Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 11. März 2010 - 4 L 224/10.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2010:0311.4L224.10.NW.0A
published on 11/03/2010 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 11. März 2010 - 4 L 224/10.NW
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller betreibt im Zentrum von L... im Kellergeschoss des Gebäudes A-Straße ... das Lokal „...“, das seit 1985 als Gaststätte genehmigt ist. Mit Bauschein vom 15. Januar 2002 wurde die Umgestaltung der Gaststätte zu einer „Gaststätte mit kleiner Tanzgelegenheit“ genehmigt. Nach den Erläuterungen des Antragstellers im Baugenehmigungsverfahren sollte eine „Gaststätte mit Cocktailbar (ohne Speisen)“ betrieben werden, bei der auch die „Möglichkeit zum Tanz“ bestehen sollte. Am 01. Dezember 2004 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der Schankwirtschaft mit kleiner Tanzfläche „...“. Konzessioniert wurden u.a. ein Hauptschankraum mit ca. 45 m², ein Nebenzimmer mit ca. 30 m² und eine kleine Tanzfläche mit ca. 12 m². Das Lokal wurde am 02. Dezember 2004 eröffnet.

2

Von Anfang an führte der Antragsteller sich thematisch abwechselnde Musikveranstaltungen durch, für deren Besuch er regelmäßig Eintritt erhob. Dabei wurde die Musik einmal von Musikgruppen, zum anderen von wechselnden Discjockeys präsentiert.

3

Am 14. April 2009 erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung, mit der diesem untersagt wurde, in den Räumen des Kellergeschosses des Hauses A-Straße … in L... eine „kerngebietstypische Vergnügungsstätte (Diskothek) zu betreiben bzw. Dritten deren Nutzung als Vergnügungsstätte zu gestatten“ und drohte die Festsetzung eines Zwangsgeldes an. Das hiergegen vom Antragsteller angestrengte gerichtliche vorläufige Rechtsschutzverfahren blieb in zwei Instanzen erfolglos. Sowohl das Verwaltungsgericht Neustadt in seinem Beschluss vom 19. Oktober 2009 – 5 L 913/09.NW – als auch das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 8 B 11218/09.OVG – sahen den derzeitigen Betrieb des Antragstellers bauplanungsrechtlich als „kerngebietstypische Vergnügungsstätte“ an, der die Variationsbreite der mit Bescheid vom 15. Januar 2002 genehmigten Nutzung überschreite und damit formell illegal sei. Das OVG Rheinland-Pfalz führte in seinem Beschluss aus, der Charakter der näheren Umgebung des Bauvorhabens sei nicht hinreichend geklärt. Der Antragsteller habe selbst vorgetragen, dass sein Betrieb lediglich an ein Kerngebiet angrenze. Folge man der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der Annahme eines faktischen Mischgebiets, wäre selbst die Nutzung als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte allenfalls ausnahmsweise genehmigungsfähig. Das Nutzungsuntersagungsverfahren befindet sich gegenwärtig beim Stadtrechtsausschuss der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren.

4

Der Antragsteller setzte in der Folgezeit gleichwohl den Diskothekenbetrieb im Kellergeschoss des Hauses A-Straße .. in L... fort. Deshalb setzte die Antragsgegnerin am 21. Januar 2010 ihm gegenüber ein Zwangsgeld in Höhe von 3.500 € fest. Ferner wies ihn die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04. Februar 2010 auf den bevorstehenden Erlass eines Widerrufs der Gaststättenerlaubnis hin und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Am 15. Februar 2010 erging eine neue Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000 €.

5

Von Januar bis März 2010 fanden im „...“ bisher folgende Veranstaltungen statt: „Bad Taste“ am 26. Januar 2010, Party „Dein Prof – Dein DJ“ am 28. Januar 2010, „Bass Distorsion“ am 05. Februar 2010, Celebration „Die Feier“ am 06. Februar 2010, „Now & Schlager Party“ am 09. Februar 2010, „Gemeinschaftsgefühl“ am 19. Februar 2010, „Mash Revival“ am 27. Februar 2010; „Stage on Fire – Ladies Night“ am 05. März 2010 und „Uniques B-Day Celebration“ am 06. März 2010.

6

Mit Bescheid vom 02. März 2010 widerrief die Antragsgegnerin die dem Antragsteller am 01. Dezember 2004 erteilte Gaststättenerlaubnis mit sofortiger Wirkung, ordnete die Schließung des Lokals an, setzte dem Antragsteller eine Frist zur ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung bis zum 31. März 2010 und gab ihm auf, das Lokal ab dem 06. März 2010 geschlossen zu halten. Ferner ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte dem Antragsteller die Versiegelung der Betriebsräume an.

7

Auf der Homepage des Lokals ( http://www. ...) wirbt der Antragsteller weiterhin mit der Durchführung von Veranstaltungen. So soll am 12. März 2010 eine Schüler-Party stattfinden. Der Text auf der Homepage dazu lautet wie folgt:

8

Wieder so eine Schüler Party!

Richtig, nur hier gibts das volle Programm!!

- Ladies Eintritt frei bis 23 Uhr

- 2 FOR 1 bis 24 Uhr

- Die ganze Nacht Wodnoff Ice & alle Becksorten für 2 Euro

- Der perfekte Hitmix von DJ Delizious Groove

Besonderes Highlight ist der neue Drink der es in sich hat "Wodnoff Ice" (freigegeben ab 16 Jahre) für gerade mal 2 Euro - wohlgemerkt die ganze Nacht!!!

Auch die 11er & 12er dürfen sich an der heutigen Nacht erfreuen, denn der Einlass ist ab 16 Jahre.

9

Am 13. März 2010 ist eine Ü-25 Party vorgesehen. Dafür wird wie folgt geworben:

10

Beim Gedanken an Jeans in Karottenform, überdimensionale Schulterpolster, XXL-Blusen zu Leggins, Beinstulpen und Pumps, Schweißbänder und Trainingshosen zu jeder Gelegenheit, kreischige Neon-Farben, wild toupierte Haare oder tiefe Seitenscheitel kräuseln sich so manchem die Fußnägel. Jugendsünden müssen wohl die meisten so etwas nennen, die zwischen 1970 und 1980 geboren sind.

Doch ohne Frage hatten sowohl die 80er als auch die 90er ihr Gutes!

All das ist heute Nacht wieder angesagt!

Das Beste aus zwei spannenden Jahrzehnten!!

Zudem gewähren wir bis 23.00 Uhr allen ab 25 Jahre freien Eintritt!!!

        

Getränkespecials gibt es auch noch oben drauf und zwar nicht zu wenig: Zur Begrüßung bekommen die ersten 100 Frauen ein Glas Sekt und die ersten 100 Herren einen Shot umsonst. Weiterhin gilt von 23 Uhr bis 24 Uhr "Two for One" (Ein Getränk zahlen, zwei bekommen)

        

Einlass: 22 Uhr

Preis: Freier Eintritt bis 23 Uhr für alle ab 25 Jahren, ansonsten gilt 4 Euro mit Reservierung, 5 Euro ohne

        
        

Weitere Veranstaltungen werden für den 25. März 2010 („Liebesgeflüster“), den 27. März 2010, 24. April 2010 und 29. Mai 2010 („Mash Revival“) angekündigt.

11

Auf der Startseite der Homepage findet sich am heutigen Tage folgender Text:

12

Willkommen im ...

GESCHLOSSEN!

Aus aktuellem Anlass ist der ... heute geschlossen - sicherheitshalber! Warum?

        

"PARAGRAPHENREITEREI"

        

Ihr habt vielleicht die Problematik in Bezug auf die Musikwerkstatt mitbekommen ... Diese Problematik herrscht bei uns seit über einem Jahr vor (wie ja schon viele mitbekommen haben - deshalb die teilweise einschneidenden Maßnahmen, wie z.B. kein Wiedereinlass etc.) und der eine unliebsame Nachbar und die dementsprechend betroffene, sehr besorgte Stadt L..., die die Rechte dieses einen Nachbarn verletzt sieht (4 Jahre lang fühlte er sich nicht gestört), die Nachtruhe in der Innenstadt generell und somit die Allgemeinheit als gefährdet sieht, versucht nun weiter massiv und mit teilweise überzogenen Mitteln "aufzuräumen" (siehe auch Logo Schließung im vergangenen Jahr).

        

Doch wie ihr wisst, lassen wir uns so leicht nicht in die Flucht schlagen!

        

ZUKÜNFTIG ...

        

.. wird es unter der Woche einen reinen Barbetrieb mit Hintergrundmusik geben

und an den Wochenenden Musikveranstaltungen bzw. Unterhaltungsprogramme.

        

Neue Öffnungszeiten

        

Ab nächster Woche ist es endlich soweit! (Achtung, verschoben auf 16. März!)

Dann werden wir, wie bereits angekündigt, an 5 Tagen pro Woche geöffnet haben.

        

Unter der Woche bieten wir Euch einen gemütlichen Barbetrieb, mit gediegener Hintergrundmusik und wie gewohnt, viele gastronomische Leckerbissen zu gemäßigten Preisen. Unsere Palette wird weiter ausgebaut. Dazu in Kürze mehr ...

13

Der Antragsteller hat gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis Widerspruch eingelegt und am 09. März 2010 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, er habe nach der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz sein Konzept komplett umgestellt. Tanzveranstaltungen würden nur noch einmal pro Monat angeboten. Die Musikveranstaltungen stünden nicht mehr im Vordergrund und fänden an weniger als der Hälfte der Öffnungstage statt. Hierauf werde auch im Rahmen der Werbung abgestellt. Wenn Tanz angeboten werde, werde die Musikbeschallung gegenüber früher zurückgefahren. Die Antragsgegnerin habe ihm am 15. Februar 2010 ein neues Zwangsgeld angedroht, weil am 26. und 28. Januar 2010 Kontrollen stattgefunden hätten, bei denen festgestellt worden sei, dass Musik gespielt worden sei. An diesen Abenden hätten Musik und Tanz aber nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Entschließe sich eine Behörde zur Androhung eines Zwangsgeldes wegen bestimmter Vorfälle, könne sie nicht auf derselben Grundlage eine Erlaubnis entziehen. Der Widerruf stelle den schwerwiegendsten Eingriff dar, der nicht gerechtfertigt sei. Er habe die Gaststätte über nahezu fünf Jahre unbeanstandet in der Form geführt, die letztlich als nicht akzeptabel eingestuft worden sei. Erst in jüngerer Zeit habe es massive Beschwerden eines Nachbarn gegeben. Die Antragsgegnerin wolle nicht zur Kenntnis nehmen, dass er das Musikprogramm drastische reduziert habe und die Gaststätte jetzt in anderer Form führe.

14

Der Antragssteller beantragt,

15

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 02. März 2010 wiederherzustellen.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

17

den Antrag abzulehnen.

18

Sie führt aus, es treffe nicht zu, dass die Gaststätte nahezu fünf Jahre unbeanstandet geblieben sei. Es habe immer wieder Vorfälle und Beschwerden gegeben, insbesondere aus der Nachbarschaft, die sich durch heimkehrende Gäste in ihrer Nachtruhe erheblich gestört gefühlt habe. Der Antragsteller führe nach wie vor einen Diskothekenbetrieb. Er habe sich nicht durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes in dem bauordnungsrechtlichen Verfahren beeindrucken lassen. Bei einer Kontrolle am 05. März 2010 sei festgestellt worden, dass der „...“ weiterhin diskothekenähnlich betrieben werde. Da der Antragsteller nicht gewillt sei, sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten, sei der Widerruf der Gaststättenerlaubnis als ultima ratio ausgesprochen worden.

II.

19

Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.

20

Der Antrag des Antragstellers, mit dem er wörtlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02. März 2010 begehrt, bedarf zunächst der Auslegung. Soweit der Antragsteller sich gegen den in Ziffer 1 des Bescheids vom 02. März 2010 verfügten Widerruf der am 01. Dezember 2004 ausgestellten Erlaubnis zur Betrieb der Schankwirtschaft mit kleiner Tanzfläche „...“ in der A-Straße .. in L... und gegen die in Ziffer 2 des genannten Bescheids angeordnete Schließung der Gaststätte wendet, deren sofortige Vollziehung die Antragsgegnerin angeordnet hat, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft und damit auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 05. März 2010 gerichtet. Dagegen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1.Alt. VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO RhPf statthaft, soweit der Antragsteller in der Sache um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Ziffer 3 des Bescheids verfügte Androhung der Versiegelung der Räumlichkeiten nachsucht.

21

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

22

Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 02. März 2010 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, da zu erwarten sei, dass das Verfahren durch Einlegung von Rechtsbehelfen verlängert werde. Es sei zu erwarten, dass der Antragsteller sein Fehlverhalten auch während des Rechtsbehelfsverfahrens fortsetze. Diese Befürchtung werde dadurch belegt, dass der Antragsteller trotz Zwangsgeldandrohung und –festsetzung durch die Bauaufsichtsbehörde dennoch seinen Betrieb als Diskothek fortgesetzt habe. Der Schutz der Anwohner und die Beachtung der Rechtsordnung gebiete jedoch ein unmittelbares Einschreiten. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob diese Darlegungen der Antragsgegnerin zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung.

23

Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids vom 02. März 2010 rechtlich nicht zu beanstanden.

24

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rdnr. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, NVwZ 2007, 1176, 1177).

25

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Schließungsverfügung das private Interesse des Antragstellers, diesen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtenen Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 02. März 2010 offensichtlich rechtmäßig sind und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

26

Verfahrensrechtliche Bedenken gegen den Widerruf und die Schließungsverfügung bestehen nicht, da der Antragsteller vor Erlass des Bescheids gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs.1 VwVfG mit Schreiben vom 04. Februar 2010 angehört worden ist.

27

In materieller Hinsicht ist die Ziffer 1 des Bescheids vom 02. März 2010 offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Gaststättengesetzes - GastG -. Danach kann die Gaststättenerlaubnis widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt, da feststeht, dass das Kellergeschoss des Gebäudes R-Straße … in L... (auch) zur Durchführung von Diskothekenveranstaltungen genutzt wird, obwohl dem Antragsteller seinem Antrag entsprechend eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nur hinsichtlich des Betriebs einer Schankwirtschaft mit einer Tanzfläche von 12 m² erteilt worden ist, er mithin über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Betriebsart „Diskothek“ nicht verfügt. Sowohl das Verwaltungsgericht Neustadt in seinem Beschluss vom 19. Oktober 2009 – 5 L 913/09.NW – als auch das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 8 B 11218/09.OVG – haben den Betrieb des Antragstellers bauplanungsrechtlich als „kerngebietstypische Vergnügungsstätte“ angesehen, der die Variationsbreite der mit Bescheid vom 15. Januar 2002 genehmigten Nutzung überschreite und damit formell illegal sei. Der Antragsteller hat daher (von Anfang an) die genehmigte Betriebsart, für welche ihm von der Antragsgegnerin die Erlaubnis erteilt worden war, unbefugt geändert.

28

Entgegen seiner Behauptung hat er im Anschluss an die beiden Gerichtsentscheidungen sein Betriebskonzept auch nicht so verändert, dass jetzt nicht mehr von einer „kerngebietstypischen Vergnügungsstätte“ ausgegangen werden kann. Im „...“ finden nach wie vor regelmäßig Musikveranstaltungen statt. Im Jahr 2010 gab es bisher die folgenden Ereignisse: „Bad Taste“ am 26. Januar 2010, „Dein Prof – Dein DJ“ am 28. Januar 2010, „Bass Distorsion“ am 05. Februar 2010, Celebration „Die Feier“ am 06. Februar 2010, „Now & Schlager Party“ am 09. Februar 2010, „Gemeinschaftsgefühl“ am 19. Februar 2010, „Mash Revival“ am 27. Februar 2010, „Stage on Fire – Ladies Night“ am 05. März 2010 und „Uniques B-Day Celebration“ am 06. März 2010. Weitere Musikveranstaltungen sind auf der Homepage des „...“ für die folgenden Termine angekündigt: „School Night“ am 12. März 2010, „Ü 25“ am 13. März 2010, „Liebesgeflüster“ am 25. März 2010“ und „Mash Revival“ am 27. März 2010, 24. April 2010 und 29. Mai 2010.

29

Vergnügungsstätten sind Gewerbebetriebe besonderer Art, die dem „Amüsement“ dienen und durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichnet sind. Gemeint sind gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa als Diskotheken, Spielhallen, Tanzbars und Nachtlokale) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen. Diskotheken sind im Allgemeinen durch eine großdimensionierte Musikanlage oder eine Plattentheke, eine Tanzfläche, eine mit der Musikanlage gekoppelte Lichtorgel, das Auftreten eines Diskjockeys und durch überdurchschnittlich laute Musikbeschallung gekennzeichnet (Hess. VGH, GewArch 1992, 32). Für den städtebaulichen Bezug ist wesentlich, dass Vergnügungsstätten typischerweise mit negativen Folgewirkungen, wie zum Beispiel Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterungen der Gebietsqualität, verbunden sind. Vergnügungsstätten unterscheiden sich insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften, die eine eigenständige städtebauliche Nutzungskategorie darstellen (vgl. z.B. § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Schank- und Speisewirtschaften sind gewerbliche Betriebe, in denen Getränke aller Art allein oder zusammen mit Speisen an Gäste zum Zwecke des Verzehrs in den Wirtschaftsräumen verabreicht werden. Hierzu gehören etwa Restaurants, Cafés, Wein- oder Bierstuben, Eisdielen und Trinkhallen. Dabei verliert eine Schank- und Speisewirtschaft nicht dadurch ihren planungsrechtlichen Charakter, dass gelegentlich in ihr Tanzveranstaltungen durchgeführt werden oder Unterhaltungsmusik geboten wird. Eine Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen ist hingegen eine Vergnügungsstätte (zu dem Ganzen ausführlich s. OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2007, 202).

30

Hiernach ist vorliegend nach wie vor von einer Vergnügungsstätte in Form einer Diskothek auszugehen. In dem Gaststättenbetrieb des Antragstellers finden, wie ausgeführt, regelmäßig Musikveranstaltungen statt. Der auf der Homepage des „...“ wiedergegebene Umfang der Veranstaltungen und die Betriebsphilosophie lassen unverändert keinen Zweifel, dass die Darbietung von Musikveranstaltungen im Vordergrund der Betriebstätigkeit des Lokals steht. So wurde die Party „Dein Prof – Dein DJ“ am 28. Januar 2010 beworben mit dem Text: „Dass Dozenten die Studentenhirne in den Hörsälen zum Kochen bringen ist ja bekannt. Dass sie auch Studentenhintern zum Shaken bringen können, ist jedoch auch kein Geheimnis mehr! Erlebt ausgewählte Dozenten des Fachbereichs 8 beim Auflegen ihrer eigenen Lieblingsmusik!“ Bei der Schüler Party am 12. März 2010 soll „DJ Delizious Groove“ für den „perfekten Hitmix“ sorgen. Bei der „Ü 25 Party“ am 13. März 2010 soll „das Beste aus zwei spannenden Jahrzehnten“ gespielt werden. Am 20. März 2010 sollen bei der Tanzveranstaltung „Liebesgeflüster“, die als „Geburt einer neuen vielversprechenden Partyreihe“ bezeichnet wird, mehrere Künstler die „neuesten Sounds“ live präsentieren. Der gesamte Internetauftritt des „...“ und die Programmgestaltung lassen allein den Schluss zu, dass das Lokal nach wie vor dem „Amüsement“ dienen soll und durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichnet ist. Bei der Kontrolle des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin am 28. Januar 2010 wurden sämtliche Merkmale eines Diskothekenbetriebes festgestellt, die für diesen typisch sind (s. Blatt 251 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, „3. Akte“).

31

Der Umstand, dass der Antragsteller neben den Musikveranstaltungen an den Wochenenden unter der Woche einen reinen Barbetrieb mit Hintergrundmusik anbieten will, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Das „...“ ist nach wie vor bauplanungsrechtlich als „Vergnügungsstätte“ zu qualifizieren.

32

Der Antragsteller verstößt beharrlich gegen die inhaltlichen Beschränkungen der Erlaubnis vom 01. Dezember 2004 und beabsichtigt dies offensichtlich auch künftig zu tun. Diesen Schluss lässt jedenfalls die Aussage des Antragstellers auf der Homepage des „...“ zu, in der er ankündigt, sich trotz der Probleme mit der Antragsgegnerin nicht so leicht in die Flucht schlagen lassen zu wollen. Auch hat die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.500 € und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 € in dem bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagungsverfahrens den Antragsteller nicht davon abhalten können, sein Betriebskonzept so zu ändern, dass das „...“ nicht mehr als Vergnügungsstätte zu qualifizieren ist.

33

Die Antragsgegnerin hat auch das ihr nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG zustehende Entschließungs- und Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Ermessensausübung setzt voraus, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, zu denen die Nichtbeachtung der inhaltlichen Beschränkungen der Erlaubnis gehört. Zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gehört nicht, dass eine (nach der Gesetzeslage nicht von vornherein unzulässige) bestandskräftige Beschränkung auch inhaltlich berechtigt war. Allerdings wird es im Allgemeinen ermessenswidrig sein, den Widerruf wegen der Nichtbeachtung einer offensichtlich rechtswidrigen inhaltlichen Beschränkung der Gaststättenerlaubnis auszusprechen (BVerwG, GewArch 1994, 341). Vorliegend war die inhaltliche Beschränkung der dem Antragsteller erteilten Gaststättenerlaubnis auf den Betrieb einer Schankwirtschaft mit kleiner Tanzfläche aber gerade nicht unzulässig, denn der Antragsteller hatte gerade keine Gaststättenerlaubnis für die Betriebsart „Diskothek“ beantragt.

34

Die feststehenden Verstöße des Antragstellers gegen die Gaststättenerlaubnis vom 01. Dezember 2004 rechtfertigen als solche ein Einschreiten der Antragsgegnerin als Ordnungsbehörde. Die Maßnahme ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, obwohl sie im Hinblick auf die baurechtlich rechtswidrige Nutzung des „...“ zuvor ein Zwangsgeld gegen den Antragsteller festgesetzt und ein neues Zwangsgeld angedroht hatte. Das bauordnungsrechtliche und das gaststättenrechtliche Widerrufsverfahren sind zwei voneinander unabhängige Verfahren. Eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagungsverfügung dient ausschließlich der Beseitigung eines bauordnungswidrigen Zustandes und ist vorhabens- und grundstücksbezogen. Die Vollstreckung erfolgt im Wege der Zwangsgeldandrohung und –festsetzung oder der Anwendung unmittelbaren Zwangs. Die formelle Baurechtswidrigkeit einer Nutzung in Gestalt des Fehlens der nötigen Baugenehmigung steht in keinem Zusammenhang mit der Gaststättenerlaubnis (vgl. BVerwG, GewArch 1990, 29). Im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren entfaltet eine bereits erteilte Baugenehmigung Bindungswirkung nur bezüglich solcher Fragen, über die die Bauaufsichtsbehörde nach den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Verfahrensvorschriften zu entscheiden hat; nur in diesem Umfang enthält die Baugenehmigung die verbindliche Feststellung, dass - neben der Errichtung - die bestimmungsgemäße Nutzung des Vorhabens rechtmäßig ist (VGH Baden-Württemberg, GewArch 2001, 432). Die Bestimmungen des Gaststättenrechts als solche gehören nicht zum Prüfungsprogramm der Bauaufsichtsbehörde (vgl. BVerwG, GewArch 1989, 100). Soweit sich die im baurechtlichen Verfahren einerseits und im gaststättenrechtlichen Verfahren, das eine raumgebundene Personalkonzession zum Gegenstand hat, andererseits zu behandelnden Fragen inhaltlich überschneiden, bedarf es im Interesse der Widerspruchsfreiheit und Verlässlichkeit der Rechtsordnung zwar der Abstimmung beider Entscheidungen. Von vornherein nicht in diesen einen Koordinationsbedarf hervorrufenden Bereich fallen indessen die personenbezogenen Versagungsgründe als solche, die wie die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG geregelte Unzuverlässigkeit über den rein vorhabens- und grundstücksbezogenen Regelungsgehalt der Baugenehmigung hinausweisen. Ein personenbezogener Versagungsgrund, der zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis führen kann, stellt aber auch die unbefugte Änderung der genehmigten Betriebsart nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG dar. Rücknahme und Widerruf einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 GastG beurteilen sich allein nach den Absätzen 1 bis 3; diese knüpfen ausschließlich an die Person des Konzessionsinhabers an. Die Gaststättenbehörde ist daher berechtigt, losgelöst von einem eventuell zeitgleich geführten bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagungsverfahren im Wege einer Ordnungsverfügung gegen den Konzessionsinhaber vorzugehen. Die Vollstreckung der bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagungsverfügung ist nicht vorrangig zu betreiben.

35

Zur Durchsetzung des Widerrufs durfte sich die Antragsgegnerin auch der in Ziffer 2 des Bescheids verfügten Anordnung der Betriebsschließung gemäß § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO bedienen, um die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ RR 1997, 223). Nach der letztgenannten Vorschrift kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist vorliegend gegeben. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zwar aufgrund des von dem Antragsteller eingelegten Widerspruchs noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Antragsgegnerin angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb der Gaststätte nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden kann.

36

Die Anordnung der Betriebsschließung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des ordnungspolizeilichen Charakters des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung, die auch nur bei formell-rechtlicher Illegalität ein Einschreiten erfordern, sind materiell-illegal geführte Betriebe, bei denen Gefahren für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden können, regelmäßig zu schließen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes verlangen. Das öffentliche Interesse erfordert in diesen Fällen grundsätzlich das Einschreiten gegen formell und materiell illegale Betriebe. Einer näheren Begründung für das Tätigwerden der Behörde bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. Hess. VGH, GewArch 1996, 291 , 292; OVG Thüringen, ThürVBl. 1997, 16, 18). Vorliegend sind besondere Umstände nicht ersichtlich, die die Antragsgegnerin zu einer näheren Ermessensüberlegung in Bezug auf die Schließungsanordnung hätten zwingen können.

37

Bestehen damit an der Rechtmäßigkeit der Verfügung keine Zweifel, so besteht auch ein überragendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs und der Betriebsschließung. Das Gericht prüft hier eigenständig, d.h. ohne an die von der Behörde angegeben Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gebunden zu sein, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist. Dies ist hier zu verneinen, denn die unbefugte Änderung der Betriebsart durch den Antragsteller und sein Beharren zeigen, dass er nicht gewillt ist, sich an das geltende Recht zu halten. Die Fortsetzung des Diskothekenbetriebes durch den Antragsteller ist daher mit sofortiger Wirkung zu unterbinden.

38

Keinen Erfolg haben kann der Antrag des Antragstellers auch insoweit, als er sich gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 des Bescheids wendet. Die Voraussetzungen der §§ 61, 65, 66 LVwVG sind hier gegeben. Aufgrund des für sofort vollziehbar erklärten Widerrufs der Gaststättenerlaubnis verfügt der Antragsteller nicht mehr über eine Gaststättenkonzession, so dass der Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids am 03. März 2010 mit dem Betrieb seiner Gaststätte gegen das in § 2 Abs. 1 GastG normierte Verbot, ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe nicht ohne Erlaubnis zu betreiben, verstieß. Für den Fall der Fortsetzung des Gewerbes durch den Antragsteller trotz verfügter Betriebsschließung ist das Zwangsmittel der Versiegelung von Räumlichkeiten - diese ist ein Unterfall der hier angedrohten Anwendung unmittelbaren Zwangs - das geeignete Zwangsmittel zur Unterbindung des Gaststättenbetriebs (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 14. März 2000 - 2 L 453/00.NW -, bestätigt von OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Mai 2000 – 8 B 10563/00.OVG – zur Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung).

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 und 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 05/08/2015 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch...
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.