Verwaltungsgericht Trier Urteil, 05. Aug. 2015 - 5 K 1031/15.TR
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Nutzungsuntersagungsverfügung der Beklagten. Sie betreibt aufgrund eines Gewerberaummietvertrages mit der Hausverwaltung A... GmbH in einem Gewölbekeller – einem Kulturdenkmal – in der B..., Gemarkung C..., Flur ..., Flurstück ..., den D..., welcher unter der Woche und an den Wochenenden ab den Abendstunden geöffnet hat. Dort wird Musik abgespielt und es werden Getränke und nicht selbst hergestellte Speisen ausgegeben. Ferner finden Musikveranstaltungen statt, wobei letzteres aus Sicht der Klägerin bloß gelegentlich erfolgt.
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Mit Bauschein Nr. ... vom 29. Oktober 1986 genehmigte die Beklagte der Voreigentümerin E... Wohnungsbaugesellschaft mbH & Co. KG u.a. den Einbau einer Gaststätte im Kellergeschoss des streitgegenständlichen Anwesens. Vorgesehen war laut dem zum Bauschein dazugehörigen „Nachweis der Einstellplätze“ die Errichtung einer Gaststätte mit 59 Sitzplätzen. Von dieser Baugenehmigung machte die Voreigentümerin keinen Gebrauch. Mit Nachtragsgenehmigung Nr. ... vom 24. Juni 1988 genehmigte die Beklagte der Voreigentümerin die Unterbringung einer Arztpraxis in zwei Dachgeschossebenen. In einem zu dieser Nachtragsgenehmigung gehörenden Beiblatt 1 heißt es unter Ziffer 3: „Aus der Baugenehmigung Nr. ... vom 29. Oktober 1986 ist der Einbau einer Gaststätte im Kellergeschoss nicht ausgeführt und daher entfallen. Die nach Baugenehmigung hierfür erforderlichen 8 Einstellplätze im Kellergeschoss (...) sind wieder frei zu Verfügung.“ Unter Ziffer 4 heißt es weiter: „Die Stellplatzforderung für das Haus B... beläuft sich auf (…); hinzu [kommen] für den späteren Ausbau des Kellergeschosses als Lokal mit ca. 50 Sitzplätzen: 10 = 5 Stellplätze.“. Unter Ziffer 6 heißt es weiter: „Die vorstehende Bedingung Ziffer 4 steht unter dem Vorbehalt einer späteren Regulierung der Stellplatzanforderungszahl, wenn sich ergeben sollte – insbesondere für den Ausbau des Kellergeschosses zu einer Gaststätte –, dass dort mehr als 50 Sitzplätze eingerichtet werden. Falls dies geschehen sollte, muss die Stellplatzforderung erhöht werden.“.
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Mit Bauschein Nr. ... vom 5. Dezember 1988 wurde der Voreigentümerin eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Gaststätte im Untergeschoss des vorgenannten Anwesens erteilt; unter Ziffer ... (Besondere Auflagen und Bedingungen) wird darauf hingewiesen, dass die in grüner Farbe in die Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen des Bauantrages eingetragenen Änderungen und Ergänzungen bei der Bauausführung zu beachten seien. Im zum Bauschein gehörenden Beiblatt 1 heißt es: „Nach der jetzt vorgesehenen Möblierung der Gaststätte kommen nur 40 Sitzplätze zur Ausführung, so dass die Stellplatzveranlagung auf vier Stellplätze reduziert werden kann.“. Mittels Grüneintragung wurde u.a. „40 Plätze“ in die von der Voreigentümerin vorgelegte Bauzeichnung vermerkt. Zum vorgenannten Bauschein Nr. ... wurde das „Beiblatt 1 zur Nachtragsgenehmigung ...“ genommen. Die Angaben unter Ziffer 4 des Beiblattes 1 wurden z.T. durchgestrichen, nunmehr heißt es darin: „Die Stellplatzforderung für das Haus B... beläuft sich auf (…); hinzu [kommen] für den späteren Ausbau des Kellergeschosses als Lokal 40 Sitzplätze [die zunächst eingetragene Zahl 37 wurde wieder durchgestrichen]: 10 = 4 Stellplätze; insgesamt 11 Stellplätze.“.
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Der der vorgenannten Baugenehmigung zu Grunde liegende Antrag der E... Wohnungsbaugesellschaft mbH & Co. KG vom 17. Oktober 1988, welcher laut Grüneintrag geprüft und zur vorgenannten Baugenehmigung genommen wurde, nannte als Zweckbestimmung “Errichtung einer Gaststätte“.
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Laut Fertigstellungsbescheinigung vom 1. Februar 1989 wurde das genehmigte Bauvorhaben ausgeführt und in Gebrauch genommen.
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Mit Baugenehmigung vom 23. September 2010 genehmigte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 24. Mai 2010, bei der Beklagten eingegangen am 22. Juni 2010, den Umbau und die Instandsetzung einer bestehenden gastronomischen Einrichtung in der B... in C... Laut den dem Antrag beigefügten Plänen war lediglich eine Änderung der Möblierung vorgesehen; unter Ziffer 4 des Antrages hieß es zudem, dass der Stellplatzbedarf dem Bestand entspreche. Im erteilten Bauschein heißt es unter „Allgemeine bauordnungsrechtliche Auflagen“, Ziffer 2: “Gemäß Baugenehmigung vom 5. Dezember 1988 und der jetzigen Änderungen sind insgesamt sieben Stellplätze nachzuweisen. Von diesen sind vier Stellplätze auf dem Grundstück Bismarckstraße 2 durch Eintragung einer Baulast nachgewiesen. Die restlichen drei Stellplätze sind in der bestehenden Tiefgarage auf dem Baugrundstück nachgewiesen.“ Ziffer 3 der Auflagen lautet: „Die Nutzung einer Küche ist nicht mehr vorgesehen. Sofern Speisen verabreicht werden, sind die einschlägigen Vorschriften des Lebensmittelrechts zu beachten (…)“.
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Unter dem 5. April 2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz – GastG -. Darin heißt es unter 2.1: „Die Gaststätte soll als Schankwirtschaft mit Ausschank von sämtlichen alkoholischen und alkoholfreien Getränken geführt werden.“ Unter 2.2 heißt es: „Die Gaststätte bietet regelmäßig Tanz und Discjockey und eine Mikrofonanlage.“ Unter 2.3 (Betriebsart) ist „Diskothek“ und „Gaststätte mit Musikdarbietung“ angegeben. Unter 2.5.6 (Kfz Einstellplätze) heißt es weiter: „Siehe Bauantrag, Genehmigung erteilt durch Bauaufsicht, Herr F...“. Mit Bescheid vom 30. Mai 2011 erteilte das Ordnungsamt der Beklagten der Klägerin eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft mit regelmäßigen Musikaufführungen.
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Nach Beschwerden eines Bürgers, wonach sich im D... bis zu 300 Menschen aufhielten, teilte die Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin am 23. April 2014 telefonisch mit, dass die zulässige Personenanzahl auf 50 reduziert werden müsse, bis die Baugenehmigung aus dem Jahre 2010 ggf. ergänzt würde. Der Geschäftsführer der Klägerin erwiderte, dass sich höchstens zwischen 180 und 200 Personen im D... aufhielten und er der Aufforderung zur Reduzierung der Personenzahl nicht folgen werde.
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Mit Bescheid vom 23. April 2014 erließ die Beklagte sodann gegenüber der Klägerin eine bauaufsichtliche Anordnung, mit der ihr aufgegeben wurde, die Personenzahl im D... mit sofortiger Wirkung auf max. 50 Personen zu begrenzen. Zur Begründung wurde auf die Baugenehmigung vom 5. Dezember 1988, nach der lediglich 40 Personen zuzüglich des Bedienungspersonals die Räumlichkeiten nutzen dürften, sowie die Änderungsgenehmigung vom 23. September 2010 verwiesen. Der zuletzt genannten Genehmigung sei lediglich zu entnehmen, dass eine Veränderung der Möblierung vorgesehen und beantragt worden sei. Eine Nutzungsänderung sei nicht beantragt und beschieden worden. Ebenso wenig sei eine Erhöhung der möglichen Besucherzahl der Gaststätte beantragt worden. Der kommunale Vollzugsdienst der Beklagten habe im Rahmen einer Kontrolle am 17. April 2014 festgestellt, dass sich dort extrem viele Personen (weitaus mehr als genehmigt) aufgehalten hätten und kaum noch Platz für Bewegung gewesen sei. Weiterhin habe ein Besucher mitgeteilt, dass an Donnerstagen und Freitagen bis zu 300 Personen in den Räumlichkeiten anwesend seien. Dies würde durch die im Internet veröffentlichten Fotos bestätigt und stehe in starker Diskrepanz zur gastronomischen Nutzung mit 40 erlaubten Besuchern. Aufgrund der großen Personenzahl könne eine Gefahr für Leib und Leben nicht ausgeschlossen werden. Ferner wurde auf die Voraussetzungen des § 59 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz - LBauO - verwiesen. Als Betreiber sei die Klägerin die korrekte Adressatin der Anordnung, da ihr die Verfügungsgewalt über das Objekt obliege und sie in der Lage sei, der Personenbegrenzung nachzukommen. Anschließend wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet und dies mit Gefahren für Leib und Leben für den nicht ortskundigen Besucherkreis, der sich vornehmlich zur Nachtzeit in den Räumlichkeiten aufhalte, im Brandfalle und einer Paniksituation näher begründet.
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Mit Verfügung vom 24. April 2014 ordnete die Beklagte ergänzend an, dass sich im D... max. 50 Personen zeitgleich aufhalten dürften und die Anzahl durch Zählung zu überwachen sei. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen und Begründung in der Verfügung vom Vortag verwiesen.
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Gegen die vorgenannten Verfügungen legte die Klägerin noch am Tage der Zustellung, dem 24. April 2014, Widerspruch ein.
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Mit Schriftsatz vom 24. April 2014 stellte die Klägerin zudem einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der unter dem Az. 5 L 766/14.TR beim erkennenden Gericht geführt wurde. Sie trug vor, dass ihre privaten Interessen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen würden, weil aufgrund der Baugenehmigungen von 1988 und 2010 keine ausdrückliche Beschränkung der Personenanzahl für den D... bestehe. In der Baugenehmigung vom 5. Dezember 1988 heiße es unter Ziffer 1 lediglich, dass nach der jetzt vorgesehenen Möblierung der Gaststätte nur 40 Sitzplätze zur Ausführung kämen. Die Angabe, dass im Bereich der genehmigten Gaststätte 40 Sitzplätze zulässig seien, rechtfertige jedoch nicht, dass sich tatsächlich nicht mehr Personen in den Räumlichkeiten aufhalten dürften. Eine illegale Nutzungsänderung habe nicht stattgefunden. Aufgrund der zusätzlichen Musikaufführungen liege bloß eine Nutzungsintensivierung vor. Außerdem habe der Gaststättenerlaubnis vom 30. Mai 2011 ein Antrag vom April 2011 zu Grunde gelegen, wonach ein Diskothekenbetrieb/Tanzlokal betrieben werden solle.
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Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Gründe der angegriffenen Bescheide entgegengetreten. Ergänzend führte sie aus, dass es keine Rolle spiele, ob es sich bei den Gästen um Stammkunden handele, da auch ein solcher Personenkreis im Panikfalle nicht in der Lage sei, die Räumlichkeiten kontrolliert zu verlassen.
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Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 5. Mai 2014 – 5 L 766/14.TR – wurde der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Dies wurde damit begründet, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Eintritts von Gefahren für die Besucher des D... das private Geschäftsinteresse der Klägerin überwiege. Nach der baurechtlichen Sach- und Rechtslage sei die Anzahl der Gaststättenbesucher auf 40 Gäste plus Bedienungspersonal begrenzt. Dies würden die Grüneintragungen zur Baugenehmigung vom 5. Dezember 1988 und die Anlagen zu diesem Bauschein deutlich machen. Eine Änderung sei auch nicht durch die am 23. September 2010 erteilte Baugenehmigung zum Umbau und zur Instandsetzung der bestehenden gastronomischen Einrichtungen des Kellers erfolgt. Den diesem Bauschein zu Grunde liegenden Bauakten lasse sich allenfalls die Veränderung des inneren Mobiliars entnehmen. Der seinerzeit für die Genehmigung von 1988 ermittelte Stellplatzbedarf anhand der genehmigten 40 Sitzplätze habe unverändert am vorhandenen Bestand orientiert bleiben sollen, wie der Bauantrag vom 24. Mai 2010 unter Ziffer 4 zeige. Die Nutzung, wie sie zumindest zeitweise angetroffen worden sei, sei zu keiner Zeit legalisiert worden. Die erfolgte Beschränkung in der angefochtenen Verfügung sei jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Auf welche Rechtsgrundlage sie wirklich gestützt werden müsse (§§ 59, 81 oder 85 LBauO), bedürfe der Klärung im Hauptsacheverfahren. Ebenso müsse dann geprüft werden, ob die Nutzung des Kellers als Diskothek oder Vergnügungsstätte eigener Art nicht ausdrücklich baurechtlich beantragt und genehmigt werden müsse. Die insoweit ausgesprochene gaststättenrechtliche Zulassung ersetze nicht die baurechtliche Überprüfung, wobei hier vornehmlich die bauordnungsrechtliche Seite problematisch sei. Diese technische Prüfung müsse im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden; zudem müsse die Frage geklärt werden, ob eine gastronomische Nutzung des Gewölbekellers im Hinblick auf Brandschutz, Rettungsweg und Belüftung in der von der Klägerin angestrebten Größenordnung (bis zu etwa 300 Personen) genehmigungsfähig und zulässig sei. Ohne eine insoweit positive Begutachtung überwiege das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit bzw. der Verhinderung eines Schadenfalles in Form der Gefährdung von Leib und Leben der Besucher die finanziell bestimmten Privatinteressen der Klägerin.
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Am 17. Juni 2014 ging bei der Beklagten ein Antrag der Klägerin auf Genehmigung einer Nutzungsänderung der Räumlichkeiten in der B... in C... von einem Gaststättenbetrieb zu einem Diskothekenbetrieb ein. Gleichzeitig stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis zum Betrieb einer Diskothek. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2014 forderte die Beklagte bei der Klägerin unter anderem eine Stellplatzberechnung und eine Betriebsbeschreibung an, aus der sich Angaben über die geplanten Besucherzahlen ergeben. Auf weiteren Antrag der Klägerin wird als neuer Bauherr die „D... UG“ geführt. Ende Oktober 2014 gingen beim Bauamt der Beklagten weitere Zeichnungen betreffend die Betriebsräume ein. Ferner teilte die Bauherrin im Dezember 2014 mit, dass sie eine Besucherzahl von unter 199 Personen anstrebe und aus ihrer Sicht insgesamt 14 Stellplätze nachzuweisen seien. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 teilte die Beklagte der Bauherrin mit, dass noch weitere Unterlagen bezüglich der Eintragung einer Baulast zwecks Stellplatznachweis fehlen würden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2015 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch gegen die Verfügungen vom 23. und 24. April 2014 zurück. In den Gründen des Widerspruchsbescheids ist ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide ihre Rechtsgrundlage zwar nicht in § 59 LBauO fänden, dafür aber in § 81 LBauO. Die Klägerin habe eine Nutzungsänderung vorgenommen von einem Gaststättenbetrieb in eine Diskothek oder in eine Vergnügungsstätte eigener Art. Hierbei handle es sich sowohl in bauplanungsrechtlicher als auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht um eine Nutzungsänderung. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der bisherigen, genehmigten Nutzung des Gewölbekellers mit der tatsächlich ausgeübten Nutzung. Bei der Änderung einer Gastwirtschaft mit Tanzmöglichkeit in einen diskothekenähnlichen Betrieb sei eine Nutzungsänderung im bodenrechtlichen Sinn gegeben, da für die Nutzung andere öffentlich rechtliche Anforderungen Anwendung fänden. Die neue Nutzung bringe wegen ihres gesamten Zuschnitts, Änderungen des Nutzerkreises, der Betriebszeiten, lauterer Musik und größerem An- und Abfahrtsverkehr eine erhöhte Immissionsbelastung der Nachbarschaft mit sich. Soweit aber erhöhte Belastungen für die Nachbarschaft gegeben seien, sei von einer Änderung der Nutzungsweise auszugehen. Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht sei eine Nutzungsänderung gegeben, da insbesondere wegen der wesentlich höheren Besucherzahl andere Anforderungen im Hinblick auf Fluchtwege, Brandschutz und Belüftung zu stellen seien. Dazu liege aber keine Baugenehmigung vor und eine Genehmigung einer solchen Nutzungsänderung sei auch nicht beantragt worden. Die neue Nutzung als Diskothek oder Tanzkeller mit Livemusik und besonderen Veranstaltungen für ein junges Publikum mit um die 300 Besucher sei deshalb formell illegal. Die Beklagte habe zur Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Besucherzahl angemessen beschränken können. Es habe Anlass zur Sorge bestanden, dass es durch Überfüllung des Gewölbekellers zu Gefahren für Leib und Leben der Clubbesucher kommen könne. Die Aufforderung, einen Bauantrag zu stellen, diene der Legalisierung der Nutzungsänderung. Ein milderes Mittel zur Gefahrenabwehr als die teilweise Nutzungsuntersagung habe nicht vorgelegen. Wirtschaftliche Konsequenzen seien aufgrund der Grundstücksbezogenheit des öffentlichen Baurechts dabei nicht in die Erwägungen einzustellen. Die Beklagte habe ihre Befugnis zur Nutzungsbeschränkung nicht deshalb verwirkt, weil sie längere Zeit nicht gegen die Nutzung eingeschritten sei. Allein die längere Duldung eines illegalen baurechtlichen Zustandes begründe keinen Vertrauenstatbestandes zu Gunsten des Betroffenen. Die Beklagte habe über die bloße Untätigkeit hinaus nicht durch besonderes Verhalten Anlass zu der Annahme gegeben, dass sie von der Beseitigung der illegalen Nutzung absehen würde, und die Klägerin habe daraufhin auch keine Vermögensdispositionen getroffen.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 5. März 2015 hat die Klägerin am 1. April 2015 Klage erhoben.
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Sie ist der Auffassung, dass die angefochtenen Bescheide und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid der Beklagten rechtswidrig seien. Aus der Baugenehmigung von 1988 folge eine formelle und materielle Legalisierungswirkung. Diese Baugenehmigung sowie der Nachtrag aus dem Jahre 2010 stünden einer nachträglich angeordneten Einschränkung der genehmigten Nutzung entgegen, denn in ihr seien weder Nebenbestimmungen noch sonstige normierte Regelungen des Inhalts, dass eine kapazitative Beschränkung auf eine bestimmte Personenzahl für die Räumlichkeiten des heutigen D... bestünde, enthalten. Auch lägen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung nach § 85 LBauO erkennbar nicht vor. In Ziffer 1, Beiblatt 1 zur Baugenehmigung vom 5. Dezember 1988 sei lediglich ein Hinweis zur ursprünglich vorgesehenen Möblierung der Gaststätte vorhanden. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass sich bei einer Modernisierung der Gaststätte und der damit verbundenen möglichen Änderungen der Sitzplatzanzahl auch gleichzeitig eine andere Nutzung ergebe. Dies wäre vollkommen widersinnig. Genehmigt worden sei eine Gaststätte ohne besondere Beschränkung der Personenanzahl. Die Angaben in der Baugenehmigung von 40 Sitzplätzen seien damals nur getätigt worden, damit die Stellplatzanzahl habe reduziert werden können. Dies könne ein ehemaliger Sachbearbeiter der Beklagten, Herr H... F..., bezeugen. Auch seien der Gaststättenerlaubnis vom 30. Mai 2011 keine Auflagen bzw. Hinweise zur Beschränkung der Personenanzahl zu entnehmen. In diesem Zusammenhang seien sämtliche brandschutztechnischen Aspekte und Bedenken bei den Fachämtern abgefragt worden. Dies spiegele sich in den in der Genehmigung aufgelisteten Auflagen nieder. Den Auflagen lasse sich zudem entnehmen, dass sämtlichen Sachbearbeitern der Beklagten klar gewesen sei, dass letztendlich eine Diskothek bzw. ein discothekenähnlicher Betrieb geplant gewesen sei. Eine Beschränkung der Personenanzahl auf 40 Personen wäre daher völlig widersinnig gewesen, da bei einer solchen Anzahl von Personen ein Diskothekenbetrieb nie funktioniert hätte. Die Beklagte hätte daher zwingend darauf hinweisen müssen, dass ein Diskothekenbetrieb mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit verbunden sei. Weder dies noch eine Beschränkung der Personenzahl sei erfolgt. Insofern verhalte die Beklagte sich widersprüchlich, wenn sie nun eine Reduzierung der Personenanzahl fordere. In den 1980er Jahren sei in den Räumlichkeiten zudem ein Tanzlokal mit Livemusik („G...“) betrieben worden, eine Personenanzahl von über 50 bei den damaligen entsprechenden Veranstaltungen sei dennoch nie beanstandet worden. Auch wenn die Baugenehmigung und die Gaststättenerlaubnis voneinander zu unterscheiden seien, so seien dennoch dieselben Sachbearbeiter der Beklagten im Rahmen der Erteilung der Genehmigung tätig gewesen. Insofern müsse die Beklagte sich widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen, welches auch dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung offensichtlich widerspreche. Eine illegale Nutzungsänderung von einem Gaststätten- hin zu einem Diskothekenbetrieb habe nicht stattgefunden. Auch wenn keine klassische Speisegaststätte mehr betrieben werde, so stehe noch immer die Ausgabe von Getränken und Snacks im Vordergrund. Eine hier vorliegende Nutzungsintensivierung halte sich im Rahmen der bestandskräftigen Baugenehmigung. Von einer Nutzungsänderung könne erst ausgegangen werden, wenn die beabsichtigte Nutzung einem anderen Tatbestandsmerkmal der Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung oder der gewerblichen Nutzung zuzuordnen sei als die bisherige. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Es gebe immer noch einen Gaststättenbetrieb, allerdings zusätzlich mit Musikdarbietung für die Besucher. Die Klägerin habe mittlerweile zwar einen Bauantrag gerichtet auf Nutzungsänderung einer Gaststätte in einen Diskothekenbetrieb eingereicht, dies hänge aber damit zusammen, dass sie sich davon eine schnellere Wiederinbetriebnahme des D... versprochen habe, wobei diese Erwartung sich mangels einer Bescheidung des Antrages nicht erfüllt habe. Dies solle aber nicht als Eingeständnis aufgefasst werden, dass eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung gegeben sei. Der weitere Betrieb des D... stelle keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Insbesondere entspreche er brandschutzrechtlichen Anforderungen. Es seien zwei Fluchtwege vorhanden, wovon sich die Feuerwehr C... im März 2015 habe überzeugen können. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beklagte davon ausgehe, dass es sich beim Besucherkreis des D... um nicht ortskundige Personen handle. Das Publikum bestehe weitestgehend aus Stammkunden (Studenten), die sich in der Örtlichkeit gut auskennen würden. Zudem seien die Angaben im Bescheid vom 23. April 2014 insofern unzutreffend, als danach am Gründonnerstag „extrem viele Personen“ im D... anwesend gewesen sein sollen. Aus dem Bericht des kommunalen Vollzugsdienstes vom 22. April 2014 gehe aber vielmehr hervor, dass der Betrieb um 22:45 Uhr eher mäßig besucht gewesen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte für Gefahren für Leib und Leben wegen Überfüllung.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2014 in der Gestalt der Ergänzung vom 24. April 2014 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2015 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist zur Begründung auf die Gründe der angegriffenen Bescheide und des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt sie aus, dass nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 LBauO Nutzungsänderungen dann einer Baugenehmigung bedürften, wenn für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten würden. Vorliegend sei die Art der Veranstaltung und die Personenanzahl geändert worden. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht betreffe dies insbesondere die Rettungswege, die brandschutztechnische Abtrennung von Räumlichkeiten, die Lüftungsanlage und die Stellplatzanzahl. Es seien bauliche und organisatorische Mängel vorhanden, die aus Sicht der Brandschutzdienststelle zu einer Gefährdung der Besucher und Mitarbeiter führe. Der zweite Rettungsweg sei für die anwesende Personenanzahl mit einem lichten Maß von weniger als 0,90 m an der engsten Stelle zu schmal. In dessen Verlauf seien zudem hohe Brandlasten vorhanden. Im Bereich der Gaststätte gebe es elektronische Verbraucher, in der Tiefgarage Müllbehälter, die nicht brandschutztechnisch abgetrennt seien. Die Kennzeichnung der Notausgänge sei unzureichend und deren Verlauf durch be- oder hinterleuchtete Sicherheitszeichen nicht erkennbar. Eine Sicherheitsbeleuchtung in der Gaststätte fehle. Flüchtende Personen würden die Tiefgaragen im Brandfall nur durch ein Sektionaltor (ohne Türen) verlassen können. Die vorhandene Lüftungsanlage entspreche nicht dem Baurecht, im Lüftungskanal seien keine Brandschutzklappen verbaut, im Falle eines Brandereignisses in Dachbereich könne Brandrauch ungehindert in die Kellerräume dringen. Es fehle auch eine brandschutztechnische Abtrennung der Gaststätte zum notwendigen Treppenraum. Die Verfügung werde zudem nicht auf § 85 LBauO, sondern auf § 59 LBauO zur Wahrung der Anforderungen aus der Baugenehmigung herangezogen. Um nachträgliche Anforderungen gehe es nicht.
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Im zurzeit parallel laufenden Verwaltungsverfahren auf Erteilung der Baugenehmigung teilte der von der D... UG beauftragte Entwurfsverfasser, der Architekt H..., im März 2015 mit, dass ein Stellplatznachweis im Wege der Eintragung einer Baulast nicht erbracht werden könne. Mit Schriftsatz vom 12. März 2015 teilte die Beklagte unter Verweis auf § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG - mit, dass dem Antrag der Bauherrin auf Erteilung einer Baugenehmigung nach § 61 LBauO voraussichtlich nicht stattgegeben werden könne. Dies wurde damit begründet, dass bei einer Nutzungsänderung von Gastronomie zur Diskothek hier unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Stellplätze noch zusätzlich zehn Stellplätze nachgewiesen werden müssten, dies nach Mitteilung des Herrn H... aber nicht möglich sei. Die Beklagte wies die Bauherrin ferner auf die Möglichkeit hin, gemäß § 47 Abs. 4 LBauO eine Stellplatzablösung zu zahlen. Die Beklagte teilte weiter mit, dass im Falle des Nachweises der erforderlichen Stellplätze eine Baugenehmigung mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden könne. Diese würden sich insbesondere auf brandschutztechnische Anforderungen an die Bauteile, Sicherheitseinrichtungen, die Ausführung der Lüftungsanlage und der Leitungsanlagen beziehen. Hierauf erwiderte der Architekt H..., dass der Stellplatznachweis durch eine nutzungsgebundene, d.h. für die Dauer des Betriebs des B... gültige Baulasteintragung auf einem Grundstück der Beklagten in der I... erfolgen könne. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015 wies das Bauamt der Beklagten den Vorschlag u.a. mit der Begründung zurück, dass die Stadt C... keine Bindungen bezüglich der Grundstücksnutzung für die Zukunft eingehen könne, denn hierdurch würde die Option einer weiteren städtebaulichen Entwicklung des I... deutlich erschwert werden, zudem widerspreche dies dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Erneut wurde auf die Möglichkeit der Zahlung einer Stellplatzablösung verwiesen. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 teilte die Beklagte der Bauherrin unter Setzung einer Stellungnahmefrist erneut mit, dass dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung voraussichtlich nicht stattgegeben werde. Sodann stellte die Bauherrin den Antrag, das Baugenehmigungsverfahren bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zum Ruhen zu bringen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Ferner wird auf die Sitzungsniederschrift vom 5. August 2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die von der Beklagten in den Bescheiden vom 23. April 2014 und vom 24. April 2014 ausgesprochene Nutzungsuntersagungsverfügung ist § 81 S. 1 Alt. 2 LBauO, die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid zutreffend als gegenüber der Generalklausel des § 59 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 LBauO speziellere Vorschrift herangezogen worden ist. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn bauliche Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften unter anderem über die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, deren Benutzung untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
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Die der Klägerin mit Bescheid vom 24. April 2014 aufgegebene Handlung, die Anzahl der sich zeitgleich im D... aufhaltenden Personen durch Zählung zu überwachen, stellt dabei eine bloße Konkretisierung der am Vortag ergangenen Nutzungsuntersagung dar, die keinen eigenen, weiteren Regelungsgehalt hat und welche damit ebenfalls von § 81 S. 1 Hs. 2 LBauO erfasst wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 5. Juli 2006 – 8 B 10574/06.OVG – sowie vom 18. Juli 2003 – 8 B 10891/03.OVG –).
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Eine Nutzungsuntersagung kann bereits dann ausgesprochen werden, wenn eine bauliche Anlage formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt und somit nicht genehmigungsfähig ist.
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Allerdings wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in diesem Fall nach § 81 S. 1 LBauO dadurch Rechnung getragen, dass eine Benutzungsuntersagung nur ergehen darf, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine entsprechende Anordnung ist demnach nur dann möglich, wenn nicht offensichtlich eine beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung erteilt werden muss (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011 – 8 B 10278/11.OVG – und Urteil vom 22. Mai 1996 – 8 A 11880/85.OVG –, juris).
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Die Nutzung des Kellergeschosses in dem Anwesen B... durch die Klägerin, wie sie sich vor Erlass der Untersagungsverfügung darstellte und nach dem Willen der Klägerin in entsprechender Form zukünftig wieder aufgenommen werden soll, stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, die nicht genehmigt wurde und damit formell illegal ist. Da wegen der laufenden Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. einer Gaststättenerlaubnis Grund zur Annahme besteht, dass diese Nutzung erneut aufgenommen werden wird, besteht auch im hier für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung maßgeblichen Zeitpunkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung, Anlass zum Erlass und damit zur Aufrechterhaltung der Nutzungsuntersagungsverfügung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2007 – 8 B 10019/07.OVG –, ESOVGRP).
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Als Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne ist jede Änderung der ursprünglich genehmigten Nutzung anzusehen, die sich ihrerseits aus der erteilten Baugenehmigung ergibt (vgl. Jeromin, LBauO, 2. Auflage 2008, § 3 Rn. 16). Nach § 61 LBauO bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung, soweit in den §§ 62, 67 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist. § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO sieht von der Genehmigungspflicht eine Ausnahme bei Gebäuden und Räumen vor, die nicht im Außenbereich liegen, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten.
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Die Baugenehmigung vom 5. Dezember 1988, welche der Rechtsvorgängerin der klägerischen Vermieterin erteilt wurde, benennt als Nutzungsform des Gewölbekellers die Errichtung einer Gaststätte. Dies entspricht dem dazugehörigen baupolizeilich geprüften und genehmigten Bauantrag vom 17. Oktober 1988 und ist in der Terminologie der Baunutzungsverordnung der Nutzungsart „Schank- und Speisewirtschaft“ zuzuordnen. Nach dem zur Baugenehmigung gehörenden Beiblatt I sollten nur 40 Sitzplätze zur Ausführung kommen, was ebenfalls für den Betrieb einer Gaststätte spricht. Laut dem Grüneintrag in den mit eingereichten Bauplänen, die den Inhalt und den Umfang der Baugenehmigung mitbestimmen (vgl. Ziffer II 1. des Bauscheins – Besondere Auflagen und Bedingungen -), waren ebenfalls 40 Sitzplätze genehmigt. Ferner ist das Beiblatt I zur Nachtragsgenehmigung vom 24. Juni 1988 Bestandteil der Genehmigung vom 5. Dezember 1988 geworden. Die darin enthaltenen Streichungen bezüglich der Sitzplatzanzahl zeigen, dass diese Frage eine zentrale Rolle gespielt hat. Dies wird bestätigt durch die in Ziffer 6 enthaltene Regelung, laut der die Stellplatzanforderungszahl angepasst werden müsse, wenn sich ergeben sollte, dass im Kellergeschoss nach dem Ausbau zu einer Gaststätte mehr als 50 Sitzplätze eingerichtet würden. Es ist grundsätzlich nicht unmöglich, diese Beschränkungen im Falle des Betriebs einer Gaststätte in einem Gewölbekeller, in dem insbesondere wegen des Brandschutzes stets mit solchen gerechnet werden muss, einzuhalten, sodass sich keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit dieser Einschränkung ergeben.
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Eine Vernehmung des seitens der Klägerin benannten Zeugen F..., eines ehemaligen Sachbearbeiters der Beklagten, zur Frage des Hintergrundes der Genehmigung von 40 Sitzplätzen ist entbehrlich. Abgesehen davon, dass eine solche Vernehmung auf Ausforschung gerichtet und damit unzulässig wäre, sind interne, ggf. unzulässige Absprachen zwischen von der Klägerin nicht näher benannten Personen wohl auf Antragstellerseite und einem Mitarbeiter der Beklagten irrelevant. Der Baugenehmigung aus dem Jahre 1988, die hinreichend bestimmt gefasst ist, lässt sich eindeutig die genehmigte Nutzungsform entnehmen, so dass mangels bestehender Unklarheiten gar kein Raum für eine Ermittlung des angeblich abweichenden, wahren Inhalts der Genehmigung ist. Selbst wenn eine Genehmigung von 40 Sitzplätzen vormals tatsächlich nur deswegen hingenommen wurde, um weitergehenden Stellplatznachweispflichten aus dem Weg zu gehen, so ist die Klägerin unabhängig von etwaigen Umgehungsabsichten der Rechtsvorgängerin ihrer Vermieterin dieser Art dennoch an den Inhalt der Genehmigung gebunden.
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Die der Klägerin erteilte Genehmigung vom 23. September 2010 deckt eine Nutzungsänderung ebenfalls nicht ab, denn davon erfasst waren nur der Umbau und die Instandsetzung einer bestehenden gastronomischen Einrichtung. Die Klägerin gab dabei im dazugehörigen Bauantrag selbst an, dass der Stellplatzbedarf – der ursprünglich anhand der genehmigten 40 Sitzplätze ermittelt wurde – dem Bestand entspreche. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte die Nutzung der Räumlichkeiten als Diskothek genehmigt hätte.
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Auch die gaststättenrechtliche Genehmigung vom 30. Mai 2011 ermöglicht keine andere, der Klägerin günstige Beurteilung. Insbesondere kann sie weder die erforderliche baurechtliche Genehmigung ersetzen noch kann sie zur Auslegung des Inhalts der bereits zuvor erlassenen Baugenehmigungen herangezogen werden. Zwar bedarf es im Interesse der Widerspruchsfreiheit und Verlässlichkeit der Rechtsordnung der Abstimmung beider Entscheidungen, soweit sich die im baurechtlichen Verfahren einerseits und im gaststättenrechtlichen Verfahren andererseits, das eine raumgebundene Personalkonzession zum Gegenstand hat, zu behandelnden Fragen inhaltlich überschneiden. Hier wurden aber bereits im Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis vom 5. April 2011 zumindest missverständliche Angaben gemacht. Laut der Angabe im Zusammenhang mit den Kfz-Einstellplätzen soll bereits eine von Herrn F... erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vorliegen. Dies kann den Eindruck erwecken, dass bauaufsichtlich bereits eine Diskothek bzw. Gaststätte mit Musikdarbietung genehmigt worden ist. Die sodann erteilte Erlaubnis vom 30. Mai 2011 bezog sich dementsprechend auf eine Schankwirtschaft mit regelmäßigen Musikausführungen. Die Klägerin kann aus der gaststättenrechtlichen Genehmigung im vorliegenden Verfahren aber bereits aus dem Grunde nichts für sich herleiten, da die Kammer Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit und damit an der Wirksamkeit dieser Genehmigung hat, da unklar ist, für welche Betriebsart sie überhaupt erteilt worden ist. Das Kennzeichen einer Schankwirtschaft ist nämlich, dass dort allenfalls gelegentlich, nicht aber regelmäßig Musikaufführungen stattfinden, wie unten noch näher ausgeführt werden wird (vgl. VG München, Urteil vom 28. März 2012 – M 9 K 11.539 –, juris und der dort problematisierten Verwendung des Begriffs „Musikcafé“ bzw. „Musikkneipe“ in einer Baugenehmigung). Jedenfalls ist eine solche gaststättenrechtliche Genehmigung weder dafür geeignet, Schlüsse auf den Inhalt einer bereits zuvor erteilten Baugenehmigung zu ziehen noch dafür, die Beklagte zur Erteilung der gewünschten Baugenehmigung zu verpflichten. Auch in diesem Zusammenhang bedurfte es nicht der Vernehmung des Zeugen F... Der in der mündlichen Verhandlung insoweit gestellte Beweisantrag war abzulehnen, denn es kann mangels rechtlicher Relevanz sowohl als wahr unterstellt werden, dass im Rahmen einer Ortsbegehung vor Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis der Zeuge F... die Bauakten hinzugezogen hatte als auch, dass aus dessen Sicht keine Bedenken im Hinblick auf die Baugenehmigung vom 5. Dezember 1988 bestanden. Die Klägerin behauptet nämlich nicht, dass der Zeuge F... im Rahmen eines Ortstermins erklärt habe, dass baurechtlich im Jahre 1988 bereits der Betrieb einer Diskothek mit mehr als 40 (Sitz-)Plätzen gestattet worden sei bzw. er eine solche Genehmigung erteilen wolle – abgesehen davon, dass eine wirksame Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG der schriftlichen Form bedarf. Die Behauptung, dass aus Sicht des Zeugen F... keine Bedenken im Hinblick auf die Baugenehmigung aus dem Jahre 1988 bestanden hätten, ist im Übrigen derart pauschal gefasst, dass eine hierauf gestützte Beweisaufnahme auf Ausforschung gerichtet und mithin ohnehin unzulässig ist.
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Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang weiterhin, welche Veranstaltungen in den 1980er Jahren in dem damals sog. G... stattgefunden haben, da tatsächlich durchgeführte, aber nicht genehmigte Nutzungen eine Baugenehmigung nicht abzuändern vermögen.
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Die im Untergeschoss der streitgegenständlichen Räume tatsächlich ausgeübte Nutzung hält den durch die Baugenehmigung gesteckten Rahmen nicht ein und stellt damit eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne dar. Zur Überzeugung der Kammer wurde darin eine Diskothek, die eine Ausprägung der Vergnügungsstätte ist, betrieben. Eine solche Nutzung ist ausweislich des eingereichten Antrages vom 17. Juni 2014 auf Genehmigung einer Nutzungsänderung auch zukünftig geplant.
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Kennzeichen einer Vergnügungsstätte ist, dass sie als besondere Art von Gewerbebetrieben durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt wird und dabei in unterschiedlicher Ausprägung den Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstrieb anspricht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011, – 8 B 10278/11.OVG –). Solche Gewerbebetriebe dienen dem „Amüsement“ und sind durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichnet. Sie widmen sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa als Diskotheken, Spielhallen, Tanzbars und Nachtlokale) unter Ansprache der vorgenannten Bedürfnisse einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung. Diskotheken sind im Allgemeinen durch eine großdimensionierte Musikanlage oder eine Plattentheke, eine Tanzfläche, eine mit der Musikanlage gekoppelte Lichtorgel, das Auftreten eines Diskjockeys und durch überdurchschnittlich laute Musikbeschallung gekennzeichnet (Hess. VGH, Urteil vom 2. Juli 1991, - 14 TH 3563/90 - , GewA 1992, 32; VG Neustadt a. d. Weinstraße, Beschluss vom 11. März 2010 – 4 L 224/10.NW -).
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Der klägerische Betrieb „D...“ erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen, ist mithin eine Diskothek. Bereits die Bezeichnung „Club“, unter der sich bei verständiger Auslegung, auch aus der Sicht eines durchschnittlichen „Clubbesuchers“, eine Diskothek verbirgt, spricht dafür. Zudem fanden in dem Betrieb der Klägerin regelmäßig und nicht bloß gelegentlich Musikveranstaltungen statt, die insbesondere auf der D... Facebookseite https... (Stand Schluss der mündlichen Verhandlung: 2.682 mal „gefällt mir“ Klicks und 1020 Besucher der Seite) beworben wurden und auf der die Klägerin sich selbst als „Nachtclub“ bezeichnet. Der Umfang der Veranstaltungen lässt keinen Zweifel daran, dass die Darbietung von Musikveranstaltungen im Vordergrund der klägerischen Betriebstätigkeit steht. Laut einem Eintrag auf Facebook vom 10. April 2014 wurde die Veranstaltung „Campus Club“ mit dem Text „Die Vorbereitungen laufen und wir freuen uns jetzt schon auf eine weitere unvergessliche Nacht! Ab 22h gehts los! Eintritt bis 23h frei und BIER und SHOTS nur 1€!!“ beworben. Zuvor hieß es unter dem 3. April 2014, dass der D... ein neues Licht- und Soundsystem „mit netten Lichteffekten“ habe. Auf dem dazugehörigen Bild sind eine Lichtanlage sowie ein Diskjockey-Pult zu sehen. Für Samstag, den 19. April 2014, war die „Rock Bar“ – offensichtlich eine Veranstaltung mit Rockmusik – angekündigt, für Samstag, den 26. April 2014 „Retro – 70er bis 90er“ und für Samstag, den 3. Mai 2014 „Club“. Mit Eintrag vom 29. April 2014 wurden weitere kommende Veranstaltungen mit dem Spruch „Es geht endlich wieder rund und wir erwarten FULL-HOUSE!! Hier unser Programm fürs die kommenden Tage: (Mittwoch, ab 22 Uhr „Hallo C...“, Donnerstag, ab 22 Uhr „Club“ und Freitag, ab 22 Uhr „ Club“)“ beworben. Im Juli 2014 legte ferner „Dr.“, ein deutscher Techno-Diskjockey, im D... auf. Bei den vorstehend genannten Einträgen handelt es sich mit um die jüngsten; ähnliche Hinweise auf regelmäßig stattfindende Veranstaltungen reichen aber bis Mai 2011 zurück. Einer der ersten lautete: „OK, wir sind vielleicht nicht der größte Club in C..., und wir sind vielleicht nicht der durchgestylteste Club in C... ABER wir sind mit Sicherheit DER heißeste Club in C...!!! Aber wir geben weiter Gas und die neue Lüftung ist bald installiert...DANKE an ... für diese geile Nacht...“.
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Der gesamte Internetauftritt – auch unter Berücksichtigung der eingestellten Lichtbilder, die typische Szenen eines Diskothekenbesuches zeigen - lässt nur den Schluss zu, dass es sich bei dem Lokal der Klägerin um eine Diskothek handelt, die dem „Amüsement“ dienen soll, und das durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichnet ist. Die regelmäßig veranstalteten Unterhaltungsprogramme („...“) geben dem Betrieb sein Gepräge und machen ihn zur Vergnügungsstätte.
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Der Umstand, dass die Klägerin auch Speisen und Getränke ausgibt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der D... wird nicht dadurch zur Schank- und Speisewirtschaft, dass in ihm auch Speisen und Getränke verabreicht werden. Schank- und Speisewirtschaften sind gewerbliche Betriebe, in denen Getränke aller Art allein oder zusammen mit Speisen an Gäste zum Zwecke des Verzehrs in den Wirtschaftsräumen verabreicht werden. Hierzu gehören etwa Restaurants, Cafés, Wein- oder Bierstuben, Eisdielen und Trinkhallen. Dabei verliert eine Schank- und Speisewirtschaft nicht dadurch ihren planungsrechtlichen Charakter, dass gelegentlich in ihr Tanzveranstaltungen durchgeführt werden oder Unterhaltungsmusik geboten wird. Eine Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen ist hingegen eine Vergnügungsstätte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. März 2007, - 8 A 10066/07.OVG -). Von gelegentlichen Tanzveranstaltungen kann aufgrund des oben beschriebenen Konzepts der Klägerin keinesfalls ausgegangen werden; die Ausgabe von Speisen und Getränken steht zudem nicht im Vordergrund. Letzteres spiegelt sich in den Auflagen der Baugenehmigung vom 23. September 2010 wieder, wonach die Inbetriebnahme einer Küche nicht mehr vorgesehen ist. Die Entgegennahme von Eintrittspreisen, wie dies bei der Klägerin im D... der Fall ist, ist des Weiteren völlig untypisch und unbekannt beim Betrieb einer Gaststätte, stellt aber – zumindest ab einer bestimmten Nachtzeit – den Regelfall beim Betrieb einer Diskothek dar.
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Damit liegt eine Nutzungsänderung im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO vor, für die auch nicht die in dieser Norm vorgesehene Ausnahme von der Genehmigungspflicht greift. Hinsichtlich der neuen Nutzung des Untergeschosses in der B... als eine Vergnügungsstätte kann nämlich nicht festgestellt werden, dass für diese keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung. Vielmehr ist von der Möglichkeit auszugehen, dass eine solche Nutzung gegenüber dem Betrieb einer Gaststätte in bauplanungsrechtlicher Hinsicht geänderten Anforderungen unterliegt und dass damit eine bauplanungsrechtliche Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB vorliegt.
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Eine derartige Nutzungsänderung setzt eine Änderung der Nutzungsweise voraus, die insoweit bodenrechtlich relevant ist, als sie die in § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuches - BauGB - genannten Belange berühren kann, womit die Genehmigungsfrage (erneut) aufgeworfen wird. Der Tatbestand einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB wird von solchen Veränderungen erfüllt, die außerhalb der jeder einzelnen Art von Nutzung eigenen Variationsbreite liegen. Dies kann sowohl dann der Fall sein, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, als auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, hiernach aber anders zu beurteilen ist als die bisherige Nutzung (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - IV C 8.75 -, NJW 1977, 1932 sowie vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523; BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 - 4 B 64/02 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011, a.a.O., juris).
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Die vorgenannten Voraussetzungen einer Nutzungsänderung mit bodenrechtlicher Relevanz sind hier erfüllt.
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Für die hier genehmigte Nutzung der Räume als Gaststätte („Schank- und Speisewirtschaft“) einerseits und die bislang ausgeübte Nutzung als Diskothek („Vergnügungsstätte“) andererseits gelten bereits andere bauplanungsrechtliche Vorschriften (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung – BauNVO - und §§ 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Vergnügungsstätten sind kernbereichstypisch und anders als Schank- und Speisewirtschaften – jedenfalls bei der Ausrichtung auf einen größeren Einzugsbereich, wie es hier bei einer Bewerbung auf Facebook mit über 1000 Besuchern der Seite und der Einladung deutschlandweit bekannter Discjockeys der Fall ist – nur im Kerngebiet zulässig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. März 2007 – 8 A 10066/07.OVG –).
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Eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung kann sich ferner insbesondere daraus ergeben, dass Unterschiede hinsichtlich der von der geänderten Nutzung ausgehenden Störungen oder Auswirkungen auf die Umgebung bestehen, die geeignet sind, die Genehmigungsfrage neu aufzuwerfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1989 - 4 B 24.89 -, NVwZ 1989, 666). Dies ist hier der Fall. Anders als Gaststätten sind Vergnügungsstätten typischerweise mit negativen Folgewirkungen, wie zum Beispiel Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterungen der Gebietsqualität, verbunden. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass bei einer Diskothek häufig – auch durch die Bewerbung bei Facebook und durch die Einladung deutschlandweit bekannten Diskjockeys – ein erheblich größerer Interessentenkreis angesprochen wird als bei einer Gaststätte.
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Ob die vorgenannten typischen Unterschiede hier tatsächlich gegeben sind, braucht nicht ermittelt zu werden. Für die Annahme einer bodenrechtlichen Relevanz des Nutzungswechsels kann nämlich nicht gefordert werden, dass Beeinträchtigungen tatsächlich nachzuweisen sind. Vielmehr ist entscheidend, dass entsprechende Beeinträchtigungen auftreten können. Ob sie tatsächlich in relevanter Weise vorliegen, muss im Genehmigungsverfahren selbst geprüft werden. Die Annahme einer Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne kann nicht auf die Frage verengt werden, ob sich das Vorhaben in materiell-rechtlicher Hinsicht als unzulässig erweist. Vielmehr ist der Begriff in einer die behördliche Kontrollaufgabe berücksichtigenden Weise weit zu fassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 4 C 50/87 -, juris). Hinzu kommt, dass § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO, der eine Ausnahme von der ansonsten bestehenden Genehmigungspflicht in bauordnungsrechtlicher Hinsicht normiert, eng auszulegen ist. Eine Genehmigungsfreiheit besteht lediglich dann, wenn feststeht, dass für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten. Dies ist hier gerade nicht der Fall, vielmehr sind eine Gaststätte und eine Diskothek bauplanungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln. Es besteht das Erfordernis, ein erneutes Genehmigungsverfahren durchzuführen, was hier bislang nicht abschließend geschehen ist.
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Die im Hinblick auf die formelle Illegalität der Nutzungsänderung hiernach gerechtfertigte Nutzungsuntersagung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der Klägerin eine entsprechende Genehmigung offensichtlich erteilt werden müsste.
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Dabei kann dahinstehen, ob das Vorhaben bereits bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Dies wäre zum einen der Fall, wenn das Anwesen B... in C... nicht innerhalb des Kerngebietes belegen wäre, denn nur in diesem Gebiet sind Vergnügungsstätten, die auf ein größeres Einzugsgebiet ausgerichtet sind, nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. Zum anderen wäre dies der Fall, wenn die nähere Umgebung des Betriebes als Mischgebiet (§ 6 BauNVO) zu charakterisieren wäre, es sich beim D... aber um einen für Kerngebiete typischen Betrieb der Vergnügungsstätte handeln würde (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8, § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). All dies kann hier offen bleiben.
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Die Nutzungsänderung in eine Diskothek ist jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig; vielmehr ist letzteres in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht abschließend geklärt und damit zweifelhaft. Dies ist dann der Fall, wenn sich die materielle Zulässigkeit des Vorhabens geradezu aufdrängt, was wiederum voraussetzt, dass bereits der entsprechende Bauantrag gestellt wurde, dieser nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde der Beklagten genehmigungsfähig ist und der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen (vgl. VG Minden, Urteil vom 20. März 2014 – 9 K 3521/12 -). Vorliegend ist bei Berücksichtigung des Antrages der D... UG, die denselben Geschäftsführer aufweist wie die Klägerin, vom 17. Juni 2014 auf Genehmigung der Nutzungsänderung allenfalls die erste Voraussetzung erfüllt, wobei es keine Rolle spielt, aus welchem Grund dieser Antrag eingereicht worden ist und ob damit kein „Schuldeingeständnis“ verbunden sein sollte. Die Beklagte beabsichtigt laut den Schriftsätzen an die D... UG vom 12. März 2015 und vom 18. Juni 2015, dem Antrag nicht stattzugeben, ohne dass die darin jeweils genannte Begründung zur Stellplatzproblematik offensichtlich rechtswidrig und unhaltbar wäre. Die D... UG ist (derzeit) unstreitig nicht in der Lage, die erforderliche Stellplatzanzahl nachzuweisen, und ist des Weiteren offenbar nicht bereit, eine Stellplatzablösung nach § 47 Abs. 4 LBauO zu zahlen. Ferner hat die Beklagte zuletzt im vorliegenden Klageverfahren u.a. Probleme hinsichtlich des Brandschutzes aufgezeigt, ohne dass die Klägerin dem hinreichend substantiiert entgegengetreten ist. Diese Fragestellungen sind im Genehmigungsverfahren zu klären. In materieller Hinsicht stehen der Erteilung der Baugenehmigung daher derzeit Hindernisse entgegen.
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Die angegriffene Untersagungsverfügung leidet auch nicht an Ermessensmängeln. Die Beklagte und insbesondere die Widerspruchsbehörde haben dargelegt, weshalb der Einhaltung des Baurechts Vorrang vor den Interessen der Klägerin gebührt. Die insoweit vorgenommene Gewichtung ist vom Gericht nicht zu beanstanden. Die Kammer macht sich die Ausführungen im Widerspruchsbescheid hierzu sowie zur Frage der Verwirkung von Eingriffsbefugnissen und zur Störerauswahl, die ebenfalls nicht zu beanstanden ist, gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen. Die Beschränkung der Besucherzahl auf 50 Personen stellt dabei bereits das mildere Mittel gegenüber einer vollständigen Nutzungsuntersagung des ungenehmigten Betriebs einer Diskothek dar. Schließlich hätte die Beklagte bis auf den Betrieb einer Gaststätte in der genehmigten Form ggf. den Betrieb der Diskothek insgesamt untersagen können. Insofern teilt die Kammer die Auffassung der Klägerin nicht, wonach die hier fehlende zeitliche Befristung der Anordnung einen Ermessensfehler begründet, denn es ist bereits nicht erkennbar, inwiefern hier die Voraussetzungen für den Erlass der Nutzungsuntersagung durch Zeitablauf hätten entfallen können.
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Die (strengeren) Voraussetzungen des § 85 S. 1 LBauO, insbesondere konkrete erhebliche Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Besucher des D..., müssen hingegen nicht erfüllt sein, denn hier liegt kein von dieser Vorschrift erfasster Fall vor. Wie bereits ausgeführt, war der Betrieb der Klägerin gerade nicht von einer Baugenehmigung gedeckt und auch nicht genehmigungsfrei, so dass es nicht um nachträgliche Anforderungen in Sinne der vorgenannten Norm geht. Auf das weitere klägerische Vorbringen zur Frage der konkreten Gefahren für Leib und Leben der D... Besucher kommt es somit nicht an.
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Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –.
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Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.