Verwaltungsgericht Trier Urteil, 29. Aug. 2017 - 3 K 3674/17.TR
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.
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Der am ... in ... geborene Beklagte steht als Kriminalhauptkommissar im Dienst des klagenden Landes. Nach dem Besuch von Volksschule und Gymnasium bis zum Jahr 1979 wurde der Beklagte am 1. Februar 1980 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeiwachtmeister eingestellt. Am 1. Februar 1981 erfolgte die Beförderung zum Polizeioberwachtmeister unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Ernennungen zum Polizeihauptwachtmeister und zum Polizeimeister erfolgten am 18. Mai 1982 und am 1. Dezember 1985.
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Nach seiner Ausbildung und dienstlichen Verwendung bei der Bereitschaftspolizei vom 1. Dezember 1980 bis 31. Juli 1982 wurde der Beklagte am 1. August 1982 zur Kreisverwaltung ... versetzt und bei der Schutzpolizeiinspektion ... eingesetzt. Am 1. Oktober 1986 wurde der Beamte zum Polizeipräsidium – PP – ... abgeordnet und schließlich am 1. April 1988 dorthin versetzt. Nach einer weiteren Versetzung am 1. April 1989 zur Polizeidirektion – PD – ... verrichtete er dort seinen Dienst bis er am 1. April 1991 wieder zur Kreisverwaltung ... versetzt wurde. Im Rahmen der Neuorganisation der Polizei wurde der Kläger am 1. September 1993 der Kriminalinspektion – KI - 13 des PP ... zugewiesen. Am 1. April 1996 wurde er zur Polizeiinspektion – PI – ... umgesetzt. Für den Zeitraum 1. August 2015 bis 15. Februar 2016 wurde der Beamte der Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der überregionalen Eigentumskriminalität zugewiesen. Danach wurde er wieder bei der PI ... verwendet, bis er am 1. Oktober 2016 zur PI ... umgesetzt wurde.
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Befördert wurde der Beklagte am 1. Dezember 1985 zum Polizeiobermeister, am 18. Mai 1988 nach seinem Wechsel zur Kriminalpolizei zum Kriminalobermeister, am 26. Mai 1991 zum Kriminalhauptmeister, am 28. April 2003 zum Kriminalkommissar, am 18. Mai 2008 zum Kriminaloberkommissar und am 18. Mai 2013 zum Kriminalhauptkommissar.
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Am 26. Mai 1988 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.
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Der Beklagte ist geschieden und hat zwei Kinder im Alter von 33 und 27 Jahren.
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In der letzten Anlassbeurteilung zum 18. Mai 2013 wurde der Beklagte mit der Gesamtbewertung „B“ beurteilt.
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Ausweislich einer Leistungseinschätzung anlässlich des vorliegenden Disziplinarverfahrens vom 23. Mai 2016 durch EPHK ... wurde dem Beklagten eine durchschnittliche Sachbearbeitung im Kriminaldienst bescheinigt. Zudem sei er einer Tätigkeit als Fachlehrer an der ... nachgegangen, die er am 16. August 2014 auf eigenen Wunsch hin beendet habe. In Gesprächen mit Vorgesetzten sei der Beklagte als kritischer Mitarbeiter erschienen, der zuweilen distanzlos sei. Eine weitere Leistungseinschätzung vom 12. Mai 2016 durch KHK ... bestätigte dem Beklagten zum Zeitpunkt seiner Verfehlung im Oktober 2015 eine ordnungsgemäße Erledigung seiner Sachbearbeiteraufgaben.
Strafrechtlich ist der Beklagte wie folgt vorbelastet:
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Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 15. Februar 2016 (Az. ...), rechtskräftig seit dem 15. Februar 2016, wurde der Beklagte nach Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 29. Dezember 2015 wegen des Vergehens der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr, der Gefährdung des Straßenverkehrs sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 90 € verurteilt. Weiterhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Einziehung der Führerscheine (Polizeiführerschein und ziviler Führerschein) sowie die Nichterteilung der Fahrerlaubnis vor Ablauf von weiteren elf Monaten wurden angeordnet.
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Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 13. September 2016 (Az. ...), auf Einspruch und Beschwerde beim Landgericht ... gegen den Rechtsfolgenausspruch abgeändert mit Beschluss vom 24. Januar 2017, wurde gegen den Beklagten wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt und Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe i.H.v. 120 Tagessätzen zu je 80 € festgesetzt. Daneben wurde die Verwaltung angewiesen, dem Beklagten vor Ablauf von weiteren 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
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Die Vorwürfe der Strafverfahren sind Gegenstand des Disziplinarverfahrens.
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Gegen den Beklagten wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2015 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und es wurde ein Ermittlungsführer bestellt. Ihm wurde zur Last gelegt, am 16. November 2014 gegen 18:05 Uhr in einen Verkehrsunfall in ... verwickelt gewesen zu sein und versucht zu haben, die eingesetzten Polizeibeamten in der Öffentlichkeit zu diskreditieren, um für ihn eine günstige Entscheidung hinsichtlich seines Verschuldens zu erreichen.
- 13
Der Beklagte wurde über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Hiervon machte er über seinen Verfahrensbevollmächtigten am 31. August 2015 Gebrauch.
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Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde unter dem 16. September 2015 erstellt und dem Beklagten zur Kenntnis gegeben. Dem Beamten wurde im Wesentlichen unabhängig von der Frage der Unfallverursachung ein achtungs- und vertrauensunwürdiges Verhalten vorgeworfen. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, weitere Ermittlungen zu beantragen und sich abschließend zu erklären.
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Eine erste Ausdehnung des Disziplinarverfahrens erfolgte mit Verfügung vom 2. November 2015. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, es bestehe der Verdacht, dass er am 23. Oktober 2015 im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug geführt, einen Verkehrsunfall verursacht und Verkehrsunfallflucht begangen habe. Da beim Beklagten bereits im Jahr 2004 eine Alkoholabhängigkeit festgestellt worden sei, bestehe zudem der Verdacht eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit. Die Vorlage des Vorgangs bei der Staatsanwaltschaft ... wurde angekündigt, weshalb gleichzeitig angeordnet wurde, das Disziplinarverfahren werde für die Dauer des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft ... (Az. ...) ausgesetzt.
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In der Zeit vom 23. Oktober 2015 bis zum 31. Mai 2016 war der Beklagte dienstunfähig erkrankt. Eine Wiedereingliederung erfolgte vom 1. Juni 2016 bis 14. Juni 2016.
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Nachdem der Beklagte mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 15. Februar 2016 (Az. ...) wegen des Vergehens der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr, der Gefährdung des Straßenverkehrs sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 90 € verurteilt worden war, wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 18. Februar 2016 fortgesetzt und dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14. März 2016 stellte der Beklagte den Sachverhalt unstreitig und beantragte die Einstellung des Disziplinarverfahrens.
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Eine weitere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens erfolgte mit Verfügung vom 20. Juni 2016. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, am 13. Juni 2016 um 12:55 Uhr das auf ihn zugelassene Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gesteuert zu haben, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Das Disziplinarverfahren wurde gleichzeitig abermals im Hinblick auf die beabsichtigte Weiterleitung des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft ... ausgesetzt.
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Ab dem 15. Juni 2016 bis zum 2. Oktober 2016 war der Beklagte dienstunfähig erkrankt und ab dem 3. Oktober 2016 bis zum 21. November 2016 erfolgte die abermalige Wiedereingliederung bei der PI ...
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Am 13. September 2016 wurde gegen den Beklagten mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... (Az. ...) wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt und Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe i.H.v. 120 Tagessätzen zu je 90 € festgesetzt. Trotz eingelegten Einspruchs am 19. September 2016 gegen diese Entscheidung, wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 fortgeführt.
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Dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, woraufhin er mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24. November 2016 den Sachverhalt unstreitig stellte.
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Nach einem Fahrradunfall war der Beklagte abermals seit dem 16. November 2016 dienstunfähig erkrankt. Mit Gutachten der ZMU ... vom 8. Februar 2017 wurde dem Beklagten eine aktuelle Dienstunfähigkeit aufgrund orthopädischer Beschwerden diagnostiziert. Alkoholbeeinflussungszeichen wurden im Rahmen der Begutachtung nicht auffällig festgestellt. Es wurde jedoch empfohlen, auch zur weiteren Dokumentation stichprobenartig Alkoholatemtests durchzuführen. Seit dem Frühjahr 2017 leistet er wieder Dienst bei der PI ...
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Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde am 3. Januar 2017 erstellt und dem Beklagten mit Schreiben vom 19. Januar 2017 zur Kenntnis gegeben. Mit Schreiben vom 21. März 207 stellte der Beklagte über seine Bevollmächtigten unstreitig, dass er am 13. Juni 2016 bereits während des Dienstes Alkohol konsumiert hat.
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Über die Möglichkeit, die Mitbestimmung des Personalrates beantragen zu können, wurde der Beklagte unter dem 26. Januar 2017 in Kenntnis gesetzt. Nach entsprechendem Antrag des Beklagten stimmte der Gesamtpersonalrat des Polizeipräsidiums ... der Erhebung der Disziplinarklage zu.
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Zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen nahm der Beklagte über seine Verfahrensbevollmächtigten am 23. Februar 2017 Stellung.
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Am 14. März 2017 hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. Dem Beklagten werden folgende Verfehlungen vorgehalten:
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1. Am 23. Oktober 2015 durch zwei selbstständige Handlungen vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen und er in einem Fall dadurch fahrlässig fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet sowie sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben.
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Dieser Sachverhalt ergebe sich aus den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts ... vom 15. Februar 2016 (Az. ...).
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Aufgrund des geschilderten Verhaltens habe der Beklagte sich achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten und gegen die besonderen Pflichten eines Polizeibeamten verstoßen. Wenn es sich bei den Trunkenheitsfahrten auch um einen rein außerdienstlichen Vorgang handle, lasse die Art und Weise, wie ein Beamter am Straßenverkehr teilnehme, Rückschlüsse auf sein Verantwortungsbewusstsein, seine charakterliche Zuverlässigkeit und moralische Integrität zu. Erschwerend sei zu sehen, dass der Beklagte neben den Trunkenheitsfahrten auch eine Gefährdung des Straßenverkehrs und ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort begangen habe. Besonders eine Verkehrsunfallflucht sei regelmäßig ein Zeichen einer verantwortungslosen Haltung eines Kraftfahrers, der sich auf diese Weise der Feststellung seiner Person und einer möglichen Bestrafung entziehe. In der Öffentlichkeit verursache ein solches Verhalten einen äußerst ungünstigen Eindruck. Zugunsten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass seine Steuerungsfähigkeit bzw. sein Hemmungsvermögen im Zeitpunkt des Unfalls erheblich vermindert gewesen sei.
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2. Am 13. Juni 2016 im Dienst Alkohol konsumiert und nach Dienstende im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen und die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht gehabt habe.
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Die dahingehenden Feststellungen ergäben sich aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 13. Juni 2016 (Az. ...).
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Durch dieses Verhalten habe der Beklagte abermals gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und insbesondere gegen die besonderen Dienstpflichten eines Polizeivollzugsbeamten verstoßen. Von einem Polizeivollzugsbeamten müsse erwartet werden, dass er im öffentlichen Straßenverkehr nur dann teilnimmt, wenn er im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis sei. Diese unabwendbare straf- wie dienstrechtliche Voraussetzung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen im Dienst sowie seines Privatfahrzeuges sei dem Beamten auch bekannt und bewusst. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte auch noch erheblich alkoholisiert gewesen sei, sei ein solches Verhalten als besonders ansehensschädigend zu werten und sei generell geeignet für eine schwere Vertrauensbeeinträchtigung hinsichtlich der Dienstausübung des Beamten.
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Zudem habe der Beklagte gegen seine Dienstpflicht nach § 35 S. 2 BeamtStG i.V.m. der Polizeidienstvorschrift 986 RP bezüglich des Umgangs mit Dienstwaffen und Munition in der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz vom 10. April 2006 verstoßen. Danach sei es verboten, eine Dienstwaffe zu führen, wenn eine sichere Handhabung der Schusswaffe und Munition nicht gewährleistet sei. Dies sei insbesondere nach dem Genuss alkoholischer Getränke der Fall. Dies werde zudem noch durch die Dienstvereinbarung „Suchtprävention, Suchtmittelmissbrauch, Suchtkrankenhilfe“ des PP ... vom 8. Juli 2014 konkretisiert, wonach gemäß § 3 der Konsum von Alkohol und die Einnahmen sonstiger bewusstseinsbeeinträchtigender Substanzen während des Dienstes verboten sei und die 0,0-Promille-Grenze gelte.
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3. Nach durchgeführter Alkoholtherapie schuldhaft einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit herbeigeführt und trotz der Durchführung einer weiteren Alkoholentziehungstherapie weiterhin dem Alkohol zugesprochen zu haben.
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Im Jahr 2003 sei es bereits zu mehreren alkoholbedingten Auffälligkeiten beim Beklagten gekommen, weshalb dieser in der Zeit vom 13. Januar 2004 bis 8. März 2004 eine Alkoholentziehungskur in der Fachklinik ... durchgeführt habe. Damals sei er darauf hingewiesen worden, dass er lebenslang absolut alkoholabstinent bleiben müsse. Mit Erklärung vom 2. Juli 2004 habe der Beklagte bestätigt, die erfolgte Belehrung verstanden zu haben. Für die Folgejahre sei von einer Alkoholabstinenz auszugehen. Erstmalig im Oktober 2015 habe sich aufgrund der Trunkenheitsfahrt/Unfallflucht 23. Oktober 2015 und des hohen Alkoholgehalts von über drei Promille der Verdacht ergeben, dass der Beklagte rückfällig geworden sei. Das Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung ... habe mit Gutachten vom 14. Dezember 2015 mitgeteilt, dass beim Beklagten wieder ein Alkoholmissbrauch vorliege und bei bekanntem Abhängigkeitssyndrom wohl von einem Rückfall auszugehen sei. Auf Empfehlung des Gesundheitsamtes habe der Beklagte in der Zeit vom 12. Januar 2016 bis März 2016 in der Privatklinik ... eine Therapie durchgeführt. Am 12. Februar 2016 sei dem Beklagten durch fachärztliches Attest bescheinigt worden, „dass es bis heute keinerlei Rückfälle von Alkoholmissbrauch gegeben habe. Daher sei von einer dauerhaften Abstinenz auszugehen.“
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Nachdem es bei dem Beklagten zu dem erneuten Vorfall am 13. Juni 2016 gekommen sei, sei der Beklagte ab dem 15. Juni 2016 erneut dienstunfähig erkrankt gewesen. Am 17. Juni 2016 habe er abermals eine stationäre Therapie in der Privatklinik ... angetreten, die bis zum 30. September 2016 angedauert habe.
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Indem der Beklagte nach erfolgreicher Entwöhnungsbehandlung im Jahr 2004 im Oktober 2015 erneut massiv Alkohol konsumiert habe, habe er seine Gesunderhaltungspflicht verletzt. Für einen Alkoholkranken, dem die Entstehung seiner Krankheit disziplinarrechtlich nicht vorgeworfen werden könne, bedeute diese Pflicht, dass er alle ihm angebotenen, zumutbaren Möglichkeiten nutzen müsse, um jedenfalls zu versuchen, sich von seiner Trunksucht zu lösen bzw. nach erfolgreicher Entziehungstherapie nicht wieder rückfällig zu werden. Hierzu gehöre, den Griff zum sogenannten „ersten Glas Alkohol“ zu unterlassen. Hiergegen habe der Beklagte im Jahr 2015 verstoßen, indem er schuldhaft in die nasse Phase der Alkoholkrankheit zurückgefallen sei. Dem Beklagten sei aufgrund nachhaltiger Belehrungen bewusst gewesen, dass die Fortsetzung seines Verhaltens in der Regel zur Höchstmaßnahme führe. Aufgrund des erneuten Alkoholkonsums sei der Beklagte über einen nicht unerheblichen Zeitraum erkrankt gewesen und habe eine eingeschränkte Verwendbarkeit nach sich gezogen. Infolgedessen hätten Kollegen dessen polizeiliche Aufgaben übernehmen müssen. Hierdurch habe der Beklagte nachhaltig die Erfüllung der seiner Dienststelle obliegenden Aufgaben erschwert.
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Mit einem hohen Maß an Fahrlässigkeit, das die Schwelle zum Vorsatz fast erreiche, habe der Beklagte zum sogenannten „ersten Glas“ gegriffen, was ihn erneut in die Abhängigkeit habe abgleiten lassen. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Beklagten lägen nicht vor.
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Gegen seine Gesunderhaltungspflicht habe er auch deswegen verstoßen, weil er bereits während seines ersten Aufenthalts in der ... (ab dem 12. Januar 2016) erheblich dem Alkohol zugesprochen habe. Dies habe durch den PR ..., der sich ebenfalls ab März 2016 in der Klinik ... befunden habe, bestätigt werden können. Hieraus ergebe sich, dass der Beklagte, nachdem ihm mit fachärztlichem Attest vom 12. Februar 2016 durch ..., Chefarzt Privatklinik ..., Fachklinik für Psychosomatik und klinische Psychotherapie, bestätigt worden sei, dass es keinerlei Rückfälle von Alkoholmissbrauch gegeben habe und von daher von einer dauerhaften Abstinenz auszugehen sei, dass der Beklagte abermals nach Alkoholabstinenz dem Alkohol zugesprochen habe. Diesem Rückschluss stehe nicht entgegen, dass der Beklagte in dieser Klinik aufgrund einer schweren depressiven Episode, bedingt durch die Trennung von seiner Ehefrau, behandelt worden sei. Auch dem einweisenden Arzt sei die Problematik des Beklagten bekannt gewesen, sodass unterstellt werden könne, dass diesem die Beschwerden des Beklagten bekannt gewesen seien.
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Zu sehen sei auch, dass der Vorgesetzte, Herr Polizeidirektor ..., Leiter der Polizeidirektion ..., am 3. November 2016 mit dem Beklagten ein Gespräch geführt habe. Auf Anregung der Sozialberaterin des PP ... sei dem Beklagten verbindlich aufgegeben worden, sich innerhalb von drei Wochen zu melden, und mitzuteilen, welche Selbsthilfegruppe oder spezifischen Angebote eher zum Zwecke des Erhalts der Alkoholabstinenz wahrnehmen werde. Eine Rückmeldung des Beklagten sei nicht erfolgt.
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4. Bei einem von ihm verursachten Verkehrsunfall ein achtungs- und vertrauensunwürdiges Verhalten gezeigt zu haben.
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Am 16. November 2014, gegen 16:05 Uhr, habe der Beklagte in der ... einen Verkehrsunfall verursacht. Durch das Tragen einer Regenjacke mit dem Aufdruck „Polizei“ und unangebrachten Äußerungen sowie Mimik und Gestik gegenüber den den Unfall aufnehmenden Beamten habe er versucht, zu seinen Gunsten Einfluss auf die Verursacherfeststellung zu nehmen und diese zudem zu diskreditieren.
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Mit diesem Verhalten habe der Beklagte abermals gegen seine allgemeinen und besonderen Dienstpflichten eines Polizeibeamten verstoßen. Aufgrund des Tragens der Polizeijacke habe er sich eindeutig in der Öffentlichkeit als Mitarbeiter der Polizei zu erkennen gegeben. Er habe nicht nur versucht, die Arbeit der aufnehmenden Polizeibeamten zu stören, sondern auch durch unsachliche Äußerungen sie zu diskreditieren und ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Gerade von einem lebensälteren Polizeibeamten müsse gegenüber lebensjüngeren Kollegen ein vorbildliches amtsangemessene Verhalten erwartet werden. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz – GG – komme ihm nicht zugute. Durch das Tragen der Polizeijacke habe er versucht, auf die Verschuldensfrage bei dem Verkehrsunfall Einfluss zu nehmen. Im Übrigen sei der Beklagte unstrittig der Unfallverursacher gewesen.
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Der Beklagte habe sich durch die angeschuldigten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Konsum von erheblichen Mengen an Alkohol eines derart schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht, dass er unter Einbeziehung seines Persönlichkeitsbildes das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren habe. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei einem Beamten, der nach einer erfolgreichen Entziehungstherapie leichtfertig einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit herbeigeführt habe, die Entfernung aus dem Dienst zu betreiben sei. Belastend seien die drei Trunkenheitsfahrten mit der Unfallflucht und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu sehen. Es habe nicht nur eine bloße einmalige Entgleisung vorgelegen. Vielmehr liege eine mangelnde Bereitschaft zu pflichtgemäßem und verantwortungsbewusstem Handeln vor. Der Beklagte habe sich durch die strafrechtliche Verurteilung und die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht beeindrucken lassen. Dabei komme dem Beklagten nicht die verminderte Schuldfähigkeit mildernd zugute, da es sich um die Verletzung einer leicht einsehbaren Verhaltenspflicht handele. Da der Beklagte zudem nach seinem Rückfall im Jahr 2015 zwei stationäre Therapien durchgeführt habe, er jedoch nachweislich bereits während der ersten Therapie Alkohol konsumiert habe und diese als mehr oder weniger erfolglos angesehen werden müsse, sei die Prognose insgesamt als negativ zu bewerten, was für die Höchstmaßnahme spreche. Auch das Verhalten unter dem Anschuldigungspunkt 4. bestätige die Überheblichkeit des Beamten und die mangelnde Einsicht in eigenes Fehlverhalten.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.
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Der Beklagte beantragt,
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auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.
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Er trägt vor, er räume die Vorfälle vom 16. November 2014, 23. Oktober 2015 und vom 13. Juni 2016, so wie sie in der Klageschrift dargestellt seien, ein. Er bedauere dies sehr. Im Rahmen der daraus gezogenen Schlussfolgerungen sei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass das Zerwürfnis und die Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau, die letztlich zur Trennung und im Mai 2015 zur Scheidung geführt hätten, bei ihm eine schwere seelische Lebenskrise ausgelöst hätten. Ihm sei dabei klargeworden, dass er diese aus eigener Kraft nicht werde überwinden können. Diese Einsicht und nicht die Empfehlung des Gesundheitsamtes vom 4. Dezember 2015 habe ihn dazu bewogen, im Januar bis März 2016 eine stationäre Therapie in der Privatklinik ... zu durchlaufen. Dort sei keine Entziehungstherapie durchgeführt worden.
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Es habe seit dem Jahr 2004 keinerlei dienstlichen Beanstandungen gegeben. In seiner letzten Beurteilung vom April 2015, die die Gesamtbewertung „B“ aufweise, sei besonders seine Funktion als Dozent im Bereich Psychologie/Soziologie, Kriminalistik und Kriminologie hervorgehoben worden. Nach der Beurteilung der ... in ... hätten seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung während des gesamten Verwendungszeitraums von 2010 bis 2014 die Anforderungen erheblich übertroffen. Nach dem Unfall habe er sich wegen einer depressiven Episode und nicht zum Zwecke der Durchführung einer Entziehungstherapie zur Behandlung in die Privatklinik begeben. Die Aussage des PR ..., dass er gegen Ende der Therapie alkoholisiert gewesen sei, sei schlicht falsch. Infolgedessen treffe auch die Schlussfolgerung des Klägers hieraus nicht zu. Der Aussage des Zeugen stehe auch eklatant das fachärztliche Attest der Privatklinik vom 12. Februar 2016 entgegen. Von einem Rückfall könne von daher keine Rede sein.
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Weder die Fachklinik ... noch die Privatklinik ... hätten bei ihm eine Alkoholabhängigkeit festgestellt oder bestätigt. Eine solche sei auch im Rahmen der Untersuchung durch die ZMU in ... am 27. Januar 2017 nicht festgestellt worden. Auch bei der weiteren Therapie nach dem Vorfall vom 13. Juni 2016 in der Privatklinik ... vom 17. Juni bis 13. September 2016 habe es keine Feststellungen über eine Alkoholabhängigkeit gegeben.
- 53
Es treffe nicht zu, dass er anlässlich des Gesprächs am 3. November 2016 keine entsprechenden Maßnahmen in die Wege geleitet habe. Er habe die Sozialberater des PP ... über die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe der Diakonie ... informiert. Außerdem sei dem Dienstherrn bekannt, dass er an der Patientenbegleitung „Gesunde Seele“ der ... GmbH teilnehme und dass ihm aufgrund eines Psychotherapie–Gutachtens 45 psychotherapeutische Sitzungen genehmigt worden seien, die er in der Praxis ... in ... wahrnehme. Er sei aus eigenem Interesse und Antrieb stark bemüht, sein seelisches Gleichgewicht wiederzugewinnen und seine volle Dienstfähigkeit wieder zu erlangen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Personal- und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Der Beklagte hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, welches unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs, in dem er seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat sowie unter angemessener Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes die Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht (§§ 3 Abs. 1 Nr. 5, 8, 11 des Landesdisziplinargesetzes – LDG –). Eine mildere Maßnahme kommt nicht in Betracht.
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Das der Klageerhebung vorangegangene Disziplinarverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere wurden innerhalb der Frist des § 64 LDG keine wesentlichen Mängel des behördlichen Verfahrens oder der Klageschrift geltend gemacht. Solche sind auch nicht erkennbar.
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In der Sache steht fest, dass der Beklagte sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 47 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I. S. 160) – BeamtStG – begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Verhaltensgeboten gehört die sich aus § 34 BeamtStG ergebende Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen (S. 1) sowie die Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (S. 2). Zudem sind Polizeibeamte nach § 115 Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 90) – LBG – im Besonderen verpflichtet, das Ansehen der Polizei zu wahren und sich rückhaltlos für den Schutz der öffentlichen Sicherheit einzusetzen. Nach § 35 S. 2 BeamtStG sind Beamte darüber hinaus verpflichtet, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Gegen diese Dienstpflichten hat der Beklagte in einem solchen Maß verstoßen (I.), dass seine Entfernung aus dem Dienst unausweichlich ist (II.).
I.
- 58
Seiner Würdigung legt das Gericht folgenden Sachverhalt zugrunde:
1. Rückfall in die nasse Phase
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Im Jahr 2003 kam es zu mehreren alkoholbedingten Auffälligkeiten beim Beklagten, weshalb dieser in der Zeit vom 13. Januar 2004 bis 8. März 2004 eine Alkoholentziehungskur in der Fachklinik ... durchführte. Das Gesundheitsamt ... teilte mit Gutachten vom 1. Juni 2004 mit, dass das Therapieziel der Behandlung der Alkoholsuchterkrankung nicht optimal erreicht sei, dennoch von einer uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit auszugehen sei. Der Beamte sei glaubhaft alkoholabstinent. Zur Erhaltung der Polizeidienstfähigkeit würden jedoch die regelmäßige Teilnahme an einer Alkoholselbsthilfegruppe sowie regelmäßige Gespräche in der Sozialbetreuung des Polizeipräsidiums empfohlen. Ebenso werde für den Fall einer weiteren Alkoholabstinenz eine ambulante psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2004 wurde der Beklagte auf das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung hingewiesen und aufgefordert, die empfohlenen Maßnahmen durchzuführen und regelmäßig zu bescheinigen. Darüber hinaus wurde der Beklagte auf seine Dienstpflichten hingewiesen und über die Konsequenzen eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit belehrt. Er müsse lebenslang absolut alkoholabstinent bleiben. Mit Erklärung vom 2. Juli 2004 bestätigte der Beklagte, die erfolgte Belehrung zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben. Im Rahmen einer Nachuntersuchung teilte das Gesundheitsamt des ... mit Gutachten vom 21. März 2005 mit, dass sich der Verlauf beim Beklagten weiterhin günstig gestalte und er aufgrund dessen weiterhin uneingeschränkt dienstfähig sei. In den Jahren 2011 bis 2014 traten keine alkoholbedingten Auffälligkeiten auf. Es erfolgten weitere amtsärztliche Untersuchungen, die jedoch Erkrankungen aus dem orthopädischen Formenkreis betrafen.
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Nach einer Trunkenheitsfahrt in Verbindung mit einer Unfallflucht am 23. Oktober 2015 mit einem Alkoholgehalt von über drei Promille wurde der Beklagte am 28. Oktober 2015 amtsärztlich untersucht. Das Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung ... stellte mit Gutachten vom 14. Dezember 2015 fest:
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1. Es besteht ein Alkoholmissbrauch ICD 10.11.2010.01 bei bekanntem Abhängigkeitssyndrom in der Vorgeschichte, aktuell wohl Rückfall.
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2. Seiner bisherigen Tätigkeit kann der Untersuchte weiterhin nachgehen ohne Führen einer Dienstwaffe und ohne Schichtdienst.
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3. Zumindest bis zur erfolgreich durchgeführten erneuten alkoholsuchtspezifischen Therapie.
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4. Zur Erhaltung/Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit ist aus amtsärztliche Sicht eine erneute alkoholsuchtspezifische Therapie möglichst stationär erforderlich sowie die regelmäßige Betreuung durch Ihre ... Regelmäßige Kontrolle der alkoholspezifischen Leberwerte alle 2-3 Monate wird empfohlen...
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5. Nachuntersuchung nach erfolgter Alkoholsuchttherapie spätestens nach Ablauf von einem Jahr.
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Bereits am 10. November 2015 hatte der Beklagte sich zur stationären Behandlung in das ... Klinikum ... begeben. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 wurde der Beklagte durch den Kläger aufgefordert, die vom Gesundheitsamt geforderten Maßnahmen durchzuführen und entsprechende Anträge bei der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung bis zum 10. Januar 2016 vorzulegen. In der Zeit vom 12. Januar 2016 bis März 2016 führte der Beklagte in der Privatklinik ... eine weitere Therapie durch. Am 12. Februar 2016 wurde dem Beklagten von dort durch fachärztliches Attest bescheinigt, dass es „bis heute keinerlei Rückfälle von Alkoholmissbrauch gegeben habe. Daher sei von einer dauerhaften Abstinenz auszugehen.“
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Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 wurde der Beklagte aufgefordert, sich nach Durchführung der stationären Behandlung in der Privatklinik ..., ..., entsprechend dem letzten amtsärztlichen Gutachten vom 14. Dezember 2015 einer erneuten amtsärztlichen Nachuntersuchung bei der Kreisverwaltung ... in ... zu stellen.
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Am 13. Juni 2016 kam es in ... erneut zu einer Trunkenheitsfahrt mit 1,52 Promille und zum Fahren ohne Fahrerlaubnis. Das Gesundheitsamt wurde mit Schreiben vom 1. August 2016 über diesen Umstand sowie darüber, dass die Lebensgefährtin des Beklagten gegenüber der Dienststelle angegeben habe, dass der Beklagte weiterhin trinke und mit seinem Pkw unterwegs sei, informiert. Unmittelbar nach diesem Vorfall unterzog der Beklagte sich ab dem 17. Juni 2016 einer abermaligen stationären Behandlung in der Privatklinik ..., ... Anberaumte Untersuchungstermine beim Gesundheitsamt verschob der Beklagte jeweils unter Hinweis auf seine stationäre Behandlung.
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Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der dem Gericht vorliegenden Personal- und Disziplinarakten und wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
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Durch dieses Verhalten hat der Beklagte gegen seine sich aus § 34 S. 1 BeamtStG ergebende Dienstpflicht verstoßen. Danach hat sich der Beamte mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen. Hieraus folgt die Verpflichtung, seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. In Erfüllung dieser Pflicht obliegt es dem Beamten, die Arbeitskraft nicht nur im Interesse des Dienstherrn bestmöglich zu erhalten, sondern auch, sofern sie beschränkt oder gar verloren gegangen sein sollte, schnellstmöglich wiederherzustellen (Gesunderhaltungs- und Gesundheitswiederherstellungspflicht). Was der Beamte in Ansehung seiner allgemeinen dienstrechtlichen Gesunderhaltungspflicht zu tun oder zu unterlassen hat, bestimmt sich danach, in welchem gesundheitlichen Zustand er sich befindet und – sofern das Amt besondere weitergehende Gesunderhaltungspflichten auferlegt – was die an den Beamten gestellten (auch speziellen) dienstlichen Anforderungen von ihm abverlangen. Mangelnde Gesunderhaltung bedeutet die Herabsetzung bzw. Zerstörung und/oder mangelndes Bemühen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. Für einen alkoholkranken Beamten, dem die Entstehung seiner Krankheit disziplinarrechtlich nicht vorgeworfen werden kann, bedeutet dies, dass er alle ihm angebotenen, zumutbaren Möglichkeiten nutzen muss, um jedenfalls zu versuchen, sich von seiner Sucht zu lösen bzw. nach erfolgter Entziehungstherapie nicht wieder rückfällig zu werden. Im Zusammenhang mit einer Alkoholerkrankung gehört es deswegen zu den konkreten Pflichten des Beamten, nach einer Alkoholentziehungstherapie den Griff zum sogenannten „ersten Glas Alkohol“ zu unterlassen, da jeglicher Genuss von Alkohol nach einer Entziehungstherapie das Verlangen nach weiterem Alkohol wieder aufleben lässt und erfahrungsgemäß in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückführen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2001 – 1 D 64/00 –; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2010 – 20 LD 13/08 –).
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Hat ein Beamter erfolgreich eine Therapie absolviert, was mangels Heilbarkeit einer solchen Erkrankung nur die Fähigkeit bedeutet, ohne Alkohol leben zu können, hat er die weitere Pflicht, einen Rückfall in die Alkoholsucht nach besten Kräften zu vermeiden. Dies bedeutet, dass er absolut abstinent bleiben muss. Nimmt er ungeachtet dessen wieder Alkohol zu sich, kann hierin wiederum ein Dienstvergehen liegen. Die Rechtsprechung stellt angesichts der tatsächlichen Unwägbarkeiten einer derartigen Situation relativ strenge Anforderungen. Von einem disziplinarrechtlich relevanten Rückfall in die nasse Phase kann daher erst dann ausgegangen werden, wenn eine Entziehungskur den Beamten in die Lage versetzt hat, der Gefahr eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit mit Erfolg zu begegnen, die erneute Alkoholabhängigkeit negative Auswirkungen auf den dienstlichen Betrieb hat und der Beamte nach dem Abschluss der Entwöhnungsbehandlung über die disziplinarrechtlichen Folgen eines Rückfalls belehrt worden ist (BVerwG Urteil vom 9. Januar 1980, 1 D 40.79 in NJW 1980, 1347).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die vom Beklagten im Jahr 2004 absolvierte Entziehungskur sowie die nachfolgend durchgeführten therapeutischen Maßnahmen und die Teilnahme an Selbsthilfegruppen haben ihn in die Lage versetzt, der Gefahr eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit mit Erfolg zu begegnen. Ob sich ein Therapieerfolg tatsächlich eingestellt hatte, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles und lässt sich nur rückblickend aufgrund aufschlussgebender Anhaltspunkte (Indizien) feststellen, da selbst eine ärztlich–therapeutische Abschlussbegutachtung für die Zeit nach der Entziehungskur nur immer eine (Zukunfts-) Prognose sein kann, die sich bewahrheitet oder nicht. Demgemäß gelten als wichtige Indizien für den Erfolg einer Entziehungskur, wie sich der Verlauf und das Ergebnis der Therapie darstellen sowie die Dauer der anschließenden Abstinenzphase. Zwar kann sich der Erfolg einer Therapie nicht aus einer bestimmten, zeitlich festgelegten Dauer alkoholischer Enthaltsamkeit erschließen (BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1984 – 1 D 13.83 –, vom 16. Juni 1992 – 1 D 76.90 –, Urteil vom 11. März 1997 – 1 D 68.95 –, Urteil vom 5. Mai 1998 – 1 D 40.96 –, juris). Dennoch kann eine Abstinenzzeit von etwa drei Monaten bereits als Indiz für einen Therapieerfolg gelten, wenn keine Umstände vorliegen, die gegen einen Erfolg der Kur sprechen (BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1986 – 1D 137.84 –, Urteil vom 15. März 1994 – 1D 42.93 –, juris).
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Dem Beklagten ist vorliegend zwar darin beizupflichten, dass ihm mit Gutachten des Gesundheitsamtes ... vom 1. Juni 2004 lediglich bescheinigt wurde, dass das Therapieziel der Behandlung der Alkoholsuchterkrankung nicht optimal habe erreicht werden können. Dennoch wurde dem Beklagten eine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit attestiert und im Rahmen der Nachuntersuchung teilte das Gesundheitsamt mit Gutachten vom 21. März 2005 mit, dass sich der Verlauf bei dem Beklagten weiterhin günstig gestalte und er aufgrund dessen uneingeschränkt dienstfähig sei. Diese positive Zukunftsprognose hat sich im Fall des Beklagten nachfolgend in der Dauer der anschließenden Abstinenzphase indiziell manifestiert. Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass der Beklagte nach der durchgeführten Therapie fast zehn Jahre lang abstinent war. In dieser Zeit war er durchgehend in der Lage, seinen Dienst ordnungsgemäß zu verrichten und alkoholbedingte Auffälligkeiten waren nicht zu verzeichnen, sodass unschwer von einem Therapieerfolg auszugehen ist. Sofern der Beklagte im Klageverfahren andeutungsweise anklingen lässt, dass bei ihm zu keinem Zeitpunkt eine Alkoholabhängigkeit vorgelegen habe, alternativ ein Erfolg der Therapie nicht eingetreten sei, so ist diese Behauptung vor dem Hintergrund der geschilderten Sachlage völlig lebensfremd und daher nicht belastbar.
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Der Beklagte wurde zudem über die disziplinarrechtlichen Folgen eines Rückfalls mit Schreiben vom 18. Juni 2004 belehrt, wobei er unterschriftlich am 2. Juli 2004 erklärte, die Belehrung über die ihm unter Umständen drohende Entfernung aus dem Dienst im Falle eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit und dadurch bedingte Beeinträchtigungen der Dienstleistung, verstanden zu haben.
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Schließlich hatte im Fall des Beklagten der Rückfall auch Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Dieser bestand vorliegend nicht nur darin, dass der auch dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraute Beklagte sich infolge des Rückfalls mehrerer Straßenverkehrsdelikte – wie noch auszuführen sein wird – schuldig gemacht hat mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnisse (privat und dienstlich) entzogen wurden, sondern auch darin, dass der Beklagte sich ausweislich des Gutachtens des Gesundheitsamtes beim ... vom 14. Dezember 2015 zur Erhaltung/Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit einer erneuten alkoholsuchtspezifischen Therapie sowie der regelmäßigen Kontrolle der alkoholspezifischen Leberwerte unterziehen sollte und er nachfolgend über Monate auch dienstunfähig war. Schließlich wurde ausweislich des Gutachtens das Führen einer Dienstwaffe aufgrund des bestehenden Alkoholmissbrauchs ausgeschlossen.
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Liegt mithin ein disziplinarrechtlich relevanter „Rückfall“ in die nasse Phase und damit ein Verstoß gegen § 34 S. 3 BeamtStG vor, geht damit gleichzeitig eine Verletzung der Gehorsamspflicht nach § 35 S. 2 BeamtStG einher, da der Beklagte gegen die ihm am 18. Juni 2004 aufgegebene besondere Pflichtenstellung verstoßen hat.
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Die Kammer vermag darüber hinaus jedoch in dem mutmaßlich feststehenden Alkoholgenuss des Beklagten während der Behandlung in der Privatklinik ... im Frühjahr 2016 keinen weitergehenden „Rückfall in die nasse Phase“ festzustellen, da die genannten Voraussetzungen zur Annahme eines solchen nach Maßgabe der oben genannten Kriterien offensichtlich nicht als erfüllt anzusehen sind. Dies gilt insbesondere da im Hinblick auf diesen Zeitraum unschwer nicht von einer erfolgreichen Therapie ausgegangen werden kann. Der angeregten Beweisaufnahme musste von daher auch nach Amtsermittlungsgrundsätzen nicht nachgegangen werden, denn selbst bei Richtigkeit des dahingehenden Vortrages wäre der Tatbestand des Rückfalls nicht erfüllt.
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Der Beklagte hat seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt. Bei der Frage der Schuld geht es um die dienstrechtliche Schuld und nicht um die persönliche Lebensführungsschuld, die als solche disziplinarrechtlich irrelevant ist. Nicht entscheidend ist das Maß an Verschulden gegen sich selbst, sondern allein das Maß an Verschulden gegenüber dem Dienstherrn, mit dem der Beamte aus dem Beamtenverhältnis als ein Dienst- und Treueverhältnis verbunden ist. Ein derart objektivierbares Verschulden wird gemessen an den infolge des pflichtwidrigen Verhaltens eingetretenen dienstlichen Auswirkungen. Erst diese disziplinarrechtliche Relevanz macht eine Verletzung der Gesunderhaltungspflicht dann auch vorwerfbar (vgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand Februar 2017, Rn. 27 zu J 665 m.w.N aus der Rspr.).
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Vorliegend wusste der Beamte aufgrund seiner Alkoholerkrankung, dass er zur Erhaltung der Dienstfähigkeit unbedingt alkoholabstinent leben musste und er hat in Kenntnis der drohenden dienstrechtlichen Folgen bewusst hiergegen verstoßen. Dabei ist es unerheblich, ob der Beklagte zu der Zeit des Griffes zum ersten Glas die Scheidungsabsicht seiner Ehefrau eröffnet bekommen hat. Denn wenn er daraufhin das Bedürfnis verspürte, Alkohol zu sich zu nehmen, hätte er sich dem primär widersetzen müssen, zumindest hätte er darauf bedacht sein müssen, dies im zeitlichen Abstand zu seinem Dienst zu tun. Auf gar keinen Fall hätte er ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen dürfen und dies erst Recht nicht, nachdem ihm bereits die Fahrerlaubnis entzogen war. Dem Beklagten ist infolgedessen ein vorsätzliches Verhalten vorzuhalten, da er in Kenntnis der dienstrechtlichen Auswirkungen gehandelt hat.
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Anhaltspunkte für eine etwaige Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) liegen nicht vor. Alkohol allein hat keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit zur Folge. Erst wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, könnten diese Folgen in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1993 – 1D 31. 92 –, juris). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, was sich unschwer auch aus der Erklärung des Verteidigers des Beklagten im Strafverfahren vor dem Amtsgericht ... (...) ergibt, mit der dieser ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Steuerungsfähigkeit des Mandanten zum Tatzeitpunkt der Trunkenheitsfahrt und der Verkehrsunfallflucht nicht aufgehoben gewesen sei (Bl. 127 Strafakte). Ob dem Beklagten eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB im Zeitpunkt des Rückfalls zugutegehalten werden kann, kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, da eine solche die Schuldhaftigkeit des Handelns des Beklagten nicht ausschließt, sondern allenfalls im Rahmen der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden kann, wie noch auszuführen sein wird.
2.
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Am 23. Oktober 2015 hat der Beklagte durch zwei selbstständige Handlungen vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Darüber hinaus hat er in einem Fall dadurch fahrlässig fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet und sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr unerlaubt vom Unfallort entfernt.
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Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus den Gründen des Urteils des Amtsgerichts ... vom 15. Februar 2016 (Az. ...):
„Fall 1:
- 83
Am 23.10.2015 gegen 13 Uhr fuhren Sie mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen ..., zur ... Tankstelle in der ..., obwohl Sie aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig waren. Dabei war Ihre alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit für sie unübersehbar.
Fall 2:
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Nachdem Sie ihren Pkw betankt und an der Kasse der Tankstelle bezahlt hatten, stiegen Sie gegen 13:10 Uhr erneut in ihr Fahrzeug ein mit dem Wissen, aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums absolut fahruntüchtig zu sein. Als Sie losfuhren und die Tankstelle verließen, mussten Sie an dem Pkw des Zeugen ... vorbeifahren. Infolge Ihrer alkoholbedingten verminderten Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit streiften Sie den Pkw des Zeugen im hinteren Bereich der Fahrerseite. Obwohl Sie den Unfall wahrnahmen, verließen Sie die Unfallstelle, ohne sich um den Schaden zu kümmern und die erforderlichen Feststellungen durch die Geschädigten zu ermöglichen. An dem Fahrzeug des Zeugen ... entstand ein Sachschaden i.H.v. 2381,07 Euro.
- 85
Die bei Ihnen festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug um 17 Uhr 3,12 Promille.
- 86
Sie haben sich durch Ihr Verhalten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
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Vergehen, strafbar gemäß §§ 316 Abs. 1 (vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr), 315c Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. Abs. 3 Nr. 1, 142 Abs. 1 Nr. 1, 21, 69, 69a (Entziehung der Fahrerlaubnis), 52, 53, 54 StGB.“
- 88
Diese tatsächlichen Feststellungen sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalte zum Gegenstand hat, bindend (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LDG). Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts– und Beweiswürdigung primär den Strafgerichten zu überlassen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 -, juris). Für eine dahingehende Annahme bestehen keine Anhaltspunkte, zumal der Beklagte den Vorwurf uneingeschränkt einräumt.
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Durch die Trunkenheitsfahrt, die Unfallverursachung und die nachfolgende Verkehrsunfallflucht hat der Beklagte außerhalb des Dienstes in disziplinarrechtlich beachtlicher Art und Weise gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG) verstoßen. Danach ist der Beamte grundsätzlich verpflichtet, ein Leben im Einklang mit den Gesetzen zu führen und insbesondere nicht strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten jedoch nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 – 1 D 37.99 –, juris). Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus; und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83.08 –, juris). Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 – 2 BvR 52.02 –, juris). Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger (BT-Drs. 16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG).
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Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 – 2 BvR 1413.01 –, juris). Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, juris). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt im statusrechtlichen Sinne aufweist (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 25/14 –, juris).
- 91
Die vorliegend in Rede stehenden Straftaten weisen einen engen Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für schutzbedürftige Personen – eine besondere Vertrauens– und Garantenstellung (BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2001 – 1 D 20.00 – und vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris). Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn der Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstrafen – insbesondere auch zulasten von Unfallbeteiligten – begeht. Der Allgemeinheit wäre es nicht vermittelbar, dass ein Polizeibeamter alkoholisiert am Straßenverkehr teilnimmt, in dieser Situation fremdes Eigentum beschädigt und sodann durch sein Entfernen vom Unfallort die Feststellung seiner Unfallbeteiligung verhindert. Ein derart strafbares Verhalten beeinträchtigt das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtserfüllung eines Polizeibeamten, insbesondere dann, wenn ihm – wie vorliegend – das Führen eines Kraftfahrzeuges auch als Dienstaufgabe obliegt.
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Dem Beklagten ist ein vorsätzliches Verhalten in Bezug auf die Trunkenheitsfahrt und die Unfallflucht sowie fährlässiges in Bezug auf die Gefährdung des Straßenverkehrs vorzuwerfen. Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich ebenso aus den Gründen des Amtsgerichts ... vom 15. Februar 2016 (Az. ...). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Schuldausschlussgrundes sind insbesondere wegen der Einlassung des Beklagten im Strafverfahren – wie bereits oben ausgeführt – nicht ersichtlich.
3.
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Am 13. Juni 2016 hat der Beklagte im Dienst bereits Alkohol konsumiert und nach Dienstende im Verkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen und die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 13. Juni 2016 (...).
- 94
„Ihnen wird nach dem von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt zur Last gelegt,
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am 13.06.2016 gegen 12:55 Uhr
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in ...
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durch dieselbe Handlung
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im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen und
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ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl sie die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatten.
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Nach einem reichlichen Alkoholgenuss nahmen Sie, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu haben, mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ..., am öffentlichen Straßenverkehr teil. Dabei war ihre alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit für sie unübersehbar. Zuletzt befuhren Sie die ... und ...
- 101
Die bei Ihnen festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug um 14:30 Uhr 1,52 Promille. Sie haben sich durch Ihr Verhalten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
- 102
Vergehen strafbar gemäß §§ 316 Abs. 1 (vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr), 69, 69a (Entziehung der Fahrerlaubnis), 52 StGB, 21 Abs. 1 StVG.“
- 103
Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl kommt zwar keine Bindungswirkung im Sinne von § 16 Abs. 1 LDG zu (BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 – 2 C 4/15 –, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 – juris), denn nur solche tatsächlichen Feststellungen liefern eine sichere Entscheidungsgrundlage für ein Disziplinarverfahren, die aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen in einer Hauptverhandlung vor Gericht und nach richterlicher Beweiswürdigung getroffen worden sind, was bei einem Strafbefehl nicht der Fall ist. Solche können jedoch, insbesondere wenn der Beamte – wie hier - den Feststellungen im Strafbefehl nicht entgegengetreten ist, nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 LDG als solche aus „einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren“ dem Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden. Davon macht das Gericht Gebrauch.
- 104
Danach steht abermals fest, dass der Beklagte durch ein weiteres außerdienstliches und disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen hat. Insbesondere das Fahren ohne Fahrerlaubnis beeinträchtigt das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtserfüllung eines Polizeibeamten.
- 105
Zudem hat der Beklagte gegen seine Dienstpflicht nach § 35 S. 2 BeamtStG i.V.m. der Polizeidienstvorschrift 986 RP bezüglich des Umgangs mit Dienstwaffen und Munition in der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz vom 10. April 2006 und die Dienstvereinbarung „Suchtprävention, Suchtmittelmissbrauch, Suchtkrankenhilfe“ des PP ... vom 8. Juli 2014, wonach gemäß § 3 der Konsum von Alkohol und die Einnahmen sonstiger bewusstseinsbeeinträchtigender Substanzen während des Dienstes verboten sind und die 0,0-Promille-Grenze gilt, verstoßen.
- 106
Dem Beamten ist auch hinsichtlich dieser Pflichtverletzung - wie auch bereits das Amtsgericht ... festgestellt hat – ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen.
4.
- 107
Am 16. November 2014, gegen 16:05 Uhr, war der Beklagte in der ... in ... in einen Verkehrsunfall verwickelt. Er zog eine bis zur Hüfte gehende, neongelbe Regenjacke ohne Landeswappen, mit einem reflektierenden Aufdruck „Polizei“ im Brustbereich über die Zivilkleidung an. Bei Eintreffen der aufnehmenden Polizeibeamten äußerte der andere Unfallbeteiligte, der gehemmt und unsicher wirkte, unmittelbar, dass er den Unfall verursacht habe. Nach den Schilderungen beider Unfallbeteiligten und der Inaugenscheinnahme der Unfallspuren stand jedoch für die aufnehmenden Polizeibeamten fest, dass der Beklagte der Unfallverursacher sei. Die Polizeibeamten versuchten, den Beklagten zu belehren, woraufhin dieser den Beamten direkt ins Wort fiel und wörtlich äußerte: „Nein, das werden Sie nicht tun.“ Die PK` in ... wiederholte daraufhin den Vorwurf und die Belehrung. Der Beklagte versuchte abermals, sie zu unterbrechen und äußerte: „Das werden Sie garantiert nicht tun, ich war Verkehrsrechtsdozent.“ Durch den anwesenden PK ... wurde der Beklagte abermals auf die Situation hingewiesen, woraufhin der Beklagte fragte, wen er in Verkehrsrecht gehabt habe. Nachdem dieser ihm geantwortet hat, dass dies nichts zur Sache tue, entgegnete der Beklagte wörtlich und in einem herablassenden Ton: „Bestimmt den ..., Sie hätten mal lieber bei mir den Unterricht besucht.“ Die weiteren Ausführungen zur rechtlichen Einschätzung und Bewertung des Verkehrsunfalls durch PK` in ... bedachte er mit süffisanter Miene, spöttischem Grinsen, für jeden sichtbares Augenverdrehen und mit einem verächtlichen Schnauben. Das Gespräch fand unmittelbar vor dem anderen Verkehrsunfallbeteiligten sowie der Zeugen statt. Auf dem Parkplatz herrschte reger Publikumsverkehr. Nachdem der Beklagte den Unfallort verlassen hatte, erklärte der andere Unfallbeteiligte, dass der Beklagte in ihn hineingefahren sei, er sich jedoch unsicher gewesen sei.
- 108
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der dem Gericht vorliegenden Ermittlungsakten und wird vom Beklagten bis auf die Verschuldensfrage eingeräumt.
- 109
Hierdurch hat der Beklagte abermals gegen seine Dienstpflicht als § 34 S. 3 BeamtStG und § 115 LBG verstoßen. Er hat sich durch das Tragen einer Polizeijacke bewusst als Mitarbeiter der Polizei zu erkennen gegeben und die damit verbundene Wirkung im Verhältnis zu einem Unfallbeteiligten zu seinen Gunsten genutzt. Dies manifestierte der Beklagten nachfolgend in dem Versuch, die Arbeit der aufnehmenden dienstjüngeren Polizeibeamten zu stören und diese durch unsachliche Äußerungen zu verunsichern und deren Glaubwürdigkeit öffentlichkeitswirksam in Zweifel zu ziehen. Dies geschah in der Absicht, von einem eigenen Verschulden abzulenken. Ein derartiges Verhalten ist in höchstem Maße unkollegial und entspricht mithin weder dem Achtungsanspruch im Kollegenkreis noch dem eines Polizeibeamten in der Öffentlichkeit.
- 110
Hinsichtlich dieses Fehlverhaltens ist dem Beklagten Vorsatz vorzuhalten. Der Beklagte hat bewusst die Polizeijacke getragen und trotz mehrfacher Belehrungen wiederholt und beständig versucht, die Arbeit der aufnehmenden Polizeibeamten zu boykottieren.
II.
- 111
Nach den Grundsätzen der Einheit des Dienstvergehens hat der Beklagte sich durch das geschilderte Fehlverhalten eines Dienstvergehens schuldig gemacht, welches die Verhängung der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst (§ 8 LDG) erforderlich macht.
- 112
Welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 11 Abs. 1 S. 2 LDG). Eine Entfernung aus dem Dienst setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 S. 1 LDG).
- 113
Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist demnach die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.
- 114
Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten umfasst dessen persönlichen Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder der Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt.
- 115
Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.
- 116
Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007, Az.: 2 C 9/06 – juris -).
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Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ist das festgestellte Dienstvergehen mit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu ahnden.
- 118
Dabei hat der Beklagte die Grenze zur Tragbarkeit im Dienst bereits dadurch erreicht, dass ihm ein vorsätzlicher Rückfall in die Alkoholsucht vorzuhalten ist. Dieser ist bereits Ausdruck einer Haltlosigkeit bzw. einer Willens– und Charakterschwäche, die der Pflichtentreue des Beamten diametral entgegensteht. Die Erhaltung der Dienstfähigkeit ist Voraussetzung für die Erfüllung der einem Beamten obliegenden Pflichten und deshalb für das Beamtenverhältnis von grundlegender Bedeutung. Ohne körperlich und geistig jederzeit einsetzbare Mitarbeiter ist die Verwaltung außerstande, die ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ist durch körperlich, geistig und seelisch nicht oder nur beschränkt einsetzbare Beamte gefährdet. Dieser Interessenlage hat der Beklagte sich nachhaltig und bewusst widersetzt.
- 119
Dem Beklagten war nach entsprechender Belehrung bereits im Jahr 2004 im Rahmen durchgeführter Therapien und deutlich seitens des Dienstherrn vor Augen geführt worden, dass von ihm zu erwarten ist, bei einem wieder auftretenden Verlangen nach Alkohol, sich diesem bis zur Grenze des persönlichen Leistungsvermögens zu widersetzen. Ein solches Bemühen ist jedem Beamten zuzumuten, auch demjenigen, der seiner charakterlichen Struktur nach labil ist. Auch von einem solchen Beamten ist zu erwarten, dass er das Verlangen nach Alkohol abbaut, eines Tages womöglich sogar ganz überwindet. Dies ergibt sich aus den dienstlichen Notwendigkeiten ebenso wie aus der dem Beamtenverhältnis eigenen Treuepflicht (BVerwG Urteil vom 10. Oktober 1990 – 1 D 71.89 –). Vor dem Hintergrund dieser Pflichtenlage kann der Beamte kein Gehör damit finden, dass ihn die Trennung von seiner Ehefrau aus dem Gleichgewicht gebracht habe und hierin möglicherweise das Schlüsselereignis zu sehen sei, dass ihn - den Beklagten - zum ersten Glas Alkohol verleitet habe. Vielmehr wäre von ihm in der gegebenen Situation zu erwarten gewesen, Vorkehrungen zu treffen, um ein erneutes Abgleiten in die Alkoholsucht zu vermeiden. Er hätte sich in jedem Fall hilfesuchend an die entsprechenden dienstrechtlichen Stellen und Ansprechpartner wenden müssen. Dies hat er jedoch vorwerfbar und in Kenntnis des Risikos der dienstrechtlichen Folgen, die sich infolge des Rückfalls in mehrfacher Hinsicht realisiert haben, unterlassen. Ein dermaßen handelnder Beamter hat sich von seinem dienstlichen Pflichtenkreis endgültig distanziert und damit das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren.
- 120
Dies gilt umso mehr, da der Beamte zudem im alkoholisierten Zustand Verkehrsstraftaten begangen hat, die seine Vertrauenswürdigkeit als Polizeibeamter zerstört haben. Die dahingehende Würdigung ergibt sich bereits aus dem Bezug der verletzten Dienstpflichten zu den dem Beklagten übertragenen Dienstpflichten und dem daraus resultierenden mangelnden Verantwortungsbewusstsein. Wer in dienstlicher Eigenschaft eine besondere Verantwortung für Leib und Leben anderer Personen trägt, muss sich durch Zuverlässigkeit auszeichnen und darf diese nicht dadurch infrage stellen, dass er, wenn er Alkohol getrunken hat, im weiteren auch gar keine Fahrerlaubnis mehr besitzt, trotzdem am Verkehr teilnimmt.
- 121
Die auch aus diesen Erwägungen gebotene Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ergibt sich zudem aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtsgrundsatz, dass zur Beurteilung des Ausmaßes des durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden soll, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat (BVerwG Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, 2 C 13.10 –, juris). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem seit 2004 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für derart mittelschwere Straftaten bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG Urteil vom 19. August 2010, a.a.O). Reicht der Strafrahmen hingegen bis zu drei Jahre, reicht der Orientierungsrahmen schon aus diesem Grund bis zur Dienstentfernung (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 2 B 28.12 –, juris).
- 122
Vorliegend wurde der Beklagte des Vergehens nach § 316 (Trunkenheit im Verkehr), § 315c (Gefährdung des Straßenverkehrs) und § 142 Abs. 1 Nr. 1 (Unfallflucht) StGB verurteilt. Der Strafrahmen reicht von einer Strafandrohung bis zu einem Jahr für die Trunkenheit im Verkehr, über zwei Jahre für die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs bis zu drei Jahre für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Mithin bewegt der Beklagte sich unabhängig vom vorwerfbaren Rückfall in die Alkoholsucht auch mit den begangenen Verkehrsstraftaten ebenso in dem Orientierungsrahmen der Entfernung aus dem Dienst.
- 123
Erschwerend wirkt sich zudem aus, dass der Beklagte sich bereits am 16. November 2014 achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten und bereits zu diesem Zeitpunkt – wenn auch weniger gravierend – so dennoch offensichtlich ein persönlichkeitsimmanentes Defizit an Pflichtentreue gezeigt hat, indem er sich im Rahmen der Unfallaufnahme nicht mehr von objektiven, sondern allein eigennützigen Motiven hat leiten lassen.
- 124
Wesentlich belastend wirkt die wiederholte Begehungsweise von alkoholbeeinflussten Straßenverkehrsdelikten, dies in einem laufenden Disziplinarverfahren, nach ausdrücklicher Pflichtenmahnung durch strafrechtliche Verurteilung und der Erweiterung des Disziplinarverfahrens auf die abgeurteilte Straftat aus. Die vom Beklagten vor dem Amtsgericht ... bekundeten Beteuerungen, sich nichts mehr zuschulden kommen zu lassen, hat er wenige Monate später wieder verworfen und sich sogar dazu hinreißen lassen, bereits im Dienst Alkohol zu konsumieren und nachfolgend abermals straffällig in Erscheinung zu treten. Hierdurch hat der Beklagte ein derart uneinsichtiges und pflichtvergessenes Verhalten an den Tag gelegt, das den Beamten für den öffentlichen Dienst untragbar macht.
- 125
Wesentlich mildernde Gesichtspunkte, die zugunsten des Beklagten ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Seine gezeigten Leistungen vermögen die Schwere der Verfehlung nicht aufzuwiegen, da diese zum Selbstverständnis eines jeden Beamtenverhältnisses gehören. Eine Nachbewährung des Beklagten nach den vorgehaltenen Verfehlungen ist nach den Bekundungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht eingetreten, da dem Beamten nur durchschnittliche Leistungen bescheinigt werden konnten. Dies entspricht auch den vorangegangenen Leistungsbeurteilungen anlässlich des vorliegenden Disziplinarverfahrens, so dass die unsubstantiiert gebliebenen gegenteiligen Bekundungen des Beklagten im Termin vor Gericht eher sein subjektives Empfinden widerspiegeln. Ebenso ist auch seine derzeitige psychische Erkrankung – wie im Termin zur mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt - nicht geeignet, eine mildere Maßnahme zu verhängen.
- 126
Insbesondere vermag der Beklagte sich nicht wesentlich entlastend auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB im Tatzeitpunkt zu berufen. Dies setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung erheblich war, ist eine Rechtsfrage, welche die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat unter Berücksichtigung der Tatumstände und insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle, die sich generell an schwerwiegenden Gesichtspunkten wie Psychopathie, Neurosen, Betriebsstörungen, Folgeerscheinungen von Alkohol, Drogen oder Medikamenten messen lassen muss, liegt umso höher, je schwerer das begangene Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2008 – 2 B 48/08 –, OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 3d A 415/09.O – juris).
- 127
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten nicht bereits aus den dahingehenden Feststellungen der Strafgerichte. Diese sind von der Bindungswirkung des § 16 LDG nicht erfasst, da von ihnen eine strafrechtliche Verurteilung nicht abhängt, und sie lediglich für die Strafzumessung von Relevanz sind (vgl. Gansen, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand April 2017, Rdn. 9 zu dem inhaltsgleichen § 23 BDG). Aus diesem Grund muss im Disziplinarverfahren selbständig bewertet werden, ob eine verminderte Schuldfähigkeit erheblich ist.
- 128
Nach Lage der Akten und den sich daraus ergebenden Feststellungen ist das Gericht der Überzeugung, dass der Beklagte nicht den Rückfall in die Alkoholsucht, wohl aber die Verkehrsdelikte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. Bei dem Alkoholverbot handelte es sich für den Beklagten angesichts seiner Vorgeschichte um eine ohne weiteres einsichtige Pflicht, deren Bedeutung er sich bewusst war. Die Verkehrsverstöße hingegen hat der Beklagte unter erheblicher Alkoholisierung begangen, sodass ein Merkmal des § 21 StGB erfüllt ist. Angesichts der leichten Einsehbarkeit der vom Beklagten als Polizeibeamten geforderten Pflicht, nicht alkoholisiert und erst recht nicht ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilzunehmen, und in diesem Zustand weitere Straftaten zu begehen, ist die vorliegende verminderte Schuldfähigkeit des Beamten nicht als erheblich im Sinne der vorgenannten Rechtsgrundsätze einzustufen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der besonderen Pflichtenstellung des Beklagten als Polizeibeamter.
- 129
Lediglich ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass jedoch auch für den Fall der Bejahung der Erheblichkeit der verminderten Schuldfähigkeit, dieser Milderungsgrund nicht geeignet wäre, in der Gesamtschau der vom Beklagten begangenen Pflichtverletzungen und der Gewichtung der einzelnen Verfehlungen, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Selbst wenn die Verkehrsverstöße im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen worden wären, wären dennoch diese Pflichtenverstöße in Verbindung mit dem schwerwiegenden Rückfall in die Alkoholsucht geeignet, die Höchstmaßnahme zu stützen.
- 130
Sonstige entlastende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich, so dass die Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Beklagten unausweichlich ist. Dem Beklagten ist keine positive Prognose mehr zu stellen. Er hätte sich in der Vergangenheit dem Drang nach Alkohol unbedingt widersetzen müssen. Erst recht hätte er sich nicht alkoholisiert im Straßenverkehr bewegen dürfen und sich nach begangener Sachbeschädigung vom Unfallort entfernen dürfen. Den Höhepunkt bildete sodann nach rechtskräftiger Verurteilung infolge der vorangegangenen strafrechtlichen Vergehen der Konsum von Alkohol im Dienst und die anschließende Fahrt mit seinem Pkw ohne Fahrerlaubnis. Diese Fahrt zeigt am deutlichsten, dass der Beamte nicht willens oder aber nicht in der Lage ist, sich selbst und seinen Zustand nach Alkoholgenuss zutreffend einzuschätzen. Hieran ändert auch die im Termin vor Gericht bekundete Bereitschaft, täglich eine Atemalkoholkontrolle durchzuführen, nichts, da diese angesichts der Feststellungen zu den vorgehaltenen Verfehlungen wohl eher dem Druck des Disziplinarverfahrens und der drohenden Sanktion geschuldet ist. Bereits der Vortrag des Beklagten im Laufe des Disziplinarverfahrens zeigte deutlich, dass er sich mit der eigentlichen Problematik seines Alkoholkonsums, der dadurch bewirkten Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und des Unrechtsgehalts seines Fehlverhaltens nicht wirklich auseinandergesetzt hat. Die Leugnung einer Alkoholabhängigkeit, die zudem nach Aussage des Beklagten weder in der Fachklinik ... noch in der Privatklinik ... bestätigt oder gar behandelt worden sei, belegt, dass dem Beklagten die Einsicht in das begangene Unrecht und auch die nötige Reue fehlt. Hätte er tatsächlich die geforderten Therapien nicht durchlaufen, hätte der Beklagte sich in jedem Fall zudem der dezidiert geforderten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit widersetzt und ein weiteres Fehlverhalten an den Tag gelegt. Schließlich belegt der Umstand, dass der Beklagte erst im Termin zur mündlichen Verhandlung die von ihm im Gespräch vom 3. November 2016 geforderten Unterlagen über erforderliche Behandlungsmaßnahmen nach der zweiten Straftat vorgelegt hat, dass er gegen jegliche Pflichtenmahnung resistent und nicht mehr willens ist, sich dem Gefüge des beamtenrechtlichen Treueverhältnisses zu stellen.
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Der Verhängung der Höchstmaßnahme steht auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Danach muss die im Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, dem aufgezeigten Zweck der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis – wie hier – zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich – rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, Urteil vom 14. November 2011, -1 D 60.00 –, juris).
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Anhaltspunkte für eine abweichende Entscheidung von der gesetzlich vorgesehenen Bewilligung des Unterhaltsbeitrages sind nicht ersichtlich (§§ 8, 70 LDG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 LDG.
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(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: - a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind), - b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder - c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- 2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen, - 3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder - 4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
- 1.
staatlichen Aufgaben, - 2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder - 3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
- 1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und - 2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.