalten, um diese Sachverhalte weiter aufzuklären.

27

2. Die der Beigeladenen durch die Klägerin berechneten Kosten halten jedoch der Höhe nach einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

28

Gemäß § 36 Abs. 4 LBKG können die kommunalen Aufgabenträger ihren Kostenersatz durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge sowohl hinsichtlich der eingesetzten Personen als auch für die Fahrzeuge und Sachmittel festsetzen. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin mit § 5 der Feuerwehrkostensatzung Gebrauch gemacht. Nach deren § 5 Abs. 2 sind maßgebend für die Personalkosten die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. § 5 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung bestimmt, dass für die Sachkosten die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte und Fahrzeuge maßgebend ist. Der Kostenansatz und die Gebühren werden gemäß § 5 Abs. 4 der Feuerwehrsatzung ermittelt, indem die Zahl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und dem Pauschalsatz nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Tarif und die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte und Fahrzeuge mit dem zutreffenden Pauschalsatz nach dem der Satzung als Anlage beigefügten Tarif vervielfältigt wird. Aus der Anlage zur Satzung ergibt sich, dass für die Berechnung der Personalkosten je Stunde Einsatzdauer eines Feuerwehrangehörigen ein Stundensatz von 40 € berechnet und bei Einsätzen zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr ein Zuschlag in Höhe von 40 % auf die Personalkosten erhoben wird. Für Löschgruppenfahrzeuge und Tanklöschfahrzeuge beträgt der Stundensatz 130 € und für Drehleitern 190 €. Die Kostenkalkulation hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegt.

29

Die pauschalen Festsetzungen hinsichtlich der in der Anlage genannten Erstattungsbeiträge sind nichtig, da die zugrunde gelegten Kosten zum überwiegenden Teil nicht in der vorgenommenen Weise in die Berechnung der Pauschalen hätten einbezogen werden dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. zuletzt Urteil vom 19. November 2013 – 7 A 10758/13.OVG -, juris) müssen, wenn der Satzungsgeber in der Satzung Pauschalbeträge festlegt, sich diese in ihrer Höhe trotz eines bestehenden Spielraums des Aufgabenträgers in etwa an den tatsächlichen Kosten orientieren. Darüber hinaus lässt der Wortlaut des § 36 Abs. 1 LBKG nur die Erstattung der durch die konkreten Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten zu. Hieran hat sich die Klägerin bei ihrer Kostenkalkulation nicht orientiert.

30

a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der drei eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge. Insoweit hat die Klägerin ihrer Kalkulation der Stundensätze die Anschaffungskosten der Fahrzeuge im Umfang der jährlichen Abschreibung sowie der kalkulierten Zinsen und die Betriebskosten, unter die sie Ausgaben für Versicherung, Treibstoff und Unterhaltung gefasst hat, zugrunde gelegt und den Gesamtbetrag ins Verhältnis zur durchschnittlichen Nutzungsdauer bei Feuerwehreinsätzen und Übungen gesetzt.

31

Diese Berechnungsweise ist mit dem Kostenbegriff des rheinland-pfälzischen LBKG nicht zu vereinbaren. Zwar ergibt sich aus § 36 Abs. 1 LBKG, dass in den sechs gesetzlich geregelten Fällen der Erstattungspflicht nicht nur die an der Unfall- bzw. Gefahrenstelle zur Abwehr der Gefahr konkret entstandenen, sondern all diejenigen Kosten zu erstatten sind, die der Gemeinde durch die Einsatzmaßnahme der Feuerwehr entstanden sind. Jedoch stellt die Vorschrift aber auch klar, dass sich diese Kostenersatzmöglichkeit nur auf die gesetzlich geregelten Fälle bezieht. Ein weiterer Kostenausgleich ist in § 34 LBKG geregelt. Er betrifft die allgemeine Kostentragungspflicht im Verhältnis zwischen den Gemeinden, Landkreisen und dem Land und regelt grundsätzlich, dass derjenige, der die Pflichtaufgabe zu erfüllen hat, auch die damit verbundenen Personal- und Sachkosten zu tragen hat. In Verbindung mit § 36 LBKG und den sonstigen speziellen Kostenersatzvorschriften für Feuerwehreinsätze ist daraus zu folgern, dass die übrigen Pflichteinsätze der Feuerwehr „unentgeltlich“ sind, d.h. die durch diese Pflichteinsätze entstandenen Kosten auch von der Gemeinde zu tragen bzw. aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren sind. Das LBKG lässt es demnach lediglich zu, die Kosten der gemeindlichen Einrichtung der Feuerwehr insoweit auf die gesetzlich geregelten Gruppen umzulegen, als sie - unter Berücksichtigung der Befugnis zur Pauschalierung - den jeweiligen Einsätzen zugerechnet werden können.

32

Bei den von der Klägerin im Rahmen ihrer Kalkulation der jeweiligen Stundensätze angesetzten Anschaffungskosten sowie den Ausgaben für Versicherung und Unterhaltung der Fahrzeuge handelt es sich um sogenannte Vorhaltungskosten für Sachgüter, die gleichmäßig das ganze Jahr anfallen, und zwar unabhängig davon, ob es zu Einsätzen der Feuerwehr kommt oder nicht. Auch diese Kosten sind nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18. November 2004 – 12 A 11382/04.OVG -, KStZ 2006, 152), der die Kammer folgt, für den Zeitraum eines kostenerstattungsfähigen Einsatzes im Sinne von § 36 Abs. 1 LBKG durch diesen verursacht. Für diesen Zeitraum stehen die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte nämlich für andere Einsätze der Feuerwehr nicht zur Verfügung. Daraus folgt zugleich, dass insoweit eine Aufteilung der Vorhaltungskosten allenfalls nach dem Verhältnis der Jahresstunden zur einzelnen Einsatzstunde in Betracht kommen kann und eine Umlegung dieser Kosten auf sämtliche Einsatzstunden oder - wie im vorliegenden Fall - auf die Einsatz- und Übungsstunden unzulässig ist. Die von der Klägerin vorgenommene Kalkulation würde im Ergebnis bedeuten, dass die Kostenerstattungspflichtigen auch einen Teil der Vorhaltungskosten zu tragen hätten, die nicht von den erstattungspflichtigen Einsätzen verursacht werden.

33

Etwas anderes gilt allerdings hinsichtlich der in die Kalkulation einbezogenen Treibstoffkosten. Diese fallen im Wesentlichen nur im Rahmen von Einsätzen und Übungen an. Folglich bestehen keine Bedenken, zur Bildung eines Stundensatzes die gesamten Treibstoffkosten auf die Zahl der Einsatz- und Übungsstunden aufzuteilen. Im Übrigen bestünde zwar die Möglichkeit, die Treibstoffkosten einsatzbezogen zu ermitteln, da es sich hierbei um Kosten handelt, die Folgen konkreter Feuerwehreinsätze sind. Jedoch ist es angesichts des dem Feuerwehrträger zuzubilligenden Entscheidungsspielraums zulässig, sie in einen Stundensatz einfließen zu lassen.

34

b) Die Kalkulation der Personalkosten hält gleichfalls einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Ebenso wie die Sachkosten müssen sich auch die Personalkosten in etwa an den tatsächlichen Kosten orientieren und durch die konkrete Einsatzmaßnahme entstanden sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. November 2013, a.a.O.).

35

Soweit die Klägerin die Kosten für Ausbildung, Untersuchungen, Versicherungen und die Mitgliedschaft im Feuerwehrverband ihrer Kalkulation zugrunde gelegt hat, ist bereits zweifelhaft, ob diese durch den hier in Rede stehenden konkreten Einsatz entstanden sind. Das kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben. Wenn man nämlich – angelehnt an die Ermittlung der Sachkosten – auch hier von dem Gedanken ausgeht, dass die eingesetzten Feuerwehrkräfte für den Zeitraum des konkreten Einsatzes für andere Einsätze der Feuerwehr nicht zur Verfügung stehen, so ist jedoch auch hier – abweichend von der Kalkulation der Klägerin - eine Aufteilung dieser Vorhaltungskosten nicht nach dem Verhältnis der durchschnittlichen Jahreseinsatzstunden zu den konkreten ersatzpflichtigen Einsatzstunden zulässig, vielmehr kommt eine Berechnung allenfalls unter Zugrundelegung der gesamten Jahresstunden in Betracht.

36

Der Kostenanteil für die Feuerwehrverwaltung ist hingegen eindeutig nicht einsatzbezogen; es handelt sich vielmehr um nicht erstattungsfähige allgemeine Vorhaltungskosten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass es sich bei dem insoweit berücksichtigten Jahresbetrag von 20.000,00 € um Aufwendungen handeln soll, die durch die jeweiligen Einsätze im Sinne von § 36 Abs. 1 LBKG verursacht werden. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwieweit persönliche oder sächliche Mittel, die diese Kosten verursachen, für die Dauer der Einsätze gebunden sind und für die Allgemeinheit nicht zur Verfügung stehen.

37

Hinsichtlich der Berücksichtigung der Aufwandsentschädigungen, welche nach Angabe der Klägerin nicht nur für konkrete Einsätze, sondern auch für Übungen gezahlt werden,, gelten die obigen Ausführungen zur Einbeziehung der Treibstoffkosten in einen durchschnittlichen Stundensatz entsprechend. Auch deren Aufteilung nach der Gesamtzahl der Einsatz- und Übungsstunden ist angesichts der Befugnis zur Pauschalierung nicht zu beanstanden.

38

Soweit die Klägerin schließlich die Kosten für Gerätschaften und die Atemschutzwerkstatt einbezogen hat, handelt es sich hierbei nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung um reine Sachkosten, die in die Personalkalkulation nicht einfließen können. Ob und inwieweit sie als Sachkosten im Rahmen eines Stundensatzes für eingesetzten Gerätschaften Berücksichtigung finden können, lässt sich nach dem insoweit unzureichenden Erkenntnisstand der Kammer derzeit nicht abschließend beurteilen.

39

Nach alledem hat der Beklagte den Kostenbescheid der Klägerin im Ergebnis zu Recht aufgehoben und die Klage kann keinen Erfolg haben. Es wird Aufgabe des Verbandsgemeinderates der Klägerin sein, im Rahmen des Selbstverwaltungsrechtes den Kostentarif der Sach- und Personalkosten durch eine Änderung der Satzung der Rechtslage anzupassen.

40

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auch der unterliegenden Partei aufzuerlegen, da die Beigeladene sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§§ 163 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

42

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 ZPO.

43

Die Berufung war durch die Kammer nicht zuzulassen, da Gründe der in §§ 124 a Abs. 1 in Verbindung mit 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

44

Beschluss

45

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 729 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 20/11/2018 00:00

Tenor Der Bescheid vom 01. Dezember 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 22. September 2017 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dü
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.