Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 14. Mai 2013 - 3 L 388/13.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2013:0514.3L388.13.TR.0A
published on 14/05/2013 00:00
Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 14. Mai 2013 - 3 L 388/13.TR
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Verfügung des Antragsgegners vom 12. März 2013, mit der die Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge des Antragstellers angeordnet wird, wird ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, die Anordnung der Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge auszusetzen, ist gemäß § 47 S. 1 Landesdisziplinargesetz - LDG – zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung bestehen (§ 80 LDG).

2

Gemäß § 45 Abs. 2 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der monatlichen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Diese materiell-rechtlichen Voraussetzungen liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn es auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnisstandes überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Dienst als die schärfste disziplinarrechtliche Reaktion (§ 11 Abs. 2 S. 1 LDG) verhängt werden wird. Zeichnet sich im Aussetzungsverfahren vor der Disziplinarkammer nach der hier allein möglichen summarischen Kontrolle der Sach- und Rechtslage eine Eintrittswahrscheinlichkeit von wenigstens 50 v.H. für die Unrichtigkeit der dahingehenden Prognose des Antragsgegners ab, ist eine hierauf gestützte vorläufige Dienstenthebung und der Einbehalt von Dienstbezügen aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 80 Abs. 1 LDG auszusetzen (vgl. OVG, Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Dezember 2002 – 3 B 11776/02.OVG -).

3

Der Antragsteller wurde bereits mit Verfügung vom 8. März 2012 aus Gründen der Ordnung des Dienstbetriebes (§ 45 Abs. 1 S. 2 LDG) vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Verfügung vom 12. März 2013 erfolgte sodann nach Ausdehnung des Disziplinarverfahrens um weitergehende Vorwürfe die Anordnung des Einbehalts der Bezüge um 50 % wegen voraussichtlicher Entfernung des Beamten aus dem Dienst und Schädigung des Ansehens des Beamtentums in der Öffentlichkeit.

4

Auf der Grundlage des für das vorliegende Verfahren maßgeblichen aktuellen Kenntnisstandes erweist sich die Prognose des Antragsgegners, dass der Beamte im Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt werden wird, als nicht hinreichend tragfähig. Denn aufgrund der Prüfung des Sachverhalts anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel und von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, besteht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens, welches mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme führen wird.

5

Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge bestehen keine Zweifel daran, dass der Antragsteller sich eines gewichtigen Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Dabei ist derzeit von folgendem Sachverhalt auszugehen:

1.

6

Der Antragsteller hat in der Zeit von Anfang 2008 bis Sommer 2009 regelmäßig in den ihm zugänglichen polizeilichen Informationssystemen POLIS und EWOIS Personen aus dem Umfeld seiner damaligen Freundin ... abgefragt und ihr anschließend die dadurch erlangten Erkenntnisse weitergegeben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

7

1. Der Antragsteller teilte seiner damaligen Freundin, als diese sich im Januar 2009 mit einem anderen Mann anfreundete, der vorgab, ein ... zu sein, nach entsprechender Abfrage personenbezogener Daten mit, dass dieser Mann verheiratet sei, Kinder habe und von Hartz IV lebe.

8

2. Mitte Februar übergab der Antragsteller der Zeugin ... den Ausdruck eines Rapport-Auszuges der Polizeiinspektion ... über einen Polizeieinsatz vom 15. Februar 2009, der den Sohn der Freundin betraf.

9

3. Im Februar oder Mai 2009 teilte der Antragsteller der Zeugin ... mit, dass die ihr bekannten Eheleute ... im Jahr 2008 wegen Betruges verurteilt worden seien. Es seien „Mietnomaden“. Nur der Sohn, der den Mietvertrag auch unterschrieben habe, sei freigesprochen worden.

10

4. Im März oder Juni 2009 teilte der Antragsteller der Zeugin ... mit, dass der Ehemann von deren Freundin im Jahr 2008 wegen Ladendiebstahls verfolgt worden sei.

11

5. Im Juni 2009 erzählte der Antragsteller den Zeuginnen ... und ..., dass der ihnen bekannte ... wegen Kontakten mit Drogen beobachtet worden sei.

12

6. Mitte Mai 2009 erzählte der Antragsteller der Zeugin ... über den ihr bekannten ..., dass dieser in der Vergangenheit eine Rohrbombe gebaut habe und zusammen mit einem ... von der Schule abgeholt worden sei.

13

7. Ende Juni 2009 übergab der Antragsteller der Zeugin ... Personalien und Anschriften der ..., wobei es sich um eine Schülerin gehandelt habe, von der der Sohn der Freundin ein Handy gestohlen haben sollte, sowie deren Mutter. Der Antragsteller riet seiner Freundin, sich mit der Mutter der Schülerin in Verbindung zu setzen und sich zu entschuldigen. Darüber hinaus teilte er ihr mit, dass Mitschüler den Sohn mit dem gestohlenen Handy gesehen und dies dem Direktor gemeldet hätten.

14

8. Im Juni 2009 teilte der Antragsteller seiner damaligen Freundin ... mit, dass gegen den ihr bekannten ... vor einiger Zeit wegen Diebstahls und anderer Delikte ermittelt worden sei.

15

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem abgekürzten Urteil (§ 267 Abs. 4 Strafprozessordnung – StPO) des Amtsgerichts... vom 9. Juli 2012 (Az.: ...), mit dem der Antragsteller wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in acht Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 6.750 € verurteilt wurde. Die hier in Verbindung mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 7. Oktober 2010, auf die das Urteil in seinen Gründen ausdrücklich verweist, getroffenen Feststellungen sind für das vorliegende Disziplinarverfahren nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 LDG bindend. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen, die das Gericht zu einer nochmaligen Prüfung veranlassen könnten, sind nach den Gesamtumständen nicht ersichtlich und werden insbesondere vom Antragsteller nicht geltend gemacht.

16

Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus die mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 7. Oktober 2010 vorgehaltenen weitern drei Fälle, die vom Antragsteller im Strafverfahren bestritten wurden, im Disziplinarverfahren weiter verfolgt werden, liegen derzeit insbesondere aufgrund der Formulierung der Ausdehnungs- und Anhörungsverfügung vom 14. Dezember 2013 und der hier streitgegenständlichen Verfügung nicht vor.

2.

17

Darüber hinaus steht nach derzeitigem Erkenntnisstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antragsteller in den Systemen EWOIS und POLIS unter seiner Kennung die Personen ... (ehemaliger Freund der ...) und ... (ehemalige Freundin des ...) vom ... 2011 bis ... 2011 abgefragt hat, ohne dass ein dienstlicher Grund gegeben war. Die so erlangten Daten wurden darüber hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seiner ehemaligen Freundin ... und deren Tochter ... bekanntgegeben.

18

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der vorliegenden Ermittlungsvorgänge sowie den Einlassungen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren.

19

So hat der Antragsgegner über eine von ihm entsandte Prozessbeobachterin im Verfahren ... erfahren, dass die im Prozess ebenso als Besucherin anwesende Zeugin ... dieser gegenüber in einer Verhandlungspause erwähnt hat, dass der Antragsteller Abfragen in Bezug auf Personen namens ... und ... getätigt habe, die zu einer Stilllegung eines Fahrzeuges geführt hätten. Die aufgrund dieser Aussage gezielt erfolgte Auswertung der Protokolldaten ergab den Nachweis, dass tatsächlich die benannten Personen durch den Antragsteller in den polizeilichen Informationssystemen abgefragt wurden und auch eine Stilllegung des Fahrzeuges des ... stattgefunden hat.

20

Soweit der Antragsteller sich bezüglich der vorgehaltenen Abfragen auf einen dienstlichen Bezug insoweit beruft, dass zum Zeitpunkt der Abfragen ein Ersuchen zum Aufenthalt des ... (...) und seit dem 31. Juli 2011 auch eine Ausschreibung des PKW des ... wegen fehlenden Versicherungsschutzes (...) vorgelegen habe, so kann sich hieraus ein solcher Bezug allenfalls bis zur Entstempelung des Fahrzeuges des ... am ... 2011 ergeben. An diesem Tag wurde das Fahrzeug eigenen Einlassungen des Antragstellers zufolge am Aufenthaltsort des ... (dort nicht polizeilich gemeldet) angetroffen. Das Fahrzeug wurde entstempelt und entsprechende Meldungen und Anzeigen durch die PI ... gefertigt. Mithin bestand nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage zumindest nach diesem Zeitpunkt kein Anlass mehr für die Ermittlung weder des Aufenthaltsorts des ... noch des Verbleibs des PKWs. Nachweislich erfolgte jedoch nach dem „Auswertebericht Protokolldaten“ vom 13. Dezember 2012 auch noch nach diesem Datum eine Vielzahl von Abfragen der Personen ... und ... Sämtliche Verfahren, die der Antragsteller in der Antragsschrift auflistet, die ab dem ... 2011 bis ... 2011 über polizeiliche Einsätze wegen Beziehungsstress, Körperverletzung und anderem bei der PI ... in Sachen ... und ... geführt wurden, begründen keinen erkennbaren dienstlichen Bezug, da der Antragsteller, bedienstet bei der PI ..., mit der Bearbeitung dieser Verfahren nicht betraut war. Ob darüber hinaus berechtigte sog. „Auftragsabfragen“ seitens anderer Dienststellen erfolgten, wie vom Antragsteller ohne dies näher belegen zu können, behauptet wird, bedarf möglicherweise einer weiteren Aufklärung im fortlaufenden Disziplinarverfahren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen jedoch für eine derartige Annahme keine konkret begründeten Anhaltspunkte. Vielmehr erscheint die dahingehende Einlassung vor dem Hintergrund der auch in der Vergangenheit bereits erfolgten „Neugierabfragen“ als bloße Schutzbehauptung, zumal beide Personen (... und ...) dem persönlichen Umfeld der ehemaligen Freundin ... angehörten und offenkundig zumindest bis Anfang ... 2011 auch noch ein persönlicher Kontakt des Antragstellers zu seiner ehemaligen Freundin im Raum steht.

21

Ist damit zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt entsprechend der genannten strafrechtlichen Verurteilung von einem Geheimnisverrat in acht Fällen sowie von weiteren unbefugten Datenabfragen ab dem ... 2011 bis zum ... 2011 und auch von einer abermaligen Weitergabe von Daten an Dritte auszugehen, hat der Antragsteller sich hierdurch nach den Grundsätzen der Einheit des Disziplinarverfahrens eines disziplinarisch ahndungswürdigen Fehlverhaltens schuldig gemacht. Durch die unbefugte Datenabfrage hat der Beamte gegen die für ihn maßgeblichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Verwaltungsvorschriften und damit gegen seine Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz (§ 34 S.1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG -), die Pflicht, dienstliche Anordnungen und allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 S. 2 BeamtStG), und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Allgemeinen (§ 34 S. 3 BeamtStG) und insbesondere als Polizeibeamter (§ 115 Landesbeamtengesetz – LBG -) verstoßen. Darüber hinaus stellt sich die Weitergabe von so erlangten personenbezogenen Informationen an Dritte als Verstoß gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG) und – wie sich hier aus dem Urteil des Amtsgerichts... ergibt – als strafrechtlich relevanter Geheimnisverrat (§ 353b Abs. 1 Nr. 1 StrafgesetzbuchStGB -) dar.

22

Das Schwergewicht der Verfehlung liegt dabei in der Weitergabe der Erkenntnisse aus dem polizeilichen Informationssystem. Die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehört zu seinen Hauptpflichten und dient sowohl dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde, als auch dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers. So liegt in der Verletzung des Amtsgeheimnisses ein schwerwiegender Treuebruch, der durchaus geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten infrage zu stellen. Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung lassen sich jedoch feste Regeln für eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches Gewicht haben (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1970, BVerwGE 43, 57; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1961 – BDHE 6, 94, 95; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1984, 1 D 107.83 – Juris; Urteil vom 19. Mai 1998 – 1 D 37.97 – Juris). Erstere wird dabei maßgeblich durch die möglichen Folgen einer unbefugten Offenbarung, letzterer insbesondere durch die dienstliche Stellung und den funktionalen Aufgabenbereich des Beamten beeinflusst (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. November 2004 – 16 A D 03.2668 – Juris). Ein Beamter, zu dessen funktionalen Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1970, a.a.O.; Urteil vom 11. April 1978, BVerwGE 63, 26; Urteil vom 27. Juni 1995, BVerwGE 103, 248).

23

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat die Rechtsprechung der Disziplinargerichte allein wegen pflichtwidriger Weitergabe interner Informationen durch Polizeibeamte, insbesondere über laufende Ermittlungsmaßnahmen, namentlich nach vorheriger Abfrage polizeilicher Informationssysteme, noch nicht auf die höchste Maßnahme erkannt, sie jedoch dann regelmäßig ausgesprochen, wenn weitere erhebliche Pflichtverstöße, insbesondere Straftaten im Amt (insbesondere Bestechlichkeit oder sonstige erschwerende Umstände hinzutraten (vgl. BDH, Urteil vom 25. Oktober 1961, a.a.O. bei gleichzeitiger Annahme amtsbezogener Geldzuwendungen, BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 – 1 D 37.97 – Juris, Dienstgradherabsetzung; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Oktober 1997 – D 17 S 13/97 – Juris, Dienstentfernung im Hinblick auf Ermittlungen gegen das organisierte Verbrechen; OVG Saarland, Urteil vom 22. Februar 2006 – 7 R 1/05 – Juris, Dienstentfernung im Hinblick auf weitere Pflichtverstöße; BayVGH, Urteil vom 24. November 2004 – 16a D 03.2668 – Juris m.w.N. aus der Rechtsprechung des BayVGH, Degradierung bei gleichzeitiger Strafvereitelung bzw. Degradierung um zwei Stufen; Urteil vom 15. Mai 2002 – 16 D 01.950 – Juris, bei gleichzeitiger Verfolgung Unschuldiger; Beschluss vom 23. Oktober 2002 – 16 DS 02.162 – Juris, voraussichtliche Dienstentfernung bei gleichzeitiger versuchter Strafvereitelung, Nds. OVG, Urteil vom 14. April 2005 – 1 NDH L 3/04 – Juris, Dienstentfernung bei gleichzeitiger Bestechlichkeit, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 1999 – 6d A 1552/98.O – Juris, Dienstentfernung jedenfalls im Hinblick auf gleichzeitige Bestechlichkeit; VGH Mannheim, Urteil vom 10. März 2008 – DL 16 S 5/07, Höchstmaßnahme wegen hinzutretender Delikte der Körperverletzung, Nötigung und des Umgangs mit Betäubungsmitteln – Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. April 2010 – 3 A 10228/10 –, Entfernung bei gleichzeitiger Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit und Subventionserschleichung; Beschluss vom 27. April 2009 – 3 B 10325/09 – Dienstentfernung bei weiteren Verstößen im dienstlichen Kernbereich, Beschluss vom 18. Mai 2007 – 3 B 10324/07 – Entfernung bei Weitergabe an Bekannte aus dem Drogenmilieu und eigenem BTM-Konsum; Urteil vom 9. Mai 2000 – 3 A 10469/00 -, Degradierung bei Vorliegen von Milderungsgründen).

24

Die aufgezeigte obergerichtliche Rechtsprechung belegt, dass der bloße Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach vorhergehender Datenabfrage in der Regel nicht geeignet ist, die Untragbarkeit eines Beamten zu begründen. Die Entscheidungspraxis des erkennenden Gerichts zeigt zudem, dass Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht und unbefugte Datenabfragen in polizeilichen Informationssystemen – selbst bei Hinzutreten weiterer teilweise auch gewichtiger Verfehlungen – je nach Einzelfall angemessen und auch ausreichend mit Disziplinarmaßnahmen bis zur Gehaltskürzung geahndet werden (vgl. VG Trier, Urteile vom 29. März 2012 – 3 K 1601/11.TR -; Urteil vom 7. Juli 2005 – 3 K 1653/04.TR -; Urteil vom 29. April 2011 – 3 K 24/11.TR -; Urteil vom 25. Oktober 2010 – 3 K 191/10.TR -; Urteil vom 13. September 2010 – 3 K 562/12.TR -).

25

Ausgehend von den dargelegten Rechtsgrundsätzen und der gerichtlichen Entscheidungspraxis ist vorliegend jedenfalls zunächst davon auszugehen, dass eine Verfehlung im Kernbereich der Dienstpflichten des Antragstellers vorliegt. Diese hat allein aus dem Umstand der langen Dauer und der wiederholten Begehungsweise auch beachtliches Gewicht, wie sich letztendlich auch aus der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 9. Juli 2012 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 75 € ergibt. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich zudem offenkundig weder durch das laufende Disziplinarverfahren noch durch entsprechende Belehrungen seines Dienstvorgesetzten nach erfolgtem Entzug und Wiedereröffnung des Zugangs zum polizeilichen Informationssystem und auch letztlich durch das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren nicht davon hat abhalten lassen, abermals unbefugte Datenabfragen im Jahr 2011 vorzunehmen. Ob diese Umstände des Einzelfalls vergleichbar mit dem Hinzutreten weiterer gewichtiger Verfehlungen und damit so schwerwiegend sind, dass die Entfernung des Beamten aus dem Dienst im Disziplinarverfahren verhängt werden wird, kann zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Abfragen nur solche Personen betrafen, die dem unmittelbaren sozialen Umfeld seiner ehemaligen Freundin A... zuzurechnen waren. Nur dieser gegenüber - und in einem Fall zusätzlich gegenüber einer Freundin – erfolgte die Offenbarung der erlangten Daten, wie das Strafurteil zeigt. Hinsichtlich der später erfolgten Abfragen steht eine Weitergabe ebenso an die ehemalige Freundin und möglicherweise an deren Tochter in Frage. Weitergehende, über die Offenbarung hinausgehende Folgen wie etwa die Verhinderung laufender Ermittlungen, stehen nicht im Raum. Von daher ist bereits auch unter Berücksichtigung der Rückfälligkeit des Antragstellers die Verhängung der Höchstmaßnahme unwahrscheinlich.

26

Das Gesamtbild der Verfehlung – Verstrickung in eine Liebesbeziehung in einem schwierigen sozialen Umfeld - lässt zudem die Frage aufkommen, ob dem Antragsteller der Milderungsgrund der negativen Lebensphase zugutekommt. Eine solche kann dann angenommen werden, wenn ihr ein verständiger Anlass zugrunde liegt, der die nachfolgende Versagensperiode nach Grund und Dauer erklärbar und im ethischen Sinne entschuldbar macht (Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 24. August 2011, DL 13 S 583/11 – Juris-). Aufgrund der Tatsache, dass sich die Verfehlungen nach derzeitigem Erkenntnisstand auf das Zeitfenster des persönlichen Kontakts mit der Zeugin ... beschränkten, insbesondere nach dem hier angeschuldigten Zeitraum bis zur vorläufigen Dienstenthebung mit Verfügung vom 8. März 2012 keine weiteren unbefugten Abfragen mehr erfolgt sind, liegen begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen des genannten Milderungsgrundes vor. Offenkundig wollte der Antragsteller – wie bereits im Strafverfahren festgestellt – seiner ehemaligen Freundin mit seinem Wissen imponieren und hat sich durch das problematische Umfeld immer wieder zu Abfragen verleiten lassen.

27

All diese Erwägungen stehen derzeit der hier geforderten Prognose, dass mit einer mindestens 50 prozentigen Eintrittswahrscheinlichkeit die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu erwarten ist, entgegen.

28

Kann damit nicht mit der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren erforderlichen Entscheidungswahrscheinlichkeit von einer Entfernung des Beamten im Disziplinarverfahren ausgegangen werden, liegen die nach § 45 Abs. 2 LDG erforderlichen Voraussetzungen für die Einbehaltung der Dienstbezüge nicht vor. Soweit der Antragsgegner in seinem streitgegenständlichen Bescheid darauf verweist, dass die Möglichkeit des anteiligen Einbehalts der Bezüge auch dann bestehe, wenn es in der breiten Öffentlichkeit auf Unverständnis stoße, dass einem Beamten nach Bekanntwerden der hier in Rede stehenden Verfehlungen und neuer Verdachtsmomente die Bezüge in voller Höhe fortgezahlt werden, so ist darauf zu verweisen, dass das Gesetz einen Einbehalt von Dienstbezügen aufgrund einer Ansehensschädigung des Beamtentums nicht vorsieht. Diesem Belang ist vielmehr durch einen raschen Abschluss des Disziplinarverfahrens Rechnung zu tragen.

29

Nach alledem ist dem Antrag mit der sich aus § 100 Abs. 1 S. 2 LDG ergebenden Kostenfolge stattzugeben.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/02/2006 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1. Der Be
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 17/10/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin führte die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeivollzugsbeamten im Rang eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst. 2 Der 1968 in S. geborene Beamte besuchte
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder
4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.

(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
4.
Europäischer Amtsträger,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

1.
auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2.
von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt

1.
von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2.
von der obersten Bundesbehörde
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3.
von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
4.
von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.