Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 28. Okt. 2014 - 5 L 1659/14.TR
Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 1658/14.TR geführten Klage des Antragstellers wird hinsichtlich der in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. September 2014 enthaltenen Abschiebungsandrohung angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt Rechtsschutz gegen eine von der Antragsgegnerin erlassen Abschiebungsandrohung. Deren Erlass liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
- 2
Der Antragsteller stellte im Januar 2014 in Deutschland einen Asylantrag. Sodann richtete die Antragsgegnerin am 20. Februar 2014 ein Aufnahmegesuch an Italien, das sie auf einen Eurodac-Treffer „IT2…“ und einen in Italien am 18. Dezember 2012 gestellten Asylantrag stützte. Hierauf antworteten die italienischen Behörden nicht innerhalb der in Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Dublin III–VO – genannten Fristen, teilten dann aber der Antragsgegnerin nachfolgend mit, dass dem Antragsteller in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, so dass seiner Rückübernahme auf der Grundlage der Dublin III-VO nicht zugestimmt werden könne; eine eventuelle Überstellung müsse mit der italienischen Polizei abgeklärt werden.
- 3
Mit Bescheid vom 1. September 2014, der dem Antragsteller am 4. September 2014 zugestellt wurde, lehnte die Antragsgegnerin daraufhin den vom Antragsteller gestellte Asylantrag als unzulässig ab. Zur Begründung des Bescheids führte die Antragsgegnerin ohne Nennung einer der im Asylverfahrensgesetz genannten Rechtsgrundlagen für eine Antragsablehnung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 -) aus, dass der Antrag auf Durchführung des Asylverfahrens aufgrund des dem Antragsteller in Italien gewährten subsidiären Schutzes nach § 60 AufenthG unzulässig sei. Unzulässig sei auch der Antrag auf Feststellung nationalen Schutzes in Bezug auf Somalia, da dem Antragsteller insoweit in Italien hinreichend Rechtsschutz gewährt worden sei. Deklaratorisch werde allerdings ausgesprochen, dass er nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfe. Des Weiteren forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Italien an. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG zu erlassen, wobei sich die einwöchige Ausreisefrist aus einer analogen Anwendung des § 36 Abs. 1 AsylVfG ergebe und berücksichtige, dass die Situation mit derjenigen des in § 29 AsylVfG genannten unbeachtlichen Asylantrags vergleichbar sei. Außerdem heißt es in der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen ihn innerhalb einer Woche Klage und gegen die Abschiebungsandrohung ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden könne.
- 4
Am 9. September 2014 hat der Kläger sodann Klage erhoben mit dem Ziel der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gestellt. Die Antragsgegnerin habe angesichts der Verhältnisse in Italien das ihr eingeräumte Ermessen hinsichtlich einer sachlichen Prüfung des Asylantrags nicht ordnungsgemäß ausgeübt und nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller in Deutschland nach religiösem Ritus die Ehe geschlossen habe und seine Ehefrau inzwischen im 7. Monat schwanger sei.
- 5
Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass die italienischen Behörden zwischenzeitlich einer Wiedereinreise des Antragstellers zugestimmt hätten.
II.
- 6
Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig.
- 7
Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen.
- 8
Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob vorliegend § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG Anwendung findet, wonach eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides in Betracht kommt, oder ob – wie in den Fällen des § 34a Abs. 2 AsylVfG - eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR –, juris). Zu einer über die Rechtmäßigkeitsprüfung hinausgehenden weitergehenden Einzelfallbetrachtung ist das Gericht aufgrund der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides der Antragsgegnerin allerdings grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung des sofortigen Vollziehbarkeit ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris).
- 9
Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, denn es erscheint mehr als fraglich, ob angesichts der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig Raum ist für eine analoge Anwendung des § 36 AsylVfG.
- 10
Das Asylverfahrensgesetz enthält in den §§ 26a ff., 71 und 71a AsylVfG ausdrücklich zahlreiche Bestimmungen, wie in Deutschland gestellte Asylanträge seitens des Bundesamtes zu bescheiden sind, wobei sich die Frage der nachfolgendem Aufenthaltsbeendigung bei erfolglosem Asylantrag unterschiedlich danach richtet, aufgrund welcher Rechtsvorschriften der Asylantrag abgelehnt wurde. Insoweit regeln die §§ 34, 34a, 36 und 38 AsylVfG die Frage der Aufenthaltsbeendigung durch Erlass einer Abschiebungsanordnung oder einer Abschiebungsandrohung unter Setzung unterschiedlicher Fristen für eine freiwillige Ausreise, wobei die sofortige Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung in § 75 Abs. 1 AsylVfG ebenfalls unterschiedlich geregelt ist. Außerdem ist der dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übertragene Prüfungsrahmen – und damit auch der Regelungsgehalt einer von ihm getroffenen aufenthaltsbeendenden Entscheidung – unterschiedlich, je nachdem, ob eine Abschiebungsanordnung oder aber eine Abschiebungsandrohung erlassen wird, da eine Abschiebungsanordnung – anders als eine Abschiebungsandrohung – nur ergehen darf, wenn die Abschiebung tatsächlich und rechtlich möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 A 976/14.A -; Beschluss der beschließenden Kammer vom 17. April 2014 - 5 L 583/14.TR -).
- 11
Von daher spricht viel dafür, dass eine Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig durch die Antragsgegnerin zur Frage ihrer Bestimmtheit erkennen lassen muss, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht, da nur so erkennbar wird, welche aufenthaltsbeendende Entscheidungen zulässiger Weise auf sie gestützt werden dürfen, zumal die Antragsgegnerin eine derartige Tenorierung ihrer Bescheide regelmäßig in den Anwendungsfällen des § 27a AsylVfG verwendet.
- 12
Selbst wenn dahingehende Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung der Antragsgegnerin vorliegend zurückgestellt werden, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung des § 36 Abs. 1 AsylVfG – Ablehnung des Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet – jedenfalls nicht erfüllt. Auch hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung ersichtlich nicht auf der Grundlage der §§ 71 Abs. 4 bzw. 71a Abs. 4 AsylVfG treffen wollen, so dass § 36 AsylVfG weder unmittelbar noch kraft gesetzlicher Verweisung als Rechtsgrundlage für die streitige Abschiebungsandrohung unter Setzung einer einwöchigen Ausreisefrist in Betracht kommt.
- 13
Anlass für eine analoge Anwendung der zuletzt genannten Norm sieht sie Kammer bei überschlägiger Prüfung nicht, denn die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie (nur) geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 2/13 -, juris).
- 14
Vorliegend vermag die Kammer indessen nicht zu erkennen, dass sich für eine Bescheidung eines Asylantrags eines Antragstellers, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vor Inkrafttreten der Dublin III-VO subsidiärer Schutz, wie er nunmehr in dieser Verordnung geregelt ist, gewährt worden ist, im Asylverfahrensgesetz keine ausdrückliche Grundlage für eine Entscheidung finden lassen könnte. Zu denken ist insoweit nämlich – je nachdem, ob die Antragsgegnerin nach den vorrangig zu prüfenden europarechtlichen Bestimmungen für eine sachliche Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist - an eine unmittelbare Anwendung der §§ 26a, 27, 27a, 29, 30, 31 und 71a AsylVfG, die ihrerseits unterschiedliche Regelungen dazu enthalten, unter welchen Voraussetzungen aufenthaltsbeendende Entscheidungen zu ergehen haben. Allein der Umstand, dass das BVerwG in dem von der Antragsgegnerin herangezogenen Urteil vom 17. Juni 1014 – 10 C 7/13 – ausgeführt hat, dass der Antrag eines Ausländers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, dem im Ausland entsprechender Schutz gewährt worden ist, unzulässig ist, besagt nichts darüber, wie verfahrensrechtlich über einen derartigen Antrag zu entscheiden ist. Im Übrigen muss gesehen werden, dass das OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 16. Juli 2014 - 10 A 10692/13.OVG -, juris) auf einen vergleichbaren Sachverhalt bei aufgrund Zeitablaufs bejahter europarechtlicher Zuständigkeit der Antragsgegnerin § 71a AsylVfG angewandt hat.
- 15
Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, dass der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen des § 29 Abs. 1 AsylVfG vergleichbar und deshalb eine analoge Anwendung des § 36 AsylVfG geboten sei, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen, denn eine derartiger Verfahrensweise würde zu einer Umgehung des § 29 Abs. 2 AsylVfG führen, der ausdrücklich bestimmt, dass ein – an sich unbeachtliches – Asylverfahren fortzuführen ist, wenn – wie vorliegend - eine Rückführung des Asylbewerbers nicht innerhalb von drei Monaten möglich ist.
- 16
Von daher hat die Kammer ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer auf eine analoge Anwendung des § 36 AsylVfG gestützten Abschiebungsandrohung.
- 17
Die gleichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen im Ergebnis auch, wenn man eine analoge Anwendung des § 36 AsylVfG zuließe oder die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Unzulässigkeit des Asylantrags als die Anwendbarkeit des § 36 AsylVfG eröffnende Entscheidung auf der Grundlage des § 71a AsylVfG auslegen würde.
- 18
Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt nämlich – anders als derjenige einer Abschiebungsanordnung – nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG stets voraus, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Ob Letzteres der Fall ist, bedarf einer ausdrücklichen – nicht aber lediglich inzidenten – Entscheidung der Antragsgegnerin (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 11. August 2014 – 10 A 2348/13.Z.A. -, juris). Daran fehlt es indessen vorliegend.
- 19
Die Antragsgegnerin hat im Tenor ihres Bescheides keine Entscheidung zu § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG getroffen. Dass sie sich in den Gründen des Bescheides mit den Normen befasst hat, erscheint insoweit nicht ausreichend, um eine für den Antragsteller und die für ihn zuständige Ausländerbehörde verbindliche Entscheidung über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Norm in Bezug auf Italien als Zielstaat der Abschiebungsandrohung zu treffen.
- 20
Von daher bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin erlassenen Abschiebungsandrohung, so dass es der Kammer interessengerecht erscheint, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen sie anzuordnen.
- 21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
- 22
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.