Verwaltungsgericht Trier Urteil, 22. Sept. 2015 - 3 K 721/15.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2015:0922.3K721.15.TR.0A
published on 22/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 22. Sept. 2015 - 3 K 721/15.TR
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Gericht

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Tenor

Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.

2

Der am ... 1960 geborene Beklagte absolvierte nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Jahr 1980 an dem A... B... in der Zeit vom 1. Juli 1980 bis zum 31. Oktober 1981 Zivildienst. Es folgte ein Studium von 1981 bis 1986 an der C... Universität D... in den Fächern Erdkunde und Wirtschaftswissenschaften. An dieser Hochschule legte der Beklagte am 26. August 1986 die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit der Note 2,87 ab. Ferner absolvierte er eine Zusatzprüfung im Fach Sozialkunde für das Lehramt an Gymnasien im Rahmen der ersten Staatsprüfung. Den Referendardienst schloss der Beklagte am 26. September 1988 mit der zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit der Note 2,83 ab. Nachfolgend promovierte er an der E... Universität F... zum Doktor der Philologie im Fach Soziologie (Hauptfach) sowie Erdkunde und Betriebswirtschaftslehre (Nebenfach).

3

Im Anschluss an den Erwerb des zweiten Staatsexamens war der Beklagte an verschiedenen Gymnasien Bayerns als Aushilfskraft beschäftigt. Eine Einstellung in den Schuldienst lehnte das Land Bayern ab. In dem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 28. April 1992 führte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst hierzu aus:

4

„Im Verlauf ihrer früheren Aushilfstätigkeiten an staatlichen Gymnasien zeigte sich, dass sie leider nicht über die für den Beruf des Lehrers an Gymnasien erforderliche Eignung und Befähigung verfügen. Sie können daher nicht (…) als Lehrer an staatlichen Gymnasien eingestellt werden“.

5

Die Einstellung in den Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz erfolgte am 1. März 1993 entsprechend der Bewerbung des Beklagten für den Schuldienst an Berufsbildenden Schulen an der Berufsbildenden Schule G... Der Beklagte hatte zuvor die Einsichtnahme in die in Bayern geführte Personalakte durch das Land Rheinland-Pfalz abgelehnt. Am 31. März 1994 erfolgte die Ernennung des Beklagten zum Beamten auf Lebenszeit.

6

Zum 1. März 1999 wurde der Beklagte an die Berufsbildende Schule H... versetzt, zum 1. August 2004 an die Berufsbildende Schule I... sowie im Anschluss daran an die Berufsbildende Schule Wirtschaft in J... Die Versetzungen erfolgten jeweils aus dienstlichen Gründen, wie unten näher auszuführen sein wird.

7

Die während dieser Zeit über den Beklagten erstellten dienstlichen Beurteilungen vom 15. Februar 1994, 1. September 1998 und 22. April 2004 endeten überwiegend mit durchschnittlichen Gesamturteilen („entspricht den Anforderungen“ bzw. „entspricht im allgemeinen den Anforderungen“). Die letztgenannte Beurteilung enthielt unter anderem Hinweise auf Mängel in der Klassenleitung und die während einer Klassenfahrt nach Spanien erforderlich gewordene Ablösung des Beklagten von seiner Aufsichtspflicht. Die gegen die dienstliche Beurteilung nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts J... vom 31. Oktober 2006 – 6 K– abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 20. August 2007 – OVG – ab. Ausweislich seiner letzten Beurteilung vom 3. Dezember 2012 wurden seine Leistungen mit dem Ergebnis “entspricht den Anforderungen“ bewertet. In dem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde die Klage des Beklagten mit Urteil des Verwaltungsgerichts J... vom 21. November 2013 (+) abgewiesen.

8

Der Beklagte ist geschieden.

9

Dem Disziplinarverfahren liegt Folgendes zu Grunde:

10

In der Vergangenheit wurde der Beklagte mehrfach versetzt, weil sich an den jeweiligen Schulen bereits nach kurzer Zeit Beschwerden über den Unterrichtsstil und das soziale Verhalten häuften. Während dieser Zeit kam es auch zu Spannungen mit der jeweiligen Schulleitung, unter anderem, weil der Beklagte seine Klassenbucheinträge in „deutscher Schrift“ vornahm und die Datumsangaben in seinen Schreiben jeweils mit dem Zusatz „nach der falschen Zeitrechnung der Christen“ versah. Seine Schreiben verfasste er in gebrochener (“gotischer“) Schrift und er fügte jeweils sein Familienwappen hinzu. Nachdem er im Unterricht (im Fach Wirtschaftslehre) das Thema „Wintersonnwendfeier“ bzw. „Jahresabschluss 1999“ behandelt hatte, wies ihn die Schulaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 6. September 2000 an, dies künftig zu unterlassen. Die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts J... vom 21. Dezember 2000 rechtskräftig abgewiesen (Az.:).

11

In der Folgezeit bemühte sich der Beklagte wiederholt um eine Übernahme in den Schuldienst der Länder Bayern und Hessen im Rahmen des sogenannten Lehreraustauschverfahrens. Seine Gesuche wurden nach Einsichtnahme in die Personalakten jeweils abschlägig beschieden.

12

Ab dem 26. November 2004 erkrankte der Beklagte langfristig. Die Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle (ZMU) attestierte dem Beklagten anlässlich einer Untersuchung vom 9. Mai 2005 “reduzierte Stress–, Konflikt– und Kritiktoleranz, emotionale Minderbelastbarkeit, Schlafstörungen mit der Folge fehlender Erholungsphasen und Beeinträchtigungen des Affekts bei sensitiver Persönlichkeit“. Nach einem psychosomatischen Heilverfahren trat der Beklagte seinen Dienst am 27. März 2006 wieder an, meldete sich jedoch bereits ab dem 31. März 2006 erneut unter Vorlage einer privatärztlichen Bescheinigung krank. Mit Schreiben vom 6. April 2006 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass amtsärztlichen Attesten Vorrang vor privatärztlichen zukomme. Der Verlust seiner Dienstbezüge wurde verfügt, wovon im Folgenden mit Bescheid vom 27. November 2006 Abstand genommen wurde, nachdem der Privatarzt sein vom Amtsarzt abweichendes Urteil konkretisiert und das Gesundheitsamt I... mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 die weitere Dienstunfähigkeit des Beklagten bestätigt hatte. Am 16. April 2007 nahm der zwischenzeitlich an die Berufsbildende Schule „Wirtschaft“ J... versetzte Beklagte seinen Dienst wieder auf. Ende Juni 2007 erkrankte er erneut. Die ZMU stellte am 23. November 2007 seine aktuelle Dienstunfähigkeit fest. Eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei jedoch bei entsprechender psychotherapeutischer Behandlung möglich. Es wurde empfohlen, den Beklagten in konfliktärmeren Schularten einzusetzen. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) forderte den Beklagten hiernach am 5. Dezember 2007 auf, eine ambulante Psychotherapie zu beginnen und danach seinen Dienst mit den von der ZMU genannten Einschränkungen wieder anzutreten. Hiergegen wandte der Beklagte sich mit mehreren anwaltlichen Schreiben. Nach einer erneuten Untersuchung bescheinigte die ZMU am 16. September 2008 die weiterhin bestehende Dienstunfähigkeit des Beklagten und befürwortete aus fachärztlicher Sicht eine Unterrichtstätigkeit an einer gymnasialen Schulform, eine Tätigkeit im wissenschaftlichen Bereich sowie ein Arbeiten ohne „Frontalunterricht“. Die ADD betrieb nachfolgend die Versetzung des Beklagten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit, da sie der Auffassung war, dass es einen Dienstposten ohne Konflikte und ohne die Notwendigkeit der Abhaltung eines „Frontalunterrichts“ weder an Berufsbildenden Schulen noch im gymnasialen Bereich gebe. Das zuständige Ministerium verweigerte jedoch die erforderliche Einwilligung, da eine dauerhafte Dienstunfähigkeit nicht festgestellt sei.

13

Am 24. November 2011 bat die ADD die ZMU erneut um die Erstellung eines Gesundheitszeugnisses. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 23. Februar 2012 wurde festgestellt, dass beim Beklagten keine Erkrankung mit der Folge dauernder Dienstunfähigkeit bestehe. Daraufhin ordnete die ADD den Beklagten mit Verfügung vom 11. April 2012 für die Zeit vom 16. April 2012 bis zum 31. Juli 2012 mit jeweils acht Wochenstunden an die Berufsbildende Schule “Z.“ und die K..., Berufsbildende Schule “Y“ in J... ab. Den Dienst trat er an, meldete sich jedoch bereits am 27. April 2012 erneut krank und legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Fachärztin für Allgemeinmedizin L..., G..., vor. Am 4. Mai 2012 teilte der Beklagte der Berufsbildenden Schule auf die schriftlich gestellte Frage nach seinen Wünschen für den Wochenstundeneinsatz im Schuljahr 2012/2013 Folgendes mit: “Als Gymnasiallehrer unterrichte ich nur an einem Gymnasium und fordere meine Versetzung an das ... Gymnasium in G... zum 1. August 2012“.

14

Unter dem 7. Mai 2012 wurde der Beklagten angewiesen, sich erneut einer amtsärztlichen Untersuchung zur Frage seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen. Mit gutachterlicher Stellungnahme der Amtsärztin Dr. O... beim Gesundheitsamt G... vom 23. Mai 2012 wurde zwar eine psychische Belastung des Beklagten festgestellt, jedoch keine aktuelle Dienstunfähigkeit. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 wurde der Beklagte über das Ergebnis informiert und aufgefordert, seinen Dienst am 29. Mai 2012 wieder anzutreten. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag hörte die Behörde ihn zu der beabsichtigten Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge wegen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst an. Am 30. Mai 2012 und am 13. Juni 2012 legte der Beklagte daraufhin zwei weitere Atteste der Fachärztin für Allgemeinmedizin L... vor, aus denen sich ohne weitere Begründung eine “Arbeitsunfähigkeit“ bis einschließlich 13. bzw. 29. Juni 2012 ergab. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 wies der Beklagte u.a. darauf hin, dass er seinen Dienst wegen nicht fachgerechter Verwendung und nicht zumutbaren Bedingungen nicht angetreten habe, er aber diesen sofort am ... Gymnasium aufnehmen könne.

15

Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 stellte die ADD den Verlust der Dienstbezüge des Beklagten ab dem 29. Mai 2012 fest.

16

Hiergegen legte der Beamte am 2. Juli 2012 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, er sei dem Dienst infolge Dienstunfähigkeit und damit nicht unentschuldigt ferngeblieben. Auf Veranlassung des Klägers wurde der Beklagte am 26. Juli 2012 erneut im Gesundheitsamt G... untersucht. Ausweislich der Stellungnahme des Amtsarztes M... vom 27. Juli 2012 wurde festgestellt, dass keine Erkrankung mit der Folge einer Dienstunfähigkeit bestehe. Daraufhin wurde der Widerspruch des Beklagten mit Bescheid vom 30. Juli 2012 zurückgewiesen. Am 13. August 2012, dem ersten Schultag nach den Sommerferien, nahm der Beamte seinen Dienst an der Berufsbildenden Schule „Wirtschaft“ in J... wieder auf.

17

Der Verlustfestsetzungsbescheid wurde mit rechtskräftigem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 2014 (+) bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beklagte in der Zeit vom 29. Mai 2012 bis 12. August 2012 unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben sei, was zum Verlust der Dienstbezüge führe.

18

Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 wurde zwischenzeitlich gegen den Beklagten das Verbot der Ausübung der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Vorangegangen waren eine Reihe von Beschwerden von Schülern, Betrieben und Kollegen und umgekehrt Beschwerden des Beklagten über seine Kollegen. Eine Vielzahl unangekündigter Unterrichtsbesuche konnte nicht durchgeführt werden, da der Beklagte sich jeweils unmittelbar krank meldete. Die zu unterrichtenden Klassen mussten jeweils mit Vertretungsunterricht versorgt werden. Das Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung J... stellte unter dem 13. Januar 2014 fest, dass der Beklagte bis auf weiteres dienstunfähig sei. In der Folge wurde von der ADD eine Untersuchung bei der ZMU veranlasst. Ein abschließendes Ergebnis liegt aufgrund der verweigerten Zustimmung des Beklagten, Vorunterlagen in die Begutachtung mit einzubeziehen, bis heute nicht vor.

19

Mit Verfügung vom 2. April 2014 leitete der Kläger ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein mit dem Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Zeit vom 29. Mai 2012 bis zum 12. August 2012. Der Beklagte wurde über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Ermittlungsführerin bestellt sei. Er wurde zudem darauf hingewiesen, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufrechterhalten bleibe.

20

Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 machte der Beklagte die Befangenheit der Ermittlungsführerin geltend. Über den Befangenheitsantrag wurde am 5. Juni 2014 abschlägig entschieden. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 21. November 2014 mitgeteilt. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern und weitere Ermittlungen zu beantragen. Er äußerte sich mit Schreiben vom 21. Dezember 2014.

21

Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage zu erheben. Auf die Möglichkeit der Mitbestimmung des Personalrates wurde er hingewiesen. Hiervon machte der Beamte keinen Gebrauch.

22

Am 9. März 2015 hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst erhoben. Dem Beklagten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 29. Mai 2012 bis zum 12. August 2012 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben zu sein. Die dahingehenden Feststellungen ergäben sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts J... vom 21. Januar 2014 (+).

23

Dem Beamten obliege es, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Diese elementare Pflicht werde durch die gesetzliche Regelung konkretisiert, dass der Beamte nicht ohne Genehmigung seines Dienstherrn dem Dienst fernbleiben dürfe. Eine Genehmigung zum Fernbleiben habe nicht vorgelegen. Die privatärztlichen Atteste, die dem Beklagten von einer Ärztin in G... ausgestellt worden seien, stellten keine Genehmigung dar, den Dienst nicht auszuüben. Spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte vom klagenden Land schriftlich zur Dienstaufnahme aufgefordert worden sei, sei für ihn unmissverständlich klar gewesen, dass er zur Dienstaufnahme verpflichtet sei. Auch sei es unmissverständlich gewesen, dass die privatärztliche Aussage derjenigen des Amtsarztes habe weichen müssen.

24

Die Wahrnehmung dieser beamtenrechtlichen Grundpflicht bilde die Basis für die kontinuierliche Aufgabenwahrnehmung der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Gerade in dem System Schule wirkten sich Pflichtverletzungen wie die vorliegende unmittelbar aus. Dem Beamten könne nicht mehr das für eine verlässliche Zusammenarbeit erforderliche grundlegende Vertrauen entgegengebracht werden. Die Dauer der Verweigerung der Dienstleistung, einhergehend mit dem Wissen um die Notwendigkeit der Dienstverrichtung und die Auswirkungen auf die Verwaltung, hier die Schule, zeige ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit des Beklagten. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Der berufliche Lebensweg des Beamten sei davon gekennzeichnet und geprägt, dass er auf Rechten beharre, die ihm seiner Meinung nach zustünden. Insofern habe er insgesamt auch schuldhaft gehandelt.

25

Der Kläger beantragt,

26

den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

27

Der Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Er trägt vor, dass der Kläger erst 2 ½ Jahre nach dem, dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden, Vorfall das Disziplinarverfahren eingeleitet habe. Wäre der Verstoß als derart schwerwiegend einzustufen, wie nunmehr geschehen, hätte es nahe gelegen, unverzüglich ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Auch das für eine verlässliche Zusammenarbeit erforderliche grundlegende Vertrauen könne nicht als erschüttert angesehen werden, andernfalls wäre er nicht seit August 2012 und im Jahr 2013 wieder im Schuldienst eingesetzt worden. Seiner Entfernung aus dem Dienst stehe zudem entgegen, dass er stets Leistungen erbracht habe, die den Anforderungen entsprochen hätten. Erst mit Schreiben vom 26. Januar 2015 sei er aufgefordert worden, sich einer Begutachtung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in N... einzufinden. Der Untersuchungstermin sei auf den 6. Februar 2015 angesetzt worden. Einen Monat später, am 6. März 2015, habe der Kläger sich sodann spontan entschlossen, gegen ihn Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu erheben. Wäre dies zeitnah bereits beabsichtigt gewesen, hätte das Oberverwaltungsgericht im Verfahren auf Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge die Revision zulassen müssen.

30

Im Übrigen sei die konkrete Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hätte die der Arbeitsunfähigkeit ab dem 27. April 2012 zugrunde liegende psychische Belastungssituation aufgrund eines Vorfalls vom 20. April 2012 berücksichtigt werden müssen. Während er – der Beklagte - anlässlich mehrerer ärztlicher und amtsärztlicher Untersuchungen für dienstunfähig befunden worden sei, habe die Untersuchung beim Gesundheitsamt G... am 22. Mai 2012 zu einem gegensätzlichen Ergebnis geführt. Es habe lediglich ein halbstündiges Gespräch stattgefunden und es seien keine weiteren Gutachten hinzugezogen worden. Der Kläger sei nie bestrebt gewesen, ihn nach seiner Befähigung einzusetzen, sondern es sei offensichtlich nur darum gegangen, seine Dienstunfähigkeit festzustellen. Ein Verschulden sei nicht ersichtlich. Bezüglich der Dauer und Intensität der Pflichtverletzung sei zu berücksichtigen, dass er letztlich lediglich an vier Schulwochen den Dienst nicht angetreten habe. Die restliche Zeit des streitgegenständlichen Zeitraums ab dem 30. Juni 2012 bis zum 12. August 2012 seien Sommerferien gewesen. Er habe sodann entsprechend der Aufforderung der ADD am 13. August 2012 seine Tätigkeit nach Wiederherstellung der Gesundheit wieder aufgenommen. Eine Außenwirkung in der Öffentlichkeit sei nicht eingetreten. Im Rahmen der Ermessensausübung hätten auch sein Persönlichkeitsbild sowie die Gesamtumstände der Erkrankung und als Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkt die bereits erfolgte Ahndung durch die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge berücksichtigt werden müssen. Ein Schaden sei nicht eingetreten. In diesem Verfahren habe die Berufungsinstanz eine andere juristische Auffassung vertreten als das Verwaltungsgericht J... Von daher sei es erst Recht ihm nicht zuzumuten gewesen, zu beurteilen, welcher Beweiswert höher liege.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Personal– und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese lagen dem Gericht ebenso vor wie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts J... (+) und die Strafakten der Staatsanwaltschaft ... (+).

Entscheidungsgründe

32

Der Beklagte hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, welches unter Berücksichtigung des Umfangs, in dem er seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, sowie unter Würdigung seines Persönlichkeitsbildes die Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht (§§ 3 Abs. 1 Nr. 5, 8, 11 Landesdisziplinargesetz Rheinland-Pfalz vom 2. März 1998, GVBl S. 29, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2013, GVBl S. 157, - LDG -).

33

Das der Disziplinarklage vorangegangene förmliche Disziplinarverfahren leidet unter keinem beachtlichen Verfahrensfehler. Das Verfahren wurde am 2. April 2014 nach § 22 Abs. 1 LDG wegen des Vorwurfs des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst eingeleitet. Hierüber wurde der Beamte unterrichtet, er wurde ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (§ 26 LDG). Das Ermittlungsergebnis wurde ihm unter Beachtung der Rechte des Beamten nach § 36 LDG mitgeteilt; ebenso wurde er über die Möglichkeit der Mitwirkung des Personalrates belehrt.

34

Zwar ist dem Beklagten darin beizupflichten, dass das Disziplinarverfahren unter dem 2. April 2014 mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung zum vorgehaltenen Dienstvergehen eingeleitet wurde. Der darin begründete Verstoß gegen den in § 22 Abs. 1 LDG verankerten Verfolgungsgrundsatz bleibt jedoch ohne Auswirkung auf die Einleitungsverfügung und begründet auch keinen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 64 LDG. Mit dem Nichtantritt des Dienstes nach vorangegangener Feststellung der Dienstfähigkeit des Beklagten und der Aufforderung, den Dienst anzutreten im Mai 2012, lag der Verdacht eines innerdienstlichen Dienstvergehens vor. Hierdurch ausgelöst wurde die Dienstpflicht des zuständigen Dienstvorgesetzten, entsprechend dem aus dem Legalitätsprinzip folgenden Verfolgungsgrundsatz, ein Disziplinarverfahren einzuleiten (§ 22 LDG) und Ermittlungen durchzuführen (§ 27 LDG). Die Handhabung des Verfolgungsgrundsatzes bedeutet insbesondere für den Fall, dass kein Strafverfahren parallel eingeleitet ist, keine Ermessensbetätigung, so dass einem Dienstvorgesetzten auch nicht die Entschließungsalternativen zustehen, entweder ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder stattdessen nach Ermessen etwa eine außerdienstliche Erledigung anzustreben (vgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand April 2015, Rn. 13,14 zu § 17 BDG). Diese Dienstpflicht bestand vorliegend umso mehr, als sich der Dienstherr nachfolgend veranlasst gesehen hat, die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge infolge schuldhaften Fernbleibens vom Dienst zu betreiben und er damit zugleich offen kundgetan hat, dass er vom Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung ausgeht. In dieser Lage wäre es opportun gewesen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und es gegebenenfalls für die Dauer des Verlustfeststellungsverfahrens auszusetzen (§ 15 Abs. 4 LDG).

35

Die Folgen von Verfahrensverstößen sind im Landesdisziplinargesetz im - hier nicht einschlägigen - § 26 Abs. 3 LDG für den Fall einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anhörung und in § 64 LDG für wesentliche Mängel abschließend geregelt. Ein Mangel ist wesentlich im Sinne des § 64 LDG, wenn es sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010, 2 C 15/09 – juris –). Für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels kommt es weder darauf an, ob er behebbar ist noch darauf, ob und gegebenenfalls wie intensiv schutzwürdig – insbesondere grundrechtsbewehrte – Rechtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt werden. Maßgeblich ist wegen der Funktion des Disziplinarrechts, bei der Prüfung und gegebenenfalls Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen, vielmehr die Ergebnisrelevanz. Nur solche Mängel sind wesentlich und bedürfen einer Korrektur oder führen sogar zur Einstellung des Verfahrens (§ 64 Abs. 3 LDG), bei denen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass sie das Ergebnis eines fehlerfreien Verfahrens verändert haben könnten. Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010, a.a.O.).

36

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze muss der Verfahrensmangel unberücksichtigt bleiben, denn eine zeitnahe Einleitung des Disziplinarverfahrens hätte im Ergebnis zu keiner anderen rechtlichen Behandlung des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens geführt. Soweit der Beklagte einwendet, dass für den Fall der rechtzeitigen Einleitung des Disziplinarverfahrens im Verfahren auf Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Revision hätte zugelassen werden müssen, erschließt sich dem Gericht der dahingehende Kausalzusammenhang nicht. Der Beklagte ist darauf zu verweisen, dass die Zulassungsgründe für die Revision in § 132 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - abschließend geregelt sind und ein solcher offenkundig nicht gegeben war. Insbesondere hätte der Beklagte sich nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen können (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da dieser Zulassungsgrund erfordert, dass die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts oder für die Fortbildung des Rechts haben muss (vgl. Kopp, VwGO, 20. Auflage, Kommentar, § 132 Rn. 9). Der Umstand, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge im Disziplinarverfahren Bindungswirkung (§ 16 Abs. 1 LDG) entfaltet, begründet eine solche grundsätzliche Bedeutung nicht.

37

In der Sache steht fest, dass der Beklagte sich eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008 (BGBl. S. 1010) – BeamtStG - schuldig gemacht hat. Danach begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Der Beklagte hat dadurch, dass er dem Dienst über eine Dauer von zweieinhalb Monaten ferngeblieben ist wiederholt gegen seine ihm obliegenden innerdienstlichen Dienstpflichten verstoßen. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Verhaltensgeboten des Beamten gehört die Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen und dem Dienstherrn seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (§ 34 S. 1 BeamtStG). Mit der unberechtigten Verweigerung der Dienstleistungspflicht hat der Beklagte sich von den an ihn als Lehrer zu stellenden Anforderungen in einem solchen Maße gelöst, dass ihm nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden kann, das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erforderlich ist; er hat vielmehr das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 11 Abs. 2 S. 1 LDG). Demgegenüber liegen keine Milderungsgründe vor, die – auch unter der gemäß § 11 Absatz ein S. 2 LDG erforderlichen Berücksichtigung seines gesamten Persönlichkeitsbildes – das Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme gerechtfertigt erscheinen ließen.

38

Dabei legt das erkennende Gericht seiner Würdigung den vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem rechtskräftigen Urteil vom 21. Januar 2014 (2 A 10655/13) festgestellten Sachverhalt zu Grunde. Hier heißt es im Einzelnen:

39

„... Nach § 9 Satz 1 des im Jahre 2012 auch auf Landesbeamte noch anwendbaren Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist insoweit festzustellen (§ 9 Satz 3 BBesG). Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen der Dienstherr eines Beamten eine derartige Feststellung treffen darf, sind hier gegeben. Denn der Kläger blieb vom 29. Mai bis zum 12. August 2012 dem Dienst fern (1.). Dies geschah ohne Genehmigung (2.). Dem Kläger ist sein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst auch subjektiv vorwerfbar, insbesondere handelte er schuldhaft (3.).

40

1. Der Kläger hat während des gesamten in Rede stehenden Zeitraumes und damit deutlich mehr als zwei Monate lang keinen Dienst als Lehrkraft an Berufsbildenden Schulen abgeleistet. Dabei stehen die Fehlzeiten vom 29. Mai bis 29. Juni 2012 in tatsächlicher Hinsicht nicht in Streit. Der Kläger bestreitet nicht, während des in dieser Zeit laufenden Schuljahres keinen Unterricht abgehalten zu haben. Hiervon geht im Übrigen auch der Senat aus. Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger habe während dieser Zeit, etwa durch häusliche Vorbereitungen oder sonstige dienstliche Ausarbeitungen, seinen Dienst als Lehrer verrichtet, bestehen nicht. Für rund einen Monat steht somit sein Fernbleiben vom Dienst unzweifelhaft fest.

41

Über diesen Zeitraum hinaus ist der Kläger aber auch vom 30. Juni 2012 bis zur Rückmeldung in seiner Schule am 12. August 2012 dem Dienst ferngeblieben. Zwar hatte er während dieser Zeit wegen der Sommerferien in Rheinland-Pfalz keinen Unterricht abzuhalten. Eine Lehrkraft kann jedoch seine Dienstbezüge auch während der Schulferien verlieren, da auch in dieser Zeit grundsätzlich eine Dienstpflicht besteht. Dieser kann etwa in der angeordneten Teilnahme an einer der - gerichtsbekannt auch während der Ferienzeit stattfindenden - Konferenzen geleistet oder durch eine in eigenverantwortlicher Selbstbestimmung erfolgende Vor- und Nachbereitung des Unterrichts erfüllt werden (vgl. hierzu auch § 19 Abs. 1 der Urlaubsverordnung).

42

Eine solche Vor- oder Nachbereitung des Unterrichts hat der Kläger während der Sommerferien nicht vorgenommen. In formaler Hinsicht ergibt sich dies schon aus der fehlenden Rückmeldung aus dem Krankenstand. Eine solche ist von jedem verbeamteten Lehrer zu verlangen, allein um dem Schulleiter eine Planung der Konferenzen und sonstiger Besprechungen zu ermöglichen. Solange der Kläger sich nicht bei seinem Dienstherrn zum Dienst zurückgemeldet hatte, war er in dienstrechtlicher Hinsicht deshalb als abwesend anzusehen. Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger habe trotz körperlicher Abwesenheit von der Schule seine Dienste angeboten, bestehen nicht.

43

Im Gegenteil: Bereits am 4. Mai 2012 hatte der Kläger seinem Dienstherrn unmissverständlich erklärt, er werde "als Gymnasiallehrer" keinesfalls mehr an Berufsbildenden Schulen in K. unterrichten, sondern nur noch an einem Gymnasium, und zwar ausschließlich an dem M.-Gymnasium in C. Deshalb fordere er seine sofortige Versetzung an diese Schule. Da er zu Beginn der Sommerferien aber nicht an das Gymnasium in C. (bzw. an ein anderes Gymnasium) versetzt worden war, hat er den von ihm verlangten Dienst an Berufsbildenden Schulen - und damit auch an den anderen Berufsbildenden Schulen in K. - wegen seiner zuvor erklärten Ablehnung der Dienstaufnahme auch nicht geleistet. Durch diese Verweigerungshaltung konnte er im Übrigen auch in seinen Einsatzschulen für die Unterrichtsplanung im Hinblick auf das seinerzeit anstehende Schuljahr 2012/2013 von vornherein nicht berücksichtigt werden. Diese Sachlage bestand mangels eines vorherigen eindeutigen Abrückens von seiner bisher an den Tag gelegten Verweigerungshaltung sowie der zuvor nicht erfolgten Rückmeldung bis zu seinem tatsächlichen Dienstantritt am 13. August 2012 unverändert fort.

44

Der Kläger war auch nicht schon deshalb von der Verpflichtung zur Ableistung seines Dienstes als Lehrkraft entbunden, weil - wie er meint - seine Versetzung zu den Berufsbildenden Schulen in K. rechtlich nicht wirksam verfügt worden sei. Denn er hat gegen die, nach vorheriger Anhörung ergangene, Versetzungsverfügung vom 11. April 2012 keinen Widerspruch eingelegt. Im Übrigen hat er sowohl vor dem 29. Mai 2012 als auch ab dem 13. August 2012 in den Berufsbildenden Schulen in K. den von ihm abverlangten Dienst verrichtet.

45

Dass er in der Versetzungsverfügung nicht auf sein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs hingewiesen worden ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Personalmaßnahme, sondern lediglich zur Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen hätte selbst ein eingelegter Widerspruch den Kläger nicht von der - zumindest vorläufigen - Pflicht zur Befolgung der dienstlichen Weisung befreit, weil Rechtsbehelfe gegen Versetzungsverfügungen nach § 126 Abs. 3 Nr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) keine aufschiebende Wirkung haben. Den insofern möglichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat der Kläger nicht gestellt.

46

2. Der Kläger ist dem Dienst zudem auch unerlaubt ferngeblieben. Ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst im Sinne des § 9 BBesG setzt unter anderem voraus, dass der Beamte aktuell dienstfähig ist. Solange ein Beamter dienstunfähig ist, ist er nämlich schon deshalb von der Dienstleistungspflicht befreit, weil er sie nicht erfüllen kann. Das Erfordernis der gesundheitlichen Dienstfähigkeit ist mithin ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von § 9 BBesG (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 1 D 10/05 -, ZBR 2007, 163).

47

Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes außer Stande ist, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen. Der Nachweis der Dienstfähigkeit des abwesenden Beamten und damit der Nachweis eines Verstoßes im Sinne des § 9 BBesG obliegt dem Dienstherrn. Legt ein Beamter zum Beleg seines Unvermögens, Dienst zu tun, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des ihn behandelnden Privatarztes vor, so kann der Nachweis seiner Dienstfähigkeit regelmäßig nur durch die Einschaltung des Amtsarztes geführt werden. Weicht dessen medizinische Beurteilung hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes Vorrang zu, wenn keine begründeten Zweifel an seiner Sachkunde bestehen, die medizinische Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht sowie in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1976 - 1 DB 16.75 -, BVerwGE 53, 118 und vom 8. März 2001 - 1 DB 8.01 -, ZBR 2001, 297; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. September 2000 - 2 A 10559/00 -, DÖD 2001, 101 sowie Urteil vom 16. September 2005 - 3 A 10815/05.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend eine Dienstfähigkeit des Klägers schon für die Zeit vom 29. Mai bis zum 29. Juni 2012 (dem letzten Schultag vor den Sommerferien) zur vollen Überzeugung des Senats nachgewiesen.

48

So hat bereits die mit der Begutachtung seiner dauernden Dienstfähigkeit Anfang 2012 befasste beamtete Ärztin der ZMU, Frau Dr. med. D., auf der Grundlage ihrer am 2. Februar 2012 vorgenommenen Untersuchung mit gutachtlicher Stellungnahme vom 23. Februar 2012 festgestellt, dass beim Kläger "keine Erkrankungen mit der Folge dauernder Dienstunfähigkeit" bestehen. Im Gegenteil hat schon diese Amtsärztin ausdrücklich festgehalten, dass der Kläger "unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, seiner Erfahrung und dem Dienstrang als Lehrer dienstfähig ist" (vgl. im Einzelnen das Gutachten von Frau Dr. D. vom 23. Februar 2012, Bl. 1135 PA).

49

Diese fach- und amtsärztliche Einschätzung wird durch die anschließend vom Kläger vorgelegten Atteste seiner Arbeitsunfähigkeit der ihn behandelnden Ärztin M. nicht erschüttert. Denn diese enthalten weder eine Diagnose noch erfolgt in ihnen eine Auseinandersetzung mit der vorstehend dargestellten amtsärztlichen Einschätzung von Frau Dr. D. schon deshalb liegt sowohl für den ersten in Rede stehenden Zeitraum vom 29. Mai bis 29. Juni 2012 wie auch für die Zeit der Sommerferien eine dauerhaft gegebene Dienstfähigkeit vor. Das Fehlen des Klägers im Dienst ist mithin bereits nach dem Befund der ZMU nicht entschuldigt.

50

Die fachliche Einschätzung von Frau Dr. D. wird durch die anschließend erfolgten - von Kläger und Verwaltungsgericht allerdings als nicht ausreichend erachteten - Untersuchungen durch die im Gesundheitsamt C. tätigen Amtsärzte Dr. G. und Dr. H. bestätigt. Im Gegensatz zum Kläger und der Vorinstanz sieht der Senat diese amtsärztlichen Befunde als ausreichend an, um die seinerzeit vorliegende Dienstfähigkeit des Klägers zu belegen. Dabei ist die von ihm als zu oberflächlich erachtete Untersuchung am 22. Mai 2012 nicht allein ausschlaggebend. Der Kläger wie auch das Verwaltungsgericht übersehen insofern schon, dass er im Gesundheitsamt C. nicht nur einmal, sondern zweimal, und zwar in kurzen Abständen sowie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Fernbleiben und dazu auch noch von verschiedenen Amtsärzten untersucht worden ist. Wegen der zeitlichen Nähe zum (für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen) Abschluss des Vorverfahrens kommt dabei der Untersuchung durch Dr. H. eine besondere Bedeutung zu. Gegen dessen fachliche Einschätzungen hat der Kläger jedoch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch gegenüber dem Senat durchgreifende Einwände erhoben.

51

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Untersuchungen im Gesundheitsamt C. auch zu berücksichtigen. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob das Gesundheitsamt in C. in örtlicher Hinsicht hätte tätig werden dürfen. Denn nach dem Rechtsgedanken des § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (die Regelung ist über § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz auch für Verwaltungsverfahren der Landesbeamten anwendbar) sind behördliche Entscheidungen nicht schon deshalb angreifbar, weil sie unter Verstoß gegen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ergangen sind, wenn - was hier der Fall ist - in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann. In umso stärkerem Maße gilt dies für reine "Vorbereitungshandlungen" der für Behörden tätigen Gesundheitsämter.

52

Hinzu kommt, dass ohnehin wegen des gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers das Gesundheitsamt in C. und nicht das Gesundheitsamt in M. zuständig war. Dies folgt schon aus dem aktenkundigen Umstand, dass der Kläger nach Aktenlage mindestens seit dem Jahr 1999 stets die K. Straße in C. als seine Anschrift angegeben hatte. Da er die zahlreichen Schreiben seit dieser Zeit stets erhalten hatte und auch sonst erreichbar war, durfte der Beklagte von seinem gewöhnlichen Aufenthalt unter dieser Anschrift ausgehen. Es ist deshalb rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger - erstmals - im Jahre 2012 eine andere Meldeadresse angibt und hieraus für ihn vorteilhafte Rechtsfolgen herzuleiten versucht. Selbst wenn das Gesundheitsamt C. örtlich nicht zuständig gewesen sein sollte, so fiele dies mithin allein in den Verantwortungsbereich des Klägers. Im Übrigen kommt es für die Frage des Hauptwohnsitzes auf den gewöhnlichen Aufenthalt an. Hielte sich der Kläger tatsächlich in einem so überwiegenden Maße an seiner Meldeadresse in M. auf, wäre er auch verpflichtet gewesen, dies unverzüglich den Meldebehörden und seinem Dienstherrn mitzuteilen.

53

Eine andere Auffassung ergibt sich insofern auch nicht aus dem Vorwurf des Klägers, seine Personalakte sei unrichtig geführt. Zum einen ist nach Durchsicht der den Kläger betreffenden Hauptakte sowie der verschiedenen Nebenakten (mit insgesamt weit mehr als tausend Seiten) fernliegend, dass der Beklagte maßgebliche Schreiben des Klägers nicht eingeheftet oder übersehen hat. Zum anderen wurde die Personalakte auf die entsprechende Rüge des Klägers schon während des erstinstanzlichen Verfahrens überarbeitet und neu paginiert. Die vom Kläger sodann - ohne erkennbaren Grund - gerügte Unvollständigkeit wegen des Umfangs erklärt sich aus den Aussonderungen doppelter vorhandener Blätter, was angesichts der Vielzahl der von ihm gegen seinen Dienstherrn geführten Verwaltungs- und Klageverfahren ohne weiteres nachvollziehbar ist.

54

Die Einschätzungen der danach zuständigen Amtsärzte des Gesundheitsamtes in C. belegen in ausreichendem Maße die bereits von der beamteten Ärztin der ZMU, Frau Dr. D., festgestellte Dienstfähigkeit des Klägers. Diese Schlussfolgerung ergibt sich nicht nur aus den beiden hierzu in der Akte enthaltenen schriftlichen Stellungnahmen vom 23. Mai und 27. Juli 2012 (Bl. 1201 und 1235 PA), sie wird durch das Ergebnis der Vernehmung der Amtsärzte in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2014 derart unterstützt, dass vernünftige Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers nicht bestehen.

55

So hat Frau Dr. G. bei ihrer Vernehmung durch den Senat wie auch auf die entsprechenden Fragen und Einwände des Klägers und seiner Bevollmächtigten an ihrer damaligen Diagnose uneingeschränkt festgehalten. Danach führten die vom Kläger eingehend beschriebenen psychosomatischen Beschwerden aus amtsärztlicher Sicht seinerzeit nicht zu einer aktuellen Dienstunfähigkeit. Die Amtsärztin konnte auch keine sonstigen organischen Störungen feststellen, die eine aktuelle Dienstunfähigkeit bedingt hätten. Zur Bekräftigung dieser Aussagen bediente sich die Amtsärztin bei ihrer Vernehmung auch ihrer Notizen, die sie anlässlich der Untersuchung des Klägers im Gesundheitsamt am 22. Mai 2012 gefertigt hatte. Zwar lag Frau Dr. G. zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung noch nicht das Gutachten der ZMU vom 23. Februar 2012, dafür aber - als Fremdbefund - die ärztliche Stellungnahme von Frau M. vom 14. Mai 2012 vor. Wenn die Amtsärztin sich in Kenntnis dieser Einschätzungen von Frau M., wie sie bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2014 deutlich machte, bei ihrer Beurteilung der Frage nach der Dienstfähigkeit des Klägers bereits "sicher" war, erachtet der Senat das für nachvollziehbar.

56

Die den Kläger behandelnde Ärztin M. geht insofern schon von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. So beschränkt sie die Dienstfähigkeit des Klägers von vornherein auf den gymnasialen Schulzweig. Dies entsprach seinerzeit aber ersichtlich nicht mehr dem aktuellen Erkenntnisstand der ZMU, die bereits am 20. Mai 2010 einen Einsatz des Klägers in der gymnasialen Schulform des beruflichen Gymnasiums als möglich angesehen hatte. Später, mit Schreiben von Frau Dr. D. vom 23. Februar 2012, sah die ZMU sogar eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit des Klägers als gegeben an. Da sich die Hausärztin des Klägers mit dieser - geänderten - Erkenntnislage nicht auseinandergesetzt hat, sind ihre Schlussfolgerungen nicht schon deshalb tragfähig.

57

Gleiches gilt für das von ihr in ihrem Attest angesprochene "Mobbing" gegen den Kläger, das die Hausärztin ohne jede Rücksprache mit der ZMU oder weitere Erkenntnisgewinnung annimmt. Ein derartiges "Mobbing" behauptet zwar auch der Kläger unter Hinweis auf ein ihn angeblich verletzendes Lied ("Rap") eines Schülers sowie der seiner Meinung nach nicht adäquaten Reaktion des Schulleiters. Zu diesem Fragenkreis haben beide Amtsärzte bei ihrer Befragung durch den Senat wie auch auf die entsprechenden Fragen und Einwände des Klägers und seiner Bevollmächtigten in überzeugender und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sie eine solche Situation bei ihrer Anamnese durchaus ermittelt, ihr jedoch (wie den vielfältigen sonstigen beruflichen Schwierigkeiten des Klägers) keinen Krankheitswert beigemessen hätten. Diese fachliche Einschätzung ist nicht nur nachvollziehbar, sie deckt sich auch mit der Aktenlage, die durch eine Vielzahl von beruflichen Konflikten geprägt ist, die der Kläger mit Schülern, Eltern, Kollegen, Vorgesetzten und Dienstvorgesetzten in der Schulaufsicht seit dem Jahre 1990, mithin seit mehr als zwanzig Jahren hatte. Diese führten im Ergebnis schon damals dazu, dass die Schulbehörden in Bayern den Kläger noch nicht einmal als Aushilfslehrer weiter beschäftigen wollten. Dass alle die in diesen Konflikten einbezogen Personen sich in rechtsmissbräuchlicher Weise gegen den Kläger gewendet haben sollten, ist nach einer Durchsicht der Personalakte praktisch auszuschließen. Ebenso wenig kann dem Verhalten des Klägers ohne weitere Anhaltspunkte ein Krankheitswert beigemessen werden.

58

Das vom Kläger zum Schwerpunkt seiner Argumentation gemachte Fehlen fremdärztlicher Befunde steht dem nicht entgegen. Ein solches Defizit mag bei der Begutachtung durch Frau Dr. G. gegeben gewesen sei, bei der anschließend erfolgten Untersuchung durch den weiteren Amtsarzt Dr. H. lag jedenfalls die aktuelle Stellungnahme von Frau Dr. D. dagegen vor. Auch dies hat Dr. H. bei seiner Befragung durch den Senat sowie den Kläger und seine Bevollmächtigte ohne jeden Zweifel bestätigt. Unterstützt wird dies durch einen Vergleich der beiden amtsärztlichen Gutachten, die nicht nur inhaltlich, sondern auch sprachlich übereinstimmen (vgl. Bl. 1135 und 1235 PA).

59

Die amtsärztlichen Einschätzungen werden vom Kläger auch sonst nicht hinreichend entkräftet. Das weitere von ihm vorgelegte ärztliche Attest von Dr. M. vom 28. Juni 2012 setzt sich wiederum nicht mit den amtsärztlichen Feststellungen, vor allem denjenigen von Frau Dr. D. vom 23. Februar 2012, auseinander und ist schon deswegen unbrauchbar.

60

Nach alledem genügen die Feststellungen aller drei Amtsärzte den Anforderungen, unter denen der medizinischen Beurteilung eines Amtsarztes Vorrang vor derjenigen eines behandelnden Privatarztes zukommt. Denn sie beruhen auf einer vollständigen Tatsachengrundlage und sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. All dies wird nicht zuletzt auch dadurch belegt, dass der Kläger sich selbst mehrfach als dienstfähig angesehen hat. Seine Dienstfähigkeit hat er allerdings auf den - für ihn allein annehmbaren - Unterricht an einem Gymnasium (dem M.-Gymnasium in C.) beschränkt. Auch hiermit haben sich die Amtsärzte eingehend auseinandergesetzt, wie Dr. G. und Dr. H. bei ihren Vernehmungen in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2014 nachdrücklich betonten. Ihre Einschätzungen sind schließlich auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass der Kläger seit seinem Dienstantritt am 13. August 2012 während des gesamten folgenden Schuljahres bis auf wenige Tage nicht mehr wegen psychosomatischer Beschwerden dienstunfähig wurde.

61

3. Der aus diesen Gründen unentschuldigt seinem Dienst als Lehrer ferngebliebene Kläger handelte schuldhaft. Ihm war aufgrund seiner langjährigen Probleme bekannt, dass sein Dienstherr auf die amtsärztliche Feststellung seiner Dienstunfähigkeit Wert legte. Ihm musste nach Erhalt des Schreibens der ADD vom 27. Mai 2012, in dem die Schulaufsichtsbehörde ihn unmissverständlich zum Dienstantritt aufforderte, auch bewusst sein, dass sich sein Dienstherr mit den bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner Hausärztin nicht mehr zufrieden gab. Er wurde in diesem Schreiben auch unzweideutig auf die erheblichen Rechtsfolgen hingewiesen, die ihn bei einem weiteren Fernbleiben vom Dienst treffen können. Wenn er sich darüber unter Berufung auf privatärztliche Stellungnahmen hinwegsetzte und seiner Verpflichtung zur Dienstleistung nicht nachkam, ist er damit - bewusst oder doch zumindest fahrlässig - das Risiko eingegangen, dem Dienst unerlaubt fernzubleiben. Das Risiko hat sich nunmehr im gerichtlichen Verfahren realisiert. Dieses Ergebnis war für ihn vorhersehbar und vermeidbar (vgl. zu vergleichbaren Tatbeständen BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2000 - BVerwG 1 DB 13.00 - und vom 17. Januar 2003 - 1 DB 18.02 -, jeweils juris). Wenn der Kläger in voller Kenntnis der seiner Auffassung über seinen Diensteinsatz entgegenstehenden amtsärztlichen Begutachtungen gleichwohl über mehrere Monate dem Dienst fernblieb, so handelte er mindestens fahrlässig. Denn dem Kläger als erfahrenen Beamten im höheren Dienst (jetzt: Laufbahn des vierten Einstiegsamtes) musste klar sein, dass im Falle der Dienstfähigkeit aufgrund der leicht einsehbaren Pflicht zur Dienstleistung ohne weitere Aufforderung Dienst zu leisten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1995 - 1 DB 12.95 -, Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 1).

62

Dem steht letztlich nicht die vom Kläger vertretene Auffassung entgegen, er habe die Dienstantrittsaufforderung als nicht rechtswirksam ansehen dürfen, weil sie von einer ihm gegenüber nicht weisungsbefugten Beamtin unterzeichnet sei. Hierzu hat der Beklagte mehrfach (und zu Recht) darauf hingewiesen, dass aufgrund des geltenden Geschäftsverteilungsplanes und interner Zuständigkeitsanweisungen sämtliche der solche Schreiben unterschreibenden Mitarbeiter im Auftrag der Präsidentin der ADD handeln. Hiernach hat der Kläger in rechtlicher Hinsicht die von ihm angefochtene Weisung von der Leiterin der für ihn zuständigen Schulaufsichtsbehörde erhalten. Dass die Präsidentin der ADD ihm gegenüber weisungsbefugt ist, steht aber derart außer Frage, dass sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt. Dies hat der Kläger als Angehöriger einer Laufbahn des höheren Dienstes (viertes Einstiegsamt) gewusst oder jedenfalls wissen müssen. Wenn er gleichwohl über einen derart langen Zeitraum dem Dienst fernblieb, so ist ihm dies nach alledem auch vorzuwerfen…...“

63

Diese Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sind – soweit sie keine rechtliche Würdigung enthalten - nach § 16 LDG bindend, da das vorliegende Disziplinarverfahren denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils kommt nach § 16 Abs. 1 S. 2 LDG nicht in Betracht. Diese wäre nur dann zulässig, wenn die Kammer infolge der Bindung an das Urteil gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa die Feststellungen im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehen würden oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig wären. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehene auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (vgl. ständige Rspr. BVerwG, Urteil vom 26. November 1991 - 1 D 19.91 –, juris).

64

Unter Zugrundelegung dessen kommt eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht in Betracht. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Richtigkeit dieser Feststellungen offensichtlich in Zweifel ziehen könnten. Solche sind weder vom Beklagten substantiiert dargetan noch nach den gegebenen Umständen ersichtlich.

65

Sofern der Beklagte - wie bereits im Strafverfahren – auch im Disziplinarverfahren ausdrücklich eine nicht ausreichende und damit fehlerhafte Begutachtung durch die Amtsärztin Dr. O... am 22. Mai 2012 rügt, ist er darauf zu verweisen, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu dieser Frage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2014 sowohl die Amtsärztin Dr. O... als auch den Amtsarzt M..., der den Beklagten anlässlich des Widerspruchsverfahrens gegen die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge am 26. Juli 2012 ebenso untersucht hat und zu dem gleichen Ergebnis wie zuvor die Amtsärztin Dr. O... gelangt ist, als Zeugen angehört hat. Das Ergebnis der Beweisaufnahme, welches eine umfassende Befundung des Beklagten bestätigte, hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Begutachtung betrauten Amtsärzte von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen sind und insbesondere die seinerzeit vorliegenden Befunde nicht in ihre Bewertung haben einfließen lassen, bestehen demzufolge nicht. Lediglich ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die ZMU bereits mit Gutachten vom 23. Februar 2012 im Gegensatz zu allen vorangegangenen amtsärztlichen Begutachtungen zu dem Ergebnis gelangt war, dass der Beklagte ohne jegliche Einschränkung in seiner Verwendung dienstfähig sei. Die Untersuchung durch die Amtsärztin Dr. O... sowie diejenige durch den Amtsarzt M... bestätigten dieses Untersuchungsergebnis, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt substantiierte Einwendungen seitens des Beklagten und der ihn behandelnden Ärzte gegen dieses Ergebnis erhoben worden wären.

66

Liegen mithin die Voraussetzungen für eine Lösung von den im Verlustfeststellungsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nach § 16 Abs. 1 S. 2 LDG nicht vor, ist für das Disziplinarverfahren von einer Dienstfähigkeit des Beklagten im Zeitraum vom 29. Mai 2012 bis zum 12. August 2012 auszugehen. In dieser Zeit ist der Beklagte dem Dienst fern geblieben. Dies gilt sowohl für den vierwöchigen Zeitraum seiner Unterrichtsverpflichtung als auch für den nachfolgend sechswöchigen Zeitraum der Sommerferien. Insofern hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21. Januar 2014 ausgeführt, dass eine Lehrkraft seine Dienstbezüge auch während der Schulferien verlieren könne, da auch in dieser Zeit grundsätzlich eine Dienstpflicht bestehe. Dass der Beklagte für diesen Zeitraum als abwesend anzusehen sei, ergebe sich daraus, dass er sich bei seinem Dienstherrn nicht zum Dienst zurückgemeldet und zudem sowohl mit Schreiben vom 4. Mai 2012 als auch mit dem vom 6. Juni 2012 unmissverständlich erklärt habe, er werde als Gymnasiallehrer keinesfalls mehr an Berufsbildenden Schulen in J... unterrichten, sondern nur noch an einem Gymnasium, und zwar ausschließlich an dem G... Gymnasium in G... Deshalb fordere er eine sofortige Versetzung an diese Schule. Da er zu Beginn der Sommerferien aber nicht an dieses Gymnasium versetzt worden sei, habe er den von ihm verlangten Dienst an Berufsbildenden Schulen wegen seiner zuvor erklärten Ablehnung der Dienstaufnahme auch nicht geleistet. Das erkennende Gericht folgt diesen Ausführungen.

67

Das Fernbleiben vom Dienst erfolgte vorsätzlich und damit schuldhaft.

68

Aufgrund der allein bestehenden Bindungswirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen zum inneren Tatbestand des Fernbleibens vom Dienst steht zur Überzeugungsgewissheit des erkennenden Gerichts fest, dass der Beklagte dem Dienst mit Wissen und Wollen ferngeblieben ist. Mit gutachterlicher Stellungnahme der ZMU vom 23. Februar 2012 und nachfolgend auch aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahmen vom 23. Mai 2012 und 27. Juli 2012 war dem Beamten bekannt und bewusst, dass er von Seiten der Amtsärzte als dienstfähig angesehen wurde. Spätestens mit dem Zeitpunkt der Benachrichtigung über das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 22. Mai 2012 mit Schreiben vom 25. Mai 2012, mit dem der Dienstherr durch die Aufforderung, den Dienst am 29. Mai 2012 wieder anzutreten, unmissverständlich und ausreichend bekundet hat, dass er den amtsärztlichen Feststellungen Vorrang vor denjenigen der Privatärzte einräume, war dem Beklagten auch bewusst, dass der Dienstherr ihn für dienstfähig hielt und von einer Dienstleistungspflicht des Beklagten ausging. Dies gilt umso mehr, als die ADD zudem zeitnah mit Bescheid vom 20. Juni 2012 den Verlust seiner Dienstbezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ab dem 29. Mai 2012 festgestellt und damit ihre Auffassung erneut bekundet hat. Wesentlich für ein bewusstes und gewolltes Handeln des Beklagten spricht jedoch seine Einlassung im Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Juni 2012, in dem er unmissverständlich zu verstehen gegeben hat, dass er der Aufforderung, seinen Dienst am 29. Mai 2012 wieder anzutreten, nur deswegen nicht nachgekommen sei, weil er davon habe ausgehen müssen, wieder an der ... und der K... eingesetzt zu werden, was jedoch für ihn aufgrund einer nicht fachgerechten Verwendung unter nicht zumutbaren Bedingungen nicht zu akzeptieren sei. Gleichzeitig äußerte er das Angebot, mit seiner Fächerkombination am G... Gymnasium in G... sofort den Dienst antreten zu können. Hiermit hat der Beklagte bekundet, dass nicht eine Dienstunfähigkeit, sondern seine mangelnde Bereitschaft, seinen Dienst, so wie vom Dienstherrn angeordnet, zu verrichten, alleiniger Grund für die nicht erbrachte Dienstleistung war.

69

Unbeschadet dessen, dass es dem Beklagten aus dem zuvor genannten Grund bereits verwehrt ist, sich darauf zu berufen, dass er vor dem Verwaltungsgericht J... in erster Instanz obsiegt habe und ihm von daher nicht anzulasten sei, dass er den Beweiswert von Privatgutachten verkannt habe, ist der Beklagte auch darauf zu verweisen, dass für ihn zum Zeitpunkt des Fernbleibens vom Dienst allein die Rechtsauffassung des Dienstherrn maßgeblich war, die sich letztendlich als richtig erwiesen hat. Ein Schuldvorwurf entfällt grundsätzlich nicht dann, wenn sich der Beamte bei zweifelhafter Sach- und Rechtslage und nach etwa erfolgter sorgfältiger Prüfung sowie sachgemäßer Beratung eine eigene Auffassung gebildet hat und sich auf diese verlässt. Setzt er sich damit über die ihm bekannte Auffassung seines Dienstherrn hinweg und trägt er – gegebenenfalls bis zum Abschluss eines damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Verfahrens - einer Aufforderung zum Dienstantritt nicht Rechnung, geht er das Risiko ein, einer entsprechenden Verpflichtung zuwider zu handeln. Realisiert sich dieses Risiko, rechtfertigt dies grundsätzlich einen Schuldvorwurf (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2000 – 1 DB 3.00 - juris).

70

Lediglich ergänzend bleibt darauf zu verweisen, dass dem Beklagten zudem bereits seit dem Jahr 2006 hinlänglich bekannt war, dass und für welchen Fall amtsärztlichen Aussagen Vorrang vor denjenigen der Privatärzte einzuräumen ist. Mit Schreiben vom 6. April 2006 und 5. Mai 2006 wurde dem Beklagten bereits damals vor Augen geführt, dass amtsärztlichen Begutachtungen, die die Dienstfähigkeit eines Beamten bestätigten, nur durch qualifiziert privatärztliche entgegengetreten werden kann. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine amtsärztliche Feststellung der Dienstfähigkeit nicht durch eine nachfolgende widersprechende privatärztliche Bescheinigung in Zweifel gezogen werden kann, die sich hinsichtlich desselben Krankheitsbildes auf die bloße Behauptung des Gegenteils beschränkt. Vielmehr bedarf es der Darlegung von Gründen, warum dem anders lautenden amtsärztlichen Attest nicht gefolgt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. September 2005, 3 A 10815/05. OVG m.w.N.). Die vom Beklagten am 30. Mai 2012 und 13. Juni 2012 vorgelegten Atteste der Fachärztin für Allgemeinmedizin L..., die lediglich eine weitere „Dienstunfähigkeit“ bestätigten, entsprachen diesen Anforderungen offenkundig nicht. Angesichts dieser Gesamtumstände legt das erkennende Gericht dem Beklagten Vorsatz hinsichtlich des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst zur Last.

71

Dem steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ausweislich seiner Entscheidungsgründe im Urteil vom 21. Januar 2014 von einem „mindestens“ fahrlässigen Verhalten des Beklagten hinsichtlich des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst ausgeht, denn die Bindungswirkung nach § 16 LDG umfasst lediglich die tatsächlichen Feststellungen, nicht jedoch die aufgrund der Feststellungen erfolgte Subsumtion, d.h. die rechtliche Würdigung. Zudem ist zu sehen, dass in dem dortigen Verfahren bereits Fahrlässigkeit genügte, um den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge zu bewirken.

72

Das aus diesen Gründen vorsätzliche ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst in dem angegebenen Zeitraum stellt eine Pflichtverletzung von erheblichem Gewicht dar. Welche Disziplinarmaßnahme hiernach angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 11 Abs. 1 S. 2 LDG). Eine Entfernung aus dem Dienst setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 S. 1 LDG).

73

Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist demnach die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.

74

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten umfasst dessen persönlichen Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder der Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt.

75

Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

76

Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007, Az.: 2 C 9/06 – juris -).

77

Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wären die Verwaltung und hier die Schulverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz, nicht im Stande, die ihr gegenüber den Eltern und Schülern obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Lehrer, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, grundsätzlich nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert ein Lehrer den Dienst über einen längeren Zeitraum (oder wiederholt für kürzere Zeitspannen), so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und einen Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muss (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Januar 2009 – 3 A 11190/08.OVG -).

78

Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt ein Überblick über die bisher ergangenen einschlägigen Entscheidungen, dass bei einer ununterbrochenen Dauer von vier Monaten und länger im Regelfall auf die Höchstmaßnahme erkannt wird (BVerwG, Urteil vom 22. April 1991 - 1 D 62.90 –, juris). Bei einer ununterbrochenen Dauer von 2 bis 3 Monaten hat die Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden, wobei jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalls eine Rolle spielten. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst von zwei Monaten Abwesenheit die Höchstmaßnahme für erforderlich gehalten (Entscheidungen vom 10. Oktober 1990 - 1 D 1.90 - und 7. November 1990 - 1 D 33.90 –, juris). Bei einem schuldhaft ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst von ununterbrochen sieben Wochen wurde die zu verhängende Maßnahme – je nach den Umständen des Einzelfalls – im Grenzbereich zwischen Dienstentfernung und Degradierung gesehen, wenn der Beamte vorsätzlich gehandelt hat (BVerwG, Urteil vom 22. April 1991 - 1 D 62.90 -; Urteil vom 6. Mai 2003 - 1 D 26/02 –, juris).

79

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat der Beklagte mit der vorliegend in Rede stehenden vorsätzlichen Abwesenheit vom Dienst über eine Zeitdauer von zehn Wochen die Höchstmaßnahme verwirkt. Von dieser Rechtsfolge ist unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beklagten und aller be- und entlastenden Umstände keine Ausnahme zu machen.

80

Bereits aktenkundig zeigt sich dem Gericht, dass sich in der Vergangenheit Beschwerden über den Unterrichtsstil und das soziale Verhalten des Beklagten wie ein roter Faden durch die Zeit seiner Tätigkeit ziehen, die durchsetzt war durch überdurchschnittlich häufige und lange krankheitsbedingte Ausfälle. Der Dienstherr war durch Versetzungen des Beklagten stets bestrebt, dem Beamten neue Chancen zu eröffnen, die er jedoch nicht genutzt hat. Ebenso konstant ist das Bestreben des Beklagten, obwohl er sich in Rheinland-Pfalz ausdrücklich für den Schuldienst an Berufsbildenden Schulen beworben hat, nachzuzeichnen, im gymnasialen Bereich eingesetzt zu werden. Nachdem dem Beklagten eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit – d.h. für sämtliche Schulformen - bereits Anfang des Jahres 2012 durch die ZMU attestiert worden war, gab er seinem Dienstherrn mit Schreiben vom 4. Mai 2012 unmissverständlich zu verstehen, dass er unverzüglich seine Versetzung an ein Gymnasium verlange. Dies wiederholte er ausdrücklich mit einem weiteren Schreiben vom 6. Juni 2012, unbeschadet der Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits kraft Weisung des Dienstherrn zum Dienstantritt an einer Berufsbildenden Schule aufgefordert worden war und er mit seiner verweigernden Haltung in positiver Kenntnis seiner bestehenden Dienstfähigkeit für sämtliche Schulformen sehenden Auges in ein Dienstvergehen hineinlief.

81

Auch das Verhalten des Beklagten nach dem hier angeschuldigten Dienstvergehen, d.h. ab dem Dienstantritt am 13. August 2012, zeigt, dass ihm jegliche Einsicht in die Erfüllung elementarer Dienstpflichten fehlt. Ohne dass diese Verhaltensweisen dem vorliegenden Disziplinarverfahren als Dienstvergehen zu Grunde liegen, ist das erkennende Gericht im Rahmen der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten nicht gehindert, das Verhalten des Beklagten nach dem angeschuldigten Vergehen, welches erneut zu erheblichen Beschwerden nicht nur der Eltern und Schüler, sondern auch der Ausbildungsbetriebe geführt hat, in die Maßnahmebemessung mit einzubeziehen (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand: August 2015, Rdnr. 27ff zu § 13 BDG). Der Dienstherr hat sich aufgrund dessen veranlasst gesehen, Unterrichtsbesuche durchzuführen, die der Beklagte jeweils durch eine unmittelbare Krankmeldung zu verhindern wusste, konkrete Weisungen hinsichtlich der Unterrichtsgestaltung zu erteilen und dem Beklagten letztendlich - nach fruchtlosem Versuch, ihn in den Dienstbetrieb zu integrieren – die Führung der Amtsgeschäfte zu verbieten. Seither versucht der Beklagte durch Verweigerung seiner Mitwirkungspflichten eine Feststellung seiner Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit zu boykottieren.

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All dies belegt eine nachhaltige Resistenz des Beklagten gegen seine dienstlichen Pflichten, den mangelnden Willen, sich in das Gesamtgefüge des öffentlichen Dienstes und insbesondere in den Schuldienst einzufügen ebenso wie eine Uneinsichtigkeit und Hartnäckigkeit im Bestreben, eigennützige Interessen ungeachtet der dienstrechtlichen Auswirkungen durchzusetzen. Dieses aktenkundige Persönlichkeitsbild bestätigte sich auch im Termin zur mündlichen Verhandlung. Ohne Umschweife räumte der Beklagte hier ein, in den letzten zehn Jahren neun Jahre krank gewesen zu sein. Im gleichen Atemzug war er nicht verlegen, sich in die Opferrolle zu positionieren und den Dienstherrn, der nach Phasen seiner Erkrankungen und Wiedergenesung auf der Suche nach einer Einsatzmöglichkeit des Beklagten darauf beschränkt war, ihn an mehreren Einsatzorten und auch fachfremd einzusetzen, anzuprangern. Auch hier zeigte sich selbst vor dem Hintergrund der ihm drohenden empfindlichen Disziplinarmaßnahme eine derartige Unbelehrbarkeit hinsichtlich der von ihm begangenen Verfehlung, eine Verantwortungslosigkeit gegenüber den Kollegen und dem Dienstbetrieb, eine Pflichtvergessenheit und ein Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, dass dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

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Der Verhängung der Höchstmaßnahme stehen keine entlastenden Gesichtspunkte von einem die Schwere des Dienstvergehens aufwiegenden Gewicht entgegen. Entlastend sind die durchschnittlichen Leistungen des Beklagten zu berücksichtigen, die jedoch, ebenso wie die strafrechtliche und – bisherige - disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, eher zum Selbstverständnis eines jeden Beamtenverhältnisses zählen. Unter Zugrundelegung der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts, nämlich u.a. der Selbstreinigung der Beamtenschaft sowie der Generalprävention, ist vielmehr bei einem Fehlverhalten der vorliegenden Art jedem Beamten die grundsätzlich fehlende Tragbarkeit im Amt deutlich zu machen. Aus dem Disziplinarmaß muss sich nämlich auch ablesen lassen, dass derartige Verhaltensweisen auf keinen Fall geduldet werden können, damit einerseits in dieser Richtung andere Beamte gewarnt, andererseits der Bevölkerung vor Augen gehalten wird, dass ein solcherart dauerhaftes Fernbleiben vom Dienst für jeden Beamten gravierende Folgen hat (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juli 2008,11 A 10400/08. OVG, veröffentlicht in ESOVGRP, m.w.N.).

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Schließlich kann der Beklagte sich auch nicht darauf berufen, dass der Dienstherr ihn nach der Verfehlung im Dienst belassen und erst nach einem Ablauf von zwei Jahren ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet hat. Das Zuwarten der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist - unwiderlegbarer Einlassung des Klägers zufolge – dem Umstand geschuldet, dass der Dienstherr zunächst das Ergebnis des Verfahrens auf Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge abwarten wollte. Keinesfalls durfte der Beklagte davon ausgehen, dass sein Fehlverhalten keinerlei Auswirkungen auf das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn hat, denn grundsätzlich darf der Beamte so lange, wie die Dienstpflichtverletzung nach § 12 LDG noch verfolgbar ist, nicht darauf vertrauen, dass die Disziplinarverfolgung unterbleibt (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1980, 1 D 7/79 – juris –). Von daher kann eine weitere Dienstverrichtung des Beamten nach Begehung eines Dienstvergehens im Rahmen der Maßnahmebemessung nur dann Berücksichtigung finden, wenn der Beamte diese Zeit zur Nachbewährung genutzt hat. Dies hat der Beklagte vorliegend jedoch nicht getan. Im Gegenteil hat er, entsprechend seinem im hier abzuurteilenden Fehlverhalten zu Tage getretenen Persönlichkeitsbild, weiterhin seinen fehlenden Integrierungswillen in den öffentlichen Dienstbetrieb nach außen manifestiert und sich damit umso mehr als untragbar für den Dienstherrn erwiesen.

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Die Entfernung aus dem Dienst erweist sich schließlich auch nicht als unverhältnismäßig. Insoweit sind einerseits die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und andererseits die verhängte Disziplinarmaßnahme in Beziehung zu setzen. Unter diesem Blickwinkel begegnet die gegen den Beklagten verhängte Maßnahme keinen Bedenken. Ist ein Beamter, wie hier, durch sein vorwerfbares Verhalten achtungsunwürdig geworden und entfällt damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte ist für den Betroffenen – auch unter persönlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten – nicht unverhältnismäßig, weil sie auf zurechenbarem Verhalten beruht und zudem, wie vorstehend dargelegt, der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit dient.

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Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag ist nicht angezeigt (§§ 8 Abs. 2, 70 LDG).

87

Die Kostenentscheidung folgt aus § 99 Abs. 1 LDG.

88

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 21 LDG i.V.m. §§ 167 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 24/06/2010 00:00

Tatbestand 1 Der 1966 geborene Beklagte ist Beamter auf Lebenszeit und steht als Polizeiobermeister im Dienst des Klägers. Das Amtsgericht Lübeck verurteilte ihn durch U
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Annotations

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.