Verwaltungsgericht Trier Urteil, 20. Nov. 2008 - 3 K 579/08.TR
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2008 wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung oder Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine Einstellungsverfügung, soweit ihm hierin die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens auferlegt worden sind.
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Der am ... geborene Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder. Er wurde am 01. Februar ... zum Lehrer z.A. und im April ... zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Am 17. September ... wurde er zum Rektor der Grund-, Haupt- und Regionalen Schule in ... ernannt. Ab dem 05. September 2005 wurde er an die ... in ... mit dem Ziel der Versetzung zum 01. August 2006 abgeordnet, mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben des 2. Realschulkonrektors beauftragt und gleichzeitig von den Aufgaben des Schulleiters der Regionalen Schule in ... entbunden.
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Mit Verfügung vom 03. Mai 2005 leitete der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein, das mit Schreiben vom 13. Juni 2005 auf neue Handlungen ausgedehnt wurde. Insgesamt wurde dem Kläger vorgeworfen, gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 64 Landesbeamtengesetz verstoßen zu haben, indem er zu Lasten des Schulträgers einen Schulcomputer beschafft habe und sich hierfür fingierte Rechnungen habe ausstellen lassen, weil entsprechende Mittel im Vermögenshaushalt nicht veranschlagt gewesen seien. Ihm wurde weiter vorgeworfen, gegen § 65 LBG verstoßen zu haben, indem er einer dienstlichen Weisung vom 20. Mai 2005 zur Beurteilung von zwei Lehrkräften nicht nachgekommen sei. Der dritte Vorwurf erstreckte sich darauf, zu einem mit Schreiben vom 13. Februar 2006 für den 20. Februar 2006 anberaumten Dienstgespräch nicht erschienen zu sein.
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Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde ausweislich des Ermittlungsberichts vom 11. Mai 2005 der Vorwurf des schuldhaften Verstoßes gegen die Anordnungen seines Vorgesetzten zur Teilnahme an einem Dienstgespräch am 20. Februar 2006 nicht mehr aufrecht erhalten. Wegen der übrigen Vorwürfe wurde vorgeschlagen, Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben mit dem Ziel der Zurückstufung des Klägers in ein Amt nach A 12.
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Nachdem der Kläger nunmehr einen Verfahrensbevollmächtigten bestellt und die Zustimmung des Bezirkspersonalrates beantragt hatte, wurde der Bezirkspersonalrat für die staatlichen Lehrerinnen und Lehrer an Grund-, Haupt- und Regionalen Schulen mit Schreiben vom 02. August 2006 um Zustimmung gebeten. Dieser teilte unter dem 28. August 2006 mit, er könne einer Rückstufung von der Besoldungsgruppe A 14 in die Besoldungsgruppe A 12 nicht zustimmen, da diese Maßnahme unverhältnismäßig hart sei. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion rief daraufhin mit Schreiben vom 08. September 2006 die übergeordnete Dienststelle - das (damalige) Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend - zur Durchführung eines Einigungsverfahrens an. Mit Schreiben vom 09. Oktober 2006 lehnte auch der Bezirkspersonalrat Realschulen und Duale Oberschulen die Zustimmung zur Erhebung der Disziplinarklage ab. Nach Erörterung mit den Hauptpersonalräten setzte das Ministerium das Stufenverfahren einvernehmlich aus, um den Ausgang eines mittlerweile eingeleiteten Verfahrens zur Versetzung des Klägers an eine andere Dienststelle abzuwarten und dies ggf. nach § 11 Landesdisziplinargesetz (-LDG-) bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme zu würdigen. Im Hinblick auf eine nachfolgend beabsichtigte Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gab es die Angelegenheit mit Schreiben vom 09. Mai 2008 wiederum an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zurück mit der Bitte, das Disziplinarverfahren gegen den Kläger nicht mehr zu betreiben. Dies wurde damit begründet, dass vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebotes die Erfolgsaussichten einer Disziplinarklage gegen den Kläger aktuell nochmals ungünstiger gesehen würden als zum Zeitpunkt der Vorlage im Jahr 2006.
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Daraufhin stellte der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 30. Mai 2008 ein und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, die fehlende Zustimmung des Bezirkspersonalrates verhindere die Erhebung einer Disziplinarklage. Auch andere Disziplinarmaßnahmen schieden angesichts der langen Dauer des Einigungsverfahrens aus. Infolgedessen werde das eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 5 LDG eingestellt. Die Kosten des Verfahrens seien jedoch dem Kläger nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 S. 2 LDG aufzuerlegen, weil ihm ein Dienstvergehen vorzuwerfen sei, das nun lediglich nicht mehr geahndet würden.
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Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch richtete der Kläger lediglich gegen die Auferlegung der Kosten nach § 41 Abs. 2 S. 2 LDG und führte aus, der Kostenentscheidung fehle es an einer detaillierten Begründung. Es sei keineswegs erwiesen, dass das ihm zum Vorwurf gemachte Dienstvergehen tatsächlich gegeben sei. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe würden insgesamt bestritten. Nicht ohne Grund habe deshalb auch der zuständige Bezirkspersonalrat die Zustimmung zur geplanten Disziplinarmaßnahme verweigert.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2008 wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, nach § 41 Abs. 2 LDG seien dem Beamten die Kosten aufzuerlegen, da nach dem Ermittlungsbericht vom 11. Mai 2006 eindeutig feststehe, dass der Kläger ein Dienstvergehen begangen habe, so dass die Kostenentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen sei. Vorliegend stünden lediglich die Kosten für den Verfahrensbevollmächtigten in Rede. Dieser sei seitens des Klägers erst nach Zuleitung des Ermittlungsberichts bestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der ursprünglich erhobene Vorwurf, der Kläger sei der Einladung zu einem Dienstgespräch am 20. Februar 2006 nicht gefolgt, nicht mehr Gegenstand des Disziplinarverfahrens gewesen. Ausführungen zu diesem Vorwurf seien infolgedessen auch entbehrlich gewesen. Deshalb entspreche es der Billigkeit, dem Kläger die Kosten insgesamt aufzuerlegen. Da der Kläger aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sei, die Kosten zu tragen, entspreche es der Billigkeit, hier die öffentliche Hand und damit den Steuerzahler von Kosten zu entlasten, die der Kläger verursacht habe.
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Die hiergegen unter dem 20. August 2008 erhobene Klage begründet der Kläger weiterhin damit, dass die ihm zum Vorwurf gemachten Dienstvergehen stets bestritten worden und nicht aufrecht zu erhalten seien. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass die Erhebung einer Disziplinarklage an der mangelnden Zustimmung des zuständigen Bezirkspersonalrates gescheitert sei. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass sich das Disziplinarverfahren ohne sein Verschulden über mehr als drei Jahre hingezogen habe, entspreche die Auferlegung der Kosten des Disziplinarverfahrens keineswegs der Billigkeit.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2008 insoweit aufzuheben, als ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und wiederholt und vertieft die bereits im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Personal- und Verwaltungsakten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage führt in der Sache zum Erfolg. Die Einstellungsverfügung des Beklagten vom 30. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2008 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als ihm die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens auferlegt wurden (§ 21 Landesdisziplinargesetz Rheinland-Pfalz -LDG - i.V.m. § 113 Abs 1 S.1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Die Kostentragung bei Erlass einer Einstellungsverfügung richtet sich nach § 41 Abs. 2 LDG. Im Falle der Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens, die förmlich durch eine Einstellungsverfügung nach § 38 LDG zu erfolgen hat, können dem Beamten die Auslagen des Verfahrens nur unter der Voraussetzung auferlegt werden, dass die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens erfolgt und die Belastung des Beamten mit den Kosten der Billigkeit entspricht (§ 41 Abs. 2 S. 2 LDG). Dass im Einstellungsfalle entsprechend § 41 Abs. 2 S. 1 LDG grundsätzlich der Dienstherr die entstandenen Kosten trägt, bringt den übergeordneten Grundsatz zum Ausdruck, dass in erster Linie er die Aufwendungen des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt. Unter den Begriff der Kosten fallen entsprechend §§ 109 und 110 LDG wegen der Gebührenfreiheit des Verfahrens nur "Auslagen" nach 109 Abs. 2 LDG.
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Eine Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens i.S.d. § 41 Abs. 2 S. 2 LDG erfolgt in den Fällen der Einstellung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 sowie bei der Einstellung aus den statusrechtlichen Gründen des § 38 Abs. 2 LDG. Während bereits der Einstellungsgrund des § 38 Abs. 1 Nr. 2 LDG begrifflich vom Vorliegen eines Dienstvergehens ausgeht insofern, als eine Einstellung erfolgen kann, wenn, trotz Erwiesenseins eines Dienstvergehens, nach dem gesamten Verhalten des Beamten die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erscheint und diese für aktive Beamte geltende Regelung für Ruhestandsbeamte in § 38 Abs. 1 Nr. 3 LDG ihren Niederschlag gefunden hat, regelt Nr. 4 des § 38 Abs. 1 LDG i.V.m. §§ 12 und 13 LDG ebenfalls eine Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens. Dies folgt daraus, dass es sich zunächst bei dem in § 12 LDG geregelten Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nicht um ein verfahrensrechtliches Hindernis handelt, sondern die dort festgelegten Rechtsfolgen ausschließlich materiell-rechtlicher Natur sind dergestalt, dass die jeweils für erforderlich erachteten - d. h. nach Feststellung des Vorliegens eines Dienstvergehens - Disziplinarmaßnahmen nach dem Ablauf der dort festgelegten Zeiträume nicht mehr ausgesprochen werden dürfen. Für die Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren gemäß § 13 LDG gilt entsprechendes. Die Entscheidung über das Vorliegen eines absoluten oder relativen Disziplinarmaßnahmeverbotes setzt ebenfalls die Feststellung eines Dienstvergehens voraus mit der nachfolgenden hypothetischen Prüfung, welche Disziplinarmaßnahme in Bezug auf das begangene Dienstvergehen auszusprechen wäre. Erst nach dem Ergebnis dieser Prüfung kann sich ein absolutes, ein relatives oder kein Disziplinarmaßnahmeverbot ergeben. Den vorgenannten Einstellungsgründen ist damit gemein, dass jeweils nach Feststellung des Vorliegens eines Dienstvergehens entweder im Rahmen des Maßnahmeermessens oder aufgrund des Vorliegens materiell-rechtlicher Maßnahmeverbote eine Einstellung verfügt wird. In diesen Fällen kann es - entsprechend der Regelung des § 41 Abs 2 S.2 LDG - der Billigkeit entsprechen, den Beamten ganz oder teilweise mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch eine Statusbeendigung gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 LDG entgegensteht - etwa weil der Beamte einer beabsichtigten Entfernung aus dem Dienst mit einer beantragten Entlassung zuvor kommen will -, da die hier geregelten Gründe der Statusbeendigung ebenfalls ausschließlich der Sphäre des Beamten zuzurechnen sind.
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Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der dargestellten Einstellungsgründe folgt das erkennende Gericht der in der Literatur vertretenen Auffassung, nach der Raum für eine Ermessensentscheidung auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 Bundesdisziplinargesetz - BDG (entspricht § 41 Abs. 2 S. 2 LDG) nur in den Fällen der Einstellung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG (entspricht § 38 Abs. 1 Nr. 2 LDG) und § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG (entspricht § 38 Abs. 1 Nr. 4 LDG) sowie in den Fällen der Einstellung aus statusrechtlichen Gründen des § 32 Abs. 2 BDG (entspricht § 38 Abs. 2 LDG) verbleibt (vgl. insoweit Weis, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Rdrn. 30 ff. zu § 37 BDG, einschränkend: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, § 37 Rdnr. 6). Diese Auffassung wird auch dadurch bestätigt, dass der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber in seiner Entwurfsbegründung (Landtagsdrucksache 13/2315) zu § 41 LDG die Kostentragungspflicht des Beamten sogar nur auf den Fall beschränkt, dass der Einstellung eine Statusbeendigung gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 LDG zugrunde liegt und ein Dienstvergehen erwiesen ist. In diesem Fall nämlich sei die Durchführung des Disziplinarverfahrens angezeigt gewesen, so dass die Kostentragung durch den Beamten der Billigkeit entspreche. In den übrigen Fällen der Einstellung hingegen trage der Dienstherr die Kosten des Verfahrens (Landtagsdrucks. a.a.O.). Unbeschadet dessen, ob diesem erklärten, eingeschränkten Willen des Gesetzgebers ohne Ausnahme zu folgen ist oder nach Sinn und Zweck der Billigkeitsregelung - entsprechend den obigen Ausführungen - ein erweiterter Anwendungsbereich sachdienlich und von daher zugrunde zu legen ist, ist vorliegend zumindest keiner der in Rede stehenden Einstellungsgründe gegeben, so dass eine Kostenentscheidung auf der Grundlage dieser Billigkeitsregelung auf jeden Fall von vorneherein ausscheidet.
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Die Einstellung des Disziplinarverfahrens erfolgte ausweislich der Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2008 auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 Nr. 5 LDG unter Hinweis darauf, dass die fehlende Zustimmung des Bezirkspersonalrates die Erhebung der Disziplinarklage verhindere. Lag damit unstreitig die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz - LPersVG - für die Erhebung einer Disziplinarklage zwingend erforderliche Zustimmung des Personalrates (§§ 79 Abs. 2 Nr. 14, 74 Abs. 1 LPersVG) nicht vor und wurde das nach den §§ 74 Abs. 5, 75 Abs. 4 - 6 LPersVG vorgesehene Verfahren zur Überwindung der fehlenden Zustimmung nicht durchgeführt, stand der beabsichtigten Erhebung einer Disziplinarklage ein zwingendes Verfahrenshindernis entgegen, welches ausschließlich der Sphäre des Dienstherrn zuzurechnen ist. Es gehört zur Verantwortlichkeit des das behördliche Disziplinarverfahren führenden Dienstvorgesetzten, von Amts wegen auf die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens in jedem Stadium zu achten und Verfahrensfehler zu vermeiden. War er auf Antrag des Beamten - wie hier - verpflichtet, das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren durchzuführen, in dessen Verlauf eine Zustimmung des Personalrates nicht erreicht werden konnte, muss es bei dem gesetzlich geregelten Grundsatz verbleiben, dass der Dienstherr die entstandenen Kosten und Auslagen des Beamten trägt. Das Vorliegen eines zwingenden Verfahrenshindernisses kann - ebenso wie im Fall des Nichterwiesenseins eines Dienstvergehens nach § 38 Abs. 1, Nr. 1 LDG - kostenrechtlich nicht zum Nachteil des Beamten gereichen. Dies findet seine Rechtfertigung allein in der Verantwortung des Dienstherrn für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie dessen ordnungsgemäße Durchführung, so dass kein Raum für eine Billigkeitsentscheidung verbleibt.
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Da tatsächlich der Einstellungsgrund des § 38 Abs. 1 Nr. 5 LDG vorlag, vermag auch der sich in der Einstellungsverfügung befindliche Hinweis des Beklagten auf die lange Dauer des Einigungsverfahrens und dadurch bedingt auf die lange Dauer des Disziplinarverfahrens, keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich eine Einstellung etwa auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 Nr. 2 LDG gewollt war, liegen nicht vor. Hiergegen spricht zum einen, dass der vom Beklagten angeführte Grundsatz der Beschleunigung allenfalls ein Kriterium der Maßnahmebemessung darstellt, nicht jedoch einen Einstellungsgrund begründet und zum anderen, dass auf der Rechtsfolgenseite seitens des Beklagten gerade keine Erwägungen i.S.d. § 38 Abs. 1 Nr. 2 LDG erfolgt sind. Auch der Umstand, dass vorliegend durchaus die Möglichkeit bestanden hätte, gegen den Kläger eine geringere Disziplinarmaßnahme als die ausschließlich im Wege der Erhebung einer Disziplinarklage zu verfolgende Zurückstufung zu verhängen, rechtfertigt keine andere Entscheidung, da der Beklagte bewusst einen anderen Abschluss des vorliegenden Disziplinarverfahrens gewählt hat.
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Lediglich ergänzend bleibt anzumerken, dass nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen Kostengrundentscheidung sich die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen nach § 110 Abs. 1 LDG richtet. Entgegen dem allgemeinen Verwaltungsverfahren sind danach schon im behördlichen Teil des Disziplinarverfahrens die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für einen Rechtsanwalt erstattungsfähig. Der Beamte kann grundsätzlich bereits mit Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten hinzuziehen, dessen gesetzliche Gebühren und Auslagen nach § 110 Abs 1 S.2 LDG stets erstattungsfähig sind; darüber hinausgehende Auslagen eines Bevollmächtigten sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie das jeweilige Disziplinarorgan für notwendig erklärt. Gründe, die es vorliegend rechtfertigen könnten, die Erstattung der Aufwendungen für einen Rechtsanwalt, der beauftragt wurde nach Übermittlung eines Ermittlungsergebnisses, auf dessen Grundlage die Verhängung der zweithöchsten Disziplinarmaßnahme gegen den Beamten beabsichtigt war, insgesamt abzulehnen, vermögen sich dem Gericht nicht zu erschließen.
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Nach alledem war der Klage mit der sich aus § 100 Abs. 1 LDG ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 21 LDG i.V.m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des Kaufpreises der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere Eigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt worden ist.
(2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1 zu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser von der von der Landesregierung bestimmten Behörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
- 1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist, - 2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint, - 3.
nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder - 4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
- 1.
der Beamte stirbt, - 2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder - 3.
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
(1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.
(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.
(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind auch dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm zuzurechnen.
(5) (weggefallen)
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.